VB.2008.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00161
9. Juni 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10717)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00161
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG)
Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen:
Verfahrensmässige Abwicklung
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegenüber dem eine Rückerstattung verlangenden Aufenthaltskanton (Zürich) zunächst geltend, letzterer habe seinen Rückerstattungsanspruch zu spät angezeigt; später, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempfängerin habe im Aufenthaltskanton einen langjährigen Wohnsitz begründet, weshalb die Rückerstattungspflicht aus diesem Grund entfalle. Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprachefrist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchsprüfung verzichten durfte (E. 3). Für das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die Rückerstattungspflicht nach ZUG grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begründung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umständen durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton aufgrund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden Rückfrage des Aufenthaltskantons während rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begründung vorgebracht. Deshalb kann es nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die Rückerstattung geltend machende Aufenthaltskanton bezüglich des verspätet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4).
Anzumerken ist, dass gute Gründe dafür sprechen, dass die Sozialhilfeempfängerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts auf dem Flughafenareal keinen Wohnsitz in der Flughafengemeinde begründet hat (E. 5).
Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons (E. 6).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
KOSTENERSATZ
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 4 ZUG
Art. 15 ZUG
Art. 31 ZUG
Art. 33 ZUG
Art. 34 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00161
Entscheid
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
Staat Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1945 in R, lebte seit den Neunziger Jahren ununterbrochen
auf dem Areal des Flughafens Kloten. Nach einem Zusammenbruch wurde sie am 17. Oktober
2005 in das Spital S sowie anschliessend am 7. November 2005 in das
Alters- und Pflegeheim „B“ in U eingewiesen, wo sie am 30. November 2005
verstarb. Für den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim „B“ leistete das
Sozialamt Kloten am 8. Dezember 2005 Kostengutsprache. Es übermittelte
eine entsprechende Unterstützungsanzeige vom 31. Januar 2006 samt Abrechnung
vom 1. Februar 2006 für das 4. Quartal 2005 der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, welche die geleistete Unterstützung dem Fürsorgeamt des Kantons Q
gestützt auf Art. 31 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977
(ZUG, SR 851.1) mit Schreiben vom 7. Februar 2006 (zugestellt am 9. Februar
2006) anzeigte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob das Fürsorgeamt des Kantons Q am 9. März
2006.
beim Sozialamt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 33 Abs. 1
ZUG Einsprache. Es machte geltend, die Anzeigefrist von 60 Tagen gemäss Art. 31
Abs. 1 ZUG sei ohne Angabe eines Grundes überschritten worden.
Das Sozialamt des Kantons Zürich teilte dem Fürsorgeamt
des Kantons Q am 19. April 2006 mit, die Frist von 60 Tagen sei infolge
Ferienabwesenheiten und Krankheitsausfällen beim Sozialdienst Kloten nicht
eingehalten worden; damit liege ein "begründeter Fall" im Sinn von Art. 31
Abs. 1 ZUG für eine Überschreitung der sechzigtägigen Frist vor, weshalb
um Rückzug der Einsprache ersucht werde. Weil dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet
blieb, ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich das Fürsorgeamt des Kantons Q
am 27. November 2006, bis Ende 2006 mitzuteilen, ob es an der Einsprache
festhalte. Mit Antwortschreiben vom 20. Dezember 2006 führte das Sozialamt
des Kantons Q aus, zwar werde gemäss beiliegendem Schreiben des Fürsorgeamts R
die Nichteinhaltung der sechzigtägigen Anzeigefrist akzeptiert; indessen werde
an der Einsprache festgehalten, weil A mit ihrem langjährigen Aufenthalt im Flughafen
Kloten, den sie als ihr Zuhause betrachtet habe, dort einen
Unterstützungswohnsitz begründet habe, weshalb die Stadt Kloten bzw. der Kanton
Zürich die erfolgten Sozialhilfeleistungen definitiv tragen müsse.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 erwiderte das
Sozialamt des Kantons Zürich dem Fürsorgeamt Q, dieses habe die Einsprache vom
9.
März 2006 ausschliesslich mit der Begründung erhoben, die Ordnungsfrist
von Art. 31 Abs. 1 ZUG sei nicht eingehalten worden; der nach Ablauf
der Einsprachefrist neu erhobene materielle Einwand sei daher unbeachtlich. Im
Übrigen treffe dieser Einwand, wie näher ausgeführt wurde, nicht zu. Das Fürsorgeamt
des Kantons Q werde deswegen erneut um Rückzug der Einsprache vom 9. März
2006.
ersucht. Weil dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ersuchte
das Sozialamt des Kantons Zürich das Fürsorgeamt Q am 10. Dezember 2007,
bis Ende 2007 mitzuteilen, ob an der Einsprache festgehalten werde. Das Fürsorgeamt
Q liess in der Folge wiederum nichts von sich hören.
Hierauf verfügte die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 13. März 2008, das Verfahren betreffend die Einsprache des
Kantons Q vom 9. März 2006 gegen die Unterstützungsanzeige vom 31. Januar
2006.
werde als zufolge Rückzugs der Einsprache erledigt abgeschrieben; im
Übrigen werde auf die Einsprache nicht eingetreten.
III.
Dagegen erhob der Staat Q am 15. April 2008 gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 ZUG Beschwerde beim zürcherischen Verwaltungsgericht
mit dem Antrag, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. März 2008
aufzuheben und die Einsprache vom 9. März 2006 gegen die
Unterstützungsanzeige der Stadt Kloten vom 31. Januar 2006 zu anerkennen.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte dem Gericht am 19. Mai
2008.
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34 Abs. 1
ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG (in der Fassung vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit dem 1. Januar 2007) wird der die Einsprache abweisende
Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton
nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde
des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid
der Sicherheitsdirektion bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung,
gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann.
Aufgrund des Streitwertes fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung
eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt
den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem
Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise dem
Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 ZUG). Unter
bestimmten Voraussetzungen wird der Heimatkanton gegenüber dem
Aufenthaltskanton und dem Wohnkanton für die geleisteten Unterstützungen
ersatzpflichtig: gegenüber ersterem, wenn der Unterstützte keinen Wohnsitz in
der Schweiz hat (Art. 15 ZUG); gegenüber letzterem, wenn der Wohnsitz noch
nicht zwei Jahre lang ununterbrochen bestanden hat (Art. 16 ZUG).
2.2
Für das Rückerstattungsverfahren zwischen Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31
ZUG, dass der Wohn- oder der Aufenthaltskanton dem Heimatkanton den
Unterstützungsfall binnen 60 Tagen anzeigt. In begründeten Fällen läuft die
Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht
keine Ersatzpflicht (Abs. 1). Die Anzeigefrist beginnt, sobald die zuständige
Fürsorgebehörde die Unterstützung beschliesst (Abs. 2 erster Satzteil).
Die Unterstützungsanzeige muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton
zur Feststellung seiner Kostenersatzpflicht nötig sind (Abs. 3). Bei
dieser Anzeige handelt es sich nicht um eine hoheitliche Verfügung; gleichwohl
kommt ihr (wie auch den Richtigstellungsbegehren nach Art. 28 und den
Abrechnungen nach Art. 32) rechtsgestaltende Wirkung zu, indem sie den
Kanton, an den sie gerichtet ist, rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet,
wenn dieser nicht mit einer Einsprache nach Art. 33 ZUG form- und
fristgerecht dagegen reagiert (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. A., Zürich
1994, Rz. 304). Was die in Abs. 1 geregelten Anzeigefristen anbelangt,
handelt es sich bei der kürzeren um eine Ordnungs- und bei der längeren um eine
Verwirkungsfrist (Thomet, Rz. 288; vgl. auch VGr, 10. Mai 2007,
VB.2007.00077, www.vgrzh.ch, bezüglich § 34 Abs. 2 der kantonalen
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, welche Bestimmung Art. 31
ZUG nachgebildet und für die innerkantonale Geltendmachung des Kostenersatzes
massgebend ist).
Art. 32 ZUG regelt sodann die Abrechnung zwischen den
Kantonen. Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen
Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die
geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung, wobei für jeden
Unterstützungsfall eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen
beizulegen ist (Abs. 1 und 2).
Art. 33 ZUG regelt das Einspracheverfahren. Wenn ein
Kanton den Anspruch auf Kostenersatz (vgl. Art. 31) oder Richtigstellung
(vgl. Art. 28) oder die Abrechnung (vgl. Art. 32) nicht anerkennt, so
muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe
Einsprache erheben (Abs. 1). Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang
der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung
(Abs. 2).
3.
In materieller Hinsicht ist der Beschwerdegegner der
Auffassung, dass A in den Jahren, die sie auf dem Flughafen und sonst im Kanton
Zürich verbrachte, dort keinen Wohnsitz begründete; er stützt daher seinen
Rückerstattungsanspruch auf Art. 15 ZUG; auf dieser Auffassung beruhte
schon seine Unterstützungsanzeige vom 7. Februar 2006, mit welcher er den
Rückerstattungsanspruch erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte;
daran hat der Beschwerdegegner - im Rahmen eines Eventualstandpunktes - auch im
Einspracheentscheid vom 13. März 2008 (Ziff. I/4) sowie in der Beschwerdeantwort
(Ziff. 11) festgehalten. Demgegenüber steht der Beschwerdeführer auf dem
Standpunkt, dass A in ihren auf dem Flughafen verbrachten Jahren dort einen
Wohnsitz begründete; dementsprechend ist der Beschwerdeführer der Auffassung,
dass er weder nach Art. 15 noch nach Art. 16 ZUG zur Rückerstattung
verpflichtet sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.3. f.). Gegenüber dem
Beschwerdegegner hat er diesen Standpunkt allerdings erstmals in seiner Eingabe
vom 20. Dezember 2006 an den Beschwerdegegner eingenommen, also nach Ablauf
der dreissigtägigen Einsprachefrist, welche gemäss Art. 33 Abs. 2 ZUG
mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige vom 7. Februar 2006 zu laufen
begann. Der Beschwerdegegner stellt sich daher in seiner Verfügung vom 13. März
2008.
und stellt sich im jetzigen Beschwerdeverfahren nach wie vor (Beschwerdeantwort
Ziff. 3-8) primär auf den Standpunkt, das Einspracheverfahren habe ohne
materielle Anspruchsprüfung erledigt werden dürfen. Über diesen Streitpunkt ist
im Folgenden vorab zu befinden.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 13. März 2008, hinsichtlich
der in der Einsprache vom 9. März 2006 angeführten Begründung (verspätete
Anzeige des Unterstützungsfalls bzw. verspätete Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs)
könne das Einspracheverfahren infolge Rückzugs der Einsprache (weil der
Beschwerdeführer den vom Beschwerdegegner für die Verspätung angeführten Grund
anerkannt habe) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden; hinsichtlich
der erst nach Ablauf der Einsprachefrist nachgebrachten Begründung (womit der
Beschwerdeführer den Rückerstattungsanspruch mit dem Argument bestreite, A habe
auf dem Flughafen einen mehr als zwei Jahre andauernden Wohnsitz begründet) sei
auf die Einsprache wegen Verspätung nicht einzutreten.
4.2
Streitig
ist damit in erster Linie die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer nach
Ablauf der Einsprachefrist eine neue Begründung nachbringen durfte.
In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien kontrovers,
ob für das Einspracheverfahren nach Art. 33 ZUG kantonales oder
eidgenössisches Verfahrensrecht anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers richtet sich dieses Verfahren grundsätzlich - unter Vorbehalt
der in Art. 33 ausdrücklich enthaltenen Vorgaben sowie der bei der Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts ohnehin stets zu beachtenden verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien - nach kantonalem Verfahrensrecht (gleicher Meinung:
Thomet, Rz. 306, welchen Autor der Beschwerdeführer zu Unrecht für seine gegenteilige
Auffassung anführt). Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
(VwVG, SR 172.021) ist gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG auf Verfahren
in Verwaltungssachen anwendbar, die durch Verfügungen von
Bundesverwaltungsbehörden zu erledigen sind. Die in Art. 1 Abs. 3
VwVG vorgesehenen Ausnahmen (Anwendung näher bezeichneter Bestimmungen auf
Verfahren letzter kantonaler Instanzen) greifen hier nicht ein, da der
Beschwerdegegner das streitbetroffene Einspracheverfahren nicht als letzte
kantonale Instanz geführt hat; als solche wirkt vielmehr das Verwaltungsgericht
im jetzigen Beschwerdeverfahren.
Das Einspracheverfahren ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich nicht näher geregelt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 10a N. 3 und 17, § 19 N. 77); Gleiches gilt im Übrigen
bezüglich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2.
A., Zürich 1998, Rz. 466). Einsprachen nach Art. 33 ZUG haben
allerdings die in dieser bundesrechtlichen Bestimmung enthaltene Vorgabe zu
berücksichtigen, dass sie mit Begründung einzureichen sind, während das
kantonale Verfahrensrecht für Einsprachen kein solches Begründungserfordernis
enthält (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10a N. 20). Nicht oder nicht innerhalb der
Einsprachefrist begründete Einsprachen sind ungültig (Thomet, Rz. 305). Das
schliesst allerdings nicht von vornherein aus, dass bei einer innerhalb der
Einsprachefrist begründet erhobenen Einsprache die Begründung später ergänzt
oder ersetzt werden kann. Der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG angerufene Grundsatz, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können, ist auch dem
kantonalen Verfahrensrecht nicht gänzlich fremd (vgl. bezüglich des Rekursverfahrens
Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 22; vgl. Art. 53 VwVG, der für das Nachschieben
einer ergänzenden Begründung einen weitergehenden Spielraum als nach Art. 32
Abs. 2 VwVG eröffnet). Die Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen
kann zudem kraft Bundesrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere
zwecks Vermeidung eines überspitzten Formalismus, geboten sein.
4.3
Das
Verwaltungsgericht hat in einem Fall, in welchem ebenfalls die Abwicklung eines
Einspracheverfahrens nach Art. 33 ZUG zu beurteilen war, erkannt, die
Begründung einer Einsprache könne nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr
rechtswirksam ergänzt werden (VGr, 8. April 2008, VB.2008.00061, E. 4.2,
www.vgrzh.ch). Allerdings unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt
vom vorliegenden Fall, weshalb jenes Urteil für diesen nicht ohne weiteres als
präjudiziell betrachtet werden kann. Hier hat sich nämlich der Beschwerdeführer
deswegen zu einer Ergänzung der Einsprache vom 9. März 2006 veranlasst gesehen,
weil er die vom Beschwerdegegner am 19. April 2006 nachgebrachte Erklärung
für die verspätete Unterstützungsanzeige akzeptierte, womit seine eigene in der
Einsprache vorgebrachte Begründung hinfällig wurde. Unter diesen Umständen
durfte dem Beschwerdeführer ‑ in Beachtung des Grundsatzes von Treu
und Glauben sowie des Verbotes eines überspitzten Formalismus
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81) ‑ nicht von
vornherein verwehrt werden, seine Einsprache mit einer neuen, erst nach Ablauf
der Einsprachefrist nachgebrachten Begründung aufrechtzuerhalten.
4.4
Allerdings
kann der Beschwerdeführer hieraus gleichwohl nichts zu seinen Gunsten ableiten,
wenn man den weiteren Verfahrensablauf berücksichtigt: Auf das Schreiben des
Beschwerdegegners vom 19. April 2006 reagierte er in der Folge nicht; erst
als der Beschwerdegegner ihn am 27. November 2006 erneut auf die noch
hängige Einsprache ansprach, teilte er diesem am 20. Dezember 2006 mit,
dass er an der Einsprache trotz Anerkennung der verspäteten
Unterstützungsanzeige festhalte - nunmehr mit der neu vorgebrachten Begründung,
eine Rückerstattungsverpflichtung bestehe wegen des von A auf dem Flughafen
begründeten Wohnsitzes nicht. Nach Treu und Glauben wäre es jedoch dem
Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, diese neue Einsprachebegründung unmittelbar
nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners vom 19. April 2006 (und
nicht erst acht Monate danach) nachzubringen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände kann dem Beschwerdegegner daher kein überspitzter Formalismus
vorgeworfen werden, wenn er in der Folge auf die Einsprache vom 9. März
2006.
hinsichtlich der nachgebrachten Begründung wegen Verspätung nicht
eingetreten ist.
5.
Im Sinn einer Eventualbegründung hat der Beschwerdegegner
in der Verfügung vom 13. März 2008 den vom Beschwerdeführer verspätet
erhobenen Einwand, A habe auf dem Flughafen Zürich bzw. in der Stadt Kloten in
den Neunziger Jahren einen – langjährigen Unterstützungswohnsitz
begründet, verworfen (a.a.O, E. 4). Wie hier ebenfalls im Sinn einer Eventualerwägung
angemerkt werden kann, sprechen gute Gründe für diese Argumentation des
Beschwerdegegners. Zwar entzieht sich der in seiner Art einmalige Aufenthalt
von A weitgehend den Kriterien, die bisher Lehre und Rechtsprechung in Fragen
des Unterstützungswohnsitzes entwickelt haben. Daher lassen sich beide
Auffassungen vertreten. Nach dem Kriterium, wonach ein wohnsitzbegründender
Aufenthalt äusserlich erkennbar sein muss (vgl. Thomet, Rz. 97), fällt jedoch
hier vor allem ins Gewicht, dass der Aufenthalt von A auf dem Flughafenareal,
wiewohl langjährig, stets den Anstrich des Provisorischen erweckte
(Habseligkeiten auf Gepäcktrolleys; keine feste Schlafstätte).
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …