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Entscheid

VB.2008.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00187

1. Oktober 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 verpflichtete der

Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die A AG als Eigentümerin

der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich dazu, innert 9 Monaten ab Rechtskraft

der Verfügung auf ihrer Liegenschaft den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer

(Standardgrösse 770 Liter, 1.7 m2) zur Verfügung zu stellen.

Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 29. August 2007

ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 10. Oktober 2007 focht die A AG den

Entscheid des Stadtrates von Zürich beim Bezirksrat Zürich an. Dieser hiess den

Rekurs mit Beschluss vom 3. April 2008 teilweise gut und änderte die Verfügung

des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements insofern ab, als die

Grundeigentümerin den Platz für zwei 240-Liter-Container anstatt eines

770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen habe. Im Übrigen wies der

Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob die A AG mit Eingabe

vom 29. April 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

IV.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai

2008.

auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 beantragte der

Stadtrat von Zürich, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene

Beschluss verletze übergeordnetes Recht, sei willkürlich und greife in

unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein.

Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, auf seiner

Liegenschaft einen Platz für das Aufstellen eines Abfallcontainers zur

Verfügung zu stellen, führt zu einer Eigentumsbeschränkung. Dies ist nur

gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage zulässig (Art. 36 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Sodann muss die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gedeckt (Art. 36

Abs. 2 BV) und zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin behauptet, Art. 13 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung

in der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ) stelle keine genügende gesetzliche

Grundlage für die strittige Eigentumsbeschränkung dar. Nach § 249 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) seien

Abstellplätze für das Abfuhrgut in geeigneter Grösse ausserhalb des

Strassengebiets nur bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder

Zweckänderungen zu schaffen, und dies auch nur dort, wo die Verhältnisse es

gestatten würden. Ohne dass eine der genannten Änderungen geplant sei, könne

die Schaffung solcher Plätze nicht verlangt werden.

3.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus § 249

Abs. 1 PBG nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen

Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend

aufgezeigt, dass die Abfallwirtschaft im Gesetz über die Abfallwirtschaft vom

25.

September 1994 (Abfallgesetz) geregelt ist. Nach § 35 Abs. 1

Abfallgesetz haben die Gemeinden das Sammelwesen zu regeln. Dies erfordert

insbesondere auch Regelungen darüber, wie die Sammlung von Siedlungsabfällen

erfolgen soll. Die Stadt Zürich ist dieser Aufgabe mit Erlass der VAZ

nachgekommen. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 41 lit. l der

Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 vom Gemeinderat erlassen

und von der Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt.

Bei der VAZ handelt es sich somit um einen kommunalen Erlass, der einem

eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden kann (BGE 120 Ia 265

E. 2a). Da Art. 13 Abs. 1 VAZ Eigentümerinnen

und Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen

Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für

den Einbau von Unterflurcontainern für den Eigenbedarf zur Verfügung zu

stellen, besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend

strittige Eigentumsbeschränkung.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass an der Eigentumsbeschränkung ein öffentliches

Interesse besteht. Demgegenüber bestreitet sie deren Verhältnismässigkeit. Sie

behauptet, die Erstellung eines Containerstandortes bei der Treppe angrenzend

an die L-Strasse würde dazu führen, dass die Treppe lediglich noch eine Breite

von 66 cm aufwiese. Selbst wenn auf Zusehen hin lediglich zwei mittlere

Container bereit gestellt werden müssten, würde der Durchgang nur 78 cm breit

sein. Damit sei zu wenig Raum vorhanden, um selbst einen kleinen Rasenmäher in

den Vorgartenbereich zu transportieren. Auch der Abtransport von anfallendem

Grüngut über einen derart schmalen Zugang sei absolut untauglich und unzweckmässig.

Das für Fusswege geforderte Mass von 1 m wäre massiv unterschritten. Hinzu

komme, dass die Zugänglichkeit zur Liegenschaft L-Strasse 01 stark eingeschränkt

und die Sicherheit der Bewohner im Falle eines Notfalleinsatzes massiv verschlechtert

würde.

4.2

Beim von

der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Standort befindet sich eine Treppe.

Diese dient allein als Zugang zu einem schmalen Vorgarten entlang der L-Strasse.

Nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass ein Containerplatz für zwei

240-Liter-Container anstatt eines 770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen

sei und dies von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten wurde, würde bei der

Realisierung des Containerplatzes an dieser Stelle der verbleibende Treppenaufgang

unbestrittenermassen eine Breite von 78 cm aufweisen. Dies genügt, um über

diese Treppe einen Rasenmäher transportieren zu können, weisen doch kleinere

Rasenmäher deutlich geringere Breiten auf. Nicht nachvollziehbar ist sodann die

Behauptung, der Abtransport des anfallenden Grüngutes über einen derart

schmalen Zugang sei untauglich. Selbst wenn ausnahmsweise grössere Gegenstände

über diese Treppe geführt werden sollten, würde dies durch den Containerplatz

nicht verunmöglicht. Es wäre in solchen Fällen möglich, die beiden Container

kurz zur Seite zu stellen, so dass der Durchgang in der heutigen Breite zur

Verfügung stehen würde. Da die Treppe heute allein als Zugang zum schmalen

Vorgartenbereich dient, wird auch die Zugänglichkeit zur Liegenschaft nicht

beeinträchtigt. Auch Notfalleinsätze wären durch die Schaffung des Containerplatzes

an dieser Stelle nicht erschwert.

4.3

Die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für

zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als

verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am

vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige

Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet. Sollte die

Beschwerdeführerin den Zugang als zu eng betrachten, stünde es ihr frei, die

Treppe zu Lasten des Vorgartens zu verlegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle

sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, den

Containerplatz an der vorgeschlagenen Stelle zu errichten. Aus den von der

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen ist

ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin weitere Standorte

denkbar wären. Nachdem aber bereits der vorgeschlagene Standort zumutbar ist,

musste die Beschwerdeführerin nicht zu einer Stellungnahme zu weiteren

Möglichkeiten zur Schaffung eines Containerplatzes auf ihrem Grundstück eingeladen

werden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nach Art. 13 Abs. 2 VAZ sei

eine Kehrichtsammelstelle auf öffentlichem Grund zu errichten, wenn dies auf

privatem Grund unmöglich oder unzweckmässig erscheine. Sie habe sodann Anspruch

auf Gleichbehandlung mit anderen Grundeigentümern. Es sei bereits im Rekurs

erwähnt worden, dass an der M-Strasse das Abstellen von Containern auf

öffentlichem Grund ohne weiteres gestattet worden sei. Auch an der N-Strasse

bei den Häusern Nrn. 02 und 03 befänden sich Container auf öffentlichem Grund.

Aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hätte bei ihr derselbe Massstab

angewandt und die Unzweckmässigkeit bejaht werden müssen.

5.2

Das

Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Grundsätzlich

gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Ausnahme besteht

dann, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es

ablehnt, diese aufzugeben. In solchen Ausnahmefällen können Private verlangen,

dass auch ihnen die widerrechtliche Begünstigung gewährt werde (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz.

518, mit Hinweisen).

5.3

Vorliegend

besteht kein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin. Es

ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem

Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig

gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort denn auch

darauf hin, dass bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Standorten keine

Bewilligung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ erteilt worden sei.

Bereits in der Rekursantwort wies sie zutreffend darauf hin, dass es sich

allenfalls um Angelegenheiten handle, welche gestützt auf Art. 27 VAZ vom

Kontrolldienst zu ahnden wären. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die

Beschwerdegegnerin dem annehmen wird. Die Beschwerdeführerin kann aus den

genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund jedenfalls nichts zu

ihren Gunsten ableiten.

6.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Aus­gangsgemäss sind die Kosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17

Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen,

da ihr aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Zusatzaufwand erwachsen

ist (BEZ 2005 Nr. 15).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …