Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00131

4. Juni 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 3. Februar

1999 der A AG die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau des Hauses L-Strasse 01/M-Strasse

02 zwecks Erweiterung des Hotels „A“. Die Bauherrschaft bzw. die jeweilige

Eigentümerschaft wurde verpflichtet, entweder drei Autoabstellplätze

nachzuweisen oder für die fehlenden Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten

und diese vor Baubeginn durch die Hinterlegung einer Kaution von

Fr. 54'000.- sicherzustellen. In der Folge wurde die Kaution geleistet.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 hielt die

Bausektion der Stadt Zürich fest, dass die A AG der ihr mit Beschluss vom 3. Februar

1999 auferlegten Verpflichtung, drei Autoabstellplätze als Pflichtabstellplätze

nachzuweisen, nachgekommen sei, indem sie für drei Parkfelder in der Unterniveaugarage

der Kantonsschule S (Kat.-Nr. 03 des Kantons Zürich) für fünf Jahre einen

Mietvertrag abgeschlossen habe. Die Bausektion bestimmte weiter, dass – für

die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle

der A AG (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft des Kantons

Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei (Dispositiv

Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). In diesem soll festgehalten werden,

dass die durch Mietvertrag bis 30. April 2009 gesicherten drei

Abstellplätze auf Kat.-Nr. 03 als Pflichtabstellplätze für Kat.-Nr. 04

dienten, die jeweiligen Eigentümerschaften der beiden Parzellen verpflichtet

seien, eine allfällige vorzeitige Auflösung des Mietvertrages der

Stadt Zürich schriftlich mitzuteilen und im Falle der Auflösung des Mietvertrages

die Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 04 verpflichtet sei, die

entsprechenden Abstellplätze anderweitig nachzuweisen oder eine Ersatzabgabe zu

zahlen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Bausektion der Stadt

Zürich vom 18. Oktober 2006 erhob die A AG am 20. November 2006

Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei auf die

Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

zu verzichten.

Mit Rekursentscheid vom 29. Februar

2008.

hiess die Baurekurskommission I den Rekurs gut und hob Dispositiv Ziffer

I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv Ziffer I.2) die

Rückerstattung der von der Rekurrentin geleisteten Barkaution von der Anmerkung

eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons

Zürich abhängig gemacht wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 4. April 2008 liess

die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Eintragung eines

Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zu verzichten, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission beantragte am

22.

April 2008 Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich

beantragte am 13. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde, sofern das

Verwaltungsgericht darauf eintrete, und verlangte die Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin stellt die

Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin infrage. Als Prozessvoraussetzung ist

die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

1.1

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zum Rekurs und zur Beschwerde in

baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid

formell beschwert sein. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor

Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist. Wer

hingegen mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, ist auch dann nicht beschwerdeberechtigt,

wenn er durch den Entscheid in materieller Hinsicht beschwert ist. An der

Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges

Interesse (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; Michael Merker, Rechtsmittel,

Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38

Rz. 146; je mit weiteren Hinweisen). Wehrt sich eine Partei gleichwohl gegen

einen sie begünstigenden Entscheid, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 91, § 21 N. 7).

1.2

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation

trotz formeller Gutheissung ihres Rekurses damit, die Baurekurskommission habe

die Gutheissung des Rekurses lediglich damit begründet, dass im jetzigen

Zeitpunkt eine Eintragung unverhältnismässig erscheine, weil der Mietvertrag in

knapp einem Jahr auslaufe. Da sie die Parkplätze auch in Zukunft auf dem

besagten Grundstück zumieten werde, sei mit dem Rekursentscheid faktisch gegen

sie entschieden worden, da spätestens nach dem 30. April 2009 wieder eine

Anmerkung im Grundbuch des Grundstückes Kat.-Nr. 03 verlangt werde. Es sei

damit bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass nächstes Jahr dasselbe Problem

anstehen werde. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles schutzwürdiges

Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf einen

neu auszuhandelnden Mietvertrag.

1.3

Mit dem angefochtenen Bauentscheid vom

18.

Oktober 2006 bestimmte die Bausektion unter anderem, dass – für

die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle

der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft

des Kantons Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei

(Dispositiv Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). Mit ihrem Rekurs vom

20.

November 2006 stellte die Rekurrentin und heutige Beschwerdeführerin

das Rechtsbegehren: "Auf die Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf

dem Grundstück 03 sei zu verzichten." Die Baurekurskommission I hiess den

Rekurs mit Entscheid vom 29. Februar 2008 (vollumfänglich) gut und hob

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv

Ziffer I.2) die Rückerstattung der geleisteten Barkaution von der Anmerkung

eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons

Zürich abhängig gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit

ihrem – vor Verwaltungsgericht erneut gestellten – Antrag vollständig

durchgedrungen ist, ist sie nicht beschwert. Beschwert wäre die

Beschwerdeführerin allein hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung der

Kosten- und Parteientschädigung, indem der Rekursentscheid die Hälfte der

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr die beantragte Umtriebsentschädigung

versagt (Rekursentscheid Dispositiv Ziffer II und III). Es fehlt aber an einem

entsprechenden Beschwerdeantrag, die Kostenregelung zu ändern, und auch in der

Beschwerdebegründung wird diese nicht beanstandet.

Im Kern der Sache verlangt die

Beschwerdeführerin einen Feststellungsentscheid. Ob sie einen Anspruch auf eine

Feststellungsverfügung hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 58 ff.), ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da ein solches

Feststellungsbegehren bei der Baubewilligungsbehörde gestellt werden müsste und

vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet.

Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels

formeller Beschwer nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr Rechtsbegehren offensichtlich

unbegründet war, hat sie gemäss § 17 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 überdies die Beschwerdegegnerin

für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Als angemessen

erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.-.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Beschlusses.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …