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Entscheid

VB.2008.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00203

4. November 2009Deutsch31 min

(URT.2009.11851)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. April 2007 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich E die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau mit

Nutzungsänderung der Gebäude G-Strasse 01, 02 und 03 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss wandten sich A, B, H und C mit

Rekurs an die Baurekurskommission I. Mit Entscheid vom 4. April 2008 hiess

diese das Rechtsmittel teilweise gut, indem sie die Schliessungszeit für den im

Gebäudeinneren vorgesehenen Gastwirtschaftsbetrieb auf spätestens 23 Uhr

festsetzte; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 erhoben A, B und C beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und

beantragten:

"1. Es sei der angefochtene

Entscheid insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs abgewiesen wurde, und es

sei die nachgesuchte Baubewilligung ganz zu verweigern.

2.

Eventuell sei der Beschluss der

Bausektion der Stadt Zürich vom 20. April 2007 um weitergehende Massnahmen

zum Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführer vor Immissionen wie folgt zu

ergänzen:

a) Erlass eines Betriebsverbots für

den Gastwirtschaftsbetrieb im Gebäudeinnern und für das Gartenrestaurant an

Sonn- und allgemeinen Feiertagen;

b) Beschränkung der Betriebszeiten

des Gastwirtschaftsbetriebs im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die

Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr;

c) Anordnung von geeigneten

baulichen Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes des Gebäudes G-Strasse

01;

d) Erlass einer Verpflichtung zur

dauerhaften Schliessung der Fenster des Gebäudes G-Strasse 01;

e) Erlass eines generellen

Musikverbots für das Gebäude G-Strasse 01;

f) Erlass eines Rauchverbots für

das Gartenrestaurant.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegnerschaft."

Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführenden um

Durchführung eines Augenscheins und einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Nachdem auch die Beschwerdegegnerschaft einer Sistierung

zugestimmt hatte, wurde diese mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2008

angeordnet. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2008 wurde das

Verfahren auf Begehren des Beschwerdegegners Nr. 1 wieder aufgenommen, da

die Vergleichsgespräche der Parteien zu keinem Ergebnis geführt hatten.

Mit Beschwerdeantworten vom 13. bzw. 15. Januar 2009

beantragten die Bausektion der Stadt Zürich Abweisung der Beschwerde, soweit

auf diese einzutreten sei, und der Beschwerdegegner Nr. 1 Abweisung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Vorinstanz hatte mit Eingabe vom 27. Mai 2008 ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Auf Begehren der Beschwerdeführenden wurde ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2. März und Duplik vom 23. März

2009.

hielten die privaten Beschwerdeparteien an ihren Standpunkten fest. Die

Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 24. März 2009 auf eine Duplik.

Am 26. August 2009 führte das Verwaltungsgericht am

Projektstandort einen Augenschein mit Schlussverhandlung durch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer von Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft des

Baugrundstücks (Beschwerdeführer 1, G-Strasse 05; Beschwerdeführerin 2, G-Strasse 06;

Beschwerdeführer 3, G-Strasse 07). Aufgrund der geltend gemachten Auswirkungen

des Bauvorhabens sowie der Tatsache, dass sie mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz

weitgehend unterlagen, sind sie ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.

Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als

die von den Beschwerdeführenden gestellten Eventualanträge über die vor der

Vorinstanz gestellten hinausgingen. Die Beschwerdeführenden haben jedoch vor

beiden Instanzen in erster Linie die vollständige Aufhebung der Baubewilligung

begehrt. Innerhalb des durch dieses Begehren abgesteckten Streitgegen-standes

sind sie frei, neue oder geänderte Eventualanträge zu stellen. Auf die

Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten.

3.

Die Gebäude G-Strasse 01, 02 und 03 sind Teil einer zur

alten Siedlung I gehörenden, heute unter Denkmalschutz stehenden Häuserzeile.

Sie befinden sich in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %, und es ist

ihnen die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugeordnet.

Dem Bauherrn und privaten Beschwerdegegner gehören die als

G-Strasse 01 und 03 bezeichneten Gebäude bzw. Gebäudeteile, welche zusammen mit

dem als G-Strasse 02 nummerierten Gebäudeteil auf der Parzelle Kat.-Nr. 04

liegen. Bei Nr. 03 handelt es sich um eine vom privaten Beschwerdegegner

bewohnte Wohnung, bei Nr. 01 um einen eingeschossigen, mit einem

Schrägdach versehenen Anbau, der bis an die Strassengrenze reicht und bis vor

kurzem von einer Kinderkrippe benutzt wurde.

Gemäss dem Bauprojekt sollen im Gebäude Nr. 01 ein

Café mit 10 Sitzplätzen, im Untergeschoss von Nr. 03 ein vom Café aus

zugänglicher Ausstellungsraum (Galerie) und im Vorgartenbereich von Nr. 01

bis 03 ein Restaurationsbetrieb mit 12 Sitzplätzen erstellt werden. Ferner ist

ein zusätzlicher unterirdischer Kellerraum vorgesehen, und die Wohnung des privaten

Beschwerdegegners soll als Wirtewohnung dienen.

4.

Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität des geplanten

Betriebs mit zutreffenden Erwägungen bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2).

Zu Recht stellte sie sodann fest, dass keine Verletzung von

Wohnanteilsvorschriften vorliegt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.1).

Beides ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig.

5.

Die Auseinandersetzung betrifft in erster Linie noch die

Lärmimmissionen, die aus dem Betrieb des Cafés und der Bewirtung im Vorgarten

resultieren.

5.1

Aufgrund

der weitgehend unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz stellen sich die zu

erwartenden Einwirkungen wie folgt dar (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3

und 6.4):

Aus dem Betrieb der Gartenwirtschaft werde der übliche

Lärm von Stimmen der anwesenden Personen, vom Klirren der Gläser und des

Geschirrs etc. zu vernehmen sein. Angesichts von bloss 12 Aussenplätzen werde

sich dieser jedoch in Grenzen halten. Da keine betriebseigenen und nur wenige

öffentliche Parkplätze vorhanden seien, sei auch mit praktisch keinem Lärm von

Motorfahrzeugen der Besucher zu rechnen.

Beim Betrieb des Cafés im Gebäude Nr. 01 sei aufgrund

der baulichen Gegebenheiten damit zu rechnen, dass der entstehende Lärm

teilweise nach aussen dringen werde. Die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen

wären über die Entlüftungsanlage bzw. den Kamin, die teilweise lediglich aus

Holzbrettern bestehenden Fassaden und die nicht schallschutzisolierten Fenster

hörbar. Daran werde auch der Umstand, dass die Bauherrschaft eine Tür ersetzen

wolle, nichts Entscheidendes ändern. Da das Gebäude ein Denkmalschutzobjekt

darstelle, seien Verbesserungen mit Bezug auf den Schallschutz nur bedingt möglich.

Zu erwarten sei sodann, dass der Wirt, der ein Instrument

spiele (Schwyzerörgeli), gelegentlich, wie dies offenbar bereits anlässlich von

Vernissagen der Fall gewesen sei, die Gäste musikalisch unterhalten werde und

diese dabei allenfalls mitsingen würden. Zu vorgerückter Stunde werde sich auch

das Konsumverhalten der Gäste in Richtung alkoholhaltiger Getränke verschieben,

was bekanntlich zur Folge habe, dass diese sich ihres Verhaltens bzw. der Auswirkungen

dieses Verhaltens nicht mehr in gleichem Masse bewusst seien. Im Innern des

Gebäudes seien zwar nur 10 Sitzplätze vorgesehen, doch verfüge die Lokalität

über eine Theke, an welcher sich weitere Gäste stehend aufhalten könnten.

Die Vorinstanz erwähnt ferner die mit dem Kommen und Gehen

der Gäste verbundenen Immissionen wie Lachen, Schwatzen und Verabschieden

ausserhalb des Gebäudes. Auch sei damit zu rechnen, dass Gäste die Lokalität

zwischenzeitlich zum Rauchen verlassen und sich dabei draussen – manchmal wohl

auch lautstark – unterhalten würden.

5.2

Von den zu

erwartenden Immissionen sind die Liegenschaften der Beschwerdeführenden wegen

der engen räumlichen Verhältnisse unmittelbar betroffen. Zu berücksichtigen

sind die Immissionen überdies auch bei den lärmempfindlichen Räumen von

Liegenschaften, die keiner beschwerdeführenden Partei gehören, wie der als G-Strasse

02.

bezeichneten Wohnung über der "Wirtewohnung" des privaten

Beschwerdegegners.

Der Betrieb der Gartenwirtschaft spielt sich unmittelbar vor

den Fenstern der Wohnräume G-Strasse 02 bis 06 sowie neben dem kleinen Garten

von Nr. 06 ab. Auch Lärm, der aus dem Café in Nr. 01 dringt, ist für

diese Liegenschaften aus nächster Nähe hörbar. Sodann ist das Gebäude G-Strasse

05.

des Beschwerdeführers 1 nur durch eine ca. zwei Meter breite Gasse vom Café

getrennt, und die Gebäude G-Strasse 07 und 18 (Beschwerdeführer 3 und

ehemalige Rekurrentin 3) liegen dem Baugrundstück, durch die G-Strasse

getrennt, direkt gegenüber.

5.3

Bei der

Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn

nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur Lärmabwehr zu treffen, indem sie

etwa ihre Fenster schliessen oder auf die Benützung belärmter Räume verzichten.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss,

wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Bun­des­ge­setzes

vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; BGr, 5. März 2003,

1A.139/2002, E. 8, www.bger.ch) oder bei einer Sanierung (BGr, 20. Februar

2006,1A.159/2005, E. 3.2.4, www.bger.ch; VGr, 6. Mai 2009,

VB.2007.00214, E. 7, www.vgrzh.ch, beide betreffend Kirchenglocken). Das

ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hinten, E. 6.4). Daher ist auch die

Auffassung des Beschwerdegegners 1 abzulehnen, wonach zulasten der

Beschwerdeführenden zu berücksichtigen sei, dass ihre Häuser ebenfalls alt und

schlecht isoliert sind. Der Umstand, dass im fraglichen Gebiet viele Gebäude

einen ungenügenden Schallschutz besitzen, der aus Gründen des Denkmalschutzes nur

schwer verbessert werden kann, stellt im Gegenteil einen Anlass für erhöhte

gegenseitige Rücksichtnahme dar.

Dies entspricht im Wesentlichen auch der Auffassung der

Vorinstanz; sie will bei der einzelfallweisen Beurteilung der Immissionen

lediglich berücksichtigen, dass die Fenster benachbarter Wohnungen in aller

Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen und der im Innern der

Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert werde (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.4). Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass

seitens der Anwohner besondere Einschränkungen dieser Art praktiziert würden.

Wie der Augenschein gezeigt hat, handelt es sich bei den betroffenen Räumen

überwiegend um dauernd benutzte Wohnräume, deren Fenster bei geeigneter

Temperatur und Witterung zweifellos regelmässig geöffnet werden.

5.4

Das

Umbauvorhaben liegt in einem ausgesprochen ruhigen Wohnquartier. Der private

Beschwerdegegner macht zwar geltend, dass eine Vorbelastung durch Verkehrslärm

auf der G-Strasse und durch Helikopterflüge zum nahe gelegenen Kinderspital

bestehe. Während des rund eineinhalb Stunden dauernden Augenscheins des

Verwaltungsgerichts wurde die G-Strasse jedoch nur von wenigen Fahrzeugen in

grösseren zeitlichen Abständen benutzt, und es war kein Helikopter vernehmbar.

6.

6.1

Das

vorgesehene Café und der Restaurationsbetrieb im Vorgarten stellen eine neue

Lärm erzeugende Anlage dar. Zwar wurde das Gebäude G-Strasse 01, in welchem das

Café eingerichtet werden soll, früher als Kinderhort genutzt, was ebenfalls mit

einer gewissen Lärmentwicklung verbunden war. Die neu vorgesehene Nutzung ist

jedoch von ganz anderer Art und mit einem weitgehenden Umbau und Erweiterungen

im Gebäudeinnern verbunden. Auch weist der entstehende Lärm andere

Charakteristiken auf und manifestiert sich zu andern Tages- und Wochenzeiten.

Der projektierte Betrieb ist damit als neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2

Abs. 2 LSV zu werten.

Im Übrigen könnte die Bauherrschaft selbst dann, wenn ihr

Projekt als Änderung des bisherigen Betriebs betrachtet würde, nicht für sich

beanspruchen, dass sie mehr als den früher durch den Kinderhort erzeugten Lärm

verursachen dürfe (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25

N. 46).

6.2

Die Emis­sionen

einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu be­grenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Anderseits ist dafür

zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung

zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1

USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die weitere Voraussetzung, dass

die erzeugten Immissionen zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen keine

Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte bewirken (Art. 11 Abs. 3

USG), ist vorliegend nicht von Bedeutung, da in der näheren Umgebung keine

andern gleichartigen Anlagen vorhanden sind.

6.3

Werden die

Planungswerte eingehalten, so sind zusätzliche Massnahmen zur vorsorglichen

Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG in der Regel nur

gerechtfertigt, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche

zusätzliche Reduktion der Emissionen erwarten lassen (BGr, 16. Mai 2006,

1E.20/2005, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 124 II 517, E. 5a).

Vorliegend steht die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von

vornherein nicht im Vordergrund. Unter diesem Titel sind nur Massnahmen anzuordnen,

welche auch bei einem andern Betrieb der gleichen Art, unabhängig von der

Lärmempfindlichkeit der Umgebung, getroffen würden. Hier sind aber vor allem

die kleinräumigen Verhältnisse in der Nachbarschaft das Problem. Die vom

projektierten Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen sind daher in erster Linie

mit Blick auf die Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1

USG zu beurteilen. Für die unter diesem Titel anzuordnenden Massnahmen stellt

die betriebliche und wirtschaftliche Tragbarkeit – anders als bei vorsorglichen

Massnahmen – keine absolute Grenze dar. Können die Planungswerte nicht mit

geeigneten Massnahmen eingehalten werden, so ist die Errichtung der lärmigen

Anlage nicht zu bewilligen.

6.4

Der Beschwerdegegner vertritt allerdings die

Auffassung, dass sein Betrieb auch bei einer allfälligen Überschreitung der

Planungswerte zu gestatten sei, da er in diesem Fall Erleichterungen nach Art. 25

Abs. 2 USG beanspruchen könne.

Für Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches,

namentlich auch raumplanerisches Interesse besteht und für welche die

Einhaltung der Pla­nungs­werte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen

würde, können nach Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden.

Im Rahmen der Erleichterungen kann die Überschreitung der Pla­nungs­werte,

nicht jedoch der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te, gestattet werden (vgl. auch Art. 7

Abs. 2 LSV).

Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid das

Bestehen eines öffentlichen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 USG am

Betrieb eines Gartenrestaurants verneint. Es ging davon aus, dass der in jenem

Fall strittige Betrieb am Abend zwar den Bedürfnissen mancher Bewohner des

umliegenden Quartiers dienen würde. Von einem öffentlichen Interesse im Sinn

von Art. 25 Abs. 2 USG könne deswegen aber nicht gesprochen werden,

da andernfalls alle Einkaufs- und Gewerbebetriebe, deren Dienstleistungen einem

grösseren oder auch nur beschränkten Publikum dienlich seien, nach den

erleichterten Bestimmungen dieser Vorschrift beurteilt werden müssten und eine

sinnvolle Abgrenzung kaum mehr möglich wäre. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2

USG dürften nicht zu einer generellen Abweichung von den geltenden

Immissionsschutznormen führen (VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 27,

E. 5h).

Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht im Ergebnis

geschützt. Es stellte zwar fest, dass der fragliche Betrieb insofern einen

Sonderfall darstelle, als in der denkmalgeschützten Liegenschaft

schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Restaurant mit Gartenwirtschaft

(damals auf der anderen Seite des Hauses) betrieben wurde und die Stadt nach

dem Tod der früheren Pächterin lange nach Möglichkeiten gesucht hatte, das

traditionelle Quartierrestaurant zu erhalten. Das öffentliche Interesse an

dessen abendlichem Betrieb war jedoch nicht allzu hoch zu gewichten, da es im

Quartier noch andere Wirtschaften gab, welche dieses Bedürfnis abdeckten. Zudem

lag das fragliche Restaurant auch nicht direkt am See oder an einem anderen

beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung am Abend hätte

sichergestellt werden müssen. Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2

USG wurden daher zu Recht abgelehnt (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002,

E. 8, www.bger.ch).

An dieser Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall

festzuhalten. Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb

allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich wäre, begründet noch kein

öffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2

USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht im zitierten Entscheid

als Grund für Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor: Weder geht

es um die Weiterführung eines seit langer Zeit bestehenden Traditionsbetriebs

noch besteht an dieser Lage ein Bedarf an einem Restaurant, welcher im

Vergleich zu andern Standorten als ausserordentlich zu bezeichnen wäre. Soll

die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG nicht zu einer generellen

Abweichung von den geltenden Vorschriften führen, dürfen auch hier keine Erleichterungen

im Sinn dieser Bestimmung gewährt werden. Massgeblich bleibt daher für die

Beurteilung der Immissionen des projektierten Betriebs die Einhaltung der

Planungswerte nach Art. 25 Abs. 1 USG.

6.5

Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte

festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der

Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15

in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG

zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006,

E. 5.4, www.bger.ch; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Sind wie

im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG

massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens geringfügige

Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit Hinweisen). Im

Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung

der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,1A.180/2006 E. 5.4, www.bger.ch; BGE 123 II 74

E. 5a S. 86; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).

7.

7.1

Die

Baubehörde hat in der Baubewilligung vom 20. April 2007 die folgenden

Anordnungen zur Begrenzung der Lärmemissionen getroffen (Dispositiv-Ziff. I.13):

Der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien ist von

19.00

bis 07.00 Uhr untersagt. Bewirtung und Inkasso müssen bis 18.30 Uhr

abgeschlossen sein. Nach 19 Uhr sind keine lärmigen Arbeiten mehr erlaubt.

Im Freien dürfen keine Lautsprecher- und

Verstärkeranlagen betrieben werden. Die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch

das Verhalten der Gäste ausserhalb der Lokalitäten muss durch die Betreiber

verhindert werden. Im Fall berechtigter Lärmklagen bleibt eine weitere

Reduktion der Betriebszeiten vorbehalten.

Ergänzend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

festgelegt:

"Die Schliessungszeit für den

Gastwirtschaftsbetrieb im Gebäudeinnern wird generell auf spätestens 23 Uhr

festgesetzt."

Diese Beschränkungen sind im Beschwerdeverfahren nicht

mehr umstritten.

7.2

Die

Baubewilligung enthält sodann weitere die Lärmentwicklung betreffende

Anordnungen, welche jedoch keine unmittelbare Begrenzung der Emissionen

bewirken:

– Gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I.15 darf die Wirtewohnung an höchstens 4 Wochenenden

bzw. 8 Einzeltagen pro Jahr für Veranstaltungen genutzt werden, wofür in

jedem Fall eine Bewilligung einzuholen ist. Daraus resultiert eine Erweiterung

des Ausstellungs- und allenfalls auch des Restaurationsbetriebs. Der Betrieb

des Cafés wird damit jedoch nicht eingeschränkt.

– Gemäss

Dispositiv-Ziff. I.8, I.10 und I.12 ist für die Abluft aus dem Gastraum

eine Lüftungsanlage erforderlich, deren Lärm so weit zu begrenzen ist, dass die

Regeln der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und die Planungswerte eingehalten

sind. Diese Anlage bietet die Voraussetzung dafür, dass der Gastraum bei

geschlossenen Fenstern betrieben werden kann; eine dahingehende Verpflichtung

statuiert der Baubescheid jedoch nicht. Mit Bezug auf den Lärm der Lüftungsanlage

wiederholt der Beschluss lediglich die Bestimmungen von USG und LSV.

– In

Dispositiv-Ziff. I.11 wird darauf hingewiesen, dass beim Umbau, Ersatz

oder Neueinbau von Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume

etc. der Schallschutz den Anforderungen gemäss Art. 32 LSV zu entsprechen

hat. Auch damit werden nur gesetzliche Anforderungen wiederholt. Soweit

ersichtlich, ist nicht vorgesehen, wesentliche Aussen- oder Trennbauteile des

Gebäudes Nr. 01 zu ersetzen, bei welchen diese Regel zu befolgen wäre;

einzige Ausnahme bildet eine Tür, welche der Beschwerdegegner 1 zu erneuern

beabsichtigt. Im Übrigen ist im Bauprojekt keine verbesserte Schalldämmung der

Aussenhaut des als Restaurationsraum vorgesehenen Gebäudes Nr. 01 geplant.

8.

8.1 Wie der

Augenschein des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, handelt es sich beim

strittigen Projekt um einen ausgesprochen kleinen Betrieb. Anderseits hat sich

aber auch gezeigt, dass der gewählte Standort für ein Vorhaben dieser Art denkbar

ungünstig ist. Angesichts der äusserst kleinräumigen Verhältnisse sowie der

Tatsache, dass die dem Cafébetrieb dienende Vorbaute wie auch die

Nachbargebäude in eher leichter, wenig schalldämmender Bauweise erstellt sind, ist

in der Stadt schwerlich ein Ort denkbar, der für einen solchen Betrieb weniger

geeignet wäre. Im Einzelnen ergab sich:

8.2 Der

geplante Restaurationsbetrieb im Garten soll direkt vor den Wohnungen Nrn. 02, 03

und 06, nur wenige Meter unterhalb ihrer Fenster, stattfinden. Beim Besuch der

Wohnzimmer im 1. und 2. OG von G-Strasse 06 wurde festgestellt, dass eine

Unterhaltung von Gästen vor der Eingangstür der Bar gut wahrnehmbar ist; Entsprechendes

muss für die noch näher gelegenen Tische des Gartenrestaurants gelten. Der

Restaurationsbetrieb kommt auch unmittelbar neben den Vorplatz von Nr. 06

zu liegen, welcher als Sitzplatz und Garten nutzbar ist; dass die Besitzer des

Gebäudes Nr. 06 einen weiteren Sitzplatz hinter dem Haus dazugemietet

haben, ändert nichts an dieser Eignung.

Der Betrieb der Gartenwirtschaft bringt unter diesen

Umständen zweifellos Störungen für die angrenzenden Wohnungen mit sich.

8.3 Mit Bezug

auf den Cafébetrieb innerhalb des Gebäudes Nr. 01 hat sich gezeigt, dass

Musik, die im Café in einer Lautstärke gespielt wird, dass sich die Gäste noch

unterhalten können, von aussen auch bei geschlossener Tür deutlich hörbar ist.

Vom Gebäude G-Strasse 05 her ist die Musik im 2. OG (Kinderzimmer) und im

Dachgeschoss (Arbeitszimmer) vernehmbar. Vom Gebäude Nr. 06 her ist die

Musik bei geschlossener Tür des Cafés knapp wahrnehmbar. Dasselbe dürfte für

die Wohnung Nr. 02 gelten, die noch näher beim Café liegt.

Wird die Eingangstür des Cafés geöffnet, ist die Musik gemäss

den Feststellungen am Augenschein im 1. und 2. OG von G-Strasse 06 gut

wahrnehmbar. An den andern Standorten wurde die Hörbarkeit der Musik bei

offener Tür nicht geprüft, doch muss auch dort davon ausgegangen werden, dass

sie deutlich lauter wahrnehmbar wäre als bei geschlossener Tür.

Bei allen genannten Feststellungen waren die Fenster des

Cafés geschlossen. Bei geöffneten Fenstern wären ähnliche Immissionen wie bei

geöffneter Tür zu erwarten, wobei die höchsten Immissionen jedoch in anderen

Richtungen anfallen würden.

Der private Beschwerdegegner macht geltend, es sei kein

Musiklokal geplant; im Café werde keine Musik abgespielt, nur die Gespräche der

Gäste wären vernehmbar. Dem widerspricht jedoch die Tatsache, dass das Café

bereits über eine – wenn auch nicht sehr grosse – Musikanlage verfügt. Überdies

wurde seitens der Nachbarn weitgehend unwidersprochen darauf hingewiesen, dass

der Wirt im Lokal schon öfter auf seinem Schwyzer­örgeli gespielt habe.

Schliesslich ist zu beachten, dass die Baubewilligung nicht ad personam für

einen bestimmten – allenfalls besonders rücksichtsvollen – Betreiber, sondern

für den Betrieb als solchen bzw. die mit diesem verbundene Nutzungsänderung

erteilt wird. Bei der Beurteilung des Baugesuchs ist daher grundsätzlich von

einem Durchschnittsbetrieb der betreffenden Art auszugehen; allfällige

Einschränkungen sind mittels konkreter Anordnungen in der Baubewilligung

festzulegen.

8.4 In

Anbetracht der ruhigen Wohnlage und der Nutzung der betroffenen Räume

(Wohnzimmer, Schlaf- und Kinderzimmer, Arbeitsräume für ruhige Arbeiten)

erscheint ein Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft gemäss der

Baubewilligung, ergänzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, für die Nachbarn

nicht zumutbar. Der Betrieb bewirkt für sie mehr als nur geringfügige

Störungen, und die – sinngemässe – Einhaltung der Planungswerte ist daher nicht

gewährleistet.

9.

Es stellt sich damit die Frage, ob die Lärmeinwirkungen

mit zusätzlichen Massnahmen derart begrenzt werden können, dass die

resultierenden Störungen nur noch geringfügig sind.

9.1 Die

Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Eventualbegehren unter anderem den

Erlass eines Betriebsverbots an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen. Der

private Beschwerdegegner hält ein solches für unzulässig. Auch die Baubehörde

geht gemäss den Ausführungen ihres Vertreters am Augenschein davon aus, dass

für eine derartige Einschränkung keine Rechtsgrundlage bestehe, da das

Umweltrecht nicht zwischen Werktagen und Sonn- bzw. Feiertagen unterscheide.

Bei der Festlegung der Grenzwerte für Lärmimmissionen wird

auf die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Personen abgestellt (Art. 13

und 15 in Verbindung mit Art. 19 und 23 USG), welche unter anderem mit

deren Bedürfnis nach Ruhe und Erholung zusammenhängt. Art. 2 Abs. 5

LSV nennt dementsprechend die Tageszeit als ein Kriterium für die Festlegung der

Belastungsgrenzwerte, und die Verordnung unterscheidet bei allen im Anhang

festgelegten Grenzwerten zwischen Tag und Nacht. Eine Unterscheidung nach

Wochentagen ist zwar in Art. 2 Abs. 5 LSV nicht ausdrücklich

vorgesehen, findet aber immerhin beim Schiesslärm statt, wo der Schiessbetrieb

an Sonntagen mit dem dreifachen Gewicht in die Berechnung der Lärmbelastung

einfliesst (Anhang 7 zur LSV, Ziff. 32; vgl. Robert Hofmann, Lärm und

Lärmbekämpfung in der Schweiz, 2. A., Zürich 2000, Ziff. 15.5).

Vergleichbare Grundsätze sind bei der Beurteilung von

Lärmeinwirkungen anzuwenden, für welche die Verordnung keine Grenzwerte

festlegt. Die Vollzugsbehörde orientiert sich dabei an den Wertungen, welche

der Verordnungsgeber für andere Lärmarten getroffen hat, ist jedoch nicht

strikt an die schematischen Unterteilungen gebunden, welche die LSV für

bestimmte Belastungsgrenzwerte vorsieht. So lässt die Rechtsprechung zu, dass

bei der Beurteilung von Restaurationsbetrieben nicht nur zwischen Tag und Nacht

unterschieden, sondern auch das erhöhte Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am

Abend berücksichtigt wird (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 4.1,

www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 27, E. 5b).

Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an Sonntagen

anerkanntermassen höher. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat dem

unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass sie – im Rahmen der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung – an Sonntagen weitergehende Beschränkungen zuliess als an

Werktagen (Lärm von Autowaschanlagen: VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483,

E. 10; 12. September 2001, VB.2001.00111, E. 4, beide unter

www.vgrzh.ch; vgl. auch André Schrade/Theo Loretan, in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 1998, Art. 12 N. 29). Es

spricht grundsätzlich nichts dagegen, dieses erhöhte Ruhebedürfnis auch bei der

Beurteilung der zulässigen Immissionen zu berücksichtigen.

Vorliegend geht es um den Lärm eines Restaurationsbetriebs

in einer ruhigen Wohngegend. Dass dieser am Sonntag als störender wahrgenommen

wird als an Werktagen, erscheint naheliegend. Ein Betriebsverbot an Sonntagen

und allgemeinen Feiertagen trägt hier zur Verminderung der übermässigen

Lärmbelastung der Nachbarn bei.

9.2 Der

Betrieb des Restaurationsbetriebs im Garten wurde schon durch die Baubehörde auf

die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt. Durch das Betriebsverbot an Sonntagen und

allgemeinen Feiertagen wird er weiter eingeschränkt. Auch unter diesen

Voraussetzungen sind die vom Betrieb im Freien ausgehenden Störungen für die

Nachbarn nicht zu unterschätzen. Sie werden sich jedoch voraussichtlich in

einem noch zumutbaren Rahmen halten, und auch die Beschwerdeführenden haben in

der Beschwerdeschrift zu erkennen gegeben, dass ihnen die Gartenwirtschaft an

Werktagen erträglich erscheint. Auf eine weitere Beschränkung des Betriebs ist

daher einstweilen zu verzichten.

9.3 Die

Beschwerdeführenden beantragen den Erlass eines Rauchverbots für den

Restaurationsbetrieb im Garten. Eine Anordnung dieser Art erscheint jedoch

wenig realistisch. Selbst ohne die Gartenwirtschaft wäre nicht zu vermeiden,

dass die Gäste des Cafés den Raum verlassen, um vor dessen Eingang im Garten zu

rauchen. Eine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Wohnräume durch

rauchende Gäste im Garten ist aus heutiger Sicht nicht zu befürchten. Ohnehin

liesse sich eine Einschränkung dieser Art nicht auf die Bestimmungen über den

Lärmschutz abstützen.

9.4 Mit Bezug

auf den Cafébetrieb innerhalb des Gebäudes Nr. 01 ist vorab festzustellen,

dass bauliche Massnahmen kaum dazu geeignet wären, die ins Freie gelangenden

Emissionen wirksam einzudämmen. Zwar beantragen die Beschwerdeführenden

eventualiter, es seien bauliche Massnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes

vorzusehen. Erfahrungsgemäss ist jedoch eine nachträgliche Verbesserung der

Schalldämmung selbst bei Gebäuden neueren Datums nicht leicht zu realisieren.

Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Gebäude Nr. 01 in einer der

Entstehungszeit entsprechenden, wenig massiven Bauweise erstellt ist. Die vom

privaten Beschwerdegegner erwähnte Erneuerung der Tür, welche vom Gebäude

Nr. 01 auf den Zugangsweg Kat.-Nr. 08 führt, dient in erster Linie

feuerpolizeilichen Zwecken (vgl. act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.19; Plan

act. 15); als Schalldämmung mag sie sinnvoll sein, soweit sie eine

besonders durchlässige Schwachstelle beseitigt. Ob weitere Möglichkeiten für

eine ergänzende Schalldämmung bestehen, ist jedoch – zumal in Anbetracht der

durch den Denkmalschutz gesetzten Beschränkungen – sehr fraglich. Auf jeden

Fall wären entsprechende Massnahmen aufwendig und würden dennoch keinen optimalen

Schutz bewirken. Eine dahingehende Anordnung erscheint deshalb als wenig

zweckmässig.

9.5 Die

Beschwerdeführenden verlangen sodann ein generelles Musikverbot für das Gebäude

Nr. 01. Für den Betrieb im Garten wurde ein solches bereits mit der

Baubewilligung erlassen. Auch der private Beschwerdegegner liess ausführen, im

Café werde keine Musik abgespielt.

Ein generelles Verbot von Musik beim Betrieb von Café und

Gartenwirtschaft erscheint als wirkungsvolle und zweckmässige Massnahme zur

Verminderung der Störwirkung. Es beseitigt eine der wesentlichen Quellen

nachbarlicher Belästigungen.

9.6 Beantragt

wird ferner der Erlass einer Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der

Fenster des Gebäudes G-Strasse 01. Die Bauherrschaft selber macht geltend, dass

die Fenster während des Betriebs geschlossen würden, wehrt sich allerdings gegen

eine entsprechende Anordnung.

Das Schliessen der Fenster ist von vornherein nur von

beschränkter Wirkung, solange die Eingangstür des Cafés offen steht, und diese

wird beim Betrieb der Gartenwirtschaft kaum geschlossen bleiben. Geschlossene

Fenster können aber dazu beitragen, die Lärmemissionen in südlicher Richtung

etwas zu vermindern, und deren Schliessung erscheint insofern sinnvoll. Anderseits

ist aber auch zweckmässig, dass die Fenster zum Lüften geöffnet werden können.

Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, dem Betreiber ein dauerhaftes

Schliessen der Fenster vorzuschreiben; es kann einstweilen davon ausgegangen

werden, dass er die gebotene Rücksicht gegenüber den Nachbarn walten lässt.

9.7 Beantragt

werden schliesslich weitergehende zeitliche Beschränkungen des Betriebs. Für

das Café im Gebäude Nr. 01 verlangen die Beschwerdeführenden mit

Eventualantrag eine Vorverlegung des von der Vorinstanz auf 23.00 Uhr festgesetzten

Betriebsschlusses auf 19.00 Uhr.

Diese Massnahme überschreitet möglicherweise die Grenzen

der betrieblichen und wirtschaftlichen Tragbarkeit. Zur – sinngemässen –

Einhaltung der Planungswerte in der Umgebung kommen indessen auch strengere

Massnahmen in Betracht, die der wirtschaftlichen Tragbarkeit keine Rechnung

tragen.

Mit den vorstehend begründeten Massnahmen zur Begrenzung

der Emissionen (Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, Verbot

von Musik beim Betrieb des Cafés) lassen sich die für die Nachbarn

resultierenden Immissionen bereits erheblich vermindern. Die verbleibenden

Störungen, wie Geräusche von Stimmen und Geschirr, die aus gelegentlich

geöffneten Fenstern und der Eingangstür des Cafés dringen, gelegentliche

Gespräche von Besuchern vor der Tür etc., erscheinen tagsüber angesichts

der Kleinheit des Betriebs als tragbare Belastung.

Anders verhält es sich, wenn solche Störungen am Abend und

in der Nacht anfallen. Zu diesen Zeiten ist das Ruhebedürfnis der Bewohner

besonders hoch, und die Grenzwerte der LSV sehen daher für die Nacht deutlich

tiefere Belastungsmaxima vor (in der Regel um 10 dB tiefere Planungswerte

und Immissionsgrenzwerte), wobei diese beim Strassen-, Eisenbahn- und

Flugverkehr ab 22 Uhr, beim Industrie- und Gewerbelärm bereits ab 19 Uhr gelten

(LSV Anhänge 3–6). Bei der einzelfallweisen Beurteilung von

Restaurationsbetrieben trägt die Rechtsprechung dem erhöhten Erholungsbedürfnis

der Bevölkerung ebenfalls bereits ab 19 Uhr Rechnung (BGr, 5. März 2003,

1A.139/2002, E. 4.1, www.bger.ch; VGr, 8. Mai 2002, BEZ 2002

Nr. 27, E. 5b). Zu beachten ist sodann der bereits von der Vorinstanz

zutreffend erwähnte Umstand, dass die Gäste am Abend und in der Nacht vermehrt

alkoholische Getränke zu sich nehmen und danach zu einem lärmigeren Verhalten

neigen. In der hier bestehenden ruhigen Wohnlage mit ihren kleinräumigen

Verhältnissen würde ein Restaurationsbetrieb am Abend und in der Nacht daher

eindeutig mehr als nur geringfügige Störungen verursachen. Der Betrieb des

Cafés ist deshalb ebenso wie jener der Gartenwirtschaft auf den Tag, nämlich

die Zeit bis 19 Uhr, zu begrenzen.

9.8 Angesichts

der Schwierigkeit, die Auswirkungen des strittigen Betriebs im Voraus zu

beurteilen, sind weitere Einschränkungen für den Fall, dass sich der Betrieb

für die Nachbarschaft als zu störend erweist, ausdrücklich vorzubehalten. Einen

vergleichbaren Vorbehalt hatte die Baubewilligung bereits für die

Gartenwirtschaft statuiert (act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.13); Entsprechendes

muss für den Betrieb des Cafés gelten.

10.

10.1 Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen wird die ursprüngliche Baubewilligung in ihrem

Umfang erheblich eingeschränkt. Der Betrieb von Café und Gartenwirtschaft wird

an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen untersagt, der Betrieb des Cafés wird

ebenso wie jener der Gartenwirtschaft auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt,

und es ist während des Betriebs keine Musik gestattet. Weitere Einschränkungen

werden vorbehalten für den Fall, dass sich der Betrieb als zu störend erweist.

10.2 Möglich

erscheint ein gewisser Ausgleich zugunsten des Gesuchstellers insofern, als ihm

an einem Tag pro Monat ein längerer Betrieb gestattet werden kann. Einerseits

wird damit seinen wirtschaftlichen Interessen beim Betrieb der Galerie

(Vernissagen etc.) Rechnung getragen, anderseits erscheint die daraus

erwachsende vorübergehnde Belastung für die Nachbarn – welchen die betreffenden

Termine rechtzeitig im Voraus anzukündigen sind – als tragbar. In diesem Sinn

ist dem privaten Beschwerdegegner zu gestatten, das Café und die

Gartenwirtschaft an einem Abend pro Monat bis 23 Uhr zu betreiben.

Denkbar wäre auch eine Regelung, wonach der Betrieb bis 24

Uhr dauern darf, wenn der Abend auf einen Freitag oder Samstag gelegt wird;

eine dahingehende Anordnung ginge jedoch über die Anträge des

Beschwerdeverfahrens hinaus. Ferner könnte die Erlaubnis zur Mitbenützung der Wirtewohnung

(act. 7/3, Dispositiv-Ziff. I.15) mittels Änderung der Baubewilligung an

die vorstehende Regelung angepasst werden; dieser Punkt ist aber ebenfalls

nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

10.3 Ob in

Anbetracht der dargestellten Beschränkungen ein wirtschaftlich sinnvoller

Betrieb noch möglich ist, steht nicht fest. Dies zu entscheiden, ist jedoch

nicht Sache des Gerichts. Die Lösung kann nicht darin bestehen, die

Baubewilligung wegen der genannten Schwierigkeiten von vornherein ganz zu

verweigern; unter Beachtung der Verhältnismässigkeit dürfen die Beschränkungen

nur so weit gehen, wie sie aufgrund der massgeblichen Bestimmungen zum Schutz

der Nachbarn erforderlich sind.

11.

Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass

das Bauvorhaben nach § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) zu beurteilen ist, wonach die Änderung einer bereits

vorschriftswidrigen Baute nur bewilligt werden darf, wenn keine überwiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Mit den vorstehend

begründeten zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der Nachbarn sind deren

Interessen jedoch auch unter dem Blickwinkel von § 357 PBG ausreichend

gewahrt.

12.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und dem privaten

Beschwerdegegner aufzuerlegen, und es sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen. Dieselbe Kostenregelung ist auch auf das Verfahren der Vorinstanz

anzuwenden. Die der damaligen Rekurrentin Nr. 3 auferlegten Verfahrens-

und Parteikosten bleiben jedoch unverändert, da sie den Rekursentscheid nicht

angefochten hat und er für sie in Rechtskraft erwachsen ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der

Baurekurskommission I – mit Ausnahme der Kostenregelung zulasten der

Rekurrentin Nr. 3 – aufgehoben.

Die Baubewilligung vom 20. April 2007 wird durch

folgende Anordnungen ergänzt:

Der Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft ist

an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen untersagt.

Der Betrieb des Cafés im Gebäude G-Strasse 01 wird

auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr beschränkt. Die Bestimmungen von Dispositiv-Ziff. I.13

der Baubewilligung gelten sinngemäss.

An einem Abend pro Monat ist der Betrieb von Café

und Gartenwirtschaft bis 23 Uhr erlaubt. Die betreffenden Termine sind den

Nachbarn mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben.

Beim Betrieb des Cafés und der Gartenwirtschaft ist

keine Musik gestattet.

Für den Fall berechtigter Lärmklagen bleiben

weitere Einschränkungen vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer

Haftung) und zur andern Hälfte dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Kostenauflage der Baurekurskommission I an die damalige Rekurrentin Nr. 3

im Umfang von einem Fünftel der Verfahrenskosten bleibt bestehen. Im Übrigen werden

die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'780.- zu je einem Achtel den

Beschwerdeführenden Nrn. 1–3 (unter solidarischer Haftung) und im Rest dem

privaten Beschwerdegegner auferlegt.

5. Für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Die der Rekurrentin Nr. 3 von der Baurekurskommission I

auferlegte Parteientschädigung bleibt bestehen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an…