VB.2008.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00204
20. August 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10854)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00204
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nichteintreten auf Revisions- und Widererwägungsgesuch
Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Revisionsgesuch wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen.
Richtet sich das Revisionsbegehren gegen eine Anordnung, die einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterlag, ist die Berufung auf Revisionsgründe unzulässig, die bereits mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Für den privaten Revisionskläger sind damit praktisch alle Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in seinem Wahrnehmungsbereich befanden (E. 4.2).
Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die als neu entdeckt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits ins Rekursverfahren hätten eingebracht werden können und dort zu würdigen gewesen wären. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte Gelegenheit bestanden, die neu gewonnenen Erkenntnisse einzubringen und weitere Auskunftspersonen zu benennen. Mangels Subsidiarität konnte daher folgerichtig nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden (E. 4.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
SEXGEWERBE
UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00204
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. August 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung
(Revisions- und
Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die
sexgewerbliche Nutzung der Lokalitäten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie 1.
und 4. Obergeschoss der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich 4 (Kat.-Nr. 02). Der
A AG als Eigentümerin und allen allfälligen Rechtsnachfolgerinnen bzw.
–nachfolgern wurde befohlen, dafür besorgt zu sein, dass bis spätestens 3
Monate ab Rechtskraft des Entscheids die sexgewerbliche Nutzung der Lokalitäten
beendet wird und die Räume der Wohnnutzung zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war,
forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Eigentümerin der
streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 20. April 2007 auf,
sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Lokalitäten zu
räumen. Darauf stellte die A AG am 27. Mai 2007 ein Wiedererwägungs- und
Revisionsgesuch wegen behaupteter Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 trat die Bausektion der
Stadt Zürich weder auf das Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die A AG mit
Rekurseingabe vom 5. August 2007 an die Baurekurskommission I und beantragte
die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 4. April 2008 wies die
Baurekurskommission den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2008 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei im Sinne der nachstehenden
Ausführungen das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und es sei der
Rekursentscheid BRKE I 0064/2008 der Baurekurskommission I des Kantons Zürich
vom 4. April 2008 aufzuheben resp. sei die Sache allenfalls an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse."
Die Vorinstanz schloss am 20. Mai 2008 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
16.
Juni 2008, die Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I
erhobenen Beschwerde zuständig.
Als Verfügungsadressatin
und Eigentümerin des streitbetroffenen Gebäudes ist die Beschwerdeführerin ohne
weiteres im Sinne von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
2.1
Im
Wohnhaus an der L-Strasse 01 werden diverse bordellartige Betriebe und Massagesalons
betrieben. Mit Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) verweigerte
die Beschwerdegegnerin die nachträgliche Baubewilligung zur sexgewerblichen
Umnutzung im Untergeschoss, Erdgeschoss, 1., 2. und 4. Obergeschoss. Bezüglich
des 3. Obergeschosses wurde auf die Beseitigung der sexgewerblichen Nutzung
verzichtet. Der dagegen von der Eigentümerschaft erhobene Rekurs wurde von der
Baurekurskommission I teilweise gutgeheissen und die Baubehörde verpflichtet,
die anerbotenen Auskunftspersonen zu befragen und neu zu entscheiden. Mit
Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die Beschwerdegegnerin die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung und
befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Untergeschoss, im
Erdgeschoss sowie im 1. und 4. Obergeschoss. Für das 2. und 3.
Obergeschoss konnte demgegenüber die ununterbrochene sexgewerbliche Nutzung
während der vergangenen 30 Jahre nachgewiesen werden. Nachdem die heutige
Beschwerdeführerin einen Rekurs gegen diesen Entscheid erst nach Ablauf der
Rekursfrist eingereicht hatte (vgl. BGr, 26. März 2007,1P.763/2006,
www.bger.ch) erwuchs er in Rechtskraft. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich
forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2007
auf, sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Räumlichkeiten
im Erdgeschoss sowie im 1. und 4. Obergeschoss zu räumen. Daraufhin
stellte die Beschwerdeführerin das zum angefochtenen Beschluss führende
Revisions- und Wiedererwägungsgesuch.
2.2
Mit dem
Gesuch wird die zufällige Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen geltend
gemacht. Anlässlich eines Abendessens des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin, C, mit D, bei welchem auch dessen Gattin dabei gewesen sei
und bei dem eigentlich ein Liegenschaftenhandel im Kanton R besprochen werden
sollte, sei auch die weitere Zukunft der streitbetroffenen Liegenschaft an der L-Strasse
01.
zur Sprache gekommen. Was C nicht gewusst und sich erst im Laufe des Abends
ergeben habe, war, dass es sich bei der Ehefrau von D um E handelte, die in den
Jahren 1988 bis 1995 im Erdgeschoss an der L-Strasse 01 einen Massagesalon
betrieben hatte. Gemäss angefochtenem Bauentscheid soll E damals diese Wohnung
für ca. 2 Monate einem jungen Mann zu Wohnzwecken überlassen haben, weshalb die
Beschwerdegegnerin eine ununterbrochene sexgewerbliche Nutzung des
Erdgeschosses während 30 Jahren verneint habe.
Das Gespräch habe eine völlig überraschende Wende
genommen, als sowohl D als auch seine Frau über ihre persönlichen Erfahrungen
im Hause selber berichteten. D will sich von 1985 bis 1990 an der L-Strasse 01
nach eigener Aussage als eine Art "Tätschmeister" betätigt haben. Da
der Salon im Erdgeschoss auf Grund seiner Lage schon immer das meist
frequentierte Etablissement des Hauses gewesen sei, habe er 1987 dafür gesorgt,
dass das Lokal an seine heutige Lebenspartnerin E vermietet worden sei. D habe
anlässlich dieses Gesprächs bestätigt, dass das streitbetroffene Haus an der L-Strasse
01.
in der Zeit als er dort den "Tätschmeister" spielte, also von 1985
bis 1990, nie anderen Zwecken als dem erotischen Gewerbe gedient habe, was für
alle Stockwerke zutreffe.
E wiederum habe entgegen der Aussage der Auskunftsperson F,
auf welche im angefochtenen Entscheid abgestellt werde, ausdrücklich in Abrede
gestellt, ihre Wohnung je untervermietet oder gar einem jungen Mann für die
Dauer von einigen Monaten überlassen zu haben. Vielmehr habe sie sich erinnert,
dass sie die Wohnung nach der Übernahme des Salons renovieren liess, allerdings
nicht von einem Mann, sondern von einer Frau, weshalb der Salon während
mehreren Wochen geschlossen worden sei. Die Frau, welche die Wohnung renoviert
habe, sei eine Lesbe gewesen, die sich konsequent als Mann ausgegeben und sich
auch so habe ansprechen lassen.
Darauf habe C Erkundigungen zu dieser Frau eingeholt. Es
soll sich dabei um G handeln, die im Milieu unter dem Namen "J"
bekannt sei. Von Berufes wegen reinige sie Wohnungen, male Decken und Wände,
verlege Böden und Teppiche und baue auch Wohnungen um. Zudem sehe sie wie ein
Mann aus und gleiche offenbar in frappanter Weise dem Sänger I. C habe
daraufhin mit ihr Kontakt aufgenommen. Dabei habe sie sich noch gut an die
Renovation erinnern können und dass sie an der Tür ein Schild mit der Aufschrift
"Salon geschlossen" oder "wegen Umbau geschlossen"
angebracht habe. Diese neuen Erkenntnisse würden zu einer völlig neuen
Beurteilung der Situation hinsichtlich des Erdgeschosses führen, weshalb der Beschluss
vom 8. November 2005 in Revision zu ziehen sei.
3.
3.1
Mit
Bauentscheid vom 10. Juli 2007 (BE 1019/07) trat die Beschwerdegegnerin weder
auf das Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Dies mit der
Begründung, die Erkenntnisse wie sie von nunmehr als neu entdeckt bezeichneten
Auskunftspersonen vorgebracht würden, hätten bereits Eingang in das Vor- und
Rekursverfahren finden können und wären daselbst zu würdigen gewesen. Im
Rekursverfahren wäre nochmals Gelegenheit gewesen, die eigene Sicht der Dinge
darzulegen, neu gewonnene Erkenntnisse einzubringen und weitere
Auskunftspersonen zu benennen. Demnach fehle es an der in § 86a lit. b VRG
geforderten Voraussetzung, dass die neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel
nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können. Mit Entscheid
vom 4. April 2008 schützte die Baurekurskommission I diese Auffassung.
3.2
Vor
Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorliegend zu beurteilende
Problematik spitze sich auf die Frage zu, ob die neu aufgefundenen Zeugen D und
G bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im Ermittlungsverfahren und vor Eintritt
der formellen Rechtskraft des Entscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom
17.
[recte 8.] November 2005 hätten benannt und zum zu ermittelnden Sachverhalt
hätten befragt werden müssen. Bei der Frage, wie hoch die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht gestellt werden können, sei zu beachten, dass beweismässig ein
Zeitraum von rund 30 Jahren habe abgedeckt werden müssen. Der Nachweis der
sexgewerblichen Nutzung sei zu praktisch hundert Prozent erbracht worden. Bei
einer objektiven und rationalen Betrachtung sei nicht ersichtlich, welche
Sorgfaltspflichten bei der Eruierung des relevanten Sachverhalts und der
zugehörigen Beweismittel verletzt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe die
Anforderungen an einen Nachweis in irreale und absurde Höhen getrieben. Dies
trotz des Wissens, dass das streitbetroffene Haus seit Menschengedenken nie
einem anderen Zweck als eben dem sexgewerblichen gedient habe. Hinzu komme,
dass die Erkenntnis im Jahre 1985 resp. 1986 liege eine Lücke von rund einem
Prozent der Gesamtdauer vor, nur zum Preise einer bewussten Unterdrückung von
Beweismaterial, nämlich des berühmten Schreibens des damaligen Besitzers H vom
28.
Januar 2002 zu haben gewesen sei.
Für eine Involvierung des Zeugen D hätten keine Hinweise
in den Akten vorgelegen. Aus einem einzigen Klammervermerk von D in einem
Schreiben vom 28. Januar 2002 sei nicht zu vernehmen gewesen, dass er sich nach
1985.
über Jahre hinaus als Verwalter der Liegenschaft betätigt hatte. Bei der
Beurteilung, ob ein Zeuge im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu zitieren gewesen
wäre, sei die Situation zum Zeitpunkt des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
zu reflektieren. Damals sei nicht vorhersehbar gewesen, wie die Beweiswürdigung
der Beschwerdegegnerin aussehen würde. Dies sei von der Vorinstanz nicht in
ihre Erwägungen einbezogen worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliege.
Im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, dass von
einer Untervermietung der Wohnung im Erdgeschoss für etwa zwei Monate an einen
jungen Mann ausgegangen werden müsse. Dass es sich bei diesem blonden jungen Mann
effektiv um eine Frau gehandelt habe, welche die Wohnung in dieser Zeit
umbaute, darauf sei niemand gekommen. Dies sei auch nicht zu erwarten gewesen
und nicht auf der Hand gelegen. Wenn nun im Nachhinein dieser junge Mann
auftauche, der ironischer Weise eine Frau sei und dort eben nicht wohnte,
sondern einen Umbau vorgenommen habe, dann dürfte es sich schon um ein neues Beweismittel
handeln. Dadurch dass die Zeugin F offensichtlich die sich männlich gebende G
als jungen Mann identifizierte, sei eine völlig falsche Spur gelegt worden,
weshalb auch kein junger Mann gefunden werden konnte, der bezeugt hätte, dass
er dort eben nicht gewohnt habe.
4.
4.1
Gemäss § 86a
VRG können die am Verfahren Beteiligten die Revision rechtskräftiger
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht
verlangen, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein
Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a) oder wenn diese neue
erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnten. Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die
Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs
oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b
Abs. 1 VRG).
Der in § 86b Abs. 1 VRG festgehaltene Grundsatz
der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel soll
verhindern, dass eine rechtskräftige Anordnung auf dem Weg der Revision wegen
neu entdeckter Tatsachen geändert werden kann, die der private Gesuchsteller
bei ordentlicher Mitwirkung am früheren Verfahren schon damals hätte geltend machen
können bzw. die gesuchstellende Behörde damals von Amtes wegen hätte ermitteln
müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 1).
4.2
Vorliegend
stellt sich somit die Frage, ob die als neu geltend gemachten Tatsachen und
Beweismittel bereits in dem der rechtskräftigen Anordnung vorausgegangenen
Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Dies ist unter Berücksichtigung
der Untersuchungspflicht der Behörden im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG zu
beurteilen. Allerdings wird die verwaltungsbehördliche Untersuchungspflicht
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (§ 7 Abs. 2
VRG). Der Private kann sich demnach nicht revisionsweise auf Tatsachen und
Beweismittel berufen, die er aufgrund der Mitwirkungspflicht bereits im der
Anordnung vorangegangenen Verfahren hätte vorbringen sollen. Da diese Mitwirkungspflicht
im nichtstreitigen Verfahren stärker als im streitigen sowie im Rekursverfahren
stärker als im Beschwerdeverfahren ausgebildet ist, hängt der Massstab für die
erforderliche Sorgfalt davon ab, ob um Revision einer Verfügung, eines
Rekursentscheids, eines Beschwerdeentscheids oder eines im Klageverfahren
ergangenen Urteils ersucht wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 2).
Richtet sich das
Revisionsbegehren nicht gegen einen Verwaltungsgerichtsentscheid, sondern gegen
eine Anordnung, die einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterlag, gilt
der weitere Vorbehalt, dass die Berufung auf Gründe unzulässig ist, die mit
Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden
können. Für den privaten Revisionskläger sind damit praktisch alle Tatsachen
und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in seinem Wahrnehmungsbereich
befanden; das gilt selbst hinsichtlich solcher Tatsachen, die in dem der
Anordnung vorangehenden Verfahren nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes
wegen hätten ermittelt werden müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 3).
Indem § 86b Abs. 1 VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der
Revision im eben umschriebenen Sinn missachten, als unzulässig bezeichnet, wird
das Erfordernis der Subsidiarität als Eintretensvoraussetzung erklärt; auf
Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist daher nicht
einzutreten.
4.3
Gegen den
Beschluss vom 8. November 2005, mit welchem die nachträgliche Bewilligung
der sexgewerblichen Nutzung an der L-Strasse 01 teilweise verweigert wurde,
stand das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses offen. Da die heutige Beschwerdeführerin
ihren Rekurs gegen diesen Beschluss erst nach Ablauf der Rekursfrist
eingereicht hatte, erwuchs dieser in Rechtskraft. Somit kann sich die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Revisionsverfahren nurmehr auf neue Tatsachen und Beweismittel
berufen, dies sie nicht bereits mit dem Rekurs hätte geltend machen können. Zu
prüfen bleibt daher, ob sich die als neu vorgebrachten Tatsachen und
Beweismittel nicht schon damals im Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin
befanden.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei der Frage, wie hoch
die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden können, sei zu
beachten, dass beweismässig ein Zeitraum von rund 30 Jahren habe abgedeckt
werden müssen. Der Nachweis der sexgewerblichen Nutzung sei zu praktisch
hundert Prozent erbracht worden. Bei einer objektiven und rationalen
Betrachtung sei nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflichten bei der Eruierung
des relevanten Sachverhalts und der zugehörigen Beweismittel verletzt worden
seien. Wahrnehmungsbereich könne in diesem Kontext nur bedeuten, dass sich die
neu zitierten Beweismittel nicht in einem "prozessual sinnvollen
Wahrnehmungsbereich" befunden haben dürfen. Die Beschwerdeführerin wäre
nicht in der Lage gewesen, diese beiden Zeugen im Rechtsmittelverfahren zu
benennen. In der umfassenden Rekursschrift vom 29. Dezember 2005, die als
verspätet eingereicht befunden worden sei, werde die Argumentationsführung
weder auf D noch auf G abgestützt. Beide Namen seien der Beschwerdeführerin
damals völlig unbekannt und daher weit ausserhalb der prozessualen Reichweite
gewesen.
4.3.2
Hierzu ist festzuhalten, dass die Zeiträume, für welche die sexgewerbliche
Nutzung als nicht wahrscheinlich und nicht bewiesen gelten, im Bauentscheid vom
8.
November 2005 exakt benannt werden. Die zentrale Frage der
sexgewerblichen Nichtnutzung des Erdgeschosses während rund zwei Monaten war
für ein allfällig nachfolgendes Rekursverfahren klar gestellt. Der
Wahrnehmungsbereich für neue Tatsachen und Beweismittel war daher in zeitlicher
Hinsicht klar abgesteckt. In sachlicher Hinsicht war aufgrund der Mitwirkungspflicht
der Gesuchstellerin bzw. Rekurrentin eine Intensivierung der Beweisbemühungen
bezüglich der Frage, ob im betreffenden Zeitraum von zwei Monaten tatsächlich
eine Wohnnutzung im Erdgeschoss der streitbetroffenen Liegenschaft vorlag,
ebenfalls klar angezeigt.
Unter diesen Umständen lag die
Einholung von Erkundigungen bei E, der damaligen Mieterin des Salons im Erdgeschoss,
auf der Hand. Diese Beweisintensivierung seitens der Beschwerdeführerin hätte
im Hinblick auf das Rekursverfahren ohne weiteres stattfinden können, da ihr E
bereits damals bekannt war. Zudem hätte eine nochmalige Befragung dieser
Auskunftsperson im Rahmen des Rekursverfahrens beantragt werden können. Mithin
ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich E nicht bereits damals an das von ihr
im Mai 2007 anlässlich des Treffens mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
Gesagte hätte erinnern können. Im Rahmen einer solchen Befragung wäre auch die
Beziehung zu D und dessen Funktion als ehemaliger "Verwalter" des
Etablissements an der L-Strasse 01 erkennbar gewesen, so dass sich auch er
bereits damals im Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin befand.
4.4
Die
Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die als neu entdeckt
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits ins Rekursverfahren hätten
eingebracht werden können und dort zu würdigen gewesen wären. Im Rahmen dieses
Verfahrens hätte Gelegenheit bestanden, die neu gewonnenen Erkenntnisse
einzubringen und weitere Auskunftspersonen zu benennen. Auch der Einwand, die
Beschwerdegegnerin habe im Entscheid BE 1640/05 bewusst Beweismaterial unterdrückt,
hätte bereits im Rekursverfahren vorgebracht werden können, da mit Eröffnung
des Entscheids bekannt war, auf welche Beweismittel die Bausektion der Stadt
Zürich ihren Entscheid abstellte und wie sie die Beweismittel würdigte. Mangels
Subsidiarität konnte daher folgerichtig nicht auf das Revisionsgesuch
eingetreten werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Da ihr Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war, hat sie
gemäss § 17 Abs. 2 lit. b VRG überdies die Beschwerdegegnerin für
deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Als angemessen
erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …