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Entscheid

VB.2008.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00173

11. September 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10905)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 01 in

Zürich, in welcher sich mehrere Wohneinheiten befinden. Das Erdgeschoss sowie

Räume im Keller und der Hinterhof sind an einen Gewerbebetrieb, die B AG,

vermietet. Am 31. Oktober 2005 unterbreitete Entsorgung und Recycling

Zürich (ERZ) A einen Standortvorschlag für die Platzierung eines Kehrichtcontainers

im Hinterhof. In der Folge richtete A mehrere Gesuche an das Tiefbauamt der

Stadt Zürich für die Benützung öffentlichen Grunds zu diesem Zweck, da der Mieter

mit der Platzierung des Containers im Hinterhof nicht einverstanden sei. Die Gesuche

wurden allesamt abgelehnt. Schliesslich wurde A mit Verfügung des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 23. Oktober 2006 unter

Androhung von Verzeigung und Ersatzvornahme verpflichtet, innert neun Monaten

einen Standort für einen Züri-Sack-Container mit 770 Liter Inhalt (1.7 m2)

auf seiner Liegenschaft zur Verfügung zu stellen, unter Auferlegung von

Verfahrenskosten über Fr. 1'037.-. Dagegen erhob A am 20. November

2006 Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich.

B.

Am 10. Mai 2007 widerrief das Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement die Verfügung vom 23. Oktober 2006, nachdem sich

ergeben hatte, dass die Verfahrenskosten nicht angemessen waren. Am 7. Juni

2007 erging erneut eine Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, mit

welcher A unter entsprechenden Androhungen verpflichtet wurde, auf seiner

Liegenschaft einen Standort für einen Container zur Verfügung zu stellen, unter

Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 437.-. In den Erwägungen

wurde zudem festgehalten, neben dem von der Dienstabteilung ERZ vorgeschlagenen

Standort sei auch die vom Eigentümer vorgeschlagene Möglichkeit der Benutzung

der Nische eines nicht mehr benutzten Hauseingangs auf der Strassenseite

realisierbar.

Erwägungen

II.

A gelangte mit

Einsprache vom 5. Juli 2007 an den Stadtrat von Zürich und verlangte die

Aufhebung der Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements vom

7.

Juni 2007. Er verwies primär auf das Mietverhältnis im Zusammenhang mit

dem Hinterhof, was die dortige Platzierung des Containers verunmögliche.

Betreffend die Platzierung im unbenützten Eingang machte er auf

feuerpolizeiliche Vorschriften, die nicht eingehalten werden könnten,

aufmerksam (deswegen konnte diesem Vorschlag denn auch nicht entsprochen

werden). Der Stadtrat wies die Einsprache am 29. August 2007 ab, da die

Liegenschaft an der L-Strasse hinter dem Gebäude über genügend Privatgrund

verfüge, um die für den Container erforderliche Standortfläche bereitzustellen.

Daran ändere auch die zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Mieter nichts.

III.

Gegen den Beschluss

des Stadtrats vom 29. August 2007 erhob A beim Bezirksrat Zürich am 11. Oktober

2007.

Rekurs und beantragte, es sei die Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

vom 7. Juni 2007 aufzuheben und es sei ihm die Benützung von 0.406 m2

öffentlichen Grundes für das Aufstellen eines Züri-Sack-Kunststoffcontainers

mit 770 Liter Inhalt durch das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zu erlauben.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. März 2008 ab.

IV.

A reichte gegen den

Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 27. März 2008 am 25. April 2008

rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung

der Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom

7.

Juni 2007 und gleichzeitig die Erlaubnis durch das Tiefbau- und

Entsorgungsdepartement zur Benützung von 0.383 m2 öffentlichen Grundes

für das Aufstellen eines Züri-Sack-Kunststoffcontainers mit 770 Liter Inhalt.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 beantragte die Stadt Zürich die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai

2008.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz/USG)

überlässt den Vollzug des Gesetzes den Kantonen (Art. 36 f.; siehe auch Art. 46

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Darunter fällt auch

die Abfallentsorgung. Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über

die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994 (Abfallgesetz/AbfallG) regeln

die Gemeinden das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung

bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren

in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedarf.

Am 15. September 2004 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung

für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ), welche durch die

Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt wurde. Nach Art. 7

Abs. 2 VAZ darf Kehricht aus Haushalten und Betrieben nur in Züri-Säcken

und in den dafür von ERZ zur Verfügung gestellten Containern oder

Unterflurcontainern für Züri-Säcke bereitgestellt werden. Die benötigten

Züri-Sack-Container und Betriebscontainer werden den Eigentümerinnen und

Eigentümern von Liegenschaften sowie den Betrieben, mit einem elektronischen

Identifikationssystem versehen, leihweise von ERZ zur Verfügung gestellt (Art. 12

Abs. 2 VAZ). Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sind

verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von

Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern

für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Für notwendige Anordnungen ist

ERZ zuständig. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können einen

gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13 Abs. 1 VAZ). Ist das

Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem

Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig, errichtet ERZ für solche Liegenschaften

Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren Benutzung für die

betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der

zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes (Art. 13 Abs. 2

VAZ).

2.2

Die

Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die

Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der

durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,

ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben

ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 36 Abs. 1-3

BV; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.

A., Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).

2.3

Art. 6

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hält ausdrücklich fest, dass die Kantone

in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht

beschränkt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Bund die Materie

nicht abschliessend geregelt hat, dass an den Bestimmungen ein schützenswertes

öffentliches Interesse besteht und dass sie nicht gegen Sinn und Geist des

Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht vereiteln (BGE 131 I 333 E. 2.1

mit Hinweisen = Pra 95/2006 Nr. 75). In Bezug auf die in Art. 19 des Obligationenrechts

(OR) festgeschriebene Vertragsfreiheit ist festzuhalten, dass diese durch den

Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geschützt ist, sich aber

auch von der Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie ableitet. Die Klage

wegen Verletzung der Vertragsfreiheit hat also keine eigenständige Bedeutung.

Im Weiteren sind dem von Art. 19 OR aufgestellten Grundsatz der

Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass aus

öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierende Einschränkungen der

Vertragsfreiheit hingenommen werden müssen, ohne dass dadurch schon Bundesrecht

verletzt würde (dazu BGE 131 I 333 E. 2.3 = Pra 95/2006 Nr. 75, BGE

113.

Ia 126 E. 8c = Pra 77/1988 Nr. 157).

Im Folgenden ist abzuklären, ob die Voraussetzungen

erfüllt sind, um den Beschwerdeführer zur Platzierung des Containers auf dem

Hinterhof zu verpflichten bzw. inwieweit der Mietvertrag dem entgegenstehen

könnte.

3.

3.1

Im

angefochtenen Entscheid des Bezirksrats ist festgehalten, der Standort des

Containers im Hinterhof der Liegenschaft L-Strasse 01 sei zweckmässig und könne

ohne bauliche Massnahmen realisiert werden. Der Eingriff in die

Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers sei ohne weiteres als verhältnismässig

einzustufen. Ein 770 Liter-Container beanspruche lediglich 1.7 m2

Stellfläche, weshalb nicht von gewichtigen Konsequenzen für das Mietverhältnis

auszugehen sei

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Mieter die

Platzierung des Containers im Hinterhof ablehne, da er den Grundstückteil für

das Parkieren von sechs Autos und das Auf- und Abladen von Material benötige.

Im Mietvertrag sei die Benützung des fraglichen Grundstückteils für das Parkieren

von fünf Fahrzeugen vorgesehen. Ein sechster Parkplatz erstrecke sich über drei

Parzellen und werde von den jeweiligen Eigentümern und Mietern gestaffelt

benützt. Für den Mieter des Gewerbebetriebs sei dieser sechste Parkplatz

äusserst wichtig, da sonst morgens beim Aufladen der Fahrzeuge mit Material

nicht genug Platz vorhanden wäre. Aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse

sei eine Platzierung des Containers zusätzlich zu den bisher zur Verfügung

stehenden Parkplätzen nicht möglich. Zu beachten sei auch, dass der

Flächenbedarf für den Container 1.707 m2 betrage. Es sei somit

unvermeidbar, dass bei der Aufstellung des Containers ein Parkplatz aufgehoben

werden müsste, was keineswegs eine nur geringfügige Einschränkung sei, da dies

sicherlich auch ein Grund für eine Mietzinsreduktion wäre. Demnach sei die

Aufstellung des Containers im Hinterhof nicht verhältnismässig, weshalb die

Bedingungen gemäss Art. 13 Abs. 2 VAZ erfüllt seien. Auf der

strassenseitigen Front des Hauses gehöre ein schmaler Streifen zur Parzelle des

Hauses L-Strasse 01. Werde der Container dort aufgestellt, werde lediglich eine

Fläche von 0.383 m2 öffentlichen Grundes benötigt.

Der Stadtrat verweist auf die Praxis von ERZ, wonach

vorerst im Sinn von Art. 13 Abs. 1 VAZ abgeklärt werde, welche

Containergrösse für die Liegenschaft eines pflichtigen Liegenschaftseigentümers

angemessen sei. Danach werde im Rahmen der Zweckmässigkeit nach Art. 13 Abs. 2

VAZ überprüft, ob auf dem in Frage kommenden Privatgrund objektiv genügend

Platz für einen Container-Standort vorhanden sei und mit welchem Aufwand ein

solcher allenfalls errichtet werden könne. Aufgrund dieser Eckdaten werde dem

Pflichtigen ein Standortvorschlag unterbreitet, von dem er jedoch keinen

Gebrauch machen müsse. Sei er damit nicht einverstanden, so entbinde ihn dies

aber weder von seiner gesetzlichen Pflicht, einen Container-Standort auf seinem

Grundstück zur Verfügung zu stellen, noch sei er berechtigt, einen weiteren

Standortvorschlag zu verlangen. Wo und auf welche Weise ein

Liegenschaftseigentümer den Container-Standplatz errichte, sei letztlich seine

Sache. Die Liegenschaft an der L-Strasse 01 verfüge hinter dem Gebäude objektiv

über genügend freien Privatgrund, um die für den Container erforderliche

Standortfläche bereitzustellen, weshalb die Inanspruchnahme öffentlichen Grunds

ausgeschlossen bleibe. Unbeachtlich sei, ob der in Anspruch zu nehmende

Privatgrund als Gewerbe- oder Parkplatz vergeben sei. Zudem sei die Behauptung

des Beschwerdeführers, wonach das Stellen des Containers zu einer

Parkplatzaufhebung – verbunden mit einer Mietzinsreduktion – führe, kaum

nachvollziehbar und haltlos.

3.2

Art. 13

Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften

verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von

Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern

für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen, bildet unstreitig eine genügende

gesetzliche Grundlage für die dadurch bewirkte Beschränkung der durch die

Eigentumsgarantie geschützten Rechte. Ebenso ist unbestritten, dass diese

Regelung zwecks einer effizienten, hygienischen und die Passanten möglichst

wenig beeinträchtigenden Abfallentsorgung im öffentlichen Interesse ist.

Folglich bleibt zu prüfen, ob die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bereitstellung

eines Standorts auf seinem Grundstück bzw. im Hinterhof als verhältnismässig

eingestuft werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies setzt voraus, dass

die Verpflichtung das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels

ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks

erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis

besteht (Bernhard Ehrenzeller etc. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 N. 22 ff., vgl.

auch BGE 131 V 107 E. 3.4.1).

Die vom Beschwerdeführer im eingereichten Plan dargelegte

Parkplatzsituation für sechs Autos ist nur schwer realisierbar. So führt er

selber aus, der Plan stelle einen theoretischen Bestfall dar. In Wirklichkeit

sei es unmöglich, dass die Fahrzeuge zentimetergenau parkiert würden. Der

Mietvertrag ist denn auch nur auf fünf und nicht auf sechs Fahrzeuge ausgelegt.

Entsprechend befindet sich das sechste im Plan eingezeichnete Auto (Fahrzeug F)

nur zu einem geringen Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und zum

weitaus grösseren Teil auf den Nachbargrundstücken. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

bezüglich der Beschränkung des Privateigentums ist aber nur entscheidend, inwieweit

die ordentliche Nutzung des zur Liegenschaft L-Strasse 01 gehörenden Hinterhofs

durch die Platzierung des Containers tangiert wird, bilden doch die

Nachbargrundstücke nicht weiter Beschwerdegegenstand. Objektiv betrachtet ist

der Hinterhof der Liegenschaft L-Strasse 01 jedoch höchstens für das

Abstellen von fünf Fahrzeugen geeignet, was sich auch aus dem Mietvertrag

ergibt. Eine bestimmungsgemässe Nutzung bzw. Beparkung mit fünf Fahrzeugen

bleibt aber auch bei einer Platzierung des Containers ohne weiteres möglich,

weshalb die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bereitstellung eines

Standorts für den Container auf seiner Liegenschaft als verhältnismässig zu

qualifizieren ist. Daran ändert auch nichts, dass das Abstellen des Containers

an der Frontseite des Gebäudes bei der Strasse lediglich die Benützung von

0.383

m2 öffentlichen

Grundes beanspruchen würde, weil dort noch ein schmaler Landstreifen zur

Liegenschaft des Beschwerdeführers gehört. So oder so wäre ein ungestörter

Durchgang für die Öffentlichkeit – dazu gehört beispielsweise auch der

Strassenunterhaltsdienst – nicht mehr gegeben. Es entspricht denn auch dem

klaren Ziel des Gesetzgebers, die Container wenn immer möglich auf privatem

Grund zu platzieren, wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 13 VAZ

ergibt und was zweifellos im öffentlichen Interesse ist. Wenn die

Beschwerdegegnerin das Platzieren des Containers an der Frontseite abgelehnt

hat, so lag dies in ihrem pflichtgemässen Ermessen, in welches hier nicht

einzugreifen ist (vgl. dazu BGE 113 Ia 126 E. 7 = Pra 77/1998 Nr. 157).

Nachdem der Mietvertrag das Parken von fünf Autos

vorsieht, ist kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge Wegfalls

des sechsten Parkplatzes, welcher ohnehin zum grössten Teil auf den

Nachbargrundstücken liegt, eine Mietzinsreduktion in Kauf zu nehmen hätte.

Selbst wenn dem nicht so wäre, änderte dies nichts am Ergebnis, überwiegt doch

das öffentliche Interesse am Fernhalten des Containers vom öffentlichen Grund gegenüber

den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch kann es nicht angehen, den

Eigentümer einer vermieteten Liegenschaft von der Verpflichtung zum

Bereitstellen eines Container-Standortes mit der Begründung zu entbinden, die

Grundstückfläche sei bereits vermietet. Entsprechend hat das Bundesgericht im

Zusammenhang mit Gegenständen, welche zum Verwaltungsvermögen gehören, festgehalten,

deren Zweckbestimmung dürfe durch die Anwendung von Zivilrecht nicht

beeinträchtigt werden; das Gemeinwesen solle nicht durch zivilrechtliche

Abwehransprüche in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert werden (BGE

132.

III 49 E. 2.3, mit Hinweisen). Dasselbe hat auch für die von ERZ den

Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften leihweise zur Verfügung

gestellten Container zu gelten. Es liegt letztlich am Eigentümer,

allgemeingültige öffentlichrechtliche Auflagen, welche seine vermieteten

Liegenschaften betreffen, einzuhalten bzw. mit seinen Mietern entsprechende

Regelungen zu treffen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer bzw. der B AG auch

unbenommen, mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke über einen gemeinsamen

Container-Standort im Sinn von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz VAZ zu

diskutieren. An dieser Stelle braucht die Stellung bzw. Einflussmöglichkeit des

Beschwerdeführers innerhalb der B AG nicht näher abgeklärt zu werden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Die

Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines

Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (§ 17

Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …