Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00125

25. Juni 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10739)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte an der

Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) das Diplomstudium im Rahmen der

Ausbildung zum Primarlehrer. Nachdem er das zweite Praktikum knapp und das

darauffolgende dritte nicht bestanden hatte, wurde – gestützt auf das Gesuch

seiner Mentorin – im Mai 2006 angeordnet, dass er sich einer erweiterten Eignungsabklärung

zu unterziehen habe. Daraufhin erhielt er Gelegenheit, das dritte Praktikum zu

wiederholen und bestand es mit gewissen Vorbehalten. Als Reaktion darauf

entschied die zuständige schulinterne "Kommission Eignungsabklärung",

die laufende Eignungsabklärung auf das bevorstehende Lernvikariat zu erstrecken.

Die Beurteilung des Lernvikariats durch die "Kommission Eignungsabklärung"

ergab, dass die gesteckten Ziele von A nicht erreicht werden konnten. Gestützt

darauf wurde er mit Verfügung des Schulrates der PHZH vom 28. Juni 2007 wegen

fehlender Eignung zum Lehrberuf vom Studium ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30.

August 2007. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 15. Februar 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2008

liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der Beschluss des Schulrats der Pädagogischen

Hochschule Zürich vom 28. Juni 2007 bzw. der Beschluss der Rekurskommis-sion

vom 15. Februar 2008 hinsichtlich Ausschluss von A vom Studium an der

Pädagogischen Hochschule aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Ebenso schloss die PHZH in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche

Entscheid betrifft den Ausschluss vom (Primarlehrer-)Studium wegen fehlender

Eignung zum Lehrberuf. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG

nicht enthalten, weshalb sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht

als zulässig erweist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50

und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige

oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere

die Rüge der Unangemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3

VRG).

2.2

Das

Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung

im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten

unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c).

Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht

gerügt werden. Ermessens­über­schreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde

Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch

ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 und 80).

Eine Einschränkung dieser an sich freien Kognition verletzt

gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.

Allerdings bedeutet dies nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung

bei der Ausübung ihrer an sich freien Kognition auferlegen kann. Dogmatisch betrachtet

handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der Kognition, sondern

um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter

Kognition (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005,

N. 476 ff., 478, 481). Die Kognition der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz in

Prüfungssachen ist jedenfalls nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts

im Verfahren der früheren staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln (vgl.

dazu grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213,

E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen

im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). Es ist indes zulässig,

wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, und 30. August

2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, je unter www.vgrzh.ch; BGr, 27. Juni 2007,

2P.19/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121

I 225 E. 4b; Aubert, S. 114 ff.).

2.3

Allerdings

ist diese Zurückhaltung bei der freien Überprüfung – sofern sie nicht auf einer

gesetzlichen Vorschrift beruht – nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung

der erbrachten Leistung zulässig. Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von

Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die

Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen uneingeschränkt zu prüfen (BGE

106.

Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR 26. Juni 1986,

Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M.S.,

10110/92, [beides unter www.echr.coe.int]).

3.

3.1

§ 8

des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG,

LS 414.41) regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum

Studium an der PHZH. Eine dieser Voraussetzungen ist die persönliche Eignung

zum Lehrberuf (Abs. 1). Fehlt diese – oder eine andere in Abs. 1

genannte Voraussetzung –, kann die Schulleitung die Zulassung zum Studium mit

Auflagen verbinden oder ganz verweigern, Studierende einer besonderen Aufsicht

unterstellen oder sie vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen (Abs. 2).

Gemäss § 9 PHG setzt sich die Ausbildung aus einem Basis- und einem

anschliessenden Diplomstudium zusammen (Abs. 1). Das Studium umfasst eine

schulpraktische Ausbildung und gewährleistet die Eignungsbeurteilung (Abs. 2

Satz 1). Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie der

Stufenorientierung und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium

vermittelt die für die gewählte Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten (Abs. 3).

3.2

Die §§ 8

und 9 PHG schliessen eine Eignungsprüfung auch noch nach Abschluss des

Basisstudiums nicht aus. Am 1. Juni 2005 trat ein neues Reglement zur Eignungsabklärung

an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April 2005 in Kraft (EigR) und

ersetzte das bisherige Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen

an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. September 2002 (aEigR).

Vorliegend kann offen bleiben, welches der beiden Reglemente auf den

Beschwerdeführer, der sein Studium im Oktober 2004 aufnahm, anwendbar ist. Denn

die vorliegend massgebenden Bestimmungen beider Reglemente stimmen inhaltlich

miteinander überein. So ist in beiden Reglementen explizit vorgesehen, dass die

Eignungsabklärung – welche im Regelablauf während des Basisstudiums stattfindet

– in Zweifelsfällen verlängert oder erneut angeordnet werden kann (vgl. § 1

Abs. 2 aEigR, § 10 EigR). Auch die im Rahmen der Eignungsabklärung zu

prüfenden Voraussetzungen sind identisch (§ 1 Abs. 1 EigR, § 1 Abs. 1 aEigR).

Geprüft werden Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Befähigung zu strukturiert-ordnendem

Denken und Darlegen, Befähigung zu flexiblem, phantasievollem und kreativem

Darbieten und Verhalten, Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns und

Belastbarkeit. Es handelt sich dabei um Grundvoraussetzungen für den Lehrberuf,

die bei einer angehenden Lehrperson während des ganzen Studiums bis zu dessen

Abschluss vorhanden sein müssen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 22. November

2006, VB.2006.00248, E. 6.1.3 f., www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer vertritt einerseits die Ansicht, der schulrätliche Entscheid

verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Er bestreitet, dass der

definitive Studiumsausschluss den mit der Eignungsabklärung verfolgten öffentlichen

Interessen diene, ferner, dass die getroffene Anordnung erforderlich war, und

schliesslich, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem mit dem Ausschluss

angestrebten Ziel und den Auswirkungen, die dieser für ihn zeitigt, nicht

gegeben sei. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Unverhältnismässigkeit bringt

der Beschwerdeführer anderseits vor, er sei – entgegen der Einschätzung der zur

Eignungsabklärung eingesetzten Kommission – zum Lehrberuf sehr wohl geeignet.

Damit beanstandet er auch die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten.

4.2

Diese

beiden Vorbringen sind schon aus rechtslogischen Gründen, insbesondere aber,

weil sie im vorliegenden Verfahren nicht mit der gleichen Kognition geprüft

werden, getrennt voneinander zu behandeln. Nach dem vorne in den Erwägungen 2.2

und 2.3 Gesagten ist es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht bei der

Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden Zurückhaltung auferlegt.

Geprüft wird demnach zunächst (sogleich 5), ob die strittige Bewertung der

Eignung des Beschwerdeführers zum Lehrberuf nachvollziehbar ist, keine

offensichtlichen Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Alsdann

ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Schulleitung das ihr durch § 8

Abs. 2 GPH (vgl. auch § 4 Abs. 2 aEigR) eingeräumte

(Auswahl-)Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (dazu hinten 6). Bei ihrem

Entscheid über die Folgen der negativen Eignungsabklärung ist die Schulleitung

nämlich an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441). Bei

der Frage, ob der Studiumsausschluss des Beschwerdeführers verhältnismässig

war, handelt es sich demnach um eine Rechtsfrage, welche einer

uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (§ 50

Abs. 1 lit. c VRG).

5.

5.1

Zur

Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers für den Lehrberuf lässt sich Folgendes

festhalten: Die ausführlichen Berichte, Stellungnahmen und Gesprächsprotokolle

der Eignungsabklärung sind ohne Weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig.

Sie weisen keine offensichtlichen Mängel auf und beruhen nicht auf sachfremden

Kriterien: So stimmen die von unterschiedlichen – voneinander und teilweise

auch von der PHZH unabhängigen – Personen abgegebenen Bewertungen zur Eignung

des Beschwerdeführers grundsätzlich und im Wesentlichen miteinander überein.

Sie sind ohne Weiteres nachvollziehbar und beziehen sich inhaltlich durchwegs

auf die im Eignungsreglement genannten Berufsvoraussetzungen. Dem Beschwerdeführer

wurde mehrfach und differenziert erklärt, welche Mängel und Defizite sein

Unterricht aufweise, welche Kompetenzen er zu noch verbessern habe und wie er

dabei konkret vorgehen könnte. Da sich das Eignungsverfahren ferner über einen

relativ langen Zeitraum (nahezu ein Jahr) erstrecke und sich dem Beschwerdeführer

überdies mehrfach die Gelegenheit bot, seine Fähigkeiten unter Beweis zu

stellen, kann auch ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Kompetenz-

und Leistungsdefizite im Bezug auf seine Lehreignung lediglich auf einer

"vorübergehende[n] Schwäche" beruhen. Das Resultat der Bewertung der

zuständigen "Kommission Eignungserklärung" ist demnach nicht zu

beanstanden.

5.2

An der

Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des im Rahmen des Eignungsverfahrens

erzielten Resultats ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer

zwischenzeitlich zweimal während einiger Wochen und zur Zufriedenheit seiner

Arbeitgeber unterrichtet hat. Denn erstens ist für den Rechtsmittelentscheid

grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der

erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16;

VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.556, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch), und

zweitens können die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnisse schon

aufgrund ihres Zwecks und überdies aufgrund ihres Inhalts und Umfangs nicht mit

den Bewertungen im Rahmen der Eignungsüberprüfung gleichgesetzt werden.

6.

6.1

Im

Folgenden ist noch zu prüfen, ob der aufgrund fehlender Berufseignung verfügte

definitive Studiumsausschluss des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verstösst. Verhältnismässig ist

eine Verwaltungsmass­nahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem

muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein, das heisst, der von ihr

angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen

privaten Interesse stehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581, 614 f.).

6.1.1

Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage, ob der Studiumsausschluss

des Beschwerdeführers im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck –

Gewährleistung der Berufseignung für angehende LehrerInnen bzw.

Qualitätssicherung der Ausbildung – geeignet ist. Der Beschwerdeführer

vertritt die Ansicht, der Ausschluss verfehle seinen Zweck ganz klar, da er in

der Zwischenzeit – trotz angeblich fehlender Berufseignung – nachweislich und

zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber unterrichtet habe.

Dieser Einwand ist nicht

stichhaltig, denn eine Massnahme ist nur dann als ungeeignet bzw.

zweckuntauglich zu qualifizieren, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel

keinerlei Wirkungen entfaltet, die Zielerreichung erschwert oder gar

verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 578). Allein die Tatsache, dass auch

Personen ohne attestierte Lehreignung bisweilen – und wohl in den meisten

Fällen zeitlich befristet – unterrichten, lässt weder die Eignungsprüfung der PHZH

noch den Studiumsausschluss infolge negativer Eignung als gänzlich ungeeignete

Massnahmen zur Verwirklichung der verfolgten öffentlichen Interessen

erscheinen. Da das Lehrerdiplom den mit personellen Entscheiden

betrauten Schulleitungsbehörden unbestrittenermassen Gewähr für einen

bestimmten Qualitätsstandard bietet, erfüllt es als Selektionskriterium

durchaus seinen Zweck. Schliesslich soll der Entscheid einer Schule, eine nicht

diplomierte Lehrkraft zu beschäftigen, im Wissen darum ergehen können, dass die

betreffende Lehrperson möglicherweise gewisse grundsätzlich erforderliche Fähigkeiten

bzw. Eignungen (noch) nicht aufweist. Der definitive Studiumsausschluss ist

demnach zur Verwirklichung öffentlicher Interessen jedenfalls nicht ungeeignet.

6.1.2

Weiter muss die angeordnete Massnahme zur Erreichung des angestrebten

Zwecks erforderlich sein. Nach dem Gebot der Erforderlichkeit haben

Massnahmen zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme

für den angestrebten Erfolg ebenso in Frage kommt. Dabei darf eine Massnahme in

sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das

Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhl­mann, Rz. 591 ff.). Diesbezüglich

vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass eine der in § 8 Abs. 2

GPH vorgesehenen milderen Massnahmen auch ausgereicht hätte, um den verfolgten

Zweck – die Ausbildung geeigneter Lehrpersonen – zu erreichen.

6.1.2.1

Wie erwähnt (vgl. vorne 3.1), kann die Schulleitung im Falle einer

negativen Eignungsbewertung gemäss § 8 Abs. 2 GPH (bzw. § 4 Abs. 2

aEigR) Studierende entweder einer besonderen Aufsicht unterstellen oder sie

vorübergehend oder definitiv vom Studium ausschliessen. Zweifellos handelt es

sich beim definitiven Ausschluss um die schwerwiegendste der möglichen

Massnahmen. Zur Begründung ihres Entscheids bringt die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen vor, dass mildere Massnahmen als der definitive Ausschluss grundsätzlich

nur in Ausnahmefällen angeordnet würden. Insbesondere werde in der Regel, wenn

weitere Beobachtungen und Bewährungschancen notwendig und tunlich seien, das

Eignungsverfahren nicht abgeschlossen, sondern weitergeführt. Das sei auch im

Fall des Beschwerdeführers geschehen. Nach Abschluss des Eignungsverfahrens

habe es keinen Sinn mehr gemacht, das Studium des Beschwerdeführers zu

unterbrechen oder zu verlängern. Durch die Verlängerung bzw. den Unterbruch des

Studiums wäre die Ausbildung des Beschwerdeführers in einen

"Schwebezustand" überführt worden und sein Studienabschluss wäre

längere Zeit im Ungewissen geblieben.

6.1.2.2

Vor dem Hintergrund, dass die wiederaufgenommene Eignungsabklärung des Beschwerdeführers

nahezu ein Jahr gedauert hat, sorgfältig und transparent erfolgt ist, ihm

mehrere Gelegenheiten geboten hat, seine berufspraktischen Fähigkeiten unter

Beweis zu stellen, und schliesslich zu einem nachvollziehbaren Resultat geführt

hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Ergreifung einer milderen Massnahme

im Sinne von § 8 Abs. 2 PHG letztlich ebenfalls zum angestrebten Ziel

– dem erfolgreichen Studienabschluss einer für ihren Beruf geeigneten

Lehrperson – geführt hätte. Dazu Folgendes: Ein vorübergehender Studiumsausschluss

dürfte seinen Zweck ganz generell immer dann verfehlen, wenn eine Person

mangels persönlicher Eignung die Berufsvoraussetzungen nicht (mehr)

erfüllt. Diese Massnahme erscheint von vornherein nämlich nur dann zweckmässig,

wenn eine Berufsvoraussetzung fehlt, deren (Wieder-)Herstellung durch

Zeitablauf begünstigt werden kann. Das träfe etwa im Falle von

eignungsbeeinträchtigenden gesundheitlichen Problemen (vgl. § 8 Abs. 1

PHG) zu, wenn Aussicht auf Besserung bestünde. Mangelt es einem Studenten oder

einer Studentin dagegen – wie vorliegend dem Beschwerdeführer – an persönlichen

Eignungsvoraussetzungen und wird dies nach Durchführung eines transparenten und

sachgerechten Eignungsverfahrens von repräsentativer Dauer abschliessend

festgestellt, lässt sich mit einem vorübergehenden Studiumsausschluss

jedenfalls keine Verbesserung der geforderten Lehrfähigkeiten erreichen.

Vielmehr dürfte es für einen ausgeschlossenen Studierenden in der Regel, wenn

auch nicht gänzlich unmöglich, so doch mindestens recht schwierig sein, die ihm

(noch) fehlenden Fähigkeiten ausserhalb der Ausbildungsstätte und ihren

Institutionen zu erwerben oder zu verbessern.

Ähnliches muss für die

Möglichkeit der Unterstellung eines Studierenden unter eine besondere Aufsicht

im Sinne von § 8 Abs. 2 PHG gelten: Auch sie kann ihren Sinn nicht darin

haben, einen Studierenden nach einer ausführlichen Eignungsabklärung mit negativem

Resultat weiter auszubilden. Haben die zuständigen und fachkompetenten Personen

Zweifel an der persönlichen Eignung eines Studierenden, gebietet es das

Verhältnismässigkeitsgebot vielmehr, dass sie ein abgeschlossenes

Eignungsverfahren wieder aufnehmen bzw. ein laufendes verlängern, bis sie einen

gewissenhaften Entscheid fällen können. Im vorliegenden Fall kam die

Beschwerdegegnerin dieser Pflicht jedenfalls in ausreichendem Masse nach, indem

sie die Eignungsabklärung nach dem nicht bestandenen dritten Praktikum wieder

aufnahm, dem Beschwerdeführer alsdann Gelegenheit bot, das Praktikum zu wiederholen

und schliesslich – als sie immer noch an der Eignung des Beschwerdeführers

zweifelte – auch noch die dreiwöchige Lernvikariatszeit in ihre Beurteilung miteinbezog.

6.1.2.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder ein vorübergehender Studiumsausschluss

des Beschwerdeführers noch seine (erneute) Unterstellung unter eine besondere

Aufsicht für die Erreichung des mit der Eignungsabklärung verfolgten Zwecks

geeignete Massnahmen dargestellt hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen im vorliegenden Fall nicht

ergriffen hat. Damit erweist sich der definitive Ausschluss des

Beschwerdeführers vorliegend als erforderliche Massnahme.

6.1.3

Darüber hinaus erweist sich der Studiumsausschluss des Beschwerdeführers

auch als im engeren Sinne verhältnismässig: Wenn ihn der Ausschluss kurz vor

Ausbildungsende auch besonders hart treffen mag, verfolgt dieser doch mehrere

und ebenso gewichtige öffentliche Interessen. Gerade die Berufseignung von

Lehrpersonen ist ein besonders bedeutender Faktor für die Qualität der

staatlichen Schulen und die optimale schulische und persönliche Förderung von

Kindern und Jugendlichen. Ein weiteres öffentliches Interesse liegt zudem in

einer ihren Zielen gerecht werdenden Schulorganisation, welche auch angemessene

und wirksame Selektionsmöglichkeiten enthalten muss. Diesem Interesse würde indessen

nicht Rechnung getragen, wenn man von einer Pädagogischen Hochschule zwar

verlangte, umfassende Eignungsabklärungen durchzuführen, es ihr anschliessend

aber

– wenn die Eignungsprüfung negative Resultate gezeitigt hat – faktisch

verunmöglichte, direkt in Anschluss an die Eignungsabklärung einen definitiven Studiumsausschluss

zu verfügen.

Nach dem Gesagten erweist sich der strittige Studiumsausschluss

als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…