VB.2008.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00123
10. Juli 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10789)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00123
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Begründungsanforderungen an Gemeindeversammlungsbeschluss über Nutzungsplan
(Die Gemeindeversammlung lehnte einen Antrag des Gemeinderats ab, die Baubegrenzungslinie auf zwei Grundstücken zurückzuversetzen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Begründung des Gemeindeversammlungsbeschlusses.)
Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, da sie durch den abweisenden Rekursentscheid mangels Beteiligung am Rekursverfahren nicht berührt ist (E. 1.2).
Kognition der Baurekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts (E. 2).
Ein allfälliger Begründungsanspruch kann sich nur auf Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 33 RPG stützen. Es ist fraglich, ob die Nutzungspläne in gleichem Mass begründet werden müssen wie Verfügungen der Verwaltungsbehörden. Da die Einzelheiten eines Nutzungsplanes in hohem Masse im Planungsermessen der Gemeinde liegen, die Entscheide mehr grundstück- als personenbezogen motiviert sind und damit einen eher fernen Bezug zum Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV aufweisen, können hier nicht die gleichen Anforderungen wie im Einbürgerungsverfahren gestellt werden. Es muss genügen, wenn die Motive des kommunalen Entscheids erst in einem allfälligen Anfechtungsverfahren vorgebracht werden (E. 3.2).
Der Entscheid der Gemeindeversammlung erscheint hinreichend objektiv planerisch motiviert (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden vermochten keine zwingenden Gründe für eine Änderung der zweckmässigen bestehenden Baubegrenzungslinie anzuführen (E. 4.3+4.4).
Nichteintreten bezüglich einer Beschwerdeführerin, Abweisung der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerschaft
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BERÜHRTSEIN
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
ERMESSEN
KOGNITION
NICHTEINTRETEN
NUTZUNGSPLAN
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 33 RPG
§ 10 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 3 S. 48
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00123
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. Wohngenossenschaft A,
c/o B AG,
2. C, c/o B AG,
3. D, c/o B AG,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Volketswil, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
und
G, vertreten durch H,
Mitbeteiligter,
betreffend
Nutzungsplanung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. Juni 2007 lehnte die
Gemeindeversammlung Volketswil einen Antrag des Gemeinderates auf Revision der
Baubegrenzungslinie nördlich der L-Strasse ab. Der Antrag sah vor, die für
Hauptbauten in der Kernzone I verbindliche Baubegrenzungslinie auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Kernzone Hegnau um 1.5 m bis 9 m von
der Strasse zurückzuversetzen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die
Mitglieder der Erbengemeinschaft I als Eigentümer sowie J und D als
interessierte Käufer der beiden betroffenen Grundstücke gemeinsam Rekurs. Sie
beantragten, der Beschluss sei aufzuheben und der vom Gemeinderat beantragte
Verlauf der Baubegrenzungslinie sei zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Im Rekursverfahren wurde G als
Eigentümer des Nachbargrundstückes Kat.-Nr. 03 beigeladen. Die Baurekurskommission
II wies den Rekurs am 20. Februar 2008 ab, auferlegte die Verfahrenskosten
zu je einem Siebtel den Rekurrierenden und verpflichtete sie zu einer Umtriebsentschädigung
an den Beigeladenen von Fr. 1’200.-.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben die
Wohngenossenschaft A als weitere Kaufinteressentin, C als künftige Rechtsnachfolgerin
des am 14. November 2007 verstorbenen J und D Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und erneuerten den Rekursantrag.
Die Baurekurskommission II beantragte am 17. April
2008.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde
Volketswil verzichtete am 29. April 2008 auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 beantragte G die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichten
die Wohngenossenschaft A und C dem Verwaltungsgericht Vollmachten nach. C
legte zusätzlich eine Erbbescheinigung zu Gunsten von K sowie einen Kaufvertrag
mit dieser über einen Miteigentumsanteil am Grundstück Kat.-Nr. 02 ins Recht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975/8. Juni 1997 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen
Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26).
1.2
Die Beschwerdeführerin 1 hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt,
obwohl ihr Kaufinteresse schon bei Rekurserhebung bekannt war. Durch den
abweisenden Rekursentscheid ist sie demnach nicht berührt, so dass ihr
jegliches Interesse an dessen Anfechtung fehlt (§ 21 Abs. 1 VRG). Auf
ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Hingegen sind die Beschwerdeführerin
2.
als Rechtsnachfolgerin des Rekurrenten 2 sowie der Beschwerdeführer 3 vom
Rekursentscheid betroffen und zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Die
Baurekurskommissionen überprüfen kommunale Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere
auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Dabei haben
sie allerdings die kommunale Planungsautonomie zu beachten und dürfen nur dann
korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler
Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen
der Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder
Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter
Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998,
N. 1073 f.). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle einschliesslich Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Hat
die Baurekurskommission im Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan
bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht
bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten
hat (vgl. § 50 VRG).
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden machen wie bereits im Rekursverfahren geltend, der
Beschluss der Gemeindeversammlung sei nicht begründet und verletze daher ihren
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Baurekurskommission hat den
Einwand verworfen, da weder § 10 Abs. 2 VRG noch das PBG für einen
nutzungsplanerischen Entscheid der Legislative eine Begründungspflicht vorsehe.
Auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) lasse sich für das Nutzungsplanungsverfahren als Rechtssetzungsverfahren
kein Anspruch auf Begründung ableiten. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden
vor, die Nutzungsplanung weise Merkmale des Rechtssatzes wie auch der
Einzelverfügung auf, dem Grundeigentümer sei daher unabhängig von der hierfür
zuständigen Instanz das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal es hier nur um eine
Festlegung für zwei einzelne Grundstücke gehe. Dabei berufen sie sich
insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch ablehnende
Einbürgerungsentscheide der Legislative begründet werden müssen (BGE 129 I 232
E. 3.2 bis 3.4), was vor allem bei einem Abweichen von der Empfehlung eines vorberatenden
Gremiums problematisch sei (BGE 131 I 18 E. 3.1).
3.2
Ein allfälliger Anspruch auf Begründung der strittigen Baubegrenzungslinie
gründet, wie die Baurekurskommission zutreffend festgestellt hat, hier nicht in
Art. 10 Abs. 2 VRG, da diese Bestimmung nur im Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden, nicht aber im Verfahren der Gemeindeversammlungen gilt. Die
einzig mögliche Anspruchsgrundlage liegt daher in Art. 29 Abs. 2 BV,
der zusammen mit Art. 33 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG) einen individuellen Gehörsanspruch der durch den Erlass oder die
Änderung eines Nutzungsplans betroffenen Grundeigentümer begründet (BGE 119 Ia
141.
E. 5c/bb S. 150; 107 Ia 273 E. 2b S. 275 f., 106 Ia 76 E. 2b S. 79 f., 104
Ia 65 E. 2b S. 67). Daraus lässt sich indessen im vorliegenden Fall schon
deshalb nicht viel ableiten, weil der angefochtene Nutzungsplan hier gerade
nicht geändert wurde und ein Begründungsbedarf in erster Linie bei einer
Planänderung bestünde (vgl. E. 4 nachstehend).
Darüber hinaus ist
fraglich, ob die durch die Legislative erlassenen Nutzungspläne, welche anders
als generell abstrakte Regelungen regelmässig auch Merkmale einer Allgemeinverfügung
aufweisen, in gleichem Mass begründet werden müssen wie individuell-konkrete
Verfügungen der Verwaltungsbehörden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dem individuellen
Gehörsanspruch bei Nutzungsplänen mit einer öffentlichen Planauflage und den
Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss Art. 4 RPG und § 7 PBG nämlich in
aller Regel Genüge getan (BGE 117 Ia 497 E. 2a, 114 Ia 233 E. 2c S. 238 f., 106
Ia 310 E. 1a S. 312 f.; BGr, 14. Oktober 1983, in ZBl 1985 S. 164, E. 4b;
Heinz Aemisegger/Stefan Haag, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33
Rz. 10; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band
I, Zürich 1999, Rz. 403 f.). Eine individuelle Begründung jeder einzelnen in
einem Nutzungsplan enthaltenen Linienführung ist auch weder sinnvoll noch
praktikabel. Selbst wenn ein Nutzungsplan einem behördlichen Antrag
entsprechend festgesetzt wird, lässt sich eine Begründung für das einzelne Grundstück
häufig weder den Abstimmungsunterlagen noch dem Bericht zu den nicht berücksichtigten
Einwendungen entnehmen. Auch bei der Ablehnung eines behördlichen Änderungsantrags
bieten die Voten der Opponenten oft keine nachvollziehbare Grundlage für eine
Begründung des Entscheids. Da die Einzelheiten eines Nutzungsplanes jedoch in hohem
Masse im Planungsermessen der Gemeinde liegen, die Entscheide mehr grundstück-
als personenbezogen motiviert sind und damit einen eher fernen Bezug zum
Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV aufweisen, können hier
nicht die gleichen Anforderungen wie im Einbürgerungsverfahren gestellt werden.
Im Rahmen der Nutzungspläne muss es daher genügen, wenn – soweit überhaupt
nötig – die Motive des kommunalen Entscheids erst in einem allfälligen
Anfechtungsverfahren vorgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die strittige
Planänderung wie hier nur gerade zwei Grundstücke betrifft, denn der
Streitgegenstand ist im Anfechtungsverfahren häufig auf wenige Grundstücke eingeschränkt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass eine dürftige erstinstanzliche Begründung auch in verschiedenen
Verwaltungsverfahren wie etwa dem Submissions- oder dem Baubewilligungsverfahren
einer Ergänzung im Rekursverfahren zugänglich ist (vgl. etwa BEZ 2006 Nr. 55 E.
3.
, RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25, RB
1991.
Nr. 2).
4.
4.1
Der von der Gemeindeversammlung verworfene Antrag des Gemeinderates zielte
auf die Revision einer bereits 1984 festgesetzten und bei der Planungsrevision
1998.
erneut bestätigten Baubegrenzungslinie. Das Motiv für diese ursprüngliche
Festlegung ergibt sich direkt aus deren gesetzlicher Grundlage. Nach § 50 Abs. 1
PBG umfassen Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder
einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden
sollen. Zur Sicherung dieses Zweckes ermöglicht § 50 Abs. 2 PBG unter
anderem, dass die Bau- und Zonenordnung das Bauen auf die Strassengrenze, die
Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten vorschreibt. Die bestehende
Baubegrenzungslinie in der Kernzone Hegnau bildet damit ein im Jahre 1998 noch
gerechtfertigtes Ergebnis einer allseitigen Interessenabwägung, insbesondere
des Interesses am Ortsbildschutz mittels dicht an den Strassenraum grenzender
Fassadenfluchten einerseits und den Grundeigentümerinteressen nach einer in
wohnhygienischer Hinsicht optimalen Platzierung ihrer Gebäude andererseits.
Gemäss dem Änderungsantrag sollte die Baubegrenzungslinie
im Bereich des Gebäudes Assek.-Nr. 04 um 1.50 m und östlich angrenzend bis zu
9.50
m mit zwei Abstufungen zurückversetzt werden. Damit sollte zugunsten eines
konkreten Bauprojektes die Beeinträchtigung des Trottoirs beim Haus Assek.-Nr. 04
aufgehoben, die Verkehrslärmbelastung für die künftigen Bewohner reduziert und
ein kleiner Vorgarten auf der Hauptwohnseite der Zwischenbauten ermöglicht
werden. Der Antrag des Mitbeteiligten auf Beibehaltung der Baubegrenzungslinie
zugunsten eines grösseren Gebäudeabstandes zu seiner nördlich angrenzenden
Liegenschaft hatte der Gemeinderat verworfen, da die Baubegrenzungslinie nicht
den Zweck habe, den Abstand für dahinter liegende Gebäude gross zu halten, und
die Anpassung wegen einer starken Entwicklung seit 1984 legitim sei.
An der
Gemeindeversammlung stellte ein Stimmbürger den Antrag, auf die Anpassung der
Baubegrenzungslinie zu verzichten, da diese sehr nah an der Strasse sei, Hegnau
eine breite Strasse habe, die Versetzung nicht sinnvoll sei und sich einem geplanten
privaten Projekt anpasse. Der Antrag wurde durch einen Votanten unterstützt,
der die Kantonsstrasse ebenfalls als sehr breit bezeichnete. Mit der
Vergrösserung der Baulinie gebe die Gemeinde dem Druck des Kantons nach, er
jedoch wolle den Druck beim Kanton erhöhen.
4.2
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Begründung des
Beschlusses gemäss den Voten an der Gemeindeversammlung sei willkürlich, sind
sie nicht zu hören. Im Beschwerdeverfahren ist einzig über die Rechtmässigkeit
des Verlaufs der Baubegrenzungslinie zu entscheiden und nicht über die
Rechtmässigkeit oder Willkür einzelner Voten. Soweit sich überhaupt aus den
Voten an der Gemeindeversammlung auf die Motive einer Mehrheit der Abstimmenden
schliessen lässt, erscheinen diese im Übrigen hinreichend objektiv planerisch
motiviert. Sowohl das Argument, die Planung habe sich nicht einem privaten
Projekt anzupassen, als auch die Hinweise auf den ohnehin schon breiten
Strassenraum bilden jedenfalls durchaus eine taugliche Grundlage für einen
Sachentscheid. Mit ihrem Entscheid brachten die Stimmbürger letztlich zum Ausdruck,
dass sie die vom Gemeinderat angeführten Umstände für ein Zurückversetzen der
Baubegrenzungslinie auf den beiden streitbetroffenen Grundstücken für nicht
stichhaltig erachteten.
4.3
Die Beschwerdeführenden vermochten selber keine zwingenden Gründe für eine
Änderung der bestehenden Baubegrenzungslinie anzuführen. Mit ihrem Hinweis
darauf, dass eine Änderung sinnvoll wäre, zeigen sie nicht auf, dass die
bisherige Linienführung den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung
widerspräche oder offensichtlich unzweckmässig oder unangemessen wäre.
Insbesondere vermögen sie auch nicht aufzuzeigen, dass seit 1998 eine
Entwicklung stattgefunden hätte, welche im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung einen neuen Entscheid zu Lasten der Anliegen des Ortsbildschutzes
und zu Gunsten der bauwilligen Grundeigentümer zwingend machen würde. Soweit
sie vorbringen, die Änderung würde den Immissionen der L-Strasse Rechnung tragen,
belegt dies keineswegs, dass die bisherige Lösung nicht ihrerseits eine
angemessene bauliche Antwort auf die Verkehrsimmissionen zulässt.
4.4
Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, dass
die Planung sich an den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes zu
orientieren habe und private Interessen und Entwicklungsabsichten nur in den
seltensten Fällen den Ausschlag für die konkrete Ausgestaltung der Zonenordnung
geben könnten. Sie verwies weiter darauf, dass die meisten Kernzonengebäude an
der L-Strasse bis nahe an die Strassengrenze reichen und die vom Regierungsrat
1998.
genehmigte Gestaltungsbaulinie die bestehenden Fassadenfluchten übernimmt
und sich an diesen auch auf den unüberbauten Parzellen orientiert. Dass, wie
die Beschwerdeführerden vorbringen, im fraglichen Bereich der
Baubegrenzungslinie gerade keine Fassadenfluchten bestehen, ändert nichts
daran. Auch kann der Baurekurskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe
sich zu wenig mit dem massgebenden Sachverhalt auseinandergesetzt und
insbesondere keinen Augenschein durchgeführt. Der bei den Akten liegende Plan
der Baubegrenzungslinie zeigt jedes einzelne Kernzonengebäude und dessen
Abstand zur L-Strasse, so dass von einem Augenschein vor Ort keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Aus der gegebenen
Situation schloss die Baurekurskommission zu Recht, die Baubegrenzungslinie sei
im bisherigen Verlauf zweckmässig und diene den Anliegen des Ortsbildschutzes,
dem weite Strassenräume in Kernzonen fremd seien. Wenn mit einem Rückerversetzen
der Linie auch die Verkehrsimmissionen für das geplante Wohnhaus gemindert würden,
könne dies das Interesse am Ortsbildschutz nicht überwiegen, da allfälligen Überschreitungen
der Immissionsgrenzwerte mit entsprechenden Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
und 2 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) begegnet werden
könne. Die Beschwerdeführenden setzen dem nichts Substanzielles entgegen,
sondern betonen allein die Vorteile der von ihnen favorisierten Lösung mit
einer stufenweise bis zum bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 05 zurückversetzten
Linie. Es mag sein, dass diese Linienführung ebenfalls zu einem ortsplanerisch
vertretbaren Ergebnis geführt hätte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der
Baurekurskommissionen noch des Verwaltungsgerichtes, eine nach planerischen
Gesichtspunkten objektiv vertretbare kommunale Lösung zu Gunsten einer anderen
ebenfalls vertretbaren Lösung aufzuheben.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Jedoch haben sie den Mitbeteiligten angemessen zu
entschädigen, dies jedenfalls soweit, als ihre Beschwerde zulässig war und
daher auch eine Rechtsvertretung rechtfertigen konnte (Beschwerdeführende 2 und
3).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird bezüglich der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten; hinsichtlich
der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu einem Fünftel und den Beschwerdeführenden
2.
und 3 je zu zwei Fünfteln auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden
für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Mitbeteiligten
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Parteientschädigung von je
Fr. 800.- (insgesamt Fr. 1'600.-) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an ...