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Entscheid

VB.2008.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00140

21. August 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10846)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich ersuchte am 27. Januar 2005 A um Anmeldung

der Löschung von dessen Einzelfirma „B“ mit Sitz in Zürich, nachdem zuvor

bereits umfangreiche Korrespondenz geführt worden war. A machte geltend, er

habe die Einzelfirma „B“ vor 20 Jahren verkauft und dies ordnungsgemäss

gemeldet; ausserdem habe er damals die Rechnung beglichen. Das

Handelsregisteramt nahm am 3. März 2005 die Löschung von Amtes wegen vor und

auferlegte A am 16. März 2005 eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-.

Eine gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse gerichtete

Beschwerde (nach Art. 3 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni

1937 [in Kraft bis zum 31. Dezember 2007], aHRegV) hiess die Direktion der

Justiz und des Innern (als Aufsichtsbehörde; nachfolgend Justizdirektion) am

21. Juni 2005 gut, weil die Angelegenheit nach Geltendmachung von Weigerungsgründen

durch A hätte der Justizdirektion zum Entscheid überwiesen werden sollen (Art.

60 Abs. 3 aHRegV). Mangels dieser Überweisung könne das Verhalten von A

nicht als fehlbar bezeichnet werden, weshalb ihm auch keine Ordnungsbusse auferlegt

werden könne. Das Handelsregisteramt trug in der Folge die Einzelfirma „B“

wieder im Handelsregister ein und überwies die Sache der Justizdirektion zur

weiteren Bearbeitung.

B. Die

Justizdirektion erteilte mit Verfügung vom 30. August 2005 dem Handelsregisteramt

die Zustimmung, die Einzelfirma „B“ aus dem Handelsregister zu löschen; die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 594.- wurden A auferlegt.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung der Justizdirektion erhobenen

Rekurs wies der Regierungsrat am 5. März 2008 ab.

III.

A erhob am 6. April 2008 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen die regierungsrätliche Rekursabweisung. Er beantragte, den

Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten auf die

Staatskasse zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

Staatskanzlei schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2008 auf Abweisung

der Beschwerde. Das Handelsregisteramt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ausgangspunkt für dieses

Rechtsmittelverfahren ist die Verfügung der Justizdirektion, womit diese als

Aufsichtsbehörde dem unterstellten Handelsregisteramt die Zustimmung

erteilte, die Einzelfirma „B“ aus dem Handelsregister zu löschen (Art. 58 Abs. 1,

Art. 60 Abs. 3, Art. 61 Abs. 2 Satz 2 aHRegV). Die Direktion entschied

als erste Instanz, weshalb diese Verfügung zunächst mit Rekurs beim

Regierungsrat anzufechten war (§ 19a Abs. 1 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Anschliessend ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 43

VRG). Weil beim Verwaltungsgericht ein Beschluss des Regierungsrats angefochten

ist, hat unabhängig vom Streitwert die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 3

Satz 2 VRG).

Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer

Dispositiv

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 30. August 2005 nicht

angefochten, wonach dem Handelsregisteramt die Zustimmung erteilt wurde, die Einzelfirma

„B“ aus dem Handelsregister zu löschen. Inzwischen ist die Einzelfirma von

Amtes wegen infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden

(Tagesregister-Nr. 13300 vom 14. Mai 2008; publiziert im Schweizerischen

Handelsamtsblatt vom 20. Mai 2008; vgl. Online-Abfrage über Internet, www.hra.zh.ch -> Firmensuche -> Kanton Zürich).

Im Streit sind entsprechend

der Anfechtung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion

lediglich die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 594.-.

3.

3.1 Der

Regierungsrat kam unter Hinweis auf die anwendbaren, bis Ende 2007 geltenden

Vorschriften des Handelsregisterrechts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

verpflichtet gewesen sei, die Änderung von Tatsachen hinsichtlich seiner Einzelfirma

zur Registereintragung anzumelden. Entsprechende Aufforderungen des Handelsregisteramts

seien allerdings erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe es seit über 20

Jahren versäumt, die Geschäftsaufgabe zur Löschung anzumelden. Es ergäben sich

keine Hinweise darauf, dass es das Handelsregisteramt – etwa aufgrund

einer entsprechenden Meldung des Beschwerdeführers – pflichtwidrig

unterlassen habe, ein Verfahren zur Löschung der Einzelfirma einzuleiten. Die

Kosten seien gestützt auf das eidgenössische Handelsregisterrecht zu Recht dem

Beschwerdeführer auferlegt worden. Die Höhe der Spruchgebühr, der Schreibgebühr

und der Kanzleiausgaben bewegten sich innerhalb des rechtlichen Rahmens, und

ein Widerspruch zu verfassungsmässigen Grundsätzen werde zu Recht nicht geltend

gemacht.

3.2 Der

Beschwerdeführer führt aus, er habe im Jahr 1983 die Einzelfirma „B“ ordnungsgemäss

"abgemeldet". Beim Handelsregisteramt sei offensichtlich die Löschung

untergegangen. Erst im Jahr 2000 habe das Amt die Existenz dieser Einzelfirma

überprüft. Er sei nicht verpflichtet, Geschäftsunterlagen länger als zehn Jahre

aufzubewahren. Deshalb könne ihm auch kein Beweis für die Erfüllung seiner

Verpflichtungen auferlegt werden.

4.

Das Handelsregisterrecht ist per 1. Januar 2008 teilweise

revidiert worden (Änderung vom 16. Dezember 2005 des Obligationenrechts

[OR], AS 2007, 4791; Neuerlass der HRegV am 17. Oktober 2007, AS 2007, 4851;

Änderung vom 17. Oktober 2007 der Verordnung

über die Gebühren für das Handelsregister [HRegGebV], AS 2007, 4933). Für das

Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen ist noch das alte Recht

anwendbar (Art. 180 HRegV).

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss

auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR; Art. 59 Abs. 1

aHRegV). Wenn das Geschäft, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zu

bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen

Inhaber verpflichtet, die Firma löschen zu lassen (Art. 938 aOR). Stimmt eine

Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so fordert

der Registerführer den Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften

und unter Ansetzung einer angemessenen Frist durch eingeschriebenen Brief auf,

die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden (Art. 60 Abs. 1

aHRegV). Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch

Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so nimmt der Registerführer

die Änderung oder die Löschung von Amtes wegen vor; die fehlbare Person wird

durch die Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 500.-

gebüsst (Art. 60 Abs. 2 aHRegV; Art. 943 Abs. 1 OR). Werden Weigerungsgründe

geltend gemacht, so prüft die Aufsichtsbehörde die Verhältnisse und entscheidet

unverzüglich (Art. 58 Abs. 1 aHRegV).

In der HRegGebV sind die

Gebühren für Verfügungen kantonaler Aufsichtsbehörden in Art. 13 und 14

geregelt (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Danach beziehen

die Aufsichtsbehörden eine Spruchgebühr bis Fr. 1'500.-, je nach Bedeutung

der Verfügung und Arbeitsaufwand, sowie die Auslagen und eine Schreibgebühr

(Art. 14 aHRegGebV). Die Kosten werden im Falle einer unterlassenen Anmeldung

einer Änderung den säumig Aufgeforderten auferlegt, wenn die Anmeldungspflicht

bejaht wird, hingegen allfälligen Gesuchstellern, wenn die Anmeldepflicht

verneint wird und das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst worden

ist (Art. 13 Ziff. 3 aHRegGebV).

5.

5.1 Die Frage,

ob dem Beschwerdeführer die Kosten überbunden werden können, richtet sich somit

danach, ob eine Pflicht zur Anmeldung der Änderung bestanden hat. Wie die

Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen Normen zu Recht festhält, war

der Beschwerdeführer zur Anmeldung verpflichtet (E. 4a/b), und er wurde darauf

auch aufmerksam gemacht. Im Übrigen hat er sich selber auch nicht gegen eine

Löschung der Einzelfirma „B“ gewandt. Die Voraussetzungen sind deshalb

grundsätzlich erfüllt, die Kosten, die im Verfahren vor der Justizdirektion als

Aufsichtsinstanz entstanden sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Keine

andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Handelsregisteramt den

Beschwerdeführer erst im Jahr 2000 im Hinblick auf die Aktualität der

Eintragung kontaktierte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben die Einzelfirma

„B“ bereits im Jahr 1983 "aufgegeben" habe. Die Verpflichtung des

Handelsregisteramts, die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen

nicht mehr übereinstimmen (Art. 63 Abs. 2 aHRegV), ist nämlich nicht an

eine bestimmte Frist gebunden und bildet auch nicht eine prioritäre Aufgabe des

Amts. Dem Handelsregisteramt kann deshalb kein fehlerhaftes Handeln vorgeworfen

werden.

5.3 Der

Würdigung der Justizdirektion ist beizupflichten, wonach die Beweislast den Beschwerdeführer

trifft, der Verpflichtung zur Anmeldung der Lösung der Einzelfirma „B“ bereits

im Jahr 1983 nachgekommen zu sein. Nach der Beweislastverteilung gemäss Art. 8

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der

Beschwerdeführer beruft sich auf eine von ihm veranlasste Mitteilung an das

Handelsregisteramt und auf die Bezahlung der damit verbundenen Kosten zum

damaligen Zeitpunkt und schliesst daraus, jetzt nicht mehr zu einem Tätigwerden

und zur Bezahlung der mit der Löschung verbundenen Kosten verpflichtet zu sein.

Er kann aber weder eine Löschungsanmeldung noch einen Beleg für die Bezahlung

der Kosten beibringen. Es trifft zwar zu, dass die Aufbewahrungspflicht für

Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz nur zehn Jahre

dauert (Art. 962 OR). Dieser Umstand verliert aber an Bedeutung, wenn man sich

vor Augen hält, welche Konstellationen nach Auffassung des Beschwerdeführers

sich zugetragen haben könnten: Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer im

Jahr 1983 tatsächlich die Löschung der Einzelfirma „B“ dem Handelsregisteramt

angemeldet haben sollte und dieses die Löschung nicht vollzogen hätte, so

erwüchse ihm daraus heute kein Nachteil, weil dann eben erst jetzt die Einzelfirma

„B“ zu löschen und ihm die Kosten zu überbinden wären. Die Möglichkeit, dass

das Handelsregisteramt nach der Anmeldung der Löschung dem Beschwerdeführer

Rechnung gestellt, die Löschung aber nicht vorgenommen hat, erweist sich als

unrealistisch. Zum einen ist angesichts der standardisierten und auf formelle

Korrektheit ausgerichteten Abläufe beim Handelsregisteramt höchst unwahrscheinlich,

dass es eine Rechnung ausstellte, ohne die damit verbundene Leistung – die

Löschung eines Eintrags – zu erbringen. Zum anderen hätte er nach Empfang

der Rechnung durch eine Nachfrage beim Handelsregisteramt ohne grossen Aufwand

in Erfahrung bringen können, ob die Löschung tatsächlich auch vollzogen worden

sei.

Anzumerken ist im Weiteren,

dass die Aufhebung der Ordnungsbusse, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden

ist, wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels erfolgt ist. Eine Aussage, ob

der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Anmeldung der Löschung verpflichtet

gewesen sei, ist damit nicht verbunden.

5.4 Festzuhalten

ist, dass die Höhe der Kosten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Fr. 594.-)

nicht zu beanstanden ist. Die Staatsgebühr von Fr. 500.- bewegt sich

innerhalb des Rahmens gemäss Art. 14 lit. b aHRegGebV (bis Fr. 1'500.-).

Die Schreibgebühren richten sich nach kantonalem Recht (Art. 14 lit. c

aHRegGebV) und lassen sich gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und b der

Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO,

LS 682) nachvollziehen. Dasselbe gilt für die Kanzleiausgaben (Art. 14 lit. a

HRegGebV; § 7 Abs. 1 lit. e, Abs. 4 GebührenO).

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr im

kantonalen Beschwerdeverfahren bemisst sich nach Art. 14 HRegGebV (BGE 124 III

259 E. 4). Die Spruchgebühr beträgt je nach Bedeutung der Verfügung und

Arbeitsaufwand maximal Fr. 1'500.- (Art. 14 lit. b HRegGebV). Da der

Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid (Streitwert: Fr. 594.-) kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …