VB.2008.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00131
4. Juni 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10693)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00131
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Pflichtparkplatzrevers: Legitimation, formelle Beschwer.
Wer im Rekursverfahren mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, ist auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er durch den Rekursentscheid in materieller Hinsicht beschwert ist. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges Interesse (E. 1.1)
Nichteintreten.
Stichworte:
BESCHWER
FORMELLE BESCHWER
LEGITIMATION
RECHTSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00131
Beschluss
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, c/o Treuhand B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 3. Februar
1999 der A AG die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau des Hauses L-Strasse 01/M-Strasse
02 zwecks Erweiterung des Hotels „A“. Die Bauherrschaft bzw. die jeweilige
Eigentümerschaft wurde verpflichtet, entweder drei Autoabstellplätze
nachzuweisen oder für die fehlenden Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten
und diese vor Baubeginn durch die Hinterlegung einer Kaution von
Fr. 54'000.- sicherzustellen. In der Folge wurde die Kaution geleistet.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 hielt die
Bausektion der Stadt Zürich fest, dass die A AG der ihr mit Beschluss vom 3. Februar
1999 auferlegten Verpflichtung, drei Autoabstellplätze als Pflichtabstellplätze
nachzuweisen, nachgekommen sei, indem sie für drei Parkfelder in der Unterniveaugarage
der Kantonsschule S (Kat.-Nr. 03 des Kantons Zürich) für fünf Jahre einen
Mietvertrag abgeschlossen habe. Die Bausektion bestimmte weiter, dass – für
die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle
der A AG (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft des Kantons
Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei (Dispositiv
Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). In diesem soll festgehalten werden,
dass die durch Mietvertrag bis 30. April 2009 gesicherten drei
Abstellplätze auf Kat.-Nr. 03 als Pflichtabstellplätze für Kat.-Nr. 04
dienten, die jeweiligen Eigentümerschaften der beiden Parzellen verpflichtet
seien, eine allfällige vorzeitige Auflösung des Mietvertrages der
Stadt Zürich schriftlich mitzuteilen und im Falle der Auflösung des Mietvertrages
die Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 04 verpflichtet sei, die
entsprechenden Abstellplätze anderweitig nachzuweisen oder eine Ersatzabgabe zu
zahlen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Bausektion der Stadt
Zürich vom 18. Oktober 2006 erhob die A AG am 20. November 2006
Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei auf die
Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03
zu verzichten.
Mit Rekursentscheid vom 29. Februar
2008.
hiess die Baurekurskommission I den Rekurs gut und hob Dispositiv Ziffer
I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv Ziffer I.2) die
Rückerstattung der von der Rekurrentin geleisteten Barkaution von der Anmerkung
eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons
Zürich abhängig gemacht wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2008 liess
die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Eintragung eines
Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zu verzichten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission beantragte am
22.
April 2008 Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich
beantragte am 13. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde, sofern das
Verwaltungsgericht darauf eintrete, und verlangte die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin stellt die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin infrage. Als Prozessvoraussetzung ist
die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).
1.1
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zum Rekurs und zur Beschwerde in
baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
formell beschwert sein. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor
Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist. Wer
hingegen mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, ist auch dann nicht beschwerdeberechtigt,
wenn er durch den Entscheid in materieller Hinsicht beschwert ist. An der
Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges
Interesse (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38
Rz. 146; je mit weiteren Hinweisen). Wehrt sich eine Partei gleichwohl gegen
einen sie begünstigenden Entscheid, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 91, § 21 N. 7).
1.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation
trotz formeller Gutheissung ihres Rekurses damit, die Baurekurskommission habe
die Gutheissung des Rekurses lediglich damit begründet, dass im jetzigen
Zeitpunkt eine Eintragung unverhältnismässig erscheine, weil der Mietvertrag in
knapp einem Jahr auslaufe. Da sie die Parkplätze auch in Zukunft auf dem
besagten Grundstück zumieten werde, sei mit dem Rekursentscheid faktisch gegen
sie entschieden worden, da spätestens nach dem 30. April 2009 wieder eine
Anmerkung im Grundbuch des Grundstückes Kat.-Nr. 03 verlangt werde. Es sei
damit bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass nächstes Jahr dasselbe Problem
anstehen werde. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf einen
neu auszuhandelnden Mietvertrag.
1.3
Mit dem angefochtenen Bauentscheid vom
18.
Oktober 2006 bestimmte die Bausektion unter anderem, dass – für
die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle
der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft
des Kantons Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei
(Dispositiv Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). Mit ihrem Rekurs vom
20.
November 2006 stellte die Rekurrentin und heutige Beschwerdeführerin
das Rechtsbegehren: "Auf die Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf
dem Grundstück 03 sei zu verzichten." Die Baurekurskommission I hiess den
Rekurs mit Entscheid vom 29. Februar 2008 (vollumfänglich) gut und hob
Dispositiv
Dispositiv Ziffer I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv
Ziffer I.2) die Rückerstattung der geleisteten Barkaution von der Anmerkung
eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons
Zürich abhängig gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit
ihrem – vor Verwaltungsgericht erneut gestellten – Antrag vollständig
durchgedrungen ist, ist sie nicht beschwert. Beschwert wäre die
Beschwerdeführerin allein hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung der
Kosten- und Parteientschädigung, indem der Rekursentscheid die Hälfte der
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr die beantragte Umtriebsentschädigung
versagt (Rekursentscheid Dispositiv Ziffer II und III). Es fehlt aber an einem
entsprechenden Beschwerdeantrag, die Kostenregelung zu ändern, und auch in der
Beschwerdebegründung wird diese nicht beanstandet.
Im Kern der Sache verlangt die
Beschwerdeführerin einen Feststellungsentscheid. Ob sie einen Anspruch auf eine
Feststellungsverfügung hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 58 ff.), ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da ein solches
Feststellungsbegehren bei der Baubewilligungsbehörde gestellt werden müsste und
vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet.
Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels
formeller Beschwer nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr Rechtsbegehren offensichtlich
unbegründet war, hat sie gemäss § 17 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 überdies die Beschwerdegegnerin
für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Als angemessen
erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.-.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Beschlusses.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …