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Entscheid

VB.2008.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00206

1. Juli 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geb. 1986, welcher bis Ende Februar 2007 in einem

Methadonprogramm stand, wurde mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar

2007 der Fürsorgebehörde R mitgeteilt, dass er den Abklärungsmonat

"Kompass" zu absolvieren und im Anschluss daran ein Praktikum oder

Projekt zu besuchen habe, das ihn bei den Vorbereitungen zum Lehrstellenantritt

begleiten werde. Auch wenn er sich auf den Standpunkt stelle, ein Praktikum bei

der C GmbH diene ihm direkt für den Antritt einer Lehrstelle im Sommer 2007 bei

der gleichen Firma, habe er der Auflage zur Teilnahme am "Kompass"

Folge zu leisten, andernfalls die Sozialhilfeunterstützung wegen Verletzung

seiner Mitwirkungspflicht eingestellt würde. Selbstverständlich werde er die

Lehrstelle bei der Firma C GmbH bei Vorlage eines offiziellen vom Bundesamt für

Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigten Lehrvertrages antreten können.

Beim "Kompass" handelt es sich um

ein Angebot der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt R. Anhand der

aus der Teilnahme am Programm gewonnenen Erkenntnisse werden der Sozialberatung

Empfehlungen abgegeben, die eine optimierte Weichenstellung in Richtung

beruflicher oder sozialer Integration der betreffenden Person ermöglichen.

A erhob am 23. Februar 2007 verspätet

Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2007. Er machte geltend,

dass er sich im Praktikum bei der Firma C GmbH befinde und den Beruf des

Parkettlegers erlernen möchte. Derzeit werde der Lehrvertrag ausgearbeitet. Die

Sozialberatung der Stadt R trat am 2. März 2007 nicht auf die Einsprache

ein und beharrte auf seiner Teilnahme am Angebot "Kompass".

B. Die

Fürsorgebehörde der Stadt R stellte mit Abschlussentscheid vom 16. März 2007

die Unterstützung per 31. März 2007 ein. Obwohl A vorgängig mündlich

mitgeteilt worden sei, dass ein Praktikum bei der C GmbH nicht akzeptiert und

die weitere Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer

Integrationsmassnahmen gebunden werde, habe er das Praktikum begonnen. Trotz

klarem Hinweis auf die Folgen habe A den Abklärungsmonat im "Kompass"

nicht angetreten.

C. Die

Unterstützungskommission wies mit Beschluss vom 24. Mai 2007 eine Einsprache

von A vom 20. April 2007 gegen den Entscheid vom 16. März 2007 ab.

D. Ebenso

wies die Fürsorgebehörde der Stadt R am 27. September 2007 die Einsprache

von A vom 26. Juni 2007 ab.

Erwägungen

II.

A reichte am 8. November 2007 beim Bezirksrat R

Rekurs gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde R vom 27. September 2007

ein. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. März 2008 abgewiesen.

Zwischenzeitlich war die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an A per 8. November

2007.

wieder aufgenommen worden.

III.

In der Folge erhob der nun anwaltlich vertretene A am 30. April

2008.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 28. März

2008.

Er beantragte die Aufhebung des Abschlussentscheids der Fürsorgebehörde

der Stadt R vom 16. März 2007 und es sei ihm ab April 2007 bis und

mit den 7. November 2007 wirtschaftliche Hilfe zu entrichten, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines

Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Stadt R beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde,

ebenso der Bezirksrat R mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2008.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-,

sodass die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verweist auf schwere persönliche Konflikte zwischen der Beschwerdegegnerin

und seinem Betreuer D der Firma C GmbH, die es abzuklären gelte und was bisher

unterblieben sei. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich der C GmbH offensichtlich

abgeneigt.

Im vorliegenden Verfahren ist nur zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer

persönlich für den Zeitraum zwischen April 2007 und 7. November 2007

wirtschaftliche Hilfe hätte zugesprochen werden müssen bzw. inwieweit die

Sozialhilfe von dessen Teilnahme am "Kompass" abhängig gemacht werden

durfte. Die Beziehung der Beschwerdegegnerin zur C GmbH kann hier aber nicht

untersucht werden. Zum einen beschlägt das vom Vertreter des Beschwerdeführers

beanstandete Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur (ebenfalls durch ihn

vertretenen) Firma C GmbH aufsichtsrechtliche Fragen, die nicht in die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts fallen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16). Zum anderen ist die Eignung der C GmbH als Programmanbieterin für

die Wiedereingliederung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 86). Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der Fassung von Dezember 2004, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Gemäss § 24

SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn

der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere

über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in

seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen

und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der

Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24

SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch

der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet

werden.

2.3

Aus § 24

SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe

dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter

keinen Umständen vollständig eingestellt werden (RB 2004 Nr. 53). Geht es um

Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig,

wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare

Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der

Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine

Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den

verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es

nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche

Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,

für sich zu sorgen. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die

Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden

Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von

Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 3 f., abrufbar

unter www.sozialamt.zh.ch). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten

Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich eingestellt werden, erweist

sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen.

Grundsätzlich muss auch im Fall einer Leistungseinstellung

– in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – der Sozialhilfeempfänger

auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a

Abs. 1 lit. c SHG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008).

2.4

Die

Anordnungen, deren Missachtung zu einer Leistungskürzung oder Leistungseinstellung

führen können, knüpfen an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger

treffenden Mitwirkungspflicht an (RB 2004 Nr. 53). Zum einen hat er über seine

Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner

Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu

bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist, und zwar sowohl bei

Einreichung des Unterstützungsgesuchs als auch während der Dauer der

Unterstützung (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht

trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das

soziale Existenzminimum zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den

Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von der Hilfe zu erreichen.

Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich

dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21

SHG, § 23 lit. d SHV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2006 mit der Firma C

eine Vereinbarung abgeschlossen, welche ihn berechtigt habe, stundenweise oder

halbtags bei der Arbeit mitzuwirken und in die Betriebsabläufe einzusehen. Die

Vereinbarung habe auch festgehalten, dass mit ihm eine neue Vereinbarung

getroffen und ein Praktikumsvertrag erstellt werde, wenn er wieder arbeitsfähig

sei. Obschon die Sozialberatung dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006

erklärt habe, dass sie ein solches Praktikum nicht akzeptiere und die weitere

Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer Integrationsmassnahmen

gebunden werde, habe er bei der Firma C GmbH mit Beginn Januar 2007 einen

Praktikumsvertrag unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei mehrfach klar auf

die Folgen bei Nichtteilnahme am Integrationsprogramm "Kompass"

aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch dargelegt,

dass sie nicht bereit sei, weitere unkontrollierbare und faktisch unbezahlte

Tätigkeiten bei der Firma C GmbH zu finanzieren, die nicht im Rahmen einer regulären

Ausbildung stattfänden. Der Beschwerdeführer habe weder im Zeitpunkt der

verfügten Auflage zur Teilnahme am Angebot "Kompass" noch während des

ganzen Rechtsmittelverfahrens glaubwürdige Unterlagen vorgelegt, dass

tatsächlich ein reguläres Ausbildungsverhältnis bei der Firma C GmbH absolviert

werden könne. Erst bei der erneuten Anmeldung am 8. November 2007 habe er

den regulären Anlehrvertrag und die entsprechende Bewilligung der kantonalen

Bildungsdirektion vorgelegt. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab Ende

März 2007 bis zum 8. November 2007 erscheine daher als gerechtfertigt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im Januar 2007 noch immer im Methadonprogramm

gestanden zu haben. Damals habe er über einen Praktikumsvertrag bei der Firma C

GmbH verfügt, der zur Vorbereitung der Anlehre als Bodenleger bei derselben

Firma im Sommer 2007 gedient habe. Trotzdem habe ihn die Beschwerdegegnerin bei

voller Kenntnis der Sachlage zur Teilnahme am Abklärungsangebot

"Kompass" sowie den anschliessenden Besuch eines Praktikums oder

Projekts zwecks Vorbereitung zum Lehrstellenantritt verpflichtet, was

schlichtweg grotesk bzw. willkürlich sei. Zudem sei das Verhalten der

Beschwerdegegnerin höchst widersprüchlich, da sie ihn mit Leistungsentscheid

vom 19. Februar 2007 verpflichtet habe, eine den Fähigkeiten entsprechende

Arbeit zu suchen, die vereinbarten Termine beim Work-in wahrzunehmen und an

einem Integrationsprojekt teilzunehmen. All diese Auflagen habe er damals aber

schon erfüllt. Auch eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für

Arbeitsprojekte habe sich dahingehend geäussert, ihr sei absolut

unverständlich, weshalb er bei dieser Ausgangslage am "Kompass"

teilnehmen müsse.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer

im Zeitraum ab 1. April 2007 bis November 2007 nicht voll arbeitsfähig

gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe das Methadonprogramm Ende

Februar 2007 geendet. Der Beschwerdeführer sei schon vorher arbeitsfähig

gewesen. Eine Teilnahme an einem Methadonprogramm sage an sich überhaupt nichts

über die Arbeitsfähigkeit aus. Die Auflagen seien angemessen, erforderlich und

geeignet gewesen, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Es sei

damals äusserst unklar gewesen, ob der Beschwerdeführer jemals bei der Firma C

GmbH ein reguläres Ausbildungsprogramm werde eingehen können.

4.

4.1

Grundsätzlich

ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des

Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 16). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die der

Auflage / Verfügung vom 18. Januar 2007 bzw. dem Einstellungsentscheid vom

31.

März 2007 zugrunde liegenden Zeiträume abzustellen ist. Dass der

Beschwerdeführer letzten Endes bei der C GmbH eine Anlehre beginnen konnte, ist

in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Dem Umstand, dass er mit der

Lehre begonnen und die geforderten Unterlagen nachgereicht hat, wurde nämlich

mit der Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen ab 8. November 2007

entsprechend Rechnung getragen.

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung

der Auflage eine Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe. Das Erfordernis

der vorgängigen schriftlichen Androhung der Leistungseinstellung bei Nichtbefolgung

der Auflage ist somit erfüllt.

Die Aufforderung zur Teilnahme am "Kompass" war

zudem verständlich formuliert, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste,

dass die Beschwerdegegnerin auf der Erfüllung der Auflage bestand. Selbst wenn

eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte seine Teilnahme

am "Kompass" als unverständlich taxiert haben sollte – in dieser Form

wird dies von der Beschwerdegegnerin allerdings bestritten –, hätte eine solche

Äusserung die Auflage selbstverständlich nicht aufgehoben, was dem Beschwerdeführer

klar sein musste.

Ebenso wenig kann das Beharren der Beschwerdegegnerin auf

der Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" gemäss Verfügung

bzw. Auflage vom 18. Januar 2007 als "höchst widersprüchlich" qualifiziert

werden. Daran ändert auch der Leistungsentscheid vom 19. Februar 2007

mit den darin gemachten Auflagen nichts, verweist doch dieser letztere

Entscheid ausdrücklich auf die Verfügung vom 18. Januar 2007 und die Anmeldung

des Beschwerdeführers zum "Projekt Kompass".

4.3

Zwar hat

der Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen die Auflage bzw. Verfügung vom

18.

Januar 2007 verpasst. Dennoch kann hier die Auflage, am

"Kompass" teilnehmen zu müssen, auf deren Nichtbefolgung sich die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stützt, auf ihre Recht- bzw.

Verhältnismässigkeit hin überprüft werden.

4.4

Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 noch in einem Methadonprogramm

stand, welches im Übrigen Ende Februar 2007 endete, belegt in keiner Weise,

dass ihm deswegen eine Teilnahme am "Kompass" nicht möglich gewesen

wäre. Der Beschwerdeführer hatte denn auch am 28. Dezember 2006 einen

Praktikumsvertrag bei der C GmbH mit festen Arbeitszeiten für einen Bruttolohn

von Fr. 500.- monatlich unterzeichnet. Wenn er zur Absolvierung des Praktikums

in der Lage war, wäre er auch zur Teilnahme am Angebot "Kompass"

fähig gewesen, in welchem auf die besonderen sozialen Umstände der

Teilnehmenden ebenfalls Rücksicht genommen wird.

4.5

Ob die

Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, verhältnismässig war, beurteilt

sich wie dargelegt aufgrund der damaligen Situation. Der Beschwerdegegnerin war

bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Firma C GmbH eingebunden war. Er

hatte bei den Arbeiten bereits mitgewirkt und wollte dort ein Praktikum machen.

Er ging schon damals davon aus, dass er in dieser Firma eine Lehre werde

beginnen können. Die Beschwerdegegnerin forderte dagegen für die Übergangsphase

bis zum Beginn einer Lehre eine andere Lösung in Form der Teilnahme des

Beschwerdeführers am Angebot "Kompass". Dies ist aus folgenden

Gründen nicht zu beanstanden:

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein reguläres

Ausbildungsverhältnis bzw. eine Lehre bei der C GmbH werde aufnehmen können,

stand anfangs 2007 nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügte nur über den

Praktikumsvertrag. Spätestens nach Erhalt der Auflage/Verfügung vom

18.

Januar 2007, aber auch des Leistungsentscheids der Fürsorgebehörde der

Stadt R vom 19. Februar 2007, musste ihm klar sein, dass die

Beschwerdegegnerin auf seiner Teilnahme am "Kompass" bestand. Im

Rahmen der Förderung der Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt

und damit der Loslösung von der wirtschaftlichen Hilfe musste die Beschwerdegegnerin

denn auch alle möglichen Szenarien in Betracht ziehen. Dazu gehörte auch die

Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die angestrebte

Lehre bei der C GmbH nicht in Angriff nehmen könnte und stattdessen eine andere

Lösung gesucht werden müsste. Immerhin stand damals eine IV-Anmeldung des Beschwerdeführers

im Raum. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass

bei Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" auch fundiert

geprüft würde, ob eine IV-Anmeldung eine geeignete flankierende Massnahme sein

könne.

Bei den damaligen Verhältnissen war somit die dem

Beschwerdeführer erteilte Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, rechtens.

Die Teilnahme am "Kompass" wäre auch dem im Raum stehenden, aber noch

nicht gesicherten Lehrantritt bei der C GmbH nicht entgegengestanden. Zudem hätte

die Teilnahme am "Kompass" eine weitaus bessere Entlöhnung zur Folge

gehabt, als sie der Beschwerdeführer während des Praktikums bei der C GmbH

erzielte, welcher Umstand ebenfalls beachtet werden durfte.

In Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es für den

Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, am "Kompass"

teilzunehmen. Damit wären die Weichen für mehrere Optionen gestellt worden,

welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall hätte wählen können. Es versteht

sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers nicht allein auf das von ihm bevorzugte Praktikum bei der

C GmbH abstellen konnte, sondern sämtliche Eventualitäten im Auge behalten

musste. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 bei der C GmbH

mitgeholfen. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar

2007.

die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" verlangte, ist

dies umso weniger zu beanstanden, als er trotz mehrmonatigem Einsatz bei der C

GmbH anfangs 2007 noch keinen offiziell genehmigten Lehrvertrag vorlegen

konnte. Dies tat er unbestrittenermassen erst im Herbst 2007.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2

VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.

24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und

sich in einem solchen vertreten zu lassen.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend wurde

der Beschwerdeführer mehrfach unmissverständlich zur Teilnahme am

"Kompass" aufgefordert, unter entsprechender Androhung der

Einstellung der Sozialhilfe bei Nichtbefolgung. Die Auflage war unter den

gegebenen Umständen auch nicht unverhältnismässig. Die Aussichten auf

Gutheissung des Begehrens mussten somit von Anfang an viel geringer als jene

auf Abweisung erscheinen.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung

ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …