VB.2008.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00154
29. Mai 2008Deutsch11 min
(URT.2008.10688)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00154
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.05.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Wiederaufnahme von VB.2006.00133
Nutzungsplanung: Festsetzung einer kommunalen Erholungszone für die Realisierung des Golfplatzes Bonstetten/Wettswil a.A.
(Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens VB.2006.00133 nach Aufhebung durch das Bundesgericht [1A.19/2007])
Das Bundesgericht hat erwogen, die Festsetzung der Erholungszone sei aufzuheben, es sei denn, die raumplanerische Interessenabwägung könne vervollständigt werden. - Zwar lassen sich noch einige Erhebungen nachholen (so hinsichtlich der Fruchtfolgeflächen, der Bedürfnisprüfung und der Koordination). Unheilbar ist jedoch die vom Bundesgericht für unzulässig befundene Trennung zwischen Nutzungsplanungs- und Gestaltungsplanungsverfahren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Festsetzung der Erholungszone aufzuheben (E. 2).
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3).
Stichworte:
ERHOLUNGSZONE
GOLFPLATZ
NUTZUNGSPLANUNG
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
§ 61 PBG
Art. 46 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00154
Entscheid
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Felix Helg.
In Sachen
1. D,
2. E,
3. F,
4. G,
5. H,
6. I,
alle vertreten durch J,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde Bonstetten,
2. Gemeinde Wettswil am
Albis,
beide vertreten durch RA K,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1. L,
2.1 M,
2.2 N,
3. O,
4.1 P,
4.2 Q,
5. Stadt Zürich,
6. Staat Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Nutzungsplanung
Wiederaufnahme von VB.2006.00133,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschlüssen vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001
setzten die Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. in teilweiser Revision ihrer
Bau- und Zonenordnungen eine gemeindeübergreifende Erholungszone für einen
Golfplatz im Gebiet Stierenmas sowie Vorschriften für diese Zone fest. Dadurch
soll die bestehende Golfübungsanlage "Driving Range" Chrügelmatten,
Wettswil a.A., zu einem 18-Loch-Golfplatz erweitert werden. Die Erholungszone
umfasst eine Fläche von gut 60 ha; der grössere südliche Teil liegt in der
Gemeinde Bonstetten. Das Zonengebiet wird im Norden durch die Moosstrasse, im
Osten durch den Fischgraben/Fischbach, im Süden durch die Masstrasse und im
Westen durch die Fildern-/Zürcherstrasse begrenzt. Es liegt in einer weiten,
offenen Ebene zwischen den Dorfkörpern von Wettswil a.A. und Bonstetten im
Osten und teilweise bewaldetem Hanggebiet im Westen. Das Beizugsgebiet ist
unterteilt in einen rund 80 m tiefen Bereich "Infrastruktur" im
Norden, ein kleines Geviert "Gartenbau" von gut 100 m x 45 m im
Westen und die "Erholungszone Golf" mit der gesamten übrigen Fläche.
Gemäss kantonalem Siedlungs- und Landschaftsplan vom 31. Januar 1995
(teilrevidiert am 2. April 2001) liegt die fragliche Fläche im
Landwirtschaftsgebiet und zugleich im Bereich des Sachplans Fruchtfolgeflächen.
Die gleiche Festlegung enthält auch der regionale Richtplan Knonaueramt
(Siedlung und Landschaft) vom 3. Juni 1998.
II.
Dagegen erhoben u.a. die heutigen Beschwerdeführer
Rekurs. Die Baurekurskommission II hiess die vereinigten Rekurse am 25. Juni
2002 gut und hob die beiden Gemeindeversammlungsbeschlüsse auf.
III.
Am 8. Januar 2003 ergänzte der Regierungsrat den
regionalen Richtplan Knonaueramt mit der Festlegung eines besonderen
Erholungsgebiets C für den Golfplatz Stierenmas (RRB Nr. 10/2003). Das von den
Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. angerufene Verwaltungsgericht lud die
Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2003 ein, in Bezug auf
die streitbetroffenen Festlegungen der Bau- und Zonenordnungen Bonstetten und
Wettswil a.A. den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.
Auf eine Stimmrechtsbeschwerde gegen diese beiden Anordnungen trat das Bundesgericht
am 20. März 2003 nicht ein (1P.155/2003). Am 6. Januar 2004
genehmigte der Regierungsrat die Teilrevision des Zonenplans. Von der
Genehmigung ausgenommen wurden die auf dem Gemeindegebiet Bonstetten liegenden
Grundstücke Kat.Nrn. 439, 440 und 441, und zwar mit der Begründung, der
Beschwerdegegner Nr. 2 habe als Eigentümer die Zustimmung zum Golfplatzprojekt
verweigert. Daraufhin hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden am 9. September
2004 gut, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war, und wies die
Sache wegen Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Neubeurteilung an
die Baurekurskommission II zurück (VB.2002.00249, www.vgrzh.ch).
IV.
Auf Ersuchen der Rekurskommission erstattete die
Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion
am 24. Juni 2005 einen Amtsbericht über die agrarwirtschaftliche
Bodenqualität im Bereich der strittigen Erholungszone. Nachdem sich die
Parteien
hierzu geäussert hatten, wies die Baurekurskommission II die vereinigten
Rekurse am 7. Februar 2006 ab.
V.
Hiergegen erhoben die unterlegenen Rekurrenten am 13. März
2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache, den
Rekursentscheid sowie die beiden Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 10. Mai
2001 bzw. 18. Juni 2001 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde am 16. November 2006 ab (VB.2006.00133, www.vgrzh.ch;
auszugsweise publiziert in RB 2006 Nr. 59). Dabei kam es zum Schluss, dass die
Erholungszone die richtige planerische Grundlage für einen Golfplatz darstelle.
Eine solche Anlage brauche nicht im kantonalen Richtplan verankert zu werden;
vielmehr genüge eine entsprechende Festlegung im regionalen Richtplan. Der umstrittene
Golfplatz füge sich in die agrarisch geprägte Kulturlandschaft ein; die
detaillierte ästhetische Würdigung sei im Rahmen des anschliessenden
Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen. Der Verlust an Landwirtschaftsland
stelle nur ein zurückhaltend zu würdigendes subjektives Interesse dar. Im Nutzungsplanungsverfahren
müsse allein geprüft werden, ob die bundesrechtliche geforderte Erhaltung der
Fruchtfolgeflächen die Erstellung des Golfplatzes von vornherein ausschliesse;
die genauen Verhältnisse seien erst im anschliessenden Gestaltungsplanverfahren
mit Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären. Das Mindestmass an
Fruchtfolgeflächen werde eingehalten; eine später allfällig erforderliche Rekultivierung
des Gebiets sei möglich.
VI.
Daraufhin gelangten die Betroffenen
am 22. Januar 2007 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Dieses nahm das Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde entgegen und hiess
sie am 2. April 2008 gut, soweit es darauf eintrat, und hob den
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf (1A.19/2007, www.bger.ch).
Sachverhalt
In seinen Erwägungen wies das
Bundesgericht auf die in Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV) in Verbindung mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. April
1992 verankerte Verpflichtung des Kantons Zürich hin, Fruchtfolgeflächen von mindestens
44'400 ha auszuscheiden. Dem Schutz des Kulturlandes und der Sicherung der
Fruchtfolgeflächen komme in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grosses
Gewicht zu. Zwar erscheine die Verwendung von Fruchtfolgflächen zu
nichtlandwirtschaftlichen Zwecken möglich, doch bedürfe es hierfür einer
umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen, aufgrund der
eine solche Nutzung den Vorzug verdiene. Sodann hielt es fest, dass für die
Umzonung von Fruchtfolgeflächen aus der Landwirtschaftszone in eine
Erholungszone eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung schon im
Nutzungsplanungs- und nicht erst im Gestaltungsplanungsverfahren vorgenommen
werden müsse. Der Kanton Zürich weise (im Juli 2004) lediglich etwas über
40'000 ha Fruchtfolgeflächen der Bodeneignungsklassen 1-5 auf; erst unter
Einbezug der nur stark eingeschränkt für den Ackerbau tauglichen Eignungsklasse
6 werde das vom Bund verlangte Mass eingehalten. Der Zürcher Regierungsrat
räume im Raumplanungsbericht 2005 ein, dass der Spielraum des Kantons zum
Ausgleich verloren gegangener Fruchtfolgeflächen knapp geworden sei. Vorliegend
zähle knapp ein Drittel des streitigen Gebiets zu den besonders raren
Bodeneignungsklassen 1-5, deren Verlust sich kaum kompensieren lasse. Das für
Golfplätze beanspruchte Land könne in der Regel nicht zu den Fruchtfolgeflächen
gerechnet werden. Weil vorliegend die Terraingestaltung des Golfplatzes erst im
Gestaltungsplanverfahren festgelegt werde, lasse sich schwer abschätzen, in welchem
Ausmass die Golfplatzanlage die Fruchtbarkeit des Bodens beeinträchtige.
Angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten müsse davon ausgegangen werden, dass
ein nicht unerheblicher Teil des Perimeters nach der Anlage des Golfplatzes die
Anforderungen an Fruchtfolgeflächen nicht mehr erfülle, sei es aufgrund der
Zerstörung von Bodenstrukturen, sei es aufgrund des fehlenden Zusammenhangs der
verbleibenden Flächen. Dies führe selbst dann zu einer entsprechenden
Verminderung des kantonalen Kontingents an Fruchtfolgeflächen, wenn der
Gestaltungsplan Auflagen für eine spätere Rekultivierung des Golfplatzes
vorsehe. Mithin sprächen gewichtige öffentliche Interessen der Landwirtschaft
und der Sicherung der Fruchtfolgeflächen gegen die umstrittene Umzonung. Die
Zustimmung der Grundeigentümer und der Standortgemeinden bildeten zwar wichtige
Voraussetzungen für ein Golfplatzprojekt, genügten jedoch nicht, um eine
Verankerung im regionalen Richtplan festzusetzen und eine Umzonung von der Landwirtschafts-
in eine Erholungszone zu rechtfertigen. Das gelte erst recht, wenn es sich um
Fruchtfolgeflächen handle. Nach den Ausführungen der Gemeinden und des
Regierungsrats habe weder eine Bedürfnisprüfung noch eine Koordination auf regionaler
oder kantonaler Ebene stattgefunden. Insbesondere sei ungeklärt, ob das
Vorhaben an anderer Stelle ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hätte
verwirklicht werden können. Ob und in welchem Umfang sich ökologische Ausgleichsflächen
schaffen liessen, sei gegenwärtig ungewiss. Nach dem Gesagten erweise sich die
von den Vorinstanzen vorgenommene raumplanerische Interessenabwägung als
offensichtlich unzureichend. Insbesondere sei unklar, in welchem Ausmass
Fruchtfolgeflächen durch das Golfplatzprojekt beansprucht würden und inwiefern
dieser Verlust angesichts der knappen Reserven des Kantons kompensiert werden
könnte. Das öffentliche Interesse an der Schaffung eines Golfplatzes am
Standort Stierenmas sei daher beim derzeitigen Verfahrensstand nicht genügend
belegt. Die Verlagerung wichtiger Fragen auf das Gestaltungsplanungsverfahren
verunmögliche nicht nur eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung,
sondern missachte auch Art. 46 RPV, wonach die Kantone dem Bund die
Verminderung von Fruchtfolgeflächen um mehr als 3 ha melden müssten. Diese Information
dürfe nicht erst im Gestaltungsplanungsverfahren vorgenommen werden, wenn die Umzonung
schon rechtskräftig beschlossen worden sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es
sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat
(Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung
durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen
sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen
werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
Erwägungen
2.
Das Bundesgericht hat dem
Verwaltungsgericht in E. 9 seines Urteils aufgetragen, die Festsetzung der
Erholungszone aufzuheben, "es sei denn, die raumplanerische Interessenabwägung
könnte (nach Information des ARE gemäss Art. 46 RPV) vervollständigt werden".
Dieser Vorbehalt erweist sich aufgrund der folgenden Erwägungen nicht als gangbarer
Weg, weshalb davon abzusehen ist, das vorliegende Verfahren mit ergänzenden
Untersuchungen und neuen Interessenabwägungen weiterzuführen bzw. durch die
Baurekurskommission weiterführen zu lassen:
Die vom Bundesgericht
beanstandete ungenaue Erhebung der Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich sowie
der mit dem streitbetroffenen Projekt verbundene Verbrauch an Kulturland der
verschiedenen Bodeneignungsklassen und die nähere Prüfung der Rekultivierbarkeit
liessen sich – im Rekursverfahren – allenfalls nachholen, worauf die kantonalen
Instanzen auf verbesserter Grundlage über die Umzonung neu entscheiden könnten.
Ebenfalls einer Korrektur zugänglich wären die höchstrichterlich bemängelte
unterbliebene Bedürfnisprüfung und die fehlende Koordination mit anderen
Golfplatzprojekten auf regionaler oder kantonaler Ebene (E. 7.4). Von
vornherein unheilbar ist jedoch die vom Bundesgericht für unzulässig befundene
Trennung zwischen Nutzungsplanungs- und Gestaltungsplanungsverfahren.
Baurekurskommission und Verwaltungsgericht hatten das von den Gemeinden
Bonstetten und Wettswil a.A. gewählte Vorgehen geschützt, wonach vorgängig der
– insbesondere aufgrund der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9
Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 in Verbindung mit
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988, Anhang Ziffer 60.7) – aufwändigen Ausarbeitung eines Gestaltungsplans die
Zulässigkeit einer Umzonung zu prüfen sei. Wenn das Bundesgericht diese
Staffelung als bundesrechtswidrig beurteilt und die (abschliessende)
raumplanerische Interessenabwägung sowie die Einhaltung der Fruchtfolgeflächen
gestützt auf einen Umweltverträglichkeitsbericht bereits auf Stufe Nutzungsplanung
verlangt, so sind die angefochtenen Beschlüsse der Gemeinden Bonstetten und
Wettswil a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001 nicht nur auf einer
mangelhaften Sachverhaltsgrundlage ergangen, sondern erweist sich das gewählte
Verfahren als fehlerhaft.
Diese Erwägungen führen zur
Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 7. Februar
2006.
sowie die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil
a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001 sind aufzuheben.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
gestützt auf § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG den
Beschwerdegegnerinnen – unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag
– je zur Hälfte aufzuerlegen. Ausserdem sind die Beschwerdegegnerinnen gestützt
auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- je Beschwerdeführer (insgesamt für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Fr. 9'000.-; einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 7. Februar
2006.
sowie die Beschlüsse der
Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni
2001.
werden aufgehoben.
2.
Die
Rekurskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.
5.
Die Beschwerdegegnerinnen werden solidarisch verpflichtet,
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- je
Beschwerdeführer (insgesamt für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Fr.
9'000.-; einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …