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Entscheid

VB.2008.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00147

21. Mai 2008Deutsch20 min

(URT.2008.10669)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 entzog die

Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den

Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung

gerichteten Rekurs, womit A eine Reduktion des Ausweisentzuges auf zwei Monate

beantragen liess, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 27. Februar

2008 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 8. April 2008 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, die Dauer des Entzugs

des Führerausweises sei auf zwei Monate herabzusetzen. Die Staatskanzlei und

die Sicherheitsdirektion schlossen am 23. April 2008 auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen,

wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung

muss deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die mit

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar

2005.

in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat die

Beschwerdeführerin am 4. September 2004 begangen und ist daher nach

bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Dezember

2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen

Bestimmungen Bezug genommen.

2.

Die Beschwerdeführerin lenkte am 4. September 2004,

ca. 07.30 Uhr, den Personenwagen ZH 01 von der Autobahn A1 herkommend auf der L-Strasse

(Gemeindegebiet „M“ BE) in Richtung N. Mit der Absicht zu wenden, fuhr sie zunächst

in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Haltebucht der Bushaltestelle

"O" und führte dann unter Querung einer Sicherheitslinie das

Wendemanöver durch. Ein in der Gegenrichtung fahrender Motorradlenker kollidierte

alsdann mit der rechten Seite des im Wenden begriffenen Personenwagens. Dabei

zog er sich schwere Verletzungen zu, welchen er am 27. September 2004 im

Universitätsspital Zürich erlag. Am Motorrad und am Personenwagen der Beschwerdeführerin

entstand Sachschaden.

Auf Grund einer Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 28. September

2004.

erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Vorfall und eröffnete der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2004, sie sehe sich

veranlasst, ein Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. November 2004 teilte sie der Beschwerdeführerin

mit, es werde zunächst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet. Nach

Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die

Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien, wobei wesentlich

auf den Strafentscheid abgestellt werde, weil der Beschwerdeführerin im Strafverfahren

umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

Mit Urteil vom 12. April 2005 der Strafabteilung des

Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurde die Beschwerdeführerin der fahrlässigen

Tötung schuldig erkannt und zu 15 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Die

Beschwerdegegnerin erhielt vom rechtskräftigen Strafurteil auf entsprechende

Anfrage am 9. November 2005 Kenntnis und erliess nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs die Verfügung vom 27. Januar 2006.

3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund

ihres Verhaltens der Führerausweis entzogen werden muss. Sie macht jedoch

geltend, die von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von sechs Monaten sei

auf zwei Monate herabzusetzen.

3.1

Die Dauer

des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,

dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,

ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung

vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu

würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit

der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die

Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wendet ein, das milde Strafurteil bestätige den geringen Verschuldensgrad.

Die vom Strafrichter ausgesprochene Strafe von 15 Tagen Gefängnis bedingt

bewege sich eindeutig am untersten Ende des möglichen Strafrahmens. Dennoch komme

die Vorinstanz zum Schluss, dass dies kein leichtes Verschulden indiziere. Überdies

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Abbiegemanöver geschaut

habe, ob dieses gefahrlos möglich war, und dass sie keinen entgegenkommenden

Motorradfahrer gesehen habe. Die Vorinstanz habe nicht

"schuldmindernd" berücksichtigt und sich nicht damit auseinander gesetzt,

dass die Sicherheitslinie unmittelbar nach der Unfallstelle ausgesetzt war und

dass der Motorradfahrer ohne Licht unterwegs war.

3.2.1

Die Verwaltungsbehörde hat auf die Tatsachen

im Strafurteil abzustellen, wenn dieses – wie hier – im ordentlichen Verfahren

mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien ergangen ist, es sei

denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls

selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung

sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser

kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch

in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/bb).

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz führten keine

besonderen Untersuchungshandlungen durch, sondern warteten im Gegenteil das

Urteil des Strafrichters ab, um auf dieser Grundlage zu entscheiden. Die

Beschwerdeführerin wurde vor Abschluss des Strafverfahrens darauf hingewiesen,

dass das Administrativverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens

sistiert und dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des

Strafverfahrens abgestellt werde. Nachdem das Strafgericht die Beschwerdeführerin

persönlich einvernommen hatte, waren die Vorinstanzen sowohl in tatsächlicher

als auch in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil vom 12. April 2005

gebunden. Dieses enthält jedoch keine Begründung und damit auch keine

Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, kann aus dem Strafmass von 15 Tagen Gefängnis

nicht geschlossen werden, das Strafgericht habe das Verschulden als leicht

bewertet. Ein solcher Schluss wäre nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin ausschliesslich

zu einer Busse verurteilt worden wäre (vgl. BGE 125 II 561 E. 2c). Die

Vorinstanz durfte somit das Verschulden der Beschwerdeführerin eingehend

würdigen.

3.2.2

Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu

beachten. Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie) werden namentlich

dort angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer

Verkehrsrichtung erfordern (Art. 73 Abs. 4 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 [SSV]). Sie dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der

Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden (Art. 73

Abs. 6 lit. c SSV).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie beim

Wendemanöver die Doppellinie von der Seite der Sicherheitslinie her überquert

hat. Sie lässt jedoch vorbringen, sie sei aufgrund der lokalen Verhältnisse der

Meinung gewesen, ein korrektes Wendemanöver vorzunehmen. Beim Abbiegemanöver

habe sie geschaut, ob dieses gefahrlos möglich war, und habe keinen

entgegenkommenden Motorradfahrer gesehen. Damit ist aber davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin die deutlich markierte Sicherheitslinie bei ihrem Wendemanöver

überhaupt nicht beachtet hat, denn ansonsten hätte ihr klar sein müssen, dass

sie die Gegenfahrbahn auf diesem Strassenabschnitt nicht befahren und schon gar

nicht ein Wendemanöver vornehmen darf. Dies alleine stellt schon eine grobe

Nachlässigkeit dar. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch die lokalen

Verhältnisse falsch eingeschätzt. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht

festhielt, hätte sie erkennen müssen, dass sie ein aus der Gegenrichtung

nahendes Fahrzeug erst beim Auftauchen hinter der Geländekuppe und somit erst

auf kürzeste Entfernung überhaupt würde sehen können. Zudem ist der Vorinstanz

darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch hätte bedenken müssen,

dass sie für das Wendemanöver eine gewisse Zeit benötigen würde, und dass ein

entgegenkommendes Fahrzeug mit der am Ort zulässigen Geschwindigkeit von

80.

km/h die für sie überblickbare, rund 120 m lange Strecke innerhalb

einer kurzen Zeitspanne zurücklegen würde. Die Vorinstanz hat sodann die

Einwände der Beschwerdeführerin, die Sicherheitslinie sei unmittelbar nach dem

Unfallort ausgesetzt und der Motorradfahrer sei ohne Licht gefahren, eingehend

gewürdigt und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 5 e). Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insgesamt ergibt sich, dass die

Vorinstanzen das Verschulden der Beschwerdeführerin zu Recht als ausgesprochen

schwer beurteilt haben.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nach der Unschuldsvermutung

davon ausgehen müssen, dass der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin

ungetrübt sei. Indessen habe die Vorinstanz diesen Punkt nicht berücksichtigt,

da die Beschwerdeführerin erst seit März 2002 in der Schweiz lebe.

3.3.1

Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung der Entzugsdauer dem bislang unbefleckten

fahrerischen Leumund der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, ohne jedoch zu

erwähnen, um wie viel die Entzugsdauer aus diesem Grund herabzusetzen ist. Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Leumund der Beschwerdeführerin sei

gemäss ADMAS-Register bisher unbelastet. Dies sei indessen wenig aussagekräftig,

weil sie erst seit März 2002 in der Schweiz lebe. Es sei durch die Akten

belegt, dass die Beschwerdeführerin den Führerausweis 1983 in Österreich

erlangt habe; dass sie auch im Ausland bisher keine Delikte begangen habe und

nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei, finde in den Akten keine Stütze,

lasse sich aber auch nicht widerlegen. Damit hat die Vorinstanz offen gelassen,

ob überhaupt und in welchem Umfang der ungetrübte Leumund der Beschwerdeführerin

bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist.

3.3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 33 Abs. 2 VZV von

der Entzugsbehörde, dass sie das Element des automobilistischen Leumunds bei

der Bemessung der Entzugsdauer in die Waagschale legt. Während eine relativ

kleine regelkonforme Fahrpraxis entsprechend wenig über die Massnahmenbedürftigkeit

des Lenkers aussagt, hat ein solcher mit einer tadellosen, langjährigen und

grossen Fahrpraxis den Beweis erbracht, dass er zu einer regelkonformen

Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig ist. Entsprechend

drängen sich bei ihm weniger einschneidende Massnahmen auf, was bei der

Ermessensfrage der Notwendigkeit einer Massnahme und gegebenenfalls deren Dauer

ins Gewicht fällt. Der ungetrübte automobilistische Leumund muss daher zu Gunsten

des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 21 E. 1 b).

3.3.3

Die

Beschwerdeführerin hat den Führerausweis im Jahre 1983 erworben und ist in der

eidgenössischen Administrativkontrolle nicht verzeichnet. Sie hat im

Beschwerdeverfahren eine österreichische Strafregisterbescheinigung

eingereicht, die bestätigt, dass im Strafregister der Republik Österreich keine

Verurteilung aufscheint. Soweit die Vorinstanz an ihrem ungetrübten Leumund zweifelte,

hätte sie sich selbst bei den zuständigen ausländischen Behörden entsprechend

erkundigen können. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch zu Gunsten der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich über ein langjähriges klagloses

Verhalten ausweisen kann. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Bestimmung

der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt. Angesichts der gesamten

Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die von den Vorinstanzen

festgelegte Dauer des Führerausweisentzugs um einen Monat zu reduzieren.

3.4

Sodann

beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten ihre berufliche Massnahmeempfindlichkeit

nicht berücksichtigt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei

der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der

Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker

als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285

E. 2.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und

Geschäftsführerin einer im Juli 2003 gegründeten Firma, die die Herstellung von

sowie den Handel mit Textilien und Accessoires (Badebekleidungsartikel)

bezweckt und international tätig ist. In dieser Funktion besucht sie

Lieferanten von Stoffen und Zubehör und die Kunden der Firma, wobei sie vor

allem bei Kundenbesuchen ein Sortiment an Bademodeartikeln mitführen muss.

Ausserdem fährt die Beschwerdeführerin an Bademodenmessen in der Schweiz und im

Ausland. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist damit zu bejahen. Dies

anerkennen auch die Vorinstanzen. Die Beschwerdegegnerin hat in der

Entzugsverfügung auf die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit der

Beschwerdeführerin, wie sie in den Eingaben ihres Rechtsvertreters dargelegt

wurde, hingewiesen. Auch die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht von der Hand

zu weisen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Berechtigung zum Führen von

Motorfahrzeugen erhebliche Erschwerungen in der Berufsausübung hinnehmen müsse.

Zwar hält die Vorinstanz wiederum nicht in Zahlen fest, um wie viel die Dauer

des Führerausweisentzugs aus diesem Grund herabzusetzen ist. Aus den

entsprechenden Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit

annimmt, diese aber weniger stark massnahmemindernd veranschlagt, als dies bei

einem Berufschauffeur der Fall wäre. Dies ist durchaus vertretbar, denn durch

den Führerausweisentzug wird der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Berufes

nicht verboten (vgl. auch BGr, 18. Juni 2004,6A.12/2004, E. 1.4,

www.bger.ch; Pra 1990 Nr. 150). Die Feststellungen der Vorinstanzen

erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

3.5

Insgesamt

ergibt sich, dass die Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ihr langjähriger

ungetrübter automobilistischer Leumund und die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit

eine Entzugsdauer von fünf Monaten rechtfertigen.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem massnahmeauslösenden

Ereignis vom 4. September 2004 seien 3 1/2 Jahre vergangen. Diese lange

Verfahrensdauer sei vor allem von der Vorinstanz zu vertreten, die den Rekurs

zwei Jahre lang pendent gehalten habe, ohne irgendwelche prozessleitende

Schritte zu unternehmen. Damit liege eine übermässig lange Verfahrensdauer vor,

die zu einer Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs führen müsse.

4.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich

beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung

handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in

Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden

Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung

damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff.

1.

EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaginni in: Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des

Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30

Abs. 2 VZV). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen

zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem

Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der

Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht

hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt,

wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich

während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer

keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend,

sie habe sich seit dem Vorfall vom 4. September 2004 wohl verhalten. Die

Beschwerdegegnerin hat dies weder in ihrer Rekursantwort vom 24. März 2006

noch in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2008 bestritten, weshalb dies

weiterhin zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden muss. Es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge des

Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die Pflicht

noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl. BGE

127.

II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend darauf an, ob auch

die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.

4.3

Ob eine

Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der

anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in

erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine

gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles

zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das

Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu

berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die

Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die

Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren

im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,

http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,

ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

4.4

Gemäss § 27a

Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs-

und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a

N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller

Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit

eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a

Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen

Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

geht.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung

der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2006) bis zum Entscheid des

Regierungsrates am 27. Februar 2008 vergingen ein Jahr und elf Monate. Im

vorliegenden Fall hätte der Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende

Ermittlung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden abstellen können

Dispositiv

(vgl. E. 3.2.1). Da das Strafurteil jedoch weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Vom Eintreffen der Strafakten bis

zum Entscheid sind nur rund zwei Monate vergangen. Die 60-tägige

Behandlungsfrist ist damit eingehalten. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer

ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin zu

berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für die Dauer von sechs Monaten

angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ

einschneidender Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit

betroffen ist –, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen

eher leichten Eingriff. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles

durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass die Vorinstanz

erst mit Schreiben vom 31. Dezember 2007, also rund ein Jahr und neun

Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, um die Zustellung der Strafakten

ersucht hat. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar

und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Im Weiteren

hatte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden.

4.5 Betrachtet

man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde

verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das

Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und

Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit

zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Anderenfalls führt der

Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer

(Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren

betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle

Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St.Gallen

1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden

Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme erfüllt.

4.6 Zur

Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs

angemessen erscheint, ist die Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen

massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits

gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto

grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.

Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitslinie

überquert, um ein Wendemanöver vorzunehmen. Damit hat sie den Verkehr in

schwerer Weise gefährdet und wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ihr ein

grobes Verschulden vorzuwerfen. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen

Beurteilung – insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen

Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die

strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 31. Dezember

2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch

nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene Verfahrensdauer bei der

Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter Würdigung dieser

Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das

Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).

5.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der

angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf

Disp.-Ziff. I bzw. Disp.-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den

Führerausweisentzug ist auf vier Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der

Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer,

soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat

verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger-

und Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70

VRG) zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel dem

Regierungsrat und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für

die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids

sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die

Entzugsdauer wird auf 4 Monate festgelegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 dem Regierungsrat und der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …