VB.2008.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00132
3. September 2008Deutsch22 min
(URT.2008.10891)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00132
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung/UVP
Neubau Büro- und Verkaufsgebäude: Streitgegenstand, Publikation, UVP-Pflicht und funktionaler Zusammenhang.
Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren nicht substanziiert behauptet, das Bauvorhaben überschreite bereits für sich allein den für die UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert. Es lagen auch keine offenkundigen Hinweise auf eine solche Überschreitung vor. Die Rekursinstanz war deshalb nicht gehalten, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen. Bildete aber die Einhaltung des Schwellenwerts durch das Bauvorhaben für sich allein zulässigerweise nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, so kann diese Frage nicht neu zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.3).
Werden die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten, müssen in der Publikation die dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen etc.) angegeben werden. Ein Hinweis auf benachbarte Anlagen, die möglicherweise in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen und bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, dürfte dagegen nur ausnahmsweise erforderlich sein (E. 2.3).
Wird den umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde mit einem Verkehrskonzept Rechnung getragen, darf die dabei notwendige Zusammenarbeit der beteiligten Grundeigentümer nicht zur Annahme eines funktionalen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Liegenschaften führen. Dass durch dieses Zusammenwirken auch Synergien genutzt werden können, vermag keinen funktionalen Zusammenhang herzustellen (E. 3.2).
Abweisung soweit Eintreten.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINKAUFSZENTRUM
FUNKTIONALER ZUSAMMENHANG
NICHTEINTRETEN
PARKIERUNGSANLAGE
PUBLIKATION
REKURSRECHT
RÜGEPRINZIP
STREITGEGENSTAND
TREU UND GLAUBEN
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
Rechtsnormen:
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
Art. 55 USG
Art. 55a Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00132
Entscheid
der 1. Kammer
vom
3. September 2008
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter
François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja
Pekeljevic.
In
Sachen
Verkehrsclub
der Schweiz (VCS),
vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG, c/o C AG,
vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Dietlikon,
vertreten durch E,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung/UVP,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Baubewilligung vom 25. September 2001 und
weiteren Bewilligungen für verschiedene "Projektänderungen" sowie für
ein Verkehrs- und Parkierungskonzept wurde zunächst der F AG und hernach der B
AG als Rechtsnachfolgerin das Büro- und Verkaufsgebäude "Erlencenter"
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Industriestrasse 32 in Dietlikon bewilligt.
Das anfangs März 2005 fertig gestellte Gebäude, das laut der Änderungsbewilligung
vom 28. April 2004 unter anderem eine Verkaufsfläche von 4'761 m2
und eine Tiefgarage mit 162 Parkplätzen umfassen soll, beherbergt heute ein
Schuh- und Mode- sowie ein Möbelgeschäft.
Aufgrund eines "Besuchs" des Industriegebiets
Dietlikon durch zwei seiner Geschäftsleitungsmitglieder am 11. März 2005
gelangte der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) am 31. März 2005 an das
Bausekretariat der Gemeinde Dietlikon. Da gewisse Anzeichen eines funktionalen
Zusammenhangs zwischen dem Erlencenter und der benachbarten Liegenschaft
"Qualimarkt" erkennbar seien, werde um die Zustellung sämtlicher
baurechtlicher Entscheide betreffend das neu eröffnete Geschäftsgebäude an der
Industriestrasse 32 ersucht. In der Folge bediente die Bauvorsteherin der
Gemeinde Dietlikon den VCS mit den Bewilligungen für die Liegenschaft
Industriestrasse 32 (Erlencenter) sowie denjenigen aus den Jahren 1994 – 1996
für die Nachbarliegenschaft Industriestrasse 34 (Qualimarkt).
Erwägungen
II.
Am 30. Mai 2005 gelangte der VCS betreffend das Büro-
und Verkaufsgebäude "Erlencenter" mit folgenden Rechtsbegehren an den
Regierungsrat als Rekursinstanz:
"1. Es seien die folgenden baurechtlichen Entscheide in
obgenannter Angelegenheit aufzuheben:
1.1
Basis-Baubewilligung vom 25. September 2001 (Reg.Nr. 2001-2105).
1.2
Bewilligung 1. Abänderungsprojekt vom 22. Oktober 2002
(Nr. 130 05.03.0).
1.3
Bewilligung 2. Abänderungsprojekt vom 28. April 2004 (Nr. 54
05.03
).
1.4
Bewilligung 3. Abänderungsprojekt vom 20. Dezember 2004
(Nr. 161 05.03.0)
1.5
Bewilligung Verkehrs- und Parkierungskonzept vom 31. August 2004
(Nr. 199 05.03.0)
2.
Es sei die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an
die Rekursgegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei festzustellen, dass in diese Umweltverträglichkeitsprüfung auch
die mit dem Bauvorhaben funktionell zusammenhängenden Anlagen auf den benachbarten
Grundstücken einbezogen werden müssen, nämlich insbesondere:
3.1
"Qualimarkt", Industriestrasse 34, Kat.-Nr. 02
3.2
"Carrefour", Mähenriedweg 2, Kat.-Nr. 03 und 04
3.3
"Jumbo-Markt", Industriestrasse 33, Kat.-Nr. 05, und die
funktionell damit zusammenhängenden Verkaufsgeschäfte in den Gebäuden Industriestrasse
29, Kat.-Nr. 06, sowie Industriestrasse 31, Kat.-Nr. 07.
4.
Prozessual:
4.1
Es seien den Rekurrenten die Rekursantworten der Gegenparteien sowie
allfällige weitere Eingaben umgehend zur Kenntnis zuzustellen.
4.2
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.3
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Rekursgegnerin."
Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, das
Bauvorhaben auf dem Grundstück Industriestrasse 32 (Erlencenter) sei
unzureichend publiziert worden, da die Ausschreibungen die mit 4'951 m2 knapp unter dem Schwellenwert gemäss
Ziffer 80.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988.
(UVPV, SR 814.011) liegende Verkaufsfläche nicht genannt hätten,
weshalb das Rekursrecht nicht verwirkt sei. Zwischen dem Erlencenter und der
benachbarten Liegenschaft Qualimarkt sowie dem Verkaufsgeschäft Carrefour
bestehe aufgrund von vereinbarten Wegrechten und eines von der Gemeinde
genehmigten Verkehrskonzepts eine funktionale Einheit, was dazu führe, dass
nicht nur der Schwellenwert von 5'000 m2
Verkaufsfläche sondern auch derjenige von 300 Motorwagen gemäss Ziffer 11.4
Anhang UVPV bei weitem überschritten werde. Über den Parkplatz des Jumbo-Markts
werde zudem die Verbindung zu zahlreichen weiteren Verkaufsgeschäften
hergestellt, was aufgrund des funktionalen Zusammenhangs dazu führe, dass in
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auch die Liegenschaften
Industriestrasse 29, 31 und 33 einbezogen werden müssten.
Am 27. Februar 2008 wies der Regierungsrat den Rekurs
ab, soweit er darauf eintrat. Die erste Ausschreibung des Erlencenters vom 29. Juni
2001.
sei korrekt gewesen. Der behauptete funktionale Zusammenhang zwischen dem
neuen und den bestehenden Einkaufsgeschäften hätte schon damals geltend gemacht
werden können. Dasselbe gelte für die zweite Ausschreibung vom 30. August
2002, weshalb der Frage, ob diese wegen der nicht erwähnten, den Schwellenwert
nahezu erreichenden Verkaufsfläche ungenügend gewesen sei, nicht näher
nachzugehen sei. Im Übrigen sei der Rekurs auch in der Sache unbegründet, weil
beim Erlencenter die Voraussetzungen für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs
weder zum Qualimarkt noch zu Carrefour erfüllt seien. Dasselbe gelte für die
Verkaufsgeschäfte auf den Liegenschaften Industriestrasse 29, 31 und 33.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2008 stellte der VCS dem
Verwaltungsgericht folgende Anträge:
"1. Es sei der angefochtene RRB Nr. 253 vom 27. Februar
2008.
aufzuheben.
2.
Hauptanträge
2.1
Es seien die folgenden baurechtlichen Entscheide in obgenannter Angelegenheit
aufzuheben:
2.1.1
Basis-Baubewilligung vom 25. September 2001 (Reg.Nr. 2001-2105).
2.1.2
Bewilligung 1. Abänderungsprojekt vom 22. Oktober 2002 (Nr. 130
05.03
).
2.1.3
Bewilligung 2. Abänderungsprojekt vom 28. April 2004 (Nr. 54 05.03.0).
2.1.4
Bewilligung 3. Abänderungsprojekt vom 20. Dezember 2004 (Nr. 161
05.05
).
2.1.5
Bewilligung Verkehrs- und Parkierungskonzept vom 31. August 2004
(Nr. 199 05.03.0).
2.2
Es sei festzustellen, dass das Erlencenter auch allein aufgrund von Art. 1
UVPV in Verbindung mit Nr. 80.5 des Anhanges zur UVPV UVP-pflichtig ist.
2.3
Es sei die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.4
Es sei festzustellen, dass in diese Umweltverträglichkeitsprüfung auch
die mit dem Bauvorhaben funktional zusammenhängenden Anlagen auf den
benachbarten Grundstücken einbezogen werden müssen, nämlich:
2.4.1
"Qualimarkt", Industriestrasse 34, Kat.-Nr. 02;
2.4.2
"Carrefour", Mähenriedweg 2, Kat.-Nr. 03 und 04.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin."
Die Vorinstanz beantragte am 6. Mai 2008, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Baubehörde
Dietlikon liess am 2. Juni 2008 beantragen, auf den Beschwerdeantrag Nr.
2.2
nicht einzutreten und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers; in prozessualer Hinsicht
seien gegebenenfalls die Eigentümerinnen der Liegenschaften Qualimarkt und
Carrefour zum Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Beschwerdeantwort der Bauherrschaft
vom 11. Juni 2008 schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 liess sich der
Beschwerdeführer unaufgefordert zu den ihm zugestellten Beschwerdeantworten
vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid des Regierungsrats.
1.2
Die
Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten.
Dieser Antrag ist von vornherein insoweit abzuweisen, als die Vorinstanz auf
den Rekurs mangels Verwirkung des Rekursrechts nicht eingetreten ist. Ob dies
rechtens war, ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht als
Prozessvoraussetzung zu prüfen, sondern ist eine materielle Frage.
1.3
Nicht
einzutreten ist dagegen auf Beschwerdeantrag 2.2, wonach festzustellen sei,
dass das Erlencenter auch allein aufgrund von Art. 1 UVPV in Verbindung
mit Ziffer 80.5 Anhang UVPV UVP-pflichtig sei.
1.3.1
Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die UVP-Pflicht des
Erlencenters daraus abgeleitet, dass aufgrund einer gemeinsamen Erschliessung
ein funktionaler Zusammenhang mit benachbarten Verkaufsgeschäften und ihren
Parkierungsanlagen bestehe, sodass insgesamt die Schwellenwerte bezüglich
Verkaufsfläche und Parkplätzen übertroffen würden. Dass bereits dass
Erlencenter für sich allein den Schwellenwert von 5'000 m2
Verkaufsfläche überschreite, hat er weder in seiner Rekursschrift noch im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels geltend gemacht, sondern erst in seiner
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. April 2008. Daran ändert
nichts, dass er in der Rekursschrift darauf hingewiesen hat, dass (mit der
Änderungsbewilligung vom 22. Oktober 2002) eine Verkaufsfläche von 4'951 m2
bewilligt worden sei und aus den weiteren Änderungsbewilligungen nicht hervorgehe,
welche Verkaufsfläche schliesslich effektiv realisiert worden sei, was von Amtes
wegen abzuklären sei. Eine substanziierte Behauptung, dass das Erlencenter,
dessen Verkaufsfläche gemäss Änderungsbewilligung vom 28. April 2004 auf
4'761 m2 reduziert wurde, für sich allein eine den
Schwellenwert übersteigende Verkaufsfläche aufweise, enthalten diese
Ausführungen nicht, und eine solche lässt sich auch den weiteren
Rekursvorbringen nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung war,
er sei aufgrund der verschiedenen Bewilligungen und der von den Rekursgegnern
eingereichten Akten nicht in der Lage, die Einhaltung des Schwellenwerts durch
das Erlencenter für sich allein substanziiert in Frage zu stellen, so hätte er
dies spätestens in seiner Replik vom 23. November 2006 geltend machen
müssen. Ohne solche substanziierte Behauptungen oder offenkundige Hinweise auf
eine über dem Schwellenwert liegende Verkaufsfläche beim Erlencenter war die
Rekursinstanz nicht gehalten, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen. Der
Beschwerdeführer übersieht, dass im Rekursverfahren die Untersuchungspflicht im
Sinn von § 7 VRG nicht umfassend gilt, sondern durch das Rügeprinzip und
das Begründungserfordernis erheblich relativiert ist (RB 1982 Nr. 5; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 Rz. 11); das gilt besonders
ausgeprägt in Baubewilligungsverfahren (RB 1997 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
Rz. 5), wo sich die Rekursinstanz auch aus praktischen Gründen darauf
beschränken muss, die regelmässig zwanzig und mehr Seiten umfassenden, komplexe
Sach- und Rechtsfragen regelnden Bewilligungen im Licht der von den Rekurrenten
erhobenen Rügen zu prüfen.
1.3.2
Bildete damit die Einhaltung des Schwellenwertes durch das Erlencenter für
sich allein zulässigerweise nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, so kann
diese Frage nicht neu zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden
(RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 3). Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer vor beiden Instanzen die Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
verficht. Entscheidend ist, dass er die Verpflichtung zu einer solchen im Rekursverfahren
aus dem funktionalen Zusammenhang zu benachbarten Geschäftsliegenschaften
ableitete, während er im Beschwerdeverfahren neu geltend macht, sie ergebe sich
(auch) daraus, dass schon beim Erlencenter die Verkaufsfläche den Schwellenwert
übersteige. Das ist nicht bloss eine vor dem Verwaltungsgericht als hier erster
richterlicher Instanz zulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. § 52 Abs. 2
VRG), sondern stellt eine unzulässige Erweiterung des unter anderem durch das
Rügeprinzip beschränkten Streitgegenstands dar. Der Beschwerdeführer beruft
sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Entscheid VB.2005.00347 vom 20. Dezember
2006, wo er bereits im Rekursverfahren neben der Frage des funktionalen
Zusammenhangs auch die Überschreitung des Schwellenwerts durch das betreffende
Bauvorhaben gerügt hatte und deshalb gestützt auf § 52 Abs. 2 VRG im
Beschwerdeverfahren den unvollständigen Ausweis der anrechenbaren Flächen noch
geltend machen konnte (vgl. VGr, 20. Dezember 2006, VB.2005.00347, E. 3.2,
www.vgrzh.ch).
1.4
Der vom
Beschwerdegegner beantragte Augenschein ist im vorliegenden Verfahren, im
welchem vorwiegend Rechtsfragen zu beantworten sind, nicht erforderlich.
2.
2.1
Gemäss Art. 55
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen,
die rein ideelle Zwecke verfolgen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden
über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, das Beschwerderecht zu. Dies gilt
jedoch nur für Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren
Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Organisationen sind auch
befugt bzw. verpflichtet, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen,
wobei ihnen das kantonale Recht dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das
Bundesrecht. Namentlich sind sie gehalten, sich an einem allfälligen
Einspracheverfahren zu beteiligen, wollen sie ihr Beschwerderecht nicht verwirken
(Art. 55b Abs. 1 und 2 USG).
2.2
Der VCS
ist eine nach Art. 55 USG beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation.
Das Beschwerderecht im Sinn von Art. 55 USG erstreckt sich nicht nur auf
Verfügungen, in welchen die UVP-Pflicht bejaht, sondern auch auf solche, in
denen diese Pflicht verneint wird. Diesfalls sind die betreffenden
Organisationen zur Rüge legitimiert, eine UVP sei zu Unrecht unterlassen worden
(VGr, 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 32, E. 3; vgl. hinsichtlich
der Beschwerdeberechtigung bei Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen auch
BGE 124 II 460 E. 1).
2.3
Die
Bewilligung von Anlagen, für die eine UVP durchgeführt werden muss, ist den
beschwerdeberechtigten Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder
Publikation im Bundesblatt oder Amtsblatt zu eröffnen (Art. 55a Abs. 1
USG). Damit sich die entsprechenden Organisationen von Anfang an am Verfahren
beteiligen können (vgl. Art. 55b Abs. 1 USG), haben Rechtsprechung
und Lehre Mindestanforderungen an die Publikation des Projekts formuliert, die
sich aus dem Zweck der Publikation ergeben. Da gemäss § 315 Abs. 1 in
Verbindung mit § 316 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die
beschwerdeberechtigten Organisationen bereits nach Veröffentlichung des
Baugesuchs tätig werden und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids
verlangen müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren, muss bereits aus dieser
Veröffentlichung hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das Bauvorhaben
offen steht (BGr, 5. November 2004, E. 3.2.2, URP 2005, S. 1 ff.,
auch zum Folgenden). Die Veröffentlichung soll den berechtigten Organisationen
eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung des Vorhabens unter
Umweltschutzaspekten und zur Notwendigkeit einer Anfechtung ermöglichen (Theodor
H. Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 55 N. 44).
Die Publikation muss mindestens über Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort
und raumplanerische Einordnung sowie betroffene bundes- oder kantonalrechtlich
geschützte Gebiete Aufschluss geben (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der
Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125 ff., 1131; Isabelle
Romy, Les droits de recours administratif des particuliers et des organisations
en matière de protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff.,
272). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben müssen entsprechend dem Zweck der Publikation
auch der Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in
Stichworten aufgeführt werden (Loretan in: Kommentar USG, Art. 55 N. 44).
Im Hinblick auf die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte sind auch
bezüglich der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen
etc.) Angaben zu machen; dies zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht deutlich
unterschritten werden (VGr, 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 32). Wie
das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2005.00347 vom 20. Dezember 2006
erwogen hat, dürfte dagegen ein Hinweis auf benachbarte Anlagen, die
möglicherweise in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage
stehen und bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, nur
ausnahmsweise erforderlich sein, beispielsweise wenn eine neue Parkierungsanlage
direkt mit einer bestehenden verbunden wird oder wenn die Neuanlage als Erweiterung
eines bestehenden Einkaufszentrums erscheint (weitergehend offenbar der Regierungsrat
in RRB 337/2004 vom 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 39 = URP 2004, S. 248 ff.,
nicht publizierte E. 4c/dd; vgl. die Kommentierung des Entscheids von
Peter Heer, PBG-aktuell, 2/2004, S. 37 ff.).
2.4
Das
Projekt Erlencenter ist zweimal öffentlich bekannt gemacht worden, nämlich am
29.
Juni 2001 das am 25. September 2001 erstmals bewilligte Projekt
mit einer Verkaufsfläche von rund 2'435 m2 und 156 Parkplätzen,
sowie ein zweites Mal am 30. August 2002 die am 22. Oktober 2002
bewilligte Projektänderung, welche neu eine Verkaufsfläche von 4'951 m2
und 144 Parkplätze sowie die gemeinsame Nutzung bzw. Zusammenlegung der
Einfahrtsrampe mit der Liegenschaft Qualimarkt vorsah.
Jedenfalls die Ausschreibung der am 22. Oktober 2002
bewilligten Projektänderung, welche eine Verkaufsfläche knapp unter dem
Schwellenwert vorsah, war nach der dargestellten Rechtsprechung ungenügend;
mindestens die geplante Verkaufsfläche von 4'951 m2 hätte in
der Bauausschreibung erwähnt werden müssen.
2.5
Wer im
baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1
PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1
PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungspflicht beginnt dann nicht zu
laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein
Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz
angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten
wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen
(François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-53). Nach Treu und Glauben darf
der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig
zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche
Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (vgl. RB 1980
Nr. 2; Ruckstuhl, S. 301).
Die fehlende Angabe der Verkaufsfläche bei einem
Bauvorhaben, das nahezu den Schwellenwert von 5'000 m2 erreicht,
stellt einen qualifizierten Mangel dar, der geeignet ist, den Beschwerdeführer
an der Ausübung seines Beschwerderechts zu hindern; der Umstand, dass in der
Ausschreibung des Änderungsprojekts die "Zusammenlegung der Einfahrtsrampe
mit dem Nachbargrundstück" erwähnt war, vermag daran nichts zu ändern.
Dass in der Folge der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Überschreitung
des Schwellenwerts lediglich unter Mitberücksichtigung der Verkaufsflächen auf
den Nachbargrundstücken rügte, ist für das Genügen der Ausschreibung bzw. die
Verwirkung des Rekursrechts ohne Belang.
Sodann kann dem Beschwerdeführer auch kein gegen Treu und
Glauben verstossendes Zuwarten mit der Rekurserhebung vorgeworfen werden. Nach
der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Regierungsrats ist das
Erlencenter anfangs März 2005 fertig gestellt worden. Es ist deshalb durchaus
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am 11. März 2005 auf die neu
geschaffenen Verkaufsflächen aufmerksam geworden ist; konkrete Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt von den Plänen oder
der Entstehung der streitbetroffenen Verkaufsflächen erfahren hat, liegen keine
vor. Dem Beschwerdeführer, der am 31. März 2005 um Zustellung der
baurechtlichen Entscheide ersucht und nach deren Zustellung innert der
ordentlichen Frist Rekurs erhoben hat, kann deshalb kein treuwidriges Zuwarten
bei der Geltendmachung seiner Ansprüche vorgeworfen werden. Dass der
Beschwerdeführer die Baubewilligung nach Jahren noch anfechten kann, ist in
erster Linie der offenkundig ungenügenden Ausschreibung des Bauvorhabens
zuzuschreiben.
3.
Somit ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Unrecht nicht
eingetreten. Da sie aber die im Rekurs vom 30. Mai 2005 erhobene Rüge,
dass die streitbetroffene Liegenschaft aufgrund des funktionalen Zusammenhangs
mit mehreren Nachbarliegenschaften UVP-pflichtig sei, gleichwohl materiell
geprüft hat, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. In der Beschwerde
ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht wird ein funktionaler Zusammenhang zu
den Liegenschaften Industriestrasse 29, 31 und 33.
3.1
Das
Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu befassen,
ob zwischen benachbarten Einkaufsgeschäften bzw. ihren Parkierungsanlagen ein
funktionaler Zusammenhang bestehe, der es erlaube, sie unter dem Gesichtspunkt
der Schwellenwerte des Anhangs zur UVPV als Einheit zu betrachten. Dabei hat es
als entscheidend gewürdigt, ob die Ladengeschäfte und ihre Parkierungsanlagen
baulich getrennt waren und die Anlagebetreiber organisatorisch zusammenwirkten;
insbesondere hat es bezüglich der Parkierungsanlagen erwogen, dass die bauliche
Trennung erforderlich sei, weil ohne diese die aus Gründen der Luftreinhaltung
gebotene Parkraumbewirtschaftung sich nur für beide Anlagen zusammen
verwirklichen lasse (RB 2006 Nr. 76 = BEZ 2007 Nr. 9 mit Hinweis auf
VB.2005.00349 vom 17. Mai 2006; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136,
E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 19. April
2007.
(URP 2007, S. 485 ff.) bei einem Fachmarkt in Pratteln, der in
unmittelbarer Nähe zu zwei grösseren, je der UVP-Pflicht unterliegenden Anlagen
errichtet werden sollte, einen funktionalen Zusammenhang verneint. Unter
Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung hat es insbesondere erwogen, über
die für die Projekte erforderlichen Quartierplanungen sei zwar fast
gleichzeitig beschlossen worden, jedoch ergebe sich aus der Vorgeschichte, dass
die Vorhaben nicht aufeinander abgestimmt und koordiniert worden seien.
Massgebend sei, ob sich die einzelnen Projekte derart ergänzten bzw. ergänzen
könnten, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten seien. Auch wenn sich
die unterschiedlichen Non-Food-Angebote der verschiedenen Anlagen an private Endverbraucher
richteten und mit Verkaufsräumen, Ausstellungsräumen und Kundenrestaurant
ähnliche Nutzungen angestrebt würden, bestehe doch zwischen den verschiedenen
Bauherrschaften keinerlei gemeinsame Organisation und Zielsetzung. Daran ändere
auch nichts, dass die Quartierplanung ein gemeinsames Parkleitsystem vorsehe.
Zwar würden dadurch Synergien zwischen den Anlagen genutzt, doch handle es sich
beim Parkleitsystem um eine umweltrechtlich begründete Auflage der Gemeinde und
nicht um ein organisatorisches Zusammenwirken der Bauherrschaften. Die
räumliche Nähe der Einkaufshäuser sei zwar zu bejahen, was jedoch auf die
planungsrechtlichen Festlegungen zurückzuführen sei und nicht dazu führen
könne, dass sämtliche Betriebe im durch diese erfassten Gebiet einer
gesamtheitlichen UVP unterzogen würden. Das würde der Projektbezogenheit der
UVP widersprechen, welche es verbiete, dass verschiedene Vorhaben leichthin als
Einheit gewürdigt würden. Die Erschliessung über die nämliche öffentliche
Strasse rechtfertige keine andere Betrachtung, da die Parkhäuser zwar
benachbart, aber nicht funktionell miteinander verbunden seien. Auch aus den
von der Gemeinde gemachten Auflagen zum Shuttlebus-Betrieb und zur Anbindung
ans öffentliche Strassennetz, welche in erster Linie eine Verbesserung des
Modal-Splits bezweckten, lasse sich keine organisatorische Einheit ableiten.
Der beschwerdeführende VCS weite den Anlagebegriff zu sehr aus, wenn er
sämtliche Verkaufsbetriebe in der fraglichen Gewerbezone als Einheit betrachten
wolle; damit würde die Realisierung einzelner unabhängiger, aber je bundesrechtskonformer
Vorhaben in unzulässiger Weise erschwert.
3.2
Im Lichte
dieser Rechtsprechung ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen der von der
Bauherrschaft betriebenen Anlage und den benachbarten Verkaufsgeschäften und
ihren Parkierungsanlagen zu verneinen. Wie das Verkehrskonzept vom 26. März
2004.
zeigt, haben die Parkierungsanlagen des Erlencenters, des westlich
angrenzenden Qualimarkts und des östlich gelegenen Carrefour je einen separaten
Eingang, sodass für jede Anlage die Parkraumbewirtschaftung separat erfolgen
kann. Dass es möglich ist, mit dem Fahrzeug von einer Parkierungsanlage über
eine private Erschliessungsstrasse in die andere zu gelangen, ohne das öffentliche
Strassennetz zu benützen, ist deshalb nicht entscheidend. Ebenso lässt sich
kein funktionaler Zusammenhang daraus herleiten, dass auf dem privaten Grund
zwischen den drei Liegenschaften bzw. ihren Parkierungsanlagen faktisch zwei
Verbindungsstrassen zwischen Industriestrasse und Erlenweg entstanden sind.
Dass Realisierung und Betrieb dieser beiden Verbindungsstrassen ein
Zusammenwirken der beteiligten Grundeigentümer erfordert, ist offenkundig,
reicht jedoch nicht aus, um auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den
drei Anlagen zu schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um die Umsetzung des
von der Gemeinde bereits in der Baubewilligung vom 25. September 2001
geforderten und am 31. August 2004 genehmigten Verkehrskonzepts bzw.
seiner Weiterentwicklung. Wenn auf diese Weise den umwelt- und planungsrechtlichen
Vorgaben der Gemeinde Rechnung getragen wird, so darf die dabei notwendige Zusammenarbeit
der beteiligten Grundeigentümer nicht zur Annahme eines funktionalen Zusammenhangs
zwischen den betroffenen Liegenschaften führen (BGr, 19. April 2007, URP
2007, S. 485 ff., E. 2.7.2; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136,
E. 1.3, www.vgrzh.ch). Dass durch dieses Zusammenwirken auch Synergien
genutzt werden können, vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen funktionellen Zusammenhang herzustellen; auch die Hinweistafel auf
Parkplätze im Erlencenter, welche vor der Rekurserhebung in der Liegenschaft
Qualimarkt angebracht war, zielt wie die Hinweise auf die übrigen in der Nachbarschaft
zur Verfügung stehenden Parkplätze auf die Nutzung solcher Synergien ab und
vermag nach dieser Rechtsprechung keinen funktionalen Zusammenhang zu begründen.
Dasselbe gilt für die durch gegenseitige Einräumung von Fusswegrechten angestrebte
Verbesserung der Fusswegverbindungen, welche ebenfalls von der Gemeinde gefordert
wird (vgl. Masterplan Industrie Dietlikon, Schlussbericht vom 16. November
2006, http://www.dietlikon.ch).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Begriff des
funktionalen Zusammenhangs entwickelt wurde, um Umgehungstatbestände zu
erfassen, das heisst um zu verhindern, dass als Gesamtheit konzipierte
Projekte, welche die Schwellenwerte überschreiten, von unterschiedlichen
Bauherrschaften und/oder zeitlich gestaffelt in jeweils nicht UVP-pflichtigen
Teilschritten errichtet werden. Der Beschwerdeführer scheint dies aus den Augen
zu verlieren, wenn er einen solchen Zusammenhang zwischen Anlagen herstellen
will, die zwar räumlich benachbart sind und aufgrund der ähnlichen Nutzweise
auch sonst gewisse Berührungspunkte aufweisen, jedoch wie hier seit langem
unterschiedlichen Eigentümern gehören und in grossem zeitlichen Abstand geplant
und realisiert worden sind.
4.
Im Ergebnis erweist sich damit die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), der überdies entschädigungspflichtig wird (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Eine Entschädigung ist nicht nur der Bauherrschaft, sondern auch
der Baubehörde zuzusprechen, die ein eigenes Interesse daran hat, dass das
Baubewilligungsverfahren für das Erlencenter nicht neu aufgerollt und die Nachbarliegenschaften
in die beantragte UVP nicht einbezogen werden müssen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerinnen
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …