VB.2008.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00147
21. Mai 2008Deutsch20 min
(URT.2008.10669)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.05.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Entzug des Führerausweises
Warnungsentzug. Dauer des Entzugs. Reduktion wegen übermässig langer Verfahrensdauer.
Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1).
Grundsätzlich waren die Vorinstanzen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden. Da dieses keine Begründung und damit auch keine Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin enthält, durfte die Vorinstanz eine eigene Würdigung vornehmen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Wendemanöver die deutlich markierte Sicherheitslinie überhaupt nicht beachtet. Darüber hinaus hat sie auch die lokalen Verhältnisse falsch eingeschätzt. Ihr Verschulden wurde zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (E. 3.3). Der erhöhten Massnahmeempflindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits angemessen Rechnung getragen (E. 3.5). Die Entzugsdauer ist auf fünf Monate festzulegen (E. 3.6).
In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (E. 4.1). Da das Strafurteil weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Sie hat jedoch erst rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels um die Zustellung der Strafakten ersucht. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet (E. 4.4). Sie hat damit die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung verletzt (E. 4.5) und es rechtfertigt sich, die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren (E. 4.6).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ART. 6 EMRK
DAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
VERSCHULDEN (SVG)
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 73 Abs. VI lit. c SSV
Art. 27 Abs. I SVG
§ 4a VRG
§ 27a Abs. I VRG
Art. 30 Abs. II VZV
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00147
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 entzog die
Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den
Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung
gerichteten Rekurs, womit A eine Reduktion des Ausweisentzuges auf zwei Monate
beantragen liess, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 27. Februar
2008 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 8. April 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, die Dauer des Entzugs
des Führerausweises sei auf zwei Monate herabzusetzen. Die Staatskanzlei und
die Sicherheitsdirektion schlossen am 23. April 2008 auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen,
wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung
muss deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die mit
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar
2005.
in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat die
Beschwerdeführerin am 4. September 2004 begangen und ist daher nach
bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Dezember
2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen
Bestimmungen Bezug genommen.
2.
Die Beschwerdeführerin lenkte am 4. September 2004,
ca. 07.30 Uhr, den Personenwagen ZH 01 von der Autobahn A1 herkommend auf der L-Strasse
(Gemeindegebiet „M“ BE) in Richtung N. Mit der Absicht zu wenden, fuhr sie zunächst
in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Haltebucht der Bushaltestelle
"O" und führte dann unter Querung einer Sicherheitslinie das
Wendemanöver durch. Ein in der Gegenrichtung fahrender Motorradlenker kollidierte
alsdann mit der rechten Seite des im Wenden begriffenen Personenwagens. Dabei
zog er sich schwere Verletzungen zu, welchen er am 27. September 2004 im
Universitätsspital Zürich erlag. Am Motorrad und am Personenwagen der Beschwerdeführerin
entstand Sachschaden.
Auf Grund einer Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 28. September
2004.
erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Vorfall und eröffnete der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2004, sie sehe sich
veranlasst, ein Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. November 2004 teilte sie der Beschwerdeführerin
mit, es werde zunächst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet. Nach
Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die
Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien, wobei wesentlich
auf den Strafentscheid abgestellt werde, weil der Beschwerdeführerin im Strafverfahren
umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.
Mit Urteil vom 12. April 2005 der Strafabteilung des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurde die Beschwerdeführerin der fahrlässigen
Tötung schuldig erkannt und zu 15 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Die
Beschwerdegegnerin erhielt vom rechtskräftigen Strafurteil auf entsprechende
Anfrage am 9. November 2005 Kenntnis und erliess nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Verfügung vom 27. Januar 2006.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund
ihres Verhaltens der Führerausweis entzogen werden muss. Sie macht jedoch
geltend, die von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von sechs Monaten sei
auf zwei Monate herabzusetzen.
3.1
Die Dauer
des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,
dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,
ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung
vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu
würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit
der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die
Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wendet ein, das milde Strafurteil bestätige den geringen Verschuldensgrad.
Die vom Strafrichter ausgesprochene Strafe von 15 Tagen Gefängnis bedingt
bewege sich eindeutig am untersten Ende des möglichen Strafrahmens. Dennoch komme
die Vorinstanz zum Schluss, dass dies kein leichtes Verschulden indiziere. Überdies
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Abbiegemanöver geschaut
habe, ob dieses gefahrlos möglich war, und dass sie keinen entgegenkommenden
Motorradfahrer gesehen habe. Die Vorinstanz habe nicht
"schuldmindernd" berücksichtigt und sich nicht damit auseinander gesetzt,
dass die Sicherheitslinie unmittelbar nach der Unfallstelle ausgesetzt war und
dass der Motorradfahrer ohne Licht unterwegs war.
3.2.1
Die Verwaltungsbehörde hat auf die Tatsachen
im Strafurteil abzustellen, wenn dieses – wie hier – im ordentlichen Verfahren
mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien ergangen ist, es sei
denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls
selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung
sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch
in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/bb).
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz führten keine
besonderen Untersuchungshandlungen durch, sondern warteten im Gegenteil das
Urteil des Strafrichters ab, um auf dieser Grundlage zu entscheiden. Die
Beschwerdeführerin wurde vor Abschluss des Strafverfahrens darauf hingewiesen,
dass das Administrativverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens
sistiert und dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des
Strafverfahrens abgestellt werde. Nachdem das Strafgericht die Beschwerdeführerin
persönlich einvernommen hatte, waren die Vorinstanzen sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil vom 12. April 2005
gebunden. Dieses enthält jedoch keine Begründung und damit auch keine
Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, kann aus dem Strafmass von 15 Tagen Gefängnis
nicht geschlossen werden, das Strafgericht habe das Verschulden als leicht
bewertet. Ein solcher Schluss wäre nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin ausschliesslich
zu einer Busse verurteilt worden wäre (vgl. BGE 125 II 561 E. 2c). Die
Vorinstanz durfte somit das Verschulden der Beschwerdeführerin eingehend
würdigen.
3.2.2
Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu
beachten. Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie) werden namentlich
dort angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer
Verkehrsrichtung erfordern (Art. 73 Abs. 4 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 [SSV]). Sie dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der
Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden (Art. 73
Abs. 6 lit. c SSV).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie beim
Wendemanöver die Doppellinie von der Seite der Sicherheitslinie her überquert
hat. Sie lässt jedoch vorbringen, sie sei aufgrund der lokalen Verhältnisse der
Meinung gewesen, ein korrektes Wendemanöver vorzunehmen. Beim Abbiegemanöver
habe sie geschaut, ob dieses gefahrlos möglich war, und habe keinen
entgegenkommenden Motorradfahrer gesehen. Damit ist aber davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die deutlich markierte Sicherheitslinie bei ihrem Wendemanöver
überhaupt nicht beachtet hat, denn ansonsten hätte ihr klar sein müssen, dass
sie die Gegenfahrbahn auf diesem Strassenabschnitt nicht befahren und schon gar
nicht ein Wendemanöver vornehmen darf. Dies alleine stellt schon eine grobe
Nachlässigkeit dar. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch die lokalen
Verhältnisse falsch eingeschätzt. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht
festhielt, hätte sie erkennen müssen, dass sie ein aus der Gegenrichtung
nahendes Fahrzeug erst beim Auftauchen hinter der Geländekuppe und somit erst
auf kürzeste Entfernung überhaupt würde sehen können. Zudem ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch hätte bedenken müssen,
dass sie für das Wendemanöver eine gewisse Zeit benötigen würde, und dass ein
entgegenkommendes Fahrzeug mit der am Ort zulässigen Geschwindigkeit von
80.
km/h die für sie überblickbare, rund 120 m lange Strecke innerhalb
einer kurzen Zeitspanne zurücklegen würde. Die Vorinstanz hat sodann die
Einwände der Beschwerdeführerin, die Sicherheitslinie sei unmittelbar nach dem
Unfallort ausgesetzt und der Motorradfahrer sei ohne Licht gefahren, eingehend
gewürdigt und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen (vorinstanzlicher
Entscheid, E. 5 e). Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insgesamt ergibt sich, dass die
Vorinstanzen das Verschulden der Beschwerdeführerin zu Recht als ausgesprochen
schwer beurteilt haben.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nach der Unschuldsvermutung
davon ausgehen müssen, dass der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin
ungetrübt sei. Indessen habe die Vorinstanz diesen Punkt nicht berücksichtigt,
da die Beschwerdeführerin erst seit März 2002 in der Schweiz lebe.
3.3.1
Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung der Entzugsdauer dem bislang unbefleckten
fahrerischen Leumund der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, ohne jedoch zu
erwähnen, um wie viel die Entzugsdauer aus diesem Grund herabzusetzen ist. Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Leumund der Beschwerdeführerin sei
gemäss ADMAS-Register bisher unbelastet. Dies sei indessen wenig aussagekräftig,
weil sie erst seit März 2002 in der Schweiz lebe. Es sei durch die Akten
belegt, dass die Beschwerdeführerin den Führerausweis 1983 in Österreich
erlangt habe; dass sie auch im Ausland bisher keine Delikte begangen habe und
nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei, finde in den Akten keine Stütze,
lasse sich aber auch nicht widerlegen. Damit hat die Vorinstanz offen gelassen,
ob überhaupt und in welchem Umfang der ungetrübte Leumund der Beschwerdeführerin
bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist.
3.3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 33 Abs. 2 VZV von
der Entzugsbehörde, dass sie das Element des automobilistischen Leumunds bei
der Bemessung der Entzugsdauer in die Waagschale legt. Während eine relativ
kleine regelkonforme Fahrpraxis entsprechend wenig über die Massnahmenbedürftigkeit
des Lenkers aussagt, hat ein solcher mit einer tadellosen, langjährigen und
grossen Fahrpraxis den Beweis erbracht, dass er zu einer regelkonformen
Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig ist. Entsprechend
drängen sich bei ihm weniger einschneidende Massnahmen auf, was bei der
Ermessensfrage der Notwendigkeit einer Massnahme und gegebenenfalls deren Dauer
ins Gewicht fällt. Der ungetrübte automobilistische Leumund muss daher zu Gunsten
des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 21 E. 1 b).
3.3.3
Die
Beschwerdeführerin hat den Führerausweis im Jahre 1983 erworben und ist in der
eidgenössischen Administrativkontrolle nicht verzeichnet. Sie hat im
Beschwerdeverfahren eine österreichische Strafregisterbescheinigung
eingereicht, die bestätigt, dass im Strafregister der Republik Österreich keine
Verurteilung aufscheint. Soweit die Vorinstanz an ihrem ungetrübten Leumund zweifelte,
hätte sie sich selbst bei den zuständigen ausländischen Behörden entsprechend
erkundigen können. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch zu Gunsten der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich über ein langjähriges klagloses
Verhalten ausweisen kann. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Bestimmung
der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt. Angesichts der gesamten
Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die von den Vorinstanzen
festgelegte Dauer des Führerausweisentzugs um einen Monat zu reduzieren.
3.4
Sodann
beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten ihre berufliche Massnahmeempfindlichkeit
nicht berücksichtigt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der
Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker
als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285
E. 2.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und
Geschäftsführerin einer im Juli 2003 gegründeten Firma, die die Herstellung von
sowie den Handel mit Textilien und Accessoires (Badebekleidungsartikel)
bezweckt und international tätig ist. In dieser Funktion besucht sie
Lieferanten von Stoffen und Zubehör und die Kunden der Firma, wobei sie vor
allem bei Kundenbesuchen ein Sortiment an Bademodeartikeln mitführen muss.
Ausserdem fährt die Beschwerdeführerin an Bademodenmessen in der Schweiz und im
Ausland. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist damit zu bejahen. Dies
anerkennen auch die Vorinstanzen. Die Beschwerdegegnerin hat in der
Entzugsverfügung auf die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit der
Beschwerdeführerin, wie sie in den Eingaben ihres Rechtsvertreters dargelegt
wurde, hingewiesen. Auch die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht von der Hand
zu weisen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Berechtigung zum Führen von
Motorfahrzeugen erhebliche Erschwerungen in der Berufsausübung hinnehmen müsse.
Zwar hält die Vorinstanz wiederum nicht in Zahlen fest, um wie viel die Dauer
des Führerausweisentzugs aus diesem Grund herabzusetzen ist. Aus den
entsprechenden Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit
annimmt, diese aber weniger stark massnahmemindernd veranschlagt, als dies bei
einem Berufschauffeur der Fall wäre. Dies ist durchaus vertretbar, denn durch
den Führerausweisentzug wird der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Berufes
nicht verboten (vgl. auch BGr, 18. Juni 2004,6A.12/2004, E. 1.4,
www.bger.ch; Pra 1990 Nr. 150). Die Feststellungen der Vorinstanzen
erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.
3.5
Insgesamt
ergibt sich, dass die Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ihr langjähriger
ungetrübter automobilistischer Leumund und die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit
eine Entzugsdauer von fünf Monaten rechtfertigen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem massnahmeauslösenden
Ereignis vom 4. September 2004 seien 3 1/2 Jahre vergangen. Diese lange
Verfahrensdauer sei vor allem von der Vorinstanz zu vertreten, die den Rekurs
zwei Jahre lang pendent gehalten habe, ohne irgendwelche prozessleitende
Schritte zu unternehmen. Damit liege eine übermässig lange Verfahrensdauer vor,
die zu einer Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs führen müsse.
4.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich
beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung
handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in
Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden
Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung
damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff.
1.
EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaginni in: Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).
Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des
Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30
Abs. 2 VZV). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen
zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem
Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der
Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht
hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt,
wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich
während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer
keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend,
sie habe sich seit dem Vorfall vom 4. September 2004 wohl verhalten. Die
Beschwerdegegnerin hat dies weder in ihrer Rekursantwort vom 24. März 2006
noch in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2008 bestritten, weshalb dies
weiterhin zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden muss. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge des
Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die Pflicht
noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl. BGE
127.
II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend darauf an, ob auch
die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.
4.3
Ob eine
Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der
anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in
erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine
gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das
Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu
berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die
Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die
Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren
im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,
http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,
ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.
4.4
Gemäss § 27a
Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs-
und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a
N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller
Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit
eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a
Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen
Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
geht.
Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung
der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2006) bis zum Entscheid des
Regierungsrates am 27. Februar 2008 vergingen ein Jahr und elf Monate. Im
vorliegenden Fall hätte der Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende
Ermittlung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden abstellen können
Dispositiv
(vgl. E. 3.2.1). Da das Strafurteil jedoch weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Vom Eintreffen der Strafakten bis
zum Entscheid sind nur rund zwei Monate vergangen. Die 60-tägige
Behandlungsfrist ist damit eingehalten. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer
ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für die Dauer von sechs Monaten
angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ
einschneidender Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit
betroffen ist –, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen
eher leichten Eingriff. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles
durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass die Vorinstanz
erst mit Schreiben vom 31. Dezember 2007, also rund ein Jahr und neun
Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, um die Zustellung der Strafakten
ersucht hat. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar
und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Im Weiteren
hatte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden.
4.5 Betrachtet
man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde
verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das
Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und
Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit
zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Anderenfalls führt der
Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer
(Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren
betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle
Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St.Gallen
1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden
Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme erfüllt.
4.6 Zur
Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs
angemessen erscheint, ist die Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen
massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits
gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto
grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.
Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitslinie
überquert, um ein Wendemanöver vorzunehmen. Damit hat sie den Verkehr in
schwerer Weise gefährdet und wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ihr ein
grobes Verschulden vorzuwerfen. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen
Beurteilung – insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen
Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die
strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 31. Dezember
2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch
nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene Verfahrensdauer bei der
Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter Würdigung dieser
Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das
Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).
5.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf
Disp.-Ziff. I bzw. Disp.-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den
Führerausweisentzug ist auf vier Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der
Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer,
soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat
verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger-
und Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70
VRG) zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel dem
Regierungsrat und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids
sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die
Entzugsdauer wird auf 4 Monate festgelegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 dem Regierungsrat und der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …