VB.2008.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00145
17. Juni 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10725)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00145
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und Streichung der MIZ
Rechtsgrundlagen der Reduktion zu hoher Wohnkosten (E. 3.1). Die per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch die Sozialbehörde ist nicht praktikabel (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist ein Umzug in ein anderes Quartier oder in eine Zweizimmerwohnung zumutbar. Die Einspracheinstanz konnte die Reduktion der Wohnkosten auf den nächsten - statt wie in den Richtlinien vorgesehen den übernächsten - Kündigungstermin ansetzen (E. 3.3).
Rechtsgrundlagen der IZU und der MIZ (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wies keine aktiven Integrationsbemühungen nach; die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ERMESSEN
INTEGRATIONSZULAGE
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00145
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 17. Juni 2008
Mitwirkend:
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Oktober 2004 von der Sozialbehörde der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem Jahr 2000 bewohnt er
eine Dreizimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'400.- (seit
1. April 2008 Fr. 1'488.-). Anfänglich wohnten seine beiden Söhne
vier bis zehn Tage pro Monat bei ihm. Im Frühling 2005 wurde seine Ehe geschieden.
Am 8. Dezember 2005 heiratete er B, welche mit ihm in der genannten
Wohnung wohnt und seit Januar 2006 ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird.
Am 20. April 2006 verfügte die Stellenleitung des Quartierteams S, dass in
der Bedarfsrechnung ab 1. Mai 2006 nur noch Fr. 1'300.- Wohnkosten
pro Monat berücksichtigt würden. Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. Mai
2006 Einsprache. Im Leistungsentscheid der Sozialen Dienste Zürich vom
30. April 2007 wurden die Wohnkosten erneut auf Fr. 1'300.-
reduziert. Dagegen erhoben A und seine Ehegattin am 15. Mai 2007
Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und
beantragten, die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten sowie die Streichung
des Bewerbungszuschusses und des Übernachtungszuschusses der Söhne seien
aufzuheben. Die EGPK vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Einsprachen
insofern teilweise gut, als sie die Berücksichtigung des bisherigen Mietzinses
von Fr. 1'400.- in der Bedarfsberechnung bis längstens 31. März 2008
und die Reduktion des Betrags auf Fr. 1'300.- ab spätestens 1. April
2008 anordnete.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 5. Januar 2008 und
beantragte dem Bezirksrat Zürich sinngemäss, auf die Reduktion der anrechenbaren
Wohnkosten und die Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) sei zu
verzichten. Dieser wies den Rekurs am 6. März 2008 ab und entzog einem
allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
In seiner Beschwerde vom 29. März 2008 an das
Verwaltungsgericht erneuerte A sinngemäss seine Rekursanträge.
Der Bezirksrat verzichtete am 21. April 2008 unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die
EGPK beantragte am 8. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die
Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten (12 x Fr. 100.-) und die MIZ (12 x
Fr. 150.-). Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG).
1.3
Während
die zweite Einsprache von A und seiner Ehefrau unterschrieben wurde, rekurrierte
er alleine an den Bezirksrat. In der Rekursschrift wurde weder der Name der
Ehefrau erwähnt noch hat diese unterschrieben. Dementsprechend war sie nicht
Partei im Rekursverfahren und kann es daher auch im Beschwerdeverfahren nicht
sein, obwohl eingangs der Beschwerdeschrift die Rede davon ist, dass beide
Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift wurde denn auch nur von A
unterzeichnet, weshalb er alleine Beschwerdeführer ist.
2.
Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gerügte
Streichung des Übernachtungszuschusses von Fr. 80.- monatlich für seine
Söhne wurde im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr bemängelt.
Demzufolge sind lediglich die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und die
Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) Beschwerdegegenstand.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Unter dem Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins
anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten
sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und
-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen:
die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie
der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen
die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
Gemäss Ziff. 1 lit. a der Richtlinie der
Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Richtlinie) werden für
bereits gemietete Wohnungen in einem Zweipersonenhaushalt Mietzinsen bis
Fr. 1'300.- in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Liegt der aktuelle
Mietzins bis 20 % über dem genannten Betrag, so ist dieser nach Ziffer 2.1
der Richtlinie befristet bis zum übernächsten ortsüblichen Kündigungstermin zu
berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist ist nur noch der angemessene Mietzins zu
berücksichtigen, worauf bereits im Entscheid hingewiesen werden muss.
3.2
Im
Stellenleitungsentscheid vom 20. April 2006 wurde erwogen, die Wohnkosten
von Fr. 1'400.- seien von der Einzelfallkommission am 2. November
2004.
bewilligt worden aufgrund der Annahme, die beiden Söhne würden beim
Beschwerdeführer einziehen. Da dies nicht geschehen sei und der
Beschwerdeführer geheiratet habe, seien die Vorgaben für einen
Zweipersonenhaushalt anzuwenden, weshalb die Wohnkosten ab 1. Mai 2006 auf
Fr. 1'300.- zu reduzieren seien.
Die EGPK führte aus, es liege im Hinblick auf die angestrebte
wirtschaftliche und soziale Integration im Interesse sowohl der öffentlichen
Hand als auch des Hilfeempfängers, zur möglichst raschen Erlangung der
persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit seine Logiskosten so tief wie
möglich zu halten und nötigenfalls in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Die
per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch den
Stellenleitungsentscheid sei nicht praktikabel. Im Übrigen sei einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. In
Anwendung der Richtlinie und unter Berücksichtigung der Dauer des
Einspracheverfahrens sei der anrechenbare Mietzins spätestens ab 1. April
2008.
auf Fr. 1'300.- zu reduzieren.
Der Bezirksrat erwog unter
Verweis auf den Einspracheentscheid, es sei angezeigt, die Mietkosten endlich
auf ein praxisgemässes, realistisches Niveau herunterzubringen. Bereits Ende
2005.
habe die Sozialberatung mit dem Beschwerdeführer erstmals den zu hohen
Mietzins thematisiert. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestünden keine
Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau demnächst aus
der Sozialhilfe loslösten. Angesichts der guten Erschliessung der Stadt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zu günstigen Preisen seien die Behauptungen des
Beschwerdeführers, er bekomme im Falle eines erforderlichen Wegzugs aus dem
Quartier soziale Probleme und könne nur noch bedingt am gesellschaftlichen
Leben teilnehmen, wenig überzeugend. Die Beträge der anrechenbaren Wohnkosten
in der Richtlinie seien letztmals im März 2005 angepasst worden.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 am
22.
Dezember 2007 erhalten, weshalb ihm zur Wohnungssuche bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist lediglich neun Tage verblieben seien, und dies zwischen
Weihnachten und Neujahr. Wenn eine günstige Wohnung ausgeschrieben sei, würden
sich bis zu 200 Personen bewerben; da habe ein Sozialhilfeempfänger nicht die
besten Karten.
3.3
Zur
Begründung der Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1'300.- kann
vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen, mit
denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
in der Rekursschrift, er sei bezüglich Freunde, FC T und Ärzte im Quartier
verwurzelt, lässt sich nicht ableiten, dass er derart überdurchschnittlich im
Quartier verwurzelt ist, dass ihm ein Umzug in ein anderes Quartier nicht zugemutet
werden könnte. Insbesondere leben keine schulpflichtigen Kinder bei ihm, welche
infolge eines Umzugs umgeschult werden müssten. Dem Beschwerdeführer und seiner
Ehegattin wäre es im Übrigen auch zumutbar, in eine Zweizimmerwohnung
umzuziehen, sollten sie für Fr. 1'300.- keine Dreizimmerwohnung finden.
Es stellt sich einzig die Frage, ob die EGPK die Reduktion auf
den vom damaligen Zeitpunkt übernächsten ordentlichen Kündigungstermin – mithin
auf Ende Juni 2008 statt Ende März 2008 – hätte ansetzen müssen. Dies ist
indessen zu verneinen. Zwar sieht die Richtlinie dies für den Normalfall vor,
doch standen dem Beschwerdeführer durch die Regelung der EGPK im Vergleich zum
Stellenleitungsentscheid, welcher die Reduktion ab 1. Mai 2006 verfügte,
beinahe zwei Jahre mehr Zeit für die Suche einer günstigeren Wohnung zur
Verfügung. Der bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats ist daher auch
diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten
drängt sich überdies aus heutiger Sicht umso mehr auf, als der Mietzins seit
1.
April 2008 gar Fr. 1'488.- beträgt und sich damit noch weiter vom
Maximalbetrag von Fr. 1'300.- entfernt hat.
4.
4.1
Eine
Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.
Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von
Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.2).
Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren,
welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht
in der Lage oder im Stande sind, eine besondere Integrationsleitung zu
erbringen, steht eine MIZ zu. Diese MIZ betrifft Menschen, die sich um die
Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht
im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine
besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese
finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,
welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell
gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um
die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinie Kap. C.3). Dies
bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung der
betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt (VGr,
2.
April 2007, VB. 2007.00011, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer IZU
bzw. MIZ liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 4. Juli
2007, VB.2007.00147, E. 4.1; einsehbar unter www.vgrzh.ch).
4.2
Der
Leistungsentscheid vom 30. April 2007 berücksichtigte für den Zeitraum vom
24.
April 2007 bis 23. April 2008 keine MIZ.
Die EGPK führte aus, dass dem Beschwerdeführer letztmals
im Dezember 2005 eine MIZ aufgrund nachweisbarer begleiteter Stellensuche
ausgerichtet worden sei; die MIZ sei also bereits rund eineinhalb Jahre vor dem
angefochtenen Leistungsentscheid vom 30. April 2007 gestrichen worden.
Eine MIZ werde nur dann gewährt, wenn die betreffende Person ein kooperatives
Verhalten an den Tag lege; ansonsten werde sie umgehend und formlos gestrichen.
Die Zusprechung einer MIZ setze eine nachweisbare aktive Bemühung um Integration
bzw. Beschäftigung voraus. Dem Beschwerdeführer mangle es an Kooperationsbereitschaft
gegenüber dem zuständigen Quartierteam, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung einer MIZ nicht erfüllt seien.
Der Bezirksrat erwog, der blosse Nachweis einer Krankheit
genüge nicht für die Anerkennung einer aktiven Bemühung um Integration. Den
Gesprächsnotizen sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nie aktiv
darum bemüht habe, den Nachweis um Integrationsbemühungen zu erbringen. Erst im
Oktober 2005 habe er dem Quartierteam mitgeteilt, dass er sich im April 2005
mit einseitiger Lähmung für zwei Wochen im Spital R aufgehalten habe. Die MIZ
werde nicht zugesprochen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien, was
keine Sanktion für unkooperatives Verhalten darstelle.
4.3
Auch
bezüglich der Nichtgewährung der MIZ kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanzen
verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, dem etwas entgegenzusetzen.
Wenn er geltend macht, er habe sich nach der Operation im Mai 2005 noch sechs
Monate lang nicht richtig bewegen können, so betrifft dies einen hier nicht zur
Diskussion stehenden Zeitraum lange vor dem Leistungsentscheid. Im Übrigen hat
er während der von ihm erwähnten Zeit noch eine MIZ erhalten. Für den Zeitraum
ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Betracht. Für diese müsste der
Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er
jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November
und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erforderlichen
Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nichtgewährung
der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites
Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden ist.
In Bezug auf die geforderten Bewerbungskosten ist der
Beschwerdeführer auf Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien hinzuweisen, welche unter
anderen die Auslagen für Schreibmaterial, Versandporto und den öffentlichen
Nahverkehr ausdrücklich als vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst
aufzählen. Darunter fallen zweifellos auch die Kosten für Fotokopien und
Internet.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen
massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …