Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00127

16. April 2008Deutsch23 min

(URT.2008.10594)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat der

Stadt Zürich (Parlament) beschloss am 16. Dezember 2006, den Entwurf zum Budget

der Laufenden Rechnung sowie der Investitionsrechnung für das Jahr 2007 zu

genehmigen; dabei lehnte er einen Antrag ab, Ausgaben für die Sanierung der

Hardbrücke hiervon auszuschliessen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 legte

der Stadtrat von Zürich (Exekutive) das Instandsetzungsprojekt Hardbrücke fest;

er bewilligte als neue Ausgabe einen Objektkredit von Fr. 1,85 Mio. für

den Bau eines kombinierten Rad-/Gehwegs zwischen Hardplatz und Bahnhof

Hardbrücke sowie gebundene Ausgaben von insgesamt Fr. 88,5 Mio. für die

Instandsetzung der Brücke. Diese Finanzbeschlüsse wurden keinem Referendum

unterstellt (zum Ganzen BGr, 17. März 2008,1C_451/2007, Sachverhalt A,

www.bger.ch).

Erwägungen

II.

A1–A5 erhoben dagegen

Stimmrechtsrekurs; mit Beschluss vom 5. Juli 2007 wies der Bezirksrat Zürich

das Rechtsmittel ab und nannte als Weiterzugsmöglichkeit einen zweiten Rekurs

an den Regierungsrat (vgl. – auch zu unten III – BGr, a.a.O., Sachverhalt B).

III.

A1 und seine vier

Streitgenossen machten hiervon Gebrauch. Mit Beschluss vom 7. November

2007.

wies auch der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat

(nämlich nur bezüglich des Stadtratsbeschlusses); er gab als Weiterzugsmöglichkeit

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an.

IV.

Dementsprechend

beschwerten sich A1–A5 mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 beim Bundesgericht,

wobei sie eine Parteientschädigung verlangten. Sie machten namentlich geltend,

in ihrem Stimmrecht verletzt zu sein, hätten doch die fraglichen Kreditbeschlüsse

nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich dem Referendum unterstellt werden

müssen (BGr, a.a.O., Sachverhalt C).

Stadt- und Regierungsrat

schlossen auf Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat auf

Vernehmlassung verzichtete (siehe BGr, a.a.O., Sachverhalt D).

Mit Urteil vom 17. März

2008.

erwog das Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, der kantonale

Instanzenzug sei noch nicht erschöpft; es überwies deshalb die Eingabe vom 14.

Dezember 2007 dem Verwaltungsgericht zur Behandlung und schrieb sein Verfahren

als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (1C_451/2007,

www.bger.ch).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die gegenwärtige Stimmrechts-Angelegenheit hat keinen

Streitwert oder ansonsten einen von über Fr. 20'000.- und beschlägt nicht ein Sondergebiet,

das gerichtsintern in einzelrichterliche Zuständigkeit gehören würde; überdies

muss der Regierungsrat als Vorinstanz gelten und handelt es sich um einen Fall

von grundsätzlicher Bedeutung. Darum ist die Beschwerde kraft § 38 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG

ohne Weiterungen geschehen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei

kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde

hängig wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden oder, wenn man auf das

bundesgerichtliche Verfahren abstellen will, im vergangenen Jahr geschehen.

2.1

Bis Ende 2006 verbot § 43 Abs. 1 VRG die Beschwerde gegen Anordnungen

auf dem Gebiet insbesondere der Wahlen und Abstimmungen (lit. a), aber

etwa auch des Straf- und Massnahmevollzugs (lit. g) sowie der

Fremdenpolizei (lit. h); das galt nach § 43 Abs. 2 VRG freilich

nicht, wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) drehte oder soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand (OS 54, 268 ff.,

274.

f. und 290). Diese zweite Gegenausnahme trug Art. 98a Abs. 1 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; AS 1992, 288

ff., 294) Rechnung, wonach in solchen Fällen als letzte kantonale Instanz eine

richterliche Behörde wirken musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 4, 21, 23, 33 und 49 f.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK zum einen griff bei den

erwähnten drei Materien – in Vollzugssachen wenigstens regelmässig – nicht

(vgl. Herbert Miehsler und Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur

Europäischen Menschenrechtskonvention, 1986, Art. 6 Rz. 125, 160,

182.

f. und 218 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar,

2.

A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6 Rz. 52 S. 190, 194 f.; Mark

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich

1999, N. 391, 401; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 28 und 52; Jens

Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 9). Dabei ist es geblieben.

Zum andern schloss Art. 100

Abs. 1 lit. p OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs-

und Wahlentscheide aus (AS 1978, 688 ff., 708 – 1996, 1498 ff., 1504);

immerhin erlaubte Art. 85 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde

betreffend kantonale oder kommunale Wahlen und Abstimmungen inklusive

einschlägiger Vorbereitungsmassnahmen sowie betreffend die politische Stimmberechtigung

(BS 3, 531 ff., 554 f.; Kölz/ Bosshart/Röhl, § 43 N. 5). Sodann liess sich

beim Straf- und Massnahmevollzug nach allgemeiner Regel

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur erheben gegen Verfügungen, die sich auf

öffentliches Recht des Bundes stützten oder es hätten tun sollen (RB 2002 Nr.

34.

E. 1c Abs. 2; BGE 128 II 259 E. 1.2 Abs. 1 [beides mit

Hinweisen]). Endlich unterlagen ihr etwa Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 OG [AS 1969, 767 ff., 770 f.], e contrario;

BGE 131 II 339 E. 1).

2.2

Nun hat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf Anfang

2007.

das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab dann

ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide einerseits betreffend die

politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend

Volkswahlen und -abstimmungen, anderseits über den Vollzug von Strafen und

Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten bzw. in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1,

82.

lit. c, 88 Abs. 1 lit. a, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006,

S. 1205 ff., 1243). Bei ausländerrechtlichen Bewilligungen deckt sich die

Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten mit

jener der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82 lit. a, 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d BGG). Laut § 5 der

ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen

Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über

das Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, S. 480 f.) ist unter

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG (vgl.

ABl 2006, 1676 ff., 1680 und 1685) – zu verstehen.

Für den Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 BGG, innert zwei Jahren

(also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86 Abs. 2 f.

sowie 88 Abs. 2 BGG zu erlassen. Danach und vorbehältlich hier nicht

spielender Ausnahmen setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des

Bundesgerichts allgemein obere Gerichte ein bzw. sehen sie "gegen

behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in

kantonalen Angelegenheiten" einschliesslich kommunaler verletzen können,

ein Rechtsmittel vor, und zwar an ein Gericht (vgl. Esther Tophinke, Basler

Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 15–25; Gerold Steinmann, daselbst, Art. 82

N. 82 f., Art. 88 N. 1 und 9–17; BGr, 17. März 2008,1C_451/2007, E.

1.2

Ingress, www.bger.ch). – Für das Straf(vollzugs)recht schreibt Art. 130

Abs. 1 BGG vor, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen

Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 80 Abs. 2

BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in

Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung

der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre

letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden ein.

Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die

Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht

referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der

Anpassungsfrist notwendig ist.

Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1

am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im

Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine

Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1

KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren

an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl.

Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5

und 8 ff.).

2.3

Im Licht dieser Vorgaben erwog die Kammer Folgendes:

2.3.1

Sie liess in einem grundlegenden

Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei offen, "ob der zitierte § 5 der regierungsrätlichen

Verordnung vom 29. November 2006 – sie gibt nicht an, worauf sie sich stütze –

im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG als schon notwendig und in dieser

Form kantonalrechtlich statthaft erscheine (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21

ff.) bzw. ob er überhaupt wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7.

Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, auch zu den folgenden beiden Absätzen;

seither konstante Praxis, neuerdings etwa bestätigt mit Beschlüssen vom 7.

Januar 2008, VB.2007.00551 und VB.2007.00556, je E. 2.1 [alles unter

www.vgrzh.ch]).

Sie fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht

kommt nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit

mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen

Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des

Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der

Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation

des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau

an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem

Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz

bezweckt im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff.,

insbesondere 4354)."

So kam sie zum Schluss:

"Das Verwaltungsgericht muss jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen

seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (so denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11).

Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht."

2.3.2

Daran anschliessend führte die Kammer in

einem weiteren grundlegenden Beschluss zur neurechtlichen Zuständigkeit für die

Frage des Strafantritts, welcher weder früher bundesrechtlich normiert war noch

es in den ebenfalls anfangs 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des

Strafgesetzbuchs ist, Folgendes aus (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 3.1 Abs. 1

f. und 3.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch; bestätigt durch VGr, 22. März 2007,

VB.2007.00109, E. 2; vgl. zum analogen Fall der Staatsbeiträge auch VGr, 7. November

2007, VB.2007.00173, E. 2.3, www.vgrzh.ch):

"Hier liegt indes eine andere Konstellation vor. Denn

obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung

steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm nicht möglich (und

wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe). Wie gesehen fordern weder das

Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits, dass ein oberes kantonales

Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und

Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43 VRG will das ausschliessen.

Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern

eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens

vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen

eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem

nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu

wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das

Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern."

Die Kammer nahm deshalb jene Beschwerde betreffend

Strafantritt wegen vorläufiger sachlicher Unzuständigkeit nicht an die Hand.

2.3.3

Endlich sagte die Kammer in einem dritten

grundlegenden Beschluss zum erst ab Anfang 2007 durch das Strafgesetzbuch

geregelten Urlaub (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00137, E. 2.5, www.vgrzh.ch;

bestätigt durch VGr, 24. Dezember 2007, VB.2007.00544, E. 2): "Für die

vorliegend abermals verschiedene Konstellation folgt aus den beiden eben

referierten Präjudizien vorab, dass es für die übergangsrechtliche Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts nicht auf die anschliessende Möglichkeit einer ordentlichen

Beschwerde beim Bundesgericht ankomme; denn diese gibt es gegenwärtig gleich,

wie es das in den beiden früheren Fällen tat. Und weiterhin nicht beurteilt zu

werden braucht, wie es sich bei (hier ohnehin fehlender) ursprünglicher

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verhielte, wenn neu keine ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht statthaft wäre (vgl. dazu für den Kanton Bern

Daum, S. 11). Jetzt fragt sich nur, ob das Verwaltungsgericht eine Beschwerde

anders als bis Ende 2006 behandeln müsse, weil sich gegen seinen Entscheid seit

Anfang 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht – gäbe es sie

noch – erheben liesse.

Die Frage zu stellen heisst, sie zu verneinen. Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, deren Zulässigkeit das

Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 VRG zur Anhandnahme der

Beschwerde zwänge, gibt es nicht mehr. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten

führt – anders als es in bestimmten Fällen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

gewesen wäre – zu keinem Abbau eines (vordem mangelnden) gerichtlichen

Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau.

Deswegen gilt wiederum: Sollte die regierungsrätliche

Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in

gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine

Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht

referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren.

Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das

Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu

ändern." – Dementsprechend trat die Kammer auf jene Beschwerde ebenso

wenig ein.

2.4

Die zitierte Kammerpraxis bewirkte vor allem in Strafvollzugsfällen Folgendes:

2.4.1

Die Direktion der Justiz und des Innern

nannte in ihren Rekursentscheiden als Weiterzugsmöglichkeit offenbar nicht

länger die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern die bundesgerichtliche

Beschwerde in Strafsachen. Das tat im oben 2.3.3 zitierten Fall VB.2007.00544

auch der Regierungsrat, als er an Stelle der vorbefassten Direktion einen

Rekurs erledigte.

2.4.2

In Kenntnis dessen, dass das

Verwaltungsgericht im Beschluss vom 4. April 2007 seine derzeitige sachliche

Zuständigkeit für eine Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Direktion der

Justiz und des Innern betreffend Urlaub verneint hatte, wies die Strafrechtliche

Abteilung des Bundesgerichts eine nachträgliche Beschwerde gegen jenen Rekursentscheid

am 1. Mai 2007 ab (6B_101/2007, www.bger.ch). Sie tat das mit Urteil vom

27.

Dezember 2007 auch bezüglich einer anderen Beschwerde gegen einen

Rekursentscheid der Direktion über Urlaub (6B_813/2007, www.bger.ch). Erneut

trat sie in einem Urteil vom 15. Januar 2008 auf eine Beschwerde mit gleichem

Thema ein, wobei sie eine Mitteilung der Direktion erwähnte, das

Verwaltungsgericht betrachte sich hier als unzuständig, und erwog, "[d]a

der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2 BGG, in

Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch nicht

[ganz] nachgekommen ist und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130 Abs. 1

BGG), ist der angefochtene Entscheid, gegen den das geltende kantonale

Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich im Sinn

von Art. 80 Abs. 1 BGG" (6B_577/2007, www.bger.ch).

Dieselbe Abteilung des

Bundesgerichts behandelte überdies mehrfach Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Direktion der Justiz und des Innern betreffend Strafantritt; wo sie auf die

Rechtsmittel nicht eintrat, geschah es jedenfalls nicht mangels Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzugs (1. Mai 2007,6B_128/2007; 13. August 2007,6B_294/2007;

18.

September 2007,6B_502/2007; 23. Januar 2008,6B_38/2008; 12. Februar

2008,6B_106/2008 [alles unter www.bger.ch]).

Erwähnung verdienen ebenso

weitere Urteile, in denen die nämliche Abteilung des Bundesgerichts Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern betreffend

Strafvollzug an die Hand nahm (10. Juli 2007,6B_247/2007; 12. Oktober

2007,6B_388/2007; 18. Dezember 2007,6B_752/2007; 22. Januar 2008,

1B_305/2007 [alles unter www.bger.ch]).

2.4.3

Endlich hatte in einem wie hier

gelagerten Fall der Bezirksrat Meilen mit Beschlüssen über Stimmrechtsrekurse

vom Frühling 2007 wohl den Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz bezeichnet.

Dieser entschied über entsprechend eingereichte Rekurse im Sommer jenes Jahres

und dürfte als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht erwähnt haben. Beide Räte mussten alsdann

von der Unstatthaftigkeit ausgegangen sein, an das Verwaltungsgericht zu gelangen;

sonst hätte sich nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 VRG kein zweitin­stanzlicher Rekurs erheben bzw.

auf einen solchen nicht eintreten lassen. Das in der Folge angerufene Bundesgericht,

I. öffentlich-rechtliche Abteilung, wies Beschwerden am 3. Dezember 2007

ab, soweit es auf sie eintrat; fehlendes Erschöpfen des kantonalen

Instanzenzugs wurde dabei nicht moniert (zum Ganzen 1C_238/2007 und

1C_308/2007, www.bger.ch).

2.5

Nun hebt die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im

dieses Verfahren auslösenden Urteil vom 17. März 2008 hervor, der Regierungsrat

habe mit seiner Verordnung vom 29. November 2006 von der ihm durch Art. 130

Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 KV eingeräumten Kompetenz

Gebrauch gemacht, die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger

Erlasse zu kleiden, sofern dies zu Einhaltung der Fristen nach Art. 130

Abs.1–3 BGG notwendig sei; dass er die zweijährige Übergangsfrist gemäss Art. 130

Abs. 3 BGG nicht ausgeschöpft habe, könne nicht beanstandet werden

(1C_451/2007, E. 1.2.1, www.bger.ch). Es gebe keine ernsthaften Zweifel

daran, dass § 43 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 5 jener Verordnung hier vor der Beschwerde an das Bundesgericht

zunächst eine solche beim Verwaltungsgericht zulasse (a.a.O., E. 1.2.2 und

1.

). – Laut Art. 67 KV, soweit gegenwärtig von Bedeutung, leitet der Regierungsrat

in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung (Abs. 1 Satz 1); er kann

Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen (Abs. 2).

2.5.1

Das Urteil des Bundesgerichts vom 17.

März 2008 stellt keinen Rückweisungsentscheid dar, dessen rechtliche Erwägungen

es selbst und das Verwaltungsgericht bänden (Stefan Heimgartner/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2008, Art. 61 N. 18 f. und 26 f.;

Ulrich Meyer, daselbst, Art. 107 N. 18). – Das Bundesgericht ist ebenso

wenig auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, wie das bei der von ihm

angenommenen funktionellen Unzuständigkeit nach Art. 30 Abs. 1 BGG an

sich hätte geschehen müssen (dazu Markus Boog, Basler Kommentar, 2008, Art. 29

BGG N. 10 und 12, Art. 30 N. 3). Immerhin soll das nur in offensichtlichen

Fällen gelten (Boog, Art. 29 N. 13 und Art. 30 N. 1). Das Bundesgericht

aber hat keine ernsthaften Zweifel am Nichterschöpfen des kantonalen

Instanzenzugs gehegt. Sonst hätte sich im Sinn von Art. 29 Abs. 2

BGG mit dem Verwaltungsgericht wohl ein Meinungsaustausch aufgedrängt (Boog, Art. 29

N. 13 f., Art. 30 N. 2). Mangels eines solchen hat sich freilich auch

keine endgültig festgesetzte Zuständigkeit ergeben (vgl. Boog, Art. 29 N.

15, Art. 30 N. 3 und 5). Und ohnehin wäre einem Nichteintretensentscheid

keine materielle Rechtskraft zugekommen, also keine Verbindlichkeit für spätere

Verfahren (Boog, Art. 30 N. 4; Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61

N. 5 f. und 16 f. [siehe allerdings N. 9]).

Wie dem auch immer sei:

Jedenfalls hat sich das Urteil vom 17. März 2008 bei seiner (nebst der

Abschreibung des Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis) blossen Überweisung auf

frühere Erkenntnisse gestützt, wonach es zur Zuständigkeitsfrage keinen

Meinungsaustausch mit der betroffenen Behörde braucht, wenn wie hier deren

Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (E. 1.3.2 unter

Zitierung nebst anderem von BGE 132 I 92 E. 1.6). Ob die

I. öffentlich-rechtliche Abteilung in Anwendung von Art. 23 BGG – die

Bestimmung trägt den Titel "Praxisänderung und Präjudiz" – angesichts

der geschilderten Judikatur der Strafrechtlichen Abteilung deren Zustimmung

eingeholt habe oder das hätte tun müssen, geht aus ihrem Urteil nicht hervor

noch darf sich das Verwaltungsgericht darum kümmern (vgl. Giovanni

Biaggini/Stephan Haag, Basler Kommentar, 2008, Art. 23 BGG N. 1 ff.).

Im Licht alles dessen ist für das Verwaltungsgericht die

Zuständigkeitsfrage durch das Urteil vom 17. März 2008 nicht abschliessend

beantwortet. Im Übrigen lässt dieses keine Auseinandersetzung mit der vorn 2.3

f. aufgezeigten, im Wesentlichen veröffentlichten Rechtsprechung erkennen.

2.5.2

Der Regierungsrat gab eine Begründung für

seine hier interessierende Verordnung vom 29. November 2006 und berief sich

übrigens für deren Erlass zwar auf Art. 130 Abs. 4 BGG (ABl 2006,

1676.

ff., 1681). Er führte jedoch weiter insbesondere aus:

"In öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf bei Inkrafttreten

des Bundesgerichtsgesetzes" (1677). "Ausser in Stimmrechtsangelegenheiten

[…] sind grundsätzlich richterliche Vorinstanzen vorzusehen [wie die Praxis

inzwischen geklärt hat, gilt das aber auch im Bereich der politischen Rechte;

siehe oben 2.2 Abs. 2]. Dies hat eine Überprüfung des Ausnahmekatalogs bei

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde [gemeint: Beschwerde an das Verwaltungsgericht]

zur Folge. Für die Anpassung steht den Kantonen eine Frist bis 31. Dezember

2008.

zu" (1678). "Oberstes Ziel muss es sein, mit der Verordnung

Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Rechtsschutz […] möglichst im

bisherigen Umfang zu gewährleisten. Nur das zur Erreichung dieser Ziele absolut

Notwendige soll geregelt werden. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem

ordentlichen Gesetzgebungsprozess vorzubehalten" (1679, allerdings zum

Zivilrecht). "Obwohl auf Grund einer teleologischen Auslegung die

Bedeutung der Bestimmung [§ 43 Abs. 2 VRG] weiterhin erkennbar

bleibt, scheint eine sprachliche Anpassung der Bestimmung aus Transparenzgründen

zweckmässig" (1680). "Für die grundsätzliche Anpassung der Ausführungsbestimmungen

über die Zuständigkeit […] räumt das BGG eine Frist von zwei Jahren nach

Inkrafttreten ein […]. In diesem Zusammenhang wird insbesondere § 43 Abs. 1

VRG über­prüft werden müssen (Art. 86 Abs. 2 BGG)"; es reiche

"die verbleibende Zeitspanne zum Erlass eines Gesetzes im formellen Sinn

nicht aus. Die auf den 1. Januar 2007 notwendigen Ausführungsbestimmungen sind

deshalb einstweilen in der Form einer Verordnung zu erlassen" (1681).

"[E]ine empfindliche Einbusse des Rechtsschutzes […] entspricht nicht dem

mutmasslichen Willen des Gesetzgebers" (1682, wiederum zum Zivilrecht).

"Die notwendigen Anpassungen an das BGG und die KV sollen […] gesamthaft

[…] erfolgen. […]. Ausgehend davon ist es weder sachgerecht noch zweckmässig,

[…] bereits auf das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes hin die Vorgaben

des Bundesgerichtsgesetzes (und der KV) zu erreichen" (1685, freilich zum

Strafprozessrecht). "Mit der Verordnung soll […] Rechtssicherheit

geschaffen werden" (1686).

Der Regierungsrat wollte

offenbar noch nicht regeln, was das Bundesgerichtsgesetz erst ab anfangs 2009

verlangt, sondern lediglich, was auf dessen zwei Jahre früheres Inkrafttreten

hin getan werden müsse bzw. was Rechtssicherheit versprechen oder einen Abbau

bisherigen Rechtsschutzes verhindern solle. Seine Verordnung kann also nicht

bezweckt haben, den Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG insofern

faktisch schon aufzuheben, als sich neu ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht

erheben lässt. Vielmehr suchte ihr § 5 zu erreichen, was die Kammer in

ihrem grundlegenden Entscheid vom 7. Februar 2007 auch ohne Anwendung dieser

Bestimmung gefunden hat, dass nämlich das Verwaltungsgericht dort zuständig

bleibt, wo es vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gab

und daselbst jetzt die ordentliche Beschwerde möglich ist (siehe oben 2.3.1).

Mithin vermag § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006

abweichend von der Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil vom 17. März 2008

keine Statthaftigkeit einer Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu begründen.

2.5.3

Selbst wenn der fragliche § 5

entgegen dem gerade Erwogenen hier eine verwaltungs­gerichtliche Zuständigkeit

herbeiführen wollte, müsste ihm heute aus den zum Thema des Strafantritts

genannten Gründen die Anwendung versagt bleiben (vgl. oben 2.3.2):

Der kantonale Gesetzgeber

wünscht im Bereich der politischen Rechte noch keine Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, es zwänge ihn denn das Bundesrecht dazu. Das tut Letzteres

erst ab kommendem Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer

auf Art. 130 Abs. 4 BGG stützbaren Notwendigkeit, mit einem nicht

referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren

(vgl. Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 5 und

28–30). Und weder aus Art. 67 KV (dazu Isabelle Häner in:

Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 67 N. 1 ff.) noch sonst einer Bestimmung

des kantonalen Rechts ergibt sich schon die Möglichkeit, das

Verwaltungsrechtspfle­gegesetz auf dem Verordnungsweg zu ändern. Auch in dieser

Hinsicht pflichtet die Kammer dem Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2008 nicht

bei.

Dahinstehen darf, ob oder

inwiefern eine Bestimmung wie § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom

29.

November 2006 auf Beginn des Jahres 2009 nötig sein könnte (vgl.

Brühl-Moser, Art. 130 N. 16 und 31 f.).

2.6

Nach alledem ist die Beschwerde mangels derzeitiger sachlicher

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen.

3.

Eine Anfechtung des gegenwärtigen Beschlusses im Hauptpunkt

ist für die Beteiligten dann unzumutbar, wenn sie mit dem Verwaltungsgericht

dessen Unzuständigkeit annehmen. Um die Beschwerdeführer keinerlei Gefahr eines

Rechtsverlusts auszusetzen, erscheint es deshalb als angebracht, das

vorliegende Rechtsmittel an das Bundesgericht zurückzuleiten.

4.

Niemand von den Beteiligten hat das verwaltungsgerichtliche

Verfahren verursacht; dessen Kosten sind jedenfalls darum auf die Gerichtskasse

zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27). Die

Beschwerdeführer können keine Parteientschädigung erhalten, weil sie vor

Verwaltungsgericht nicht im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG obsiegen (siehe

zum Ganzen auch § 152 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003, LS 161).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

Sie wird an das

Bundesgericht zurückgeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…