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Entscheid

VB.2008.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00151

18. Juni 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10756)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

vollendete im Jahr 2005 das 70. Altersjahr. Am 13 April 2005 wurde er von der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) zu

einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgefordert. Gestützt auf ein

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 12. August

2005 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A mit unangefochten

gebliebener Verfügung vom 9. September 2005 den Führerausweis mit Wirkung

ab 17. September 2005 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des

Ausweises machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.

B. Am 19. April

2006 stellte A das Begehren um Wiedererteilung des Führerausweises. Mit

Verfügung vom 10. Januar 2007 lehnte es die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) ab, A den Führerausweis

wieder zu erteilen. Die Wiedererteilung wurde vielmehr erneut von einem günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Rekurs vom 9. Februar

2007.

an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs mit

Beschluss vom 5. März 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2008 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen vor Regierungsrat

gestellten Antrag auf Wiedererteilung, ferner verlangte er die Übernahme der

Kosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung. Die

Staatskanzlei liess am 23. April 2008 Abweisung der Beschwerde beantragen,

gleichentags beantragte auch die Sicherheitsdirektion Abweisung.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Gemäss Art. 16d Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der

Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn

-

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a);

-

sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);

-

sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie

künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit.c).

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder

Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und

die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu

Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind

und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II

219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und

unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das

Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die

verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich

in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50

Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen

unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51

N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder

Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das

Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchfrei ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).

3.

Der Hausarzt des Beschwerdeführers gab der

Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2005 im ärztlichen Bericht zur Fahreignung

bekannt, beim Beschwerdeführer seien im Februar und April 2005 rezidivierende

Synkopen (Bewusstseinsstörungen) aufgetreten. Es sei eine Untersuchung am IRM

notwendig.

Die Amtsärztin des IRM untersuchte den Beschwerdeführer am

29.

Juni 2005 und stellte in ihrem Gutachten vom 12. August 2005 einen

kleinschrittigen, ataktischen Gang (ohne Stock) fest. Den Romberg-Stehversuch

absolvierte der Beschwerdeführer stark schwankend und der Strichgang war ihm

nicht möglich. Auf die leichte Gangataxie – und zugleich auf den Alkoholabusus

als mögliche Ursache – hatte auch C vom Neurologie-Zentrum Hirslanden hingewiesen.

In der Folge verneinte das IRM die Fahreignung einzig wegen der Synkopen und

empfahl vor der Wiedererteilung einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten

zwecks Feststellung der Anfallsfreiheit. Dies führte zum Entzug des Führerausweises

am 9. September 2005 auf unbestimmte Zeit.

Am 10. April 2006 stellte der Beschwerdeführer das

Begehren, der Führerausweis sei ihm umgehend auszuhändigen. Er reichte ein

Zeugnis seines Hausarztes vom 3. April 2006 ein, welches bestätigt, dass

sich bei monatlich durchgeführten Kontrollen keine Hinweise für erneute

Synkopen ergeben hätten und dass sich der Beschwerdeführer in einem altersentsprechend

guten Allgemeinzustand befinde. Die Beschwerdegegnerin legte das Zeugnis dem IRM

vor, welches mit Aktengutachten vom 4. Mai 2006 empfahl, zwecks Abklärung

des allgemeinen Gesundheitszustandes und der bereits im Gutachten vom 12. August

2005.

erwähnten Gangataxie sowie einer allfälligen Alkoholproblematik eine

verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers mit

Nachkontrolle durch das IRM ergab gemäss Gutachten vom 23. November 2006

eine deutliche Gang- und Gleichgewichtsunsicherheit. Zugleich wurden erhöhte

Laborwerte festgestellt; dies auch bei der zweiten Untersuchung, nachdem dem

Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der ersten Blutentnahme eine Alkoholabstinenz

oder zumindest weitestgehende Restriktion des Konsums empfohlen worden war. Das

IRM hielt fest, die wiederholt deutlich erhöhten alkoholtypischen

Laborparameter würden für einen fortwährenden Alkoholmissbrauch im Sinne eines

Überkonsums sprechen und die neurologische Verdachtsdiagnose der alkoholbedingten

Ursache der neurologischen Auffälligkeiten stützen. Bezüglich

Alkoholkonsumgewohnheiten sei von einer bedenklichen Bagatellisierungstendenz

und im festgestellten Ausmass von einem chronischen Alkoholmissbrauch

auszugehen. Ferner wies das IRM darauf hin, dass sich durch Alkoholkonsum die

Gefahr des Auftretens von Nebenwirkungen wie Schwindel, Beeinträchtigung des

Reaktionsvermögens und der Fahrfähigkeit unter der bestehenden Medikation deutlich

erhöhe und eine depressive Symptomatik verstärkt werden könne. Die Fahreignung

des Beschwerdeführers wurde dementsprechend erneut verneint. Das IRM verlangte den

Nachweis einer mindestens sechsmonatigen, gemäss Merkblatt ärztlich

kontrollierten Alkoholabstinenz und einer medizinischen Behandlung nach Massgabe

des behandelnden Arztes.

4.

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es sei nicht angängig,

allein aufgrund erhöhter Werte des kohlenhydratdefizienten Transferrins (CDT) auf

eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik zu schliessen und dem

Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen. Die überhöhten CDT-Werte könnten

andere, verkehrsmedizinisch nicht relevante Ursachen haben.

4.1

Die

Laboruntersuchungen des IRM bezogen sich insbesondere auf das CDT. Die Kontrollen

am 29. August 2006 und 19. Oktober 2006 ergaben mit 3,5 % bzw. 3,7 %

deutlich über dem Normbereich (max. 2,6 %) liegende CDT-Werte. Die übrigen

erhobenen Werte waren nicht signifikant. Im Verlaufe des Rekursverfahrens

reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Laboranalysen ein, welche im

Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 30. Mai 2007 erhoben wurden und

ebenfalls stark erhöhte CDT-Werte ergaben. Selbst wenn man mit dem

Beschwerdeführer den Bereich zwischen 2,6% und 4% als – nur, aber immerhin –

"im kontrollbedürftigen Graubereich" liegend bewerten wollte und erst

bei CDT-Werten über 4% der Verdacht auf regelmässigen Konsum grösserer

Alkoholmengen erlaubt wäre, liegen die von Beschwerdeführer eingereichten

CDT-Werte immer noch über der von ihm selbst gesetzten Marke.

4.2

CDT

zeichnet sich gegenüber dem Leberenzym Gamma-GT durch eine höhere Sensitivität

und vor allem eine viel bessere Spezifität aus. Erhöhte CDT-Werte treten erst

bei Trinkmengen auf, die ein gesundheitliches Risiko darstellen; das Überschreiten

des Grenzwerts bedeutet einen (während mindestens zehn Tagen anhaltenden)

dauernden durchschnittlichen täglichen Konsum von mindestens 60 Gramm reinen

Alkohols. Nach Absetzen des Alkoholkonsums normalisieren sich die CDT-Werte

nach etwa zwei bis vier Wochen, unter Umständen bereits schon nach einer bis

zwei Wochen. CDT gilt heute allgemein als der aussagekräftigste biologische

Marker für einen chronischen Alkoholabusus (vgl. zum Ganzen RB 2002 Nr. 57 E.

4, mit weiteren Hinweisen).

4.3

Das IRM

hat die CDT-Werte mehrmals gemessen und die Befunde mit körperlichen und

anamnestischen Erhebungen ergänzt. Angesichts der mehrmaligen Kontrolle des

CDT-Werts kann ein Analysefehler weitestgehend ausgeschlossen werden. Ebenso wenig

bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die in der Wissenschaft

genannten weiteren möglichen Ursachen für falsch-positive Ergebnisse (schwere

Lebererkrankung, seltene genetische Transferrin-D-Variante, genetisch bedingtes

CDG-Syndrom). Bereits die beiden überhöhten CDT-Werte, die bei den

Laborkontrollen des IRM resultierten, sind somit ein starkes Indiz für einen

chronischen Alkoholkonsum. Der Umstand, dass vier weitere Untersuchungen

ebenfalls erhöhte CDT-Werte ergaben, bestätigt diesen Befund. In der Anamnese

gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 29. August 2006

selber an, täglich 2 bis 3 dl Wein zu konsumieren. Im Rahmen der Nachkontrolle

vom 19. Oktober 2006 gab er an, seine Ehefrau sei sehr darauf bedacht

gewesen, dass er den Alkoholkonsum stark reduziere. Er sei jedoch nicht

abstinent gewesen. Er habe etwa vier bis fünf Leichtbier und ca. dreimal 1 dl

Wein pro Woche getrunken.

In der Untersuchung durch das IRM wurden sodann auch

körperliche Anzeichen eines chronischen Alkoholüberkonsums festgestellt. Es

konnte eine deutliche Gang- und Gleichgewichtsunsicherheit diagnostiziert

werden, die die regelhafte neurologische Untersuchung nur sehr eingeschränkt

durchführbar machte. Der Rombergstehversuch und der Strichgangversuch waren

nicht durchführbar. Alkoholtypische Hautveränderungen konnten nicht sicher

festgestellt werden. Der Beschwerdeführer musste im Frühjahr 2008 (nach einem

stationären Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg) eine fünfwöchige stationäre

Therapie wegen der als Folge eines Sturzes verbliebenen starken Gehbehinderung

absolvieren. Aus dem Bericht der Reha-Klinik in Bad Dürrheim vom 3. April

2008.

geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schwindel in Abhängigkeit von

der Kopfhaltung klage; das Gangbild bleibe weiterhin etwas unsicher. Die

Gangataxie ist demnach ein chronisches Element im Gesundheitsbild des

Beschwerdeführers.

Insgesamt sind aufgrund der Laboruntersuchungen, der

körperlichen Anzeichen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers die

Vorinstanzen zulässigerweise von einem chronischen Alkoholüberkonsum ausgegangen

und haben die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Daran vermag

die bisherige unfallfreie und auch nicht durch Alkohol am Steuer belastete

einwandfreie jahrzehntelange Fahrpraxis des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Ebenfalls vermag der Hinweis im Bericht der Reha-Klinik in Bad Dürrheim den

Beschwerdeführer nicht zu entlasten, denn die ärztliche Feststellung beschränkt

sich darauf, dass sich "keine Hinweise" auf einen chronischen oder

gar übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergaben; eine spezifische

ärztliche Untersuchung auf den CDT-Wert fand jedoch nicht statt. Die Beschwerdegegnerin

hat eine Wiedererteilung des Führerausweises deshalb zu Recht abgelehnt.

5.

Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die

Verfügung vom 9. September 2005 habe den Vermerk enthalten, dass der

Betroffene mit einem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises nur Erfolg

haben könne, wenn er ein Zeugnis einreiche, welches über einen Zeitraum von 12

Monaten bestätige, dass keine Synkopen aufgetreten seien. Die Fahreignung werde

dann anhand des eingereichten Zeugnisses beurteilt. Daran habe sich die

Beschwerdegegnerin ganz eindeutig nicht gehalten. Sie habe nicht bloss das

entsprechende Zeugnis gewürdigt, sondern sie habe weitere Untersuchungen veranlasst.

Damit habe sie das Vertrauen, das der Beschwerdeführer in den behördlichen Akt

gesetzt habe, enttäuscht.

5.1

Damit

beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Dieser fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 statuierten Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können

sich Private berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu

diesen Voraus­setzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer

Vertrauensgrundlage sowie die Be­tätigung des Vertrauens in der Weise, dass der

Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht

mehr rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn die Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen,

falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (Ulrich Hä­fe­lin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 631, 660 und 665; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 9 ff.).

5.2

Die

Verfügung vom 9. September 2005 stellt keine hinreichende

Vertrauensgrundlage dar. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde explizit

vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig

gemacht (Disp.-Ziff. 2). In der Begründung wurde festgehalten, der Betroffene

werde mit einem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises bzw. Aufhebung

der Massnahme nur Erfolg haben, wenn er ein Zeugnis einreicht (frühestens im

April 06), welches über einen Zeitraum von 12 Monaten bestätigt, dass

keine Synkopen aufgetreten sind. Die Fahreignung werde dann anhand des eingereichten

Zeugnisses beurteilt. Damit sollte der Beschwerdeführer offensichtlich nur

darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich über 12 Monate einer ärztlichen

Kontrolle unterziehen müsse, wenn er den Führerausweis wiedererlangen möchte.

Eine Zusicherung, dass der Führerausweis mit Einreichung eines entsprechenden

Zeugnisses auf jeden Fall wiedererteilt würde, kann darin nicht erkannt werden.

Auch musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, dass die

Beschwerdegegnerin das ärztliche Zeugnis und die Fahreignung des

Beschwerdeführers nicht selbst beurteilen, sondern hiermit wiederum das

fachkundige IRM beauftragen werde.

Zwar wurden bereits im Gutachten vom 12. August 2005

neurologische Auffälligkeiten bedingt durch eine Kleinhirnstörung beobachtet,

die am ehesten auf einen Alkoholmissbrauch zurückzuführen seien. Die ärztliche

Feststellung eines Alkoholüberkonsums war demzufolge nicht ganz neu. Es ist

nicht ganz nachvollziehbar, weshalb diese Beobachtungen des Neurologen damals

nicht berücksichtigt wurden. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass

eine Vertrauensgrundlage vorliegt, würde dies eine Wiedererteilung des

Führerausweises nicht rechtfertigen. Denn es besteht ein überwiegendes

öffentliches Interesse daran, den Verkehr vor Fahrzeuglenkern, die u.a. wegen

Trunksucht zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind, zu sichern.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschwerdeführer keine Umtriebsentschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …