VB.2008.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00207
21. August 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10856)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00207
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verkehrsanordnungen
Temporäre Verkehrsanordnungen für die EURO 08 (Endentscheid)
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile wurden bereits mit dem Zwischenbeschluss behoben (E. 1.1). Die für ein allfälliges Obsiegen der Beschwerdegegner relevanten Fragen wurden bereits im Zwischenentscheid abgehandelt (E. 1.3). Die Beschwerdegegner haben auch im Hinblick auf allfällige Haftungsklagen kein schutzwürdiges Interesse an einem abschliessenden Sachentscheid (E. 1.4). Wie angemerkt werden kann, geben die neuen Vorbringen der Beschwerdegegner keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (E. 2).
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00207
Beschluss
der
3. Kammer
vom
21. August 2008
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In
Sachen
Stadt
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
18
Beschwerdegegner,
alle
vertreten durch RA A,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Verkehrsanordnungen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 7. Februar 2007
aufgrund des Antrags des Stadtrats Zürich vom 27. September 2006 einen Kredit
von insgesamt Fr. 18 Mio. für Planung, Organisation und Durchführung der
UEFA-Fussball-Europameisterschaft 2008 (fortan EURO 08) in Zürich, davon
Fr. 13,17 Mio. für Projektleitung, Sicherheit, Verkehr, Marketing,
Abfall und Infrastruktur, Fr. 3 Mio. als Beitrag an eine noch zu
gründende Trägerschaft der Stadt Zürich (Verein EM 08) mit dem Auftrag,
Rahmenveranstaltungen der EURO 08 durchzuführen und Fr. 1,83 Mio. als
Beitrag an Zürich Tourismus gegen Leistungsauftrag, die internationalen
Marketingaktivitäten im Rahmen der EURO 08 durchzuführen (Disp.-Ziff. 1).
Zugleich ermächtigte der Gemeinderat den Stadtpräsidenten, im Einvernehmen mit
dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der
Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen
zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von
Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen
mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen (Disp.-Ziff.
2). Der Beschluss wurde am 14. Februar 2007 mit Rechtsmittelbelehrung
amtlich publiziert. In der Folge wurde der Verein EM 08 gegründet, dem als
Mitglieder unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören.
Der Stadtrat Zürich beschloss am 5. Dezember 2007,
die UEFA-Fan-Zone werde auf dem vorgesehenen Areal Sechseläutenplatz, Utoquai
und Seepromenade gemäss Konzept (Beilage 1) in vollem Umfang realisiert
(Disp.-Ziff. 1); das Areal der Fan-Meile werde gemäss Konzeptvorschlag (Beilage
2) festgelegt (Disp.-Ziff. 2); festgelegt wurden ferner die Verkehrssperrzeiten
auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4)
sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan- Meile (Disp.-Ziff. 3 in
Verbindung mit E. 1.1). Der nicht publizierte Beschluss enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich
verfügte am 6. Dezember 2007 die temporären Verkehrsanordnungen zur
Durchführung der EURO 08; als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 12. Dezember
2007 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich
bezeichnet.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich
verfügte am 29. Februar 2008, innerhalb der Fan-Meile könnten
Boulevardcafés/Gartenwirtschaften und Läden auf Bewerbung hin während der Dauer
der EURO 08 (6. bis 29. Juni 2008) zusätzliche Aktivitäten durchführen; Bewerbungen
seien bis 6. Mai 2008 an den Verein EM 08 zu richten; im Fall einer positiven
Bewerbungsprüfung könne mit dem Verein EM 08 ein Zusatzvertrag abgeschlossen
werden, welche die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen
regle; die Gebühren richteten sich nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom
Stadtrat genehmigten Tarifen. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 26. März
2008 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich
bezeichnet.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements
vom 6. Dezember 2007 betreffend Verkehrsanordnungen zur Durchführung der
EURO 08 erhoben 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008
Einsprache beim Stadtrat Zürich. Dieser wies die Einsprache am 5. März
2008.
ab, soweit er darauf eintrat und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Gegen den abweisenden Stadtratsbeschluss erhoben die Einsprechenden
am 7. April 2008 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das
Statthalteramt hiess den Rekurs am 8. Mai 2008 gut, soweit es darauf
eintrat; es hob den stadträtlichen Einspracheentscheid vom 5. März 2008
sowie die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember
2007.
bezüglich der verfügten temporären Verkehrsanordnungen auf und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 (VB.2008.00207)
beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Rekursentscheids des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die Bestätigung
des Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der
Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007; für den Fall,
dass ein materieller Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni
2008.
nicht möglich sei, sei die (mit dem Beschwerdehauptantrag angestrebte)
Umsetzung des von der Stadt erarbeiteten Verkehrskonzeptes im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom
20.
Mai 2008 zur von der Stadt beantragten vorsorglichen Massnahme sowie mit
Eingabe vom 28. Mai 2008 zum Beschwerdehauptantrag Stellung. Das Verwaltungsgericht
befand mit Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 über die beantragte
vorsorgliche Massnahme, hiess diese teilweise (grösstenteils) gut und ermächtigte
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des
Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.
Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Zwischenbeschluss
erhoben die unterliegenden Beschwerdegegner (obsiegenden Rekurrierenden) am
5.
Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, den
Beschluss aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(1C_259/2008). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
III.
Die 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber, welche am 11. Januar
2008.
beim Stadtrat Einsprache gegen die Verfügung der Vorsteherin des
städtischen Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend
Verkehrsregime während der EURO 08 erhoben hatten, reichten am 17. Januar
2008.
auch Rekurs, eventualiter Aufsichtsbeschwerde, gegen den Beschluss des
Stadtrats vom 5. Dezember 2007 beim Bezirksrat Zürich ein. Dieser trat mit
Beschluss vom 30. April 2008 auf den Rekurs nicht ein (Disp.-Ziff. I); der Aufsichtsbeschwerde
gab er keine Folge (Disp.-Ziff. II). Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses
führte er aus, beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 handle es sich
um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen
Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme; aus der Nichtanfechtbarkeit
dieses Beschlusses erwachse den Rekurrenten auch kein Nachteil, da sie die
gestützt darauf getroffenen Verkehrsanordnungen angefochten hätten.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 (VB.2008.00247)
beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den
Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Letzterer verzichtete
auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 25. Juni 2008 Abweisung
der Beschwerde. Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
VB.2008.00247 als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die EURO 08 ist am 29. Juni 2008 während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden. Es ist daher vorweg zu prüfen,
ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.
1.1
Gemäss §
21.
lit. a in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so
ist dieses unter noch näher zu erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos
abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.
25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse
fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung
der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.
Das trifft hier zu. Die von der beschwerdeführenden Stadt
Zürich geltend gemachten Nachteile sind bereits mit dem Zwischenbeschluss vom
26.
Mai 2008 behoben worden, mit welchem das Verwaltungsgericht die beantragte
vorsorgliche Massnahme grösstenteils gutgeheissen und die Beschwerdeführerin
ermächtigt hat, die vom Polizeidepartment am 6. Dezember 2007 verfügten
Verkehrsanordnungen mit gewissen Anpassungen umzusetzen. Die Nachteile, welche
die Beschwerdegegner für den Fall geltend machten, dass dem Begehren der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung des von ihr verfügten Verkehrsregimes
(im Sinn einer vorsorglichen Massnahme oder im Rahmen eines Endentscheids)
entsprochen werde, können heute, nach Abschluss der EURO 08, nicht mehr behoben
werden.
1.2
Vom
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen
und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn
die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983
Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
(VwVG) an (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit
des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008 S. 147 ff, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131
II 670).
Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist,
muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern
ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. In einer
Konstellation wie der vorliegenden, in der eine erstinstanzliche Anordnung im
Rekursverfahren aufgehoben wurde und nun von der unterlegenen Rekurspartei
angefochten wird, muss selbst bei Verneinen eines genügenden Rechtsschutzinteresses
der Beschwerdeführerin zusätzlich geprüft werden, ob allenfalls die
Beschwerdegegner ein Interesse an der Überprüfung der erstinstanzlichen Anordnung
haben.
1.3
Die sich
im vorliegenden Fall mit Blick auf ein allfälliges Obsiegen der Beschwerdegegner
stellenden Fragen (Rekurslegitimation, materielle Erfolgsaussichten aufgrund
der von ihnen im Rekurs erhobenen Rügen, insbesondere gesetzliche Grundlage der
streitbetroffenen Verkehrsanordnungen, geltend gemachte UVP-Pflicht,
öffentliches Interesse an den Verkehrsanordnungen und deren
Verhältnismässigkeit) sind allesamt bereits umfassend beim Entscheid über das
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme geprüft und im diesbezüglichen
Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 abgehandelt worden (vgl. insbesondere die
dortigen Erwägungen 6–8). Allerdings ist damals – der Rechtsnatur und Funktion
eines Zwischenbeschlusses entsprechend – darüber in formeller Hinsicht nicht
abschliessend befunden worden.
1.3.1
Diesen Fragen kommt höchstens teilweise grundsätzliche Bedeutung zu. Die
Frage der Rekurslegitimation stellt sich zwar in zahlreichen anderen Fällen, in
denen Verkehrsanordnungen angefochten und zu beurteilen sind; allein hieraus
kann jedoch kein hinreichendes öffentliches Interesse abgeleitet werden, diese
Frage im vorliegenden Fall durch einen Endentscheid (abschliessend) zu
beurteilen; vielmehr besteht diesbezüglich, wie in Erwägung 7.2 des
Zwischenbeschlusses aufgezeigt, eine gefestigte Rechtsprechung, angesichts
welcher der Frage im vorliegenden Fall kaum eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine derartige Bedeutung und damit ein hinreichendes öffentliches Interesse an
einer nachträglichen abschliessenden Beurteilung der Rekurslegitimation lässt
sich auch nicht daraus ableiten, dass hier hinsichtlich der Grösse der Veranstaltung,
deretwegen die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen erlassen wurden, und damit
hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der getroffenen Verkehrsbeschränkungen
ausserordentliche Umstände vorliegen. Gleiches gilt für die Fragen, welche für
die materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerdegegner entscheidungswesentlich
wären.
1.3.2
Dass hier hinsichtlich der Grösse der Veranstaltung, deretwegen die
streitbetroffenen Verkehrsanordnungen erlassen wurden, und damit hinsichtlich
des Umfangs und der Dauer der getroffenen Verkehrseinschränkungen
ausserordentliche Umstände vorliegen, spricht gegen eine nachträgliche
abschliessende Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, weil eben nicht anzunehmen
ist, dass sie sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten. Bei der EURO 08 handelte es sich um eine Grossveranstaltung,
deren (teilweise) Durchführung im Kanton Zürich sich in absehbarer Zukunft in
dieser Dimension kaum wiederholen wird. Das gilt insbesondere bezüglich der
Einwendungen der Beschwerdegegner, die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen
beruhten auf keinem hinreichenden öffentlichen Interesse und seien unverhältnismässig;
gerade bezüglich dieser Einwendungen, die einen Schwerpunkt in der
Argumentation der Beschwerdegegner bilden, kommt es besonders auf die Umstände
des vorliegenden Falles an, die nach dem Gesagten als ausserordentlich, wenn
nicht einmalig einzustufen sind. Damit fehlt es jedenfalls an einer (kumulativ
erforderlichen) Voraussetzung für eine nachträgliche Beurteilung.
1.3.3
Ginge man entgegen der vorstehenden Würdigung davon aus, die aufgeworfenen
Fragen könnten sich (teilweise) jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder
stellen und an ihrer Beantwortung bestehe (teilweise) wegen grundsätzlicher Bedeutung
ein öffentliches Interesse, so käme es zusätzlich auf das weitere Kriterium an,
ob sie in künftigen Fällen kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten. Das
ist nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegner werfen denn auch der Beschwerdeführerin
eine verspätete Planung und Festsetzung der Verkehrsanordnungen vor.
Allerdings wollen sie
mit diesem Vorwurf geltend machen, sie seien wegen der verspäteten Planung und
Festsetzung der Verkehrsanordnungen um einen wirksamen Rechtsschutz gebracht
worden. Es fragt sich, ob gerade dieser Vorwurf einer
"Rechtsverweigerung" einen nachträglichen Endentscheid in der Sache
unabhängig vom genannten weiteren Kriterium (Möglichkeit, die aufgeworfenen
Fragen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, in künftigen Fällen
beurteilen zu können) rechtfertige. Das ist zu verneinen: Zwar hat das Verwaltungsgericht
im Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 offen gelassen, ob der Vorwurf einer
verspäteten Planung zutreffe; selbst wenn jedoch mit dem (diesen Vorwurf im
Rahmen der Aufsichtsbeschwerde behandelnden) Bezirksrat davon ausgegangen
werde, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrsbeschränkungen einige Monate
früher hätte anordnen können, liege darin nicht ein schwerwiegendes Versäumnis,
welches die Wiederherstellung der streitbetroffenen Anordnungen im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme im jetzigen Beschwerdeverfahren von vornherein – ohne
weitere Prüfung und Interessenabwägung – ausschliessen würde (vgl. dortige E. 6.1).
Gestützt auf diese Erwägung hat das Gericht dementsprechend wie dargelegt eine
weitere Prüfung und umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller
Argumente beider Parteien vorgenommen (vgl. E. 7 und 8 des
Zwischenbeschlusses), was im Ergebnis zur Wiederherstellung (mit gewissen Modifikationen)
der vom Statthalteramt aufgehobenen Verkehrsbeschränkungen führte. Insoweit ist
also in der vorliegenden Angelegenheit trotz allenfalls verspäteter Planung und
Festsetzung der streitbetroffenen Verkehrsbeschränkungen bereits ein wirksamer
Rechtsschutz geboten worden.
1.4
Die
Beschwerdegegner haben zur Begründung ihrer Rekurslegitimation unter anderem
Umsatzeinbussen und Mehrkosten wegen der angefochtenen Verkehrsbeschränkungen
geltend gemacht. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdegegner trotz
dahingefallenen aktuellen Rechtschutzinteresses im Hinblick auf allfällige
Haftungsklagen ein schutzwürdiges Interesse an einem abschliessenden
Sachentscheid (im Sinn eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses) haben.
Das ist zu verneinen. Haftungsklagen setzen gerade nicht
die vorgängige Klärung der Rechtslage durch einen Rechtsmittelentscheid über
die als widerrechtlich gerügten Massnahmen voraus. Das Bundesgericht hat ein
solches Feststellungsinteresse beispielsweise nach zwischenzeitlich beendetem
fürsorgerischem Freiheitsentzug verneint unter Hinweis auf die Möglichkeit
einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB
(27. Februar 2007,5A_39/2007). Bei der Anfechtung einer
Kontingentsvergabe erwog das Bundesgericht ebenfalls, das Haftungsverfahren
biete einen genügenden Rechtsschutz, um die allfällige Widerrechtlichkeit der
angefochtenen Verfügung zu prüfen (1A.253/2005). Auch im vorliegenden Fall
besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftungsklage nach dem
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG). Dem steht § 21 Abs. 1
HaftungsG, wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen
nicht überprüft werden darf, nicht entgegen, weil die Verfahrensabschreibung
zufolge Gegenstandslosigkeit keine Rechtskraft der zu überprüfenden Anordnungen
zur Folge hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 18, § 63 N. 3).
2.
Wie angemerkt werden
kann, bieten die Vorbringen in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 (die
im Zwischenentscheid vom 26. Mai 2008 noch nicht berücksichtigt sind) keinen
Anlass zu einer anderen Beurteilung, als sie in den einlässlichen Erwägungen
des Zwischenbeschlusses vorgenommen wurden. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen,
der Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 werde zu Unrecht nicht als
anfechtbare Verfügung qualifiziert bzw. die streitbetroffene Verfügung des
Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 stelle sonst eine blosse
"Vollstreckungsverfügung ohne Grundbeschluss" dar und im Zusammenhang
mit der Delegation an den Verein EM 08 bzw. der Weiterdelegation an den Verein
Zürcher Volksfeste sei zu Unrecht auf Bewilligungsverfahren für die Nutzung des
öffentlichen Grundes und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet worden, kann
sodann auf die (Eventual-) Erwägung 3 des heute getroffenen Beschlusses
VB.2008.00247 verwiesen werden.
3.
Demnach ist das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Da der zugunsten der
Beschwerdegegner ausgefallene Rekursentscheid des Statthalteramts nicht als offensichtlich
(bereits auf den ersten Blick) unhaltbar bezeichnet werden kann, besteht kein
Anlass, Dispositiv Ziffern 3 und 4 dieses Entscheids, wonach die heutige Beschwerdeführerin
mit den Rekurskosten von Fr. 814.- belastet und zu einer
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- an die Rekurrierenden bzw. heutigen
Beschwerdegegner verpflichtet wurde, aufzuheben; aus Billigkeitsgründen ist es
bei dieser vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung zu belassen (vgl. RB 2006
Nr. 15). Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich
jedoch, die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen; dies namentlich
aufgrund der im Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 vorgenommenen einlässlichen
Beurteilung, die zu ihren Lasten ausgefallen ist (RB 1977 Nr. 6, 2003 Nr. 4).
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem grossen Bearbeitungsaufwand für
jenen Zwischenbeschluss Rechnung zu tragen. Eine Prozessentschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG für das Beschwerdeverfahren ist keiner der Parteien
zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdegegnern je zu 1/18, unter solidarischer Haftung eines jeden für
die ganzen Kosten auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …