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Entscheid

VB.2008.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00174

1. September 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1957, wurde ab Juli 2002 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 6. Mai 2004 heiratete sie B.

Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemanns, wurde das Ehepaar ab Sommer 2005

nur noch ergänzend unterstützt.

B. Am 31. Mai

2007 ging bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ein anonymes Schreiben in

spanischer Sprache ein. Darin wird A vorgeworfen, dass sie ihre Wohnung

"zu einem illegalen Bordell und zu einem Treffpunkt für Männer" umgewandelt

habe. Sie gebe im Tagblatt Anzeigen auf und empfange Männer für erotische

Massagen. Ihr Ehemann habe ihr zudem Fr. 50'000.- für die Heirat bezahlt,

damit er eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalte. Der Informant

vermutete schliesslich auch, dass sie mit Drogen handle. Die Sozialen Dienste

konfrontierten am 25. Juni 2007 A anlässlich eines Gespräches mit den

gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie bestritt im Gespräch und zusätzlich in einer

schriftlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2007 alles. Immerhin räumte sie

im Gespräch ein, dass sie mit Kolleginnen den Versuch unternommen habe,

Entspannungsmassagen anzubieten. Mangels Kundschaft und da kein geeigneter Raum

gefunden werden konnte, habe sie die Idee jedoch nicht umsetzen können. Am 13. Juli

2007 beauftragen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich das Inspektorat des

Sozialdepartements mit der Ermittlung, ob A nicht deklariertes Einkommen oder

Nebeneinkünfte generiere. Das Inspektorat erstattete am 13. September 2007

Bericht und empfahl aufgrund der Ermittlungen, Strafanzeige gegen A zu erstatten

und die Sozialhilfeleistungen per sofort einzustellen.

C. Die

Einzelfallkommission beschloss daraufhin am 4. Oktober 2007, dass die

Unterstützungsleistungen für A per 30. September 2007 eingestellt würden.

Sie werde verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. September

2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 84'402.70 den

Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Eine dagegen gerichtete Einsprache

hiess die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:

Einspracheinstanz) am 10. Dezember 2007 teilweise gut. Sie entschied, dass

A alleine Fr. 6'061.50 zurückzuerstatten habe sowie solidarisch mit ihrem

Ehemann, B, Fr. 67'942.70. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B am 17. Januar

2008.

Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, dass von

der Rückforderung der bisher geleisteten wirtschaftlichen Hilfe abzusehen und

dass ihnen weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu leisten sei. Der Bezirksrat hiess

den Rekurs am 20. März 2008 teilweise gut. Die Verfügung der Einzelfallkommission

sowie der Entscheid der Einspracheinstanz wurden aufgehoben und die Sache zur

genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die

Sozialbehörde zurückgewiesen.

III.

Dagegen erhob die Stadt Zürich am 24. April 2008

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass in Bezug auf die

Einstellung der Sozialhilfeleistungen der Rekursentscheid aufzuheben sei und

die Entscheide der Einzelfallkommission und der Einspracheinstanz diesbezüglich

zu bestätigen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerschaft. Am 25. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin

Auszüge aus den Alpha-Daten des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich und am 16. Mai

2008.

drei Auszüge der Ausgleichskasse der SVA Zürich ein.

Der Bezirksrat verzichtete am 27. Mai 2008 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte am 9. Juni 2008

Abweisung der Beschwerde; zudem sei ihr für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person von RA C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli

2008.

einen Polizeibericht ein. Das Verwaltungsgericht stellte diesen mit

Verfügung vom 28. Juli 2008 der Beschwerdegegnerschaft zu und setzte ihr Frist

zur Stellungnahme an; gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. In der Stellungnahme vom 20. August

2008.

hielt die Beschwerdegegnerschaft an ihren Anträgen fest und ersuchte das

Verwaltungsgericht, seinen Entscheid über die Nichtgewährung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Näher zu

prüfen ist jedoch, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG

anfechtbar ist.

Obschon Rückweisungsentscheide nur das Verfahren vor einer

bestimmten Instanz abschliessen, hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die

Möglichkeit des Weiterzugs solcher Entscheide an die Voraussetzungen von § 19

Abs. 2 bzw. von § 48 Abs. 2 VRG zu binden (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 57, § 48 N. 16). Verlangt wird

immerhin, dass die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht

(RB 2005 Nr. 82, 2000 Nr. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Würde nämlich dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, bliebe es

bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei ihrem Beschluss, ohne

dass sie zu weiteren Abklärungen verpflichtet würde.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ficht den Rekursentscheid des Bezirksrates ausdrücklich nur

hinsichtlich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. Diese betrug

monatlich Fr. 855.40. Unter Berücksichtigung der Praxis des

Verwaltungsgerichts, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen

sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-.

Demnach ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte aus, dass der Ermittlungsbericht des Inspektorats der

Sozialen Dienste vom 13. September 2007 den Verdacht wecke, dass die

Beschwerdegegnerin 1 nicht deklarierte Einkünfte erziele. Diese Vermutungen

würden durch die Abklärungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend

erhärtet. Die berechtigten Zweifel am Bestehen einer Notlage würden nicht für

die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe genügen, vielmehr seien

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft zur selbständigen

Finanzierung ihres Lebensunterhaltes lediglich auf ein äusserst geringfügiges

zusätzliches Einkommen von Fr. 255.40 pro Monat (wirtschaftliche Hilfe in

der Höhe von Fr. 855.40 abzüglich des Einkommensfreibetrages von Fr. 600.-)

angewiesen sei. Sowohl der Bezirksrat als auch die Beschwerdegegnerschaft

würden einräumen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Massagen ein

Einkommen erziele. Diese Einnahmen seien jedoch nie deklariert worden, weshalb sie

ihren Pflichten gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV

nicht nachgekommen sei. Die wirtschaftliche Notlage der Beschwerdegegnerschaft

sei damit nicht ausgewiesen, weshalb die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

zu Recht erfolgt sei.

3.3

Die

Beschwerdegegnerschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass der Verdacht,

die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht deklarierte Einkünfte erzielt, nicht

erstellt sei. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, unabhängig von der

Vornahme weiterer Abklärungen die wirtschaftliche Hilfe einzustellen, werde

darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Oktober 2007 keine

Unterstützungsleistungen mehr ergangen seien. In der Stellungnahme vom 20. August

2008.

führt die Beschwerdegegnerschaft zudem aus, dass die Beschwerdeführerin

weitere Abklärungen vorgenommen habe. Dies zeige, dass der Entscheid des Bezirksrats

rechtmässig sei. Die im nachgereichten Polizeibericht vorgeworfenen Umstände

seien aufgrund des Ermittlungsberichts der Inspektoren der Sozialen Diensten

dem Bezirksrat bereits bekannt gewesen, dennoch habe er die Beschwerdeführerin

verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dieser Pflicht sei die

Beschwerdeführerin alleine durch das Einholen des Polizeiberichts nicht

genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreite im Übrigen, dass sie

jemals irgendeinen nennenswerten Gewinn erzielt habe, vielmehr sei die

Beschwerdegegnerschaft nach wie vor dringend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.

4.

4.1

Im

vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die

wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung einstellen durfte oder ob sie

durch den Bezirksrat zu Recht verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu

treffen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei der Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe im Wesentlichen auf den Ermittlungsbericht der

eingesetzten Sozialinspektoren. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin 1 dem durch das Inspektorat beauftragten Mitarbeiters auf

Nachfrage hin zwei Mal (am 31. August 2007 und am 6. September 2007)

eine Ganzkörpermassage anbot. Darüber hinaus wurde offenkundig, dass eine

weitere Person in der Wohnung der Beschwerdegegnerschaft Dienstleistungen

anbot.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des Berichtes des Sozialinspektorats an der Notlage

der Beschwerdegegnerschaft zweifelte und davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin

1.

nicht deklarierte Einkünfte erzielte. Wie der Bezirksrat jedoch richtig

ausführte, genügen berechtigte Zweifel am Bestehen einer Notlage weder für eine

sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne einer Sanktion nach § 24

SHG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) noch für

eine sofortige Einstellung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs

(VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00466, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Der

Bezirksrat verpflichtete demnach die Beschwerdeführerin zu Recht, weitere

Abklärungen vorzunehmen.

4.2

Obwohl die

Beschwerdeführerin den Rekursentscheid des Bezirksrat vorliegend mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht anficht, leistete sie dem Entscheid in der Sache

Folge, indem sie weitere Abklärungen vornahm. Die Beschwerdegegnerschaft

reichte am 30. April 2008 der Beschwerdeführerin Auszüge der

Ausgleichskasse der SVA Zürich ein, welche auf Selbstangaben der Beschwerdegegnerin

1.

beruhen. Darin bezeichnet sie sich als Selbständigerwerbstätige und geht offensichtlich

von einem monatlichen Reineinkommen in der Höhe von Fr. 2'000.- aus.

Daneben forderte die Beschwerdeführerin ein polizeiliches Auskunftsschreiben

an. Gemäss der Stadtpolizei Zürich bediente die Beschwerdegegnerin 1 im April

2006.

in ihrer Wohnung Freier. Sie habe ihre Dienstleistung auch in

Zeitungsannoncen angeboten. Bei einer Nachkontrolle vom 1. September 2007

sei dieselbe Situation angetroffen worden.

Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind diese neuen

Beweismittel im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als

erste gerichtliche Instanz entscheidet, zu berücksichtigen (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11 f.). Aufgrund der Auszüge der Ausgleichskasse

und der polizeilichen Auskunft, welche entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft

im Vergleich zum Ermittlungsbericht des Sozialinspektorats zusätzliche Informationen

liefert, bestehen nicht mehr bloss berechtigte Zweifel an der Notlage der

Beschwerdegegnerschaft. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin

1.

ein nicht deklariertes Einkommen erzielt. Es kann von der Beschwerdeführerin

jedoch nicht verlangt werden, dass sie der Beschwerdegegnerin 1 deren Einkünfte

zahlenmässig genau nachweist, solange jene jegliches Einkommen unsubstanziiert

bestreitet und so ihrer in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1

SHV verankerten Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachkommt. Berücksichtigt

man, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr erwartetes Einkommen mit Fr. 2'000.-

pro Monat deklariert, ist die Annahme, dass dieses effektiv monatlich Fr. 255.40

Fr. übersteigt, nicht rechtsverletzend. Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend ausführt ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerschaft sich im

Oktober 2007 nicht in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befand.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des

Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich vom 20. März 2008 ist wie folgt

zu ändern: "Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die in Disp.-Ziff. 2

des Entscheides der Einzelfallkommission vom 4. Oktober 2007 und in Disp.-Ziff.

2.

des Entscheides der Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember

2007.

der Beschwerdegegnerschaft auferlegten Rückerstattungsverpflichtungen

werden aufgehoben. Diesbezüglich wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur

genügenden Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung an die

Rekursgegnerin zurückgewiesen."

4.3

Die

Einzelfallkommission entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Diese Anordnung konnte lediglich für das Einspracheverfahren Geltung erlangen

(VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Da die

Einspracheinstanz in ihrem Einspracheentscheid dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung nicht entzog, kam der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu

(§ 25 Abs. 1 VRG). Die Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin

die wirtschaftliche Hilfe eingestellt hatte, konnte demnach ab diesem Zeitpunkt

keine Wirkung entfalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 1), weshalb die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft wirtschaftliche Hilfe aus- bzw.

nachzahlen hätte müssen. Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Zwar

kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VRG), dies

hat jedoch zur Folge, dass nicht nur der Rekursentscheid des Bezirksrats,

sondern auch die früher ergangenen Verwaltungsakte, welche angefochten wurden

und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, aufgeschoben werden (vgl. Thomas

Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, § 68 N. 3). Dies führt

dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht allein durch Einreichung ihrer

Beschwerde die vorläufige Durchsetzung ihrer Verfügung erlangen konnte.

Die Beschwerdegegnerschaft macht demnach zu Recht geltend,

dass die Beschwerdeführerin ihr während des laufenden Rechtsmittelverfahrens

wirtschaftliche Hilfe hätte ausrichten müssen. Der im Schreiben an die

Beschwerdegegnerschaft vom 4. Juni 2008 geäusserte gegenteilige Standpunkt

der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren

getroffenen Entscheids, wonach die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe

zu Recht eingestellt hat, erweist sich eine nachträgliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin

zur Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

allerdings als nicht gerechtfertig, könnte sie doch die auszuzahlende

wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG umgehend zurückfordern.

5.

Zu beurteilen bleibt schliesslich das

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerschaft, mit welchem sie erneut die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlangt. Die Gründe für die Abweisung

des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden ihr in

der Verfügung vom 28. Juli 2008 hinreichend dargelegt. Sie macht weder

neuen Gründe, die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

sprechen würden, geltend noch legt sie dar, dass sich der diesbezüglich

entscheidrelevante Sachverhalt geändert hätte. Auf das Wiedererwägungsgesuch

ist demnach nicht einzutreten.

6.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen die am Verfahren

Beteiligten die Gerichtskosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder

durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht,

die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf

den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Beschwerdeführerin kam ihrer

Pflicht zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts erst nach dem Rekursentscheid

des Bezirksrats nach. Dass das Verwaltungsgericht sich im vorliegenden

Verfahren mit der Sache beschäftigen musste, ist folglich wesentlich auf das

Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Demnach erscheint es

gerechtfertigt, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit erweist sich das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist weder der

unterliegenden Beschwerdegegnerschaft noch der Beschwerdeführerin als primäre

Verursacherin des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerschaft

wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheides des Bezirksrats

Zürich vom 20. März 2008 wird wie folgt geändert: "Der Rekurs wird

teilweise gutgeheissen. Die in Disp.-Ziff. 2 des Entscheides der Einzelfallkommission

vom 4. Oktober 2007 und in Disp.-Ziff. 2 des Entscheides der

Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember 2007 der

Beschwerdegegnerschaft auferlegten Rückerstattungsverpflichtungen werden

aufgehoben. Diesbezüglich wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur genügenden

Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung an die Rekursgegnerin

zurückgewiesen."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …