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Entscheid

VB.2008.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00154

29. Mai 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

In seinen Erwägungen wies das

Bundesgericht auf die in Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000 (RPV) in Verbindung mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. April

1992 verankerte Verpflichtung des Kantons Zürich hin, Fruchtfolgeflächen von mindestens

44'400 ha auszuscheiden. Dem Schutz des Kulturlandes und der Sicherung der

Fruchtfolgeflächen komme in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grosses

Gewicht zu. Zwar erscheine die Verwendung von Fruchtfolgflächen zu

nichtlandwirtschaftlichen Zwecken möglich, doch bedürfe es hierfür einer

umfassenden Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen, aufgrund der

eine solche Nutzung den Vorzug verdiene. Sodann hielt es fest, dass für die

Umzonung von Fruchtfolgeflächen aus der Landwirtschaftszone in eine

Erholungszone eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung schon im

Nutzungsplanungs- und nicht erst im Gestaltungsplanungsverfahren vorgenommen

werden müsse. Der Kanton Zürich weise (im Juli 2004) lediglich etwas über

40'000 ha Fruchtfolgeflächen der Bodeneignungsklassen 1-5 auf; erst unter

Einbezug der nur stark eingeschränkt für den Ackerbau tauglichen Eignungsklasse

6 werde das vom Bund verlangte Mass eingehalten. Der Zürcher Regierungsrat

räume im Raumplanungsbericht 2005 ein, dass der Spielraum des Kantons zum

Ausgleich verloren gegangener Fruchtfolgeflächen knapp geworden sei. Vorliegend

zähle knapp ein Drittel des streitigen Gebiets zu den besonders raren

Bodeneignungsklassen 1-5, deren Verlust sich kaum kompensieren lasse. Das für

Golfplätze beanspruchte Land könne in der Regel nicht zu den Fruchtfolgeflächen

gerechnet werden. Weil vorliegend die Terraingestaltung des Golfplatzes erst im

Gestaltungsplanverfahren festgelegt werde, lasse sich schwer abschätzen, in welchem

Ausmass die Golfplatzanlage die Fruchtbarkeit des Bodens beeinträchtige.

Angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten müsse davon ausgegangen werden, dass

ein nicht unerheblicher Teil des Perimeters nach der Anlage des Golfplatzes die

Anforderungen an Fruchtfolgeflächen nicht mehr erfülle, sei es aufgrund der

Zerstörung von Bodenstrukturen, sei es aufgrund des fehlenden Zusammenhangs der

verbleibenden Flächen. Dies führe selbst dann zu einer entsprechenden

Verminderung des kantonalen Kontingents an Fruchtfolgeflächen, wenn der

Gestaltungsplan Auflagen für eine spätere Rekultivierung des Golfplatzes

vorsehe. Mithin sprächen gewichtige öffentliche Interessen der Landwirtschaft

und der Sicherung der Fruchtfolgeflächen gegen die umstrittene Umzonung. Die

Zustimmung der Grundeigentümer und der Standortgemeinden bildeten zwar wichtige

Voraussetzungen für ein Golfplatzprojekt, genügten jedoch nicht, um eine

Verankerung im regionalen Richtplan festzusetzen und eine Umzonung von der Landwirtschafts-

in eine Erholungszone zu rechtfertigen. Das gelte erst recht, wenn es sich um

Fruchtfolgeflächen handle. Nach den Ausführungen der Gemeinden und des

Regierungsrats habe weder eine Bedürfnisprüfung noch eine Koordination auf regionaler

oder kantonaler Ebene stattgefunden. Insbesondere sei ungeklärt, ob das

Vorhaben an anderer Stelle ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hätte

verwirklicht werden können. Ob und in welchem Umfang sich ökologische Ausgleichsflächen

schaffen liessen, sei gegenwärtig ungewiss. Nach dem Gesagten erweise sich die

von den Vorinstanzen vorgenommene raumplanerische Interessenabwägung als

offensichtlich unzureichend. Insbesondere sei unklar, in welchem Ausmass

Fruchtfolgeflächen durch das Golfplatzprojekt beansprucht würden und inwiefern

dieser Verlust angesichts der knappen Reserven des Kantons kompensiert werden

könnte. Das öffentliche Interesse an der Schaffung eines Golfplatzes am

Standort Stierenmas sei daher beim derzeitigen Verfahrensstand nicht genügend

belegt. Die Verlagerung wichtiger Fragen auf das Gestaltungsplanungsverfahren

verunmögliche nicht nur eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung,

sondern missachte auch Art. 46 RPV, wonach die Kantone dem Bund die

Verminderung von Fruchtfolgeflächen um mehr als 3 ha melden müssten. Diese Information

dürfe nicht erst im Gestaltungsplanungsverfahren vorgenommen werden, wenn die Umzonung

schon rechtskräftig beschlossen worden sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts

wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es

sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat

(Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung

durch die kantonalen Instanzen sind die entscheidwesentlichen Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen

sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen

werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht

und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

Erwägungen

2.

Das Bundesgericht hat dem

Verwaltungsgericht in E. 9 seines Urteils aufgetragen, die Festsetzung der

Erholungszone aufzuheben, "es sei denn, die raumplanerische Interessenabwägung

könnte (nach Information des ARE gemäss Art. 46 RPV) vervollständigt werden".

Dieser Vorbehalt erweist sich aufgrund der folgenden Erwägungen nicht als gangbarer

Weg, weshalb davon abzusehen ist, das vorliegende Verfahren mit ergänzenden

Untersuchungen und neuen Interessenabwägungen weiterzuführen bzw. durch die

Baurekurskommission weiterführen zu lassen:

Die vom Bundesgericht

beanstandete ungenaue Erhebung der Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich sowie

der mit dem streitbetroffenen Projekt verbundene Verbrauch an Kulturland der

verschiedenen Bodeneignungsklassen und die nähere Prüfung der Rekultivierbarkeit

liessen sich – im Rekursverfahren – allenfalls nachholen, worauf die kantonalen

Instanzen auf verbesserter Grundlage über die Umzonung neu entscheiden könnten.

Ebenfalls einer Korrektur zugänglich wären die höchstrichterlich bemängelte

unterbliebene Bedürfnisprüfung und die fehlende Koordination mit anderen

Golfplatzprojekten auf regionaler oder kantonaler Ebene (E. 7.4). Von

vornherein unheilbar ist jedoch die vom Bundesgericht für unzulässig befundene

Trennung zwischen Nutzungsplanungs- und Gestaltungsplanungsverfahren.

Baurekurskommission und Verwaltungsgericht hatten das von den Gemeinden

Bonstetten und Wettswil a.A. gewählte Vorgehen geschützt, wonach vorgängig der

– insbesondere aufgrund der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9

Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 in Verbindung mit

der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober

1988, Anhang Ziffer 60.7) – aufwändigen Ausarbeitung eines Gestaltungsplans die

Zulässigkeit einer Umzonung zu prüfen sei. Wenn das Bundesgericht diese

Staffelung als bundesrechtswidrig beurteilt und die (abschliessende)

raumplanerische Interessenabwägung sowie die Einhaltung der Fruchtfolgeflächen

gestützt auf einen Umweltverträglichkeitsbericht bereits auf Stufe Nutzungsplanung

verlangt, so sind die angefochtenen Beschlüsse der Gemeinden Bonstetten und

Wettswil a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001 nicht nur auf einer

mangelhaften Sachverhaltsgrundlage ergangen, sondern erweist sich das gewählte

Verfahren als fehlerhaft.

Diese Erwägungen führen zur

Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 7. Februar

2006.

sowie die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil

a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni 2001 sind aufzuheben.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

gestützt auf § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG den

Beschwerdegegnerinnen – unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag

– je zur Hälfte aufzuerlegen. Ausserdem sind die Beschwerdegegnerinnen gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdeführern

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- je Beschwerdeführer (insgesamt für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Fr. 9'000.-; einschliesslich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 7. Februar

2006.

sowie die Beschlüsse der

Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil a.A. vom 10. Mai bzw. 18. Juni

2001.

werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.

5.

Die Beschwerdegegnerinnen werden solidarisch verpflichtet,

den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- je

Beschwerdeführer (insgesamt für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Fr.

9'000.-; einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Entscheids.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …