VB.2008.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00164
10. Dezember 2008Deutsch6 min
(URT.2008.11066)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00164
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verstoss gegen Abgrabungsvorschrift. Unzutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Behebung mittels Nebenbestimmung.
Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Abänderungsplänen ergibt sich, dass der Umfang der Abgrabungen auf das zulässige Mass reduziert werden kann, ohne dass, wie dies die Vorinstanz vorausgesetzt hat, der Grundriss des Erdgeschosses konzeptionell überarbeitet werden muss. Die Anpassungen betreffen lediglich geringfügige Änderungen im Fassadenbereich sowie in der Umgebungsgestaltung. Diese Änderungen stellen keine wesentliche Projektänderung dar und können mittels Nebenbestimmung behoben werden (E. 1.3).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
ABGRABUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
NEBENBESTIMMUNG
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00164
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Einzelfirma
A, vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Obfelden,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 28. August 2007 erteilte der
Gemeinderat Obfelden B die Baubewilligung für ein Terrassen-Mehrfamilienhaus
mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in
Obfelden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von den Nachbarn D und E erhobene Rekurs
hiess die Baurekurskommission II am 18. März 2008 unter Aufhebung der
angefochtenen Bewilligung mit der Begründung gut, die Abgrabungen entlang der
Südwest-, Nordwest- und Südostfassade des Hauptgebäudes verstiessen gegen Art. 37
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden vom 28. Februar 1985 (BZO),
wonach Abgrabungen, die nicht Zugängen und Zufahrten dienen, höchstens 1,5 m ab
gewachsenem Boden betragen dürfen und durch solche Abgrabungen zudem höchstens
die halbe Länge der gesamten Fassadenabwicklung freigelegt werden dürfe.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liess B dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der
Baubewilligung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die gegen Art. 37 BZO verstossenden
Abgrabungen liessen sich durch eine Projektänderung ohne besondere
Schwierigkeiten beheben, weshalb statt der Aufhebung die Bewilligung gestützt
auf § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit
einer entsprechenden Nebenbestimmung hätte verknüpft werden müssen. Aus
prozessökonomischen Gründen sei die Sache zur Prüfung der weiteren im Rekursverfahren
erhobenen Rügen nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern möge das Verwaltungsgericht
direkt entscheiden.
Die Vorinstanz schloss am 6. Mai 2008 auf Abweisung der
Beschwerde, ebenso die Beschwerdegegner am 27. Juni 2008, welche überdies eine
Parteientschädigung beantragten. Auf Gesuch des Beschwerdeführers führte das
Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch, welcher mit der Duplik
vom 12. November 2008 seinen Abschluss fand und in welchem die Parteien an ihren
Standpunkten festhielten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Können
inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen
verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich
sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn
die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer
wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-15 f.).
1.2
Die
Rekurskommission hat die Möglichkeit einer auflageweisen Heilung des Verstosses
gegen Art. 37 BZO mit der Begründung verneint, die unzulässigen
Abgrabungen könnten nicht ohne wesentliche Projektänderungen reduziert werden,
weil sie rund drei Viertel des Gebäudeumfangs ausmachten und insbesondere der
Befensterung der Räume im Untergeschoss sowie für die Gebäudezugänge dienten.
Wegen der gebotenen Belichtung der Wohnräume könne auf die Befensterung nicht
ohne weiteres verzichtet werden, was zu einer konzeptionellen Überarbeitung des
Grundrisses wenn nicht gar zu einer Einschränkung der dortigen Wohnnutzung
führen könne.
1.3
Wie in der
Beschwerde und mit den beiliegenden Abänderungsplänen nachgewiesen wird, ist
die Baurekurskommission damit von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung
ausgegangen. Durch je eine Stützmauer im Bereich der Südost- und der Nordwestfassade
sowie durch den Verzicht auf Abgrabung im mittleren Teil der Südwestfassade
kann der Umfang der Abgrabungen auf das zulässige Mass reduziert werden, ohne
dass, wie dies die Rekurskommission vorausgesetzt hat, der Grundriss des
Erdgeschosses konzeptionell überarbeitet werden muss, sondern die Anpassungen
betreffen lediglich geringfügige Änderungen im Fassadenbereich sowie bei der
Umgebungsgestaltung. Diese Änderungen, durch welche sich der Verstoss gegen Art. 37
BZO beheben lässt, stellen keine wesentliche Projektänderung dar und können
deshalb gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmung behoben
werden. Die Aufhebung der Baubewilligung allein wegen der unzulässigen
Abgrabungen ist offenkundig unverhältnismässig.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf eine
Rückweisung zu verzichten und es seien stattdessen die von der Rekurskommission
ungeprüften Rügen direkt durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Im Rekursverfahren haben die heutigen Beschwerdegegner
neben der Verletzung der Abgrabungsvorschriften insbesondere die ungenügende
Einordnung, eine unzulässige Dachgestaltung sowie die Überschreitung der
zulässigen Überbauungsziffer gerügt. Die Beurteilung der Einordnung und damit
zusammenhängend (vgl. Art. 20 Abs. 1 BZO) der Dachgestaltung lässt sich
nicht ohne eine weitere Abklärung des Sachverhalts beurteilen, weshalb die
Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) an die Rekurskommission zurückzuweisen ist.
Die Rekurskommission ist sodann im Zusammenhang mit der
Rüge der fehlenden planungsrechtlichen Baureife auf die diesbezüglichen
Vorbringen insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 hinzuweisen
und es sind ihr die Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens in Kopie zur
Verfügung zu stellen.
3.
Da keine der Parteien mit ihrem Hauptantrag durchdringt,
sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel
und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid
aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung
an die Rekurskommission zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel
und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …