Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00121

11. Juni 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10704)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1986, Staatsangehörige von Brasilien, reiste im

Juli 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 19. November 2004 in R den

Schweizer Bürger E. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton R, welche zuletzt mit Gültigkeit bis 19. November 2006 verlängert

wurde.

Aus der Ehe zwischen A und E ging am 17. Mai 2005 die Tochter

C hervor.

Im September 2006 bewilligte das Migra­tionsamt des

Kantons Zürich A, die inzwischen mit ihrer Tochter zu ihrer in Zürich

wohnhaften Tante gezogen war, den Stellenantritt als Service-Mitarbeiterin.

Die Ehe zwischen A und E wurde am 25. Mai 2007 vom Bezirksgericht

X geschieden. Die Tochter C wurde dabei unter die alleinige elterliche Sorge

ihrer Mutter gestellt. Dem zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an die

Tochter verpflichteten E steht nach dem Scheidungsurteil ein Besuchsrecht zu.

B. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt ein

Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

(Kantonswechsel) vom 8. November 2006 mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab und

setzte ihr Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebietes bis 31. Dezember 2007.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und ihrer Tochter erhobenen Rekurs und

das damit gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 19. März 2008 ab. Er ging davon aus, dass die Tochter als

höchstens indirekt Betroffene nicht als Rekurrentin zu behandeln sei, kein

Anspruch von A auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens nach Art. 4 des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

nicht gerechtfertigt sei.

III.

Mit Beschwerde vom 27. März 2008

liessen A und C dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Regie­rungsrates

sei aufzuheben und es sei A eine Aufent­haltsbewilli­gung zu erteilen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichzeitig beantragten sie, es sei der Kostenentscheid des Regie­rungsrates

aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihren Rechtsvertreter für das vor­instanzliche

Verfahren zu entschädigen. Schliesslich ersuchten sie das Verwaltungsgericht um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h

in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben, wenn die

ausländische Person auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat

(vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2007 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 des

am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG];

BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Ein Staatsvertrag zwischen Brasilien und der Schweiz, der einen Anspruch

garantiert, besteht nicht.

1.3

Da auf ein Gesuch, das wie hier vor Inkrafttreten des AuG eingereicht

worden ist, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), ist die Frage,

ob die Beschwerdeführerin 1 einen Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat, nach dem ANAG zu beurteilen.

1.4

Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und nach fünfjährigem ununterbrochenem und

ordnungsgemässem Aufenthalt Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Schweizer

Ehepartner wurde am 25. Mai 2007 rechtskräftig geschieden, weshalb aus

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

mehr abgeleitet werden kann. Nachdem die Ehe weniger als fünf Jahre andauerte,

erwarb die Beschwerdeführerin 1 vor der Scheidung auch keinen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung, welche das weniger weit gehende Recht auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E.

1.1.4

mit weiteren Hinweisen).

1.5

Eine Gesetzesbestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf Anwesenheit bei

seinem in der Schweiz ansässigen Kind vermitteln würde, kennt das

schweizerische nationale Recht nicht (BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E.

1.

, www.bger.ch; BGE 119 Ib 91 E. 1b; BGE 118 Ib 153 E. 1b).

Hingegen garantiert Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen,

der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat;

wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8

EMRK – und den diesbezüglich nicht weitergehenden, ebenfalls den Schutz des

Familienlebens garantierenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

– verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten

Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91

E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a).

Die Tochter der

Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Bürgerin. Sie hat damit ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Soweit bekannt, ist die Beziehung zwischen Mutter

und Kind intakt und wird gelebt. Daher hat die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick

auf die Mutter-Kind-Beziehung gestützt auf den Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung. Ob sich dieser Anspruch durchzusetzen vermag, muss unter

materiellrechtlichen Gesichtspunkten beantwortet werden (vgl. BGE 122 II

289.

E. 1c/d; VGr, 21. März 2007, VB.2006.00481, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.6

Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass sich auch aus der Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer

frühreren Ehe mit einem Schweizer ergebe. Der sich aus der Garantie des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergebende

Anspruch setzt voraus, dass die fragliche familiäre Beziehung gelebt wird und

intakt ist (BGE 122 II 289 E. 1b; Mark E. Villiger, Handbuch der

Europäischen Menschenrechts­konvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571).

Aus ihrer bereits aufgelösten Ehe kann die Beschwerdeführerin 1 demnach keine

Anwesenheitsrechte mehr ableiten.

1.7

Die Frage nach der Beschwerdeberechtigung des minderjährigen Kindes,

welchem im vorinstanzlichen Verfahren die Parteistellung aberkannt wurde, kann

vorliegend dahingestellt bleiben, zumal es ohnehin von seiner Mutter vertreten

wird (vgl. BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E. 1.2, www.bger.ch).

2.

2.1

Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des

Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Enfernungs- oder

Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Dies ist

indessen nicht der Fall, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr

Familienleben im Ausland zu führen (BGE 122 II 289 E. 3b). Grundsätzlich

ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw.

dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in

einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. Villiger, N. 581). Bei einem

Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – der Fall. Auch die

schweizerische Staatsangehörigkeit eines Kleinkindes schliesst die Zumutbarkeit

einer Ausreise ins Ausland nicht aus (vgl. etwa BGE 120 Ib 6 E. 4c;

kritisch dazu Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 18 Rz.

19). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, dass

bei einem Kind, welches noch keine zwei Jahre alt ist und abgesehen vom

Bürgerrecht keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufweist, die Ausreise ins

Ausland nicht unzumutbar ist (BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E. 2.2, www.bger.ch;

BGE 122 II 289 E. 3c).

Das Verhältnis des Kindes zum hier allenfalls

anwesenheitsberechtigten, nicht sorgeberechtigten Elternteil ist unter dem Gesichtspunkt

von Art. 8 EMRK ohne Belang, soweit zwischen dem Kind und diesem Elternteil

keine persönliche Beziehung besteht (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c; BGr,

19.

Oktober 2006,2A.534/2006, E. 2.2, www.bger.ch). Auch bei

regelmässiger Kontaktpflege zwischen dem nicht sorgeberechtigten, in der

Schweiz ansässigen Elternteil und dem Kind ist die Ausreise für letzteres nicht

zwingend unzumutbar (vgl. BverwG, 11. Juli 2007, C-359/2006, www.bvger.ch, E.

8.

-8.6; BverwG, 28. April 2008, E-6579/2006, www.bvger.ch, E. 5.2). So hat das

Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der weitere Verbleib einer

brasilianischen Mutter mit einem 2 ½-jährigen schweizerischen Kind in der

Schweiz trotz engem Kontakt desselben zum schweizerischen Vater mit Blick auf

Art. 8 EMRK nicht zwingend fortzusetzen ist (BverwG, 11. Juli 2007, C-359/2006,

www.bvger.ch, E. 8.4-8.6; kritisch zu diesem Entscheid Spescha, Nr. 18 Rz. 18).

Der erst drei Jahre alten Tochter der Beschwerdeführerin 1

ist es zumutbar, aus der Schweiz auszureisen: Zwar pflegt der Vater der

Beschwerdeführerin 2 nach einem von ihm verfassten Schreiben seit einiger Zeit

regelmässig persönlichen Kontakt zu seiner Tochter und besucht sie mindestens

zweimal pro Monat. Die Beziehung zur Mutter dürfte aber schon aufgrund des

Alters des Kindes stark überwiegen. Obschon eine Ausreise des Kindes nach Brasilien

und damit ins entferntere Ausland die Kontakte zum Vater erschweren wird,

werden sie nicht ausgeschlossen sein. Denn aufgrund der Niederlassungsfreiheit

(Art. 24 BV), die der Tochter mit Blick auf ihr Schweizer Bürgerrecht

zusteht, hat sie das Recht, in die Schweiz einzureisen und hier ihren Vater zu

besuchen (der Mutter steht es dabei offen, Touristenvisa zu beantragen, um die

Tochter vorübergehend in die Schweiz begleiten zu können, vgl. Art. 5 AuG; Art.

1.

und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Einreise- und

Visumverfahren vom 24. Oktober 2007). Im Übrigen können die Beschwerdeführerin 2

und ihr Vater auch mit anderen Mitteln wie Telephonaten und Briefkorrespondenz

den Kontakt aufrechterhalten. Eine besondere Integration in das soziokulturelle

Umfeld der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin 2 nicht vorhanden, zumal sie

noch nicht eingeschult ist. Die ins Recht gelegten Beziehungen der

Beschwerdeführerin 2 zu den hier lebenden Grosseltern väterlicherseits, den

Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins wurden nicht substanziiert geltend gemacht

und lassen deshalb die Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen.

Der heute 22-jährigen Beschwerdeführerin 1 ist die

Rückkehr nach Brasilien aufgrund ihres verhältnismässig kurzen Aufenthaltes in

der Schweiz von etwas weniger als vier Jahren ohne Weiteres zumutbar.

2.2

Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin 1 aus dem Schutz des

Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung ableiten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere kann dem Regierungsrat nicht

unterstellt werden, er habe erhebliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden

Fall und dem in BGE 122 II 289 beurteilten Sachverhalt übergangen. Da das

Bundesgericht im letzteren Fall die Vaterschaftsvermutung von Art. 255 des

Zivilgesetzbuchs für massgebend erklärt hat und danach der anwesenheitsberechtigte

Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater ihrer Tochter galt, spielt es insbesondere

keine Rolle, dass bei diesem Verfahren die Vaterschaft des in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Mannes – anders als im vorliegenden Fall – umstritten

war (vgl. BGE 122 II 289 E. 1c).

2.3

Unbehelflich ist auch die in der

Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 sei gut

integriert. Weder die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache, noch das

vor der Vorinstanz geltend gemachte "enge Geflecht von familiären Beziehungen"

und die Schweizer Freunde der Beschwerdeführerin lassen auf einen über das übliche Mass hinausgehenden Stand der Integration

schliessen, der eine Grundlage für ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht

auf Achtung des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV bilden könnte. Denn nach der Rechtsprechung kommt eine Ableitung eines

Anwesenheitsrechts aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur in Betracht, wenn besonders intensive private

Beziehungen in Frage stehen (BGE 120 Ib 16 E. 3b).

2.4

Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten, bisher nicht genannten

Grundrechte der Beschwerdeführerin 2 (Recht auf persönliche Freiheit [Art. 10

Abs. 2 BV], Schutz der Kinder und Jugendlichen [Art. 11 BV], Recht auf Hilfe in

Notlagen [Art. 12 BV; Art. 11 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte], Anspruch auf

Grundschulunterricht [Art. 19 BV; Art. 13 UNO-Pakt I], Schutz vor Ausweisung

[Art. 25 Abs. 1 BV]) können im vorliegenden Fall weder für sich allein, noch in

Verbindung mit dem bereits erwähnten Recht auf Familien- und Privatleben der

Beschwerdeführerin 1 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermitteln.

Daran nichts zu ändern vermag, dass Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 mit der Gewährleistung des

Rechts des Kindes, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden

Elternteilen zu pflegen, "zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK

potenziell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der

vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen" sind (BGr, 23. Mai

2003,2A.563/2002, E. 2.4, www.bger.ch).

3.

Da die Behörden von Bundesrechts wegen nicht zur

Bewilligungserteilung verpflichtet waren, ist eine Überprüfung des vorinstanzlichen

Ermessensentscheids durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen (§ 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; BGE

128.

II 145 E. 3.5). Grundsätzlich unerheblich ist daher

insbesondere, ob die Beschwerdeführerin 1 – wie behauptet – wegen gewalttätiger

Übergriffe und psychischem Druck ihres schweizerischen Mannes die mit ihm

geführte Ehe aufgegeben hat: Unter dem ANAG steht der Entscheid, ob im

Familiennachzug zugelassenen Personen die Aufenthaltsbewilligung ungeachtet des

Bestandes der Ehe zu erteilen bzw. zu verlängern ist, wenn ihnen die Fortführung

der ehelichen Beziehung – etwa wegen Misshandlung – nicht länger zugemutet

werden kann, im pflichtgemässem Ermessen der Behörden (vgl. Ziff. 654 der

früheren Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt

[ANAG-Weisungen] des Bundesamtes für Migration). Aufgrund des Übergangsrechts

des AuG (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. vorn E. 1.3) nicht anwendbar ist

vorliegend Art. 50 Abs. 2 AuG, wonach Ehegatten, die Opfer ehelicher Gewalt

wurden, nach Auflösung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben.

Der Umstand, dass weder das Migrationsamt, noch die

Vorinstanz auf die behaupteten physischen Übergriffe und den angeblich vom

Ehemann ausgeübten psychischen Druck eingegangen ist, begründet keine

rechtsverletzende Ermessensausübung oder eine Verletzung der behördlichen

Untersuchungspflicht. Denn vorliegend lagen – trotz des Scheidungsurteils,

wonach die Beschwerdeführerin 1 Eheschutzmassnahmen beantragt hatte – keine

besonderen Umstände und Anhaltspunkte in den Akten vor, welche es dem Migrationsamt

aufgrund seiner Untersuchungspflicht nahegelegt hätte, den vorgelegten Sachverhalt

weiter zu erforschen (vgl. auch zum Folgenden Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 62). Da die Beschwerdeführerin 1 auch im Verfahren

vor der Vorinstanz keine Beweismittel eingereicht hat, die ohne weitere

Untersuchungshandlungen Aufschluss über die Hintergründe der Scheidung hätten

geben könnten, kann auch der Vorinstanz keine Rechtsverletzung angelastet

werden.

Mit Bezug auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin 1

die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Die Kosten des Verfahrens vor

dem Regierungsrat werden nach § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt.

Dieser Partei steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorbehalten

bleibt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welche die

Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren beantragt haben.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Nach dem Gesagten (vgl. vorn E. 2 und 3) ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet hat. Dementsprechend ist die vorinstanzliche

Kostenauflage zu bestätigen, den Beschwerdeführerinnen keine

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen und die Beschwerde

in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

5.

Das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im

Sinn der Erteilung der aufschiebenden Wirkung war von vornherein

gegenstandslos, da der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung des Laufes der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gar nicht entzogen hatte

(vgl. § 55 Abs. 1 VRG). Aufgrund des vorliegenden Endentscheides ist das entsprechende

Begehren erst recht gegenstandslos.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da nicht nur der

Rekurs, sondern auch die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erscheint

(vgl. vorne E. 2 und 3), ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Begehren

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

abzuweisen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …