Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00188

3. September 2008Deutsch14 min

(URT.2008.10882)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. November 2007

erteilte das Bauamt der Gemeinde Glattfelden der Politischen Gemeinde

Glattfelden die Baubewilligung für die Erstellung von 16 Abstellplätzen auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Glattfelden.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Baubewilligung erhobenen Rekurs von C

hiess die Baurekurskommission IV am 3. April 2008 gut und hob den

angefochtenen Beschluss auf. Gleichzeitig schrieb die Rekursinstanz den Rekurs

von B als gegenstandslos geworden ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2008 beantragten das

Bauamt Glattfelden sowie die Politische Gemeinde Glattfelden dem

Verwaltungsgericht, es seien der Rekursentscheid aufzuheben und die

Baubewilligung vom 5. November 2007 wiederherzustellen, unter Zusprechung

einer Parteientschädigung an die Gemeinde. In formeller Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden

den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2008 beantragte B die

Abweisung der Beschwerde. Ebenso stellte die Vorinstanz am 30. Mai 2008 den

Antrag, es sei die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. C

liess mit Eingabe vom 9. Juni 2008 beantragen, es sei die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zulasten

der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vom Bauamt bewilligten 16 Abstellplätze sollen auf der

an der L-Strasse liegenden, sich im Eigentum der Gemeinde befindlichen Parzelle

Kat.-Nr. 01 erstellt werden. Das rund 45 m lange und 5 m breite

Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2b. Die Abstellplätze sollen auf dem sich

längs der L-Strasse erstreckenden Baugrundstück senkrecht zur Strasse angeordnet

werden und den Besuchern des sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite

befindlichen Friedhofs dienen. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Bauvorhaben

nicht zonenkonform und verletzt die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung.

Die Beschwerdeführenden hingegen beurteilen die geplanten

Abstellplätze als zonenkonform; ausserdem sei die Zonenkonformität im

Rekursverfahren gar nicht in Frage gestellt worden. Die Rekurrenten hätten

lediglich deren raumplanerische und verkehrsplanerische Zweckmässigkeit in

Frage gestellt. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit liege im Ermessen der kommunalen

Behörden, in welches die Baurekurskommission IV zu Unrecht eingegriffen habe.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden wenden vorab ein, im Rekursverfahren sei gar nicht geltend

gemacht worden, die geplanten Abstellplätze seien nicht zonenkonform. Die

Beschwerdeführenden scheinen damit geltend machen zu wollen, die Baurekurskommission

hätte die Frage der Zonenkonformität mangels einer entsprechenden Rüge gar

nicht prüfen bzw. die erteilte Baubewilligung nicht aus diesem Grunde aufheben

dürfen. Diese Auffassung ist verfehlt. Die Baurekurskommissionen (wie auch das

Verwaltungsgericht) wenden das Recht von Amtes wegen an. Das bedeutet nicht,

dass die Rekursinstanz jedem nur denkbaren Rechtsmangel nachzuforschen hat, da

das Rügeprinzip – wonach die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfung grundsätzlich

auf das beschränken soll, was beanstandet ist – den Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen begrenzt (RB 1997 Nr. 7, 1982 Nr. 5).

Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch zu berücksichtigen,

selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 4). Das Fehlen der Zonenkonformität würde einen klaren Mangel in diesem

Sinne darstellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rüge der

mangelnden Zonenkonformität dem rekurrentischen Einwand der „fehlenden raumplanerischen

Zweckmässigkeit“ bei grosszügiger Interpretation noch entnommen werden kann.

2.2

Die

Vorinstanz stützt ihre Auffassung hinsichtlich der Zonenkonformität der Abstellplätze

auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1985 (VB 2/1985 in

BEZ 1985 Nr. 21 = RB 1985 Nr. 84). Nach diesem Entscheid ist die

Beurteilung der Zonengemässheit eines Abstellplatzes grundsätzlich mit

derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage verknüpft. Eine selbständige

Beurteilung ist nur dort angezeigt, wo eine Parkfläche – ohne einer bestimmten

Baute oder Anlage zu dienen – gewerblich genutzt wird. In einem solchen Fall

kann von einem „Betrieb“ gesprochen werden, der je nach den konkreten Verhältnissen

als nicht störend, mässig störend oder stark störend einzustufen ist. Da der

Friedhof, welchem der geplante Parkplatz unbestrittenermassen zugehörig sei, in

der Zone für öffentliche Bauten (Oe) liege, seien auch die Abstellplätze einzig

in dieser Zone zonenkonform und somit in der Zone W2b nicht bewilligungsfähig.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden lässt der von der

Vorinstanz angeführte Entscheid die Schlussfolgerung, die geplanten

Abstellplätze seien nicht zonenkonform, nicht zu. In dem jenem Entscheid

zugrunde liegenden Sachverhalt sei die Hauptbaute, der die strittigen

Abstellplätze dienen sollten, in der Zone, welcher das Baugrundstück angehörte,

nicht zonenkonform gewesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wäre

nach der Rechtsprechung auch der Friedhof selber in der Wohnzone W2b als zulässig

zu beurteilen. Dass jener mit der zugehörigen Leichenhalle vorliegend in einer

Zone für öffentliche Bauten liege, vermöge daran nichts zu ändern. Wenn der

Friedhof also in der fraglichen Wohnzone zonenkonform sei, so seien es

sicherlich auch die zugehörigen Abstellplätze. Die Vorinstanz lehnt demgegenüber

solche Überlegungen einer "hypothetischen Zonenzugehörigkeit" vernehmlassungsweise

ab.

2.3

Zutreffend

ist, dass sich der Friedhof samt Leichenhalle, welchem die streitbetroffenen

Abstellplätze dienen sollen, in der Zone für öffentliche Bauten (Oe) befindet.

Im zitierten Entscheid ging es um ein Gemeindezentrum, dessen Abstellplätze in

der benachbarten Landhauszone erstellt werden sollten. Der diesem Entscheid

zugrunde liegende Sachverhalt präsentierte sich insofern anders als der

vorliegende, als das Gemeindezentrum in der Landhauszone mangels

Zonenkonformität nicht zulässig gewesen wäre. Aus diesem Umstand leitete das

Gericht ab, dass auch die zugehörigen Abstellplätze nicht zonenkonform seien.

Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Den Beschwerdeführenden ist darin

beizupflichten, dass der Friedhof samt Leichenhalle in der Wohnzone W2b wohl

als zonenkonform zu beurteilen wäre. Nach der Rechtsprechung gelten die

Kultuszwecken dienenden Liegenschaften der Landeskirchen, wie Kirchen und

Friedhöfe, als der Wohnzone zugehörig (vgl. VGr, 18. Juni 2003,

VB.2003.00173, www.vgrzh.ch). Gerade im Falle eines Friedhofs ist dies auch

ohne weiteres nachvollziehbar, ist doch kaum eine grünere und ruhigere Nutzung

vorstellbar, welche sich bestens mit der Wohnnutzung verträgt. Würde die

Zonenkonformität des Friedhofs bejaht, so würde dies zweifelsohne auch für

dazugehörige Abstellplätze gelten, zumindest solange es sich um eine

Parkierungsanlage von dieser Grössenordnung handelt. Es ist daher in der Tat

nicht einzusehen, weshalb dies vorliegend nur deshalb nicht gelten sollte, weil

der benachbarte Friedhof zufälligerweise in einer Zone für öffentliche Bauten

liegt. Es ist nicht einleuchtend, dass der Friedhof in der fraglichen Zone

bewilligt werden könnte samt dazugehörigen Abstellplätzen, die Abstellplätze

für sich alleine betrachtet, obwohl sie dem unmittelbar benachbarten Friedhof

dienen, jedoch als nicht zonenkonform beurteilt werden. Die von der Vorinstanz

in dieser absoluten Form vertretene Auffassung, die Abstellplätze seien nur

deshalb nicht zonenkonform, weil der Friedhof selber in einer Zone für

öffentliche Bauten liege, lässt sich aus dem zitierten Entscheid im Übrigen

auch nicht ableiten, war doch in jenem Fall die Hauptbaute, welcher die

Abstellplätze dienen sollten, in der fraglichen Zone nicht zonenkonform. Solange

die Hauptbaute oder Anlage in der Zone, in welcher zugehörige Abstellplätze

erstellt werden sollen, zonenkonform ist, sind es auch die zugehörigen Abstellplätze

selber, dies entsprechend dem im zitierten Entscheid statuierten Grundsatz,

dass deren Zonengemässheit nach der Zonenzugehörigkeit der Hauptbaute zu

beurteilen ist. Insofern ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl

auch eine Prüfung der "hypothetischen Zonenzugehörigkeit" der

Hauptanlage vorzunehmen.

Zusammenfassend erweist sich dieser Einwand der

Beschwerdeführenden daher als berechtigt. Die Zonenkonformität der

Abstellplätze ist zu bejahen.

3.

3.1

Zur

Verkehrssicherheit der streitbetroffenen Abstellplätze hat die Vorinstanz

erwogen, die Vorschrift von § 5 der Verordnung über die Anforderungen an

die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni

1983.

(Verkehrssicherheitsverordnung, VSV) habe grundsätzlich auch in "Tempo

30" Zonen Geltung. Gründe für eine Ausnahme von der Regel seien im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die

Bestimmung von § 5 der Verkehrssicherheitsverordnung gelte nicht zwingend.

Vielmehr müsse stets einzelfallweise geklärt werden, ob eine Verkehrsgefährdung

bestehe oder nicht. Die Rekursinstanz habe gar nicht geprüft, ob vorliegend ein

Abweichen von der Regel gerechtfertigt sei. Ohne die örtlichen Verhältnisse mittels

eines Augenscheins genauer zu klären, habe sie die Rechtmässigkeit der

Bewilligung verneint. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Es müsse

berücksichtigt werden, dass es sich bei der L-Strasse um eine wenig befahrene

Strasse handle. Der Linienbus verkehre zwar stündlich, die Haltestelle sei

jedoch wenig frequentiert. Die Mehrzahl der Busbenutzer steige im Bahnhof

Glattfelden ein, um zu ihrem Zielort Glattfelden Dorf oder Zweidlen zu

gelangen. Personen, die an der L-Strasse einstiegen, seien sehr selten. Häufig

würden Fahrgäste, die ein- oder aussteigen wollten, überhaupt fehlen. Ausserdem

seien an der L-Strasse keine weiteren Haltestellen von öffentlichen

Verkehrsmitteln mehr vorhanden, sodass kein Umsteigen der Fahrgäste auf andere

Verkehrsmittel stattfinde. Konfliktsituationen zwischen einem Bus und einem in

einen Abstellplatz ein- oder ausfahrenden Fahrzeug seien ausgeschlossen.

Einparkierende Autos müssten allenfalls auf einen wartenden Bus Rücksicht

nehmen. Ausfahrende Autos müssten sich sowieso dem übergeordneten Verkehr

unterordnen und allenfalls warten, bis ein Bus abgefahren sei. Schliesslich sei

die Verständigung von Fussgängern und Fahrzeuglenkern im Bereich von

Bushaltestellen generell nötig und auch möglich. Alle diese Umstände rechtfertigten

ein Abweichen von der zitierten Regelvorschrift.

3.2

Zur

Anwendung gelangt vorliegend unbestrittenermassen die Vorschrift von § 5

VSV, welche vorsieht, dass Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen und

von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig

sind. Den Beschwerdeführenden ist insofern beizupflichten, als Ausfahrten im

Bereich von Strassenverzweigungen oder Haltestellen nur "in der

Regel" nicht zulässig sind. Ausnahmen sind denkbar. Bei der Vorschrift von

§ 5 VSV handelt es sich nicht um technische Anforderungen von Normalien

oder Richtlinien im Sinne der Bestimmung von § 360 Abs. 3 PBG, welche

vorsieht, dass von diesen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen

gewährt werden können (vgl. dazu VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E.

4.

, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 64). Es ist daher fraglich, ob die

Voraussetzungen für Ausnahmen von der in § 5 VSV statuierten Regel mit

denjenigen für Erleichterungen gemäss § 360 Abs. 3 PBG übereinstimmen.

Dies kann jedoch offen bleiben. Wesentlich ist, dass die kommunale Behörde bei

der Anwendung von § 5 VSV zu prüfen hat, ob Ausnahmegründe vorliegen, die

ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Da es dabei – ebenso wie bei

Erleichterungen von technischen Anforderungen gemäss § 360 Abs. 3 PBG

– vor allem um die Würdigung der massgebenden örtlichen Verhältnisse geht,

steht der Baubehörde auch in diesem Fall ein Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen

haben die Rechtsmittelbehörden zu respektieren. Sie überprüfen lediglich, ob

die Gemeindebehörde das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat,

d.h. den ihr eingeräumten Ermessenspielraum nicht überschritten hat. Für den

vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob die

Verkehrssicherheitsbeurteilung bzw. die Annahme der geltend gemachten

Ausnahmegründe vertretbar erscheinen.

3.3

Das

schmale Baugrundstück, auf welchem die 16 Abstellplätze nebeneinander angeordnet

werden sollen, wird im Osten durch den M-Weg und im Westen durch die N-Strasse

begrenzt. Bei diesen beiden Ausfahrten in die L-Strasse handelt es sich

unbestrittenermassen um Strassenverzweigungen im Sinne der VSV. Wie die

Planunterlagen deutlich machen, sind Konflikte insbesondere zwischen rückwärts

aus den Abstellplätzen Nrn. 1 bis 3 ausfahrenden Fahrzeugen mit Autos, die vom M-Weg

in die L-Strasse ausfahren, voraussehbar. Die Ausfahrt aus dem Abstellplatz Nr.

1.

bedingt gar ein Überfahren des M-Wegs. Dieser Sicherheitsproblematik allein

könnte durch Weglassen einzelner Parkfelder am Rande der Parkierungsanlage im

Bereich der Strassenverzweigungen begegnet werden. Hinzu kommt nun allerdings,

dass sich im Bereich der Parkfelder Nrn. 5 bis 9 eine Bushaltestelle befindet.

Bei Einfahrt in diese Abstellplätze sowie auch beim rückwärtigen Ausfahren muss

diese Haltestelle überfahren werden. Auch wenn die Bushaltestelle nicht sehr

stark frequentiert wird, was die Beschwerdeführenden geltend machen, von den

Beschwerdegegnern allerdings bestritten wird, stellen diese Abstellplätze ein

hohes Sicherheitsrisiko sowohl für den Motorfahrzeugverkehr auf der L-Strasse

als insbesondere auch für die auf den Bus wartenden Teilnehmer des öffentlichen

Verkehrs dar. Diese unglückliche Verkehrssituation entspricht wohl geradezu

derjenigen, welche der Gesetzgeber bei Erlass der zitierten Bestimmung der VSV

im Auge gehabt hatte. Das Überfahren der Bushaltestelle kann zu Behinderungen

des öffentlichen Verkehrs führen, wenn ein Bus vor der Einfahrt in die

Haltestelle auf der L-Strasse warten muss, bis ein Autolenker seinen

Abstellplatz verlassen hat. Damit verbunden ist auch eine Gefährdung des

privaten Motorfahrzeugverkehrs auf der L-Strasse. Gefährdet sind jedoch

insbesondere auch die Fussgänger auf der Bushaltestelle. Immerhin muss ein aus

einem solchen Abstellplatz ausfahrender Fahrzeuglenker den Verkehr auf der L-Strasse

einerseits überblicken sowie auf allfällige Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs

auf der Haltstelle anderseits achten. Hinzu kommt, dass sich auf der

gegenüberliegenden Seite der L-Strasse eine weitere Bushaltestelle befindet.

Ausserdem sind einige Abstellplätze vorhanden, aus denen ebenfalls rückwärts

auf die Strasse ausgefahren wird. Daraus kann nichts zugunsten der geplanten Abstellplätze

abgeleitet werden, im Gegenteil. Durch weitere rückwärts in die L-Strasse fahrende

Motorfahrzeuge wird die Situation für den einzelnen Fahrzeuglenker nur noch

unübersichtlicher. Dass auf der L-Strasse „Tempo 30“ eingeführt werden soll,

vermag an diesem äusserst unglücklich gewählten Standort nichts Wesentliches zu

ändern und stellt daher auch keinen Ausnahmegrund dar, welcher ein Abweichen

von der Vorschrift von § 5 VSV rechtfertigen würde.

Unter diesen Umständen hat die Baurekurskommission IV die

Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die erstinstanzlichen Behörden zu

Recht als nicht mehr vertretbar beurteilt. Es kann ihr keine Verletzung des

kommunalen Ermessens vorgeworfen werden, auch wenn sie keinen Augenschein

durchgeführt hat. Die für die vorliegende Beurteilung massgebenden Umstände

können den Akten entnommen werden; ein Augenschein vor Ort ist nicht erforderlich.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die streitbetroffenen

Abstellplätze zwar als zonenkonform, sind jedoch – in Übereinstimmung mit dem

Rekursentscheid – aus Verkehrssicherheitsgründen nicht bewilligungsfähig. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind der

Beschwerdeführenden Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), welche überdies zu verpflichten ist, dem

Beschwerdegegner Nr. 2 gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Beschwerdegegner Nr. 2 hat

einen "Mehrwertsteuerzusatz" zur Prozessentschädigung beantragt,

gegen den die Beschwerdeführerinnen nicht opponierten, weshalb ihm die Prozessentschädigung

ohne weiteres um den Mehrwertsteuersatz zu erhöhen ist (siehe Kreisschreiben

des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai

2006, S. 3). Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-

(inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführenden Nr. 1 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführende Nr. 1 wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'100.-

an den Beschwerdegegner Nr. 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …