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Entscheid

VB.2008.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00169

10. Juli 2008Deutsch24 min

(URT.2008.10800)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Einwohner des Weilers S oberhalb des Dorfes R

schlossen sich vor Jahrzehnten zur Wasserkorporation S zusammen mit dem Zweck,

die Versorgung des Weilers mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch den Bau

und den Unterhalt einer Wasserversorgungsanlage zu sichern, welche im Wesentlichen

aus fünf im östlich angrenzenden Wald gelegenen Quellfassungen, einem

Quellwasserpumpwerk, einem Reservoir mit einem Fassungsvermögen von 20 m3

Brauch- und 20 m3 Löschwasserreserve sowie einem Leitungssystem besteht.

Die Baudirektion ersuchte den Gemeinderat R im Jahre 2000

um Sanierung der Anlage der Wasserkorporation S. Weil sich der Gemeinderat mit

der Wasserkorporation über eine Sanierung nicht einigen konnte, liess er ein

Projekt über eine gemeindeeigene Anlage erstellen, das im Wesentlichen den

Neubau eines Reservoirs mit einem Fassungsvermögen von 20 m3 Brauch- und 50 m3

Löschwasser, den Einbau einer Pumpe in das Reservoir T sowie die Erstellung

einer Förderleitung vorsah. Der Gemeinderat genehmigte das Projekt am 22. August

2000; die Gemeindeversammlung stimmte am 25. September 2000 dem Vorhaben

sowie dem erforderlichen Objektkredit zu. Im Jahre 2003 schlossen sich drei der

insgesamt sechs Haushalte des Weilers S der im Oktober 2002 in Betrieb

genommenen gemeindeeigenen Anlage an. Kein Anschluss erfolgte für die Haushalte

von B und A, D und C sowie F und E.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 forderte die

Baudirektion die Wasserkorporation S auf, die von ihr mit Quellwasser belieferten

Haushalte bis Ende 2006 an die Wasserversorgung R anzuschliessen (Ziffer I).

Unter den "massgebenden Bedingungen" hielt die Direktion in Ziffer

I/3 fest, die Wasserkorporation S werde eingeladen, für eine allfällige weitere

Brauchwassernutzung des Quellwassers beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) ein entsprechendes Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch

einzureichen; sämtliche Grund- und Quellwassernutzungen seien bis spätestens

Ende 2006 einzustellen, sofern dannzumal nicht die erforderlichen Konzessionen

bzw. Bewilligungen vorlägen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'096.-

wurden der Wasserkorporation S auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B, C und D sowie E und

F am 14. Juni 2004 Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, die

Nutzung des Quellwassers als Trink- und Brauchwasser sei ihnen nicht zu

verbieten (1), als Nutzer von privatem Quellwasser zum ausschliesslichen

Eigengebrauch seien sie nicht als Wasserversorgungsunternehmen zu bezeichnen

und nicht dem Wasserwirtschaftsgesetz zu unterstellen (2), vom Anschlusszwang

ihrer drei noch mit Quellwasser versorgten Haushalte an die Wasserversorgung R

sei abzusehen (3).

Die Baudirektion bzw. das AWEL sowie der Gemeinderat R

nahmen im August 2004 Stellung zum Rekurs. Die Rekursabteilung der

Staatskanzlei führte im Jahre 2007 eine ergänzende Untersuchung. Der Regierungsrat

wies den Rekurs am 26. März 2008 ab und lud die Baudirektion ein, den

Rekurrierenden eine neue Frist für den Anschluss an die Wasserversorgung R

anzusetzen. Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 3'540.- auferlegte er den Rekurrierenden

zu je einem Sechstel.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2008 an das

Verwaltungsgericht erneuerten die unterlegenen Rekurrierenden im Wesentlichen

ihre Rekursanträge; die vorinstanzlichen Entscheide seien einschliesslich der

Kostenauflagen aufzuheben; zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Baudirektion, unter

Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme des AWEL vom 30. Mai 2008. Der

Gemeinderat R verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Regierungsrat hat erwogen, bei der 1953 gegründeten

Wasserkorporation S handle es sich weder um eine Genossenschaft noch um eine

landwirtschaftliche Körperschaft noch um einen Verein, sondern um eine einfache

Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR). Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2004

richte sich an die Wasserkorporation; im Zeitpunkt der Rekurserhebung habe

diese einfache Gesellschaft nur noch aus den sechs Rekurrierenden bestanden,

deren Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG daher zu bejahen sei. Diese

Würdigung trifft sowohl bezüglich der rechtlichen Qualifikation der

Wasserkorporation wie auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten prozessualen

Folgen (keine Parteifähigkeit der Wasserkorporation, jedoch Parteifähigkeit und

Rekurslegitimation der verbliebenen Gesellschafter) zu. Wie angemerkt werden

kann, waren Letztere offenbar bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Baudirektion

die einzigen verbliebenen Gesellschafter, was indessen für die im Folgenden zu

überprüfende materielle Beurteilung der Streitsache unerheblich ist.

3.

Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni

1991.

(WasserwirtschaftsG, LS 724.11), das den Hochwasserschutz, die

Wasserbaupolizei, die Gewässernutzung sowie die Wasserversorgung regelt, legt

in § 5 ff. den Anwendungsbereich bezüglich öffentlicher und privater

Gewässer fest und grenzt beide Kategorien voneinander ab. Grundwasser (vgl. § 4)

sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer (vgl. § 3) sind

öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 1).

Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates; ausgeschiedene

öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates (§ 5 Abs. 2).

An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden (§ 5

Abs. 3). Das Wasserwirtschaftsgesetz findet auf private Gewässer Anwendung,

soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt (§ 6

Abs. 1). Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates (§ 6

Abs. 2). Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder

privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte (§ 6 Abs. 3).

Das Wasserwirtschaftsgesetz regelt sodann die

Wasserversorgung in §§ 25 ff. Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist

die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität,

unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, brauch- und

Löschzwecken (§ 25). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb

ihres Gemeindegebietes sicher (§ 27 Abs. 1). Sie bauen die

Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes aus (§ 27

Abs. 2). Sie üben die Aufsicht über die privaten

Wasserversorgungsunternehmen aus (§ 27 Abs. 3). Die Aufgaben der

Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten

Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden (§ 28 Abs. 1). Die

privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regierungsrat öffentlich

erklärt werden und handeln diesfalls hoheitlich (§ 28 Abs. 2). § 33

WasserwirtschaftsG regelt die Anschlusspflicht. Die Eigentümer von Grundstücken

im Einzugsbereich öffentlicher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind

verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über

eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen. Eine entsprechende Vorschrift

findet sich auch im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde R: Gemäss Art. 35

des Reglements vom 4. Dezember 1989 waren die Grundeigentümer verpflichtet,

das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, "sofern sie

nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern".

Gemäss Art. 7.9 des Reglements vom 12. Juni 2006 sind die Bezüger

bzw. Grundeigentümer verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen

Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige

einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen, "welche den gleichen Anforderungen

der Gemeindewasserversorgung entspricht".

Im Abschnitt über die "Nutzung der Gewässer im

allgemeinen" (§§ 36 ff.) regelt § 36 WasserwirtschaftsG die

Konzessions- und Bewilligungspflicht. Danach bedürfen den Gemeindegebrauch

beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer einer

Konzession oder einer Bewilligung (Abs. 1); über den Gemeingebrauch

hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung, auf die

- anders als auf Bewilligungen und Konzessionen für die Nutzung öffentlicher

Gewässer - ein Anspruch besteht, sofern keine öffentlichen, insbesondere keine

polizeilichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Grundwasserentnahmen

bedürfen jedoch stets einer Konzession (und nicht bloss einer Bewilligung im

Sinn von § 36 Abs. 1). Das ergibt sich aus § 70 Abs. 1

WasserwirtschaftsG, welche Bestimmung - als speziellere Norm im Abschnitt über

die "Nutzung der Gewässer im einzelnen" (§§ 65 ff.) - der

Regelung von § 36 vorgeht, ferner auch aus § 1 der Konzessionsverordnung

vom 21. Oktober 1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzessionsV, LS

724.

). Anderseits dürfte für die Nutzung einer so genannten Privatquelle im

Sinn von Art. 704 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB),

welche nicht als Teil des von ihr gebildeten Gewässers, sondern als Bestandteil

des Grundstückes gilt (vgl. BGE 122 III 49), nicht nur keine Konzession,

sondern nicht einmal eine Bewilligung im Sinn von § 36 Abs. 2

WasserwirtschaftsG erforderlich sein (zur Abgrenzung von Privatquellen und so

genannten Bachquellen vgl. hinten E. 5.1).

4.

4.1

Die

Baudirektion erwog in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2004 im Wesentlichen,

die Wasserkorporation S könne die einwandfreie Versorgung des Weilers mit

Trink- und Brauchwasser nicht gewährleisten. Sie nutze zu diesem Zweck Quellwasser,

obwohl ihr dazu die erforderliche Konzession oder Bewilligung nicht erteilt und

auch keine Schutzzone ausgeschieden worden sei. Zudem sei die

Wasserversorgungsanlage zu erneuern, da sie technisch veraltet sei und in

hygienischer und sicherheitstechnischer Hinsicht den heutigen Anforderungen

gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und des Wasserfachs

(SVGW-Richtlinien) nicht mehr genüge. Dieser Missstand lasse sich durch den

Anschluss der Haushalte an die neu erstellte Anlage der Wasserversorgung R

beheben. Für die Quellwassernutzung zu Trinkzwecken könne keine Konzession in

Aussicht gestellt werden, da deren Erteilung dem öffentlichen Interesse (Schutz

der in die Wasserversorgungsinfrastruktur getätigten Investitionen)

zuwiderlaufen würde. Allenfalls sei im Rahmen eines Konzessionsverfahrens zu

prüfen, ob die weitere Nutzung des Quellwassers als Brauchwasser in Betracht

komme.

4.2

Der

Regierungsrat erwog, weil der Wasserkorporation S nie die Aufgabe übertragen

worden sei, die Wasserversorgung des Weilers sicherzustellen, gelte sie nicht

als privates Wasserversorgungsunternehmen mit einem gesetzlichen Auftrag im

Sinn von § 28 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 2

WasserwirtschaftsG. Mit der Inbetriebnahme der gemeindeeigenen

Wasserversorgungsanlage im Oktober 2002 sei dieser gesetzliche Auftrag erfüllt

worden (E. 3b). Die Rekurrierenden seien Eigentümer von Grundstücken im

Einzugsbereich der Wasserversorgung R und als solche nach § 33

WasserwirtschaftsG grundsätzlich zum Bezug des Wassers aus dieser

gemeindeeigenen Anlage verpflichtet, es sei denn, die private Anlage der

Korporation S vermöge eine "einwandfreie Wasserversorgung" zu gewährleisten,

welcher Begriff anhand der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung zu präzisieren

sei (E. 4b). Letztere finde hier - unabhängig davon, ob das Quellwasser als öffentliches

oder als privates Gewässer zu gelten habe - deswegen Anwendung, weil nicht nur

die Rekurrierenden, sondern auch weitere Personen (zum Beispiel dauernd oder

zeitweise in deren Haushalten lebende) das Quellwasser und die damit

hergestellten Lebensmittel konsumieren könnten (E. 5c). Die

Wasserversorgungsanlage S vermöge die Anforderungen der eidgenössischen

Lebensmittelgesetzgebung an eine einwandfreie Wasserversorgung (E. 6) nicht zu

genügen (E. 7). Unbegründet sei schliesslich der Einwand der Rekurrierenden,

angesichts der Gesamtleistung zwischen 3 und 15 Litern pro Minute handle es

sich um eine dem Privatrecht, für deren Nutzung keine Konzession erforderlich

sei. Gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 664 und Art. 704 ZGB

sowie von §§ 4 f. WasserwirtschaftsG handle es sich beim Grundwasser im

Kanton Zürich um öffentliche Gewässer. Die Rekurrierenden belegten weder ein

Privateigentum an der Quelle noch machten sie geltend, zur Klärung der Eigentumsfrage

eine Klage beim Zivilrichter gemäss § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG

erhoben zu haben (E. 8).

4.3

Nach

(unveränderter) Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den

streitbetroffenen Quellen weder um ein öffentliches noch um ein privates

Gewässer, sondern um Privatquellen, wobei das Quellwasser auch nicht dem Grundwasser

zugerechnet werden könne. Zur Nutzung dieses Quellwassers bedürfe es weder

einer Konzession noch einer Bewilligung. Es sei daher auch unerheblich, dass es

sich nach insofern zutreffender Auffassung des Regierungsrats bei der Wasserkorporation

S nicht um ein privates Wasserversorgungsunternehmen handle. Die Beschwerdeführenden

halten sodann auch daran fest, dass die Nutzung ihrer Privatquellen ausschliesslich

zum Eigengebrauch erfolge, weshalb die Vorschriften der

Lebensmittelgesetzgebung nicht anwendbar seien. Ihre Anlage entspreche zwar

nicht dem heute möglichen Stand der Technik; sie liefere aber einwandfreies

Wasser, weshalb eine Anschlusspflicht nach § 33 WasserwirtschaftsG entfalle.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machten schon im Rekurs vom 14. Juni 2004 geltend, für

ihre Wasserversorgung S bedürfe es keiner Konzession, weil es sich dabei nicht

um Bachquellen, sondern um Privatquellen handle, welche dem Privatrecht

unterstünden. Dazu erwog der Regierungsrat, im Kanton Zürich gelte gestützt auf

Art. 664 ZGB in Verbindung mit Art. 704 ZGB sowie § 5 WasserwirtschaftsG

die gesetzliche Vermutung, dass das Grundwasservorkommen - und damit auch Wasser

aus Quellen (vgl. § 4 WasserwirtschaftsG) - gesamthaft öffentliches

Gewässer bilde, welche Vermutung von den Rekurrierenden bezüglich der Quellen

der Wasserkorporation nicht widerlegt worden sei (Rekursentscheid E. 8b).

Dass im Kanton Zürich eine generelle Vermutung zugunsten der

Öffentlichkeit von Grundwasservorkommen besteht, trifft zu (vgl. Heinz Rey, Basler

Kommentar, 2. A. 2003, Art. 704 ZGB N. 19). Fraglich ist jedoch, ob diese

gesetzliche Vermutung von den Rekurrierenden bezüglich der Quellen der Wasserkorporation

nicht entkräftet worden sei oder entkräftet werden könne: Zum einen geht auch

der Regierungsrat davon aus, dass die Rekurrierenden über ihre Beteiligung an

der Wasserkorporation Eigentümer der Grundstücke sind, auf denen die

Wasserversorgungsanlage (Quellfassungen, Quellpumpwerk, Reservoir und

Leitungen) errichtet wurde. Zum anderen ist es in Lehre und Rechtsprechung

umstritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Grundwas­seraufstoss als

Grundwasser oder als Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB zu gelten hat (vgl.

BGE 122 III 49); Meinungsverschiedenheiten bestehen namentlich darüber, ob eine

allgemeine Öffentlichkeitserklärung aus bundesrechtlicher Sicht so weit gehen

dürfe, dass sie dem privaten Quellrecht im Sinn von Art. 704 ZGB praktisch

keinen Raum mehr lasse (RB 1989 Nr. 86 betreffend Wasserrechtskonzession; VGr,

7.

Februar 2002, VB.2001.00194, www.vgrzh.ch, betreffend

Grundwasserschutzzone; je mit Hinweisen). Streitigkeiten darüber, ob eine

Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet gemäss § 6 Abs. 3

WasserwirtschaftsG der Zivilrichter (so schon § 1 Abs. 2 des durch

das Wasserwirtschaftsgesetz aufgehobenen Wassergesetzes vom 15. Dezember

1901; dazu RB 1978 Nr. 15). Diese Bestimmung schliesst indessen nicht aus, dass

das Verwaltungsgericht solche Fragen vorfrageweise beurteilt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N 30 ff.). Laut den soeben zitierten

Urteilen ist allerdings gerade bei der vorfrageweisen Beurteilung der öffentlichen

bzw. privaten Natur von Gewässern grosse Zurückhaltung geboten.

Inzwischen hat sich die

Rechtslage jedoch insofern geändert, als die generelle Vermutung von § 5 Abs. 1

WasserwirtschaftsG in der revidierten Fassung vom 15. August 2007 der

Konzessionsverordnung präzisiert worden ist. Gemäss § 18a KonzessionsV (in

Kraft seit 1. Oktober 2007) sind Grundwasservorkommen mit einer

Abflussmenge Q347 von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen

öffentlich (vgl. auch die Erläuterungen des Regierungsrats in ABl 2007, 1483

ff.). Der Schwellenwert Q347 entspricht der Definition gemäss Art. 4 lit.

h des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20);

dementsprechend bedeutet er die Abflussmenge die gemittelt über zehn Jahre,

durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird

und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich

beeinflusst wird. Intertemporalrechtlich ist § 18a KonzessionsV auf die

vorliegende Streitigkeit schon deswegen anwendbar, weil der Wasserkorporation S

für die Nutzung des fraglichen Quellwassers nie eine Konzession erteilt worden

ist (vgl. § 83 WasserwirtschaftsG) und weil sich die Beschwerdeführenden

nicht auf Vertrauensschutz berufen (zum Vertrauensschutz für private

Wasserversorgungsunternehmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wasserwirtschaftsgesetzes

vgl. Christoph Schaub, Rechtliche Aspekte der Wasserversorgung im Kanton Zürich,

Rechtsgutachten, Zürich 2003, Ziffer 7, S. 23 ff.). Prozessual kann die

fragliche Rechtsänderung im jetzigen Beschwerdeverfahren beachtet werden (und

hätte sie schon im Rekursverfahren berücksichtigt werden können), weil in

erster Linie streitig ist, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf § 33

WasserwirtschaftsG zum Anschluss an die im Jahre 2002 in Betrieb genommene

gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage verpflichtet seien, wie dies die

Baudirektion mit Verfügung vom 10. Mai 2004 angeordnet hat, wobei es sich

bei dieser Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (zur prozessual

zulässigen Berücksichtigung von Rechtsänderungen bei der Beurteilung von

Dauerverwaltungsakten in Rechtsmittelverfahren vgl. Kölz/Bosshart/­Röhl, § 52

N. 18).

5.2

Streitig

ist zwar in erster Linie, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf § 33 WasserwirtschaftsG

zum Anschluss an die im Jahre 2002 in Betrieb genommene gemeindeeigene

Wasserversorgungsanlage verpflichtet werden dürfen, wie dies die Baudirektion

mit Verfügung vom 10. Mai 2004 angeordnet hat. Wie sich aus den folgenden

Erwägungen ergibt, ist es indessen auch für die Frage der

Anschlussverpflichtung - entgegen der Auffassung des Regierungsrats (vgl.

Rekursentscheid E. 5c) - nicht ohne Belang, ob es sich bei den Quellen der

Wasserkorporation S bzw. dem hieraus gefassten Wasser um ein öffentliches oder

privates Gewässer handelt. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Regierungsrats

(Rekursentscheid E. 3b am Ende), dass das von den Beschwerdeführenden genutzte

Quellwasser der staatlichen Aufsicht unabhängig davon untersteht, ob es sich dabei

um öffentliches oder privates Gewässer handelt (§§ 1, 5 f. und 30

WasserwirtschaftsG).

6.

6.1

Nach

Auffassung des Regierungsrats könnte der in § 33 WasserwirtschaftsG

genannte Tatbestand für einen Dispens von der Anschlusspflicht (Verfügbarkeit

einer anderweitigen "einwandfreien" Wasserversorgung) nur dann bejaht

werden, wenn bezüglich der Wasserversorgung S sowie des daraus bezogenen

Quellwassers die Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

erfüllt wären. Dies gelte im Hinblick darauf, dass nicht nur die

Rekurrierenden, sondern auch weitere Personen (zum Beispiel dauernd oder zeitweise

in deren Haushalten lebende) das Quellwasser und die damit hergestellten Lebensmittel

konsumieren könnten, unabhängig davon, ob das Quellwasser öffentliches oder privates

sei (E. 5). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass sie das Wasser

nur für den Eigengebrauch nutzten, weshalb die Lebensmittelgesetzgebung nicht anwendbar

sei.

6.2

Trinkwasser

fällt unbestrittenermassen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der

Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

vom 9. Oktober 1992, LMG, SR 817.0; Art. 4 Abs. 1 lit. p der

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005,

LGV, SR 817.02; Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI]

vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser, VO TQM, SR.

817.022

). Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LMG sind jedoch für den

Eigengebrauch bestimmte Lebensmittel vom Geltungsbereich dieses Gesetzes

ausgenommen. Das fragliche Wasser wird, wovon auch der Regierungsrat ausgeht,

ausschliesslich in den drei Haushalten der Beschwerdeführenden genutzt. Es

dient damit dem Eigengebrauch. Daran vermag entgegen der Auffassung des

Regierungsrats nichts zu ändern, dass es gelegentlich auch von Drittpersonen,

die sich in diesen Haushalten vorübergehend aufhalten, genutzt wird. Eine

derart gelegentliche Nutzung durch weitere Personen muss sinnvollerweise noch

als Eigengebrauch gelten, ansonsten sich dieser Begriff nicht mehr klar

abgrenzen liesse bzw. die mit ihm bezweckte Ausnahme praktisch bedeutungslos würde.

6.3

Die vom

Regierungsrat genannten weiteren Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung

betreffen einerseits die mikrobiologischen/chemischen/physikalischen sowie

hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser (früher Art. 10 Abs. 2

der aufgehobenen Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, AS 1995, 1491,

2002, 573 in Verbindung mit der aufgehobenen Hygieneverordnung des EDI vom 26. Juni

1995, AS 1995, 3445; heute Art. 4, 14 und 48 LGV sowie Art. 3 Abs. 2

VO TQM in Verbindung mit der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung des EDI vom 26. Juni

1995, FIV, SR 817.021.23, sowie mit der neuen Hygieneverordnung des EDI vom 23. November

2005, SR 817.024.1), anderseits die Anforderungen an den Bau, Unterhalt und

Betrieb von Wasserversorgungsanlagen (Art. 6 Abs. 2 ff VO TQM; § 30

lit. e WasserwirtschaftsG in Verbindung mit den SVGW-Richtlinien).

§ 33 WasserwirtschaftsG ist nach seinem Zweck dahin

auszulegen, dass eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung nur dann zu

bejahen ist, wenn die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung, welche die Trinkwasserqualität

betreffen, eingehalten werden. Das muss ungeachtet von Art. 2 Abs. 4

lit. a LMG auch dann gelten, wenn das fragliche Wasser nur zum Eigengebrauch

bezogen wird: Es steht nämlich den Kantonen frei, für Ausnahmen von der Anschlusspflicht

bzw. bezüglich der Anforderungen an eine anderweitige "einwandfreie"

Wasserversorgung nicht nur an die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung

anzuknüpfen, sondern zusätzlich deren Vorschriften beim Eigengebrauch als massgebend

zu betrachten. Sodann muss diese Auslegung von § 33 WasserwirtschaftsG unabhängig

davon gelten, ob das fragliche Wasser als öffentliches Gewässer bzw. Wasser

gilt oder einer Privatquelle entstammt.

Hingegen ginge es entgegen der Auffassung des Regierungsrats

zu weit, die Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung betreffend

den Bau, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen auch auf

Quellwasser anzuwenden, welches einer Privatquelle entspringt und nur

für den Eigengebrauch verwendet wird. Die diesbezüglichen Vorschriften sind

ausgerichtet auf private und öffentliche Wasserversorgungsanlagen im Sinn von §§ 27

und 28 WasserwirtschaftsG (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO TQM). Kein anderer

Schluss lässt sich daraus ziehen, dass die Anforderungen an die Anschlusspflicht

in Art. 7.9 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 12. Juni

2006.

gegenüber Art. 35 des früheren Reglements vom 4. Dezember 1989

dem Wortlaut nach verschärft worden sind (vgl. vorn E. 3). Massgebend muss

diesbezüglich die Auslegung der kantonalen Bestimmung von § 33 WasserwirtschaftsG

sein.

Die den Bau, Unterhalt und Betrieb von

Wasserversorgungsanlagen betreffenden Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung

sind indessen - mittelbar - dann auf Quellwasser anwendbar, wenn dieses als öffentliches

Gewässer bzw. Wasser zu qualifizieren ist, und zwar selbst dann, wenn es nur

zum Eigengebrauch genutzt wird. Diesfalls bedarf die Nutzung des Quellwassers

nämlich einer Konzession, und im Rahmen der Konzessionspflicht dürfen

Anforderungen an die Nutzung gestellt werden, welche die Einhaltung der Vorschriften

der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung betreffend den Bau, Unterhalt und

Betrieb von Wasseranlagen miteinschliessen.

7.

7.1

Eine

nähere Abklärung, ob es sich bei dem gefassten Grund- bzw. Quellwasser der

Wasserkorporation S um privates oder öffentliches Wasser handle, würde sich

nach dem Gesagten erübrigen, wenn feststünde, dass das fragliche Wasser die

Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung an die

Trinkwasserqualität nicht erfüllt. Diese Frage hat die Vorinstanz bis anhin

nicht schlüssig beantwortet, weil sie - nach dem Gesagten zu Unrecht - davon

ausging, dass zusätzlich die Anforderungen der eidgenössischen

Lebensmittelgesetzgebung an den Bau, Unterhalt und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage

erfüllt sein müssten (Rekursentscheid E. 7c). Soweit ihre Beurteilung sich

unmittelbar mit der Trinkwasserqualität befasst (vgl. Rekursentscheid E. 7d),

vermag ihre Beweiswürdigung nicht zu überzeugen. Die von den

Beschwerdeführenden vorgelegten Laborberichte belegen eine hinreichende

Trinkwasserqualität. Zwar ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass häufigere

und regelmässige Kontrollen (mindestens einmal jährlich) verlangt werden

dürfen. Darin liegt jedoch bei der gegebenen Beweislage im jetzigen Zeitpunkt

kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über eine anderweitige

einwandfreie Wasserversorgung, und damit auch kein Grund, im heutigen Zeitpunkt

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung selbst dann zu verlangen,

wenn es sich beim streitbetroffenen Quellwasser um privates Wasser handelt. Es

steht nämlich der zuständigen Behörde frei, im Rahmen der ihr zukommenden

Aufsicht bzw. Oberaufsicht, derartige Kontrollen auch dann vorzuschreiben, wenn

es sich um ein privates Gewässer handelt (§ 6 Abs. 2

WasserwirtschaftsG; vgl. auch bezüglich konzessionierter Quellwassernutzung § 21

Abs. 2 KonzessionsV).

7.2

Nach

eigener Darstellung der Beschwerdeführenden wurden anfangs des letzten Jahrhunderts

im steilen Waldgebiet von S verschiedene kleine Quellen in fünf Geländekammern

gefasst und mit einer Wassermenge von zusammen zwischen 3 l/min und 15 l/min

dem Reservoir zugeleitet. Selbst wenn von diesen Angaben ausgegangen wird,

lässt sich aus ihnen nicht ohne weiteres ableiten, ob es dabei nach Massgabe

von § 18a KonzessionsV bzw. des dort festgelegten Schwellenwertes um ein

privates oder ein öffentliches Grundwasservorkommen handelt. Die Antwort kann

unter anderem auch davon abhangen, ob auf die Gesamtleistung aus allen

Fassungen oder auf die Leistung jeder einzelnen Fassung abzustellen ist. Die

Sache ist daher zur ergänzenden Untersuchung an den Regierungsrat

zurückzuweisen. Möglicherweise lässt sich die Frage, ob das fragliche Wasser

nach Massgabe von § 18a KonzessionsV als privat oder öffentlich zu gelten

hat, beantworten, ohne dass hierfür bezüglich der erforderlichen Stetigkeit

Messungen während zehn Jahren vorgenommen oder vorhanden sein müssen. Gemäss

dem vorliegenden Auszug aus der Gewässerschutzkarte (bzw. aufgrund der dort

eingezeichneten Signaturen) weisen vier der fünf Quellen eine Mächtigkeit von

je über 30 l/min auf. Bei der weiteren Abklärung des Sachverhaltes hat der

Regierungsrat - namentlich auch mit Blick auf § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG

- Folgendes zu beachten:

7.2.1

Ergibt die Untersuchung innert nützlicher Frist eindeutig, dass es sich um ein

öffentliches Wasser handelt, so ist die Verfügung der Baudirektion vom 10. Mai

2004.

bzw. die darin angeordnete Anschlussverpflichtung zu bestätigen. Denn diesfalls

bedürfte es zur Weiternutzung der privaten Wasserversorgungsanlage einer

Konzession. Dem Regierungsrat und der Baudirektion ist beizupflichten, dass die

Erteilung einer solchen Konzession beim jetzigen Zustand der veralteten,

sanierungsbedürftigen Anlage nicht in Frage kommt und dass einer Sanierung

öffentliche Interessen, insbesondere mit Blick auf die inzwischen erstellte

gemeindeeigene Anlage, entgegenstehen.

7.2.2

Ergibt die Untersuchung innert nützlicher Frist eindeutig, dass es sich um ein

privates Wasser handelt, so ist die Verfügung der Baudirektion vom 10. Mai

2004.

bzw. die darin angeordnete Anschlussverpflichtung aufzuheben.

7.2.3

Führt die ergänzende Untersuchung innert nützlicher Frist bezüglich der

Rechtsnatur des fraglichen Wassers zu keinem schlüssigen Ergebnis, so muss es

den Beschwerdeführenden vorbehalten bleiben, gestützt auf § 6 Abs. 3

WasserwirtschaftsG eine Zivilklage zu erheben. Es kann jedoch diesfalls der

zuständigen Behörde nicht zugemutet werden, mit dem Entscheid über die

Anschlusspflicht beliebig lang zuzuwarten. Es steht dem Regierungsrat daher

frei, den Beschwerdeführenden Frist anzusetzen, innert welcher eine allfällige

Zivilklage erhoben werden muss. Verzichten die Beschwerdeführenden auf eine solche

Klage innert angesetzter Frist, darf die Behörde davon ausgehen, dass ein

öffentliches Gewässer vorliegt. Falls die Beschwerdeführenden Zivilklage

erheben, ist es der zuständigen Behörde wie dargelegt unbenommen, während der

Dauer des Prozesses die Vornahme regelmässiger Qualitätskontrollen zu verlangen

und diese zu überprüfen.

8.

Demnach ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Regierungsrats ist

aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat

zurückzuweisen.

Über die Rekurskosten des ersten Rechtsganges hat der

Regierungsrat in seinem Neuentscheid zu befinden. Die Gerichtskosten sind den

Parteien bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden ersuchen

unter Hinweis auf § 84 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO,

LS 271) um unentgeltliche Prozessführung. Anwendbar ist im vorliegenden Verfahren

jedoch § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG, welche Bestimmung

allerdings für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die nämlichen

Kriterien wie § 84 ZPO nennt. Danach kann privaten Prozessparteien,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen werden. Die

Beschwerdeführenden haben nicht dargelegt, dass sie mittellos seien. Ihr Gesuch

ist daher abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 26. März

2008.

aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den

Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 400.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zu einem Sechstel den Beschwerdeführenden 1.1 bis 3.2,

unter solidarischer Haftung aller sechs für die Hälfte, sowie zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …