Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00210

20. August 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10849)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 22. Mai 2007

der D AG unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung

für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der L-Gasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A, Eigentümer der östlich an das

Baugrundstück anstossenden Liegenschaften Kat.-Nr. 03 und 04 (M-Gasse), am 21.

Juni 2007 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Baubewilligung.

Mit Entscheid vom 11. April 2008 hiess die

Baurekurskommission I den Rekurs von A teilweise gut und änderte den in

Dispositiv

Dispositiv Ziff. II.C.2 des Bauentscheides statuierten Erschliessungsrevers. Im

Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid der Baurekurskommission, soweit damit

sein Rekurs abgewiesen worden war, und die angefochtene Baubewilligung

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission I beantragte Abweisung der

Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellten die Bausektion der Stadt Zürich sowie

die D AG; letztere schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher

Hinsicht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, auf jeden Fall aber die

Zustellung der Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme.

Die Vernehmlassung der Vorinstanz und die

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sind dem Beschwerdeführer am 1. Juli

2008 zugestellt worden. Da kein Grund ersichtlich ist, um von Amtes wegen einen

zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 1982 Nr. 6; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A.,

Zürich 1999, § 58 N. 10), und da der Beschwerdeführer nach Zustellung der

Rechtsschriften der Gegenparteien seinen diesbezüglichen Antrag nicht erneuert

hat (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4), ist auf

Weiterungen des Verfahrens zu verzichten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Gasse 02 in Zürich

ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich der

Quartiererhaltungszone QI3b zugeschieden. Gemäss Bauprojekt soll das darauf

stehende Hofgebäude Assek.-Nr. 05, M-Gasse 06 und 07, abgebrochen und

stattdessen entlang der L-Gasse ein Randgebäude erstellt werden. Der Neubau

umfasst die Erstellung eines Baukörpers mit drei Vollgeschossen, einem Attikageschoss,

einem anrechenbaren (Souterrain) und einem nicht anrechenbaren Untergeschoss.

Die Ostfassade des Neubaus soll auf die gemeinsam mit dem Grundstück Kat.-Nr. 03

von A verlaufende Grundstücksgrenze gestellt werden.

Der heutige Beschwerdeführer rügte im Rekursverfahren

unter anderem die Verletzung baupolizeilicher Vorschriften hinsichtlich der

erforderlichen Zustimmung zum Grenzbau, des seitlichen Gebäudeabstandes, der

Gebäudehöhe und des Wegabstandes für den Unterfluraufzug. Diese Rügen werden im

vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht.

3.

3.1 Der

heutige Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren geltend, das Bauvorhaben

verstosse gegen Art. 7 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Zürich vom 23.

Oktober 1991 (BauO), weil er die für eine Grenzbaute erforderliche Zustimmung

nicht erteilt habe. Hierzu führte die Vorinstanz aus, in Abweichung von der

Grundsatzregel von Art. 7 Abs. 2 BauO sei nach Art. 24g Abs. 3

BauO in der Quartiererhaltungszone QI3b die geschlossene Bauweise entlang

Strassen und Plätzen zustimmungsfrei gestattet; bei Ersatz von Hauptgebäuden

mit seitlich geschlossener Bauweise sei sie vorgeschrieben. Diese Bestimmung

gehe als lex specialis Art. 7 BauO vor. Der Neubau dürfe daher

grundsätzlich ohne nachbarliche Zustimmung seitlich an die Grenze gestellt

werden, auch dort, wo kein Gebäude stehe.

Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen,

die geschlossene Bauweise setze begrifflich voraus, dass an der Grenze, an

welche in geschlossener Bauweise ein Haus erstellt werden soll, auf der

benachbarten Parzelle bereits ein Gebäude stehe oder gleichzeitig erstellt

werde, was hier nicht der Fall sei. Daher bleibe es bei dem in Art. 7 Abs. 2

BauO umschriebenen Grundsatz, dass der Grenzbau (nur) mit der Zustimmung der benachbarten

Eigentümerschaft zulässig sei.

3.2 Gemäss § 270

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen

Gebäude grundsätzlich, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt

ist, gegenüber Nachbargrundstücken einen Abstand von mindestens 3,5 m

einhalten. Art. 7 BauO regelt die "geschlossene Bauweise". Diese

ist erlaubt (Abs. 1). Der Grenzbau ist nach Art. 7 Abs. 2 BauO mit

schriftlicher Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig; eine

Zustimmung ist nicht erforderlich in dem Ausmass, in welchem an ein bestehendes

Gebäude angebaut werden kann oder wenn die geschlossene Bauweise vorgeschrieben

ist.

Art. 7 BauO ist eine allgemeine Vorschrift für

Bauzonen und gilt für alle Bauzonen, soweit sie nicht auf einzelne Zonen beschränkt

ist oder für einzelne Zonen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 5

BauO). Eine derartige abweichende Vorschrift für die hier massgebende

Quartiererhaltungszone QI3b enthält Art. 24g Abs. 3 BauO für

"Randgebäude", also für Hauptgebäude entlang Strassen und Plätzen (Art. 24g

Abs. 1 BauO); für solche Gebäude ist die geschlossene Bauweise entlang

Strassen und Plätzen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet;

beim Ersatz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie

vorgeschrieben. Zu Recht haben die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz daraus

geschlossen, dass der Neubau ohne Zustimmung des Beschwerdeführers als

benachbarter Eigentümer als Grenzbau erstellt werden dürfe.

Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Laut § 31

Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 gilt als

geschlossen eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig

zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen

oder müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Grenzbau einen Sondertatbestand

der geschlossenen Überbauung darstellt. Ein einzelner Grenzbau wird – obschon

es sich eigentlich um ein freistehendes Gebäude handelt – als besondere

Form der geschlossenen Überbauung betrachtet, weil dem Nachbarn die Möglichkeit

offen steht, jederzeit anzubauen und damit eine geschlossene Überbauung

herzustellen (Christoph Fritzsche/Hans Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4. Auflage, Zürich 2006, S. 12-64; Maja Schüpach Schmid, Das Näherbaurecht

in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Entlebuch 2001, S. 82, S. 142 f.

und S. 147, je mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1 Umstritten

ist weiter die Frage, ob das Bauprojekt zur zusammengebauten Liegenschaft M-Gasse

08/09 einen seitlichen Gebäudeabstand einhalten müsse. Die Vorinstanz hielt

hierzu fest, diese Gebäude seien am 10. Februar 2004 abgebrannt und innert drei

Jahren seit der Zerstörung sei kein Baugesuch für einen Wiederaufbau

eingereicht worden. Das Ersatzbaurecht (Brandstattrecht; § 307 PBG) sei

somit verwirkt und ein Neubau hätte den geltenden Bauvorschriften zu entsprechen.

Aufgrund der auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 gezogenen Baubegrenzungslinien

und den zonenspezifischen Vorschriften (Art. 24g und 24h BauO) sei die

Erstellung eines neuen Rand- oder Hofgebäudes am heutigen Standort der Liegenschaft

M-Gasse 08 nicht mehr möglich. Am Augenschein habe sich gezeigt, dass noch die

Grundmauern des zweigeschossigen Baus stünden, die Dachkonstruktion sei

irreparabel zerstört. Es möge zutreffen, dass die Gebäude rein bautechnisch

betrachtet noch saniert werden könnten. Dass der Grundeigentümer eine Sanierung

der Ruine ernsthaft in Betracht ziehe, erscheine aufgrund des hohen Investitionsaufwandes

unwahrscheinlich, insbesondere aber im Hinblick auf die bei einer zonengemässen

Neuüberbauung der Parzelle zu erzielende Mehrausnützung und den daraus

resultierenden Mehrwert. Die Fiktion der Bausektion der Stadt Zürich, das

betreffende Grundstück als unüberbaut zu betrachten und deshalb dort keinen

Gebäudeabstand zu veranschlagen, erscheine somit als haltbar.

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdeschrift

die Auffassung, das Brandstattrecht gemäss § 307 PBG beziehe sich

ausschliesslich auf Ersatzbauten, welche der Einreichung und Genehmigung

eines Baugesuches bedürften. Die Wiederherstellung der – in der Tat irreparabel

zerstörten – Dachkonstruktion sei kein Ersatzbau und bedürfe daher keiner

baurechtlichen Bewilligung. Könne ein Gebäude bautechnisch – wenn auch mit

erheblichem finanziellen Aufwand – saniert werden, handle es sich nicht um

einen Ersatzbau und sei eine Baubewilligung nicht erforderlich.

4.1.2 Die Gebäude

M-Gasse 08/09 wurden am 10. Februar 2004 durch einen Brandfall (teil-)zerstört.

Nach § 307 Abs. 1 PBG dürfen Gebäude, die durch Brand oder andere Katastrophen

ganz oder teilweise zerstört werden, wieder aufgebaut werden, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und das

Baugesuch innert drei Jahre seit der Zerstörung eingereicht wird (Satz 1). Der

Ersatzbau hat dem zerstörten Gebäude hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu

entsprechen, sofern nicht durch eine Änderung eine Verbesserung des bisherigen

Zustandes herbeigeführt wird (Satz 2). Unbestrittenermassen wurde innerhalb der

Dreijahresfrist seit der Zerstörung kein Baugesuch für den Wiederaufbau

gestellt. Das Brandstattrecht (Wiederaufbaurecht) gemäss § 307 Abs. 1

PBG ist damit verwirkt. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat,

stehen die geltenden Bauvorschriften (Baubegrenzungslinien, zonenspezifische Vorschriften

von Art. 24g und 24h BauO) einem Neubau entgegen. Auch bei Anwendung von § 357

PBG wäre eine Sanierung als neubauähnlicher Umbau (vgl. hierzu VGr, 19. Oktober

2005, BEZ 2006 Nr. 32; BRK III, 29. März 2006, BEZ 2006 Nr. 39) nicht

bewilligungsfähig, sondern müssten die geltenden baupolizeilichen Vorschriften

eingehalten werden. Die Auffassung der Vorinstanzen, das Grundstück Kat.-Nr. 03

des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen wie ein unüberbautes

Grundstück zu behandeln und der Neubau habe gegenüber dem abgebrannten Gebäude M-Gasse

08/09 keinen seitlichen Gebäudeabstand einzuhalten, ist rechtlich haltbar.

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, der

Wiederaufbau bzw. die Sanierung der Häuser M-Gasse 08/09 könne bewilligungsfrei

erfolgen, weshalb das Brandstattrecht von § 307 Abs. 1 PBG nicht

eingreife, ist verfehlt, einerseits schon deshalb, weil § 307 Abs. 1

PBG gar nicht an die Bewilligungspflicht anknüpft, sondern an den tatsächlichen

Vorgang der ganzen oder teilweisen Zerstörung; anderseits aber auch, weil der

Wiederaufbau der beiden Gebäude M-Gasse 08/09 bewilligungspflichtig wäre. Die

baurechtliche Bewilligungspflicht erstreckt sich bereits von Bundesrechts wegen

gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG) auf mindestens "jene künstlich geschaffenen und auf

Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden

stehen und geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu

beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die

Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen" (BGE 123 II

256 E. 3). Dieser bundesrechtliche Begriff der

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht

aber enger gefasst werden. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, ob mit der fraglichen baulichen Massnahme nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht

(BGE 120 Ib 379 E. 3c). Dies ist hier zweifellos der Fall. Bereits

der Umstand, dass die Dachkonstruktion unbestrittenermassen irreparabel

zerstört wurde und dass das Gebäude M-Gasse 08/09 in verschiedener Hinsicht

bestehenden Bauvorschriften widerspricht, begründen zwingend eine

Bewilligungspflicht (§ 309 Abs. 1 lit. a PBG), falls das

teilzerstörte Gebäude wieder aufgebaut oder saniert werden sollte.

4.2 Die Vorinstanz

hat in ihrem Rekursentscheid vom 11. April 2008 weiter zur Frage Stellung

genommen, ob Randgebäude überhaupt im seitlichen Verhältnis Abstandsvorschriften

unterworfen seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.1-8.5). Sie kam zum Schluss,

dass der von der Bausektion der Stadt Zürich auf der Westseite des Neubaus

verlangte Mindestabstand von 7 m zum Nachbargebäude L-Gasse 11 sich nicht auf § 287

lit. a PBG und auch nicht auf § 274 Abs. 1 PBG stützen lasse, da

der kommunale Gesetzgeber keine kommunale Grenzabstandsvorschrift erlassen und

bewusst die kantonalen Abstandsvorschriften ausgeschlossen habe. In der

Quartiererhaltungszone I müssten daher Randgebäude keinen seitlichen Gebäudeabstand

einhalten. Welchen Abstand ein Neubau von einem in offener Bauweise erstellten

nachbarlichen Randgebäude einzuhalten habe, könne mittels feuerpolizeilicher

Vorschriften bestimmt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2008

hält die Bausektion der Stadt Zürich an ihrer Praxis und Rechtsauffassung fest,

dass in der Quartiererhaltungszone I der seitliche Grenzbau nicht von der

nachbarlichen Zustimmung oder vom Vorhandensein eines bestehenden Gebäudes auf

der Grenze, an welches angebaut werden kann, abhängig sei. Eine Einschränkung

ergebe sich aber insofern, als zu einem nicht auf der Grenze stehenden

nachbarlichen Gebäude ein Gebäudeabstand von mindestens 7 m einzuhalten sei.

Könne oder wolle die Bauherrschaft seitlich nicht an die Grundstückgrenze

bauen, habe der Neubau ausserdem einen Grenzabstand von 3,5 m zu wahren.

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage, ob Randgebäude

in der Quartiererhaltungszone I der Stadt Zürich im seitlichen Verhältnis

Abstandsvorschriften unterworfen seinen, bisher nicht aussprechen müssen. Im

Entscheid VB.2003.00340 vom 3. Dezember 2003 (www.vgrzh.ch) war streitig,

welche Abstandsvorschriften hofseitig in den Quartiererhaltungszonen Anwendung

finden. Das Bauvorhaben hält gegenüber dem westlich gelegenen Gebäude Assek.-Nr.

10 (L-Gasse 11) einen Abstand von 7 m ein. Auf der Ostseite darf der

projektierte Neubau zustimmungsfrei als Grenzbau auf die östliche Parzellengrenze

gestellt werden (E. 3.2) und gilt das östlich anstossende Nachbargrundstück als

unüberbaut (E. 4.1). Die Frage, ob und welcher Abstand im seitlichen

Verhältnis gegenüber einem Nachbargebäude einzuhalten wäre, kann daher

vorliegend offen bleiben.

5.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde weiter

daran fest, dass der Neubau die nach § 278 PBG zulässige Gebäudehöhe

überschreite. Vorliegend finde der "Baulinienmechanismus" gemäss § 278

PBG Anwendung und dürfe die Gebäudehöhe nicht grösser sein, als der um 1/11

vergrösserte Baulinienabstand der L-Gasse von 8,5 m, was eine zulässige Gebäudehöhe

von 9,4 m ergebe. Die Vorinstanz hat diese Rüge verworfen und die Gebäudehöhenberechnung

der Baubewilligungsbehörde als vertretbar erachtet.

5.1 Gemäss § 278

Abs. 1 PBG wird die zulässige Gebäudehöhe durch die erlaubte Vollgeschosszahl

und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien

bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass. Die Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich schliesst die Bestimmung der Gebäudehöhe anhand der

Verkehrsbaulinien nicht aus. Die anhand der Baulinie bestimmte Gebäudehöhe

entspricht dem um einen Neuntel vergrösserten Baulinienabstand, gilt bis auf

eine Tiefe von 15 m und darf im Umfang einer allfälligen Gebäuderückversetzung

erhöht werden (§ 278 Abs. 2 und § 279 Abs. 2 PBG). Im

Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m

der grössere Abstand massgebend (§ 279 Abs. 3 PBG).

5.2 Nach Art. 24g

Abs. 2 BauO ist in der Quartiererhaltungszone I die Erstellung von drei

Vollgeschossen zulässig. Aufgrund der erlaubten Vollgeschosszahl ergibt sich

mithin eine zulässige Gebäudehöhe von 11,4 m (§ 279 Abs. 1 PBG). Dieses

Mass hält das Bauprojekt mit einer strassenseitigen Gebäudehöhe von 11,3 m ein.

Streitig ist, ob sich aufgrund der Verkehrsbaulinien ein geringeres

Gebäudehöhenmass ergibt.

Die Gebäudehöhe auf Grund der Baulinien gilt bis auf eine

Tiefe von 15 m (§ 278 Abs. 2 PBG). Der Baulinienabstand entlang der L-Gasse

beträgt 8,5 m; die anhand dieser Baulinien bestimmte Gebäudehöhe beträgt 9,45 m

(8,5 m + 8,5/9 m). Demgegenüber erachtet die Bausektion der Stadt Zürich

gestützt auf § 279 Abs. 3 PBG das höhere Mass von 12,77 m als

massgebend, errechnet aufgrund eines Baulinienabstandes der N-Strasse von 11,50 m

(11,50 m + 11,5/9 m). Sie bestimmt dabei den 15-m-Baulinienstreifen vom

nordöstlichen Eckpunkt des Gebäudes L-Gasse 12 aus, während der Beschwerdeführer

eine Berechnung "ab der seeseitigen Baulinie der N-Strasse" vertritt,

was zur Folge habe, dass "bezüglich Gebäudehöhe nur ein verschwindend

kleiner Teil des vorgesehenen Baukörpers privilegiert" sei.

Die Baulinien entlang der N-Strasse und der L-Gasse sind

bei der Einmündung dieser beiden Strassen im Bereich des Gebäudes L-Gasse 12

"abgekröpft" ausgebildet. Wenn die Bausektion der Stadt Zürich den

nordöstlichen Eckpunkt dieses Gebäudes, ab welchem die Baulinien der L-Gasse

parallel verlaufen, (auch) zur Baulinie der N-Strasse zählte und entsprechend § 279

Abs. 3 PBG den grösseren Baulinienabstand der N-Strasse als für die Berechnung

der baulinienabhängigen Gebäudehöhe massgebend erklärte, ist dies vertretbar

und nicht rechtsverletzend. Ebenso ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen

die aufgrund des Baulinienabstandes der N-Strasse errechnete Gebäudehöhe bis

auf eine Tiefe von 15 m als massgebend erachteten und für den hinterliegenden

nordwestseitigen Neubauteil, welcher ausserhalb des Baulinienbereiches der N-Strasse

liegt, nicht die separate Gebäudehöhe aufgrund der abstandskleineren Baulinien

entlang der Kieselstrasse errechnete und anwendete. § 279 Abs. 3 PBG

lässt diese Auslegung zwanglos zu. Zudem würde sich die Anwendung einer

kleineren Gebäudehöhe für den strassenabgewandten (rückwärtigen) Gebäudeteil

mit den Zielsetzungen der Gebäudehöhenvorschriften offensichtlich nicht decken

(vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

Die Auslegung der Gebäudehöhenvorschriften durch die

Vorinstanz erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der bestehenden

städtebaulichen Situation als richtig. Wie sie zutreffend ausführt, liegt der

Sinn und Zweck der Gebäudehöhenvorschriften von § 278 Abs. 1 und 2

PBG in Verbindung mit § 279 Abs. 2 und 3 PBG darin, in Zonen mit

hoher Geschosszahl allzu hohe Gebäude entlang schmaler Wege und Strassen zu verhindern.

Das dem Baugrundstück gegenüberliegende Gebäude L-Gasse 12 weist vier

Vollgeschosse und ein Dachgeschoss auf. Das westlich des Baugrundstückes

stehende Haus L-Gasse 11 hat drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Auf

dem östlich anstossenden Grundstück des Beschwerdeführers können eine

Gebäudehöhe von 11,5 m und damit ebenfalls drei Vollgeschosse realisiert werden.

Die bestehende bauliche Struktur im unmittelbaren baulichen Umfeld des

Baugrundstückes ist damit zumindest dreigeschossig geprägt. Der Neubau mit drei

Vollgeschossen und Attikageschoss übernimmt diese bauliche Struktur. Die Gebäudehöhenberechnung

der Bausektion ist (auch) im Licht der städtebaulichen Gegebenheiten vertretbar.

6.

6.1 Gemäss Art. 12

Abs. 1 BauO haben, sofern – wie hier entlang der M-Gasse – Verkehrsbaulinien

fehlen und eine Festsetzung nicht nötig erscheint, oberirdische und unterirdische

Gebäude gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber

Wegen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten.

Das Bauprojekt sieht vor,

auf der Nordseite das erste und zweite Untergeschoss mit den Lagerräumlichkeiten

mit einem Unterfluraufzug zu erschliessen, welcher "kopfseitig" an

die Grenze zur M-Gasse und bodenbündig angeordnet wird. Hierfür erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich mit der Baubewilligung vom 22. Mai 2007 eine

Ausnahmebewilligung (Dispositiv Ziffer II B) mit der Begründung, die mit Art. 12

Abs. 1 BauO beabsichtigte Freihaltung des für Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen

benötigten Raumes entfalle hier an der privaten M-Gasse. Der Beschwerdeführer

rügte im Rekursverfahren, die Bausektion habe zu Unrecht die

Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wegabstandes durch den Unterfluraufzug

erteilt. Auf diese Rüge ist die Vorinstanz nicht eingetreten, da die

Festsetzung von kommunalen Strassenabstandsvorschriften für unterirdische

Bauten die Freihaltung des Strassenrandes für den Einbau von Werkleitungen

bezwecke und ausschliesslich öffentliche Interessen wahrnehme. Sie habe damit

keine nachbarschützende Funktion. Dem Rekurrenten sei aus diesem Grund

diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse abzusprechen und es sei auf die Rüge

nicht einzutreten (Entscheid der Vorinstanz, E. 10).

6.2 Zu Recht

rügt der Beschwerdeführer diese Begründung der Vorinstanz. Gemäss ständiger

verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung kann ein grundsätzlich rechtsmittellegitimierter

Nachbar nicht nur die Verletzung von Normen geltend machen, welchen die

Rechtsprechung zu § 21 VRG (in der ursprünglichen Fassung) so genannte

nachbarschützende Funktion zumass (RB 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 34 ff. mit weiteren Hinweisen). Indessen ist auch der rechtsmittellegitimierte

Nachbar nicht mit jeder beliebigen Rüge zu hören. Denn rechtsmittelbefugt ist

der Einzelne nur in Bezug auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich

auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung

seines Beschwerdeantrages führen oder hierzu grundsätzlich geeignet erscheinen.

Die Grenze für die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden

die gewünschte Entlastung zu bringen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt beispielsweise

nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn der gerügte

Projektmangel durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt

werden kann (RB 1987 Nr. 3; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14). Dies deckt sich mit der neuesten Rechtsprechung des

Bundesgerichtes zum Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.3.2 S. 253),

wonach ein Nachbar nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Licht jener

Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine

Stellung auswirken, was beispielsweise bei Normen über die innere Ausgestaltung

der Baute auf dem Nachbargrundstück nicht zutreffe, die keinerlei Auswirkungen

auf die Situation des Beschwerdeführers hätten.

Der Beschwerdeführer

verlangt die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. Sofern die

Baubewilligungsbehörde zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung

des Wegabstandes durch den Unterfluraufzug erteilt hätte, würde dies nicht zur

Aufhebung der Baubewilligung und nicht zum angestrebten Prozessziel führen,

sondern könnte der Mangel durch eine Nebenbestimmung geheilt werden, wonach der

Unterfluraufzug um 3,5 m, d.h. um den Wegabstand, zu verschieben sei. Die

gerügte Verletzung des Wegabstandes durch den bodenbündig angeordneten

Warenaufzug wirkt sich weder rechtlich noch tatsächlich auf die Stellung des

Beschwerdeführers aus und die von ihm vertretene Rechtsanwendung bringt ihm

keinen praktischen Nutzen. Sein im Beschwerdeverfahren geltend gemachtes

Interesse, Werkleitungen am Strassenrand einzubringen, ist unbehelflich, da er

hierfür als Privater nicht das Baugrundstück beanspruchen darf. Ob der privaten

Beschwerdegegnerin das Recht zusteht, auf der privaten M-Gasse Warenumschlag zu

tätigen, ist keine Frage des Baupolizeirechtes und nicht im vorliegenden

Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis

zu Recht auf die Rüge hinsichtlich der Verletzung des Wegabstandes durch den

Unterfluraufzug nicht eingetreten.

7.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche in

Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG der privaten

Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Angemessen ist eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.-.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'590.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …