VB.2008.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00206
1. Juli 2008Deutsch18 min
(URT.2008.10759)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00206
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Teilnahme an Arbeitsprogramm
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung (E. 2).
Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig mehrfach schriftlich angedroht, dass die Nichtbefolgung der Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, die Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe (E. 4.2). Die Auflage kann trotz unbenutzt abgelaufener Einsprachefrist auf ihre Recht- bzw. Verhältnismässigkeit hin überprüft werden (E. 4.3). Sie war verhältnismässig, da damals noch nicht feststand, ob der Beschwerdeführer in dem Unternehmen, in dem er ein Praktikum absolvierte, eine Lehre werde machen können. Die Teilnahme am Programm hätte eine bessere Entlöhnung zur Folge gehabt und auch eine IV-Abklärung erlaubt; sie wäre im Übrigen einem Lehrantritt bei dem vom Beschwerdeführer bevorzugten Unternehmen nicht entgegengestanden (E. 4.5).
Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5).
Abweisung soweit Eintreten
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSPROGRAMM
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
EINSTELLUNG
LEHRE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00206
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 1. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geb. 1986, welcher bis Ende Februar 2007 in einem
Methadonprogramm stand, wurde mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar
2007 der Fürsorgebehörde R mitgeteilt, dass er den Abklärungsmonat
"Kompass" zu absolvieren und im Anschluss daran ein Praktikum oder
Projekt zu besuchen habe, das ihn bei den Vorbereitungen zum Lehrstellenantritt
begleiten werde. Auch wenn er sich auf den Standpunkt stelle, ein Praktikum bei
der C GmbH diene ihm direkt für den Antritt einer Lehrstelle im Sommer 2007 bei
der gleichen Firma, habe er der Auflage zur Teilnahme am "Kompass"
Folge zu leisten, andernfalls die Sozialhilfeunterstützung wegen Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht eingestellt würde. Selbstverständlich werde er die
Lehrstelle bei der Firma C GmbH bei Vorlage eines offiziellen vom Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigten Lehrvertrages antreten können.
Beim "Kompass" handelt es sich um
ein Angebot der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt R. Anhand der
aus der Teilnahme am Programm gewonnenen Erkenntnisse werden der Sozialberatung
Empfehlungen abgegeben, die eine optimierte Weichenstellung in Richtung
beruflicher oder sozialer Integration der betreffenden Person ermöglichen.
A erhob am 23. Februar 2007 verspätet
Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2007. Er machte geltend,
dass er sich im Praktikum bei der Firma C GmbH befinde und den Beruf des
Parkettlegers erlernen möchte. Derzeit werde der Lehrvertrag ausgearbeitet. Die
Sozialberatung der Stadt R trat am 2. März 2007 nicht auf die Einsprache
ein und beharrte auf seiner Teilnahme am Angebot "Kompass".
B. Die
Fürsorgebehörde der Stadt R stellte mit Abschlussentscheid vom 16. März 2007
die Unterstützung per 31. März 2007 ein. Obwohl A vorgängig mündlich
mitgeteilt worden sei, dass ein Praktikum bei der C GmbH nicht akzeptiert und
die weitere Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer
Integrationsmassnahmen gebunden werde, habe er das Praktikum begonnen. Trotz
klarem Hinweis auf die Folgen habe A den Abklärungsmonat im "Kompass"
nicht angetreten.
C. Die
Unterstützungskommission wies mit Beschluss vom 24. Mai 2007 eine Einsprache
von A vom 20. April 2007 gegen den Entscheid vom 16. März 2007 ab.
D. Ebenso
wies die Fürsorgebehörde der Stadt R am 27. September 2007 die Einsprache
von A vom 26. Juni 2007 ab.
Erwägungen
II.
A reichte am 8. November 2007 beim Bezirksrat R
Rekurs gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde R vom 27. September 2007
ein. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. März 2008 abgewiesen.
Zwischenzeitlich war die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an A per 8. November
2007.
wieder aufgenommen worden.
III.
In der Folge erhob der nun anwaltlich vertretene A am 30. April
2008.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 28. März
2008.
Er beantragte die Aufhebung des Abschlussentscheids der Fürsorgebehörde
der Stadt R vom 16. März 2007 und es sei ihm ab April 2007 bis und
mit den 7. November 2007 wirtschaftliche Hilfe zu entrichten, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines
Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Stadt R beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde,
ebenso der Bezirksrat R mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2008.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-,
sodass die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verweist auf schwere persönliche Konflikte zwischen der Beschwerdegegnerin
und seinem Betreuer D der Firma C GmbH, die es abzuklären gelte und was bisher
unterblieben sei. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich der C GmbH offensichtlich
abgeneigt.
Im vorliegenden Verfahren ist nur zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer
persönlich für den Zeitraum zwischen April 2007 und 7. November 2007
wirtschaftliche Hilfe hätte zugesprochen werden müssen bzw. inwieweit die
Sozialhilfe von dessen Teilnahme am "Kompass" abhängig gemacht werden
durfte. Die Beziehung der Beschwerdegegnerin zur C GmbH kann hier aber nicht
untersucht werden. Zum einen beschlägt das vom Vertreter des Beschwerdeführers
beanstandete Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur (ebenfalls durch ihn
vertretenen) Firma C GmbH aufsichtsrechtliche Fragen, die nicht in die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts fallen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16). Zum anderen ist die Eignung der C GmbH als Programmanbieterin für
die Wiedereingliederung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 86). Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der Fassung von Dezember 2004, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Gemäss § 24
SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn
der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere
über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in
seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen
und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der
Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24
SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch
der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet
werden.
2.3
Aus § 24
SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe
dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter
keinen Umständen vollständig eingestellt werden (RB 2004 Nr. 53). Geht es um
Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig,
wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare
Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der
Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine
Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es
nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden
Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von
Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 3 f., abrufbar
unter www.sozialamt.zh.ch). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten
Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich eingestellt werden, erweist
sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen.
Grundsätzlich muss auch im Fall einer Leistungseinstellung
– in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – der Sozialhilfeempfänger
auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a
Abs. 1 lit. c SHG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008).
2.4
Die
Anordnungen, deren Missachtung zu einer Leistungskürzung oder Leistungseinstellung
führen können, knüpfen an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger
treffenden Mitwirkungspflicht an (RB 2004 Nr. 53). Zum einen hat er über seine
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner
Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu
bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist, und zwar sowohl bei
Einreichung des Unterstützungsgesuchs als auch während der Dauer der
Unterstützung (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht
trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das
soziale Existenzminimum zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den
Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von der Hilfe zu erreichen.
Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich
dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21
SHG, § 23 lit. d SHV).
3.
3.1
Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2006 mit der Firma C
eine Vereinbarung abgeschlossen, welche ihn berechtigt habe, stundenweise oder
halbtags bei der Arbeit mitzuwirken und in die Betriebsabläufe einzusehen. Die
Vereinbarung habe auch festgehalten, dass mit ihm eine neue Vereinbarung
getroffen und ein Praktikumsvertrag erstellt werde, wenn er wieder arbeitsfähig
sei. Obschon die Sozialberatung dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006
erklärt habe, dass sie ein solches Praktikum nicht akzeptiere und die weitere
Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer Integrationsmassnahmen
gebunden werde, habe er bei der Firma C GmbH mit Beginn Januar 2007 einen
Praktikumsvertrag unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei mehrfach klar auf
die Folgen bei Nichtteilnahme am Integrationsprogramm "Kompass"
aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch dargelegt,
dass sie nicht bereit sei, weitere unkontrollierbare und faktisch unbezahlte
Tätigkeiten bei der Firma C GmbH zu finanzieren, die nicht im Rahmen einer regulären
Ausbildung stattfänden. Der Beschwerdeführer habe weder im Zeitpunkt der
verfügten Auflage zur Teilnahme am Angebot "Kompass" noch während des
ganzen Rechtsmittelverfahrens glaubwürdige Unterlagen vorgelegt, dass
tatsächlich ein reguläres Ausbildungsverhältnis bei der Firma C GmbH absolviert
werden könne. Erst bei der erneuten Anmeldung am 8. November 2007 habe er
den regulären Anlehrvertrag und die entsprechende Bewilligung der kantonalen
Bildungsdirektion vorgelegt. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab Ende
März 2007 bis zum 8. November 2007 erscheine daher als gerechtfertigt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Januar 2007 noch immer im Methadonprogramm
gestanden zu haben. Damals habe er über einen Praktikumsvertrag bei der Firma C
GmbH verfügt, der zur Vorbereitung der Anlehre als Bodenleger bei derselben
Firma im Sommer 2007 gedient habe. Trotzdem habe ihn die Beschwerdegegnerin bei
voller Kenntnis der Sachlage zur Teilnahme am Abklärungsangebot
"Kompass" sowie den anschliessenden Besuch eines Praktikums oder
Projekts zwecks Vorbereitung zum Lehrstellenantritt verpflichtet, was
schlichtweg grotesk bzw. willkürlich sei. Zudem sei das Verhalten der
Beschwerdegegnerin höchst widersprüchlich, da sie ihn mit Leistungsentscheid
vom 19. Februar 2007 verpflichtet habe, eine den Fähigkeiten entsprechende
Arbeit zu suchen, die vereinbarten Termine beim Work-in wahrzunehmen und an
einem Integrationsprojekt teilzunehmen. All diese Auflagen habe er damals aber
schon erfüllt. Auch eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für
Arbeitsprojekte habe sich dahingehend geäussert, ihr sei absolut
unverständlich, weshalb er bei dieser Ausgangslage am "Kompass"
teilnehmen müsse.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum ab 1. April 2007 bis November 2007 nicht voll arbeitsfähig
gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe das Methadonprogramm Ende
Februar 2007 geendet. Der Beschwerdeführer sei schon vorher arbeitsfähig
gewesen. Eine Teilnahme an einem Methadonprogramm sage an sich überhaupt nichts
über die Arbeitsfähigkeit aus. Die Auflagen seien angemessen, erforderlich und
geeignet gewesen, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Es sei
damals äusserst unklar gewesen, ob der Beschwerdeführer jemals bei der Firma C
GmbH ein reguläres Ausbildungsprogramm werde eingehen können.
4.
4.1
Grundsätzlich
ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des
Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 16). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die der
Auflage / Verfügung vom 18. Januar 2007 bzw. dem Einstellungsentscheid vom
31.
März 2007 zugrunde liegenden Zeiträume abzustellen ist. Dass der
Beschwerdeführer letzten Endes bei der C GmbH eine Anlehre beginnen konnte, ist
in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Dem Umstand, dass er mit der
Lehre begonnen und die geforderten Unterlagen nachgereicht hat, wurde nämlich
mit der Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen ab 8. November 2007
entsprechend Rechnung getragen.
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung
der Auflage eine Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe. Das Erfordernis
der vorgängigen schriftlichen Androhung der Leistungseinstellung bei Nichtbefolgung
der Auflage ist somit erfüllt.
Die Aufforderung zur Teilnahme am "Kompass" war
zudem verständlich formuliert, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste,
dass die Beschwerdegegnerin auf der Erfüllung der Auflage bestand. Selbst wenn
eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte seine Teilnahme
am "Kompass" als unverständlich taxiert haben sollte – in dieser Form
wird dies von der Beschwerdegegnerin allerdings bestritten –, hätte eine solche
Äusserung die Auflage selbstverständlich nicht aufgehoben, was dem Beschwerdeführer
klar sein musste.
Ebenso wenig kann das Beharren der Beschwerdegegnerin auf
der Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" gemäss Verfügung
bzw. Auflage vom 18. Januar 2007 als "höchst widersprüchlich" qualifiziert
werden. Daran ändert auch der Leistungsentscheid vom 19. Februar 2007
mit den darin gemachten Auflagen nichts, verweist doch dieser letztere
Entscheid ausdrücklich auf die Verfügung vom 18. Januar 2007 und die Anmeldung
des Beschwerdeführers zum "Projekt Kompass".
4.3
Zwar hat
der Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen die Auflage bzw. Verfügung vom
18.
Januar 2007 verpasst. Dennoch kann hier die Auflage, am
"Kompass" teilnehmen zu müssen, auf deren Nichtbefolgung sich die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stützt, auf ihre Recht- bzw.
Verhältnismässigkeit hin überprüft werden.
4.4
Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 noch in einem Methadonprogramm
stand, welches im Übrigen Ende Februar 2007 endete, belegt in keiner Weise,
dass ihm deswegen eine Teilnahme am "Kompass" nicht möglich gewesen
wäre. Der Beschwerdeführer hatte denn auch am 28. Dezember 2006 einen
Praktikumsvertrag bei der C GmbH mit festen Arbeitszeiten für einen Bruttolohn
von Fr. 500.- monatlich unterzeichnet. Wenn er zur Absolvierung des Praktikums
in der Lage war, wäre er auch zur Teilnahme am Angebot "Kompass"
fähig gewesen, in welchem auf die besonderen sozialen Umstände der
Teilnehmenden ebenfalls Rücksicht genommen wird.
4.5
Ob die
Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, verhältnismässig war, beurteilt
sich wie dargelegt aufgrund der damaligen Situation. Der Beschwerdegegnerin war
bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Firma C GmbH eingebunden war. Er
hatte bei den Arbeiten bereits mitgewirkt und wollte dort ein Praktikum machen.
Er ging schon damals davon aus, dass er in dieser Firma eine Lehre werde
beginnen können. Die Beschwerdegegnerin forderte dagegen für die Übergangsphase
bis zum Beginn einer Lehre eine andere Lösung in Form der Teilnahme des
Beschwerdeführers am Angebot "Kompass". Dies ist aus folgenden
Gründen nicht zu beanstanden:
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein reguläres
Ausbildungsverhältnis bzw. eine Lehre bei der C GmbH werde aufnehmen können,
stand anfangs 2007 nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügte nur über den
Praktikumsvertrag. Spätestens nach Erhalt der Auflage/Verfügung vom
18.
Januar 2007, aber auch des Leistungsentscheids der Fürsorgebehörde der
Stadt R vom 19. Februar 2007, musste ihm klar sein, dass die
Beschwerdegegnerin auf seiner Teilnahme am "Kompass" bestand. Im
Rahmen der Förderung der Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt
und damit der Loslösung von der wirtschaftlichen Hilfe musste die Beschwerdegegnerin
denn auch alle möglichen Szenarien in Betracht ziehen. Dazu gehörte auch die
Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die angestrebte
Lehre bei der C GmbH nicht in Angriff nehmen könnte und stattdessen eine andere
Lösung gesucht werden müsste. Immerhin stand damals eine IV-Anmeldung des Beschwerdeführers
im Raum. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass
bei Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" auch fundiert
geprüft würde, ob eine IV-Anmeldung eine geeignete flankierende Massnahme sein
könne.
Bei den damaligen Verhältnissen war somit die dem
Beschwerdeführer erteilte Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, rechtens.
Die Teilnahme am "Kompass" wäre auch dem im Raum stehenden, aber noch
nicht gesicherten Lehrantritt bei der C GmbH nicht entgegengestanden. Zudem hätte
die Teilnahme am "Kompass" eine weitaus bessere Entlöhnung zur Folge
gehabt, als sie der Beschwerdeführer während des Praktikums bei der C GmbH
erzielte, welcher Umstand ebenfalls beachtet werden durfte.
In Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es für den
Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, am "Kompass"
teilzunehmen. Damit wären die Weichen für mehrere Optionen gestellt worden,
welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall hätte wählen können. Es versteht
sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers nicht allein auf das von ihm bevorzugte Praktikum bei der
C GmbH abstellen konnte, sondern sämtliche Eventualitäten im Auge behalten
musste. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 bei der C GmbH
mitgeholfen. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar
2007.
die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" verlangte, ist
dies umso weniger zu beanstanden, als er trotz mehrmonatigem Einsatz bei der C
GmbH anfangs 2007 noch keinen offiziell genehmigten Lehrvertrag vorlegen
konnte. Dies tat er unbestrittenermassen erst im Herbst 2007.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2
VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und
allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.
24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und
sich in einem solchen vertreten zu lassen.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer mehrfach unmissverständlich zur Teilnahme am
"Kompass" aufgefordert, unter entsprechender Androhung der
Einstellung der Sozialhilfe bei Nichtbefolgung. Die Auflage war unter den
gegebenen Umständen auch nicht unverhältnismässig. Die Aussichten auf
Gutheissung des Begehrens mussten somit von Anfang an viel geringer als jene
auf Abweisung erscheinen.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung
ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …