VB.2008.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00136
19. Juni 2008Deutsch20 min
(URT.2008.10774)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00136
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen
(Die Sozialhilfeempfängerin hat im Ausland eine Eigentumswohnung, die von einem Bekannten finanziert worden ist. Streitig ist, wer genau an dieser Wohnung berechtigt ist und ob diese dem Vermögen der Sozialhilfeempfängerin zuzurechnen ist, so dass bisher bezogene Sozialhilfeleistungen als "unrechtmässig bezogen" zu beurteilen wären. - Beschwerde der Gemeinde gegen den Rekursentscheid, worin eine Rückerstattungspflicht verneint wurde.)
Rechtsgrundlagen, insbes. zur Behandlung von Grundeigentum der Sozialhilfeempfängerin und zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (E. 2). Streitgegenstand (E. 4.1). Bei der Würdigung der Aussagen des Bekannten der Sozialhilfeempfängerin (E. 4.2) ist zunächst davon auszugehen, dass die Sozialhilfeempfängerin als Eigentümerin der Wohnung im ausländischen Grundbuch eingetragen ist. Die Argumentation des Bekannten zugunsten der Sozialhilfeempfängerin, wonach e r an der Wohnung wirtschaftlich berechtigt sei, sind nicht glaubhaft (E. 4.3.1). Auch die übrigen Umstände stützen die Auffassung, dass der Sozialhilfeempfängerin die Wohnung ohne Bedingungen geschenkt wurde. Der Vermögenszuwachs führt dazu, dass die Sozialhilfeempfängerin zu Unrecht Leistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten sind. Korrektur in der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung, weil das Mobiliar keinen realisierbaren Wert mehr aufweist (E. 4.3.3-4).
Teilweise Gutheissung (E. 5.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt (E. 5.2).
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
EIGENTUMSWOHNUNG
GRUNDEIGENTUM
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VERMÖGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00136
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihre drei Töchter waren von der
Fürsorgebehörde R seit September 1999 wirtschaftlich unterstützt worden.
Nachdem A auf Ende März 2007 ihre Wohnung in T gekündigt hatte, da sie in den
Staat X zurückkehren wollte, wurde die Unterstützung per Ende März 2007
eingestellt. Am 29. März 2007 informierte die Kantonspolizei Zürich die Sozialberatung
über die Inhaftierung von A. Die Fürsorgebehörde der Stadt R gelangte aufgrund
der polizeilichen Unterlagen zur Schlussfolgerung, dass A in den letzten Jahren
von C sowohl regelmässige als auch grosse einmalige finanzielle Leistungen erhalten
habe. Nachweislich habe sie im Staat X eine Wohnung für Fr. 55'000.- samt
Wohnungsausstattung für Fr. 8'600.-, was alles von C finanziert worden
sei, erworben. Sie habe wissentlich und willentlich dieses Kaufgeschäft
verschwiegen. In der Folge stellte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom 20. August
2007 fest, dass A zumindest im Umfang von Fr. 63'800.- (richtig Fr. 63'600.-)
unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und diese daher vollumfänglich
zurückzuerstatten habe. Sie habe eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung
zu unterschreiben. Im Fall einer weiteren Unterstützung nach der Haftentlassung
würden monatliche Rückzahlungsraten gemäss separatem Beschluss vom Unterhalt
abgezogen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 14. September
2007.
an den Bezirksrat S und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses
vom 20. August 2007. Insbesondere sei ihr die Wohnung und
Wohnungseinrichtung im Staat X nicht als Vermögen anzurechnen. Im Weiteren sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer
Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Der Rekurs wurde
mit Beschluss vom 12. März 2008 teilweise gutgeheissen, indem unter
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I festgehalten wurde, dass die aus der Wohnung im Staat X
stammenden ca. Fr. 63'600.- nicht an die Fürsorgebehörde R zurückzuzahlen
seien. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat S unter Dispositiv-Ziffer II aber
fest, dass die von C an A und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge
an ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig
bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig
seien. Die Fürsorgebehörde R werde daher aufsichtsrechtlich angewiesen, diese
Beiträge zu quantifizieren und anschliessend mit entsprechendem Beschluss
zurückzufordern. A wurde in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
III.
Am 1. April 2008 erhob die Stadt R,
vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit
den Anträgen auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 12. März
2008 und vollumfängliche Anrechnung der Wohnung und Wohnungseinrichtung im
Staat X an das Vermögen von A zwecks Rückzahlung unrechtmässig bezogener
Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 13. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der
Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
2.2 Verfügen
unterstützte Personen über Grundeigentum, so gehören diese Vermögenswerte zu
den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV.
Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein, als
Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt
haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird,
ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar
günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls müssen Liegenschaften nicht
verwertet werden, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne
berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Grundsätzlich
ist Grundeigentum im Ausland gleich wie in der Schweiz gelegenes zu behandeln
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des
Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April 2005, Ziff. 2.5.1/§ 14
SHG/IV, S. 2, abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch).
2.3 Zur
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a
SHG, Fassung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Dasselbe galt schon nach der früheren Fassung. Eine Rückerstattung
unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG)
erhaltener wirtschaftlicher Hilfe kann unter Umständen dann angezeigt sein,
wenn ein Klient gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dies deshalb,
weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Verhältnissen
(unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung verlangt werden
darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und
verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 1
f.). Es ist aber zu beachten, dass bei unrechtmässig erlangter wirtschaftlicher
Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung von § 26 SHG
grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es
sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27
SHG um eine Kann-Vorschrift handelt.
3.
3.1 Der
Bezirksrat hielt fest, vorliegend würden möglicherweise ausschliesslich gut gemeinte
Absichten der rechtlichen Situation widersprechen: C habe der Beschwerdegegnerin
oder deren Tochter – aus welchen Gründen auch immer – einen Dienst erweisen wollen,
indem er im Staat X ein Appartement gekauft und der Familie überlassen habe.
Als Ausländer habe er die Wohnung nicht oder nur mit grossen Hindernissen auf
seinen Namen kaufen können, so dass er sie im Grundbuch auf den Namen der
Beschwerdegegnerin habe eintragen lassen. Es scheine, dass die
Beschwerdegegnerin und C im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf im guten Glauben
gewesen seien, nämlich dass er die Wohnung finanziere, um sie ihrer Familie zur
Benützung zur Verfügung zu stellen, während Eigentum und Verfügungsgewalt
effektiv bei C bleiben sollten. Selbstverständlich sei es unklug und naiv
gewesen, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum weder einen Grundbucheintrag zu
erwirken noch die internen Vereinbarungen zwischen Geldgeber und (der im
Grundbuch eingetragenen) Eigentümerin zumindest schriftlich festzuhalten. Aber
auch falls C die Wohnung tatsächlich der Beschwerdegegnerin habe schenken
wollen, könnte diese erst nach einer allfälligen Rückkehr in den Staat X davon
profitieren. Insofern habe sie bisher keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. So
gesehen könne auch die Auffassung vertreten werden, sie habe das Wohneigentum
nicht zwingend deklarieren müssen. Falls die Beschwerdegegnerin die
Fürsorgebehörde vor dem Wohnungskauf informiert hätte, hätte die Behörde
versuchen können bzw. müssen, beim Grundbuchamt im Staat X eine
Grundpfandsicherung zu erwirken, oder hätte sie zumindest eine schriftliche
Zusatzvereinbarung verlangt. Dies hätte auf die monatlichen Unterstützungsbeiträge
zunächst keinen Einfluss gehabt. Zudem sei zu beachten, dass die Leistungen von
C für die Wohnung im Staat X klar zweckgebunden gewesen seien. Die freiwillige
Finanzierung durch einen Dritten könne daher nicht dem Grundbedarf der
Beschwerdegegnerin zugerechnet werden, solange sie sich in der Schweiz
aufhalte. Eine Rückerstattung der freiwilligen Leistungen des Bekannten der
Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen nicht durchsetzbar.
3.2 Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, einer nicht weiter
dokumentierten Abrede zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Bekannten,
wonach bei einer Veräusserung der Wohnung der Erlös Letzterem zufliesse, dürfe
weder aus juristischer noch aus sozialhilferechtlicher Perspektive Beachtung
geschenkt werden, ansonsten rückwirkenden Schutzbehauptungen Tür und Tor
geöffnet würden. Die Wohnung bilde einen grossen Aktivposten. C könnte aus
juristischer Sicht den Verkauf nicht verhindern bzw. nicht durchsetzen, dass
der Erlös ihm zufliesse. Die Beschwerdegegnerin habe durch die Verfügungsmacht
einen latenten Nutzen generiert, weshalb es entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zwingend erforderlich gewesen wäre, die Zuwendung der Sozialberatung
mitzuteilen, was mutwillig unterlassen worden sei. Dadurch sei es der Fürsorgebehörde
nicht möglich gewesen, die Wohnung in der Bedarfsermittlung entsprechend zu
berücksichtigen. Fürsorgeklienten hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erhalt von Grundeigentum. Selbst wenn Letzteres bejaht werden wollte, hätte die
Hilfe nur gegen eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu
erfolgen. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ein Wohneigentum im Staat X
angewiesen gewesen, zumal sie in der Schweiz über eine Wohnung verfügt habe.
Der Kauf sei auch nicht erforderlich gewesen, um der Tochter den Aufenthalt im
Staat X zu ermöglichen, sei es doch nie die Absicht der Tochter gewesen, sich
dort dauerhaft niederzulassen. Somit sei die Wohnung nicht unmittelbar zweckgebunden,
sondern könne als Vermögensanlage betrachtet werden, die jederzeit realisiert
werden könne.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin weist auf ein von C am 12. September 2007 verfasstes
Schreiben hin, wonach ihm wirtschaftlich die Wohnung im Staat X gehöre. Sie
bestätigt, dass im Grundbuch kein entsprechender Eintrag vorhanden sei, wobei
nicht erstellt sei, dass nach ausländischem Recht ein solcher überhaupt
notwendig sei. C entscheide aber über die Immobilie und über die Verwendung des
Mietzinses. Ihre Tochter habe zusammen mit einer Tante vorübergehend dort
gelebt. Nach der Rückkehr der Tochter in die Schweiz habe die Tante noch kurz
in der Wohnung gewohnt. Nach deren Auszug habe C die Nebenkosten übernommen und
sich nach einiger Zeit für eine erneute Vermietung entschieden, damit die
anfallenden Kosten gedeckt würden. Es sei nicht richtig, sich nur an Formalien
zu orientieren, wenn tatsächlich gelebte Abreden überprüf- und belegbar seien.
Damit würde rückwirkenden Schutzbehauptungen auch nicht Tür und Tor geöffnet,
seien doch die getroffenen Abreden mit entsprechenden Unterlagen und
Bestätigungen zu belegen, was hier geschehen sei. Es sei auch nicht richtig,
dass sie die Wohnung jederzeit ohne Zustimmung von C veräussern könnte. Der
Erlös ginge an C zurück; diese Abrede sei absolut verbindlich. C nehme die
Funktion eines Grossvaters ein. Da es sich somit nicht um eine Zuwendung von C
an sie gehandelt habe, welche ihre Vermögensverhältnisse effektiv verändert
habe, sei auch keine Mitteilung an die Sozialberatung notwendig gewesen. Selbst
wenn man eine andere Auffassung vertreten wollte, könnte nichts zu ihren
Ungunsten abgeleitet werden. Hätte sie nämlich die effektiven Verhältnisse der
Sozialbehörde mitgeteilt, wäre sie auf die Folgen der nicht schriftlich
vorliegenden und nicht notariell beglaubigten Abrede mit C aufmerksam gemacht
worden. Dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, die effektive
vermögensrechtliche Situation mit C formal richtig zu regeln. Eine grundpfandrechtliche
Sicherstellung der an sie erfolgten Fürsorgeleistungen wäre in beiden Fällen
nicht möglich gewesen. Auch habe sie keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. Die
Tochter habe die Idee des Wohnungskaufs an C herangetragen und sich im Jahr
2003 in der Schweiz abgemeldet. Aus privaten Gründen habe sie aber ihre
Ausbildungspläne im Staat X abgebrochen und sei in die Schweiz zurückgekehrt.
Sie habe denn auch den Wegzug der Tochter bei der Fürsorgebehörde gemeldet und
keine Leistungen mehr erhalten. Sie sei von einer dauernden Verlagerung des
Wohnsitzes der Tochter ausgegangen. Die Information über die Eintragung als Eigentümerin
der Immobilie sei nicht aus Böswilligkeit unterblieben, um die
Beschwerdeführerin zu täuschen, sondern weil für sie keine effektive Veränderung
des Vermögens stattgefunden habe.
4.
4.1 Vorliegend
ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen ist, dass sie unter
unwahren oder unvollständigen Angaben nach § 26 aSHG wirtschaftliche Hilfe
erwirkt hat. Konkreter ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Sozialhilfeempfänger
dann zur Rückerstattung "erwirkter" Leistungen verpflichtet ist, wenn
ihm ein "unrechtmässiges Verhalten" vorzuwerfen ist. Entsprechend hat
die letztere Formulierung in der Marginalie des neu gefassten § 26 SHG
ihren Niederschlag gefunden. Dem Wort "erwirken" kommt umgangssprachlich
die Bedeutung von "herausholen" zu. Es ist somit nur abzuklären, ob
die Beschwerdegegnerin "unrechtmässig" wirtschaftliche Hilfe im Sinn
von § 26 aSHG bzw. § 26 SHG bezogen hat, und zwar allein im
Zusammenhang mit der im Staat X auf ihren Namen eingetragenen Wohnung samt
Einrichtung. Nicht weiter Beschwerdegegenstand bildet hingegen die vom
Bezirksrat aufsichtsrechtlich gemachte Feststellung, wonach die von C an die
Beschwerdegegnerin und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge an
ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig
bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig
seien (Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Rekursentscheids).
4.2 C hat am 4. Februar
2008 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter anderem
ausgesagt, dass er für die Wohnung im Staat X Fr. 55'000.- überwiesen und
auch Geld für die Inneneinrichtung und Deckung weiterer Kosten übergeben habe.
Es treffe zu, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung gehöre. Sie könne aber
nicht darüber verfügen, wie zum Beispiel den Weiterverkauf. Das müsste alles in
Absprache mit ihm geschehen. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis. Darüber gebe
es nichts Schriftliches, und es brauche auch nichts Schriftliches. Auf die
Frage hin, ob die Wohnung "zur Zeit" verkauft werden soll, äusserte
er sich mit einem vehementen "Nein". Er hoffe, dass die Beschwerdegegnerin
die Wohnung, die er ihr gekauft habe, einmal benutzen und ihr Leben führen
könne und ein Zuhause haben soll, wo sie sich wohl fühle, auch wenn er einmal
nicht mehr sei. Auf die Frage, was er unternehmen würde, wenn die Beschwerdegegnerin
die Wohnung ohne sein Einverständnis verkaufen und den Erlös für sich behalten
sollte, antwortete er, das sei "sehr, sehr schwierig". Er glaube, das
wäre die Enttäuschung seines Lebens. Er habe ihr immer vertraut und sich keinen
Moment vorgestellt, dass sie so etwas machen würde. Weiter führte er aus, die
Beschwerdegegnerin fühle sich ganz sicher wohler im Staat X. Sie habe es nicht
auf die leichte Schulter genommen, vom Sozialamt unterstützt zu werden. Auf die
Frage, weshalb er an die Schenkung keine Bedingung geknüpft habe, machte er
geltend, die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren zu seiner
Familie geworden, und dann denke man anders als bei Fremden.
Schon vor der Kantonspolizei Zürich hatte er am 23. April
2007 ausgesagt, der Beschwerdegegnerin die Wohnung samt Einrichtung bezahlt zu
haben. Entsprechende Rechte seinerseits wurden keine erwähnt. Erst in der
Niederschrift vom 12. September 2007 hielt er fest, dass die Wohnung
"wirtschaftlich" ihm gehöre. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 4. Februar
2008 bestätigte er, das Schreiben vom 12. September 2007 auf Vorschlag der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hin gemacht zu haben, stellte aber die
Richtigkeit des Inhalts nicht in Abrede.
4.3
4.3.1 Ausgangspunkt
für die Beurteilung bildet die Tatsache, dass die im Staat X erworbene Wohnung
im örtlichen Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin eingetragen ist.
Damit ist nicht nur die formelle Frage geklärt, wer Eigentümer der Wohnung ist,
sondern es ist damit ebenso die Vermutung verbunden, dass auch wirtschaftliches
Eigentum zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht. Bei der Beweiswürdigung ist
davon auszugehen, dass diejenige Person, die wie hier die Beschwerdegegnerin
behauptet, an einem zivilrechtlich ihr gehörenden, grundbuchlich auf sie
eingetragenen Grundstück bestehe wirtschaftliches Eigentum eines Dritten,
hierfür die Beweislast trägt.
Die Beschwerdegegnerin wies in der Befragung vom 26. April
2007, die im Rahmen der gegen sie geführten Strafuntersuchung vorgenommen
wurde, darauf hin, dass ihr die Wohnung von C geschenkt worden sei. Das wird
von C in der Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2008 grundsätzlich auch
bestätigt. Dessen weitere Darstellung, wonach die Wohnung zwar der Beschwerdegegnerin
gehöre, sie aber darüber nicht verfügen könne (zum Beispiel zum Weiterverkauf),
bleibt insgesamt vage und widersprüchlich. Sie wird auch dadurch relativiert,
dass er in derselben Zeugeneinvernahme den Verkauf der Wohnung ohne sein
Einverständnis nicht für unmöglich erachtet, sondern nur als "sehr schwierig"
für ihn sowie als Vertrauensbruch und "Enttäuschung des Lebens" bezeichnet.
Ebensowenig räumt sein handschriftliches Schreiben vom 12. September 2007 die
Zweifel an seiner Darstellung aus, wirtschaftlich an der Wohnung nach wie vor
berechtigt zu sein. Dieses Schreiben hat er nach seinen eigenen Angaben erst
nach einer Besprechung mit der Anwältin und auf deren Veranlassung hin
verfasst. Folgt man der Argumentation von C, ein wirtschaftliches Interesse an der
Wohnung zu haben, so leuchtet es nicht ein, dass er über die derzeitige
Vermietung der Wohnung nur rudimentär unterrichtet ist. Im Übrigen bleibt die
Frage unbeantwortet, weshalb C die Wohnung im Staat X nicht selber erworben
hat, wenn er gemäss seiner Darstellung nach wie vor eine wirtschaftliche
Berechtigung daran beansprucht. Rechtlich wäre einem Erwerb der Wohnung durch
ihn als Ausländer jedenfalls nichts im Weg gestanden, und er hätte so die
Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdegegnerin vertraglich regeln können.
Die Ausführungen von C bleiben im Gesamtzusammenhang zu
unbestimmt und zu inkohärent, als dass sie seine Argumentation glaubhaft zu
unterstützen vermögen. Fehlt ihnen daher die Überzeugungskraft, misslingt der
Beweis, dass er die Wohnung der Beschwerdegegnerin nur unter Bedingungen
geschenkt haben soll.
4.3.2
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin
derzeit keinen Nutzen durch die Wohnung im Staat X hat. Die Frage, ob Wohneigentum
selber genutzt werden kann, steht in keinem Zusammenhang damit, dass es
– wie ausgeführt – zum anrechenbaren Vermögen zu zählen ist. Ebenso
wenig spielt es eine Rolle, dass die Wohnung angeblich für den Aufenthalt der
Tochter der Beschwerdegegnerin im Staat X notwendig gewesen sei. Abgesehen
davon, dass eine solche Notwendigkeit in keiner Weise ausgewiesen ist, geht es
nicht an, Familienangehörigen eine Wohnmöglichkeit im Ausland sicherzustellen
und gleichzeitig Sozialhilfeleistungen zu beanspruchen. Schliesslich unterliegen
alle finanziellen Leistungen von C an die Beschwerdegegnerin einer
gesamtheitlichen Betrachtungsweise. In sozialhilferechtlicher Hinsicht sind
dessen Beiträge an den laufenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin und der
Kinder nicht anders zu würdigen als die Schenkung der Wohnung. In beiden Fällen
wird dadurch eine verbesserte finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin
erzielt, was sich gleichermassen auf den sozialhilferechtlichen
Leistungsanspruch auswirkt.
4.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung
ohne Bedingungen geschenkt wurde. Die unterlassene Meldung dieses
Vermögenszuwachses an die Fürsorgebehörde führte dazu, dass der
Beschwerdegegnerin zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden sind.
4.3.4
Der Bezirksrat hat denn auch keine klare gegenteilige Beweiswürdigung
vorgenommen (vgl. Rekursentscheid, E. 6.2 und 7.1). Als ausschlaggebend für die
teilweise Gutheissung des Rekurses erachtete er vielmehr den Umstand, dass es
sich bei der Schenkung von C um eine zweckgebundene Leistung gehandelt habe (E.
7.4). Dieser Würdigung ist nicht beizupflichten.
Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem vom Bezirksrat
angerufenen Urteil VB.2005.00067 vom 12. Mai 2005 (www.vgrzh.ch; RB 2005
Nr. 48) vergleichen. Dort ging es darum, dass die zweckgebundenen Zahlungen des
Onkels zugunsten des Kindes der Sozialhilfeempfängerin dieser bei der
Bedarfsberechnung als Einkommen aufgerechnet wurde und die Behörde auf
diese Weise verhindern wollte, dass das Kind die Privatschule besuchen konnte.
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass ein solches Vorgehen sich auch nicht
unter Berufung auf die Subsidiarität der Sozialhilfe rechtfertigen lasse. Im
vorliegenden Fall liegen andere Umstände vor, welche jenes Urteil nicht als präjudiziell
erscheinen lassen.
4.3.5 Demnach
ist die Anordnung einer Rückerstattung der Leistungen zulässig. Bei der
Festsetzung der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung ist auf einen Einbezug
des Mobiliars (Fr. 8'600.-) zu verzichten. Es ist nämlich davon auszugehen,
dass die Wohneinrichtung in der Zwischenzeit grösstenteils keinen realisierbaren
Wert mehr aufweist. Ausserdem ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
zu berücksichtigen (Kap. E.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Demnach beläuft sich die
Rückforderungssumme auf Fr. 51'000.- (Fr. 63'600.- abzüglich Fr. 8'600.-
für Mobiliar und Fr. 4'000.- als Vermögensfreibetrag).
5.
5.1 Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats S vom 12. März 2008 ist aufzuheben.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom 20. August
2007 ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird,
unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 51'000.-
zurückzuerstatten.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist
infolge der Untersuchungshaft nicht in der Lage, die für die Bezahlung der
Verfahrenskosten notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen (zum Beispiel
durch eine sofortige Veräusserung der Wohnung im Staat X). Unter diesen besonderen
Umständen ist deshalb von einer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1
VRG auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren teilweise obsiegt
hat und in der Folge die Gemeinde den Rekursentscheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht
weitergezogen hat, können die Begehren von A in ihrer Rolle als
Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich aussichtslos erachtet werden. Zudem
bot das Verfahren aufgrund der speziellen Umstände – die Beschwerdegegnerin ist
in Untersuchungshaft – sowie in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 41).
Somit ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist ihr auch die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die mehrheitlich obsiegende Beschwerdeführerin hat keine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG) beantragt. Selbst bei Vorliegen
eines entsprechenden Antrags wäre ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da die Führung von Rechtsmittelverfahren zu den angestammten amtlichen Aufgaben
einer Gemeinde gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
Der Beschwerdegegnerin wird in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats S vom 12. März 2008
wird aufgehoben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom
20. August 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin
verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von
mindestens Fr. 51'000.- zurückzuerstatten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …