VB.2008.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00142
23. Oktober 2008Deutsch18 min
(URT.2008.10983)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00142
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2009 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Laufstall, Bergehalle, Hochsilos
Die Beschwerde führenden Nachbarn waren zur Einreichung des Rekurses legitimiert, da sie angesichts der Grösse der Bauten Einschränkungen in der Aussicht hinnehmen müssen (E. 3.1). Bei der Ehefrau eines Beschwerdeführers war die Rekurslegitimation aufgrund des ehelichen Vertretungsverhältnisses gegeben, obwohl sie selber den baurechtlichen Entscheid selber nicht verlangt hat (E. 3.2).
Örtliche Situation und Bauprojekt (E. 4.1).
Rechtliche Grundlagen (E. 5 am Anfang). Die geplanten Bauten dienen der bodenabhängigen Bewirtschaftung (E. 5.1). Notwendigkeit: Die Bauten sind für die Bewirtschaftung nötig, was aufgrund eines Betriebskonzepts hinreichend hervorgeht und von der Kantonalen Siedlungskommission gewürdigt wurde (E. 5.2). Interessenabwägung (E. 5.3): Die Vorinstanz ist auf einen erst in der Rekursreplik vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführenden hinsichtlich Bodenqualität wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten (E. 5.3.1). Die Wahl des Standortes der Bauten ist nicht zu beanstanden (E. 5.3.3). Die vorgebrachten Mängel hinsichtlich Erschliessung sind neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (E. 5.3.4). Die Bauten einschliesslich der drei Hochsilos ordnen sich genügend ein (E. 5.3.5). Längerfristiger Bestand des Betriebs (E. 5.4): Die vorhandenen Unterlagen ermöglichen eine Prüfung dieser Frage. Es ist davon auszugehen, dass der Landwirtschaftsbetrieb überlebensfähig ist.
Abweisung der Beschwerde der Nachbarn.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG
EINORDNUNG
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LEGITIMATION
SILO
STALL
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 16 Abs. a RPG
Art. 34 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00142
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
dieser substituiert durch RA
Q,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Bauvorstand der Gemeinde S,
vertreten durch RA
G,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. H,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
H plant den Bau eines
Milchvieh-Laufstalles, einer Bergehalle, drei Hochsilos und einer Jauchegrube
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in S. Der Bauvorstand von S erteilte hierfür am
21. Mai 2007 unter verschiedenen Auflagen die notwendige Baubewilligung und
eröffnete dabei auch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion
vom 30. März 2007.
Erwägungen
II.
Gegen diese Beschlüsse wandten sich A und B, C und D als
Nachbarn und verlangten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die
Verweigerung der Bewilligung. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies
den Rekurs am 29. Februar 2008 nach der Durchführung eines Augenscheins ab.
III.
Die unterlegenen Nachbarn erhoben am 4. April 2008
Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragten, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern,
eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
Am 22. und am 25. April 2008 beantragten die Baurekurskommission I sowie die
Baudirektion ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde S liess sich am 9. Juni 2008 zur Beschwerde vernehmen und beantragte,
diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdeführenden. In seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni
2008.
stellte H die gleichen Anträge. Die Beschwerdeführenden erstatteten am 22.
September 2008 eine Replik, in der sie an ihren Anträgen festhielten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins zur Beurteilung der Einordnung. Da der massgebliche Sachverhalt
aus den Akten und insbesondere aus den zahlreichen Fotografien der
Baurekurskommission, der Baudirektion, und der Beschwerdeführenden hervorgeht,
erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes.
3.
3.1
Die
Baurekurskommission hat die Voraussetzungen der Rekurslegitimation nach § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sowie der
dazu entwickelten Praxis zutreffend dargelegt. Sie stellte fest, dass das
Bauvorhaben in Sichtdistanz zu den Grundstücken der Beschwerdeführenden liege
und teilweise deren Aussicht nach Südosten verdecke. Die Baurekurskommission
zog daraus den richtigen Schluss, die Beschwerdeführer seien trotz teilweise
relativ grosser Distanz mehr als Dritte vom Bauvorhaben betroffen und daher
grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Was der private Beschwerdegegner dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Auch wenn das Haus des Beschwerdeführers 3
ca. 55 m vom Bauvorhaben entfernt liegt und die Wohngebäude der Beschwerdeführenden
1, 2 und 4 eine Distanz von ca. 85 m und 115 m davon halten, so liegen doch
immerhin die Grundstücke Kat.-Nr. 02 (Beschwerdeführer 4) und 03 (Beschwerdeführer
3) unmittelbar gegenüber dem vorgesehenen Stallgebäude auf der Nordseite der L-Strasse.
Angesichts der vorgesehenen Stalllänge von knapp 60 m und der offenen Hanglage
wird die Aussicht von allen drei Grundstücken der Beschwerdeführenden aus
relativ stark betroffen. Dies anerkennt letztlich auch der private Beschwerdegegner,
wenn er vorbringt, es ginge den Beschwerdeführenden nur um den Aussichtsschutz.
Sind die Beschwerdeführenden derart betroffen, so können sie sich im
Rechtsmittelsverfahren auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im
Ergebnis zur Gutheissung ihres Antrags führen können (RB 1987 Nr. 3
und 1980 Nr. 7); auf die Schutzrichtung der angerufenen Norm kommt es
dabei nicht an. Es kann den Beschwerdeführenden daher auch nicht entgegengehalten
werden, sie würden mit ihrem Anliegen nach Aussichtsschutz für ihre zonenwidrigen
Wohnbauten keine schutzwürdigen Interessen verfolgen.
3.2
Die
Baurekurskommission anerkannte die Rekurslegitimation auch mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1, welche den baurechtlichen Entscheid nicht persönlich
verlangt hatte, da das von ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 2) gestellte Zustellbegehren
im Sinne von § 315 PBG gestützt auf das eheliche Vertretungsverhältnis
gemäss Art. 166 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch für sie Geltung habe.
Diese Auffassung entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach auf ein
allfälliges Vertretungsverhältnis zwar bereits im Zustellbegehren hinzuweisen
ist, dies jedoch in Fällen gesetzlicher Vertretung wie unter Ehegatten nicht
notwendig sei (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994, S. 184). Der private Beschwerdegegner
bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung in Fragen stellen könnte.
4.
4.1
Der
private Beschwerdegegner betreibt einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb
mit Milchwirtschaft, Rindermast sowie Acker- und Futterbau. Dieser Betrieb bildete
noch in den 90er Jahren Teil eines zweiteiligen Betriebes seines Vaters, der
damals den landwirtschaftlichen Betriebsteil mit einer Bewirtschaftungsfläche
von ca. 26 ha betrieb, während dessen Schwester das zum Betrieb
gehörige Restaurant J (L-Strasse 04) als Nutzniesserin führte. Zur Entflechtung
der beiden Betriebsteile, für die nur Wohnräume über dem Restaurant vorhanden waren,
wurde 1997 ein Betriebsleiterwohnhaus mit Stöckli südlich der L-Strasse
erstellt (L-Strasse 05 und 06).
Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1972 hat den
landwirtschaftlichen Betrieb inzwischen von seinem Vater übernommen. Er bewohnt
das Betriebsleiterwohnhaus, bewirtschaftet 21.38 ha Eigenland und 16.11 ha
Pachtland, verfügt über ein Milchkontingent von 177'000 kg und hält 22
Milchkühe, 14 Stück Aufzuchtvieh und 27 Stück Mastvieh, d.h. insgesamt 34.68
Grossvieheinheiten (GVE) und benötigt 2.467 Standardarbeitskräfte. Rinderstall,
Milchvieh-Anbindestall, Heustock und Abladetenn befinden sich heute in drei an
das Restaurant J angebauten Bauteilen, während Remise und Garage unterhalb des
Restaurants südlich der L-Strasse liegen. Der Beschwerdeführer möchte seinen
Betrieb im Wesentlichen durch Erhöhung der Zahl der Milchkühe auf 68 Stück
vergrössern und hierfür einen neuen Milchvieh-Laufstall mit Bergehalle, Silos
und Jauchegrube südlich der L-Strasse und westlich seines Wohnhauses erstellen.
Rinderstall und Abladetenn nördlich der L-Strasse sollen weiterhin in Nutzung
bleiben, während die künftige Verwendung des Milchviehstalls und Heustocks beim
Restaurant noch unklar ist. In seinem als Gesamtkonzept bezeichneten Plan
benannte der private Beschwerdeführer die neue Nutzung dieses Gebäudeteils mit
Lagerraum bzw. Schlafen im Stroh.
4.2
Die
Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine mangelhafte Abklärung des
Sachverhaltes. So bemängeln sie, dass die kantonale Siedlungskommission (KSK)
das Projekt in seiner endgültigen Fassung nicht beurteilt habe, dass kein
taugliches Betriebskonzept vorliege und dass die landwirtschaftliche
Bodeneignung sowie allfällige Alternativstandorte nicht abgeklärt worden seien.
Diese Einwände sind im Folgenden im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung
der verschiedenen Aspekte der Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.
5.
Nach Art. 16a RPG Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, in seiner Fassung vom 20. März 1998)
sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind, zonenkonform. Die Anforderungen im Einzelnen werden in Art. 34
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) näher konkretisiert.
5.1
Nach Art. 34
Abs. 1 erster Halbsatz RPV setzt die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen
Nutzbaute abgesehen von hier nicht interessierenden Alternativen (nach Art. 34
Abs. 1 bis 3 RPV) eine bodenabhängige Bewirtschaftung voraus. Im
vorliegenden Fall gehen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der
geplante Laufstall mit Bergehalle, Silos und Jauchegrube der bodenabhängigen
Milchkuhhaltung dient, dass also der Betrieb des privaten Beschwerdegegners in
genügendem Mass über eine eigene Futterbasis für das Vieh verfügt und sein Land
auch entsprechend bewirtschaftet wird. Für das Verwaltungsgericht besteht kein
Anlass, an dieser Grundlage zu zweifeln.
5.2
Nach Art. 34
Abs. 4 lit. a RPV wird verlangt, dass die Baute und Anlage für die in Frage
stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Baurekurskommission erachtete diese
Voraussetzung als erfüllt, da der bestehende Anbindestall aus betrieblichen und
tierschützerischen Gründen nicht zweckmässig sei und keine
Entwicklungsmöglichkeit biete. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf die
geplante Betriebsvergrösserung zuzustimmen. Davon scheinen auch die
Beschwerdeführenden auszugehen, allerdings machen sie geltend, es fehle ein
Gesamtkonzept über sämtliche bestehenden und zukünftigen Bauten und Anlagen mit
Zeitplan. Wenn der Beschwerdeführer, wie angedeutet, mittel- bis längerfristig
den gesamten Landwirtschaftsbetrieb auf die Südseite der L-Strasse verlegen
wolle, so stelle sich die Frage, was mit den bestehenden Bauten nördlich der L-Strasse
geschehen solle.
Nachdem der private Beschwerdegegner bereits im Mai 2006
geäussert hatte, mittel- bis längerfristig wolle er den gesamten
Landwirtschaftsbetrieb auf die Südseite der Strasse verlegen, wurde er von der
Gemeinde zur Vorlage eines Gesamtkonzeptes über sämtliche bestehenden und
zukünftigen Bauten und Anlagen mit aktueller und künftiger Nutzung mit Zeitplan
angehalten. Gemäss dem daraufhin eingereichten Betriebskonzept vom 10. August
2006.
soll der alte Rinderstall künftig weiterhin für das Mastvieh benützt werden,
der Milchvieh-Anbindestall hingegen soll künftig als Lagerraum bzw. zum Schlafen
im Stroh dienen. Ergänzend dazu liess der private Beschwerdegegner am 7.
Februar 2007 ausführen, dem auf einen Bestand von 50 Jahren geplanten
Stallneubau müssten Erweiterungsmöglichkeiten offen bleiben. Zwar sei in den
nächsten 10 Jahren nicht geplant, den Jungviehstall in den Neubau zu
integrieren, diese Option dürfe aber nicht verunmöglicht werden. Eine spätere
Umnutzung des Jungviehstalls etwa zu einem Verkaufslokal mit Direktvermarktung,
Schlafen im Stroh, Holzaufbereitung für Privathaushalte oder Aktivitäten im
Zusammenhang mit dem alten J kämen in einem späteren Zeitpunkt aber in Frage.
Mit diesen Darlegungen hat der private Beschwerdegegner das betriebliche Bedürfnis
nach dem strittigen Neubau und seine Entwicklungsabsichten hinreichend
dargetan. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, er schaffe mit dem
Neubau bauliche Überkapazitäten für den geplanten Viehbestand. Soweit künftig
eine Umnutzung des Milchvieh-Anbindestalls oder des Rinderstalls ansteht, wird
diese in einem separaten Bewilligungsverfahren geprüft werden müssen. Im
jetzigen Zeitpunkt muss daher die Feststellung genügen, dass auch hinsichtlich
dieser Bauten eine spätere zonenkonforme Umnutzung möglich erscheint. Mit Recht
verwies die Baurekurskommission auch darauf, dass eine künftige Nutzungsaufgabe
des bestehenden Anbindestalls das strittige Bauvorhaben kaum beeinflusse und
dass dem Beschwerdeführer mittel- bis langfristige Entwicklungsmöglichkeiten
gewährt werden müssten.
Soweit die Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zur
Frage der Betriebsnotwendigkeit verlangen, ist nicht ersichtlich, in welcher
Weise solche zusätzlichen Aufschluss versprechen könnten. Eine Verfeinerung des
Betriebskonzeptes, das in mittel- und langfristiger Hinsicht ohnehin mit
grossen Unsicherheiten behaftet ist, erscheint jedenfalls nicht als tauglich.
Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang das Fehlen einer
Beurteilung des Bauvorhabens durch die kantonale Siedlungskommission (KSK) beanstanden,
ist der Einwand ebenfalls unbegründet. Die KSK prüfte das Vorprojekt im Juli
2005.
und hatte aus betrieblicher Sicht keine Einwände gegen den Bau eines neuen
Laufstalls. Dass die Kommission dabei in verschiedener Hinsicht noch eine Überarbeitung
bzw. Konkretisierung des Projektes verlangte, hat mit der Frage der Betriebsnotwendigkeit
nichts zu tun. Die Baurekurskommission ist daher zutreffend zum Schluss gelangt,
dass der geplante Neubau trotz des eher rudimentären Betriebskonzeptes betriebsnotwendig
sei.
5.3
Art. 34
Abs. 4 lit. b RPV verlangt weiter, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5.3.1
Unter diesem Aspekt hatten die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursreplik
vorgebracht, die Standortwahl sei im Hinblick auf die gute Bodenqualität im
Gegensatz zur schlechteren Qualität südlich und östlich der bestehenden Remise
nachteilig und verlangten das Einholen eines Amtsberichts der Fachstelle
Bodenschutz. Die Baurekurskommission trat auf diese Rüge wegen Verspätung nicht
ein. Diese Einschränkung erfolgte zu Recht. Die Beschwerdeführer hatten zwar in
der Tat die Standortwahl bereits in ihrer Rekurseingabe beanstandet, dies
jedoch ausschliesslich aus Gründen der Einordnung. Insofern bewegte sich ihr
Einwand in der Replik zwar noch innerhalb der erhobenen Rüge, beinhaltete
jedoch eine unzulässige Erweiterung der Rekursbegründung (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 22). Was die Beschwerdeführenden zum
Thema Bodenqualität im Beschwerdeverfahren vorbringen, ist als neue
Tatsachenbehauptung auch hier nicht zu hören (§ 52 Abs. 2 VRG).
5.3.2
Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen der Standortwahl allgemein geltend
machen, die Verlegung des Betriebszentrums und der Stallneubau missachte das
Gebot der haushälterischen Bodennutzung und das Freihaltegebot und widerspreche
dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sind ihre Einwände
weitgehend im Rahmen der Anwendung von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV
(vorstehend E. 5.2) behandelt worden. Erweist sich der geplante Stallneubau
unter dem Gesichtspunkt der zonenkonformen Bewirtschaftung als notwendig, so
kann dem nach betrieblichen Bedürfnissen konzipierten Nutzbau seine Baumasse
und die Landbeanspruchung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Zu
prüfen ist jedoch unter diesem Gesichtspunkt, ob der Bau sich möglichst schonungsvoll
in die Landschaft einfügt.
5.3.3
Zur Einordnung erwog die Baurekurskommission, das Gebiet M kennzeichne sich
durch die Südhanglage; die L-Strasse verlaufe in diesem Bereich mehr oder
weniger parallel zum Hang. Der höchst gelegene Punkt liege ziemlich genau
nördlich des Baugrundstückes im Wald des Gebiets R. Das Bauvorhaben befinde sich
in einem Abstand von ca. 200 m zum Waldrand und rund 20 Höhenmeter hangabwärts
und liege daher entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nicht auf einer
Hangkrete. Das Neubauvorhaben sei südlich der L-Strasse und westlich vom
bestehenden Zweifamilienhaus geplant und werde zusammen mit diesem und dem
Remisengebäude eine Gebäudezeile südlich der L-Strasse bilden. Dadurch entstehe
im Verbund mit dem bestehenden, nördlich der L-Strasse gelegenen Restaurant J
und dem bisherigen Anbindestall eine Art Kleinstweiler. Ein Standort südlich
vom Wohnhaus oder südlich vom Remisengebäude würde zwar dezenter in Erscheinung
treten, dies schliesse jedoch eine genügende Einordnung am vorgesehenen
Standort nicht aus. Unter Hinweis auf die betrieblichen Interessen erachtete
die Baurekurskommission eine Verschiebung des Standortes in den Bereich des Wohnhauses
oder des Remisengebäudes mit Erschliessung über den O-Weg wegen des steilen
Geländes jedenfalls für nicht angezeigt.
Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten und insbesondere
auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien zur
Fernwirkung nachvollziehbar. Was sie dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Dass
der private Beschwerdegegner den Standort in erster Linie aus betrieblichen und
wirtschaftlichen Gründen wählte, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist es
nicht rechtsverletzend, diese Gesichtspunkte im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde kommt als Alternative
ein Neubau im Bereich des O-Wegs auch nicht in Betracht. Dabei ist nicht allein
die Frage der erschwerten Zufahrt mit Milchfahrzeugen entscheidend, sondern das
steilere Gelände insgesamt, denn aus betrieblichen Gründen ist möglichst ein
einheitliches Geschossniveau anzustreben. Weshalb ein Neubau östlich vom
Remisengebäude und südlich der L-Strasse für die Landschaft wesentlich
schonender sein soll als der vorgesehene Standort, wie dies die
Beschwerdeführer meinen, ist nicht ersichtlich. Der notwendigerweise voluminöse
Neubau würde auf der einen wie der anderen Seite die bestehende Kleinsiedlung
wesentlich verbreitern, ob er nun den Anschluss eher an die im Westen liegenden
Häuser der Beschwerdeführenden oder eher an die östlich gelegenen Gebäude im
Kreuzungsbereich L-Strasse/P-Weg sucht.
Auch aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten
Handnotiz eines Sachbearbeiters im Bewilligungsverfahren, lässt sich eine
ungenügende Einordnung des Standortes nicht ableiten. Vielmehr wurde bereits in
dieser ersten internen Äusserung, welche gemäss dem Datum des Aktenstücks noch
vor der Baueingabe erfolgt sein muss, die Einordnung als in Ordnung, wenn auch
problematisch beurteilt. Die Problematik bezog sich aber nach einer
Besichtigung vor Ort vor allem auf den zu grossen Abstand zur L-Strasse, wofür
die Bauherrschaft jedoch triftige Gründe geltend machen konnte und was im
Übrigen den Interessen der Beschwerdeführenden gerade entgegenkam.
5.3.4
Soweit die Beschwerdeführenden den Standort wegen der Erschliessung und der
neuen Ausfahrten auf die L-Strasse kritisieren, sind ihre Vorbringen neu und im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG).
5.3.5
Zur Gestaltung des Laufstalls im Einzelnen erwog die Baurekurskommission
unter Hinweis auf das Einordnungsgebot gemäss § 238 Abs. 1 PBG, die
Rekurrenten hätten zwar vorgebracht, bei einem Pultdach anstelle eines
Satteldachs würde sich das Volumen besser einordnen, sie hätten aber nicht
geltend gemacht, das Satteldach weise eine unbefriedigende Gestaltung auf. Das
Stallgebäude ordne sich mit dem geplanten Satteldach denn auch rechtsgenügend
in die Umgebung ein. Diese Beurteilung ist rechtens. Die Beschwerdeführenden setzen
sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter mit der Erwägung auseinander, sondern
wiederholen nur, dass die Einordnung mit einem Pultdach besser wäre.
Nach Auffassung der Baurekurskommission erfüllen auch die
drei Hochsilos die gestalterischen Anforderungen. Zwar würden Flachsilos
weniger in Erscheinung treten, daraus lasse sich jedoch kein Anspruch auf
Verweigerung der Hochsilos ableiten. Auch diese Beurteilung erweist sich als
nicht rechtsverletzend. Die 16 m hohen Silos mit 4.00 m Durchmesser und in der
Farbe Kobaltblau entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem üblichen Standard und
bilden in ihrem erkennbaren Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Siedlung
keinen inakzeptablen Gegensatz zur baulichen und landschaftlichen Umgebung.
Die Baurekurskommission war daher mit Recht zum Schluss
gelangt, das Bauvorhaben erfülle Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV.
5.4
Als letzte
Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit ist gemäss Art. 34 Abs. 4
lit. c RPV zu prüfen, ob der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen
kann. Die Baurekurskommission hat dazu ausgeführt, die Siedlungskommission habe
empfohlen, das Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit Subventionen
des Staats zu unterstützen, sofern das Projekt ihren Vorgaben entspreche und
bewilligungsfähig sei. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei daher – so die
Baurekurskommission – behandelt worden. Gestützt auf die Betriebsdaten verfüge
der Betrieb über eine ausgewiesene Grösse und erscheine für die Zukunft
gewappnet. Nach dem erfolgten Generationenwechsel könne er als längerfristig
gesichert betrachtet werden.
Die Beschwerdeführenden bemängeln auch in diesem
Zusammenhang und unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE
133.
II 370 E. 5), dass ein Konzept über die wirtschaftliche Umsetzung des
Geplanten fehle. Die Baurekurskommission stütze sich allein auf eine Empfehlung
der Siedlungskommission, welche sich aber auf das vorgängige Projekt bezogen
habe. Auch wegen der Revision der gesetzlichen Grundlagen betreffend
Landwirtschaftssubventionen sei unklar, ob der Betrieb (weiter)
subventionsberechtigt sei.
Für die Beurteilung der Überlebensfähigkeit des im Streit
liegenden landwirtschaftlichen Betriebes ist von den unter E. 4.1 vorstehend
dargelegten Betriebsdaten per 2. Mai 2006 auszugehen. Ein landwirtschaftlicher
Betrieb in dieser Grössenordnung hat nach vollzogenem Generationenwechsel und
ausgehend von den bisherigen Rahmenbedingungen grundsätzlich durchaus eine
mittel- bis langfristige Überlebenschance. Mit Blick auf die derzeitige
Ungewissheit infolge Liberalisierung der Agrarmärkte sind allerdings
langfristige Betriebsprognosen äusserst schwierig. Diese Ungewissheit kann
jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr allen mittelgrossen landwirtschaftlichen
Betrieben die Überlebensfähigkeit abgesprochen wird. Weshalb die Beurteilung
der Siedlungskommission aufgrund der Besichtigung am 7. Juli 2005 und ihre
Empfehlung der Subventionierung keine Gültigkeit mehr haben soll, ist nicht
nachvollziehbar. Die damals beurteilten betrieblichen Verhältnisse sind unverändert
geblieben, die Kritikpunkte am Vorprojekt betrafen Einzelheiten, welche in das
Bauprojekt einfliessen konnten. Zudem lag der Baudirektion im Bewilligungsverfahren
durchaus ein Finanzierungsplan mit Voranschlag, Investitionshilfe- und Ertragswertberechnung
vom 14. März 2006 vor, was eine Prognose zur langfristigen Überlebensfähigkeit
gestattete. Dieser Umstand war den Beschwerdeführenden auch spätestens mit der
Zustellung der Rekursduplik samt Mitbericht der Baudirektion am 4. Dezember
2007.
offenbart worden, wobei die Direktion allerdings auf die Vertraulichkeit
der konkreten Zahlen hingewiesen hatte. Die Beurteilung der Baudirektion zur
Überlebensfähigkeit des Betriebs stützte sich demnach keineswegs nur auf
allgemeine Aussagen oder reine Spekulationen, wie dies die Beschwerdeführenden
behaupten. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass an der
Wirtschaftlichkeit des geplanten Stallneubaus und damit am längerfristigen
Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des privaten Beschwerdegegners zu
zweifeln.
6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen kann der anwaltlich
vertretene private Beschwerdegegner eine solche für sich beanspruchen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Eine Parteientschädigung zu Gunsten des
Beschwerdegegners 1 jedoch ist nicht gerechtfertigt, da die Beantwortung des
Rechtsmittels für ihn nicht mit einem ausserordentlichen, über den im
Bewilligungsverfahren bereits abgegoltenen Aufwand verbunden war (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden 1 bis 4 auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-,
insgesamt Fr. 2'000.-, zu zahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …