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Entscheid

VB.2008.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00133

16. Juli 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. Juli 2006 wies die Baudirektion im Sinn der

Erwägungen ein Gesuch von A ab, mit welchem dieser um Erteilung der Befugnis

zur Ausübung der so genannten "Privaten Kontrolle im Fachbereich 3.9

Liegenschaftenentwässerung in Industrie und Gewerbe" nachgesucht hatte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A am 17. August 2006 erhobenen

Rekurs wies der Regierungsrat am 5. März 2008 unter Kostenfolge zu Lasten

des Rekurrenten ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. bzw. 24. April 2008 liess A dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids sowie Erteilung der

angestrebten Bewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gegenpartei beantragen.

Die Staatskanzlei für den Regierungsrat reichte am 8. Mai

2008.

unter Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Die Beschwerdegegnerin

beantragte am 9. Juni 2008 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 liess A seinen

Hauptantrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und Erteilung der Kontrollbefugnis

zurückziehen; er hielt jedoch ausdrücklich an der Rüge der übermässigen

Verfahrensdauer fest und beantragte die Ermässigung der ihm von der Vorinstanz

auferlegten Kosten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Rekursentscheid des

Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Gestützt

auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 ist das Verfahren

in der Sache als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

1.3

Nachdem

ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist für die Abschreibung und

den Entscheid über die noch umstrittenen Rekurskosten gemäss § 38 Abs. 2

Satz 2 VRG die Kammer zuständig.

2.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG gelten für die

Kostenauflage im Rekursverfahren in der Regel das Unterlieger- und das Verursacherprinzip,

von denen jedoch aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden kann (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 Rz. 23). Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts können einer Vorinstanz in Anwendung des Verursacherprinzips

sowohl die Gerichtskosten als auch eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse

auferlegt werden (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dies muss in Erweiterung der bisherigen Praxis auch

aus Billigkeitsgründen zulässig sein. Mit dem Hinweis auf die lange

Verfahrensdauer, welche bei der Verlegung der Rekurskosten zu berücksichtigen

sei, macht der Beschwerdeführer sinngemäss solche Billigkeitsgründe geltend.

2.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat jede Person vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des

Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort

"rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter gehen

soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise

bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007,

Art. 18 N. 15).

Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst

sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine

Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b).

Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des

Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann

sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf

das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu

berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die

Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die

Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren

im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, www.echr.coe.int

(unter Case-Law); Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,

ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen

innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist

handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren

wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde

denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der

Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch

als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die

Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.

2.2

Vom

Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 19. September 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates 5. März

2008.

vergingen rund anderthalb Jahre. Am 25. Januar 2007 gelangte der Beschwerdeführer

an den Rechtsdienst der Staatskanzlei und erkundigte sich unter Hinweis auf die

ihm durch die fehlende Bewilligung entstehenden Nachteile nach dem

Verfahrensstand. Am 30. Januar 2007 wurde ihm darauf durch den zuständigen

Sekretär mitgeteilt, eine Bearbeitung sei wegen der Pendenzenlast noch nicht

möglich gewesen; nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen werde der

Regierungsrat gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen einen Entscheid treffen. In

der Folge wurden diverse Dokumente zu den Akten genommen, bei denen es sich teilweise

aber lediglich um Kopien der vom Beschwerdegegner bereits mit der Rekursantwort

eingereichten Akten handelt. Wie diese anscheinend von der Baudirektion stammenden

Dokumente Eingang in die Akten fanden, lässt sich dem rudimentären Aktenverzeichnis

nicht entnehmen; soweit ersichtlich scheint diese Aktenergänzung am 14. März

2007.

vorgenommen worden zu sein. Ebenfalls keinen Hinweis auf Herkunft und

Datum enthält das Aktenverzeichnis bezüglich eines Strafregister- und eines

Handelsregisterauszugs. Dem Datum der jeweiligen Abfrage lässt sich jedoch

entnehmen, dass diese Aktenergänzungen erst am 16. bzw. 17. Januar 2008

erfolgten. Unter dem 21. Januar 2008 ist sodann eine "Aktennotiz mit

Beilagen" verzeichnet; die Beilagen umfassen Ausdrucke von Internet-Abfragen

beim Handelsregister über Firmen, bei denen der Beschwerdeführer tätig war,

sowie Ausdrucke von Homepages solcher Firmen. Ebenfalls undatiert sind zwei

spätere Aktenstücke der Baudirektion.

Ob diese ungenügend dokumentierten Aktenergänzungen als

Sachverhaltsermittlungen im Sinn von § 27a VRG gelten können, erscheint

als fraglich. Jedenfalls ist die gemäss § 27a Abs. 1 VRG

vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung an den

Beschwerdeführer unterblieben. Aus präventiven Gründen rechtfertigt es sich,

diese Verletzung der Mitteilungspflicht einer Verletzung der 60-tägigen

Behandlungsfrist gleichzusetzen. Sodann ergibt sich auf Grund der Akten und des

angefochtenen Entscheids, dass die Sache, wenn nicht bereits nach Eingang der

Rekursantwort und der Vorakten am 19. September 2006, so jedenfalls nach

der Aktenergänzung vom 14. März 2007 spruchreif war; für das daraufhin bis

16.

Januar 2008 anhaltende Ruhen des Verfahrens fehlt eine Begründung.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren zu

berücksichtigen, dass die Erteilung der Befugnis zur privaten Kontrolle für den

Beschwerdeführer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Darauf hat er

die Rekursinstanz bereits am 25. Januar 2007 hingewiesen. Trotzdem ist die

Behörde, wie aufgrund des Aktenverzeichnisses zu schliessen ist, vom 14. März

2007.

bis zum 16. Januar 2008 vollständig untätig geblieben und wurde die

Bearbeitung der Pendenz erst in der zweiten Januarhälfte 2008 an die Hand genommen.

Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von

der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Sodann ist offenkundig,

dass den Beschwerdeführer an der langen Verfahrensdauer keinerlei Verschulden

trifft und der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten bot.

2.3

Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit offenkundig und es erscheint als

unbillig, dem Beschwerdeführer die vollen Kosten des dergestalt verschleppten

Verfahrens aufzuerlegen. Mehr als eine Kostenauflage von einem Viertel der

Rekurskosten lässt sich angesichts der Tatsache, dass ein derart verzögertes

Verfahren nur unzureichenden Rechtsschutz zu gewährleisten vermag, nicht

rechtfertigen. Die übrigen drei Viertel sind dem Regierungsrat als für die

Rechtsverzögerung verantwortliche Behörde aufzuerlegen. Keine Veranlassung

besteht bei diesem Verfahrensausgang, die Kosten der Verfügung der Baudirektion

vom 20. Juli 2006 abzuändern.

3.

Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang zu zwei

Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Regierungsrat zu

auferlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Beschwerde wird in der Sache als durch Rückzug

erledigt abgeschrieben;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit sie nicht durch Rückzug erledigt ist, gutgeheissen. Demgemäss

werden die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer

und zu drei Vierteln dem Regierungsrat auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel dem Regierungsrat auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …