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Entscheid

VB.2008.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00159

20. August 2008Deutsch12 min

(URT.2008.10850)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die

Bausektion der Stadt Zürich die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die

sexgewerbliche Nutzung der Lokalitäten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie 1.

und 4. Obergeschoss der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich 4 (Kat.-Nr. 02). A,

C, B, F und G als Mieterschaft sowie allen Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern

wurde befohlen, bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft des Beschlusses die

sexgewerbliche Nutzung der von ihnen gemieteten Räume zu beenden, die

Lokalitäten zu räumen und dafür besorgt zu sein, dass allfällige sich darin befindliche

Drittpersonen, insbesondere Prostituierte, diese Räume verlassen.

Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war,

forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Eigentümerin der

streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 20. April 2007 auf,

sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Lokalitäten zu

räumen. Darauf stellten A, C, B und die D GmbH am 27. Mai 2007 ein Wiedererwägungs-

und Revisionsgesuch wegen behaupteter Entdeckung von Verfahrensmängeln.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 (BE 1018/07) trat die

Bausektion der Stadt Zürich weder auf das Revisions- noch auf das

Wiedererwägungsgesuch ein.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss wandten sich A, C, B und die D GmbH

mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. August 2007 an die Baurekurskommission I

und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 13. März 2008

wies die Baurekurskommission den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liessen A, C, B und die D

GmbH dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei im Sinne der nachstehenden

Ausführungen das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und es sei der

Rekursentscheid BRKE I 0054/2008 der Baurekurskommission I des Kantons Zürich

vom 13. März 2008 aufzuheben resp. sei die Sache allenfalls an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts

zurückzuweisen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Die Beschwerde erweist sich, wie die nachfolgenden

Erwägungen zeigen, als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb ohne

Weiterungen, also namentlich ohne Schriftenwechsel gemäss § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG), dem Gericht vorzulegen (§ 56 Abs. 2 VRG) und mit

summarischer Begründung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig.

Als Adressaten des angefochtenen

Beschlusses sind die Beschwerdeführenden ohne weiteres im Sinne von § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

2.1

Im

Wohnhaus an der L-Strasse 01 werden diverse bordellartige Betriebe und Massagesalons

geführt. Mit Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) verweigerte die Beschwerdegegnerin

die nachträgliche Baubewilligung zur sexgewerblichen Umnutzung im

Untergeschoss, Erdgeschoss, 1., 2. und 4. Obergeschoss. Bezüglich des 3. Obergeschosses

wurde auf die Beseitigung der sexgewerblichen Nutzung verzichtet. Der dagegen

von der Eigentümerschaft erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I

teilweise gutgeheissen und die Baubehörde verpflichtet, die anerbotenen

Auskunftspersonen zu befragen und neu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 8. November

2005.

(BE 1640/05) verweigerte die Beschwerdegegnerin die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung und befahl die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Untergeschoss, im Erdgeschoss

sowie im 1. und 4. Obergeschoss. Für das 2. und 3. Obergeschoss

konnte demgegenüber die ununterbrochene sexgewerbliche Nutzung während der

vergangenen 30 Jahre nachgewiesen werden. Nachdem dieser Entscheid in

Rechtskraft erwachsen war, forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die

Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom

20.

April 2007 auf, sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und

die Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie im 1. und

4.

Obergeschoss zu räumen. Darauf stellten die Beschwerdeführenden ihr

Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch vom 27. Mai 2007 wegen behaupteter

Entdeckung von Verfahrensmängeln. Sie machten insbesondere geltend, die Mieterinnen

und Mieter der L-Strasse hätten spätestens mit der Zustellung des Entscheides

BE 1640/05 gestützt auf das in Art. 18 der Kantonsverfassung (KV)

garantierte Recht auf eine Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das ihnen

zustehende Rekursrecht aufmerksam gemacht werden müssen. In der Folge trat die

Bausektion der Stadt Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2007 weder auf das

Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein.

2.2

Die

Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung ihres Entscheids

führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid vom 8. November 2005 (BE 1640/05)

sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, welche den Anforderungen

von Art. 18 KV und von § 10 Abs. 2 VRG zweifelsohne genüge,

bezeichnete diese doch das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die

Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist. Weitere Angaben, zum Beispiel

über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten oder die Punkte, welche

von den einzelnen Betroffenen angefochten werden können, müsse eine Rechtsmittelbelehrung

nicht enthalten. Solches zu verlangen ginge eindeutig zu weit. Die

Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, den vorinstanzlichen Entscheid

BE 1640/05 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Im darauf folgenden

Rekursverfahren hätten sie die nun gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs

beziehungsweise die ihrer Meinung nach ungenügende Involvierung ins kommunale

Bewilligungsverfahren ohne weiteres vorbringen können. Das Revisionsgesuch sei

damit gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig.

2.3

Die

Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die verbliebene noch zu beantwortende

Rechtsfrage konzentriere sich auf die Problematik, ob die Berechtigung der

Beschwerdeführer, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bauamtes der Stadt

Zürich vom 17. [recte 8.] November 2005 zu ergreifen, in rechtsgenüglich

erkenntlicher Weise kommuniziert worden sei. Die Möglichkeit, ein Rechtsmittel

zu erheben, müsse einem Berechtigten auch in einem baurechtlichen Verfahren

mitgeteilt werden. Die Eröffnung des baurechtlichen Verfahrens und seine

Berechtigung zur Mitwirkung müsse ihm kommuniziert und spätestens im Kontext

mit der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgestellt werden. Die Verfassungsbestimmung

von Art. 18 Abs. 2 KV impliziere, dass dem Bürger nicht nur das ihm

zustehende Rechtsmittel im Entscheid klar vorgelegt werde, sondern dass ihm

ebenso klar eröffnet werde, dass er als Person berechtigt sei, ein Rechtsmittel

zu ergreifen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei es daher der ersten

Instanz anzulasten, dass die Beschwerdeführer damals die Rechtsmittelbelehrung

nicht verstanden resp. sich vom Entscheid nicht betroffen gefühlt hätten. Aus

dem Umstand, dass die betroffenen Mieter eine Mitteilung erhielten, könne nicht

gesagt werden, dass ihnen ein Rekursrecht zustehe. In Analogie zum Mietrecht

sei zu verlangen, dass der Mieter von den staatlichen Behörden ausdrücklich auf

seine Mitwirkungsrechte aufmerksam gemacht werde.

3.

Die Beschwerdeführenden machen somit sinngemäss geltend,

sie hätten aufgrund einer ungenügenden Rechtsmittelbelehrung nicht am Verfahren

teilnehmen können, was einen Revisionsgrund darstelle.

3.1

Nach § 86a

VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten

verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass

ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a) oder diese neue

erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind gemäss § 86b

Abs. 1 VRG unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können.

Mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

8.

Juni 1997 wurden die Revisionsgründe der Verletzung wesentlicher

Verfahrensvorschriften und der versehentlichen Nichtberücksichtigung

erheblicher, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen abgeschafft (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 17). Nach

der Lehre kann jedoch, wer zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden ist

und diesen Mangel nicht rechtzeitig mit einem ordentlichen oder anderen

ausserordentlichen Rechtsmittel rügen konnte, unter Annahme eines

aussergesetzlichen Revisionsgrundes sui generis die Revision der Anordnung

verlangen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 17).

3.2

Nach

erfolgloser postalischer Zustellung wurde der Bauentscheid BE 1640/05 vom 8. November

2005.

den Beschwerdeführenden per Ende Dezember 2005 bzw. Anfang Januar 2006

polizeilich zugestellt. Darin wird den namentlich aufgeführten Beschwerdeführenden

und ihren Rechtsnachfolgern in Dispositiv Ziffer III. 2. befohlen, die

sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die Lokalitäten bis spätestens 3 Monate

nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen. Der Entscheid ist in Dispositiv

Ziffer VI. mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3.3

Nach Art. 18

Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit

Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2

VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die

Rechtsmittelfrist benennen (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Art. 18 N. 22). Die in Dispositiv Ziffer VI. angeführte

Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Anforderungen. Sie ist vollständig,

richtig und klar. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines

Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich.

Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz

zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von

den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es

genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen

mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit

hingewiesen hat. Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz zusammen mit dem

Planungs- und Baugesetz die Ausgestaltung der Rechtsmittelbelehrung in

Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 KV abschliessend regelt, besteht für

die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Analogie zum Mietrecht kein

Raum.

Die Beschwerdeführenden haben durch die direkte Zustellung

des Bauentscheids vom sie betreffenden Verfahren Kenntnis erhalten. Bereits der

Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) wurde den Mieterinnen und Mietern

zugestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Mieterschaft Kenntnis davon

hatte, dass sich der Vermieter um eine nachträgliche Bewilligung der

sexgewerblichen Nutzung sämtlicher Wohnungen an der L-Strasse 01 bemühte. Die

Mieterschaft war in diesem Verfahren, welches zum angefochtenen Bauentscheid

vom 8. November 2005 führte, nicht direkte Verfahrenspartei, weshalb auch

keine Veranlassung bestand, sie für sämtliche Schritte der

Sachverhaltsabklärung beizuladen.

Die Rekurslegitimation ergibt sich aus § 21 lit. a VRG

i.V.m. § 338a Abs. 1 PBG und umfasst, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Aus Dispositiv Ziffer III. 2. war klar erkennbar, dass der

Bauentscheid die Mieterschaft unmittelbar verpflichtete, bis spätestens 3 Monate

ab Rechtskraft des Beschlusses die sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die

Lokalitäten zu räumen. Ein legitimationsbegründendes Berührtsein der Mieterschaft

liegt somit – auch für einen Laien erkennbar – auf der Hand. Selbst wenn unter

diesen Umständen noch Zweifel über die Rekurslegitimation vorhanden gewesen

sein sollten, wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, bei der

verfügenden Behörde entsprechend nachzufragen. Daraus, dass weitere

Entscheidempfänger offensichtlich vom Entscheid nicht unmittelbar betroffen

waren, lässt sich jedenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten.

3.4

Mit der Zustellung

des mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids waren die

Beschwerdeführenden in das Verfahren einbezogen. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen

Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen

Umständen ausgeschlossen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden im

Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Da Revisionsgesuche

gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig sind, wenn die Revisionsgründe bereits

mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden

können, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den

Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1-4 unter solidarischer Haftung

je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …