VB.2008.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00121
11. Juni 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10704)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00121
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.06.2008
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel)
Die um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ersuchende brasilianische Staatsangehörige war während rund zweieinhalb Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Aus dieser Beziehung ging eine heute dreijährige Tochter hervor. Anlässlich der Scheidung wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt.
Die Frage der Beschwerdelegitimation der Tochter kann vorliegend offen gelassen werden, weil sie ohnehin von ihrer ebenfalls beschwerdeführenden Mutter vertreten wird.
Unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es der Tochter der Beschwerdeführerin zumutbar, der für sie sorgenden Mutter ins Ausland zu folgen. Dies gilt umso mehr, als das Kind sich noch im Kleinkindalter befindet und die Beziehung zur Mutter diejenige zum Vater stark überwiegen dürfte. Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter besteht deshalb nicht. Auch die übrigen von den Beschwerdeführerinnnen ins Recht gelegten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann die Mutter aus der nicht genügend substanziierten Behauptung, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
HÄUSLICHE GEWALT
KINDERRECHTEKONVENTION
KINDERSCHUTZ
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 50 Abs. 3 AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 11 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 9 Abs. 3 KRK
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00121
Entscheid
der 2. Kammer
vom 11. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
1. A, c/o B,
2. C, c/o B,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1986, Staatsangehörige von Brasilien, reiste im
Juli 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 19. November 2004 in R den
Schweizer Bürger E. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton R, welche zuletzt mit Gültigkeit bis 19. November 2006 verlängert
wurde.
Aus der Ehe zwischen A und E ging am 17. Mai 2005 die Tochter
C hervor.
Im September 2006 bewilligte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A, die inzwischen mit ihrer Tochter zu ihrer in Zürich
wohnhaften Tante gezogen war, den Stellenantritt als Service-Mitarbeiterin.
Die Ehe zwischen A und E wurde am 25. Mai 2007 vom Bezirksgericht
X geschieden. Die Tochter C wurde dabei unter die alleinige elterliche Sorge
ihrer Mutter gestellt. Dem zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an die
Tochter verpflichteten E steht nach dem Scheidungsurteil ein Besuchsrecht zu.
B. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt ein
Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
(Kantonswechsel) vom 8. November 2006 mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab und
setzte ihr Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebietes bis 31. Dezember 2007.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und ihrer Tochter erhobenen Rekurs und
das damit gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 19. März 2008 ab. Er ging davon aus, dass die Tochter als
höchstens indirekt Betroffene nicht als Rekurrentin zu behandeln sei, kein
Anspruch von A auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens nach Art. 4 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
nicht gerechtfertigt sei.
III.
Mit Beschwerde vom 27. März 2008
liessen A und C dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Regierungsrates
sei aufzuheben und es sei A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig beantragten sie, es sei der Kostenentscheid des Regierungsrates
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihren Rechtsvertreter für das vorinstanzliche
Verfahren zu entschädigen. Schliesslich ersuchten sie das Verwaltungsgericht um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h
in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben, wenn die
ausländische Person auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2007 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 des
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG];
BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Ein Staatsvertrag zwischen Brasilien und der Schweiz, der einen Anspruch
garantiert, besteht nicht.
1.3
Da auf ein Gesuch, das wie hier vor Inkrafttreten des AuG eingereicht
worden ist, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), ist die Frage,
ob die Beschwerdeführerin 1 einen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat, nach dem ANAG zu beurteilen.
1.4
Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und nach fünfjährigem ununterbrochenem und
ordnungsgemässem Aufenthalt Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Schweizer
Ehepartner wurde am 25. Mai 2007 rechtskräftig geschieden, weshalb aus
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
mehr abgeleitet werden kann. Nachdem die Ehe weniger als fünf Jahre andauerte,
erwarb die Beschwerdeführerin 1 vor der Scheidung auch keinen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung, welche das weniger weit gehende Recht auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E.
1.1.4
mit weiteren Hinweisen).
1.5
Eine Gesetzesbestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf Anwesenheit bei
seinem in der Schweiz ansässigen Kind vermitteln würde, kennt das
schweizerische nationale Recht nicht (BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E.
1.
, www.bger.ch; BGE 119 Ib 91 E. 1b; BGE 118 Ib 153 E. 1b).
Hingegen garantiert Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen,
der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat;
wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8
EMRK – und den diesbezüglich nicht weitergehenden, ebenfalls den Schutz des
Familienlebens garantierenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
– verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten
Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91
E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a).
Die Tochter der
Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Bürgerin. Sie hat damit ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Soweit bekannt, ist die Beziehung zwischen Mutter
und Kind intakt und wird gelebt. Daher hat die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick
auf die Mutter-Kind-Beziehung gestützt auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Ob sich dieser Anspruch durchzusetzen vermag, muss unter
materiellrechtlichen Gesichtspunkten beantwortet werden (vgl. BGE 122 II
289.
E. 1c/d; VGr, 21. März 2007, VB.2006.00481, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
1.6
Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass sich auch aus der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer
frühreren Ehe mit einem Schweizer ergebe. Der sich aus der Garantie des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergebende
Anspruch setzt voraus, dass die fragliche familiäre Beziehung gelebt wird und
intakt ist (BGE 122 II 289 E. 1b; Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571).
Aus ihrer bereits aufgelösten Ehe kann die Beschwerdeführerin 1 demnach keine
Anwesenheitsrechte mehr ableiten.
1.7
Die Frage nach der Beschwerdeberechtigung des minderjährigen Kindes,
welchem im vorinstanzlichen Verfahren die Parteistellung aberkannt wurde, kann
vorliegend dahingestellt bleiben, zumal es ohnehin von seiner Mutter vertreten
wird (vgl. BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E. 1.2, www.bger.ch).
2.
2.1
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des
Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Enfernungs- oder
Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Dies ist
indessen nicht der Fall, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr
Familienleben im Ausland zu führen (BGE 122 II 289 E. 3b). Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw.
dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in
einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. Villiger, N. 581). Bei einem
Kleinkind ist dies – besondere Umstände vorbehalten – der Fall. Auch die
schweizerische Staatsangehörigkeit eines Kleinkindes schliesst die Zumutbarkeit
einer Ausreise ins Ausland nicht aus (vgl. etwa BGE 120 Ib 6 E. 4c;
kritisch dazu Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 18 Rz.
19). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, dass
bei einem Kind, welches noch keine zwei Jahre alt ist und abgesehen vom
Bürgerrecht keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufweist, die Ausreise ins
Ausland nicht unzumutbar ist (BGr, 19. Oktober 2006,2A.534/2006, E. 2.2, www.bger.ch;
BGE 122 II 289 E. 3c).
Das Verhältnis des Kindes zum hier allenfalls
anwesenheitsberechtigten, nicht sorgeberechtigten Elternteil ist unter dem Gesichtspunkt
von Art. 8 EMRK ohne Belang, soweit zwischen dem Kind und diesem Elternteil
keine persönliche Beziehung besteht (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c; BGr,
19.
Oktober 2006,2A.534/2006, E. 2.2, www.bger.ch). Auch bei
regelmässiger Kontaktpflege zwischen dem nicht sorgeberechtigten, in der
Schweiz ansässigen Elternteil und dem Kind ist die Ausreise für letzteres nicht
zwingend unzumutbar (vgl. BverwG, 11. Juli 2007, C-359/2006, www.bvger.ch, E.
8.
-8.6; BverwG, 28. April 2008, E-6579/2006, www.bvger.ch, E. 5.2). So hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der weitere Verbleib einer
brasilianischen Mutter mit einem 2 ½-jährigen schweizerischen Kind in der
Schweiz trotz engem Kontakt desselben zum schweizerischen Vater mit Blick auf
Art. 8 EMRK nicht zwingend fortzusetzen ist (BverwG, 11. Juli 2007, C-359/2006,
www.bvger.ch, E. 8.4-8.6; kritisch zu diesem Entscheid Spescha, Nr. 18 Rz. 18).
Der erst drei Jahre alten Tochter der Beschwerdeführerin 1
ist es zumutbar, aus der Schweiz auszureisen: Zwar pflegt der Vater der
Beschwerdeführerin 2 nach einem von ihm verfassten Schreiben seit einiger Zeit
regelmässig persönlichen Kontakt zu seiner Tochter und besucht sie mindestens
zweimal pro Monat. Die Beziehung zur Mutter dürfte aber schon aufgrund des
Alters des Kindes stark überwiegen. Obschon eine Ausreise des Kindes nach Brasilien
und damit ins entferntere Ausland die Kontakte zum Vater erschweren wird,
werden sie nicht ausgeschlossen sein. Denn aufgrund der Niederlassungsfreiheit
(Art. 24 BV), die der Tochter mit Blick auf ihr Schweizer Bürgerrecht
zusteht, hat sie das Recht, in die Schweiz einzureisen und hier ihren Vater zu
besuchen (der Mutter steht es dabei offen, Touristenvisa zu beantragen, um die
Tochter vorübergehend in die Schweiz begleiten zu können, vgl. Art. 5 AuG; Art.
1.
und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Einreise- und
Visumverfahren vom 24. Oktober 2007). Im Übrigen können die Beschwerdeführerin 2
und ihr Vater auch mit anderen Mitteln wie Telephonaten und Briefkorrespondenz
den Kontakt aufrechterhalten. Eine besondere Integration in das soziokulturelle
Umfeld der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin 2 nicht vorhanden, zumal sie
noch nicht eingeschult ist. Die ins Recht gelegten Beziehungen der
Beschwerdeführerin 2 zu den hier lebenden Grosseltern väterlicherseits, den
Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins wurden nicht substanziiert geltend gemacht
und lassen deshalb die Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen.
Der heute 22-jährigen Beschwerdeführerin 1 ist die
Rückkehr nach Brasilien aufgrund ihres verhältnismässig kurzen Aufenthaltes in
der Schweiz von etwas weniger als vier Jahren ohne Weiteres zumutbar.
2.2
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin 1 aus dem Schutz des
Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere kann dem Regierungsrat nicht
unterstellt werden, er habe erhebliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden
Fall und dem in BGE 122 II 289 beurteilten Sachverhalt übergangen. Da das
Bundesgericht im letzteren Fall die Vaterschaftsvermutung von Art. 255 des
Zivilgesetzbuchs für massgebend erklärt hat und danach der anwesenheitsberechtigte
Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater ihrer Tochter galt, spielt es insbesondere
keine Rolle, dass bei diesem Verfahren die Vaterschaft des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Mannes – anders als im vorliegenden Fall – umstritten
war (vgl. BGE 122 II 289 E. 1c).
2.3
Unbehelflich ist auch die in der
Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 sei gut
integriert. Weder die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache, noch das
vor der Vorinstanz geltend gemachte "enge Geflecht von familiären Beziehungen"
und die Schweizer Freunde der Beschwerdeführerin lassen auf einen über das übliche Mass hinausgehenden Stand der Integration
schliessen, der eine Grundlage für ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht
auf Achtung des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV bilden könnte. Denn nach der Rechtsprechung kommt eine Ableitung eines
Anwesenheitsrechts aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur in Betracht, wenn besonders intensive private
Beziehungen in Frage stehen (BGE 120 Ib 16 E. 3b).
2.4
Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten, bisher nicht genannten
Grundrechte der Beschwerdeführerin 2 (Recht auf persönliche Freiheit [Art. 10
Abs. 2 BV], Schutz der Kinder und Jugendlichen [Art. 11 BV], Recht auf Hilfe in
Notlagen [Art. 12 BV; Art. 11 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte], Anspruch auf
Grundschulunterricht [Art. 19 BV; Art. 13 UNO-Pakt I], Schutz vor Ausweisung
[Art. 25 Abs. 1 BV]) können im vorliegenden Fall weder für sich allein, noch in
Verbindung mit dem bereits erwähnten Recht auf Familien- und Privatleben der
Beschwerdeführerin 1 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermitteln.
Daran nichts zu ändern vermag, dass Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 mit der Gewährleistung des
Rechts des Kindes, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, "zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK
potenziell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen" sind (BGr, 23. Mai
2003,2A.563/2002, E. 2.4, www.bger.ch).
3.
Da die Behörden von Bundesrechts wegen nicht zur
Bewilligungserteilung verpflichtet waren, ist eine Überprüfung des vorinstanzlichen
Ermessensentscheids durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen (§ 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; BGE
128.
II 145 E. 3.5). Grundsätzlich unerheblich ist daher
insbesondere, ob die Beschwerdeführerin 1 – wie behauptet – wegen gewalttätiger
Übergriffe und psychischem Druck ihres schweizerischen Mannes die mit ihm
geführte Ehe aufgegeben hat: Unter dem ANAG steht der Entscheid, ob im
Familiennachzug zugelassenen Personen die Aufenthaltsbewilligung ungeachtet des
Bestandes der Ehe zu erteilen bzw. zu verlängern ist, wenn ihnen die Fortführung
der ehelichen Beziehung – etwa wegen Misshandlung – nicht länger zugemutet
werden kann, im pflichtgemässem Ermessen der Behörden (vgl. Ziff. 654 der
früheren Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
[ANAG-Weisungen] des Bundesamtes für Migration). Aufgrund des Übergangsrechts
des AuG (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. vorn E. 1.3) nicht anwendbar ist
vorliegend Art. 50 Abs. 2 AuG, wonach Ehegatten, die Opfer ehelicher Gewalt
wurden, nach Auflösung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben.
Der Umstand, dass weder das Migrationsamt, noch die
Vorinstanz auf die behaupteten physischen Übergriffe und den angeblich vom
Ehemann ausgeübten psychischen Druck eingegangen ist, begründet keine
rechtsverletzende Ermessensausübung oder eine Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht. Denn vorliegend lagen – trotz des Scheidungsurteils,
wonach die Beschwerdeführerin 1 Eheschutzmassnahmen beantragt hatte – keine
besonderen Umstände und Anhaltspunkte in den Akten vor, welche es dem Migrationsamt
aufgrund seiner Untersuchungspflicht nahegelegt hätte, den vorgelegten Sachverhalt
weiter zu erforschen (vgl. auch zum Folgenden Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 62). Da die Beschwerdeführerin 1 auch im Verfahren
vor der Vorinstanz keine Beweismittel eingereicht hat, die ohne weitere
Untersuchungshandlungen Aufschluss über die Hintergründe der Scheidung hätten
geben könnten, kann auch der Vorinstanz keine Rechtsverletzung angelastet
werden.
Mit Bezug auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin 1
die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor
dem Regierungsrat werden nach § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt.
Dieser Partei steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorbehalten
bleibt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welche die
Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren beantragt haben.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Nach dem Gesagten (vgl. vorn E. 2 und 3) ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos im
Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet hat. Dementsprechend ist die vorinstanzliche
Kostenauflage zu bestätigen, den Beschwerdeführerinnen keine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen und die Beschwerde
in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im
Sinn der Erteilung der aufschiebenden Wirkung war von vornherein
gegenstandslos, da der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung des Laufes der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gar nicht entzogen hatte
(vgl. § 55 Abs. 1 VRG). Aufgrund des vorliegenden Endentscheides ist das entsprechende
Begehren erst recht gegenstandslos.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da nicht nur der
Rekurs, sondern auch die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erscheint
(vgl. vorne E. 2 und 3), ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Begehren
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abzuweisen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …