VB.2008.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00165
29. Mai 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10687)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00165
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.05.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Zweitstudium und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
(Dem Beschwerdeführer wurde infolge Aufnahme eines Studiums (Zweitausbildung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert sowie von der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, wenn er keine Bestätigung der Exmatrikulation vorlege. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe, da er zur Aufgabe des Studiums zugunsten einer Arbeit bereit sei.)
Rechtsgrundlagen der Leistungskürzung bei Missachtung der Weisung der Arbeitssuche (E. 2).
Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit aufzugeben bereit sei, gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Dies ist für das Verwaltungsgericht bindend. Entsprechend konnte vom Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Exmatrikulation gefordert werden und mangels Vorlage derselben nicht die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (E. 4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
EINSTELLUNG
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
STUDIUM
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00165
Entscheid
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1967, verfügt über eine mehrjährige
Berufserfahrung im Bereich Sicherheitsdienst und sozialpädagogische Tätigkeit
mit Behinderten. Am 8. Februar 2006 stellte er bei den Sozialen Diensten
Zürich einen Unterstützungsantrag. Er führte aus, bis Ende 2003 während beinahe
zehn Jahren Jurisprudenz studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen zu haben.
Während des Studiums habe er gejobbt. Ab dem 1. März 2004 habe er eine
Teilzeitanstellung als technischer Assistent in einer Augenpraxis innegehabt,
welche noch bis Ende April 2006 dauere. Sodann sei er während fünf bis sechs
Monaten als Nachtwache in einem Wohnheim tätig gewesen. Daraufhin erging am
26. Juni 2006 ein Leistungsentscheid für die Dauer eines Jahres ab dem
21. Juni 2006, gestützt auf welchen A monatliche Zahlungen über
Fr. 1'811.50 erhielt. Gleichentags unterzeichnete er eine Zahlungsermächtigung
bzw. Abtretungserklärung betreffend Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse
für die Verrechnung von Arbeitslosenentschädigungen mit den Unterstützungsleistungen.
Im April 2006 hatte nämlich eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug begonnen.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom
29. August 2006 brachte A vor, dass er das Studium an der Hochschule S
aufnehmen möchte, woraufhin die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte, die
Aussichten für die Erhältlichkeit von Sozialhilfe seien gering, da er schon so
lange studiert habe. Die Sozialen Dienste Zürich erliessen noch am selben Tag
die schriftlichen Auflagen zur wirtschaftlichen Hilfe. A wurde unter anderem
beauftragt, mit dem RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zusammenzuarbeiten
und die Taggelder im Rahmen der Beitragszeit auszulösen.
B.
Im Oktober 2006 nahm A das Studium an der Hochschule S
auf. In der Folge verweigerte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit
Verfügung vom 18. Januar 2007 die Vermittlungsfähigkeit von A und somit
dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Oktober 2007, dem
Datum der Aufnahme des Studiums. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen. A reichte dagegen Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein.
Die Sozialen Dienste richteten mit Schreiben
vom 2. März 2007 eine "Auflage und Verwarnung" an A, womit er
aufgefordert wurde, eine Bestätigung des zuständigen RAV-Mitarbeiters, wonach
er wieder vermittelbar sei und alle Unterlagen abgegeben habe, einzureichen. Im
Säumnisfall wäre eine Kürzung der Leistungen im Umfang der zustehenden
Taggelder zu prüfen.
C.
Am 25. Mai 2007 stellte A bei den Sozialen
Diensten den Antrag auf Finanzierung der Weiterführung seines Diplomstudiengangs
zur Lehrperson Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 und
3. Juli 2007 wurde der Antrag von den Sozialen Diensten abschlägig
beurteilt. Die Sozialen Dienste erliessen am 27. Juli 2007 erneut eine
"Auflage und Verwarnung", womit A unter anderem zur Einreichung
diverser Unterlagen bzw. Wiederherstellung seines Taggeldanspruchs aufgefordert
wurde. Als Säumnisfolge wurde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen
angedroht. A ersuchte mit Faxschreiben vom 7. August 2008 um eine
Fristverlängerung, worauf nicht weiter eingegangen wurde. Am
30. August 2007 lehnte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich die Unterstützung von A während der Ausbildung an der Hochschule S
vollumfänglich ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der
Einzelfallkommission erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die
Einsprache mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ab.
Am 15. Januar 2008 hiess das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von A gegen den Einspracheentscheid
des AWA vom 16. Mai 2007 gut und stellte fest, dass er ab dem
23.
Oktober 2006 vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
III.
Gegen den Beschluss der Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich
und ersuchte um Aufhebung des Entscheids. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom
10.
April 2008 abgewiesen, ebenso das gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
IV.
Am 23. April 2008 ging die Beschwerde
von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht ein. Er
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und es sei ihm während
der Dauer seiner Ausbildung Existenz sichernde Sozialhilfe zu gewähren. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Stadt Zürich. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde,
während der Bezirksrat Zürich schon mit Schreiben vom 28. April 2008 auf
eine Vernehmlassung verzichtet hatte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe zu erbringen
wäre, käme auf über Fr. 20'000.- jährlich zu liegen, weshalb die Kammer
über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt
sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff.
A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und
Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit der Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein
solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden
(§ 24 Abs. 2 SHG in der hier noch massgebenden Fassung vom
4.
November 2002).
3.
3.1
Der
Bezirksrat klärte in einem ersten Schritt ab, inwieweit der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten durch die Sozialhilfe habe
und führte diesbezüglich aus, nach § 15 Abs. 3 SHG hätten lediglich
Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht
werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder
Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein die Existenz sicherndes
Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich mit der
Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit
der betreffenden Person erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge
jedoch über eine vielfältige Berufserfahrung. Auch habe er, wenn überhaupt, nur
kurze Zeit versucht, eine Stelle als Hauswart zu finden (die entsprechende
Ausbildung dazu erfolgte während der Arbeitslosigkeit). Schliesslich erscheine
es unverhältnismässig, eine vierjährige Ausbildung zu absolvieren, nur um gute
Beziehungen in einem Berufsfeld aufzubauen. Insgesamt sei es nicht zu
beanstanden, wenn die Ausbildungskosten von der Sozialhilfe nicht übernommen
würden. In einem zweiten Schritt klärte der Bezirksrat ab, ob dem Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen wenigstens die Grundsicherung zu gewähren wäre
oder ob die wirtschaftliche Hilfe gänzlich eingestellt werden durfte. Der
Bezirksrat gelangte zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei entgegen
seinen Beteuerungen nicht bereit gewesen, eine die Existenz sichernde Arbeit zu
suchen bzw. sein Studium abzubrechen. Die Lehrerausbildung sei für seine
berufliche Wiedereingliederung nicht notwendig und könne auch nicht
berufsbegleitend absolviert werden. Entsprechend wäre er gehalten gewesen,
diese Ausbildung gemäss den Auflagen der Beschwerdegegnerin sofort abzubrechen
und die Vorgaben des AWA zu erfüllen. Auf diese Weise hätte er es ohne weiteres
in der Hand gehabt, seine Vermittlungsfähigkeit wiederherzustellen und Arbeitslosengelder
erhältlich zu machen. Dennoch habe er sich beharrlich geweigert, seine
Ausbildung aufzugeben und der Weisung nachzukommen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach wie vor jederzeit bereit und willens,
sein Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen. Er habe sich stets
um eine die Existenz sichernde Arbeit bemüht. Entsprechend habe das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil vom 15. Januar 2008 seine Vermittlungsfähigkeit bejaht, worauf
abzustellen sei. Daher habe er auch nie gegen zulässige Weisungen der
Sozialbehörde verstossen. Hingegen verstosse die Weisung, eine Exmatrikulationsbestätigung
vorzulegen, gegen die Grundrechte.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt seine Existenz sichernde Zahlungen
während der Dauer seiner Ausbildung. Gleichzeitig erklärt er sich aber
ausdrücklich dazu bereit, das Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit
jederzeit abzubrechen. Es stellt sich somit nicht mehr die Frage, ob sich die
Beschwerdegegnerin an der Finanzierung dieser Zweitausbildung zu beteiligen
habe, sondern nur, inwieweit der Beschwerdeführer trotz seines Studiums
wenigstens im Rahmen der Grundsicherung einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Es
versteht sich von selbst, dass kein Anspruch auf Finanzierung eines
Zweitstudiums, welches wie hier jederzeit abgebrochen werden könnte, mittels
Sozialhilfe bestehen kann.
Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
15.
Januar 2008 ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit
aufzugeben bereit sei, ab dem 23. Oktober 2006 gegeben und der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Die Vorinstanz
hatte keine Kenntnis von diesem Urteil. Diese vom Sozialversicherungsgericht im
Zusammenhang mit der Frage der Erhältlichkeit einer Arbeitslosenentschädigung
rechtskräftig beurteilte Hauptfrage der Vermittlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist vorliegend bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 1 N. 31 und 34). Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass wegen des Studiums keine Vermittlungsfähigkeit gegeben gewesen
wäre und sich der Beschwerdeführer geweigert habe, diese wiederherzustellen.
Entsprechend kann ihm auch nicht vorgehalten werden, die Vorgaben des AWA nicht
eingehalten zu haben.
Es bleibt somit zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen ist, dass er von der Sozialbehörde erteilte Weisungen nicht
eingehalten habe. Insbesondere geht es dabei um die Verhältnismässigkeit der
von der Sozialbehörde geforderten Kopie der Exmatrikulation an der Hochschule
S. Diese Auflage war – zusammen mit weiteren – in der Meinung ergangen, dass
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen des Studiums nicht mehr
gegeben sei, wovon aber aufgrund des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts
nicht ausgegangen werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt entbehrt die
Forderung auf Vorlage einer Kopie der Exmatrikulation eines Sinns und es kann
dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er dieser Auflage bislang
nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist nunmehr von folgender Situation
auszugehen: Die Aufnahme des Studiums an der Hochschule S beeinträchtigt die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter. Er ist denn auch nach
wie vor bereit, das Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen.
Entsprechend kann ihm der Umstand, dass er vorläufig weiterstudiert, nicht
entgegengehalten werden und schon gar nicht kann deswegen die wirtschaftliche
Hilfe gänzlich eingestellt werden, zumindest solange nicht, als sich der Beschwerdeführer
nach wie vor um eine Arbeit bemüht. Umgekehrt sind die Kosten für das Studium
nicht über die Sozialhilfe zu decken, was der Beschwerdeführer auch nicht mehr
verlangt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer nicht
zum Nachteil gereicht, dass er den Auflagen nicht Folge geleistet hat, zumal
sein per Fax übermitteltes Fristerstreckungsgesuch vom 7. August 2007 für
die Einreichung weiterer Unterlagen unbeantwortet geblieben ist. Selbst bei
Ablehnung des Erstreckungsgesuchs hätte ihm nämlich die Sozialbehörde nochmals
eine kurze Nachfrist ansetzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10).
Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Sie hat zu prüfen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab
Ende August 2007 – selbstverständlich unter Anrechnung der
Arbeitslosenentschädigung – noch ein Anspruch auf Sozialhilfe im Sinn der
vorgehenden Erwägungen zusteht. Der Sozialbehörde bleibt es unbenommen, vom Beschwerdeführer
zwecks Prüfung der Bedürftigkeit Unterlagen wie Kontoauszüge etc. zu verlangen
sowie ihm neue Auflagen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche zu erteilen. Es
steht ihr ebenso frei, bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen einen strengen Massstab
anzulegen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember 2007
und jener der Einzelfallkommission vom 30. August 2007 sind
aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum
Neuentscheid zurückzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Vorliegend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, weshalb sie nicht von vornherein als
aussichtslos gelten kann. Zudem ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu erlassen
sind.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zur Hälfte
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG) und angesichts der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zur
Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bewilligt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats
Zürich vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom
10.
Dezember 2007 und jener der Einzelfallkommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2007 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …