VB.2008.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00125
25. Juni 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10739)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00125
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.06.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ausschluss vom Studium an der PHZH
Rechtmässigkeit des Ausschlusses vom Studium an der Pädagogischen Hochschule?
Zuständigkeit (E. 1). Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen: Das Verwaltungsgericht prüft die Bewertung von Leistungen mit eingeschränkter Kognition (E. 2.2). Sofern die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, entscheidet es mit uneingeschränkter Kognition (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Eignungsabklärung (E. 3.1 f.) Die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrberuf ist nachvollziehbar, weist keine offensichtlichen Mängel auf und beruht nicht auf sachfremdem Kriterien (E. 5.1). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausschluss vom Studium während einiger Wochen zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber unterrichtete (E. 5.2). Der definitive Ausschluss vom Studium ist auch verhältnismässig (E. 6.1): Eine Massnahme ist nur dann ungeeignet, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel keinerlei Wirkungen entfaltet, die Zielerreichung erschwert oder gar verhindert. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der definitive Ausschluss vom Studium ist daher geeignet, das öffentliche Interesse (Gewährleistung der Berufseignung für angehende LehrerInnen bzw. Sicherung der Ausbildungsqualität) zu verwirklichen (E. 6.1.1). Die Ergreifung von gesetzlich vorgesehenen milderen Massnahmen genügt vorliegend nicht (E. 6.1.2). Ferner überwiegen die in Frage stehenden öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers (E. 6.1.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHLUSS
BEWERTUNG
BEWERTUNGSSPIELRAUM
BEWERTUNGSVERFAHREN
EIGNUNG
EIGNUNGSKRITERIEN
ERFORDERLICHKEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE
PRÜFUNG
STUDIUM
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 1 EigR [PHZ]
Art. 8 GPHZ
Art. 9 GPHZ
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00125
Entscheid
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Pädagogische Hochschule
Zürich,
Prorektorat, Schönberggasse 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss
vom Studium an der PHZH,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte an der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) das Diplomstudium im Rahmen der
Ausbildung zum Primarlehrer. Nachdem er das zweite Praktikum knapp und das
darauffolgende dritte nicht bestanden hatte, wurde – gestützt auf das Gesuch
seiner Mentorin – im Mai 2006 angeordnet, dass er sich einer erweiterten Eignungsabklärung
zu unterziehen habe. Daraufhin erhielt er Gelegenheit, das dritte Praktikum zu
wiederholen und bestand es mit gewissen Vorbehalten. Als Reaktion darauf
entschied die zuständige schulinterne "Kommission Eignungsabklärung",
die laufende Eignungsabklärung auf das bevorstehende Lernvikariat zu erstrecken.
Die Beurteilung des Lernvikariats durch die "Kommission Eignungsabklärung"
ergab, dass die gesteckten Ziele von A nicht erreicht werden konnten. Gestützt
darauf wurde er mit Verfügung des Schulrates der PHZH vom 28. Juni 2007 wegen
fehlender Eignung zum Lehrberuf vom Studium ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 30.
August 2007. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 15. Februar 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008
liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Beschluss des Schulrats der Pädagogischen
Hochschule Zürich vom 28. Juni 2007 bzw. der Beschluss der Rekurskommis-sion
vom 15. Februar 2008 hinsichtlich Ausschluss von A vom Studium an der
Pädagogischen Hochschule aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Ebenso schloss die PHZH in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft den Ausschluss vom (Primarlehrer-)Studium wegen fehlender
Eignung zum Lehrberuf. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG
nicht enthalten, weshalb sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht
als zulässig erweist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50
und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige
oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere
die Rüge der Unangemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3
VRG).
2.2
Das
Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung
im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten
unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c).
Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht
gerügt werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde
Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch
ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 und 80).
Eine Einschränkung dieser an sich freien Kognition verletzt
gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.
Allerdings bedeutet dies nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung
bei der Ausübung ihrer an sich freien Kognition auferlegen kann. Dogmatisch betrachtet
handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der Kognition, sondern
um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter
Kognition (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005,
N. 476 ff., 478, 481). Die Kognition der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz in
Prüfungssachen ist jedenfalls nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts
im Verfahren der früheren staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln (vgl.
dazu grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213,
E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen
im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). Es ist indes zulässig,
wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, und 30. August
2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, je unter www.vgrzh.ch; BGr, 27. Juni 2007,
2P.19/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121
I 225 E. 4b; Aubert, S. 114 ff.).
2.3
Allerdings
ist diese Zurückhaltung bei der freien Überprüfung – sofern sie nicht auf einer
gesetzlichen Vorschrift beruht – nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung
der erbrachten Leistung zulässig. Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von
Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die
Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen uneingeschränkt zu prüfen (BGE
106.
Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR 26. Juni 1986,
Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M.S.,
10110/92, [beides unter www.echr.coe.int]).
3.
3.1
§ 8
des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG,
LS 414.41) regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum
Studium an der PHZH. Eine dieser Voraussetzungen ist die persönliche Eignung
zum Lehrberuf (Abs. 1). Fehlt diese – oder eine andere in Abs. 1
genannte Voraussetzung –, kann die Schulleitung die Zulassung zum Studium mit
Auflagen verbinden oder ganz verweigern, Studierende einer besonderen Aufsicht
unterstellen oder sie vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen (Abs. 2).
Gemäss § 9 PHG setzt sich die Ausbildung aus einem Basis- und einem
anschliessenden Diplomstudium zusammen (Abs. 1). Das Studium umfasst eine
schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung (Abs. 2
Satz 1). Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie der
Stufenorientierung und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium
vermittelt die für die gewählte Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Abs. 3).
3.2
Die §§ 8
und 9 PHG schliessen eine Eignungsprüfung auch noch nach Abschluss des
Basisstudiums nicht aus. Am 1. Juni 2005 trat ein neues Reglement zur Eignungsabklärung
an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 in Kraft (EigR) und
ersetzte das bisherige Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen
an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 (aEigR).
Vorliegend kann offen bleiben, welches der beiden Reglemente auf den
Beschwerdeführer, der sein Studium im Oktober 2004 aufnahm, anwendbar ist. Denn
die vorliegend massgebenden Bestimmungen beider Reglemente stimmen inhaltlich
miteinander überein. So ist in beiden Reglementen explizit vorgesehen, dass die
Eignungsabklärung – welche im Regelablauf während des Basisstudiums stattfindet
– in Zweifelsfällen verlängert oder erneut angeordnet werden kann (vgl. § 1
Abs. 2 aEigR, § 10 EigR). Auch die im Rahmen der Eignungsabklärung zu
prüfenden Voraussetzungen sind identisch (§ 1 Abs. 1 EigR, § 1 Abs. 1 aEigR).
Geprüft werden Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Befähigung zu strukturiert-ordnendem
Denken und Darlegen, Befähigung zu flexiblem, phantasievollem und kreativem
Darbieten und Verhalten, Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns und
Belastbarkeit. Es handelt sich dabei um Grundvoraussetzungen für den Lehrberuf,
die bei einer angehenden Lehrperson während des ganzen Studiums bis zu dessen
Abschluss vorhanden sein müssen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 6.1.3 f., www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer vertritt einerseits die Ansicht, der schulrätliche Entscheid
verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Er bestreitet, dass der
definitive Studiumsausschluss den mit der Eignungsabklärung verfolgten öffentlichen
Interessen diene, ferner, dass die getroffene Anordnung erforderlich war, und
schliesslich, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem mit dem Ausschluss
angestrebten Ziel und den Auswirkungen, die dieser für ihn zeitigt, nicht
gegeben sei. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Unverhältnismässigkeit bringt
der Beschwerdeführer anderseits vor, er sei – entgegen der Einschätzung der zur
Eignungsabklärung eingesetzten Kommission – zum Lehrberuf sehr wohl geeignet.
Damit beanstandet er auch die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten.
4.2
Diese
beiden Vorbringen sind schon aus rechtslogischen Gründen, insbesondere aber,
weil sie im vorliegenden Verfahren nicht mit der gleichen Kognition geprüft
werden, getrennt voneinander zu behandeln. Nach dem vorne in den Erwägungen 2.2
und 2.3 Gesagten ist es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht bei der
Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden Zurückhaltung auferlegt.
Geprüft wird demnach zunächst (sogleich 5), ob die strittige Bewertung der
Eignung des Beschwerdeführers zum Lehrberuf nachvollziehbar ist, keine
offensichtlichen Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Alsdann
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Schulleitung das ihr durch § 8
Abs. 2 GPH (vgl. auch § 4 Abs. 2 aEigR) eingeräumte
(Auswahl-)Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (dazu hinten 6). Bei ihrem
Entscheid über die Folgen der negativen Eignungsabklärung ist die Schulleitung
nämlich an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441). Bei
der Frage, ob der Studiumsausschluss des Beschwerdeführers verhältnismässig
war, handelt es sich demnach um eine Rechtsfrage, welche einer
uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (§ 50
Abs. 1 lit. c VRG).
5.
5.1
Zur
Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrberuf lässt sich Folgendes
festhalten: Die ausführlichen Berichte, Stellungnahmen und Gesprächsprotokolle
der Eignungsabklärung sind ohne Weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig.
Sie weisen keine offensichtlichen Mängel auf und beruhen nicht auf sachfremden
Kriterien: So stimmen die von unterschiedlichen – voneinander und teilweise
auch von der PHZH unabhängigen – Personen abgegebenen Bewertungen zur Eignung
des Beschwerdeführers grundsätzlich und im Wesentlichen miteinander überein.
Sie sind ohne Weiteres nachvollziehbar und beziehen sich inhaltlich durchwegs
auf die im Eignungsreglement genannten Berufsvoraussetzungen. Dem Beschwerdeführer
wurde mehrfach und differenziert erklärt, welche Mängel und Defizite sein
Unterricht aufweise, welche Kompetenzen er zu noch verbessern habe und wie er
dabei konkret vorgehen könnte. Da sich das Eignungsverfahren ferner über einen
relativ langen Zeitraum (nahezu ein Jahr) erstrecke und sich dem Beschwerdeführer
überdies mehrfach die Gelegenheit bot, seine Fähigkeiten unter Beweis zu
stellen, kann auch ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Kompetenz-
und Leistungsdefizite im Bezug auf seine Lehreignung lediglich auf einer
"vorübergehende[n] Schwäche" beruhen. Das Resultat der Bewertung der
zuständigen "Kommission Eignungserklärung" ist demnach nicht zu
beanstanden.
5.2
An der
Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des im Rahmen des Eignungsverfahrens
erzielten Resultats ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich zweimal während einiger Wochen und zur Zufriedenheit seiner
Arbeitgeber unterrichtet hat. Denn erstens ist für den Rechtsmittelentscheid
grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16;
VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.556, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch), und
zweitens können die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnisse schon
aufgrund ihres Zwecks und überdies aufgrund ihres Inhalts und Umfangs nicht mit
den Bewertungen im Rahmen der Eignungsüberprüfung gleichgesetzt werden.
6.
6.1
Im
Folgenden ist noch zu prüfen, ob der aufgrund fehlender Berufseignung verfügte
definitive Studiumsausschluss des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verstösst. Verhältnismässig ist
eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem
muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein, das heisst, der von ihr
angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen
privaten Interesse stehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581, 614 f.).
6.1.1
Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage, ob der Studiumsausschluss
des Beschwerdeführers im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck –
Gewährleistung der Berufseignung für angehende LehrerInnen bzw.
Qualitätssicherung der Ausbildung – geeignet ist. Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, der Ausschluss verfehle seinen Zweck ganz klar, da er in
der Zwischenzeit – trotz angeblich fehlender Berufseignung – nachweislich und
zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber unterrichtet habe.
Dieser Einwand ist nicht
stichhaltig, denn eine Massnahme ist nur dann als ungeeignet bzw.
zweckuntauglich zu qualifizieren, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel
keinerlei Wirkungen entfaltet, die Zielerreichung erschwert oder gar
verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 578). Allein die Tatsache, dass auch
Personen ohne attestierte Lehreignung bisweilen – und wohl in den meisten
Fällen zeitlich befristet – unterrichten, lässt weder die Eignungsprüfung der PHZH
noch den Studiumsausschluss infolge negativer Eignung als gänzlich ungeeignete
Massnahmen zur Verwirklichung der verfolgten öffentlichen Interessen
erscheinen. Da das Lehrerdiplom den mit personellen Entscheiden
betrauten Schulleitungsbehörden unbestrittenermassen Gewähr für einen
bestimmten Qualitätsstandard bietet, erfüllt es als Selektionskriterium
durchaus seinen Zweck. Schliesslich soll der Entscheid einer Schule, eine nicht
diplomierte Lehrkraft zu beschäftigen, im Wissen darum ergehen können, dass die
betreffende Lehrperson möglicherweise gewisse grundsätzlich erforderliche Fähigkeiten
bzw. Eignungen (noch) nicht aufweist. Der definitive Studiumsausschluss ist
demnach zur Verwirklichung öffentlicher Interessen jedenfalls nicht ungeeignet.
6.1.2
Weiter muss die angeordnete Massnahme zur Erreichung des angestrebten
Zwecks erforderlich sein. Nach dem Gebot der Erforderlichkeit haben
Massnahmen zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ebenso in Frage kommt. Dabei darf eine Massnahme in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das
Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591 ff.). Diesbezüglich
vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass eine der in § 8 Abs. 2
GPH vorgesehenen milderen Massnahmen auch ausgereicht hätte, um den verfolgten
Zweck – die Ausbildung geeigneter Lehrpersonen – zu erreichen.
6.1.2.1
Wie erwähnt (vgl. vorne 3.1), kann die Schulleitung im Falle einer
negativen Eignungsbewertung gemäss § 8 Abs. 2 GPH (bzw. § 4 Abs. 2
aEigR) Studierende entweder einer besonderen Aufsicht unterstellen oder sie
vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen. Zweifellos handelt es
sich beim definitiven Ausschluss um die schwerwiegendste der möglichen
Massnahmen. Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen vor, dass mildere Massnahmen als der definitive Ausschluss grundsätzlich
nur in Ausnahmefällen angeordnet würden. Insbesondere werde in der Regel, wenn
weitere Beobachtungen und Bewährungschancen notwendig und tunlich seien, das
Eignungsverfahren nicht abgeschlossen, sondern weitergeführt. Das sei auch im
Fall des Beschwerdeführers geschehen. Nach Abschluss des Eignungsverfahrens
habe es keinen Sinn mehr gemacht, das Studium des Beschwerdeführers zu
unterbrechen oder zu verlängern. Durch die Verlängerung bzw. den Unterbruch des
Studiums wäre die Ausbildung des Beschwerdeführers in einen
"Schwebezustand" überführt worden und sein Studienabschluss wäre
längere Zeit im Ungewissen geblieben.
6.1.2.2
Vor dem Hintergrund, dass die wiederaufgenommene Eignungsabklärung des Beschwerdeführers
nahezu ein Jahr gedauert hat, sorgfältig und transparent erfolgt ist, ihm
mehrere Gelegenheiten geboten hat, seine berufspraktischen Fähigkeiten unter
Beweis zu stellen, und schliesslich zu einem nachvollziehbaren Resultat geführt
hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Ergreifung einer milderen Massnahme
im Sinne von § 8 Abs. 2 PHG letztlich ebenfalls zum angestrebten Ziel
– dem erfolgreichen Studienabschluss einer für ihren Beruf geeigneten
Lehrperson – geführt hätte. Dazu Folgendes: Ein vorübergehender Studiumsausschluss
dürfte seinen Zweck ganz generell immer dann verfehlen, wenn eine Person
mangels persönlicher Eignung die Berufsvoraussetzungen nicht (mehr)
erfüllt. Diese Massnahme erscheint von vornherein nämlich nur dann zweckmässig,
wenn eine Berufsvoraussetzung fehlt, deren (Wieder-)Herstellung durch
Zeitablauf begünstigt werden kann. Das träfe etwa im Falle von
eignungsbeeinträchtigenden gesundheitlichen Problemen (vgl. § 8 Abs. 1
PHG) zu, wenn Aussicht auf Besserung bestünde. Mangelt es einem Studenten oder
einer Studentin dagegen – wie vorliegend dem Beschwerdeführer – an persönlichen
Eignungsvoraussetzungen und wird dies nach Durchführung eines transparenten und
sachgerechten Eignungsverfahrens von repräsentativer Dauer abschliessend
festgestellt, lässt sich mit einem vorübergehenden Studiumsausschluss
jedenfalls keine Verbesserung der geforderten Lehrfähigkeiten erreichen.
Vielmehr dürfte es für einen ausgeschlossenen Studierenden in der Regel, wenn
auch nicht gänzlich unmöglich, so doch mindestens recht schwierig sein, die ihm
(noch) fehlenden Fähigkeiten ausserhalb der Ausbildungsstätte und ihren
Institutionen zu erwerben oder zu verbessern.
Ähnliches muss für die
Möglichkeit der Unterstellung eines Studierenden unter eine besondere Aufsicht
im Sinne von § 8 Abs. 2 PHG gelten: Auch sie kann ihren Sinn nicht darin
haben, einen Studierenden nach einer ausführlichen Eignungsabklärung mit negativem
Resultat weiter auszubilden. Haben die zuständigen und fachkompetenten Personen
Zweifel an der persönlichen Eignung eines Studierenden, gebietet es das
Verhältnismässigkeitsgebot vielmehr, dass sie ein abgeschlossenes
Eignungsverfahren wieder aufnehmen bzw. ein laufendes verlängern, bis sie einen
gewissenhaften Entscheid fällen können. Im vorliegenden Fall kam die
Beschwerdegegnerin dieser Pflicht jedenfalls in ausreichendem Masse nach, indem
sie die Eignungsabklärung nach dem nicht bestandenen dritten Praktikum wieder
aufnahm, dem Beschwerdeführer alsdann Gelegenheit bot, das Praktikum zu wiederholen
und schliesslich – als sie immer noch an der Eignung des Beschwerdeführers
zweifelte – auch noch die dreiwöchige Lernvikariatszeit in ihre Beurteilung miteinbezog.
6.1.2.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder ein vorübergehender Studiumsausschluss
des Beschwerdeführers noch seine (erneute) Unterstellung unter eine besondere
Aufsicht für die Erreichung des mit der Eignungsabklärung verfolgten Zwecks
geeignete Massnahmen dargestellt hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen im vorliegenden Fall nicht
ergriffen hat. Damit erweist sich der definitive Ausschluss des
Beschwerdeführers vorliegend als erforderliche Massnahme.
6.1.3
Darüber hinaus erweist sich der Studiumsausschluss des Beschwerdeführers
auch als im engeren Sinne verhältnismässig: Wenn ihn der Ausschluss kurz vor
Ausbildungsende auch besonders hart treffen mag, verfolgt dieser doch mehrere
und ebenso gewichtige öffentliche Interessen. Gerade die Berufseignung von
Lehrpersonen ist ein besonders bedeutender Faktor für die Qualität der
staatlichen Schulen und die optimale schulische und persönliche Förderung von
Kindern und Jugendlichen. Ein weiteres öffentliches Interesse liegt zudem in
einer ihren Zielen gerecht werdenden Schulorganisation, welche auch angemessene
und wirksame Selektionsmöglichkeiten enthalten muss. Diesem Interesse würde indessen
nicht Rechnung getragen, wenn man von einer Pädagogischen Hochschule zwar
verlangte, umfassende Eignungsabklärungen durchzuführen, es ihr anschliessend
aber
– wenn die Eignungsprüfung negative Resultate gezeitigt hat – faktisch
verunmöglichte, direkt in Anschluss an die Eignungsabklärung einen definitiven Studiumsausschluss
zu verfügen.
Nach dem Gesagten erweist sich der strittige Studiumsausschluss
als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…