VB.2008.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00169
10. Juli 2008Deutsch24 min
(URT.2008.10800)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00169
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Wasserversorgung
Wasserversorgung: Verpflichtung zum Anschluss an die kommunale Wasserversorgung
Adressatin der Anschlussverpflichtung der Baudirektion war die private Wasserkorporation, die jedoch nur als einfache Gesellschaft konstituiert ist. Parteifähig und zum Rekurs legitimiert waren die einzelnen Gesellschafter (E. 2).
Rechtsgrundlagen nach dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz und dem kommunalen Reglement der Wasserversorgung (E. 3).
Für die umstrittene Frage, ob die von den Privaten genutzten Quellen als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind, ist die geänderte kantonale Rechtslage beachtlich. Neu wird eine Abflussmenge definiert, ab deren Erreichen das Wasservorkommen als öffentlich klassiert wird (E. 5.1).
Ein Dispens von der Anschlusspflicht ist nur dann möglich, wenn eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügbar ist. Eine "einwandfreie" Wasserversorgung in diesem Sinn setzt voraus, dass die Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung hinsichtlich Q u a l i t ä t des Trinkwassers eingehalten werden. Hingegen sind unter diesem Gesichtswinkel die Vorschriften hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts von A n l a g e n der Wasserversorgung nur dann beachtlich, wenn es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (E. 6).
Es kann daher entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob es hier um öffentliches oder privates Wasser geht. Die Qualität des Trinkwassers ist nach den Laborberichten als einwandfrei zu beurteilen (E. 7.1). Die vorliegende Aktenlage lässt keine Aussage zu, ob die Abflussmenge eines öffentlichen Gewässers (vgl. E. 5.1) erreicht wird; es ist daher auch nicht hinreichend geklärt, ob lediglich die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bezüglich Trinkwasserqualität oder auch jene bezüglich Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen anwendbar sind. Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Untersuchung (E. 7.2); Hinweise auf das weitere Vorgehen (E. 7.2.1-3).
Teilweise Gutheissung. Kostenfolgen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung sind nicht erfüllt (E. 8).
Stichworte:
ABFLUSSMENGE
ANSCHLUSSPFLICHT
GEWÄSSERSCHUTZ
QUELLE
TRINKWASSER
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 lit. h GSchG
Art./§ 1 KonzessionsV
Art./§ 18a KonzessionsV
Art./§ 4 Abs. I lit. p LGV
Art. 2 Abs. IV LMG
§ 6 VO TQM
§ 5 WasserwirtschaftsG
§ 6 WasserwirtschaftsG
§ 27 WasserwirtschaftsG
§ 28 WasserwirtschaftsG
§ 33 WasserwirtschaftsG
§ 36 WasserwirtschaftsG
§ 70 WasserwirtschaftsG
Art. 704 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00169
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3.1 E,
3.2 F,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde R,
Mitbeteiligte,
betreffend
Wasserversorgung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Einwohner des Weilers S oberhalb des Dorfes R
schlossen sich vor Jahrzehnten zur Wasserkorporation S zusammen mit dem Zweck,
die Versorgung des Weilers mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch den Bau
und den Unterhalt einer Wasserversorgungsanlage zu sichern, welche im Wesentlichen
aus fünf im östlich angrenzenden Wald gelegenen Quellfassungen, einem
Quellwasserpumpwerk, einem Reservoir mit einem Fassungsvermögen von 20 m3
Brauch- und 20 m3 Löschwasserreserve sowie einem Leitungssystem besteht.
Die Baudirektion ersuchte den Gemeinderat R im Jahre 2000
um Sanierung der Anlage der Wasserkorporation S. Weil sich der Gemeinderat mit
der Wasserkorporation über eine Sanierung nicht einigen konnte, liess er ein
Projekt über eine gemeindeeigene Anlage erstellen, das im Wesentlichen den
Neubau eines Reservoirs mit einem Fassungsvermögen von 20 m3 Brauch- und 50 m3
Löschwasser, den Einbau einer Pumpe in das Reservoir T sowie die Erstellung
einer Förderleitung vorsah. Der Gemeinderat genehmigte das Projekt am 22. August
2000; die Gemeindeversammlung stimmte am 25. September 2000 dem Vorhaben
sowie dem erforderlichen Objektkredit zu. Im Jahre 2003 schlossen sich drei der
insgesamt sechs Haushalte des Weilers S der im Oktober 2002 in Betrieb
genommenen gemeindeeigenen Anlage an. Kein Anschluss erfolgte für die Haushalte
von B und A, D und C sowie F und E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 forderte die
Baudirektion die Wasserkorporation S auf, die von ihr mit Quellwasser belieferten
Haushalte bis Ende 2006 an die Wasserversorgung R anzuschliessen (Ziffer I).
Unter den "massgebenden Bedingungen" hielt die Direktion in Ziffer
I/3 fest, die Wasserkorporation S werde eingeladen, für eine allfällige weitere
Brauchwassernutzung des Quellwassers beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) ein entsprechendes Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch
einzureichen; sämtliche Grund- und Quellwassernutzungen seien bis spätestens
Ende 2006 einzustellen, sofern dannzumal nicht die erforderlichen Konzessionen
bzw. Bewilligungen vorlägen. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'096.-
wurden der Wasserkorporation S auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B, C und D sowie E und
F am 14. Juni 2004 Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, die
Nutzung des Quellwassers als Trink- und Brauchwasser sei ihnen nicht zu
verbieten (1), als Nutzer von privatem Quellwasser zum ausschliesslichen
Eigengebrauch seien sie nicht als Wasserversorgungsunternehmen zu bezeichnen
und nicht dem Wasserwirtschaftsgesetz zu unterstellen (2), vom Anschlusszwang
ihrer drei noch mit Quellwasser versorgten Haushalte an die Wasserversorgung R
sei abzusehen (3).
Die Baudirektion bzw. das AWEL sowie der Gemeinderat R
nahmen im August 2004 Stellung zum Rekurs. Die Rekursabteilung der
Staatskanzlei führte im Jahre 2007 eine ergänzende Untersuchung. Der Regierungsrat
wies den Rekurs am 26. März 2008 ab und lud die Baudirektion ein, den
Rekurrierenden eine neue Frist für den Anschluss an die Wasserversorgung R
anzusetzen. Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 3'540.- auferlegte er den Rekurrierenden
zu je einem Sechstel.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2008 an das
Verwaltungsgericht erneuerten die unterlegenen Rekurrierenden im Wesentlichen
ihre Rekursanträge; die vorinstanzlichen Entscheide seien einschliesslich der
Kostenauflagen aufzuheben; zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Baudirektion, unter
Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme des AWEL vom 30. Mai 2008. Der
Gemeinderat R verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Regierungsrat hat erwogen, bei der 1953 gegründeten
Wasserkorporation S handle es sich weder um eine Genossenschaft noch um eine
landwirtschaftliche Körperschaft noch um einen Verein, sondern um eine einfache
Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR). Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2004
richte sich an die Wasserkorporation; im Zeitpunkt der Rekurserhebung habe
diese einfache Gesellschaft nur noch aus den sechs Rekurrierenden bestanden,
deren Rekurslegitimation nach § 21 lit. a VRG daher zu bejahen sei. Diese
Würdigung trifft sowohl bezüglich der rechtlichen Qualifikation der
Wasserkorporation wie auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten prozessualen
Folgen (keine Parteifähigkeit der Wasserkorporation, jedoch Parteifähigkeit und
Rekurslegitimation der verbliebenen Gesellschafter) zu. Wie angemerkt werden
kann, waren Letztere offenbar bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Baudirektion
die einzigen verbliebenen Gesellschafter, was indessen für die im Folgenden zu
überprüfende materielle Beurteilung der Streitsache unerheblich ist.
3.
Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni
1991.
(WasserwirtschaftsG, LS 724.11), das den Hochwasserschutz, die
Wasserbaupolizei, die Gewässernutzung sowie die Wasserversorgung regelt, legt
in § 5 ff. den Anwendungsbereich bezüglich öffentlicher und privater
Gewässer fest und grenzt beide Kategorien voneinander ab. Grundwasser (vgl. § 4)
sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer (vgl. § 3) sind
öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 1).
Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates; ausgeschiedene
öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates (§ 5 Abs. 2).
An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden (§ 5
Abs. 3). Das Wasserwirtschaftsgesetz findet auf private Gewässer Anwendung,
soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt (§ 6
Abs. 1). Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates (§ 6
Abs. 2). Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder
privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte (§ 6 Abs. 3).
Das Wasserwirtschaftsgesetz regelt sodann die
Wasserversorgung in §§ 25 ff. Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist
die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität,
unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, brauch- und
Löschzwecken (§ 25). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb
ihres Gemeindegebietes sicher (§ 27 Abs. 1). Sie bauen die
Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes aus (§ 27
Abs. 2). Sie üben die Aufsicht über die privaten
Wasserversorgungsunternehmen aus (§ 27 Abs. 3). Die Aufgaben der
Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten
Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden (§ 28 Abs. 1). Die
privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regierungsrat öffentlich
erklärt werden und handeln diesfalls hoheitlich (§ 28 Abs. 2). § 33
WasserwirtschaftsG regelt die Anschlusspflicht. Die Eigentümer von Grundstücken
im Einzugsbereich öffentlicher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind
verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über
eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen. Eine entsprechende Vorschrift
findet sich auch im Wasserversorgungsreglement der Gemeinde R: Gemäss Art. 35
des Reglements vom 4. Dezember 1989 waren die Grundeigentümer verpflichtet,
das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, "sofern sie
nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern".
Gemäss Art. 7.9 des Reglements vom 12. Juni 2006 sind die Bezüger
bzw. Grundeigentümer verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen
Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige
einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen, "welche den gleichen Anforderungen
der Gemeindewasserversorgung entspricht".
Im Abschnitt über die "Nutzung der Gewässer im
allgemeinen" (§§ 36 ff.) regelt § 36 WasserwirtschaftsG die
Konzessions- und Bewilligungspflicht. Danach bedürfen den Gemeindegebrauch
beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer einer
Konzession oder einer Bewilligung (Abs. 1); über den Gemeingebrauch
hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung, auf die
- anders als auf Bewilligungen und Konzessionen für die Nutzung öffentlicher
Gewässer - ein Anspruch besteht, sofern keine öffentlichen, insbesondere keine
polizeilichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Grundwasserentnahmen
bedürfen jedoch stets einer Konzession (und nicht bloss einer Bewilligung im
Sinn von § 36 Abs. 1). Das ergibt sich aus § 70 Abs. 1
WasserwirtschaftsG, welche Bestimmung - als speziellere Norm im Abschnitt über
die "Nutzung der Gewässer im einzelnen" (§§ 65 ff.) - der
Regelung von § 36 vorgeht, ferner auch aus § 1 der Konzessionsverordnung
vom 21. Oktober 1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzessionsV, LS
724.
). Anderseits dürfte für die Nutzung einer so genannten Privatquelle im
Sinn von Art. 704 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB),
welche nicht als Teil des von ihr gebildeten Gewässers, sondern als Bestandteil
des Grundstückes gilt (vgl. BGE 122 III 49), nicht nur keine Konzession,
sondern nicht einmal eine Bewilligung im Sinn von § 36 Abs. 2
WasserwirtschaftsG erforderlich sein (zur Abgrenzung von Privatquellen und so
genannten Bachquellen vgl. hinten E. 5.1).
4.
4.1
Die
Baudirektion erwog in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2004 im Wesentlichen,
die Wasserkorporation S könne die einwandfreie Versorgung des Weilers mit
Trink- und Brauchwasser nicht gewährleisten. Sie nutze zu diesem Zweck Quellwasser,
obwohl ihr dazu die erforderliche Konzession oder Bewilligung nicht erteilt und
auch keine Schutzzone ausgeschieden worden sei. Zudem sei die
Wasserversorgungsanlage zu erneuern, da sie technisch veraltet sei und in
hygienischer und sicherheitstechnischer Hinsicht den heutigen Anforderungen
gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und des Wasserfachs
(SVGW-Richtlinien) nicht mehr genüge. Dieser Missstand lasse sich durch den
Anschluss der Haushalte an die neu erstellte Anlage der Wasserversorgung R
beheben. Für die Quellwassernutzung zu Trinkzwecken könne keine Konzession in
Aussicht gestellt werden, da deren Erteilung dem öffentlichen Interesse (Schutz
der in die Wasserversorgungsinfrastruktur getätigten Investitionen)
zuwiderlaufen würde. Allenfalls sei im Rahmen eines Konzessionsverfahrens zu
prüfen, ob die weitere Nutzung des Quellwassers als Brauchwasser in Betracht
komme.
4.2
Der
Regierungsrat erwog, weil der Wasserkorporation S nie die Aufgabe übertragen
worden sei, die Wasserversorgung des Weilers sicherzustellen, gelte sie nicht
als privates Wasserversorgungsunternehmen mit einem gesetzlichen Auftrag im
Sinn von § 28 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 2
WasserwirtschaftsG. Mit der Inbetriebnahme der gemeindeeigenen
Wasserversorgungsanlage im Oktober 2002 sei dieser gesetzliche Auftrag erfüllt
worden (E. 3b). Die Rekurrierenden seien Eigentümer von Grundstücken im
Einzugsbereich der Wasserversorgung R und als solche nach § 33
WasserwirtschaftsG grundsätzlich zum Bezug des Wassers aus dieser
gemeindeeigenen Anlage verpflichtet, es sei denn, die private Anlage der
Korporation S vermöge eine "einwandfreie Wasserversorgung" zu gewährleisten,
welcher Begriff anhand der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung zu präzisieren
sei (E. 4b). Letztere finde hier - unabhängig davon, ob das Quellwasser als öffentliches
oder als privates Gewässer zu gelten habe - deswegen Anwendung, weil nicht nur
die Rekurrierenden, sondern auch weitere Personen (zum Beispiel dauernd oder
zeitweise in deren Haushalten lebende) das Quellwasser und die damit
hergestellten Lebensmittel konsumieren könnten (E. 5c). Die
Wasserversorgungsanlage S vermöge die Anforderungen der eidgenössischen
Lebensmittelgesetzgebung an eine einwandfreie Wasserversorgung (E. 6) nicht zu
genügen (E. 7). Unbegründet sei schliesslich der Einwand der Rekurrierenden,
angesichts der Gesamtleistung zwischen 3 und 15 Litern pro Minute handle es
sich um eine dem Privatrecht, für deren Nutzung keine Konzession erforderlich
sei. Gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 664 und Art. 704 ZGB
sowie von §§ 4 f. WasserwirtschaftsG handle es sich beim Grundwasser im
Kanton Zürich um öffentliche Gewässer. Die Rekurrierenden belegten weder ein
Privateigentum an der Quelle noch machten sie geltend, zur Klärung der Eigentumsfrage
eine Klage beim Zivilrichter gemäss § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG
erhoben zu haben (E. 8).
4.3
Nach
(unveränderter) Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den
streitbetroffenen Quellen weder um ein öffentliches noch um ein privates
Gewässer, sondern um Privatquellen, wobei das Quellwasser auch nicht dem Grundwasser
zugerechnet werden könne. Zur Nutzung dieses Quellwassers bedürfe es weder
einer Konzession noch einer Bewilligung. Es sei daher auch unerheblich, dass es
sich nach insofern zutreffender Auffassung des Regierungsrats bei der Wasserkorporation
S nicht um ein privates Wasserversorgungsunternehmen handle. Die Beschwerdeführenden
halten sodann auch daran fest, dass die Nutzung ihrer Privatquellen ausschliesslich
zum Eigengebrauch erfolge, weshalb die Vorschriften der
Lebensmittelgesetzgebung nicht anwendbar seien. Ihre Anlage entspreche zwar
nicht dem heute möglichen Stand der Technik; sie liefere aber einwandfreies
Wasser, weshalb eine Anschlusspflicht nach § 33 WasserwirtschaftsG entfalle.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machten schon im Rekurs vom 14. Juni 2004 geltend, für
ihre Wasserversorgung S bedürfe es keiner Konzession, weil es sich dabei nicht
um Bachquellen, sondern um Privatquellen handle, welche dem Privatrecht
unterstünden. Dazu erwog der Regierungsrat, im Kanton Zürich gelte gestützt auf
Art. 664 ZGB in Verbindung mit Art. 704 ZGB sowie § 5 WasserwirtschaftsG
die gesetzliche Vermutung, dass das Grundwasservorkommen - und damit auch Wasser
aus Quellen (vgl. § 4 WasserwirtschaftsG) - gesamthaft öffentliches
Gewässer bilde, welche Vermutung von den Rekurrierenden bezüglich der Quellen
der Wasserkorporation nicht widerlegt worden sei (Rekursentscheid E. 8b).
Dass im Kanton Zürich eine generelle Vermutung zugunsten der
Öffentlichkeit von Grundwasservorkommen besteht, trifft zu (vgl. Heinz Rey, Basler
Kommentar, 2. A. 2003, Art. 704 ZGB N. 19). Fraglich ist jedoch, ob diese
gesetzliche Vermutung von den Rekurrierenden bezüglich der Quellen der Wasserkorporation
nicht entkräftet worden sei oder entkräftet werden könne: Zum einen geht auch
der Regierungsrat davon aus, dass die Rekurrierenden über ihre Beteiligung an
der Wasserkorporation Eigentümer der Grundstücke sind, auf denen die
Wasserversorgungsanlage (Quellfassungen, Quellpumpwerk, Reservoir und
Leitungen) errichtet wurde. Zum anderen ist es in Lehre und Rechtsprechung
umstritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Grundwasseraufstoss als
Grundwasser oder als Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB zu gelten hat (vgl.
BGE 122 III 49); Meinungsverschiedenheiten bestehen namentlich darüber, ob eine
allgemeine Öffentlichkeitserklärung aus bundesrechtlicher Sicht so weit gehen
dürfe, dass sie dem privaten Quellrecht im Sinn von Art. 704 ZGB praktisch
keinen Raum mehr lasse (RB 1989 Nr. 86 betreffend Wasserrechtskonzession; VGr,
7.
Februar 2002, VB.2001.00194, www.vgrzh.ch, betreffend
Grundwasserschutzzone; je mit Hinweisen). Streitigkeiten darüber, ob eine
Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet gemäss § 6 Abs. 3
WasserwirtschaftsG der Zivilrichter (so schon § 1 Abs. 2 des durch
das Wasserwirtschaftsgesetz aufgehobenen Wassergesetzes vom 15. Dezember
1901; dazu RB 1978 Nr. 15). Diese Bestimmung schliesst indessen nicht aus, dass
das Verwaltungsgericht solche Fragen vorfrageweise beurteilt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N 30 ff.). Laut den soeben zitierten
Urteilen ist allerdings gerade bei der vorfrageweisen Beurteilung der öffentlichen
bzw. privaten Natur von Gewässern grosse Zurückhaltung geboten.
Inzwischen hat sich die
Rechtslage jedoch insofern geändert, als die generelle Vermutung von § 5 Abs. 1
WasserwirtschaftsG in der revidierten Fassung vom 15. August 2007 der
Konzessionsverordnung präzisiert worden ist. Gemäss § 18a KonzessionsV (in
Kraft seit 1. Oktober 2007) sind Grundwasservorkommen mit einer
Abflussmenge Q347 von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen
öffentlich (vgl. auch die Erläuterungen des Regierungsrats in ABl 2007, 1483
ff.). Der Schwellenwert Q347 entspricht der Definition gemäss Art. 4 lit.
h des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20);
dementsprechend bedeutet er die Abflussmenge die gemittelt über zehn Jahre,
durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird
und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich
beeinflusst wird. Intertemporalrechtlich ist § 18a KonzessionsV auf die
vorliegende Streitigkeit schon deswegen anwendbar, weil der Wasserkorporation S
für die Nutzung des fraglichen Quellwassers nie eine Konzession erteilt worden
ist (vgl. § 83 WasserwirtschaftsG) und weil sich die Beschwerdeführenden
nicht auf Vertrauensschutz berufen (zum Vertrauensschutz für private
Wasserversorgungsunternehmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wasserwirtschaftsgesetzes
vgl. Christoph Schaub, Rechtliche Aspekte der Wasserversorgung im Kanton Zürich,
Rechtsgutachten, Zürich 2003, Ziffer 7, S. 23 ff.). Prozessual kann die
fragliche Rechtsänderung im jetzigen Beschwerdeverfahren beachtet werden (und
hätte sie schon im Rekursverfahren berücksichtigt werden können), weil in
erster Linie streitig ist, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf § 33
WasserwirtschaftsG zum Anschluss an die im Jahre 2002 in Betrieb genommene
gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage verpflichtet seien, wie dies die
Baudirektion mit Verfügung vom 10. Mai 2004 angeordnet hat, wobei es sich
bei dieser Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (zur prozessual
zulässigen Berücksichtigung von Rechtsänderungen bei der Beurteilung von
Dauerverwaltungsakten in Rechtsmittelverfahren vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 18).
5.2
Streitig
ist zwar in erster Linie, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf § 33 WasserwirtschaftsG
zum Anschluss an die im Jahre 2002 in Betrieb genommene gemeindeeigene
Wasserversorgungsanlage verpflichtet werden dürfen, wie dies die Baudirektion
mit Verfügung vom 10. Mai 2004 angeordnet hat. Wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt, ist es indessen auch für die Frage der
Anschlussverpflichtung - entgegen der Auffassung des Regierungsrats (vgl.
Rekursentscheid E. 5c) - nicht ohne Belang, ob es sich bei den Quellen der
Wasserkorporation S bzw. dem hieraus gefassten Wasser um ein öffentliches oder
privates Gewässer handelt. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Regierungsrats
(Rekursentscheid E. 3b am Ende), dass das von den Beschwerdeführenden genutzte
Quellwasser der staatlichen Aufsicht unabhängig davon untersteht, ob es sich dabei
um öffentliches oder privates Gewässer handelt (§§ 1, 5 f. und 30
WasserwirtschaftsG).
6.
6.1
Nach
Auffassung des Regierungsrats könnte der in § 33 WasserwirtschaftsG
genannte Tatbestand für einen Dispens von der Anschlusspflicht (Verfügbarkeit
einer anderweitigen "einwandfreien" Wasserversorgung) nur dann bejaht
werden, wenn bezüglich der Wasserversorgung S sowie des daraus bezogenen
Quellwassers die Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
erfüllt wären. Dies gelte im Hinblick darauf, dass nicht nur die
Rekurrierenden, sondern auch weitere Personen (zum Beispiel dauernd oder zeitweise
in deren Haushalten lebende) das Quellwasser und die damit hergestellten Lebensmittel
konsumieren könnten, unabhängig davon, ob das Quellwasser öffentliches oder privates
sei (E. 5). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass sie das Wasser
nur für den Eigengebrauch nutzten, weshalb die Lebensmittelgesetzgebung nicht anwendbar
sei.
6.2
Trinkwasser
fällt unbestrittenermassen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der
Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
vom 9. Oktober 1992, LMG, SR 817.0; Art. 4 Abs. 1 lit. p der
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005,
LGV, SR 817.02; Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI]
vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser, VO TQM, SR.
817.022
). Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LMG sind jedoch für den
Eigengebrauch bestimmte Lebensmittel vom Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgenommen. Das fragliche Wasser wird, wovon auch der Regierungsrat ausgeht,
ausschliesslich in den drei Haushalten der Beschwerdeführenden genutzt. Es
dient damit dem Eigengebrauch. Daran vermag entgegen der Auffassung des
Regierungsrats nichts zu ändern, dass es gelegentlich auch von Drittpersonen,
die sich in diesen Haushalten vorübergehend aufhalten, genutzt wird. Eine
derart gelegentliche Nutzung durch weitere Personen muss sinnvollerweise noch
als Eigengebrauch gelten, ansonsten sich dieser Begriff nicht mehr klar
abgrenzen liesse bzw. die mit ihm bezweckte Ausnahme praktisch bedeutungslos würde.
6.3
Die vom
Regierungsrat genannten weiteren Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung
betreffen einerseits die mikrobiologischen/chemischen/physikalischen sowie
hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser (früher Art. 10 Abs. 2
der aufgehobenen Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, AS 1995, 1491,
2002, 573 in Verbindung mit der aufgehobenen Hygieneverordnung des EDI vom 26. Juni
1995, AS 1995, 3445; heute Art. 4, 14 und 48 LGV sowie Art. 3 Abs. 2
VO TQM in Verbindung mit der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung des EDI vom 26. Juni
1995, FIV, SR 817.021.23, sowie mit der neuen Hygieneverordnung des EDI vom 23. November
2005, SR 817.024.1), anderseits die Anforderungen an den Bau, Unterhalt und
Betrieb von Wasserversorgungsanlagen (Art. 6 Abs. 2 ff VO TQM; § 30
lit. e WasserwirtschaftsG in Verbindung mit den SVGW-Richtlinien).
§ 33 WasserwirtschaftsG ist nach seinem Zweck dahin
auszulegen, dass eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung nur dann zu
bejahen ist, wenn die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung, welche die Trinkwasserqualität
betreffen, eingehalten werden. Das muss ungeachtet von Art. 2 Abs. 4
lit. a LMG auch dann gelten, wenn das fragliche Wasser nur zum Eigengebrauch
bezogen wird: Es steht nämlich den Kantonen frei, für Ausnahmen von der Anschlusspflicht
bzw. bezüglich der Anforderungen an eine anderweitige "einwandfreie"
Wasserversorgung nicht nur an die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung
anzuknüpfen, sondern zusätzlich deren Vorschriften beim Eigengebrauch als massgebend
zu betrachten. Sodann muss diese Auslegung von § 33 WasserwirtschaftsG unabhängig
davon gelten, ob das fragliche Wasser als öffentliches Gewässer bzw. Wasser
gilt oder einer Privatquelle entstammt.
Hingegen ginge es entgegen der Auffassung des Regierungsrats
zu weit, die Vorschriften der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung betreffend
den Bau, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen auch auf
Quellwasser anzuwenden, welches einer Privatquelle entspringt und nur
für den Eigengebrauch verwendet wird. Die diesbezüglichen Vorschriften sind
ausgerichtet auf private und öffentliche Wasserversorgungsanlagen im Sinn von §§ 27
und 28 WasserwirtschaftsG (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO TQM). Kein anderer
Schluss lässt sich daraus ziehen, dass die Anforderungen an die Anschlusspflicht
in Art. 7.9 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 12. Juni
2006.
gegenüber Art. 35 des früheren Reglements vom 4. Dezember 1989
dem Wortlaut nach verschärft worden sind (vgl. vorn E. 3). Massgebend muss
diesbezüglich die Auslegung der kantonalen Bestimmung von § 33 WasserwirtschaftsG
sein.
Die den Bau, Unterhalt und Betrieb von
Wasserversorgungsanlagen betreffenden Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung
sind indessen - mittelbar - dann auf Quellwasser anwendbar, wenn dieses als öffentliches
Gewässer bzw. Wasser zu qualifizieren ist, und zwar selbst dann, wenn es nur
zum Eigengebrauch genutzt wird. Diesfalls bedarf die Nutzung des Quellwassers
nämlich einer Konzession, und im Rahmen der Konzessionspflicht dürfen
Anforderungen an die Nutzung gestellt werden, welche die Einhaltung der Vorschriften
der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung betreffend den Bau, Unterhalt und
Betrieb von Wasseranlagen miteinschliessen.
7.
7.1
Eine
nähere Abklärung, ob es sich bei dem gefassten Grund- bzw. Quellwasser der
Wasserkorporation S um privates oder öffentliches Wasser handle, würde sich
nach dem Gesagten erübrigen, wenn feststünde, dass das fragliche Wasser die
Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung an die
Trinkwasserqualität nicht erfüllt. Diese Frage hat die Vorinstanz bis anhin
nicht schlüssig beantwortet, weil sie - nach dem Gesagten zu Unrecht - davon
ausging, dass zusätzlich die Anforderungen der eidgenössischen
Lebensmittelgesetzgebung an den Bau, Unterhalt und Betrieb einer Wasserversorgungsanlage
erfüllt sein müssten (Rekursentscheid E. 7c). Soweit ihre Beurteilung sich
unmittelbar mit der Trinkwasserqualität befasst (vgl. Rekursentscheid E. 7d),
vermag ihre Beweiswürdigung nicht zu überzeugen. Die von den
Beschwerdeführenden vorgelegten Laborberichte belegen eine hinreichende
Trinkwasserqualität. Zwar ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass häufigere
und regelmässige Kontrollen (mindestens einmal jährlich) verlangt werden
dürfen. Darin liegt jedoch bei der gegebenen Beweislage im jetzigen Zeitpunkt
kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über eine anderweitige
einwandfreie Wasserversorgung, und damit auch kein Grund, im heutigen Zeitpunkt
den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung selbst dann zu verlangen,
wenn es sich beim streitbetroffenen Quellwasser um privates Wasser handelt. Es
steht nämlich der zuständigen Behörde frei, im Rahmen der ihr zukommenden
Aufsicht bzw. Oberaufsicht, derartige Kontrollen auch dann vorzuschreiben, wenn
es sich um ein privates Gewässer handelt (§ 6 Abs. 2
WasserwirtschaftsG; vgl. auch bezüglich konzessionierter Quellwassernutzung § 21
Abs. 2 KonzessionsV).
7.2
Nach
eigener Darstellung der Beschwerdeführenden wurden anfangs des letzten Jahrhunderts
im steilen Waldgebiet von S verschiedene kleine Quellen in fünf Geländekammern
gefasst und mit einer Wassermenge von zusammen zwischen 3 l/min und 15 l/min
dem Reservoir zugeleitet. Selbst wenn von diesen Angaben ausgegangen wird,
lässt sich aus ihnen nicht ohne weiteres ableiten, ob es dabei nach Massgabe
von § 18a KonzessionsV bzw. des dort festgelegten Schwellenwertes um ein
privates oder ein öffentliches Grundwasservorkommen handelt. Die Antwort kann
unter anderem auch davon abhangen, ob auf die Gesamtleistung aus allen
Fassungen oder auf die Leistung jeder einzelnen Fassung abzustellen ist. Die
Sache ist daher zur ergänzenden Untersuchung an den Regierungsrat
zurückzuweisen. Möglicherweise lässt sich die Frage, ob das fragliche Wasser
nach Massgabe von § 18a KonzessionsV als privat oder öffentlich zu gelten
hat, beantworten, ohne dass hierfür bezüglich der erforderlichen Stetigkeit
Messungen während zehn Jahren vorgenommen oder vorhanden sein müssen. Gemäss
dem vorliegenden Auszug aus der Gewässerschutzkarte (bzw. aufgrund der dort
eingezeichneten Signaturen) weisen vier der fünf Quellen eine Mächtigkeit von
je über 30 l/min auf. Bei der weiteren Abklärung des Sachverhaltes hat der
Regierungsrat - namentlich auch mit Blick auf § 6 Abs. 3 WasserwirtschaftsG
- Folgendes zu beachten:
7.2.1
Ergibt die Untersuchung innert nützlicher Frist eindeutig, dass es sich um ein
öffentliches Wasser handelt, so ist die Verfügung der Baudirektion vom 10. Mai
2004.
bzw. die darin angeordnete Anschlussverpflichtung zu bestätigen. Denn diesfalls
bedürfte es zur Weiternutzung der privaten Wasserversorgungsanlage einer
Konzession. Dem Regierungsrat und der Baudirektion ist beizupflichten, dass die
Erteilung einer solchen Konzession beim jetzigen Zustand der veralteten,
sanierungsbedürftigen Anlage nicht in Frage kommt und dass einer Sanierung
öffentliche Interessen, insbesondere mit Blick auf die inzwischen erstellte
gemeindeeigene Anlage, entgegenstehen.
7.2.2
Ergibt die Untersuchung innert nützlicher Frist eindeutig, dass es sich um ein
privates Wasser handelt, so ist die Verfügung der Baudirektion vom 10. Mai
2004.
bzw. die darin angeordnete Anschlussverpflichtung aufzuheben.
7.2.3
Führt die ergänzende Untersuchung innert nützlicher Frist bezüglich der
Rechtsnatur des fraglichen Wassers zu keinem schlüssigen Ergebnis, so muss es
den Beschwerdeführenden vorbehalten bleiben, gestützt auf § 6 Abs. 3
WasserwirtschaftsG eine Zivilklage zu erheben. Es kann jedoch diesfalls der
zuständigen Behörde nicht zugemutet werden, mit dem Entscheid über die
Anschlusspflicht beliebig lang zuzuwarten. Es steht dem Regierungsrat daher
frei, den Beschwerdeführenden Frist anzusetzen, innert welcher eine allfällige
Zivilklage erhoben werden muss. Verzichten die Beschwerdeführenden auf eine solche
Klage innert angesetzter Frist, darf die Behörde davon ausgehen, dass ein
öffentliches Gewässer vorliegt. Falls die Beschwerdeführenden Zivilklage
erheben, ist es der zuständigen Behörde wie dargelegt unbenommen, während der
Dauer des Prozesses die Vornahme regelmässiger Qualitätskontrollen zu verlangen
und diese zu überprüfen.
8.
Demnach ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Regierungsrats ist
aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat
zurückzuweisen.
Über die Rekurskosten des ersten Rechtsganges hat der
Regierungsrat in seinem Neuentscheid zu befinden. Die Gerichtskosten sind den
Parteien bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden ersuchen
unter Hinweis auf § 84 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO,
LS 271) um unentgeltliche Prozessführung. Anwendbar ist im vorliegenden Verfahren
jedoch § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG, welche Bestimmung
allerdings für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die nämlichen
Kriterien wie § 84 ZPO nennt. Danach kann privaten Prozessparteien,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen werden. Die
Beschwerdeführenden haben nicht dargelegt, dass sie mittellos seien. Ihr Gesuch
ist daher abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 26. März
2008.
aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 400.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'400.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zu einem Sechstel den Beschwerdeführenden 1.1 bis 3.2,
unter solidarischer Haftung aller sechs für die Hälfte, sowie zur Hälfte der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …