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Entscheid

VB.2008.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00164

10. Dezember 2008Deutsch6 min

(URT.2008.11066)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 28. August 2007 erteilte der

Gemeinderat Obfelden B die Baubewilligung für ein Terrassen-Mehrfamilienhaus

mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in

Obfelden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von den Nachbarn D und E erhobene Rekurs

hiess die Baurekurskommission II am 18. März 2008 unter Aufhebung der

angefochtenen Bewilligung mit der Begründung gut, die Abgrabungen entlang der

Südwest-, Nordwest- und Südostfassade des Hauptgebäudes verstiessen gegen Art. 37

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden vom 28. Februar 1985 (BZO),

wonach Abgrabungen, die nicht Zugängen und Zufahrten dienen, höchstens 1,5 m ab

gewachsenem Boden betragen dürfen und durch solche Abgrabungen zudem höchstens

die halbe Länge der gesamten Fassadenabwicklung freigelegt werden dürfe.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liess B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der

Baubewilligung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die gegen Art. 37 BZO verstossenden

Abgrabungen liessen sich durch eine Projektänderung ohne besondere

Schwierigkeiten beheben, weshalb statt der Aufhebung die Bewilligung gestützt

auf § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit

einer entsprechenden Nebenbestimmung hätte verknüpft werden müssen. Aus

prozessökonomischen Gründen sei die Sache zur Prüfung der weiteren im Rekursverfahren

erhobenen Rügen nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern möge das Verwaltungsgericht

direkt entscheiden.

Die Vorinstanz schloss am 6. Mai 2008 auf Abweisung der

Beschwerde, ebenso die Beschwerdegegner am 27. Juni 2008, welche überdies eine

Parteientschädigung beantragten. Auf Gesuch des Beschwerdeführers führte das

Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch, welcher mit der Duplik

vom 12. November 2008 seinen Abschluss fand und in welchem die Parteien an ihren

Standpunkten festhielten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Können

inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen

verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich

sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn

die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer

wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung

behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder,

Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-15 f.).

1.2

Die

Rekurskommission hat die Möglichkeit einer auflageweisen Heilung des Verstosses

gegen Art. 37 BZO mit der Begründung verneint, die unzulässigen

Abgrabungen könnten nicht ohne wesentliche Projektänderungen reduziert werden,

weil sie rund drei Viertel des Gebäudeumfangs ausmachten und insbesondere der

Befensterung der Räume im Untergeschoss sowie für die Gebäudezugänge dienten.

Wegen der gebotenen Belichtung der Wohnräume könne auf die Befensterung nicht

ohne weiteres verzichtet werden, was zu einer konzeptionellen Überarbeitung des

Grundrisses wenn nicht gar zu einer Einschränkung der dortigen Wohnnutzung

führen könne.

1.3

Wie in der

Beschwerde und mit den beiliegenden Abänderungsplänen nachgewiesen wird, ist

die Baurekurskommission damit von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung

ausgegangen. Durch je eine Stützmauer im Bereich der Südost- und der Nordwestfassade

sowie durch den Verzicht auf Abgrabung im mittleren Teil der Südwestfassade

kann der Umfang der Abgrabungen auf das zulässige Mass reduziert werden, ohne

dass, wie dies die Rekurskommission vorausgesetzt hat, der Grundriss des

Erdgeschosses konzeptionell überarbeitet werden muss, sondern die Anpassungen

betreffen lediglich geringfügige Änderungen im Fassadenbereich sowie bei der

Umgebungsgestaltung. Diese Änderungen, durch welche sich der Verstoss gegen Art. 37

BZO beheben lässt, stellen keine wesentliche Projektänderung dar und können

deshalb gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmung behoben

werden. Die Aufhebung der Baubewilligung allein wegen der unzulässigen

Abgrabungen ist offenkundig unverhältnismässig.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf eine

Rückweisung zu verzichten und es seien stattdessen die von der Rekurskommission

ungeprüften Rügen direkt durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Im Rekursverfahren haben die heutigen Beschwerdegegner

neben der Verletzung der Abgrabungsvorschriften insbesondere die ungenügende

Einordnung, eine unzulässige Dachgestaltung sowie die Überschreitung der

zulässigen Überbauungsziffer gerügt. Die Beurteilung der Einordnung und damit

zusammenhängend (vgl. Art. 20 Abs. 1 BZO) der Dachgestaltung lässt sich

nicht ohne eine weitere Abklärung des Sachverhalts beurteilen, weshalb die

Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) an die Rekurskommission zurückzuweisen ist.

Die Rekurskommission ist sodann im Zusammenhang mit der

Rüge der fehlenden planungsrechtlichen Baureife auf die diesbezüglichen

Vorbringen insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 hinzuweisen

und es sind ihr die Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens in Kopie zur

Verfügung zu stellen.

3.

Da keine der Parteien mit ihrem Hauptantrag durchdringt,

sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel

und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid

aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung

an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel

und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …