VB.2008.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00159
20. August 2008Deutsch12 min
(URT.2008.10850)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00159
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Revisions- und Wiedererwägungsgesuch)
Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung. Revision.
Nach Art. 18 Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2 VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist benennen. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen hat (E. 3.3).
Die Beschwerdeführenden hätten sich daher bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
SEXGEWERBE
UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. II KV
§ 338a Abs. I PBG
§ 10 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 86b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00159
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. August 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D GmbH,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung
(Revisions- und
Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die
sexgewerbliche Nutzung der Lokalitäten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie 1.
und 4. Obergeschoss der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich 4 (Kat.-Nr. 02). A,
C, B, F und G als Mieterschaft sowie allen Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern
wurde befohlen, bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft des Beschlusses die
sexgewerbliche Nutzung der von ihnen gemieteten Räume zu beenden, die
Lokalitäten zu räumen und dafür besorgt zu sein, dass allfällige sich darin befindliche
Drittpersonen, insbesondere Prostituierte, diese Räume verlassen.
Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war,
forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Eigentümerin der
streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 20. April 2007 auf,
sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Lokalitäten zu
räumen. Darauf stellten A, C, B und die D GmbH am 27. Mai 2007 ein Wiedererwägungs-
und Revisionsgesuch wegen behaupteter Entdeckung von Verfahrensmängeln.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 (BE 1018/07) trat die
Bausektion der Stadt Zürich weder auf das Revisions- noch auf das
Wiedererwägungsgesuch ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss wandten sich A, C, B und die D GmbH
mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. August 2007 an die Baurekurskommission I
und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 13. März 2008
wies die Baurekurskommission den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liessen A, C, B und die D
GmbH dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei im Sinne der nachstehenden
Ausführungen das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und es sei der
Rekursentscheid BRKE I 0054/2008 der Baurekurskommission I des Kantons Zürich
vom 13. März 2008 aufzuheben resp. sei die Sache allenfalls an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zurückzuweisen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Die Beschwerde erweist sich, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb ohne
Weiterungen, also namentlich ohne Schriftenwechsel gemäss § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG), dem Gericht vorzulegen (§ 56 Abs. 2 VRG) und mit
summarischer Begründung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig.
Als Adressaten des angefochtenen
Beschlusses sind die Beschwerdeführenden ohne weiteres im Sinne von § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
2.1
Im
Wohnhaus an der L-Strasse 01 werden diverse bordellartige Betriebe und Massagesalons
geführt. Mit Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) verweigerte die Beschwerdegegnerin
die nachträgliche Baubewilligung zur sexgewerblichen Umnutzung im
Untergeschoss, Erdgeschoss, 1., 2. und 4. Obergeschoss. Bezüglich des 3. Obergeschosses
wurde auf die Beseitigung der sexgewerblichen Nutzung verzichtet. Der dagegen
von der Eigentümerschaft erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I
teilweise gutgeheissen und die Baubehörde verpflichtet, die anerbotenen
Auskunftspersonen zu befragen und neu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 8. November
2005.
(BE 1640/05) verweigerte die Beschwerdegegnerin die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung und befahl die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Untergeschoss, im Erdgeschoss
sowie im 1. und 4. Obergeschoss. Für das 2. und 3. Obergeschoss
konnte demgegenüber die ununterbrochene sexgewerbliche Nutzung während der
vergangenen 30 Jahre nachgewiesen werden. Nachdem dieser Entscheid in
Rechtskraft erwachsen war, forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die
Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom
20.
April 2007 auf, sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und
die Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie im 1. und
4.
Obergeschoss zu räumen. Darauf stellten die Beschwerdeführenden ihr
Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch vom 27. Mai 2007 wegen behaupteter
Entdeckung von Verfahrensmängeln. Sie machten insbesondere geltend, die Mieterinnen
und Mieter der L-Strasse hätten spätestens mit der Zustellung des Entscheides
BE 1640/05 gestützt auf das in Art. 18 der Kantonsverfassung (KV)
garantierte Recht auf eine Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das ihnen
zustehende Rekursrecht aufmerksam gemacht werden müssen. In der Folge trat die
Bausektion der Stadt Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2007 weder auf das
Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein.
2.2
Die
Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung ihres Entscheids
führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid vom 8. November 2005 (BE 1640/05)
sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, welche den Anforderungen
von Art. 18 KV und von § 10 Abs. 2 VRG zweifelsohne genüge,
bezeichnete diese doch das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist. Weitere Angaben, zum Beispiel
über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten oder die Punkte, welche
von den einzelnen Betroffenen angefochten werden können, müsse eine Rechtsmittelbelehrung
nicht enthalten. Solches zu verlangen ginge eindeutig zu weit. Die
Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, den vorinstanzlichen Entscheid
BE 1640/05 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Im darauf folgenden
Rekursverfahren hätten sie die nun gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise die ihrer Meinung nach ungenügende Involvierung ins kommunale
Bewilligungsverfahren ohne weiteres vorbringen können. Das Revisionsgesuch sei
damit gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig.
2.3
Die
Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die verbliebene noch zu beantwortende
Rechtsfrage konzentriere sich auf die Problematik, ob die Berechtigung der
Beschwerdeführer, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bauamtes der Stadt
Zürich vom 17. [recte 8.] November 2005 zu ergreifen, in rechtsgenüglich
erkenntlicher Weise kommuniziert worden sei. Die Möglichkeit, ein Rechtsmittel
zu erheben, müsse einem Berechtigten auch in einem baurechtlichen Verfahren
mitgeteilt werden. Die Eröffnung des baurechtlichen Verfahrens und seine
Berechtigung zur Mitwirkung müsse ihm kommuniziert und spätestens im Kontext
mit der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgestellt werden. Die Verfassungsbestimmung
von Art. 18 Abs. 2 KV impliziere, dass dem Bürger nicht nur das ihm
zustehende Rechtsmittel im Entscheid klar vorgelegt werde, sondern dass ihm
ebenso klar eröffnet werde, dass er als Person berechtigt sei, ein Rechtsmittel
zu ergreifen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei es daher der ersten
Instanz anzulasten, dass die Beschwerdeführer damals die Rechtsmittelbelehrung
nicht verstanden resp. sich vom Entscheid nicht betroffen gefühlt hätten. Aus
dem Umstand, dass die betroffenen Mieter eine Mitteilung erhielten, könne nicht
gesagt werden, dass ihnen ein Rekursrecht zustehe. In Analogie zum Mietrecht
sei zu verlangen, dass der Mieter von den staatlichen Behörden ausdrücklich auf
seine Mitwirkungsrechte aufmerksam gemacht werde.
3.
Die Beschwerdeführenden machen somit sinngemäss geltend,
sie hätten aufgrund einer ungenügenden Rechtsmittelbelehrung nicht am Verfahren
teilnehmen können, was einen Revisionsgrund darstelle.
3.1
Nach § 86a
VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten
verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass
ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a) oder diese neue
erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind gemäss § 86b
Abs. 1 VRG unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können.
Mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
8.
Juni 1997 wurden die Revisionsgründe der Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften und der versehentlichen Nichtberücksichtigung
erheblicher, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen abgeschafft (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 17). Nach
der Lehre kann jedoch, wer zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden ist
und diesen Mangel nicht rechtzeitig mit einem ordentlichen oder anderen
ausserordentlichen Rechtsmittel rügen konnte, unter Annahme eines
aussergesetzlichen Revisionsgrundes sui generis die Revision der Anordnung
verlangen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 17).
3.2
Nach
erfolgloser postalischer Zustellung wurde der Bauentscheid BE 1640/05 vom 8. November
2005.
den Beschwerdeführenden per Ende Dezember 2005 bzw. Anfang Januar 2006
polizeilich zugestellt. Darin wird den namentlich aufgeführten Beschwerdeführenden
und ihren Rechtsnachfolgern in Dispositiv Ziffer III. 2. befohlen, die
sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die Lokalitäten bis spätestens 3 Monate
nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen. Der Entscheid ist in Dispositiv
Ziffer VI. mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3.3
Nach Art. 18
Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2
VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die
Rechtsmittelfrist benennen (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Art. 18 N. 22). Die in Dispositiv Ziffer VI. angeführte
Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Anforderungen. Sie ist vollständig,
richtig und klar. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines
Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz
zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von
den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es
genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen
mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit
hingewiesen hat. Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz zusammen mit dem
Planungs- und Baugesetz die Ausgestaltung der Rechtsmittelbelehrung in
Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 KV abschliessend regelt, besteht für
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Analogie zum Mietrecht kein
Raum.
Die Beschwerdeführenden haben durch die direkte Zustellung
des Bauentscheids vom sie betreffenden Verfahren Kenntnis erhalten. Bereits der
Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) wurde den Mieterinnen und Mietern
zugestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Mieterschaft Kenntnis davon
hatte, dass sich der Vermieter um eine nachträgliche Bewilligung der
sexgewerblichen Nutzung sämtlicher Wohnungen an der L-Strasse 01 bemühte. Die
Mieterschaft war in diesem Verfahren, welches zum angefochtenen Bauentscheid
vom 8. November 2005 führte, nicht direkte Verfahrenspartei, weshalb auch
keine Veranlassung bestand, sie für sämtliche Schritte der
Sachverhaltsabklärung beizuladen.
Die Rekurslegitimation ergibt sich aus § 21 lit. a VRG
i.V.m. § 338a Abs. 1 PBG und umfasst, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Aus Dispositiv Ziffer III. 2. war klar erkennbar, dass der
Bauentscheid die Mieterschaft unmittelbar verpflichtete, bis spätestens 3 Monate
ab Rechtskraft des Beschlusses die sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die
Lokalitäten zu räumen. Ein legitimationsbegründendes Berührtsein der Mieterschaft
liegt somit – auch für einen Laien erkennbar – auf der Hand. Selbst wenn unter
diesen Umständen noch Zweifel über die Rekurslegitimation vorhanden gewesen
sein sollten, wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, bei der
verfügenden Behörde entsprechend nachzufragen. Daraus, dass weitere
Entscheidempfänger offensichtlich vom Entscheid nicht unmittelbar betroffen
waren, lässt sich jedenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten.
3.4
Mit der Zustellung
des mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids waren die
Beschwerdeführenden in das Verfahren einbezogen. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen
Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen
Umständen ausgeschlossen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden im
Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Da Revisionsgesuche
gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig sind, wenn die Revisionsgründe bereits
mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden
können, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1-4 unter solidarischer Haftung
je zu einem Viertel auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …