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Entscheid

VB.2008.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00142

23. Oktober 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10983)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

H plant den Bau eines

Milchvieh-Laufstalles, einer Bergehalle, drei Hochsilos und einer Jauchegrube

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in S. Der Bauvorstand von S erteilte hierfür am

21. Mai 2007 unter verschiedenen Auflagen die notwendige Baubewilligung und

eröffnete dabei auch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion

vom 30. März 2007.

Erwägungen

II.

Gegen diese Beschlüsse wandten sich A und B, C und D als

Nachbarn und verlangten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die

Verweigerung der Bewilligung. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies

den Rekurs am 29. Februar 2008 nach der Durchführung eines Augenscheins ab.

III.

Die unterlegenen Nachbarn erhoben am 4. April 2008

Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragten, die angefochtenen

Entscheide seien aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern,

eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

Am 22. und am 25. April 2008 beantragten die Baurekurskommission I sowie die

Baudirektion ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde S liess sich am 9. Juni 2008 zur Beschwerde vernehmen und beantragte,

diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdeführenden. In seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni

2008.

stellte H die gleichen Anträge. Die Beschwerdeführenden erstatteten am 22.

September 2008 eine Replik, in der sie an ihren Anträgen festhielten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins zur Beurteilung der Einordnung. Da der massgebliche Sachverhalt

aus den Akten und insbesondere aus den zahlreichen Fotografien der

Baurekurskommission, der Baudirektion, und der Beschwerdeführenden hervorgeht,

erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes.

3.

3.1

Die

Baurekurskommission hat die Voraussetzungen der Rekurslegitimation nach § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sowie der

dazu entwickelten Praxis zutreffend dargelegt. Sie stellte fest, dass das

Bauvorhaben in Sichtdistanz zu den Grundstücken der Beschwerdeführenden liege

und teilweise deren Aussicht nach Südosten verdecke. Die Baurekurskommission

zog daraus den richtigen Schluss, die Beschwerdeführer seien trotz teilweise

relativ grosser Distanz mehr als Dritte vom Bauvorhaben betroffen und daher

grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Was der private Beschwerdegegner dagegen

vorbringt, ist nicht stichhaltig. Auch wenn das Haus des Beschwerdeführers 3

ca. 55 m vom Bauvorhaben entfernt liegt und die Wohngebäude der Beschwerdeführenden

1, 2 und 4 eine Distanz von ca. 85 m und 115 m davon halten, so liegen doch

immerhin die Grundstücke Kat.-Nr. 02 (Beschwerdeführer 4) und 03 (Beschwerdeführer

3) unmittelbar gegenüber dem vorgesehenen Stallgebäude auf der Nordseite der L-Strasse.

Angesichts der vorgesehenen Stalllänge von knapp 60 m und der offenen Hanglage

wird die Aussicht von allen drei Grundstücken der Beschwerdeführenden aus

relativ stark betroffen. Dies anerkennt letztlich auch der private Beschwerdegegner,

wenn er vorbringt, es ginge den Beschwerdeführenden nur um den Aussichtsschutz.

Sind die Beschwerdeführenden derart betroffen, so können sie sich im

Rechtsmittelsverfahren auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im

Ergebnis zur Gutheissung ihres Antrags führen können (RB 1987 Nr. 3

und 1980 Nr. 7); auf die Schutzrichtung der angerufenen Norm kommt es

dabei nicht an. Es kann den Beschwerdeführenden daher auch nicht entgegengehalten

werden, sie würden mit ihrem Anliegen nach Aussichtsschutz für ihre zonenwidrigen

Wohnbauten keine schutzwürdigen Interessen verfolgen.

3.2

Die

Baurekurskommission anerkannte die Rekurslegitimation auch mit Bezug auf die

Beschwerdeführerin 1, welche den baurechtlichen Entscheid nicht persönlich

verlangt hatte, da das von ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 2) gestellte Zustellbegehren

im Sinne von § 315 PBG gestützt auf das eheliche Vertretungsverhältnis

gemäss Art. 166 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch für sie Geltung habe.

Diese Auffassung entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach auf ein

allfälliges Vertretungsverhältnis zwar bereits im Zustellbegehren hinzuweisen

ist, dies jedoch in Fällen gesetzlicher Vertretung wie unter Ehegatten nicht

notwendig sei (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994, S. 184). Der private Beschwerdegegner

bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung in Fragen stellen könnte.

4.

4.1

Der

private Beschwerdegegner betreibt einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb

mit Milchwirtschaft, Rindermast sowie Acker- und Futterbau. Dieser Betrieb bildete

noch in den 90er Jahren Teil eines zweiteiligen Betriebes seines Vaters, der

damals den landwirtschaftlichen Betriebsteil mit einer Bewirtschaftungsfläche

von ca. 26 ha betrieb, während dessen Schwester das zum Betrieb

gehörige Restaurant J (L-Strasse 04) als Nutzniesserin führte. Zur Entflechtung

der beiden Betriebsteile, für die nur Wohnräume über dem Restaurant vorhanden waren,

wurde 1997 ein Betriebsleiterwohnhaus mit Stöckli südlich der L-Strasse

erstellt (L-Strasse 05 und 06).

Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1972 hat den

landwirtschaftlichen Betrieb inzwischen von seinem Vater übernommen. Er bewohnt

das Betriebsleiterwohnhaus, bewirtschaftet 21.38 ha Eigenland und 16.11 ha

Pachtland, verfügt über ein Milchkontingent von 177'000 kg und hält 22

Milchkühe, 14 Stück Aufzuchtvieh und 27 Stück Mastvieh, d.h. insgesamt 34.68

Grossvieheinheiten (GVE) und benötigt 2.467 Standardarbeitskräfte. Rinderstall,

Milchvieh-Anbindestall, Heustock und Abladetenn befinden sich heute in drei an

das Restaurant J angebauten Bauteilen, während Remise und Garage unterhalb des

Restaurants südlich der L-Strasse liegen. Der Beschwerdeführer möchte seinen

Betrieb im Wesentlichen durch Erhöhung der Zahl der Milchkühe auf 68 Stück

vergrössern und hierfür einen neuen Milchvieh-Laufstall mit Bergehalle, Silos

und Jauchegrube südlich der L-Strasse und westlich seines Wohnhauses erstellen.

Rinderstall und Abladetenn nördlich der L-Strasse sollen weiterhin in Nutzung

bleiben, während die künftige Verwendung des Milchviehstalls und Heustocks beim

Restaurant noch unklar ist. In seinem als Gesamtkonzept bezeichneten Plan

benannte der private Beschwerdeführer die neue Nutzung dieses Gebäudeteils mit

Lagerraum bzw. Schlafen im Stroh.

4.2

Die

Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine mangelhafte Abklärung des

Sachverhaltes. So bemängeln sie, dass die kantonale Siedlungskommission (KSK)

das Projekt in seiner endgültigen Fassung nicht beurteilt habe, dass kein

taugliches Betriebskonzept vorliege und dass die landwirtschaftliche

Bodeneignung sowie allfällige Alternativstandorte nicht abgeklärt worden seien.

Diese Einwände sind im Folgenden im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung

der verschiedenen Aspekte der Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.

5.

Nach Art. 16a RPG Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, in seiner Fassung vom 20. März 1998)

sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind, zonenkonform. Die Anforderungen im Einzelnen werden in Art. 34

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) näher konkretisiert.

5.1

Nach Art. 34

Abs. 1 erster Halbsatz RPV setzt die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen

Nutzbaute abgesehen von hier nicht interessierenden Alternativen (nach Art. 34

Abs. 1 bis 3 RPV) eine bodenabhängige Bewirtschaftung voraus. Im

vorliegenden Fall gehen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der

geplante Laufstall mit Bergehalle, Silos und Jauchegrube der bodenabhängigen

Milchkuhhaltung dient, dass also der Betrieb des privaten Beschwerdegegners in

genügendem Mass über eine eigene Futterbasis für das Vieh verfügt und sein Land

auch entsprechend bewirtschaftet wird. Für das Verwaltungsgericht besteht kein

Anlass, an dieser Grundlage zu zweifeln.

5.2

Nach Art. 34

Abs. 4 lit. a RPV wird verlangt, dass die Baute und Anlage für die in Frage

stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Baurekurskommission erachtete diese

Voraussetzung als erfüllt, da der bestehende Anbindestall aus betrieblichen und

tierschützerischen Gründen nicht zweckmässig sei und keine

Entwicklungsmöglichkeit biete. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf die

geplante Betriebsvergrösserung zuzustimmen. Davon scheinen auch die

Beschwerdeführenden auszugehen, allerdings machen sie geltend, es fehle ein

Gesamtkonzept über sämtliche bestehenden und zukünftigen Bauten und Anlagen mit

Zeitplan. Wenn der Beschwerdeführer, wie angedeutet, mittel- bis längerfristig

den gesamten Landwirtschaftsbetrieb auf die Südseite der L-Strasse verlegen

wolle, so stelle sich die Frage, was mit den bestehenden Bauten nördlich der L-Strasse

geschehen solle.

Nachdem der private Beschwerdegegner bereits im Mai 2006

geäussert hatte, mittel- bis längerfristig wolle er den gesamten

Landwirtschaftsbetrieb auf die Südseite der Strasse verlegen, wurde er von der

Gemeinde zur Vorlage eines Gesamtkonzeptes über sämtliche bestehenden und

zukünftigen Bauten und Anlagen mit aktueller und künftiger Nutzung mit Zeitplan

angehalten. Gemäss dem daraufhin eingereichten Betriebskonzept vom 10. August

2006.

soll der alte Rinderstall künftig weiterhin für das Mastvieh benützt werden,

der Milchvieh-Anbindestall hingegen soll künftig als Lagerraum bzw. zum Schlafen

im Stroh dienen. Ergänzend dazu liess der private Beschwerdegegner am 7.

Februar 2007 ausführen, dem auf einen Bestand von 50 Jahren geplanten

Stallneubau müssten Erweiterungsmöglichkeiten offen bleiben. Zwar sei in den

nächsten 10 Jahren nicht geplant, den Jungviehstall in den Neubau zu

integrieren, diese Option dürfe aber nicht verunmöglicht werden. Eine spätere

Umnutzung des Jungviehstalls etwa zu einem Verkaufslokal mit Direktvermarktung,

Schlafen im Stroh, Holzaufbereitung für Privathaushalte oder Aktivitäten im

Zusammenhang mit dem alten J kämen in einem späteren Zeitpunkt aber in Frage.

Mit diesen Darlegungen hat der private Beschwerdegegner das betriebliche Bedürfnis

nach dem strittigen Neubau und seine Entwicklungsabsichten hinreichend

dargetan. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er schaffe mit dem

Neubau bauliche Überkapazitäten für den geplanten Viehbestand. Soweit künftig

eine Umnutzung des Milchvieh-Anbindestalls oder des Rinderstalls ansteht, wird

diese in einem separaten Bewilligungsverfahren geprüft werden müssen. Im

jetzigen Zeitpunkt muss daher die Feststellung genügen, dass auch hinsichtlich

dieser Bauten eine spätere zonenkonforme Umnutzung möglich erscheint. Mit Recht

verwies die Baurekurskommission auch darauf, dass eine künftige Nutzungsaufgabe

des bestehenden Anbindestalls das strittige Bauvorhaben kaum beeinflusse und

dass dem Beschwerdeführer mittel- bis langfristige Entwicklungsmöglichkeiten

gewährt werden müssten.

Soweit die Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zur

Frage der Betriebsnotwendigkeit verlangen, ist nicht ersichtlich, in welcher

Weise solche zusätzlichen Aufschluss versprechen könnten. Eine Verfeinerung des

Betriebskonzeptes, das in mittel- und langfristiger Hinsicht ohnehin mit

grossen Unsicherheiten behaftet ist, erscheint jedenfalls nicht als tauglich.

Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang das Fehlen einer

Beurteilung des Bauvorhabens durch die kantonale Siedlungskommission (KSK) beanstanden,

ist der Einwand ebenfalls unbegründet. Die KSK prüfte das Vorprojekt im Juli

2005.

und hatte aus betrieblicher Sicht keine Einwände gegen den Bau eines neuen

Laufstalls. Dass die Kommission dabei in verschiedener Hinsicht noch eine Überarbeitung

bzw. Konkretisierung des Projektes verlangte, hat mit der Frage der Betriebsnotwendigkeit

nichts zu tun. Die Baurekurskommission ist daher zutreffend zum Schluss gelangt,

dass der geplante Neubau trotz des eher rudimentären Betriebskonzeptes betriebsnotwendig

sei.

5.3

Art. 34

Abs. 4 lit. b RPV verlangt weiter, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen

Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5.3.1

Unter diesem Aspekt hatten die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursreplik

vorgebracht, die Standortwahl sei im Hinblick auf die gute Bodenqualität im

Gegensatz zur schlechteren Qualität südlich und östlich der bestehenden Remise

nachteilig und verlangten das Einholen eines Amtsberichts der Fachstelle

Bodenschutz. Die Baurekurskommission trat auf diese Rüge wegen Verspätung nicht

ein. Diese Einschränkung erfolgte zu Recht. Die Beschwerdeführer hatten zwar in

der Tat die Standortwahl bereits in ihrer Rekurseingabe beanstandet, dies

jedoch ausschliesslich aus Gründen der Einordnung. Insofern bewegte sich ihr

Einwand in der Replik zwar noch innerhalb der erhobenen Rüge, beinhaltete

jedoch eine unzulässige Erweiterung der Rekursbegründung (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 22). Was die Beschwerdeführenden zum

Thema Bodenqualität im Beschwerdeverfahren vorbringen, ist als neue

Tatsachenbehauptung auch hier nicht zu hören (§ 52 Abs. 2 VRG).

5.3.2

Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen der Standortwahl allgemein geltend

machen, die Verlegung des Betriebszentrums und der Stallneubau missachte das

Gebot der haushälterischen Bodennutzung und das Freihaltegebot und widerspreche

dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sind ihre Einwände

weitgehend im Rahmen der Anwendung von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV

(vorstehend E. 5.2) behandelt worden. Erweist sich der geplante Stallneubau

unter dem Gesichtspunkt der zonenkonformen Bewirtschaftung als notwendig, so

kann dem nach betrieblichen Bedürfnissen konzipierten Nutzbau seine Baumasse

und die Landbeanspruchung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Zu

prüfen ist jedoch unter diesem Gesichtspunkt, ob der Bau sich möglichst schonungsvoll

in die Landschaft einfügt.

5.3.3

Zur Einordnung erwog die Baurekurskommission, das Gebiet M kennzeichne sich

durch die Südhanglage; die L-Strasse verlaufe in diesem Bereich mehr oder

weniger parallel zum Hang. Der höchst gelegene Punkt liege ziemlich genau

nördlich des Baugrundstückes im Wald des Gebiets R. Das Bauvorhaben befinde sich

in einem Abstand von ca. 200 m zum Waldrand und rund 20 Höhenmeter hangabwärts

und liege daher entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nicht auf einer

Hangkrete. Das Neubauvorhaben sei südlich der L-Strasse und westlich vom

bestehenden Zweifamilienhaus geplant und werde zusammen mit diesem und dem

Remisengebäude eine Gebäudezeile südlich der L-Strasse bilden. Dadurch entstehe

im Verbund mit dem bestehenden, nördlich der L-Strasse gelegenen Restaurant J

und dem bisherigen Anbindestall eine Art Kleinstweiler. Ein Standort südlich

vom Wohnhaus oder südlich vom Remisengebäude würde zwar dezenter in Erscheinung

treten, dies schliesse jedoch eine genügende Einordnung am vorgesehenen

Standort nicht aus. Unter Hinweis auf die betrieblichen Interessen erachtete

die Baurekurskommission eine Verschiebung des Standortes in den Bereich des Wohnhauses

oder des Remisengebäudes mit Erschliessung über den O-Weg wegen des steilen

Geländes jedenfalls für nicht angezeigt.

Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten und insbesondere

auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien zur

Fernwirkung nachvollziehbar. Was sie dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Dass

der private Beschwerdegegner den Standort in erster Linie aus betrieblichen und

wirtschaftlichen Gründen wählte, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist es

nicht rechtsverletzend, diese Gesichtspunkte im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde kommt als Alternative

ein Neubau im Bereich des O-Wegs auch nicht in Betracht. Dabei ist nicht allein

die Frage der erschwerten Zufahrt mit Milchfahrzeugen entscheidend, sondern das

steilere Gelände insgesamt, denn aus betrieblichen Gründen ist möglichst ein

einheitliches Geschossniveau anzustreben. Weshalb ein Neubau östlich vom

Remisengebäude und südlich der L-Strasse für die Landschaft wesentlich

schonender sein soll als der vorgesehene Standort, wie dies die

Beschwerdeführer meinen, ist nicht ersichtlich. Der notwendigerweise voluminöse

Neubau würde auf der einen wie der anderen Seite die bestehende Kleinsiedlung

wesentlich verbreitern, ob er nun den Anschluss eher an die im Westen liegenden

Häuser der Beschwerdeführenden oder eher an die östlich gelegenen Gebäude im

Kreuzungsbereich L-Strasse/P-Weg sucht.

Auch aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten

Handnotiz eines Sachbearbeiters im Bewilligungsverfahren, lässt sich eine

ungenügende Einordnung des Standortes nicht ableiten. Vielmehr wurde bereits in

dieser ersten internen Äusserung, welche gemäss dem Datum des Aktenstücks noch

vor der Baueingabe erfolgt sein muss, die Einordnung als in Ordnung, wenn auch

problematisch beurteilt. Die Problematik bezog sich aber nach einer

Besichtigung vor Ort vor allem auf den zu grossen Abstand zur L-Strasse, wofür

die Bauherrschaft jedoch triftige Gründe geltend machen konnte und was im

Übrigen den Interessen der Beschwerdeführenden gerade entgegenkam.

5.3.4

Soweit die Beschwerdeführenden den Standort wegen der Erschliessung und der

neuen Ausfahrten auf die L-Strasse kritisieren, sind ihre Vorbringen neu und im

Beschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG).

5.3.5

Zur Gestaltung des Laufstalls im Einzelnen erwog die Baurekurskommission

unter Hinweis auf das Einordnungsgebot gemäss § 238 Abs. 1 PBG, die

Rekurrenten hätten zwar vorgebracht, bei einem Pultdach anstelle eines

Satteldachs würde sich das Volumen besser einordnen, sie hätten aber nicht

geltend gemacht, das Satteldach weise eine unbefriedigende Gestaltung auf. Das

Stallgebäude ordne sich mit dem geplanten Satteldach denn auch rechtsgenügend

in die Umgebung ein. Diese Beurteilung ist rechtens. Die Beschwerdeführenden setzen

sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter mit der Erwägung auseinander, sondern

wiederholen nur, dass die Einordnung mit einem Pultdach besser wäre.

Nach Auffassung der Baurekurskommission erfüllen auch die

drei Hochsilos die gestalterischen Anforderungen. Zwar würden Flachsilos

weniger in Erscheinung treten, daraus lasse sich jedoch kein Anspruch auf

Verweigerung der Hochsilos ableiten. Auch diese Beurteilung erweist sich als

nicht rechtsverletzend. Die 16 m hohen Silos mit 4.00 m Durchmesser und in der

Farbe Kobaltblau entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem üblichen Standard und

bilden in ihrem erkennbaren Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Siedlung

keinen inakzeptablen Gegensatz zur baulichen und landschaftlichen Umgebung.

Die Baurekurskommission war daher mit Recht zum Schluss

gelangt, das Bauvorhaben erfülle Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV.

5.4

Als letzte

Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit ist gemäss Art. 34 Abs. 4

lit. c RPV zu prüfen, ob der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen

kann. Die Baurekurskommission hat dazu ausgeführt, die Siedlungskommission habe

empfohlen, das Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit Subventionen

des Staats zu unterstützen, sofern das Projekt ihren Vorgaben entspreche und

bewilligungsfähig sei. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei daher – so die

Baurekurskommission – behandelt worden. Gestützt auf die Betriebsdaten verfüge

der Betrieb über eine ausgewiesene Grösse und erscheine für die Zukunft

gewappnet. Nach dem erfolgten Generationenwechsel könne er als längerfristig

gesichert betrachtet werden.

Die Beschwerdeführenden bemängeln auch in diesem

Zusammenhang und unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE

133.

II 370 E. 5), dass ein Konzept über die wirtschaftliche Umsetzung des

Geplanten fehle. Die Baurekurskommission stütze sich allein auf eine Empfehlung

der Siedlungskommission, welche sich aber auf das vorgängige Projekt bezogen

habe. Auch wegen der Revision der gesetzlichen Grundlagen betreffend

Landwirtschaftssubventionen sei unklar, ob der Betrieb (weiter)

subventionsberechtigt sei.

Für die Beurteilung der Überlebensfähigkeit des im Streit

liegenden landwirtschaftlichen Betriebes ist von den unter E. 4.1 vorstehend

dargelegten Betriebsdaten per 2. Mai 2006 auszugehen. Ein landwirtschaftlicher

Betrieb in dieser Grössenordnung hat nach vollzogenem Generationenwechsel und

ausgehend von den bisherigen Rahmenbedingungen grundsätzlich durchaus eine

mittel- bis langfristige Überlebenschance. Mit Blick auf die derzeitige

Ungewissheit infolge Liberalisierung der Agrarmärkte sind allerdings

langfristige Betriebsprognosen äusserst schwierig. Diese Ungewissheit kann

jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr allen mittelgrossen landwirtschaftlichen

Betrieben die Überlebensfähigkeit abgesprochen wird. Weshalb die Beurteilung

der Siedlungskommission aufgrund der Besichtigung am 7. Juli 2005 und ihre

Empfehlung der Subventionierung keine Gültigkeit mehr haben soll, ist nicht

nachvollziehbar. Die damals beurteilten betrieblichen Verhältnisse sind unverändert

geblieben, die Kritikpunkte am Vorprojekt betrafen Einzelheiten, welche in das

Bauprojekt einfliessen konnten. Zudem lag der Baudirektion im Bewilligungsverfahren

durchaus ein Finanzierungsplan mit Voranschlag, Investitionshilfe- und Ertragswertberechnung

vom 14. März 2006 vor, was eine Prognose zur langfristigen Überlebensfähigkeit

gestattete. Dieser Umstand war den Beschwerdeführenden auch spätestens mit der

Zustellung der Rekursduplik samt Mitbericht der Baudirektion am 4. Dezember

2007.

offenbart worden, wobei die Direktion allerdings auf die Vertraulichkeit

der konkreten Zahlen hingewiesen hatte. Die Beurteilung der Baudirektion zur

Überlebensfähigkeit des Betriebs stützte sich demnach keineswegs nur auf

allgemeine Aussagen oder reine Spekulationen, wie dies die Beschwerdeführenden

behaupten. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass an der

Wirtschaftlichkeit des geplanten Stallneubaus und damit am längerfristigen

Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des privaten Beschwerdegegners zu

zweifeln.

6.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen kann der anwaltlich

vertretene private Beschwerdegegner eine solche für sich beanspruchen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Eine Parteientschädigung zu Gunsten des

Beschwerdegegners 1 jedoch ist nicht gerechtfertigt, da die Beantwortung des

Rechtsmittels für ihn nicht mit einem ausserordentlichen, über den im

Bewilligungsverfahren bereits abgegoltenen Aufwand verbunden war (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden 1 bis 4 auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-,

insgesamt Fr. 2'000.-, zu zahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …