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Entscheid

VB.2008.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00145

17. Juni 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10725)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Oktober 2004 von der Sozialbehörde der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem Jahr 2000 bewohnt er

eine Dreizimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'400.- (seit

1. April 2008 Fr. 1'488.-). Anfänglich wohnten seine beiden Söhne

vier bis zehn Tage pro Monat bei ihm. Im Frühling 2005 wurde seine Ehe geschieden.

Am 8. Dezember 2005 heiratete er B, welche mit ihm in der genannten

Wohnung wohnt und seit Januar 2006 ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird.

Am 20. April 2006 verfügte die Stellenleitung des Quartierteams S, dass in

der Bedarfsrechnung ab 1. Mai 2006 nur noch Fr. 1'300.- Wohnkosten

pro Monat berücksichtigt würden. Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. Mai

2006 Einsprache. Im Leistungsentscheid der Sozialen Dienste Zürich vom

30. April 2007 wurden die Wohnkosten erneut auf Fr. 1'300.-

reduziert. Dagegen erhoben A und seine Ehegattin am 15. Mai 2007

Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und

beantragten, die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten sowie die Streichung

des Bewerbungszuschusses und des Übernachtungszuschusses der Söhne seien

aufzuheben. Die EGPK vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Einsprachen

insofern teilweise gut, als sie die Berücksichtigung des bisherigen Mietzinses

von Fr. 1'400.- in der Bedarfsberechnung bis längstens 31. März 2008

und die Reduktion des Betrags auf Fr. 1'300.- ab spätestens 1. April

2008 anordnete.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 5. Januar 2008 und

beantragte dem Bezirksrat Zürich sinngemäss, auf die Reduktion der anrechenbaren

Wohnkosten und die Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) sei zu

verzichten. Dieser wies den Rekurs am 6. März 2008 ab und entzog einem

allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.

In seiner Beschwerde vom 29. März 2008 an das

Verwaltungsgericht erneuerte A sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat verzichtete am 21. April 2008 unter

Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die

EGPK beantragte am 8. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die

Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten (12 x Fr. 100.-) und die MIZ (12 x

Fr. 150.-). Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG).

1.3

Während

die zweite Einsprache von A und seiner Ehefrau unterschrieben wurde, rekurrierte

er alleine an den Bezirksrat. In der Rekursschrift wurde weder der Name der

Ehefrau erwähnt noch hat diese unterschrieben. Dementsprechend war sie nicht

Partei im Rekursverfahren und kann es daher auch im Beschwerdeverfahren nicht

sein, obwohl eingangs der Beschwerdeschrift die Rede davon ist, dass beide

Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift wurde denn auch nur von A

unterzeichnet, weshalb er alleine Beschwerdeführer ist.

2.

Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gerügte

Streichung des Übernachtungszuschusses von Fr. 80.- monatlich für seine

Söhne wurde im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr bemängelt.

Demzufolge sind lediglich die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und die

Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) Beschwerdegegenstand.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Unter dem Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins

anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten

sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung

steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und

-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen:

die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie

der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen

die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

Gemäss Ziff. 1 lit. a der Richtlinie der

Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten im

Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Richtlinie) werden für

bereits gemietete Wohnungen in einem Zweipersonenhaushalt Mietzinsen bis

Fr. 1'300.- in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Liegt der aktuelle

Mietzins bis 20 % über dem genannten Betrag, so ist dieser nach Ziffer 2.1

der Richtlinie befristet bis zum übernächsten ortsüblichen Kündigungstermin zu

berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist ist nur noch der angemessene Mietzins zu

berücksichtigen, worauf bereits im Entscheid hingewiesen werden muss.

3.2

Im

Stellenleitungsentscheid vom 20. April 2006 wurde erwogen, die Wohnkosten

von Fr. 1'400.- seien von der Einzelfallkommission am 2. November

2004.

bewilligt worden aufgrund der Annahme, die beiden Söhne würden beim

Beschwerdeführer einziehen. Da dies nicht geschehen sei und der

Beschwerdeführer geheiratet habe, seien die Vorgaben für einen

Zweipersonenhaushalt anzuwenden, weshalb die Wohnkosten ab 1. Mai 2006 auf

Fr. 1'300.- zu reduzieren seien.

Die EGPK führte aus, es liege im Hinblick auf die angestrebte

wirtschaftliche und soziale Integration im Interesse sowohl der öffentlichen

Hand als auch des Hilfeempfängers, zur möglichst raschen Erlangung der

persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit seine Logiskosten so tief wie

möglich zu halten und nötigenfalls in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Die

per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch den

Stellenleitungsentscheid sei nicht praktikabel. Im Übrigen sei einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. In

Anwendung der Richtlinie und unter Berücksichtigung der Dauer des

Einspracheverfahrens sei der anrechenbare Mietzins spätestens ab 1. April

2008.

auf Fr. 1'300.- zu reduzieren.

Der Bezirksrat erwog unter

Verweis auf den Einspracheentscheid, es sei angezeigt, die Mietkosten endlich

auf ein praxisgemässes, realistisches Niveau herunterzubringen. Bereits Ende

2005.

habe die Sozialberatung mit dem Beschwerdeführer erstmals den zu hohen

Mietzins thematisiert. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestünden keine

Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau demnächst aus

der Sozialhilfe loslösten. Angesichts der guten Erschliessung der Stadt mit

öffentlichen Verkehrsmitteln zu günstigen Preisen seien die Behauptungen des

Beschwerdeführers, er bekomme im Falle eines erforderlichen Wegzugs aus dem

Quartier soziale Probleme und könne nur noch bedingt am gesellschaftlichen

Leben teilnehmen, wenig überzeugend. Die Beträge der anrechenbaren Wohnkosten

in der Richtlinie seien letztmals im März 2005 angepasst worden.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 am

22.

Dezember 2007 erhalten, weshalb ihm zur Wohnungssuche bis zum Ablauf

der Kündigungsfrist lediglich neun Tage verblieben seien, und dies zwischen

Weihnachten und Neujahr. Wenn eine günstige Wohnung ausgeschrieben sei, würden

sich bis zu 200 Personen bewerben; da habe ein Sozialhilfeempfänger nicht die

besten Karten.

3.3

Zur

Begründung der Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1'300.- kann

vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen, mit

denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers

in der Rekursschrift, er sei bezüglich Freunde, FC T und Ärzte im Quartier

verwurzelt, lässt sich nicht ableiten, dass er derart überdurchschnittlich im

Quartier verwurzelt ist, dass ihm ein Umzug in ein anderes Quartier nicht zugemutet

werden könnte. Insbesondere leben keine schulpflichtigen Kinder bei ihm, welche

infolge eines Umzugs umgeschult werden müssten. Dem Beschwerdeführer und seiner

Ehegattin wäre es im Übrigen auch zumutbar, in eine Zweizimmerwohnung

umzuziehen, sollten sie für Fr. 1'300.- keine Dreizimmerwohnung finden.

Es stellt sich einzig die Frage, ob die EGPK die Reduktion auf

den vom damaligen Zeitpunkt übernächsten ordentlichen Kündigungstermin – mithin

auf Ende Juni 2008 statt Ende März 2008 – hätte ansetzen müssen. Dies ist

indessen zu verneinen. Zwar sieht die Richtlinie dies für den Normalfall vor,

doch standen dem Beschwerdeführer durch die Regelung der EGPK im Vergleich zum

Stellenleitungsentscheid, welcher die Reduktion ab 1. Mai 2006 verfügte,

beinahe zwei Jahre mehr Zeit für die Suche einer günstigeren Wohnung zur

Verfügung. Der bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats ist daher auch

diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten

drängt sich überdies aus heutiger Sicht umso mehr auf, als der Mietzins seit

1.

April 2008 gar Fr. 1'488.- beträgt und sich damit noch weiter vom

Maximalbetrag von Fr. 1'300.- entfernt hat.

4.

4.1

Eine

Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.

Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,

gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von

Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.2).

Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren,

welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht

in der Lage oder im Stande sind, eine besondere Integrationsleitung zu

erbringen, steht eine MIZ zu. Diese MIZ betrifft Menschen, die sich um die

Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht

im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine

besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese

finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,

welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell

gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um

die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinie Kap. C.3). Dies

bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung der

betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt (VGr,

2.

April 2007, VB. 2007.00011, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer IZU

bzw. MIZ liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 4. Juli

2007, VB.2007.00147, E. 4.1; einsehbar unter www.vgrzh.ch).

4.2

Der

Leistungsentscheid vom 30. April 2007 berücksichtigte für den Zeitraum vom

24.

April 2007 bis 23. April 2008 keine MIZ.

Die EGPK führte aus, dass dem Beschwerdeführer letztmals

im Dezember 2005 eine MIZ aufgrund nachweisbarer begleiteter Stellensuche

ausgerichtet worden sei; die MIZ sei also bereits rund eineinhalb Jahre vor dem

angefochtenen Leistungsentscheid vom 30. April 2007 gestrichen worden.

Eine MIZ werde nur dann gewährt, wenn die betreffende Person ein kooperatives

Verhalten an den Tag lege; ansonsten werde sie umgehend und formlos gestrichen.

Die Zusprechung einer MIZ setze eine nachweisbare aktive Bemühung um Integration

bzw. Beschäftigung voraus. Dem Beschwerdeführer mangle es an Kooperationsbereitschaft

gegenüber dem zuständigen Quartierteam, weshalb die Voraussetzungen für die

Gewährung einer MIZ nicht erfüllt seien.

Der Bezirksrat erwog, der blosse Nachweis einer Krankheit

genüge nicht für die Anerkennung einer aktiven Bemühung um Integration. Den

Gesprächsnotizen sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nie aktiv

darum bemüht habe, den Nachweis um Integrationsbemühungen zu erbringen. Erst im

Oktober 2005 habe er dem Quartierteam mitgeteilt, dass er sich im April 2005

mit einseitiger Lähmung für zwei Wochen im Spital R aufgehalten habe. Die MIZ

werde nicht zugesprochen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien, was

keine Sanktion für unkooperatives Verhalten darstelle.

4.3

Auch

bezüglich der Nichtgewährung der MIZ kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanzen

verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, dem etwas entgegenzusetzen.

Wenn er geltend macht, er habe sich nach der Operation im Mai 2005 noch sechs

Monate lang nicht richtig bewegen können, so betrifft dies einen hier nicht zur

Diskussion stehenden Zeitraum lange vor dem Leistungsentscheid. Im Übrigen hat

er während der von ihm erwähnten Zeit noch eine MIZ erhalten. Für den Zeitraum

ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Betracht. Für diese müsste der

Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er

jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November

und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erforderlichen

Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nichtgewährung

der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites

Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden ist.

In Bezug auf die geforderten Bewerbungskosten ist der

Beschwerdeführer auf Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien hinzuweisen, welche unter

anderen die Auslagen für Schreibmaterial, Versandporto und den öffentlichen

Nahverkehr ausdrücklich als vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst

aufzählen. Darunter fallen zweifellos auch die Kosten für Fotokopien und

Internet.

5.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen

massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …