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Entscheid

VB.2008.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00132

3. September 2008Deutsch22 min

(URT.2008.10891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Baubewilligung vom 25. September 2001 und

weiteren Bewilligungen für verschiedene "Projektänderungen" sowie für

ein Verkehrs- und Parkierungskonzept wurde zunächst der F AG und hernach der B

AG als Rechtsnachfolgerin das Büro- und Verkaufsgebäude "Erlencenter"

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Industriestrasse 32 in Dietlikon bewilligt.

Das anfangs März 2005 fertig gestellte Gebäude, das laut der Änderungsbewilligung

vom 28. April 2004 unter anderem eine Verkaufsfläche von 4'761 m2

und eine Tiefgarage mit 162 Parkplätzen umfassen soll, beherbergt heute ein

Schuh- und Mode- sowie ein Möbelgeschäft.

Aufgrund eines "Besuchs" des Industriegebiets

Dietlikon durch zwei seiner Geschäftsleitungsmitglieder am 11. März 2005

gelangte der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) am 31. März 2005 an das

Bausekretariat der Gemeinde Dietlikon. Da gewisse Anzeichen eines funktionalen

Zusammenhangs zwischen dem Erlencenter und der benachbarten Liegenschaft

"Qualimarkt" erkennbar seien, werde um die Zustellung sämtlicher

baurechtlicher Entscheide betreffend das neu eröffnete Geschäftsgebäude an der

Industriestrasse 32 ersucht. In der Folge bediente die Bauvorsteherin der

Gemeinde Dietlikon den VCS mit den Bewilligungen für die Liegenschaft

Industriestrasse 32 (Erlencenter) sowie denjenigen aus den Jahren 1994 – 1996

für die Nachbarliegenschaft Industriestrasse 34 (Qualimarkt).

Erwägungen

II.

Am 30. Mai 2005 gelangte der VCS betreffend das Büro-

und Verkaufsgebäude "Erlencenter" mit folgenden Rechtsbegehren an den

Regierungsrat als Rekursinstanz:

"1. Es seien die folgenden baurechtlichen Entscheide in

obgenannter Angelegenheit aufzuheben:

1.1

Basis-Baubewilligung vom 25. September 2001 (Reg.Nr. 2001-2105).

1.2

Bewilligung 1. Abänderungsprojekt vom 22. Oktober 2002

(Nr. 130 05.03.0).

1.3

Bewilligung 2. Abänderungsprojekt vom 28. April 2004 (Nr. 54

05.03

).

1.4

Bewilligung 3. Abänderungsprojekt vom 20. Dezember 2004

(Nr. 161 05.03.0)

1.5

Bewilligung Verkehrs- und Parkierungskonzept vom 31. August 2004

(Nr. 199 05.03.0)

2.

Es sei die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an

die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei festzustellen, dass in diese Umweltverträglichkeitsprüfung auch

die mit dem Bauvorhaben funktionell zusammenhängenden Anlagen auf den benachbarten

Grundstücken einbezogen werden müssen, nämlich insbesondere:

3.1

"Qualimarkt", Industriestrasse 34, Kat.-Nr. 02

3.2

"Carrefour", Mähenriedweg 2, Kat.-Nr. 03 und 04

3.3

"Jumbo-Markt", Industriestrasse 33, Kat.-Nr. 05, und die

funktionell damit zusammenhängenden Verkaufsgeschäfte in den Gebäuden Industriestrasse

29, Kat.-Nr. 06, sowie Industriestrasse 31, Kat.-Nr. 07.

4.

Prozessual:

4.1

Es seien den Rekurrenten die Rekursantworten der Gegenparteien sowie

allfällige weitere Eingaben umgehend zur Kenntnis zuzustellen.

4.2

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

4.3

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Rekursgegnerin."

Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, das

Bauvorhaben auf dem Grundstück Industriestrasse 32 (Erlencenter) sei

unzureichend publiziert worden, da die Ausschreibungen die mit 4'951 m2 knapp unter dem Schwellenwert gemäss

Ziffer 80.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober

1988.

(UVPV, SR 814.011) liegende Verkaufsfläche nicht genannt hätten,

weshalb das Rekursrecht nicht verwirkt sei. Zwischen dem Erlencenter und der

benachbarten Liegenschaft Qualimarkt sowie dem Verkaufsgeschäft Carrefour

bestehe aufgrund von vereinbarten Wegrechten und eines von der Gemeinde

genehmigten Verkehrskonzepts eine funktionale Einheit, was dazu führe, dass

nicht nur der Schwellenwert von 5'000 m2

Verkaufsfläche sondern auch derjenige von 300 Motorwagen gemäss Ziffer 11.4

Anhang UVPV bei weitem überschritten werde. Über den Parkplatz des Jumbo-Markts

werde zudem die Verbindung zu zahlreichen weiteren Verkaufsgeschäften

hergestellt, was aufgrund des funktionalen Zusammenhangs dazu führe, dass in

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auch die Liegenschaften

Industriestrasse 29, 31 und 33 einbezogen werden müssten.

Am 27. Februar 2008 wies der Regierungsrat den Rekurs

ab, soweit er darauf eintrat. Die erste Ausschreibung des Erlencenters vom 29. Juni

2001.

sei korrekt gewesen. Der behauptete funktionale Zusammenhang zwischen dem

neuen und den bestehenden Einkaufsgeschäften hätte schon damals geltend gemacht

werden können. Dasselbe gelte für die zweite Ausschreibung vom 30. August

2002, weshalb der Frage, ob diese wegen der nicht erwähnten, den Schwellenwert

nahezu erreichenden Verkaufsfläche ungenügend gewesen sei, nicht näher

nachzugehen sei. Im Übrigen sei der Rekurs auch in der Sache unbegründet, weil

beim Erlencenter die Voraussetzungen für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs

weder zum Qualimarkt noch zu Carrefour erfüllt seien. Dasselbe gelte für die

Verkaufsgeschäfte auf den Liegenschaften Industriestrasse 29, 31 und 33.

III.

Mit Beschwerde vom 2. April 2008 stellte der VCS dem

Verwaltungsgericht folgende Anträge:

"1. Es sei der angefochtene RRB Nr. 253 vom 27. Februar

2008.

aufzuheben.

2.

Hauptanträge

2.1

Es seien die folgenden baurechtlichen Entscheide in obgenannter Angelegenheit

aufzuheben:

2.1.1

Basis-Baubewilligung vom 25. September 2001 (Reg.Nr. 2001-2105).

2.1.2

Bewilligung 1. Abänderungsprojekt vom 22. Oktober 2002 (Nr. 130

05.03

).

2.1.3

Bewilligung 2. Abänderungsprojekt vom 28. April 2004 (Nr. 54 05.03.0).

2.1.4

Bewilligung 3. Abänderungsprojekt vom 20. Dezember 2004 (Nr. 161

05.05

).

2.1.5

Bewilligung Verkehrs- und Parkierungskonzept vom 31. August 2004

(Nr. 199 05.03.0).

2.2

Es sei festzustellen, dass das Erlencenter auch allein aufgrund von Art. 1

UVPV in Verbindung mit Nr. 80.5 des Anhanges zur UVPV UVP-pflichtig ist.

2.3

Es sei die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.4

Es sei festzustellen, dass in diese Umweltverträglichkeitsprüfung auch

die mit dem Bauvorhaben funktional zusammenhängenden Anlagen auf den

benachbarten Grundstücken einbezogen werden müssen, nämlich:

2.4.1

"Qualimarkt", Industriestrasse 34, Kat.-Nr. 02;

2.4.2

"Carrefour", Mähenriedweg 2, Kat.-Nr. 03 und 04.

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin."

Die Vorinstanz beantragte am 6. Mai 2008, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Baubehörde

Dietlikon liess am 2. Juni 2008 beantragen, auf den Beschwerdeantrag Nr.

2.2

nicht einzutreten und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers; in prozessualer Hinsicht

seien gegebenenfalls die Eigentümerinnen der Liegenschaften Qualimarkt und

Carrefour zum Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Beschwerdeantwort der Bauherrschaft

vom 11. Juni 2008 schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 liess sich der

Beschwerdeführer unaufgefordert zu den ihm zugestellten Beschwerdeantworten

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid des Regierungsrats.

1.2

Die

Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten.

Dieser Antrag ist von vornherein insoweit abzuweisen, als die Vorinstanz auf

den Rekurs mangels Verwirkung des Rekursrechts nicht eingetreten ist. Ob dies

rechtens war, ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht als

Prozessvoraussetzung zu prüfen, sondern ist eine materielle Frage.

1.3

Nicht

einzutreten ist dagegen auf Beschwerdeantrag 2.2, wonach festzustellen sei,

dass das Erlencenter auch allein aufgrund von Art. 1 UVPV in Verbindung

mit Ziffer 80.5 Anhang UVPV UVP-pflichtig sei.

1.3.1

Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die UVP-Pflicht des

Erlencenters daraus abgeleitet, dass aufgrund einer gemeinsamen Erschliessung

ein funktionaler Zusammenhang mit benachbarten Verkaufsgeschäften und ihren

Parkierungsanlagen bestehe, sodass insgesamt die Schwellenwerte bezüglich

Verkaufsfläche und Parkplätzen übertroffen würden. Dass bereits dass

Erlencenter für sich allein den Schwellenwert von 5'000 m2

Verkaufsfläche überschreite, hat er weder in seiner Rekursschrift noch im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels geltend gemacht, sondern erst in seiner

Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. April 2008. Daran ändert

nichts, dass er in der Rekursschrift darauf hingewiesen hat, dass (mit der

Änderungsbewilligung vom 22. Oktober 2002) eine Verkaufsfläche von 4'951 m2

bewilligt worden sei und aus den weiteren Änderungsbewilligungen nicht hervorgehe,

welche Verkaufsfläche schliesslich effektiv realisiert worden sei, was von Amtes

wegen abzuklären sei. Eine substanziierte Behauptung, dass das Erlencenter,

dessen Verkaufsfläche gemäss Änderungsbewilligung vom 28. April 2004 auf

4'761 m2 reduziert wurde, für sich allein eine den

Schwellenwert übersteigende Verkaufsfläche aufweise, enthalten diese

Ausführungen nicht, und eine solche lässt sich auch den weiteren

Rekursvorbringen nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung war,

er sei aufgrund der verschiedenen Bewilligungen und der von den Rekursgegnern

eingereichten Akten nicht in der Lage, die Einhaltung des Schwellenwerts durch

das Erlencenter für sich allein substanziiert in Frage zu stellen, so hätte er

dies spätestens in seiner Replik vom 23. November 2006 geltend machen

müssen. Ohne solche substanziierte Behauptungen oder offenkundige Hinweise auf

eine über dem Schwellenwert liegende Verkaufsfläche beim Erlencenter war die

Rekursinstanz nicht gehalten, dieser Frage von Amtes wegen nachzugehen. Der

Beschwerdeführer übersieht, dass im Rekursverfahren die Untersuchungspflicht im

Sinn von § 7 VRG nicht umfassend gilt, sondern durch das Rügeprinzip und

das Begründungserfordernis erheblich relativiert ist (RB 1982 Nr. 5; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 Rz. 11); das gilt besonders

ausgeprägt in Baubewilligungsverfahren (RB 1997 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

Rz. 5), wo sich die Rekursinstanz auch aus praktischen Gründen darauf

beschränken muss, die regelmässig zwanzig und mehr Seiten umfassenden, komplexe

Sach- und Rechtsfragen regelnden Bewilligungen im Licht der von den Rekurrenten

erhobenen Rügen zu prüfen.

1.3.2

Bildete damit die Einhaltung des Schwellenwertes durch das Erlencenter für

sich allein zulässigerweise nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, so kann

diese Frage nicht neu zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden

(RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 3). Daran ändert nichts, dass

der Beschwerdeführer vor beiden Instanzen die Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

verficht. Entscheidend ist, dass er die Verpflichtung zu einer solchen im Rekursverfahren

aus dem funktionalen Zusammenhang zu benachbarten Geschäftsliegenschaften

ableitete, während er im Beschwerdeverfahren neu geltend macht, sie ergebe sich

(auch) daraus, dass schon beim Erlencenter die Verkaufsfläche den Schwellenwert

übersteige. Das ist nicht bloss eine vor dem Verwaltungsgericht als hier erster

richterlicher Instanz zulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. § 52 Abs. 2

VRG), sondern stellt eine unzulässige Erweiterung des unter anderem durch das

Rügeprinzip beschränkten Streitgegenstands dar. Der Beschwerdeführer beruft

sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Entscheid VB.2005.00347 vom 20. Dezember

2006, wo er bereits im Rekursverfahren neben der Frage des funktionalen

Zusammenhangs auch die Überschreitung des Schwellenwerts durch das betreffende

Bauvorhaben gerügt hatte und deshalb gestützt auf § 52 Abs. 2 VRG im

Beschwerdeverfahren den unvollständigen Ausweis der anrechenbaren Flächen noch

geltend machen konnte (vgl. VGr, 20. Dezember 2006, VB.2005.00347, E. 3.2,

www.vgrzh.ch).

1.4

Der vom

Beschwerdegegner beantragte Augenschein ist im vorliegenden Verfahren, im

welchem vorwiegend Rechtsfragen zu beantworten sind, nicht erforderlich.

2.

2.1

Gemäss Art. 55

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(USG, SR 814.01) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen,

die rein ideelle Zwecke verfolgen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden

über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, die der

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, das Beschwerderecht zu. Dies gilt

jedoch nur für Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren

Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Organisationen sind auch

befugt bzw. verpflichtet, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen,

wobei ihnen das kantonale Recht dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das

Bundesrecht. Namentlich sind sie gehalten, sich an einem allfälligen

Einspracheverfahren zu beteiligen, wollen sie ihr Beschwerderecht nicht verwirken

(Art. 55b Abs. 1 und 2 USG).

2.2

Der VCS

ist eine nach Art. 55 USG beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation.

Das Beschwerderecht im Sinn von Art. 55 USG erstreckt sich nicht nur auf

Verfügungen, in welchen die UVP-Pflicht bejaht, sondern auch auf solche, in

denen diese Pflicht verneint wird. Diesfalls sind die betreffenden

Organisationen zur Rüge legitimiert, eine UVP sei zu Unrecht unterlassen worden

(VGr, 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 32, E. 3; vgl. hinsichtlich

der Beschwerdeberechti­gung bei Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen auch

BGE 124 II 460 E. 1).

2.3

Die

Bewilligung von Anlagen, für die eine UVP durchgeführt werden muss, ist den

beschwerdeberechtigten Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder

Publikation im Bundesblatt oder Amtsblatt zu eröffnen (Art. 55a Abs. 1

USG). Damit sich die entsprechenden Organisationen von Anfang an am Verfahren

beteiligen können (vgl. Art. 55b Abs. 1 USG), haben Rechtsprechung

und Lehre Mindestanforderungen an die Publikation des Projekts formuliert, die

sich aus dem Zweck der Publikation ergeben. Da gemäss § 315 Abs. 1 in

Verbindung mit § 316 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die

beschwerdeberechtigten Organisationen bereits nach Veröffentlichung des

Baugesuchs tätig werden und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids

verlangen müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren, muss bereits aus dieser

Veröffentlichung hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das Bauvorhaben

offen steht (BGr, 5. November 2004, E. 3.2.2, URP 2005, S. 1 ff.,

auch zum Folgenden). Die Veröffentlichung soll den berechtigten Organisationen

eine erste Meinungsbildung zur Bedeutung des Vorhabens unter

Umweltschutzaspekten und zur Notwendigkeit einer Anfechtung ermöglichen (Theodor

H. Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 55 N. 44).

Die Publikation muss mindestens über Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Ort

und raumplanerische Einordnung sowie betroffene bundes- oder kantonalrechtlich

geschützte Gebiete Aufschluss geben (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der

Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125 ff., 1131; Isabelle

Romy, Les droits de recours administratif des particuliers et des organisations

en matière de protection de l'environnement, URP 2001, S. 248 ff.,

272). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben müssen entsprechend dem Zweck der Publikation

auch der Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in

Stichworten aufgeführt werden (Loretan in: Kommentar USG, Art. 55 N. 44).

Im Hinblick auf die für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwerte sind auch

bezüglich der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahlen, Parkplatzzahlen

etc.) Angaben zu machen; dies zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht deutlich

unterschritten werden (VGr, 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 32). Wie

das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2005.00347 vom 20. Dezember 2006

erwogen hat, dürfte dagegen ein Hinweis auf benachbarte Anlagen, die

möglicherweise in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage

stehen und bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, nur

ausnahmsweise erforderlich sein, beispielsweise wenn eine neue Parkierungsanlage

direkt mit einer bestehenden verbunden wird oder wenn die Neuanlage als Erweiterung

eines bestehenden Einkaufszentrums erscheint (weitergehend offenbar der Regierungsrat

in RRB 337/2004 vom 10. März 2004, BEZ 2004 Nr. 39 = URP 2004, S. 248 ff.,

nicht publizierte E. 4c/dd; vgl. die Kommentierung des Entscheids von

Peter Heer, PBG-aktuell, 2/2004, S. 37 ff.).

2.4

Das

Projekt Erlencenter ist zweimal öffentlich bekannt gemacht worden, nämlich am

29.

Juni 2001 das am 25. September 2001 erstmals bewilligte Projekt

mit einer Verkaufsfläche von rund 2'435 m2 und 156 Parkplätzen,

sowie ein zweites Mal am 30. August 2002 die am 22. Oktober 2002

bewilligte Projektänderung, welche neu eine Verkaufsfläche von 4'951 m2

und 144 Parkplätze sowie die gemeinsame Nutzung bzw. Zusammenlegung der

Einfahrtsrampe mit der Liegenschaft Qualimarkt vorsah.

Jedenfalls die Ausschreibung der am 22. Oktober 2002

bewilligten Projektänderung, welche eine Verkaufsfläche knapp unter dem

Schwellenwert vorsah, war nach der dargestellten Rechtsprechung ungenügend;

mindestens die geplante Verkaufsfläche von 4'951 m2 hätte in

der Bauausschreibung erwähnt werden müssen.

2.5

Wer im

baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1

PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde

schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1

PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungspflicht beginnt dann nicht zu

laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein

Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz

angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten

wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen

(François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-53). Nach Treu und Glauben darf

der Dritte aber mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig

zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche

Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bemühen (vgl. RB 1980

Nr. 2; Ruckstuhl, S. 301).

Die fehlende Angabe der Verkaufsfläche bei einem

Bauvorhaben, das nahezu den Schwellenwert von 5'000 m2 erreicht,

stellt einen qualifizierten Mangel dar, der geeignet ist, den Beschwerdeführer

an der Ausübung seines Beschwerderechts zu hindern; der Umstand, dass in der

Ausschreibung des Änderungsprojekts die "Zusammenlegung der Einfahrtsrampe

mit dem Nachbargrundstück" erwähnt war, vermag daran nichts zu ändern.

Dass in der Folge der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Überschreitung

des Schwellenwerts lediglich unter Mitberücksichtigung der Verkaufsflächen auf

den Nachbargrundstücken rügte, ist für das Genügen der Ausschreibung bzw. die

Verwirkung des Rekursrechts ohne Belang.

Sodann kann dem Beschwerdeführer auch kein gegen Treu und

Glauben verstossendes Zuwarten mit der Rekurserhebung vorgeworfen werden. Nach

der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Regierungsrats ist das

Erlencenter anfangs März 2005 fertig gestellt worden. Es ist deshalb durchaus

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am 11. März 2005 auf die neu

geschaffenen Verkaufsflächen aufmerksam geworden ist; konkrete Hinweise dafür,

dass der Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt von den Plänen oder

der Entstehung der streitbetroffenen Verkaufsflächen erfahren hat, liegen keine

vor. Dem Beschwerdeführer, der am 31. März 2005 um Zustellung der

baurechtlichen Entscheide ersucht und nach deren Zustellung innert der

ordentlichen Frist Rekurs erhoben hat, kann deshalb kein treuwidriges Zuwarten

bei der Geltendmachung seiner Ansprüche vorgeworfen werden. Dass der

Beschwerdeführer die Baubewilligung nach Jahren noch anfechten kann, ist in

erster Linie der offenkundig ungenügenden Ausschreibung des Bauvorhabens

zuzuschreiben.

3.

Somit ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Unrecht nicht

eingetreten. Da sie aber die im Rekurs vom 30. Mai 2005 erhobene Rüge,

dass die streitbetroffene Liegenschaft aufgrund des funktionalen Zusammenhangs

mit mehreren Nachbarliegenschaften UVP-pflichtig sei, gleichwohl materiell

geprüft hat, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. In der Beschwerde

ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht wird ein funktionaler Zusammenhang zu

den Liegenschaften Industriestrasse 29, 31 und 33.

3.1

Das

Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu befassen,

ob zwischen benachbarten Einkaufsgeschäften bzw. ihren Parkierungsanlagen ein

funktionaler Zusammenhang bestehe, der es erlaube, sie unter dem Gesichtspunkt

der Schwellenwerte des Anhangs zur UVPV als Einheit zu betrachten. Dabei hat es

als entscheidend gewürdigt, ob die Ladengeschäfte und ihre Parkierungsanlagen

baulich getrennt waren und die Anlagebetreiber organisatorisch zusammenwirkten;

insbesondere hat es bezüglich der Parkierungsanlagen erwogen, dass die bauliche

Trennung erforderlich sei, weil ohne diese die aus Gründen der Luftreinhaltung

gebotene Parkraumbewirtschaftung sich nur für beide Anlagen zusammen

verwirklichen lasse (RB 2006 Nr. 76 = BEZ 2007 Nr. 9 mit Hinweis auf

VB.2005.00349 vom 17. Mai 2006; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136,

E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 19. April

2007.

(URP 2007, S. 485 ff.) bei einem Fachmarkt in Pratteln, der in

unmittelbarer Nähe zu zwei grösseren, je der UVP-Pflicht unterliegenden Anlagen

errichtet werden sollte, einen funktionalen Zusammenhang verneint. Unter

Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung hat es insbesondere erwogen, über

die für die Projekte erforderlichen Quartierplanungen sei zwar fast

gleichzeitig beschlossen worden, jedoch ergebe sich aus der Vorgeschichte, dass

die Vorhaben nicht aufeinander abgestimmt und koordiniert worden seien.

Massgebend sei, ob sich die einzelnen Projekte derart ergänzten bzw. ergänzen

könnten, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten seien. Auch wenn sich

die unterschiedlichen Non-Food-Angebote der verschiedenen Anlagen an private Endverbraucher

richteten und mit Verkaufsräumen, Ausstellungsräumen und Kundenrestaurant

ähnliche Nutzungen angestrebt würden, bestehe doch zwischen den verschiedenen

Bauherrschaften keinerlei gemeinsame Organisation und Zielsetzung. Daran ändere

auch nichts, dass die Quartierplanung ein gemeinsames Parkleitsystem vorsehe.

Zwar würden dadurch Synergien zwischen den Anlagen genutzt, doch handle es sich

beim Parkleitsystem um eine umweltrechtlich begründete Auflage der Gemeinde und

nicht um ein organisatorisches Zusammenwirken der Bauherrschaften. Die

räumliche Nähe der Einkaufshäuser sei zwar zu bejahen, was jedoch auf die

planungsrechtlichen Festlegungen zurückzuführen sei und nicht dazu führen

könne, dass sämtliche Betriebe im durch diese erfassten Gebiet einer

gesamtheitlichen UVP unterzogen würden. Das würde der Projektbezogenheit der

UVP widersprechen, welche es verbiete, dass verschiedene Vorhaben leichthin als

Einheit gewürdigt würden. Die Erschliessung über die nämliche öffentliche

Strasse rechtfertige keine andere Betrachtung, da die Parkhäuser zwar

benachbart, aber nicht funktionell miteinander verbunden seien. Auch aus den

von der Gemeinde gemachten Auflagen zum Shuttlebus-Betrieb und zur Anbindung

ans öffentliche Strassennetz, welche in erster Linie eine Verbesserung des

Modal-Splits bezweckten, lasse sich keine organisatorische Einheit ableiten.

Der beschwerdeführende VCS weite den Anlagebegriff zu sehr aus, wenn er

sämtliche Verkaufsbetriebe in der fraglichen Gewerbezone als Einheit betrachten

wolle; damit würde die Realisierung einzelner unabhängiger, aber je bundesrechtskonformer

Vorhaben in unzulässiger Weise erschwert.

3.2

Im Lichte

dieser Rechtsprechung ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen der von der

Bauherrschaft betriebenen Anlage und den benachbarten Verkaufsgeschäften und

ihren Parkierungsanlagen zu verneinen. Wie das Verkehrskonzept vom 26. März

2004.

zeigt, haben die Parkierungsanlagen des Erlencenters, des westlich

angrenzenden Qualimarkts und des östlich gelegenen Carrefour je einen separaten

Eingang, sodass für jede Anlage die Parkraumbewirtschaftung separat erfolgen

kann. Dass es möglich ist, mit dem Fahrzeug von einer Parkierungsanlage über

eine private Erschliessungsstrasse in die andere zu gelangen, ohne das öffentliche

Strassennetz zu benützen, ist deshalb nicht entscheidend. Ebenso lässt sich

kein funktionaler Zusammenhang daraus herleiten, dass auf dem privaten Grund

zwischen den drei Liegenschaften bzw. ihren Parkierungsanlagen faktisch zwei

Verbindungsstrassen zwischen Industriestrasse und Erlenweg entstanden sind.

Dass Realisierung und Betrieb dieser beiden Verbindungsstrassen ein

Zusammenwirken der beteiligten Grundeigentümer erfordert, ist offenkundig,

reicht jedoch nicht aus, um auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen den

drei Anlagen zu schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um die Umsetzung des

von der Gemeinde bereits in der Baubewilligung vom 25. September 2001

geforderten und am 31. August 2004 genehmigten Verkehrskonzepts bzw.

seiner Weiterentwicklung. Wenn auf diese Weise den umwelt- und planungsrechtlichen

Vorgaben der Gemeinde Rechnung getragen wird, so darf die dabei notwendige Zusammenarbeit

der beteiligten Grundeigentümer nicht zur Annahme eines funktionalen Zusammenhangs

zwischen den betroffenen Liegenschaften führen (BGr, 19. April 2007, URP

2007, S. 485 ff., E. 2.7.2; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136,

E. 1.3, www.vgrzh.ch). Dass durch dieses Zusammenwirken auch Synergien

genutzt werden können, vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

keinen funktionellen Zusammenhang herzustellen; auch die Hinweistafel auf

Parkplätze im Erlencenter, welche vor der Rekurserhebung in der Liegenschaft

Qualimarkt angebracht war, zielt wie die Hinweise auf die übrigen in der Nachbarschaft

zur Verfügung stehenden Parkplätze auf die Nutzung solcher Synergien ab und

vermag nach dieser Rechtsprechung keinen funktionalen Zusammenhang zu begründen.

Dasselbe gilt für die durch gegenseitige Einräumung von Fusswegrechten angestrebte

Verbesserung der Fusswegverbindungen, welche ebenfalls von der Gemeinde gefordert

wird (vgl. Masterplan Industrie Dietlikon, Schlussbericht vom 16. November

2006, http://www.dietlikon.ch).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Begriff des

funktionalen Zusammenhangs entwickelt wurde, um Umgehungstatbestände zu

erfassen, das heisst um zu verhindern, dass als Gesamtheit konzipierte

Projekte, welche die Schwellenwerte überschreiten, von unterschiedlichen

Bauherrschaften und/oder zeitlich gestaffelt in jeweils nicht UVP-pflichtigen

Teilschritten errichtet werden. Der Beschwerdeführer scheint dies aus den Augen

zu verlieren, wenn er einen solchen Zusammenhang zwischen Anlagen herstellen

will, die zwar räumlich benachbart sind und aufgrund der ähnlichen Nutzweise

auch sonst gewisse Berührungspunkte aufweisen, jedoch wie hier seit langem

unterschiedlichen Eigentümern gehören und in grossem zeitlichen Abstand geplant

und realisiert worden sind.

4.

Im Ergebnis erweist sich damit die Beschwerde, soweit

darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), der überdies entschädigungspflichtig wird (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Eine Entschädigung ist nicht nur der Bauherrschaft, sondern auch

der Baubehörde zuzusprechen, die ein eigenes Interesse daran hat, dass das

Baubewilligungsverfahren für das Erlencenter nicht neu aufgerollt und die Nachbarliegenschaften

in die beantragte UVP nicht einbezogen werden müssen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 2'000.- an die Beschwerdegegnerinnen

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …