VB.2008.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00151
18. Juni 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10756)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00151
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.06.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Wiedererteilung des Führerausweises
Wiedererteilung des Führerausweises: Verweigerung aus medizinischen Gründen.
Nachdem das IRM beim Beschwerdeführer rezidivierende Synkopen (Bewusstseinsstörungen) festgestellt hatte, wurde ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung des Führerausweises wurde abgelehnt, weil ein neues Gutachten des IRM einen chronischen Alkoholmissbrauch diagnostizierte (E. 3).
Aufgrund der Laboruntersuchungen, der körperlichen Anzeichen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist von einem chronischen Alkoholüberkonsum auszugehen und die Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen (E. 4).
Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde explizit vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. In der Begründung wurde festgehalten, der Betroffene werde mit einem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises nur Erfolg haben, wenn er ein Zeugnis einreicht, welches über einen Zeitraum von 12 Monaten bestätigt, dass keine Synkopen aufgetreten sind; die Fahreignung werde dann anhand des eingereichten Zeugnisses beurteilt. Eine Zusicherung, dass der Führerausweis mit Einreichung des Zeugnisses auf jeden Fall wiedererteilt würde, liegt nicht vor. Selbst wenn jedoch von einer Vertrauensgrundlage auszugehen wäre, müsste die Wiedererteilung des Führerausweises wegen überwiegenden öffentlichen Interessen verweigert werden (E. 5.2).
Abweisung.
Stichworte:
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
ALKOHOLMISSBRAUCH
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEIS
FÜHRERAUSWEISWIEDERERTEILUNG
GUTACHTEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSSICHERHEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERERTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 17 Abs. III SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00151
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wiedererteilung des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
vollendete im Jahr 2005 das 70. Altersjahr. Am 13 April 2005 wurde er von der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) zu
einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgefordert. Gestützt auf ein
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 12. August
2005 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 9. September 2005 den Führerausweis mit Wirkung
ab 17. September 2005 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des
Ausweises machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.
B. Am 19. April
2006 stellte A das Begehren um Wiedererteilung des Führerausweises. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2007 lehnte es die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) ab, A den Führerausweis
wieder zu erteilen. Die Wiedererteilung wurde vielmehr erneut von einem günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Rekurs vom 9. Februar
2007.
an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs mit
Beschluss vom 5. März 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen vor Regierungsrat
gestellten Antrag auf Wiedererteilung, ferner verlangte er die Übernahme der
Kosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung. Die
Staatskanzlei liess am 23. April 2008 Abweisung der Beschwerde beantragen,
gleichentags beantragte auch die Sicherheitsdirektion Abweisung.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Gemäss Art. 16d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der
Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn
-
ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a);
-
sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);
-
sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie
künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit.c).
Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und
die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu
Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind
und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II
219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und
unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das
Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die
verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich
in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50
Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen
unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51
N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder
Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das
Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchfrei ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).
3.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers gab der
Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2005 im ärztlichen Bericht zur Fahreignung
bekannt, beim Beschwerdeführer seien im Februar und April 2005 rezidivierende
Synkopen (Bewusstseinsstörungen) aufgetreten. Es sei eine Untersuchung am IRM
notwendig.
Die Amtsärztin des IRM untersuchte den Beschwerdeführer am
29.
Juni 2005 und stellte in ihrem Gutachten vom 12. August 2005 einen
kleinschrittigen, ataktischen Gang (ohne Stock) fest. Den Romberg-Stehversuch
absolvierte der Beschwerdeführer stark schwankend und der Strichgang war ihm
nicht möglich. Auf die leichte Gangataxie – und zugleich auf den Alkoholabusus
als mögliche Ursache – hatte auch C vom Neurologie-Zentrum Hirslanden hingewiesen.
In der Folge verneinte das IRM die Fahreignung einzig wegen der Synkopen und
empfahl vor der Wiedererteilung einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten
zwecks Feststellung der Anfallsfreiheit. Dies führte zum Entzug des Führerausweises
am 9. September 2005 auf unbestimmte Zeit.
Am 10. April 2006 stellte der Beschwerdeführer das
Begehren, der Führerausweis sei ihm umgehend auszuhändigen. Er reichte ein
Zeugnis seines Hausarztes vom 3. April 2006 ein, welches bestätigt, dass
sich bei monatlich durchgeführten Kontrollen keine Hinweise für erneute
Synkopen ergeben hätten und dass sich der Beschwerdeführer in einem altersentsprechend
guten Allgemeinzustand befinde. Die Beschwerdegegnerin legte das Zeugnis dem IRM
vor, welches mit Aktengutachten vom 4. Mai 2006 empfahl, zwecks Abklärung
des allgemeinen Gesundheitszustandes und der bereits im Gutachten vom 12. August
2005.
erwähnten Gangataxie sowie einer allfälligen Alkoholproblematik eine
verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen.
Die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers mit
Nachkontrolle durch das IRM ergab gemäss Gutachten vom 23. November 2006
eine deutliche Gang- und Gleichgewichtsunsicherheit. Zugleich wurden erhöhte
Laborwerte festgestellt; dies auch bei der zweiten Untersuchung, nachdem dem
Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der ersten Blutentnahme eine Alkoholabstinenz
oder zumindest weitestgehende Restriktion des Konsums empfohlen worden war. Das
IRM hielt fest, die wiederholt deutlich erhöhten alkoholtypischen
Laborparameter würden für einen fortwährenden Alkoholmissbrauch im Sinne eines
Überkonsums sprechen und die neurologische Verdachtsdiagnose der alkoholbedingten
Ursache der neurologischen Auffälligkeiten stützen. Bezüglich
Alkoholkonsumgewohnheiten sei von einer bedenklichen Bagatellisierungstendenz
und im festgestellten Ausmass von einem chronischen Alkoholmissbrauch
auszugehen. Ferner wies das IRM darauf hin, dass sich durch Alkoholkonsum die
Gefahr des Auftretens von Nebenwirkungen wie Schwindel, Beeinträchtigung des
Reaktionsvermögens und der Fahrfähigkeit unter der bestehenden Medikation deutlich
erhöhe und eine depressive Symptomatik verstärkt werden könne. Die Fahreignung
des Beschwerdeführers wurde dementsprechend erneut verneint. Das IRM verlangte den
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen, gemäss Merkblatt ärztlich
kontrollierten Alkoholabstinenz und einer medizinischen Behandlung nach Massgabe
des behandelnden Arztes.
4.
Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es sei nicht angängig,
allein aufgrund erhöhter Werte des kohlenhydratdefizienten Transferrins (CDT) auf
eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik zu schliessen und dem
Beschwerdeführer die Fahreignung abzusprechen. Die überhöhten CDT-Werte könnten
andere, verkehrsmedizinisch nicht relevante Ursachen haben.
4.1
Die
Laboruntersuchungen des IRM bezogen sich insbesondere auf das CDT. Die Kontrollen
am 29. August 2006 und 19. Oktober 2006 ergaben mit 3,5 % bzw. 3,7 %
deutlich über dem Normbereich (max. 2,6 %) liegende CDT-Werte. Die übrigen
erhobenen Werte waren nicht signifikant. Im Verlaufe des Rekursverfahrens
reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Laboranalysen ein, welche im
Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 30. Mai 2007 erhoben wurden und
ebenfalls stark erhöhte CDT-Werte ergaben. Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer den Bereich zwischen 2,6% und 4% als – nur, aber immerhin –
"im kontrollbedürftigen Graubereich" liegend bewerten wollte und erst
bei CDT-Werten über 4% der Verdacht auf regelmässigen Konsum grösserer
Alkoholmengen erlaubt wäre, liegen die von Beschwerdeführer eingereichten
CDT-Werte immer noch über der von ihm selbst gesetzten Marke.
4.2
CDT
zeichnet sich gegenüber dem Leberenzym Gamma-GT durch eine höhere Sensitivität
und vor allem eine viel bessere Spezifität aus. Erhöhte CDT-Werte treten erst
bei Trinkmengen auf, die ein gesundheitliches Risiko darstellen; das Überschreiten
des Grenzwerts bedeutet einen (während mindestens zehn Tagen anhaltenden)
dauernden durchschnittlichen täglichen Konsum von mindestens 60 Gramm reinen
Alkohols. Nach Absetzen des Alkoholkonsums normalisieren sich die CDT-Werte
nach etwa zwei bis vier Wochen, unter Umständen bereits schon nach einer bis
zwei Wochen. CDT gilt heute allgemein als der aussagekräftigste biologische
Marker für einen chronischen Alkoholabusus (vgl. zum Ganzen RB 2002 Nr. 57 E.
4, mit weiteren Hinweisen).
4.3
Das IRM
hat die CDT-Werte mehrmals gemessen und die Befunde mit körperlichen und
anamnestischen Erhebungen ergänzt. Angesichts der mehrmaligen Kontrolle des
CDT-Werts kann ein Analysefehler weitestgehend ausgeschlossen werden. Ebenso wenig
bestehen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die in der Wissenschaft
genannten weiteren möglichen Ursachen für falsch-positive Ergebnisse (schwere
Lebererkrankung, seltene genetische Transferrin-D-Variante, genetisch bedingtes
CDG-Syndrom). Bereits die beiden überhöhten CDT-Werte, die bei den
Laborkontrollen des IRM resultierten, sind somit ein starkes Indiz für einen
chronischen Alkoholkonsum. Der Umstand, dass vier weitere Untersuchungen
ebenfalls erhöhte CDT-Werte ergaben, bestätigt diesen Befund. In der Anamnese
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 29. August 2006
selber an, täglich 2 bis 3 dl Wein zu konsumieren. Im Rahmen der Nachkontrolle
vom 19. Oktober 2006 gab er an, seine Ehefrau sei sehr darauf bedacht
gewesen, dass er den Alkoholkonsum stark reduziere. Er sei jedoch nicht
abstinent gewesen. Er habe etwa vier bis fünf Leichtbier und ca. dreimal 1 dl
Wein pro Woche getrunken.
In der Untersuchung durch das IRM wurden sodann auch
körperliche Anzeichen eines chronischen Alkoholüberkonsums festgestellt. Es
konnte eine deutliche Gang- und Gleichgewichtsunsicherheit diagnostiziert
werden, die die regelhafte neurologische Untersuchung nur sehr eingeschränkt
durchführbar machte. Der Rombergstehversuch und der Strichgangversuch waren
nicht durchführbar. Alkoholtypische Hautveränderungen konnten nicht sicher
festgestellt werden. Der Beschwerdeführer musste im Frühjahr 2008 (nach einem
stationären Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg) eine fünfwöchige stationäre
Therapie wegen der als Folge eines Sturzes verbliebenen starken Gehbehinderung
absolvieren. Aus dem Bericht der Reha-Klinik in Bad Dürrheim vom 3. April
2008.
geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Schwindel in Abhängigkeit von
der Kopfhaltung klage; das Gangbild bleibe weiterhin etwas unsicher. Die
Gangataxie ist demnach ein chronisches Element im Gesundheitsbild des
Beschwerdeführers.
Insgesamt sind aufgrund der Laboruntersuchungen, der
körperlichen Anzeichen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers die
Vorinstanzen zulässigerweise von einem chronischen Alkoholüberkonsum ausgegangen
und haben die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Daran vermag
die bisherige unfallfreie und auch nicht durch Alkohol am Steuer belastete
einwandfreie jahrzehntelange Fahrpraxis des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Ebenfalls vermag der Hinweis im Bericht der Reha-Klinik in Bad Dürrheim den
Beschwerdeführer nicht zu entlasten, denn die ärztliche Feststellung beschränkt
sich darauf, dass sich "keine Hinweise" auf einen chronischen oder
gar übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ergaben; eine spezifische
ärztliche Untersuchung auf den CDT-Wert fand jedoch nicht statt. Die Beschwerdegegnerin
hat eine Wiedererteilung des Führerausweises deshalb zu Recht abgelehnt.
5.
Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die
Verfügung vom 9. September 2005 habe den Vermerk enthalten, dass der
Betroffene mit einem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises nur Erfolg
haben könne, wenn er ein Zeugnis einreiche, welches über einen Zeitraum von 12
Monaten bestätige, dass keine Synkopen aufgetreten seien. Die Fahreignung werde
dann anhand des eingereichten Zeugnisses beurteilt. Daran habe sich die
Beschwerdegegnerin ganz eindeutig nicht gehalten. Sie habe nicht bloss das
entsprechende Zeugnis gewürdigt, sondern sie habe weitere Untersuchungen veranlasst.
Damit habe sie das Vertrauen, das der Beschwerdeführer in den behördlichen Akt
gesetzt habe, enttäuscht.
5.1
Damit
beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Dieser fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 statuierten Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können
sich Private berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu
diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer
Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der Weise, dass der
Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen,
falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 631, 660 und 665; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 9 ff.).
5.2
Die
Verfügung vom 9. September 2005 stellt keine hinreichende
Vertrauensgrundlage dar. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde explizit
vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig
gemacht (Disp.-Ziff. 2). In der Begründung wurde festgehalten, der Betroffene
werde mit einem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises bzw. Aufhebung
der Massnahme nur Erfolg haben, wenn er ein Zeugnis einreicht (frühestens im
April 06), welches über einen Zeitraum von 12 Monaten bestätigt, dass
keine Synkopen aufgetreten sind. Die Fahreignung werde dann anhand des eingereichten
Zeugnisses beurteilt. Damit sollte der Beschwerdeführer offensichtlich nur
darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich über 12 Monate einer ärztlichen
Kontrolle unterziehen müsse, wenn er den Führerausweis wiedererlangen möchte.
Eine Zusicherung, dass der Führerausweis mit Einreichung eines entsprechenden
Zeugnisses auf jeden Fall wiedererteilt würde, kann darin nicht erkannt werden.
Auch musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, dass die
Beschwerdegegnerin das ärztliche Zeugnis und die Fahreignung des
Beschwerdeführers nicht selbst beurteilen, sondern hiermit wiederum das
fachkundige IRM beauftragen werde.
Zwar wurden bereits im Gutachten vom 12. August 2005
neurologische Auffälligkeiten bedingt durch eine Kleinhirnstörung beobachtet,
die am ehesten auf einen Alkoholmissbrauch zurückzuführen seien. Die ärztliche
Feststellung eines Alkoholüberkonsums war demzufolge nicht ganz neu. Es ist
nicht ganz nachvollziehbar, weshalb diese Beobachtungen des Neurologen damals
nicht berücksichtigt wurden. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass
eine Vertrauensgrundlage vorliegt, würde dies eine Wiedererteilung des
Führerausweises nicht rechtfertigen. Denn es besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse daran, den Verkehr vor Fahrzeuglenkern, die u.a. wegen
Trunksucht zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind, zu sichern.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschwerdeführer keine Umtriebsentschädigung zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …