Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00165

29. Mai 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10687)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1967, verfügt über eine mehrjährige

Berufserfahrung im Bereich Sicherheitsdienst und sozialpädagogische Tätigkeit

mit Behinderten. Am 8. Februar 2006 stellte er bei den Sozialen Diensten

Zürich einen Unterstützungsantrag. Er führte aus, bis Ende 2003 während beinahe

zehn Jahren Jurisprudenz studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen zu haben.

Während des Studiums habe er gejobbt. Ab dem 1. März 2004 habe er eine

Teilzeitanstellung als technischer Assistent in einer Augenpraxis innegehabt,

welche noch bis Ende April 2006 dauere. Sodann sei er während fünf bis sechs

Monaten als Nachtwache in einem Wohnheim tätig gewesen. Daraufhin erging am

26. Juni 2006 ein Leistungsentscheid für die Dauer eines Jahres ab dem

21. Juni 2006, gestützt auf welchen A monatliche Zahlungen über

Fr. 1'811.50 erhielt. Gleichentags unterzeichnete er eine Zahlungsermächtigung

bzw. Abtretungserklärung betreffend Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse

für die Verrechnung von Arbeitslosenentschädigungen mit den Unterstützungsleistungen.

Im April 2006 hatte nämlich eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug begonnen.

Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom

29. August 2006 brachte A vor, dass er das Studium an der Hochschule S

aufnehmen möchte, woraufhin die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte, die

Aussichten für die Erhältlichkeit von Sozialhilfe seien gering, da er schon so

lange studiert habe. Die Sozialen Dienste Zürich erliessen noch am selben Tag

die schriftlichen Auflagen zur wirtschaftlichen Hilfe. A wurde unter anderem

beauftragt, mit dem RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zusammenzuarbeiten

und die Taggelder im Rahmen der Beitragszeit auszulösen.

B.

Im Oktober 2006 nahm A das Studium an der Hochschule S

auf. In der Folge verweigerte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit

Verfügung vom 18. Januar 2007 die Vermittlungsfähigkeit von A und somit

dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Oktober 2007, dem

Datum der Aufnahme des Studiums. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit

Entscheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen. A reichte dagegen Beschwerde an das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein.

Die Sozialen Dienste richteten mit Schreiben

vom 2. März 2007 eine "Auflage und Verwarnung" an A, womit er

aufgefordert wurde, eine Bestätigung des zuständigen RAV-Mitarbeiters, wonach

er wieder vermittelbar sei und alle Unterlagen abgegeben habe, einzureichen. Im

Säumnisfall wäre eine Kürzung der Leistungen im Umfang der zustehenden

Taggelder zu prüfen.

C.

Am 25. Mai 2007 stellte A bei den Sozialen

Diensten den Antrag auf Finanzierung der Weiterführung seines Diplomstudiengangs

zur Lehrperson Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 und

3. Juli 2007 wurde der Antrag von den Sozialen Diensten abschlägig

beurteilt. Die Sozialen Dienste erliessen am 27. Juli 2007 erneut eine

"Auflage und Verwarnung", womit A unter anderem zur Einreichung

diverser Unterlagen bzw. Wiederherstellung seines Taggeldanspruchs aufgefordert

wurde. Als Säumnisfolge wurde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen

angedroht. A ersuchte mit Faxschreiben vom 7. August 2008 um eine

Fristverlängerung, worauf nicht weiter eingegangen wurde. Am

30. August 2007 lehnte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich die Unterstützung von A während der Ausbildung an der Hochschule S

vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der

Einzelfallkommission erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die

Einsprache mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ab.

Am 15. Januar 2008 hiess das

Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von A gegen den Einspracheentscheid

des AWA vom 16. Mai 2007 gut und stellte fest, dass er ab dem

23.

Oktober 2006 vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

III.

Gegen den Beschluss der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich

und ersuchte um Aufhebung des Entscheids. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom

10.

April 2008 abgewiesen, ebenso das gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

IV.

Am 23. April 2008 ging die Beschwerde

von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht ein. Er

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und es sei ihm während

der Dauer seiner Ausbildung Existenz sichernde Sozialhilfe zu gewähren. Zudem

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Stadt Zürich. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde,

während der Bezirksrat Zürich schon mit Schreiben vom 28. April 2008 auf

eine Vernehmlassung verzichtet hatte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe zu erbringen

wäre, käme auf über Fr. 20'000.- jährlich zu liegen, weshalb die Kammer

über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt

sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff.

A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und

Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein

solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden

(§ 24 Abs. 2 SHG in der hier noch massgebenden Fassung vom

4.

November 2002).

3.

3.1

Der

Bezirksrat klärte in einem ersten Schritt ab, inwieweit der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten durch die Sozialhilfe habe

und führte diesbezüglich aus, nach § 15 Abs. 3 SHG hätten lediglich

Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht

werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder

Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein die Existenz sicherndes

Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich mit der

Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit

der betreffenden Person erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge

jedoch über eine vielfältige Berufserfahrung. Auch habe er, wenn überhaupt, nur

kurze Zeit versucht, eine Stelle als Hauswart zu finden (die entsprechende

Ausbildung dazu erfolgte während der Arbeitslosigkeit). Schliesslich erscheine

es unverhältnismässig, eine vierjährige Ausbildung zu absolvieren, nur um gute

Beziehungen in einem Berufsfeld aufzubauen. Insgesamt sei es nicht zu

beanstanden, wenn die Ausbildungskosten von der Sozialhilfe nicht übernommen

würden. In einem zweiten Schritt klärte der Bezirksrat ab, ob dem Beschwerdeführer

unter den gegebenen Umständen wenigstens die Grundsicherung zu gewähren wäre

oder ob die wirtschaftliche Hilfe gänzlich eingestellt werden durfte. Der

Bezirksrat gelangte zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei entgegen

seinen Beteuerungen nicht bereit gewesen, eine die Existenz sichernde Arbeit zu

suchen bzw. sein Studium abzubrechen. Die Lehrerausbildung sei für seine

berufliche Wiedereingliederung nicht notwendig und könne auch nicht

berufsbegleitend absolviert werden. Entsprechend wäre er gehalten gewesen,

diese Ausbildung gemäss den Auflagen der Beschwerdegegnerin sofort abzubrechen

und die Vorgaben des AWA zu erfüllen. Auf diese Weise hätte er es ohne weiteres

in der Hand gehabt, seine Vermittlungsfähigkeit wiederherzustellen und Arbeitslosengelder

erhältlich zu machen. Dennoch habe er sich beharrlich geweigert, seine

Ausbildung aufzugeben und der Weisung nachzukommen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach wie vor jederzeit bereit und willens,

sein Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen. Er habe sich stets

um eine die Existenz sichernde Arbeit bemüht. Entsprechend habe das Sozialversicherungsgericht

mit Urteil vom 15. Januar 2008 seine Vermittlungsfähigkeit bejaht, worauf

abzustellen sei. Daher habe er auch nie gegen zulässige Weisungen der

Sozialbehörde verstossen. Hingegen verstosse die Weisung, eine Exmatrikulationsbestätigung

vorzulegen, gegen die Grundrechte.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt seine Existenz sichernde Zahlungen

während der Dauer seiner Ausbildung. Gleichzeitig erklärt er sich aber

ausdrücklich dazu bereit, das Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit

jederzeit abzubrechen. Es stellt sich somit nicht mehr die Frage, ob sich die

Beschwerdegegnerin an der Finanzierung dieser Zweitausbildung zu beteiligen

habe, sondern nur, inwieweit der Beschwerdeführer trotz seines Studiums

wenigstens im Rahmen der Grundsicherung einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Es

versteht sich von selbst, dass kein Anspruch auf Finanzierung eines

Zweitstudiums, welches wie hier jederzeit abgebrochen werden könnte, mittels

Sozialhilfe bestehen kann.

Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

15.

Januar 2008 ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit

aufzugeben bereit sei, ab dem 23. Oktober 2006 gegeben und der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Die Vorinstanz

hatte keine Kenntnis von diesem Urteil. Diese vom Sozialversicherungsgericht im

Zusammenhang mit der Frage der Erhältlichkeit einer Arbeitslosenentschädigung

rechtskräftig beurteilte Hauptfrage der Vermittlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers ist vorliegend bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 1 N. 31 und 34). Es kann daher nicht davon ausgegangen

werden, dass wegen des Studiums keine Vermittlungsfähigkeit gegeben gewesen

wäre und sich der Beschwerdeführer geweigert habe, diese wiederherzustellen.

Entsprechend kann ihm auch nicht vorgehalten werden, die Vorgaben des AWA nicht

eingehalten zu haben.

Es bleibt somit zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer

vorzuwerfen ist, dass er von der Sozialbehörde erteilte Weisungen nicht

eingehalten habe. Insbesondere geht es dabei um die Verhältnismässigkeit der

von der Sozialbehörde geforderten Kopie der Exmatrikulation an der Hochschule

S. Diese Auflage war – zusammen mit weiteren – in der Meinung ergangen, dass

die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen des Studiums nicht mehr

gegeben sei, wovon aber aufgrund des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts

nicht ausgegangen werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt entbehrt die

Forderung auf Vorlage einer Kopie der Exmatrikulation eines Sinns und es kann

dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er dieser Auflage bislang

nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist nunmehr von folgender Situation

auszugehen: Die Aufnahme des Studiums an der Hochschule S beeinträchtigt die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter. Er ist denn auch nach

wie vor bereit, das Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen.

Entsprechend kann ihm der Umstand, dass er vorläufig weiterstudiert, nicht

entgegengehalten werden und schon gar nicht kann deswegen die wirtschaftliche

Hilfe gänzlich eingestellt werden, zumindest solange nicht, als sich der Beschwerdeführer

nach wie vor um eine Arbeit bemüht. Umgekehrt sind die Kosten für das Studium

nicht über die Sozialhilfe zu decken, was der Beschwerdeführer auch nicht mehr

verlangt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer nicht

zum Nachteil gereicht, dass er den Auflagen nicht Folge geleistet hat, zumal

sein per Fax übermitteltes Fristerstreckungsgesuch vom 7. August 2007 für

die Einreichung weiterer Unterlagen unbeantwortet geblieben ist. Selbst bei

Ablehnung des Erstreckungsgesuchs hätte ihm nämlich die Sozialbehörde nochmals

eine kurze Nachfrist ansetzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10).

Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Sie hat zu prüfen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab

Ende August 2007 – selbstverständlich unter Anrechnung der

Arbeitslosenentschädigung – noch ein Anspruch auf Sozialhilfe im Sinn der

vorgehenden Erwägungen zusteht. Der Sozialbehörde bleibt es unbenommen, vom Beschwerdeführer

zwecks Prüfung der Bedürftigkeit Unterlagen wie Kontoauszüge etc. zu verlangen

sowie ihm neue Auflagen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche zu erteilen. Es

steht ihr ebenso frei, bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen einen strengen Massstab

anzulegen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember 2007

und jener der Einzelfallkommission vom 30. August 2007 sind

aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum

Neuentscheid zurückzuweisen.

6.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Vorliegend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, weshalb sie nicht von vornherein als

aussichtslos gelten kann. Zudem ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu erlassen

sind.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zur Hälfte

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG) und angesichts der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zur

Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege

im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bewilligt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats

Zürich vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom

10.

Dezember 2007 und jener der Einzelfallkommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2007 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …