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Entscheid

VB.2008.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00136

19. Juni 2008Deutsch20 min

(URT.2008.10774)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und ihre drei Töchter waren von der

Fürsorgebehörde R seit September 1999 wirtschaftlich unterstützt worden.

Nachdem A auf Ende März 2007 ihre Wohnung in T gekündigt hatte, da sie in den

Staat X zurückkehren wollte, wurde die Unterstützung per Ende März 2007

eingestellt. Am 29. März 2007 informierte die Kantonspolizei Zürich die Sozialberatung

über die Inhaftierung von A. Die Fürsorgebehörde der Stadt R gelangte aufgrund

der polizeilichen Unterlagen zur Schlussfolgerung, dass A in den letzten Jahren

von C sowohl regelmässige als auch grosse einmalige finanzielle Leistungen erhalten

habe. Nachweislich habe sie im Staat X eine Wohnung für Fr. 55'000.- samt

Wohnungsausstattung für Fr. 8'600.-, was alles von C finanziert worden

sei, erworben. Sie habe wissentlich und willentlich dieses Kaufgeschäft

verschwiegen. In der Folge stellte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom 20. August

2007 fest, dass A zumindest im Umfang von Fr. 63'800.- (richtig Fr. 63'600.-)

unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und diese daher vollumfänglich

zurückzuerstatten habe. Sie habe eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung

zu unterschreiben. Im Fall einer weiteren Unterstützung nach der Haftentlassung

würden monatliche Rückzahlungsraten gemäss separatem Beschluss vom Unterhalt

abgezogen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 14. September

2007.

an den Bezirksrat S und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses

vom 20. August 2007. Insbesondere sei ihr die Wohnung und

Wohnungseinrichtung im Staat X nicht als Vermögen anzurechnen. Im Weiteren sei

ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer

Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Der Rekurs wurde

mit Beschluss vom 12. März 2008 teilweise gutgeheissen, indem unter

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I festgehalten wurde, dass die aus der Wohnung im Staat X

stammenden ca. Fr. 63'600.- nicht an die Fürsorgebehörde R zurückzuzahlen

seien. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat S unter Dispositiv-Ziffer II aber

fest, dass die von C an A und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge

an ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig

bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig

seien. Die Fürsorgebehörde R werde daher aufsichtsrechtlich angewiesen, diese

Beiträge zu quantifizieren und anschliessend mit entsprechendem Beschluss

zurückzufordern. A wurde in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

III.

Am 1. April 2008 erhob die Stadt R,

vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit

den Anträgen auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 12. März

2008 und vollumfängliche Anrechnung der Wohnung und Wohnungseinrichtung im

Staat X an das Vermögen von A zwecks Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 13. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten

sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der

Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der

Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2 Verfügen

unterstützte Personen über Grundeigentum, so gehören diese Vermögenswerte zu

den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV.

Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein, als

Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt

haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird,

ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar

günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls müssen Liegenschaften nicht

verwertet werden, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne

berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Grundsätzlich

ist Grundeigentum im Ausland gleich wie in der Schweiz gelegenes zu behandeln

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des

Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April 2005, Ziff. 2.5.1/§ 14

SHG/IV, S. 2, abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch).

2.3 Zur

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a

SHG, Fassung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008).

Dasselbe galt schon nach der früheren Fassung. Eine Rückerstattung

unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG)

erhaltener wirtschaftlicher Hilfe kann unter Umständen dann angezeigt sein,

wenn ein Klient gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dies deshalb,

weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Verhältnissen

(unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung verlangt werden

darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und

verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 1

f.). Es ist aber zu beachten, dass bei unrechtmässig erlangter wirtschaftlicher

Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung von § 26 SHG

grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es

sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27

SHG um eine Kann-Vorschrift handelt.

3.

3.1 Der

Bezirksrat hielt fest, vorliegend würden möglicherweise ausschliesslich gut gemeinte

Absichten der rechtlichen Situation widersprechen: C habe der Beschwerdegegnerin

oder deren Tochter – aus welchen Gründen auch immer – einen Dienst erweisen wollen,

indem er im Staat X ein Appartement gekauft und der Familie überlassen habe.

Als Ausländer habe er die Wohnung nicht oder nur mit grossen Hindernissen auf

seinen Namen kaufen können, so dass er sie im Grundbuch auf den Namen der

Beschwerdegegnerin habe eintragen lassen. Es scheine, dass die

Beschwerdegegnerin und C im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf im guten Glauben

gewesen seien, nämlich dass er die Wohnung finanziere, um sie ihrer Familie zur

Benützung zur Verfügung zu stellen, während Eigentum und Verfügungsgewalt

effektiv bei C bleiben sollten. Selbstverständlich sei es unklug und naiv

gewesen, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum weder einen Grundbucheintrag zu

erwirken noch die internen Vereinbarungen zwischen Geldgeber und (der im

Grundbuch eingetragenen) Eigentümerin zumindest schriftlich festzuhalten. Aber

auch falls C die Wohnung tatsächlich der Beschwerdegegnerin habe schenken

wollen, könnte diese erst nach einer allfälligen Rückkehr in den Staat X davon

profitieren. Insofern habe sie bisher keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. So

gesehen könne auch die Auffassung vertreten werden, sie habe das Wohneigentum

nicht zwingend deklarieren müssen. Falls die Beschwerdegegnerin die

Fürsorgebehörde vor dem Wohnungskauf informiert hätte, hätte die Behörde

versuchen können bzw. müssen, beim Grundbuchamt im Staat X eine

Grundpfandsicherung zu erwirken, oder hätte sie zumindest eine schriftliche

Zusatzvereinbarung verlangt. Dies hätte auf die monatlichen Unterstützungsbeiträge

zunächst keinen Einfluss gehabt. Zudem sei zu beachten, dass die Leistungen von

C für die Wohnung im Staat X klar zweckgebunden gewesen seien. Die freiwillige

Finanzierung durch einen Dritten könne daher nicht dem Grundbedarf der

Beschwerdegegnerin zugerechnet werden, solange sie sich in der Schweiz

aufhalte. Eine Rückerstattung der freiwilligen Leistungen des Bekannten der

Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen nicht durchsetzbar.

3.2 Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, einer nicht weiter

dokumentierten Abrede zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Bekannten,

wonach bei einer Veräusserung der Wohnung der Erlös Letzterem zufliesse, dürfe

weder aus juristischer noch aus sozialhilferechtlicher Perspektive Beachtung

geschenkt werden, ansonsten rückwirkenden Schutzbehauptungen Tür und Tor

geöffnet würden. Die Wohnung bilde einen grossen Aktivposten. C könnte aus

juristischer Sicht den Verkauf nicht verhindern bzw. nicht durchsetzen, dass

der Erlös ihm zufliesse. Die Beschwerdegegnerin habe durch die Verfügungsmacht

einen latenten Nutzen generiert, weshalb es entgegen der Auffassung der

Vorinstanz zwingend erforderlich gewesen wäre, die Zuwendung der Sozialberatung

mitzuteilen, was mutwillig unterlassen worden sei. Dadurch sei es der Fürsorgebehörde

nicht möglich gewesen, die Wohnung in der Bedarfsermittlung entsprechend zu

berücksichtigen. Fürsorgeklienten hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf

Erhalt von Grundeigentum. Selbst wenn Letzteres bejaht werden wollte, hätte die

Hilfe nur gegen eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu

erfolgen. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ein Wohneigentum im Staat X

angewiesen gewesen, zumal sie in der Schweiz über eine Wohnung verfügt habe.

Der Kauf sei auch nicht erforderlich gewesen, um der Tochter den Aufenthalt im

Staat X zu ermöglichen, sei es doch nie die Absicht der Tochter gewesen, sich

dort dauerhaft niederzulassen. Somit sei die Wohnung nicht unmittelbar zweckgebunden,

sondern könne als Vermögensanlage betrachtet werden, die jederzeit realisiert

werden könne.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin weist auf ein von C am 12. September 2007 verfasstes

Schreiben hin, wonach ihm wirtschaftlich die Wohnung im Staat X gehöre. Sie

bestätigt, dass im Grundbuch kein entsprechender Eintrag vorhanden sei, wobei

nicht erstellt sei, dass nach ausländischem Recht ein solcher überhaupt

notwendig sei. C entscheide aber über die Immobilie und über die Verwendung des

Mietzinses. Ihre Tochter habe zusammen mit einer Tante vorübergehend dort

gelebt. Nach der Rückkehr der Tochter in die Schweiz habe die Tante noch kurz

in der Wohnung gewohnt. Nach deren Auszug habe C die Nebenkosten übernommen und

sich nach einiger Zeit für eine erneute Vermietung entschieden, damit die

anfallenden Kosten gedeckt würden. Es sei nicht richtig, sich nur an Formalien

zu orientieren, wenn tatsächlich gelebte Abreden überprüf- und belegbar seien.

Damit würde rückwirkenden Schutzbehauptungen auch nicht Tür und Tor geöffnet,

seien doch die getroffenen Abreden mit entsprechenden Unterlagen und

Bestätigungen zu belegen, was hier geschehen sei. Es sei auch nicht richtig,

dass sie die Wohnung jederzeit ohne Zustimmung von C veräussern könnte. Der

Erlös ginge an C zurück; diese Abrede sei absolut verbindlich. C nehme die

Funktion eines Grossvaters ein. Da es sich somit nicht um eine Zuwendung von C

an sie gehandelt habe, welche ihre Vermögensverhältnisse effektiv verändert

habe, sei auch keine Mitteilung an die Sozialberatung notwendig gewesen. Selbst

wenn man eine andere Auffassung vertreten wollte, könnte nichts zu ihren

Ungunsten abgeleitet werden. Hätte sie nämlich die effektiven Verhältnisse der

Sozialbehörde mitgeteilt, wäre sie auf die Folgen der nicht schriftlich

vorliegenden und nicht notariell beglaubigten Abrede mit C aufmerksam gemacht

worden. Dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, die effektive

vermögensrechtliche Situation mit C formal richtig zu regeln. Eine grundpfandrechtliche

Sicherstellung der an sie erfolgten Fürsorgeleistungen wäre in beiden Fällen

nicht möglich gewesen. Auch habe sie keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. Die

Tochter habe die Idee des Wohnungskaufs an C herangetragen und sich im Jahr

2003 in der Schweiz abgemeldet. Aus privaten Gründen habe sie aber ihre

Ausbildungspläne im Staat X abgebrochen und sei in die Schweiz zurückgekehrt.

Sie habe denn auch den Wegzug der Tochter bei der Fürsorgebehörde gemeldet und

keine Leistungen mehr erhalten. Sie sei von einer dauernden Verlagerung des

Wohnsitzes der Tochter ausgegangen. Die Information über die Eintragung als Eigentümerin

der Immobilie sei nicht aus Böswilligkeit unterblieben, um die

Beschwerdeführerin zu täuschen, sondern weil für sie keine effektive Veränderung

des Vermögens stattgefunden habe.

4.

4.1 Vorliegend

ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen ist, dass sie unter

unwahren oder unvollständigen Angaben nach § 26 aSHG wirtschaftliche Hilfe

erwirkt hat. Konkreter ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Sozialhilfeempfänger

dann zur Rückerstattung "erwirkter" Leistungen verpflichtet ist, wenn

ihm ein "unrechtmässiges Verhalten" vorzuwerfen ist. Entsprechend hat

die letztere Formulierung in der Marginalie des neu gefassten § 26 SHG

ihren Niederschlag gefunden. Dem Wort "erwirken" kommt umgangssprachlich

die Bedeutung von "herausholen" zu. Es ist somit nur abzuklären, ob

die Beschwerdegegnerin "unrechtmässig" wirtschaftliche Hilfe im Sinn

von § 26 aSHG bzw. § 26 SHG bezogen hat, und zwar allein im

Zusammenhang mit der im Staat X auf ihren Namen eingetragenen Wohnung samt

Einrichtung. Nicht weiter Beschwerdegegen­stand bildet hingegen die vom

Bezirksrat aufsichtsrechtlich gemachte Feststellung, wonach die von C an die

Beschwerdegegnerin und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge an

ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig

bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig

seien (Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Rekursentscheids).

4.2 C hat am 4. Februar

2008 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter anderem

ausgesagt, dass er für die Wohnung im Staat X Fr. 55'000.- überwiesen und

auch Geld für die Inneneinrichtung und Deckung weiterer Kosten übergeben habe.

Es treffe zu, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung gehöre. Sie könne aber

nicht darüber verfügen, wie zum Beispiel den Weiterverkauf. Das müsste alles in

Absprache mit ihm geschehen. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis. Darüber gebe

es nichts Schriftliches, und es brauche auch nichts Schriftliches. Auf die

Frage hin, ob die Wohnung "zur Zeit" verkauft werden soll, äusserte

er sich mit einem vehementen "Nein". Er hoffe, dass die Beschwerdegegnerin

die Wohnung, die er ihr gekauft habe, einmal benutzen und ihr Leben führen

könne und ein Zuhause haben soll, wo sie sich wohl fühle, auch wenn er einmal

nicht mehr sei. Auf die Frage, was er unternehmen würde, wenn die Beschwerdegegnerin

die Wohnung ohne sein Einverständnis verkaufen und den Erlös für sich behalten

sollte, antwortete er, das sei "sehr, sehr schwierig". Er glaube, das

wäre die Enttäuschung seines Lebens. Er habe ihr immer vertraut und sich keinen

Moment vorgestellt, dass sie so etwas machen würde. Weiter führte er aus, die

Beschwerdegegnerin fühle sich ganz sicher wohler im Staat X. Sie habe es nicht

auf die leichte Schulter genommen, vom Sozialamt unterstützt zu werden. Auf die

Frage, weshalb er an die Schenkung keine Bedingung geknüpft habe, machte er

geltend, die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren zu seiner

Familie geworden, und dann denke man anders als bei Fremden.

Schon vor der Kantonspolizei Zürich hatte er am 23. April

2007 ausgesagt, der Beschwerdegegnerin die Wohnung samt Einrichtung bezahlt zu

haben. Entsprechende Rechte seinerseits wurden keine erwähnt. Erst in der

Niederschrift vom 12. September 2007 hielt er fest, dass die Wohnung

"wirtschaftlich" ihm gehöre. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 4. Februar

2008 bestätigte er, das Schreiben vom 12. September 2007 auf Vorschlag der

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hin gemacht zu haben, stellte aber die

Richtigkeit des Inhalts nicht in Abrede.

4.3

4.3.1 Ausgangspunkt

für die Beurteilung bildet die Tatsache, dass die im Staat X erworbene Wohnung

im örtlichen Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin eingetragen ist.

Damit ist nicht nur die formelle Frage geklärt, wer Eigentümer der Wohnung ist,

sondern es ist damit ebenso die Vermutung verbunden, dass auch wirtschaftliches

Eigentum zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht. Bei der Beweiswürdigung ist

davon auszugehen, dass diejenige Person, die wie hier die Beschwerdegegnerin

behauptet, an einem zivilrechtlich ihr gehörenden, grundbuchlich auf sie

eingetragenen Grundstück bestehe wirtschaftliches Eigentum eines Dritten,

hierfür die Beweislast trägt.

Die Beschwerdegegnerin wies in der Befragung vom 26. April

2007, die im Rahmen der gegen sie geführten Strafuntersuchung vorgenommen

wurde, darauf hin, dass ihr die Wohnung von C geschenkt worden sei. Das wird

von C in der Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2008 grundsätzlich auch

bestätigt. Dessen weitere Darstellung, wonach die Wohnung zwar der Beschwerdegegnerin

gehöre, sie aber darüber nicht verfügen könne (zum Beispiel zum Weiterverkauf),

bleibt insgesamt vage und widersprüchlich. Sie wird auch dadurch relativiert,

dass er in derselben Zeugeneinvernahme den Verkauf der Wohnung ohne sein

Einverständnis nicht für unmöglich erachtet, sondern nur als "sehr schwierig"

für ihn sowie als Vertrauensbruch und "Enttäuschung des Lebens" bezeichnet.

Ebensowenig räumt sein handschriftliches Schreiben vom 12. September 2007 die

Zweifel an seiner Darstellung aus, wirtschaftlich an der Wohnung nach wie vor

berechtigt zu sein. Dieses Schreiben hat er nach seinen eigenen Angaben erst

nach einer Besprechung mit der Anwältin und auf deren Veranlassung hin

verfasst. Folgt man der Argumentation von C, ein wirtschaftliches Interesse an der

Wohnung zu haben, so leuchtet es nicht ein, dass er über die derzeitige

Vermietung der Wohnung nur rudimentär unterrichtet ist. Im Übrigen bleibt die

Frage unbeantwortet, weshalb C die Wohnung im Staat X nicht selber erworben

hat, wenn er gemäss seiner Darstellung nach wie vor eine wirtschaftliche

Berechtigung daran beansprucht. Rechtlich wäre einem Erwerb der Wohnung durch

ihn als Ausländer jedenfalls nichts im Weg gestanden, und er hätte so die

Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdegegnerin vertraglich regeln können.

Die Ausführungen von C bleiben im Gesamtzusammenhang zu

unbestimmt und zu inkohärent, als dass sie seine Argumentation glaubhaft zu

unterstützen vermögen. Fehlt ihnen daher die Überzeugungskraft, misslingt der

Beweis, dass er die Wohnung der Beschwerdegegnerin nur unter Bedingungen

geschenkt haben soll.

4.3.2

Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin

derzeit keinen Nutzen durch die Wohnung im Staat X hat. Die Frage, ob Wohneigentum

selber genutzt werden kann, steht in keinem Zusammenhang damit, dass es

– wie ausgeführt – zum anrechenbaren Vermögen zu zählen ist. Ebenso

wenig spielt es eine Rolle, dass die Wohnung angeblich für den Aufenthalt der

Tochter der Beschwerdegegnerin im Staat X notwendig gewesen sei. Abgesehen

davon, dass eine solche Notwendigkeit in keiner Weise ausgewiesen ist, geht es

nicht an, Familienangehörigen eine Wohnmöglichkeit im Ausland sicherzustellen

und gleichzeitig Sozialhilfeleistungen zu beanspruchen. Schliesslich unterliegen

alle finanziellen Leistungen von C an die Beschwerdegegnerin einer

gesamtheitlichen Betrachtungsweise. In sozialhilferechtlicher Hinsicht sind

dessen Beiträge an den laufenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin und der

Kinder nicht anders zu würdigen als die Schenkung der Wohnung. In beiden Fällen

wird dadurch eine verbesserte finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin

erzielt, was sich gleichermassen auf den sozialhilferechtlichen

Leistungsanspruch auswirkt.

4.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung

ohne Bedingungen geschenkt wurde. Die unterlassene Meldung dieses

Vermögenszuwachses an die Fürsorgebehörde führte dazu, dass der

Beschwerdegegnerin zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden sind.

4.3.4

Der Bezirksrat hat denn auch keine klare gegenteilige Beweiswürdigung

vorgenommen (vgl. Rekursentscheid, E. 6.2 und 7.1). Als ausschlaggebend für die

teilweise Gutheissung des Rekurses erachtete er vielmehr den Umstand, dass es

sich bei der Schenkung von C um eine zweckgebundene Leistung gehandelt habe (E.

7.4). Dieser Würdigung ist nicht beizupflichten.

Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem vom Bezirksrat

angerufenen Urteil VB.2005.00067 vom 12. Mai 2005 (www.vgrzh.ch; RB 2005

Nr. 48) vergleichen. Dort ging es darum, dass die zweckgebundenen Zahlungen des

Onkels zugunsten des Kindes der Sozialhilfeempfängerin dieser bei der

Bedarfsberechnung als Einkommen aufgerechnet wurde und die Behörde auf

diese Weise verhindern wollte, dass das Kind die Privatschule besuchen konnte.

Das Gericht gelangte zum Schluss, dass ein solches Vorgehen sich auch nicht

unter Berufung auf die Subsidiarität der Sozialhilfe rechtfertigen lasse. Im

vorliegenden Fall liegen andere Umstände vor, welche jenes Urteil nicht als präjudiziell

erscheinen lassen.

4.3.5 Demnach

ist die Anordnung einer Rückerstattung der Leistungen zulässig. Bei der

Festsetzung der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung ist auf einen Einbezug

des Mobiliars (Fr. 8'600.-) zu verzichten. Es ist nämlich davon auszugehen,

dass die Wohneinrichtung in der Zwischenzeit grösstenteils keinen realisierbaren

Wert mehr aufweist. Ausserdem ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-

zu berücksichtigen (Kap. E.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Demnach beläuft sich die

Rückforderungssumme auf Fr. 51'000.- (Fr. 63'600.- abzüglich Fr. 8'600.-

für Mobiliar und Fr. 4'000.- als Vermögensfreibetrag).

5.

5.1 Die

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats S vom 12. März 2008 ist aufzuheben.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom 20. August

2007 ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird,

unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 51'000.-

zurückzuerstatten.

5.2 Die

Beschwerdegegnerin ersucht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist

infolge der Untersuchungshaft nicht in der Lage, die für die Bezahlung der

Verfahrenskosten notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen (zum Beispiel

durch eine sofortige Veräusserung der Wohnung im Staat X). Unter diesen besonderen

Umständen ist deshalb von einer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1

VRG auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren teilweise obsiegt

hat und in der Folge die Gemeinde den Rekursentscheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht

weitergezogen hat, können die Begehren von A in ihrer Rolle als

Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich aussichtslos erachtet werden. Zudem

bot das Verfahren aufgrund der speziellen Umstände – die Beschwerdegegnerin ist

in Untersuchungshaft – sowie in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 41).

Somit ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist ihr auch die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die mehrheitlich obsiegende Beschwerdeführerin hat keine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG) beantragt. Selbst bei Vorliegen

eines entsprechenden Antrags wäre ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen,

da die Führung von Rechtsmittelverfahren zu den angestammten amtlichen Aufgaben

einer Gemeinde gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der mehrheitlich

unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2. Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

Der Beschwerdegegnerin wird in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde;

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats S vom 12. März 2008

wird aufgehoben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom

20. August 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin

verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von

mindestens Fr. 51'000.- zurückzuerstatten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …