VB.2008.00187
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00187
1. Oktober 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10944)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00187
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.10.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Standort für Abfallcontainer
Verpflichtung, auf dem eigenen Grundstück einen Standort für zwei Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen: gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung im Unrecht.
Aus § 249 Abs. 1 PBG kann nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen (Neubauten, wesentliche Umbauten oder Zweckänderungen) Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Mit Art. 13 Abs. 1 VAZ besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Eigentumsbeschränkung (E. 3.2).
Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet (E. 4.3).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
ABFALL
ABFÄLLE
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
LEGALITÄTSPRINZIP
STANDORT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I Züri VAZ
Art. 13 Abs. II Züri VAZ
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00187
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter
Felix Huber, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Standort
für Abfallcontainer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 verpflichtete der
Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die A AG als Eigentümerin
der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich dazu, innert 9 Monaten ab Rechtskraft
der Verfügung auf ihrer Liegenschaft den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer
(Standardgrösse 770 Liter, 1.7 m2) zur Verfügung zu stellen.
Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 29. August 2007
ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 10. Oktober 2007 focht die A AG den
Entscheid des Stadtrates von Zürich beim Bezirksrat Zürich an. Dieser hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 3. April 2008 teilweise gut und änderte die Verfügung
des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements insofern ab, als die
Grundeigentümerin den Platz für zwei 240-Liter-Container anstatt eines
770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen habe. Im Übrigen wies der
Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob die A AG mit Eingabe
vom 29. April 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
IV.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai
2008.
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 beantragte der
Stadtrat von Zürich, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene
Beschluss verletze übergeordnetes Recht, sei willkürlich und greife in
unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein.
Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, auf seiner
Liegenschaft einen Platz für das Aufstellen eines Abfallcontainers zur
Verfügung zu stellen, führt zu einer Eigentumsbeschränkung. Dies ist nur
gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage zulässig (Art. 36 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Sodann muss die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gedeckt (Art. 36
Abs. 2 BV) und zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin behauptet, Art. 13 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung
in der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ) stelle keine genügende gesetzliche
Grundlage für die strittige Eigentumsbeschränkung dar. Nach § 249 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) seien
Abstellplätze für das Abfuhrgut in geeigneter Grösse ausserhalb des
Strassengebiets nur bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder
Zweckänderungen zu schaffen, und dies auch nur dort, wo die Verhältnisse es
gestatten würden. Ohne dass eine der genannten Änderungen geplant sei, könne
die Schaffung solcher Plätze nicht verlangt werden.
3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus § 249
Abs. 1 PBG nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen
Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend
aufgezeigt, dass die Abfallwirtschaft im Gesetz über die Abfallwirtschaft vom
25.
September 1994 (Abfallgesetz) geregelt ist. Nach § 35 Abs. 1
Abfallgesetz haben die Gemeinden das Sammelwesen zu regeln. Dies erfordert
insbesondere auch Regelungen darüber, wie die Sammlung von Siedlungsabfällen
erfolgen soll. Die Stadt Zürich ist dieser Aufgabe mit Erlass der VAZ
nachgekommen. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 41 lit. l der
Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 vom Gemeinderat erlassen
und von der Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt.
Bei der VAZ handelt es sich somit um einen kommunalen Erlass, der einem
eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden kann (BGE 120 Ia 265
E. 2a). Da Art. 13 Abs. 1 VAZ Eigentümerinnen
und Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen
Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für
den Einbau von Unterflurcontainern für den Eigenbedarf zur Verfügung zu
stellen, besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend
strittige Eigentumsbeschränkung.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass an der Eigentumsbeschränkung ein öffentliches
Interesse besteht. Demgegenüber bestreitet sie deren Verhältnismässigkeit. Sie
behauptet, die Erstellung eines Containerstandortes bei der Treppe angrenzend
an die L-Strasse würde dazu führen, dass die Treppe lediglich noch eine Breite
von 66 cm aufwiese. Selbst wenn auf Zusehen hin lediglich zwei mittlere
Container bereit gestellt werden müssten, würde der Durchgang nur 78 cm breit
sein. Damit sei zu wenig Raum vorhanden, um selbst einen kleinen Rasenmäher in
den Vorgartenbereich zu transportieren. Auch der Abtransport von anfallendem
Grüngut über einen derart schmalen Zugang sei absolut untauglich und unzweckmässig.
Das für Fusswege geforderte Mass von 1 m wäre massiv unterschritten. Hinzu
komme, dass die Zugänglichkeit zur Liegenschaft L-Strasse 01 stark eingeschränkt
und die Sicherheit der Bewohner im Falle eines Notfalleinsatzes massiv verschlechtert
würde.
4.2
Beim von
der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Standort befindet sich eine Treppe.
Diese dient allein als Zugang zu einem schmalen Vorgarten entlang der L-Strasse.
Nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass ein Containerplatz für zwei
240-Liter-Container anstatt eines 770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen
sei und dies von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten wurde, würde bei der
Realisierung des Containerplatzes an dieser Stelle der verbleibende Treppenaufgang
unbestrittenermassen eine Breite von 78 cm aufweisen. Dies genügt, um über
diese Treppe einen Rasenmäher transportieren zu können, weisen doch kleinere
Rasenmäher deutlich geringere Breiten auf. Nicht nachvollziehbar ist sodann die
Behauptung, der Abtransport des anfallenden Grüngutes über einen derart
schmalen Zugang sei untauglich. Selbst wenn ausnahmsweise grössere Gegenstände
über diese Treppe geführt werden sollten, würde dies durch den Containerplatz
nicht verunmöglicht. Es wäre in solchen Fällen möglich, die beiden Container
kurz zur Seite zu stellen, so dass der Durchgang in der heutigen Breite zur
Verfügung stehen würde. Da die Treppe heute allein als Zugang zum schmalen
Vorgartenbereich dient, wird auch die Zugänglichkeit zur Liegenschaft nicht
beeinträchtigt. Auch Notfalleinsätze wären durch die Schaffung des Containerplatzes
an dieser Stelle nicht erschwert.
4.3
Die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für
zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als
verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am
vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige
Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet. Sollte die
Beschwerdeführerin den Zugang als zu eng betrachten, stünde es ihr frei, die
Treppe zu Lasten des Vorgartens zu verlegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle
sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, den
Containerplatz an der vorgeschlagenen Stelle zu errichten. Aus den von der
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen ist
ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin weitere Standorte
denkbar wären. Nachdem aber bereits der vorgeschlagene Standort zumutbar ist,
musste die Beschwerdeführerin nicht zu einer Stellungnahme zu weiteren
Möglichkeiten zur Schaffung eines Containerplatzes auf ihrem Grundstück eingeladen
werden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nach Art. 13 Abs. 2 VAZ sei
eine Kehrichtsammelstelle auf öffentlichem Grund zu errichten, wenn dies auf
privatem Grund unmöglich oder unzweckmässig erscheine. Sie habe sodann Anspruch
auf Gleichbehandlung mit anderen Grundeigentümern. Es sei bereits im Rekurs
erwähnt worden, dass an der M-Strasse das Abstellen von Containern auf
öffentlichem Grund ohne weiteres gestattet worden sei. Auch an der N-Strasse
bei den Häusern Nrn. 02 und 03 befänden sich Container auf öffentlichem Grund.
Aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hätte bei ihr derselbe Massstab
angewandt und die Unzweckmässigkeit bejaht werden müssen.
5.2
Das
Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Grundsätzlich
gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Ausnahme besteht
dann, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es
ablehnt, diese aufzugeben. In solchen Ausnahmefällen können Private verlangen,
dass auch ihnen die widerrechtliche Begünstigung gewährt werde (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz.
518, mit Hinweisen).
5.3
Vorliegend
besteht kein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin. Es
ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem
Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig
gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort denn auch
darauf hin, dass bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Standorten keine
Bewilligung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ erteilt worden sei.
Bereits in der Rekursantwort wies sie zutreffend darauf hin, dass es sich
allenfalls um Angelegenheiten handle, welche gestützt auf Art. 27 VAZ vom
Kontrolldienst zu ahnden wären. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdegegnerin dem annehmen wird. Die Beschwerdeführerin kann aus den
genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund jedenfalls nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
6.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17
Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da ihr aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Zusatzaufwand erwachsen
ist (BEZ 2005 Nr. 15).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …