VB.2008.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00203
4. November 2009Deutsch31 min
(URT.2009.11851)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00203
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umbau und Umnutzung einer Galerie mit Café und Gartenwirtschaft.
Bei der Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur Lärmabwehr zu treffen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG oder bei einer Sanierung (E. 5.3).
Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich wäre, begründet noch kein öffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als Grund für Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor (E. 6.4).
In Anbetracht der ruhigen Wohnlage, den äusserst kleinräumigen Verhältnissen, der wenig schalldämmenden Bauweise und der Nutzung der betroffenen Räume erscheint der bewilligte Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft, ergänzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, für die Nachbarn nicht zumutbar (E. 8).
Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an Sonntagen anerkanntermassen höher. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dies auch bei der Beurteilung der zulässigen Immissionen zu berücksichtigen. Ein Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen trägt hier zur Verminderung der übermässigen Lärmbelastung der Nachbarn bei (E. 9.1). Der Betrieb von Café und Gartenwirtschaft wird auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt (E. 9.7) und während des Betriebs ist keine Musik gestattet (E. 9.5). Weitere Einschränkungen wie z.B. der Erlass eines Rauchverbots (E. 9.3), bauliche Massnahmen (E. 9.4) oder die Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der Fenster (E. 9.6) erscheinen derzeit nicht zweckmässig; sie bleiben jedoch für den Fall, dass sich der Betrieb für die Nachbarschaft als zu störend erweist, ausdrücklich vorbehalten (E. 9.8).
Abweisung.
Stichworte:
BETRIEBSBESCHRÄNKUNG
BETRIEBSZEITEN
EINZELFALLBEURTEILUNG
ERLEICHTERUNGEN
GALERIE
GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT
GASTWIRTSCHAFT
LÄRM
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
MUSIK
PLANUNGSWERT
WOHNQUARTIER
WOHNZONE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. V LSV
Art. 7 Abs. I lit. a LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 25 Abs. I USG
Art. 25 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00203
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E, vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. April 2007 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich E die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau mit
Nutzungsänderung der Gebäude G-Strasse 01, 02 und 03 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 04 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss wandten sich A, B, H und C mit
Rekurs an die Baurekurskommission I. Mit Entscheid vom 4. April 2008 hiess
diese das Rechtsmittel teilweise gut, indem sie die Schliessungszeit für den im
Gebäudeinneren vorgesehenen Gastwirtschaftsbetrieb auf spätestens 23 Uhr
festsetzte; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 erhoben A, B und C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und
beantragten:
"1. Es sei der angefochtene
Entscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs abgewiesen wurde, und es
sei die nachgesuchte Baubewilligung ganz zu verweigern.
2.
Eventuell sei der Beschluss der
Bausektion der Stadt Zürich vom 20. April 2007 um weitergehende Massnahmen
zum Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführer vor Immissionen wie folgt zu
ergänzen:
a) Erlass eines Betriebsverbots für
den Gastwirtschaftsbetrieb im Gebäudeinnern und für das Gartenrestaurant an
Sonn- und allgemeinen Feiertagen;
b) Beschränkung der Betriebszeiten
des Gastwirtschaftsbetriebs im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die
Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr;
c) Anordnung von geeigneten
baulichen Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes des Gebäudes G-Strasse
01;
d) Erlass einer Verpflichtung zur
dauerhaften Schliessung der Fenster des Gebäudes G-Strasse 01;
e) Erlass eines generellen
Musikverbots für das Gebäude G-Strasse 01;
f) Erlass eines Rauchverbots für
das Gartenrestaurant.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegnerschaft."
Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführenden um
Durchführung eines Augenscheins und einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Nachdem auch die Beschwerdegegnerschaft einer Sistierung
zugestimmt hatte, wurde diese mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2008
angeordnet. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2008 wurde das
Verfahren auf Begehren des Beschwerdegegners Nr. 1 wieder aufgenommen, da
die Vergleichsgespräche der Parteien zu keinem Ergebnis geführt hatten.
Mit Beschwerdeantworten vom 13. bzw. 15. Januar 2009
beantragten die Bausektion der Stadt Zürich Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten sei, und der Beschwerdegegner Nr. 1 Abweisung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Vorinstanz hatte mit Eingabe vom 27. Mai 2008 ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Auf Begehren der Beschwerdeführenden wurde ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2. März und Duplik vom 23. März
2009.
hielten die privaten Beschwerdeparteien an ihren Standpunkten fest. Die
Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 24. März 2009 auf eine Duplik.
Am 26. August 2009 führte das Verwaltungsgericht am
Projektstandort einen Augenschein mit Schlussverhandlung durch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer von Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft des
Baugrundstücks (Beschwerdeführer 1, G-Strasse 05; Beschwerdeführerin 2, G-Strasse 06;
Beschwerdeführer 3, G-Strasse 07). Aufgrund der geltend gemachten Auswirkungen
des Bauvorhabens sowie der Tatsache, dass sie mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz
weitgehend unterlagen, sind sie ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.
Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als
die von den Beschwerdeführenden gestellten Eventualanträge über die vor der
Vorinstanz gestellten hinausgingen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch vor
beiden Instanzen in erster Linie die vollständige Aufhebung der Baubewilligung
begehrt. Innerhalb des durch dieses Begehren abgesteckten Streitgegen-standes
sind sie frei, neue oder geänderte Eventualanträge zu stellen. Auf die
Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten.
3.
Die Gebäude G-Strasse 01, 02 und 03 sind Teil einer zur
alten Siedlung I gehörenden, heute unter Denkmalschutz stehenden Häuserzeile.
Sie befinden sich in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %, und es ist
ihnen die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugeordnet.
Dem Bauherrn und privaten Beschwerdegegner gehören die als
G-Strasse 01 und 03 bezeichneten Gebäude bzw. Gebäudeteile, welche zusammen mit
dem als G-Strasse 02 nummerierten Gebäudeteil auf der Parzelle Kat.-Nr. 04
liegen. Bei Nr. 03 handelt es sich um eine vom privaten Beschwerdegegner
bewohnte Wohnung, bei Nr. 01 um einen eingeschossigen, mit einem
Schrägdach versehenen Anbau, der bis an die Strassengrenze reicht und bis vor
kurzem von einer Kinderkrippe benutzt wurde.
Gemäss dem Bauprojekt sollen im Gebäude Nr. 01 ein
Café mit 10 Sitzplätzen, im Untergeschoss von Nr. 03 ein vom Café aus
zugänglicher Ausstellungsraum (Galerie) und im Vorgartenbereich von Nr. 01
bis 03 ein Restaurationsbetrieb mit 12 Sitzplätzen erstellt werden. Ferner ist
ein zusätzlicher unterirdischer Kellerraum vorgesehen, und die Wohnung des privaten
Beschwerdegegners soll als Wirtewohnung dienen.
4.
Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität des geplanten
Betriebs mit zutreffenden Erwägungen bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2).
Zu Recht stellte sie sodann fest, dass keine Verletzung von
Wohnanteilsvorschriften vorliegt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.1).
Beides ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig.
5.
Die Auseinandersetzung betrifft in erster Linie noch die
Lärmimmissionen, die aus dem Betrieb des Cafés und der Bewirtung im Vorgarten
resultieren.
5.1
Aufgrund
der weitgehend unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz stellen sich die zu
erwartenden Einwirkungen wie folgt dar (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3
und 6.4):
Aus dem Betrieb der Gartenwirtschaft werde der übliche
Lärm von Stimmen der anwesenden Personen, vom Klirren der Gläser und des
Geschirrs etc. zu vernehmen sein. Angesichts von bloss 12 Aussenplätzen werde
sich dieser jedoch in Grenzen halten. Da keine betriebseigenen und nur wenige
öffentliche Parkplätze vorhanden seien, sei auch mit praktisch keinem Lärm von
Motorfahrzeugen der Besucher zu rechnen.
Beim Betrieb des Cafés im Gebäude Nr. 01 sei aufgrund
der baulichen Gegebenheiten damit zu rechnen, dass der entstehende Lärm
teilweise nach aussen dringen werde. Die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen
wären über die Entlüftungsanlage bzw. den Kamin, die teilweise lediglich aus
Holzbrettern bestehenden Fassaden und die nicht schallschutzisolierten Fenster
hörbar. Daran werde auch der Umstand, dass die Bauherrschaft eine Tür ersetzen
wolle, nichts Entscheidendes ändern. Da das Gebäude ein Denkmalschutzobjekt
darstelle, seien Verbesserungen mit Bezug auf den Schallschutz nur bedingt möglich.
Zu erwarten sei sodann, dass der Wirt, der ein Instrument
spiele (Schwyzerörgeli), gelegentlich, wie dies offenbar bereits anlässlich von
Vernissagen der Fall gewesen sei, die Gäste musikalisch unterhalten werde und
diese dabei allenfalls mitsingen würden. Zu vorgerückter Stunde werde sich auch
das Konsumverhalten der Gäste in Richtung alkoholhaltiger Getränke verschieben,
was bekanntlich zur Folge habe, dass diese sich ihres Verhaltens bzw. der Auswirkungen
dieses Verhaltens nicht mehr in gleichem Masse bewusst seien. Im Innern des
Gebäudes seien zwar nur 10 Sitzplätze vorgesehen, doch verfüge die Lokalität
über eine Theke, an welcher sich weitere Gäste stehend aufhalten könnten.
Die Vorinstanz erwähnt ferner die mit dem Kommen und Gehen
der Gäste verbundenen Immissionen wie Lachen, Schwatzen und Verabschieden
ausserhalb des Gebäudes. Auch sei damit zu rechnen, dass Gäste die Lokalität
zwischenzeitlich zum Rauchen verlassen und sich dabei draussen – manchmal wohl
auch lautstark – unterhalten würden.
5.2
Von den zu
erwartenden Immissionen sind die Liegenschaften der Beschwerdeführenden wegen
der engen räumlichen Verhältnisse unmittelbar betroffen. Zu berücksichtigen
sind die Immissionen überdies auch bei den lärmempfindlichen Räumen von
Liegenschaften, die keiner beschwerdeführenden Partei gehören, wie der als G-Strasse
02.
bezeichneten Wohnung über der "Wirtewohnung" des privaten
Beschwerdegegners.
Der Betrieb der Gartenwirtschaft spielt sich unmittelbar vor
den Fenstern der Wohnräume G-Strasse 02 bis 06 sowie neben dem kleinen Garten
von Nr. 06 ab. Auch Lärm, der aus dem Café in Nr. 01 dringt, ist für
diese Liegenschaften aus nächster Nähe hörbar. Sodann ist das Gebäude G-Strasse
05.
des Beschwerdeführers 1 nur durch eine ca. zwei Meter breite Gasse vom Café
getrennt, und die Gebäude G-Strasse 07 und 18 (Beschwerdeführer 3 und
ehemalige Rekurrentin 3) liegen dem Baugrundstück, durch die G-Strasse
getrennt, direkt gegenüber.
5.3
Bei der
Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn
nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur Lärmabwehr zu treffen, indem sie
etwa ihre Fenster schliessen oder auf die Benützung belärmter Räume verzichten.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss,
wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; BGr, 5. März 2003,
1A.139/2002, E. 8, www.bger.ch) oder bei einer Sanierung (BGr, 20. Februar
2006,1A.159/2005, E. 3.2.4, www.bger.ch; VGr, 6. Mai 2009,
VB.2007.00214, E. 7, www.vgrzh.ch, beide betreffend Kirchenglocken). Das
ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hinten, E. 6.4). Daher ist auch die
Auffassung des Beschwerdegegners 1 abzulehnen, wonach zulasten der
Beschwerdeführenden zu berücksichtigen sei, dass ihre Häuser ebenfalls alt und
schlecht isoliert sind. Der Umstand, dass im fraglichen Gebiet viele Gebäude
einen ungenügenden Schallschutz besitzen, der aus Gründen des Denkmalschutzes nur
schwer verbessert werden kann, stellt im Gegenteil einen Anlass für erhöhte
gegenseitige Rücksichtnahme dar.
Dies entspricht im Wesentlichen auch der Auffassung der
Vorinstanz; sie will bei der einzelfallweisen Beurteilung der Immissionen
lediglich berücksichtigen, dass die Fenster benachbarter Wohnungen in aller
Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen und der im Innern der
Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert werde (Entscheid der Vorinstanz,
E. 6.4). Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass
seitens der Anwohner besondere Einschränkungen dieser Art praktiziert würden.
Wie der Augenschein gezeigt hat, handelt es sich bei den betroffenen Räumen
überwiegend um dauernd benutzte Wohnräume, deren Fenster bei geeigneter
Temperatur und Witterung zweifellos regelmässig geöffnet werden.
5.4
Das
Umbauvorhaben liegt in einem ausgesprochen ruhigen Wohnquartier. Der private
Beschwerdegegner macht zwar geltend, dass eine Vorbelastung durch Verkehrslärm
auf der G-Strasse und durch Helikopterflüge zum nahe gelegenen Kinderspital
bestehe. Während des rund eineinhalb Stunden dauernden Augenscheins des
Verwaltungsgerichts wurde die G-Strasse jedoch nur von wenigen Fahrzeugen in
grösseren zeitlichen Abständen benutzt, und es war kein Helikopter vernehmbar.
6.
6.1
Das
vorgesehene Café und der Restaurationsbetrieb im Vorgarten stellen eine neue
Lärm erzeugende Anlage dar. Zwar wurde das Gebäude G-Strasse 01, in welchem das
Café eingerichtet werden soll, früher als Kinderhort genutzt, was ebenfalls mit
einer gewissen Lärmentwicklung verbunden war. Die neu vorgesehene Nutzung ist
jedoch von ganz anderer Art und mit einem weitgehenden Umbau und Erweiterungen
im Gebäudeinnern verbunden. Auch weist der entstehende Lärm andere
Charakteristiken auf und manifestiert sich zu andern Tages- und Wochenzeiten.
Der projektierte Betrieb ist damit als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2
Abs. 2 LSV zu werten.
Im Übrigen könnte die Bauherrschaft selbst dann, wenn ihr
Projekt als Änderung des bisherigen Betriebs betrachtet würde, nicht für sich
beanspruchen, dass sie mehr als den früher durch den Kinderhort erzeugten Lärm
verursachen dürfe (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25
N. 46).
6.2
Die Emissionen
einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Anderseits ist dafür
zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung
zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1
USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die weitere Voraussetzung, dass
die erzeugten Immissionen zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen keine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bewirken (Art. 11 Abs. 3
USG), ist vorliegend nicht von Bedeutung, da in der näheren Umgebung keine
andern gleichartigen Anlagen vorhanden sind.
6.3
Werden die
Planungswerte eingehalten, so sind zusätzliche Massnahmen zur vorsorglichen
Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur
gerechtfertigt, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche
zusätzliche Reduktion der Emissionen erwarten lassen (BGr, 16. Mai 2006,
1E.20/2005, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 124 II 517, E. 5a).
Vorliegend steht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von
vornherein nicht im Vordergrund. Unter diesem Titel sind nur Massnahmen anzuordnen,
welche auch bei einem andern Betrieb der gleichen Art, unabhängig von der
Lärmempfindlichkeit der Umgebung, getroffen würden. Hier sind aber vor allem
die kleinräumigen Verhältnisse in der Nachbarschaft das Problem. Die vom
projektierten Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen sind daher in erster Linie
mit Blick auf die Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1
USG zu beurteilen. Für die unter diesem Titel anzuordnenden Massnahmen stellt
die betriebliche und wirtschaftliche Tragbarkeit – anders als bei vorsorglichen
Massnahmen – keine absolute Grenze dar. Können die Planungswerte nicht mit
geeigneten Massnahmen eingehalten werden, so ist die Errichtung der lärmigen
Anlage nicht zu bewilligen.
6.4
Der Beschwerdegegner vertritt allerdings die
Auffassung, dass sein Betrieb auch bei einer allfälligen Überschreitung der
Planungswerte zu gestatten sei, da er in diesem Fall Erleichterungen nach Art. 25
Abs. 2 USG beanspruchen könne.
Für Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches,
namentlich auch raumplanerisches Interesse besteht und für welche die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen
würde, können nach Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden.
Im Rahmen der Erleichterungen kann die Überschreitung der Planungswerte,
nicht jedoch der Immissionsgrenzwerte, gestattet werden (vgl. auch Art. 7
Abs. 2 LSV).
Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid das
Bestehen eines öffentlichen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 USG am
Betrieb eines Gartenrestaurants verneint. Es ging davon aus, dass der in jenem
Fall strittige Betrieb am Abend zwar den Bedürfnissen mancher Bewohner des
umliegenden Quartiers dienen würde. Von einem öffentlichen Interesse im Sinn
von Art. 25 Abs. 2 USG könne deswegen aber nicht gesprochen werden,
da andernfalls alle Einkaufs- und Gewerbebetriebe, deren Dienstleistungen einem
grösseren oder auch nur beschränkten Publikum dienlich seien, nach den
erleichterten Bestimmungen dieser Vorschrift beurteilt werden müssten und eine
sinnvolle Abgrenzung kaum mehr möglich wäre. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2
USG dürften nicht zu einer generellen Abweichung von den geltenden
Immissionsschutznormen führen (VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 27,
E. 5h).
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht im Ergebnis
geschützt. Es stellte zwar fest, dass der fragliche Betrieb insofern einen
Sonderfall darstelle, als in der denkmalgeschützten Liegenschaft
schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Restaurant mit Gartenwirtschaft
(damals auf der anderen Seite des Hauses) betrieben wurde und die Stadt nach
dem Tod der früheren Pächterin lange nach Möglichkeiten gesucht hatte, das
traditionelle Quartierrestaurant zu erhalten. Das öffentliche Interesse an
dessen abendlichem Betrieb war jedoch nicht allzu hoch zu gewichten, da es im
Quartier noch andere Wirtschaften gab, welche dieses Bedürfnis abdeckten. Zudem
lag das fragliche Restaurant auch nicht direkt am See oder an einem anderen
beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung am Abend hätte
sichergestellt werden müssen. Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2
USG wurden daher zu Recht abgelehnt (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002,
E. 8, www.bger.ch).
An dieser Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall
festzuhalten. Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb
allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich wäre, begründet noch kein
öffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2
USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht im zitierten Entscheid
als Grund für Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor: Weder geht
es um die Weiterführung eines seit langer Zeit bestehenden Traditionsbetriebs
noch besteht an dieser Lage ein Bedarf an einem Restaurant, welcher im
Vergleich zu andern Standorten als ausserordentlich zu bezeichnen wäre. Soll
die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG nicht zu einer generellen
Abweichung von den geltenden Vorschriften führen, dürfen auch hier keine Erleichterungen
im Sinn dieser Bestimmung gewährt werden. Massgeblich bleibt daher für die
Beurteilung der Immissionen des projektierten Betriebs die Einhaltung der
Planungswerte nach Art. 25 Abs. 1 USG.
6.5
Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte
festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der
Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG
zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006,
E. 5.4, www.bger.ch; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Sind wie
im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG
massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens geringfügige
Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit Hinweisen). Im
Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung
der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,1A.180/2006 E. 5.4, www.bger.ch; BGE 123 II 74
E. 5a S. 86; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).
7.
7.1
Die
Baubehörde hat in der Baubewilligung vom 20. April 2007 die folgenden
Anordnungen zur Begrenzung der Lärmemissionen getroffen (Dispositiv-Ziff. I.13):
–
Der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien ist von
19.00
bis 07.00 Uhr untersagt. Bewirtung und Inkasso müssen bis 18.30 Uhr
abgeschlossen sein. Nach 19 Uhr sind keine lärmigen Arbeiten mehr erlaubt.
–
Im Freien dürfen keine Lautsprecher- und
Verstärkeranlagen betrieben werden. Die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch
das Verhalten der Gäste ausserhalb der Lokalitäten muss durch die Betreiber
verhindert werden. Im Fall berechtigter Lärmklagen bleibt eine weitere
Reduktion der Betriebszeiten vorbehalten.
Ergänzend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
festgelegt:
–
"Die Schliessungszeit für den
Gastwirtschaftsbetrieb im Gebäudeinnern wird generell auf spätestens 23 Uhr
festgesetzt."
Diese Beschränkungen sind im Beschwerdeverfahren nicht
mehr umstritten.
7.2
Die
Baubewilligung enthält sodann weitere die Lärmentwicklung betreffende
Anordnungen, welche jedoch keine unmittelbare Begrenzung der Emissionen
bewirken:
– Gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I.15 darf die Wirtewohnung an höchstens 4 Wochenenden
bzw. 8 Einzeltagen pro Jahr für Veranstaltungen genutzt werden, wofür in
jedem Fall eine Bewilligung einzuholen ist. Daraus resultiert eine Erweiterung
des Ausstellungs- und allenfalls auch des Restaurationsbetriebs. Der Betrieb
des Cafés wird damit jedoch nicht eingeschränkt.
– Gemäss
Dispositiv-Ziff. I.8, I.10 und I.12 ist für die Abluft aus dem Gastraum
eine Lüftungsanlage erforderlich, deren Lärm so weit zu begrenzen ist, dass die
Regeln der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und die Planungswerte eingehalten
sind. Diese Anlage bietet die Voraussetzung dafür, dass der Gastraum bei
geschlossenen Fenstern betrieben werden kann; eine dahingehende Verpflichtung
statuiert der Baubescheid jedoch nicht. Mit Bezug auf den Lärm der Lüftungsanlage
wiederholt der Beschluss lediglich die Bestimmungen von USG und LSV.
– In
Dispositiv-Ziff. I.11 wird darauf hingewiesen, dass beim Umbau, Ersatz
oder Neueinbau von Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume
etc. der Schallschutz den Anforderungen gemäss Art. 32 LSV zu entsprechen
hat. Auch damit werden nur gesetzliche Anforderungen wiederholt. Soweit
ersichtlich, ist nicht vorgesehen, wesentliche Aussen- oder Trennbauteile des
Gebäudes Nr. 01 zu ersetzen, bei welchen diese Regel zu befolgen wäre;
einzige Ausnahme bildet eine Tür, welche der Beschwerdegegner 1 zu erneuern
beabsichtigt. Im Übrigen ist im Bauprojekt keine verbesserte Schalldämmung der
Aussenhaut des als Restaurationsraum vorgesehenen Gebäudes Nr. 01 geplant.
8.
8.1 Wie der
Augenschein des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, handelt es sich beim
strittigen Projekt um einen ausgesprochen kleinen Betrieb. Anderseits hat sich
aber auch gezeigt, dass der gewählte Standort für ein Vorhaben dieser Art denkbar
ungünstig ist. Angesichts der äusserst kleinräumigen Verhältnisse sowie der
Tatsache, dass die dem Cafébetrieb dienende Vorbaute wie auch die
Nachbargebäude in eher leichter, wenig schalldämmender Bauweise erstellt sind, ist
in der Stadt schwerlich ein Ort denkbar, der für einen solchen Betrieb weniger
geeignet wäre. Im Einzelnen ergab sich:
8.2 Der
geplante Restaurationsbetrieb im Garten soll direkt vor den Wohnungen Nrn. 02, 03
und 06, nur wenige Meter unterhalb ihrer Fenster, stattfinden. Beim Besuch der
Wohnzimmer im 1. und 2. OG von G-Strasse 06 wurde festgestellt, dass eine
Unterhaltung von Gästen vor der Eingangstür der Bar gut wahrnehmbar ist; Entsprechendes
muss für die noch näher gelegenen Tische des Gartenrestaurants gelten. Der
Restaurationsbetrieb kommt auch unmittelbar neben den Vorplatz von Nr. 06
zu liegen, welcher als Sitzplatz und Garten nutzbar ist; dass die Besitzer des
Gebäudes Nr. 06 einen weiteren Sitzplatz hinter dem Haus dazugemietet
haben, ändert nichts an dieser Eignung.
Der Betrieb der Gartenwirtschaft bringt unter diesen
Umständen zweifellos Störungen für die angrenzenden Wohnungen mit sich.
8.3 Mit Bezug
auf den Cafébetrieb innerhalb des Gebäudes Nr. 01 hat sich gezeigt, dass
Musik, die im Café in einer Lautstärke gespielt wird, dass sich die Gäste noch
unterhalten können, von aussen auch bei geschlossener Tür deutlich hörbar ist.
Vom Gebäude G-Strasse 05 her ist die Musik im 2. OG (Kinderzimmer) und im
Dachgeschoss (Arbeitszimmer) vernehmbar. Vom Gebäude Nr. 06 her ist die
Musik bei geschlossener Tür des Cafés knapp wahrnehmbar. Dasselbe dürfte für
die Wohnung Nr. 02 gelten, die noch näher beim Café liegt.
Wird die Eingangstür des Cafés geöffnet, ist die Musik gemäss
den Feststellungen am Augenschein im 1. und 2. OG von G-Strasse 06 gut
wahrnehmbar. An den andern Standorten wurde die Hörbarkeit der Musik bei
offener Tür nicht geprüft, doch muss auch dort davon ausgegangen werden, dass
sie deutlich lauter wahrnehmbar wäre als bei geschlossener Tür.
Bei allen genannten Feststellungen waren die Fenster des
Cafés geschlossen. Bei geöffneten Fenstern wären ähnliche Immissionen wie bei
geöffneter Tür zu erwarten, wobei die höchsten Immissionen jedoch in anderen
Richtungen anfallen würden.
Der private Beschwerdegegner macht geltend, es sei kein
Musiklokal geplant; im Café werde keine Musik abgespielt, nur die Gespräche der
Gäste wären vernehmbar. Dem widerspricht jedoch die Tatsache, dass das Café
bereits über eine – wenn auch nicht sehr grosse – Musikanlage verfügt. Überdies
wurde seitens der Nachbarn weitgehend unwidersprochen darauf hingewiesen, dass
der Wirt im Lokal schon öfter auf seinem Schwyzerörgeli gespielt habe.
Schliesslich ist zu beachten, dass die Baubewilligung nicht ad personam für
einen bestimmten – allenfalls besonders rücksichtsvollen – Betreiber, sondern
für den Betrieb als solchen bzw. die mit diesem verbundene Nutzungsänderung
erteilt wird. Bei der Beurteilung des Baugesuchs ist daher grundsätzlich von
einem Durchschnittsbetrieb der betreffenden Art auszugehen; allfällige
Einschränkungen sind mittels konkreter Anordnungen in der Baubewilligung
festzulegen.
8.4 In
Anbetracht der ruhigen Wohnlage und der Nutzung der betroffenen Räume
(Wohnzimmer, Schlaf- und Kinderzimmer, Arbeitsräume für ruhige Arbeiten)
erscheint ein Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft gemäss der
Baubewilligung, ergänzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, für die Nachbarn
nicht zumutbar. Der Betrieb bewirkt für sie mehr als nur geringfügige
Störungen, und die – sinngemässe – Einhaltung der Planungswerte ist daher nicht
gewährleistet.
9.
Es stellt sich damit die Frage, ob die Lärmeinwirkungen
mit zusätzlichen Massnahmen derart begrenzt werden können, dass die
resultierenden Störungen nur noch geringfügig sind.
9.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Eventualbegehren unter anderem den
Erlass eines Betriebsverbots an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen. Der
private Beschwerdegegner hält ein solches für unzulässig. Auch die Baubehörde
geht gemäss den Ausführungen ihres Vertreters am Augenschein davon aus, dass
für eine derartige Einschränkung keine Rechtsgrundlage bestehe, da das
Umweltrecht nicht zwischen Werktagen und Sonn- bzw. Feiertagen unterscheide.
Bei der Festlegung der Grenzwerte für Lärmimmissionen wird
auf die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Personen abgestellt (Art. 13
und 15 in Verbindung mit Art. 19 und 23 USG), welche unter anderem mit
deren Bedürfnis nach Ruhe und Erholung zusammenhängt. Art. 2 Abs. 5
LSV nennt dementsprechend die Tageszeit als ein Kriterium für die Festlegung der
Belastungsgrenzwerte, und die Verordnung unterscheidet bei allen im Anhang
festgelegten Grenzwerten zwischen Tag und Nacht. Eine Unterscheidung nach
Wochentagen ist zwar in Art. 2 Abs. 5 LSV nicht ausdrücklich
vorgesehen, findet aber immerhin beim Schiesslärm statt, wo der Schiessbetrieb
an Sonntagen mit dem dreifachen Gewicht in die Berechnung der Lärmbelastung
einfliesst (Anhang 7 zur LSV, Ziff. 32; vgl. Robert Hofmann, Lärm und
Lärmbekämpfung in der Schweiz, 2. A., Zürich 2000, Ziff. 15.5).
Vergleichbare Grundsätze sind bei der Beurteilung von
Lärmeinwirkungen anzuwenden, für welche die Verordnung keine Grenzwerte
festlegt. Die Vollzugsbehörde orientiert sich dabei an den Wertungen, welche
der Verordnungsgeber für andere Lärmarten getroffen hat, ist jedoch nicht
strikt an die schematischen Unterteilungen gebunden, welche die LSV für
bestimmte Belastungsgrenzwerte vorsieht. So lässt die Rechtsprechung zu, dass
bei der Beurteilung von Restaurationsbetrieben nicht nur zwischen Tag und Nacht
unterschieden, sondern auch das erhöhte Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am
Abend berücksichtigt wird (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 4.1,
www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 27, E. 5b).
Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an Sonntagen
anerkanntermassen höher. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat dem
unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass sie – im Rahmen der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung – an Sonntagen weitergehende Beschränkungen zuliess als an
Werktagen (Lärm von Autowaschanlagen: VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483,
E. 10; 12. September 2001, VB.2001.00111, E. 4, beide unter
www.vgrzh.ch; vgl. auch André Schrade/Theo Loretan, in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 1998, Art. 12 N. 29). Es
spricht grundsätzlich nichts dagegen, dieses erhöhte Ruhebedürfnis auch bei der
Beurteilung der zulässigen Immissionen zu berücksichtigen.
Vorliegend geht es um den Lärm eines Restaurationsbetriebs
in einer ruhigen Wohngegend. Dass dieser am Sonntag als störender wahrgenommen
wird als an Werktagen, erscheint naheliegend. Ein Betriebsverbot an Sonntagen
und allgemeinen Feiertagen trägt hier zur Verminderung der übermässigen
Lärmbelastung der Nachbarn bei.
9.2 Der
Betrieb des Restaurationsbetriebs im Garten wurde schon durch die Baubehörde auf
die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt. Durch das Betriebsverbot an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen wird er weiter eingeschränkt. Auch unter diesen
Voraussetzungen sind die vom Betrieb im Freien ausgehenden Störungen für die
Nachbarn nicht zu unterschätzen. Sie werden sich jedoch voraussichtlich in
einem noch zumutbaren Rahmen halten, und auch die Beschwerdeführenden haben in
der Beschwerdeschrift zu erkennen gegeben, dass ihnen die Gartenwirtschaft an
Werktagen erträglich erscheint. Auf eine weitere Beschränkung des Betriebs ist
daher einstweilen zu verzichten.
9.3 Die
Beschwerdeführenden beantragen den Erlass eines Rauchverbots für den
Restaurationsbetrieb im Garten. Eine Anordnung dieser Art erscheint jedoch
wenig realistisch. Selbst ohne die Gartenwirtschaft wäre nicht zu vermeiden,
dass die Gäste des Cafés den Raum verlassen, um vor dessen Eingang im Garten zu
rauchen. Eine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Wohnräume durch
rauchende Gäste im Garten ist aus heutiger Sicht nicht zu befürchten. Ohnehin
liesse sich eine Einschränkung dieser Art nicht auf die Bestimmungen über den
Lärmschutz abstützen.
9.4 Mit Bezug
auf den Cafébetrieb innerhalb des Gebäudes Nr. 01 ist vorab festzustellen,
dass bauliche Massnahmen kaum dazu geeignet wären, die ins Freie gelangenden
Emissionen wirksam einzudämmen. Zwar beantragen die Beschwerdeführenden
eventualiter, es seien bauliche Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes
vorzusehen. Erfahrungsgemäss ist jedoch eine nachträgliche Verbesserung der
Schalldämmung selbst bei Gebäuden neueren Datums nicht leicht zu realisieren.
Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Gebäude Nr. 01 in einer der
Entstehungszeit entsprechenden, wenig massiven Bauweise erstellt ist. Die vom
privaten Beschwerdegegner erwähnte Erneuerung der Tür, welche vom Gebäude
Nr. 01 auf den Zugangsweg Kat.-Nr. 08 führt, dient in erster Linie
feuerpolizeilichen Zwecken (vgl. act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.19; Plan
act. 15); als Schalldämmung mag sie sinnvoll sein, soweit sie eine
besonders durchlässige Schwachstelle beseitigt. Ob weitere Möglichkeiten für
eine ergänzende Schalldämmung bestehen, ist jedoch – zumal in Anbetracht der
durch den Denkmalschutz gesetzten Beschränkungen – sehr fraglich. Auf jeden
Fall wären entsprechende Massnahmen aufwendig und würden dennoch keinen optimalen
Schutz bewirken. Eine dahingehende Anordnung erscheint deshalb als wenig
zweckmässig.
9.5 Die
Beschwerdeführenden verlangen sodann ein generelles Musikverbot für das Gebäude
Nr. 01. Für den Betrieb im Garten wurde ein solches bereits mit der
Baubewilligung erlassen. Auch der private Beschwerdegegner liess ausführen, im
Café werde keine Musik abgespielt.
Ein generelles Verbot von Musik beim Betrieb von Café und
Gartenwirtschaft erscheint als wirkungsvolle und zweckmässige Massnahme zur
Verminderung der Störwirkung. Es beseitigt eine der wesentlichen Quellen
nachbarlicher Belästigungen.
9.6 Beantragt
wird ferner der Erlass einer Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der
Fenster des Gebäudes G-Strasse 01. Die Bauherrschaft selber macht geltend, dass
die Fenster während des Betriebs geschlossen würden, wehrt sich allerdings gegen
eine entsprechende Anordnung.
Das Schliessen der Fenster ist von vornherein nur von
beschränkter Wirkung, solange die Eingangstür des Cafés offen steht, und diese
wird beim Betrieb der Gartenwirtschaft kaum geschlossen bleiben. Geschlossene
Fenster können aber dazu beitragen, die Lärmemissionen in südlicher Richtung
etwas zu vermindern, und deren Schliessung erscheint insofern sinnvoll. Anderseits
ist aber auch zweckmässig, dass die Fenster zum Lüften geöffnet werden können.
Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem Betreiber ein dauerhaftes
Schliessen der Fenster vorzuschreiben; es kann einstweilen davon ausgegangen
werden, dass er die gebotene Rücksicht gegenüber den Nachbarn walten lässt.
9.7 Beantragt
werden schliesslich weitergehende zeitliche Beschränkungen des Betriebs. Für
das Café im Gebäude Nr. 01 verlangen die Beschwerdeführenden mit
Eventualantrag eine Vorverlegung des von der Vorinstanz auf 23.00 Uhr festgesetzten
Betriebsschlusses auf 19.00 Uhr.
Diese Massnahme überschreitet möglicherweise die Grenzen
der betrieblichen und wirtschaftlichen Tragbarkeit. Zur – sinngemässen –
Einhaltung der Planungswerte in der Umgebung kommen indessen auch strengere
Massnahmen in Betracht, die der wirtschaftlichen Tragbarkeit keine Rechnung
tragen.
Mit den vorstehend begründeten Massnahmen zur Begrenzung
der Emissionen (Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, Verbot
von Musik beim Betrieb des Cafés) lassen sich die für die Nachbarn
resultierenden Immissionen bereits erheblich vermindern. Die verbleibenden
Störungen, wie Geräusche von Stimmen und Geschirr, die aus gelegentlich
geöffneten Fenstern und der Eingangstür des Cafés dringen, gelegentliche
Gespräche von Besuchern vor der Tür etc., erscheinen tagsüber angesichts
der Kleinheit des Betriebs als tragbare Belastung.
Anders verhält es sich, wenn solche Störungen am Abend und
in der Nacht anfallen. Zu diesen Zeiten ist das Ruhebedürfnis der Bewohner
besonders hoch, und die Grenzwerte der LSV sehen daher für die Nacht deutlich
tiefere Belastungsmaxima vor (in der Regel um 10 dB tiefere Planungswerte
und Immissionsgrenzwerte), wobei diese beim Strassen-, Eisenbahn- und
Flugverkehr ab 22 Uhr, beim Industrie- und Gewerbelärm bereits ab 19 Uhr gelten
(LSV Anhänge 3–6). Bei der einzelfallweisen Beurteilung von
Restaurationsbetrieben trägt die Rechtsprechung dem erhöhten Erholungsbedürfnis
der Bevölkerung ebenfalls bereits ab 19 Uhr Rechnung (BGr, 5. März 2003,
1A.139/2002, E. 4.1, www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002
Nr. 27, E. 5b). Zu beachten ist sodann der bereits von der Vorinstanz
zutreffend erwähnte Umstand, dass die Gäste am Abend und in der Nacht vermehrt
alkoholische Getränke zu sich nehmen und danach zu einem lärmigeren Verhalten
neigen. In der hier bestehenden ruhigen Wohnlage mit ihren kleinräumigen
Verhältnissen würde ein Restaurationsbetrieb am Abend und in der Nacht daher
eindeutig mehr als nur geringfügige Störungen verursachen. Der Betrieb des
Cafés ist deshalb ebenso wie jener der Gartenwirtschaft auf den Tag, nämlich
die Zeit bis 19 Uhr, zu begrenzen.
9.8 Angesichts
der Schwierigkeit, die Auswirkungen des strittigen Betriebs im Voraus zu
beurteilen, sind weitere Einschränkungen für den Fall, dass sich der Betrieb
für die Nachbarschaft als zu störend erweist, ausdrücklich vorzubehalten. Einen
vergleichbaren Vorbehalt hatte die Baubewilligung bereits für die
Gartenwirtschaft statuiert (act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.13); Entsprechendes
muss für den Betrieb des Cafés gelten.
10.
10.1 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen wird die ursprüngliche Baubewilligung in ihrem
Umfang erheblich eingeschränkt. Der Betrieb von Café und Gartenwirtschaft wird
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen untersagt, der Betrieb des Cafés wird
ebenso wie jener der Gartenwirtschaft auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt,
und es ist während des Betriebs keine Musik gestattet. Weitere Einschränkungen
werden vorbehalten für den Fall, dass sich der Betrieb als zu störend erweist.
10.2 Möglich
erscheint ein gewisser Ausgleich zugunsten des Gesuchstellers insofern, als ihm
an einem Tag pro Monat ein längerer Betrieb gestattet werden kann. Einerseits
wird damit seinen wirtschaftlichen Interessen beim Betrieb der Galerie
(Vernissagen etc.) Rechnung getragen, anderseits erscheint die daraus
erwachsende vorübergehnde Belastung für die Nachbarn – welchen die betreffenden
Termine rechtzeitig im Voraus anzukündigen sind – als tragbar. In diesem Sinn
ist dem privaten Beschwerdegegner zu gestatten, das Café und die
Gartenwirtschaft an einem Abend pro Monat bis 23 Uhr zu betreiben.
Denkbar wäre auch eine Regelung, wonach der Betrieb bis 24
Uhr dauern darf, wenn der Abend auf einen Freitag oder Samstag gelegt wird;
eine dahingehende Anordnung ginge jedoch über die Anträge des
Beschwerdeverfahrens hinaus. Ferner könnte die Erlaubnis zur Mitbenützung der Wirtewohnung
(act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.15) mittels Änderung der Baubewilligung an
die vorstehende Regelung angepasst werden; dieser Punkt ist aber ebenfalls
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
10.3 Ob in
Anbetracht der dargestellten Beschränkungen ein wirtschaftlich sinnvoller
Betrieb noch möglich ist, steht nicht fest. Dies zu entscheiden, ist jedoch
nicht Sache des Gerichts. Die Lösung kann nicht darin bestehen, die
Baubewilligung wegen der genannten Schwierigkeiten von vornherein ganz zu
verweigern; unter Beachtung der Verhältnismässigkeit dürfen die Beschränkungen
nur so weit gehen, wie sie aufgrund der massgeblichen Bestimmungen zum Schutz
der Nachbarn erforderlich sind.
11.
Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass
das Bauvorhaben nach § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zu beurteilen ist, wonach die Änderung einer bereits
vorschriftswidrigen Baute nur bewilligt werden darf, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Mit den vorstehend
begründeten zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der Nachbarn sind deren
Interessen jedoch auch unter dem Blickwinkel von § 357 PBG ausreichend
gewahrt.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und dem privaten
Beschwerdegegner aufzuerlegen, und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen. Dieselbe Kostenregelung ist auch auf das Verfahren der Vorinstanz
anzuwenden. Die der damaligen Rekurrentin Nr. 3 auferlegten Verfahrens-
und Parteikosten bleiben jedoch unverändert, da sie den Rekursentscheid nicht
angefochten hat und er für sie in Rechtskraft erwachsen ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der
Baurekurskommission I – mit Ausnahme der Kostenregelung zulasten der
Rekurrentin Nr. 3 – aufgehoben.
Die Baubewilligung vom 20. April 2007 wird durch
folgende Anordnungen ergänzt:
–
Der Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft ist
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen untersagt.
–
Der Betrieb des Cafés im Gebäude G-Strasse 01 wird
auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr beschränkt. Die Bestimmungen von Dispositiv-Ziff. I.13
der Baubewilligung gelten sinngemäss.
–
An einem Abend pro Monat ist der Betrieb von Café
und Gartenwirtschaft bis 23 Uhr erlaubt. Die betreffenden Termine sind den
Nachbarn mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben.
–
Beim Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft ist
keine Musik gestattet.
–
Für den Fall berechtigter Lärmklagen bleiben
weitere Einschränkungen vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer
Haftung) und zur andern Hälfte dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Kostenauflage der Baurekurskommission I an die damalige Rekurrentin Nr. 3
im Umfang von einem Fünftel der Verfahrenskosten bleibt bestehen. Im Übrigen werden
die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'780.- zu je einem Achtel den
Beschwerdeführenden Nrn. 1–3 (unter solidarischer Haftung) und im Rest dem
privaten Beschwerdegegner auferlegt.
5. Für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Die der Rekurrentin Nr. 3 von der Baurekurskommission I
auferlegte Parteientschädigung bleibt bestehen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…