VB.2008.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00133
16. Juli 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10801)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00133
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.07.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Befugnis zur privaten Kontrolle
Verweigerung der Befugnis zur privaten Kontrolle. Beschleunigungsgebot. Kostenauflage für Vorinstanz.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz führt aus Billigkeitsgründen zu einer teilweisen Auferlegung der Kosten an diese (E. 2).
Gutheissung, soweit nicht Abschreibung.
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BILLIGKEIT
KOSTENAUFLAGE
KOSTENVERLEGUNG
KOSTENVERTEILUNG
ÜBRIGES KANTONALE VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG
VERURSACHERPRINZIP
VORINSTANZ
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. I EMRK
Art. 18 Abs. I KV
§ 13 Abs. II VRG
§ 27a VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 2 S. 48
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00133
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Befugnis
zur privaten Kontrolle,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Juli 2006 wies die Baudirektion im Sinn der
Erwägungen ein Gesuch von A ab, mit welchem dieser um Erteilung der Befugnis
zur Ausübung der so genannten "Privaten Kontrolle im Fachbereich 3.9
Liegenschaftenentwässerung in Industrie und Gewerbe" nachgesucht hatte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A am 17. August 2006 erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat am 5. März 2008 unter Kostenfolge zu Lasten
des Rekurrenten ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. bzw. 24. April 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids sowie Erteilung der
angestrebten Bewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gegenpartei beantragen.
Die Staatskanzlei für den Regierungsrat reichte am 8. Mai
2008.
unter Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Die Beschwerdegegnerin
beantragte am 9. Juni 2008 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 liess A seinen
Hauptantrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und Erteilung der Kontrollbefugnis
zurückziehen; er hielt jedoch ausdrücklich an der Rüge der übermässigen
Verfahrensdauer fest und beantragte die Ermässigung der ihm von der Vorinstanz
auferlegten Kosten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Rekursentscheid des
Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Gestützt
auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 ist das Verfahren
in der Sache als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
1.3
Nachdem
ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist für die Abschreibung und
den Entscheid über die noch umstrittenen Rekurskosten gemäss § 38 Abs. 2
Satz 2 VRG die Kammer zuständig.
2.
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG gelten für die
Kostenauflage im Rekursverfahren in der Regel das Unterlieger- und das Verursacherprinzip,
von denen jedoch aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden kann (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 Rz. 23). Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts können einer Vorinstanz in Anwendung des Verursacherprinzips
sowohl die Gerichtskosten als auch eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse
auferlegt werden (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dies muss in Erweiterung der bisherigen Praxis auch
aus Billigkeitsgründen zulässig sein. Mit dem Hinweis auf die lange
Verfahrensdauer, welche bei der Verlegung der Rekurskosten zu berücksichtigen
sei, macht der Beschwerdeführer sinngemäss solche Billigkeitsgründe geltend.
2.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat jede Person vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des
Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort
"rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter gehen
soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise
bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007,
Art. 18 N. 15).
Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst
sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine
Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b).
Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann
sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf
das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu
berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die
Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die
Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren
im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, www.echr.coe.int
(unter Case-Law); Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,
ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.
Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen
innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist
handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren
wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde
denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der
Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch
als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die
Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.
2.2
Vom
Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin
vom 19. September 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates 5. März
2008.
vergingen rund anderthalb Jahre. Am 25. Januar 2007 gelangte der Beschwerdeführer
an den Rechtsdienst der Staatskanzlei und erkundigte sich unter Hinweis auf die
ihm durch die fehlende Bewilligung entstehenden Nachteile nach dem
Verfahrensstand. Am 30. Januar 2007 wurde ihm darauf durch den zuständigen
Sekretär mitgeteilt, eine Bearbeitung sei wegen der Pendenzenlast noch nicht
möglich gewesen; nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen werde der
Regierungsrat gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen einen Entscheid treffen. In
der Folge wurden diverse Dokumente zu den Akten genommen, bei denen es sich teilweise
aber lediglich um Kopien der vom Beschwerdegegner bereits mit der Rekursantwort
eingereichten Akten handelt. Wie diese anscheinend von der Baudirektion stammenden
Dokumente Eingang in die Akten fanden, lässt sich dem rudimentären Aktenverzeichnis
nicht entnehmen; soweit ersichtlich scheint diese Aktenergänzung am 14. März
2007.
vorgenommen worden zu sein. Ebenfalls keinen Hinweis auf Herkunft und
Datum enthält das Aktenverzeichnis bezüglich eines Strafregister- und eines
Handelsregisterauszugs. Dem Datum der jeweiligen Abfrage lässt sich jedoch
entnehmen, dass diese Aktenergänzungen erst am 16. bzw. 17. Januar 2008
erfolgten. Unter dem 21. Januar 2008 ist sodann eine "Aktennotiz mit
Beilagen" verzeichnet; die Beilagen umfassen Ausdrucke von Internet-Abfragen
beim Handelsregister über Firmen, bei denen der Beschwerdeführer tätig war,
sowie Ausdrucke von Homepages solcher Firmen. Ebenfalls undatiert sind zwei
spätere Aktenstücke der Baudirektion.
Ob diese ungenügend dokumentierten Aktenergänzungen als
Sachverhaltsermittlungen im Sinn von § 27a VRG gelten können, erscheint
als fraglich. Jedenfalls ist die gemäss § 27a Abs. 1 VRG
vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung an den
Beschwerdeführer unterblieben. Aus präventiven Gründen rechtfertigt es sich,
diese Verletzung der Mitteilungspflicht einer Verletzung der 60-tägigen
Behandlungsfrist gleichzusetzen. Sodann ergibt sich auf Grund der Akten und des
angefochtenen Entscheids, dass die Sache, wenn nicht bereits nach Eingang der
Rekursantwort und der Vorakten am 19. September 2006, so jedenfalls nach
der Aktenergänzung vom 14. März 2007 spruchreif war; für das daraufhin bis
16.
Januar 2008 anhaltende Ruhen des Verfahrens fehlt eine Begründung.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren zu
berücksichtigen, dass die Erteilung der Befugnis zur privaten Kontrolle für den
Beschwerdeführer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Darauf hat er
die Rekursinstanz bereits am 25. Januar 2007 hingewiesen. Trotzdem ist die
Behörde, wie aufgrund des Aktenverzeichnisses zu schliessen ist, vom 14. März
2007.
bis zum 16. Januar 2008 vollständig untätig geblieben und wurde die
Bearbeitung der Pendenz erst in der zweiten Januarhälfte 2008 an die Hand genommen.
Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von
der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Sodann ist offenkundig,
dass den Beschwerdeführer an der langen Verfahrensdauer keinerlei Verschulden
trifft und der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten bot.
2.3
Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit offenkundig und es erscheint als
unbillig, dem Beschwerdeführer die vollen Kosten des dergestalt verschleppten
Verfahrens aufzuerlegen. Mehr als eine Kostenauflage von einem Viertel der
Rekurskosten lässt sich angesichts der Tatsache, dass ein derart verzögertes
Verfahren nur unzureichenden Rechtsschutz zu gewährleisten vermag, nicht
rechtfertigen. Die übrigen drei Viertel sind dem Regierungsrat als für die
Rechtsverzögerung verantwortliche Behörde aufzuerlegen. Keine Veranlassung
besteht bei diesem Verfahrensausgang, die Kosten der Verfügung der Baudirektion
vom 20. Juli 2006 abzuändern.
3.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang zu zwei
Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Regierungsrat zu
auferlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Beschwerde wird in der Sache als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird, soweit sie nicht durch Rückzug erledigt ist, gutgeheissen. Demgemäss
werden die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer
und zu drei Vierteln dem Regierungsrat auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …