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Entscheid

VB.2008.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00211

21. August 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10848)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, die Ehefrau von A, spazierte am 1. Oktober 2007 mit

der American Staffordshire Terrier Hündin D in R entlang des Flusses „E“. D,

die angeleint war, aber keinen Maulkorb trug, griff dabei einen

entgegenkommenden angeleinten Dalmatiner Welpen an, verbiss sich massiv in

diesen und schüttelte ihn mehrmals. Das Veterinäramt verfügte am 5. Oktober

2007 die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin und setzte A Frist zu einer

schriftlichen Stellungnahme bezüglich der vorsorglichen Beschlagnahmung und der

vorgesehenen definitiven Beschlagnahmung von D. Innert erstreckter Frist nahm A

am 29. Oktober 2007 Stellung und beantragte die sofortige Herausgabe von D.

Am 15. November 2007 orientierte das Veterinäramt den Vertreter von A

darüber, dass D im Tierheim am 22. Oktober 2007 einen anderen Hund

gebissen und erheblich verletzt habe. Sie stellte ihm in Aussicht, dass die

aufschiebende Wirkung betreffend die definitive Beschlagnahmung von D entzogen

werde und setzte ihm Frist zur erneuten Stellungnahme an, welche am 20. November

2007 wahrgenommen wurde.

Erwägungen

II.

Am 25. November 2007 erhob A Aufsichtsbeschwerde an die

Gesundheitsdirektion und beanstandete insbesondere, dass bisher keine

anfechtbare Verfügung ergangen sei. Am 27. November 2007 verfügte das

Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D. Dagegen erhob A am 28. Dezember

2007.

Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte in erster Linie die

Herausgabe der Hündin. Die Gesundheitsdirektion leistete am 4. April 2008

der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und wies den Rekurs ab.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Mai 2008

an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der

Gesundheitsdirektion und die Verfügung des Veterinäramtes aufzuheben seien. Die

Hündin D sei ihm herauszugeben. Für sie sei für den öffentlich zugänglichen

Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen, verbunden mit der Auflage,

dass im Widerhandlungsfalle Bussen bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden

könnten. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, mit D einen Erziehungskurs

sowie eine Verhaltenstherapie zu besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei

eine Wesensprüfung mit der Hündin durchzuführen und es sei danach definitiv

über ihren Verbleib zu entscheiden. Eventualiter sei vor Erlass einer neuen

Verfügung ein Gutachten betreffend das Sozial- und Aggressionsverhalten von D

zu erstellen, welches sich auch über ein allfällig bestehendes

Sicherheitsrisiko gegenüber Mensch und Tier sowie über Therapiemöglichkeiten

aussprechen solle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Staatskasse.

Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion

beantragten am 19. Juni 2008 beziehungsweise am 4. Juli 2008 Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Verfahrensakten durch den Beschwerdegegner

vollumfänglich anonymisiert worden seien. Neben Namen von privaten Drittpersonen

(z.B. Anzeigeerstattern) seien auch die Namen der Polizeibeamten, welche

ihn einvernommen hätten, die Dienststelle des Polizeipostens, der Name und das

Geschlecht der Geschädigten, der Name des durch ihn beauftragten Tierarztes und

der Name des verletzten Hundes anonymisiert worden. Eine Beschränkung der

Akteneinsicht sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte

bestünden, dass schützenswerte Interessen gefährdet sein könnten, was

vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Eine pauschale Anonymisierung der Akten

sei jedenfalls nicht zulässig. Da die Anonymisierung nicht rechtmässig erfolgt

sei, seien die betreffenden Aktenstücke nicht verwertbar. Aufgrund der pauschalen

Anonymisierung würden demnach keine verwertbaren Aktenstücke mehr vorliegen.

Schon allein deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2.2

2.2.1

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht und die

Gesundheitsdirektion richtig erkannt hat, stützte sich der Beschwerdegegner bei

der Anonymisierung der Akten fälschlicherweise auf § 18 des (kantonalen)

Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG, LS 236.1). Dieses Gesetz ist

nämlich gemäss seinem § 3 Abs. 2 lit. b in hängigen Verfahren der

Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege nicht anwendbar. Dies heisst jedoch

nicht, dass eine Anonymisierung von Akten grundsätzlich unzulässig wäre.

Gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts bildet

nämlich § 9 Abs. 1 VRG. Danach kann die Einsicht in ein Aktenstück

zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder

im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert oder

eingeschränkt werden. Die sich entgegenstehenden Interessen sind im konkreten

Fall im Hinblick auf die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht

sorgfältig und umfassend abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 9 N. 2).

2.2.2

Die Gesundheitsdirektion führt aus, dass es der Praxis des

Beschwerdegegners entspreche, in Fällen, die den Umgang mit Hunden der so

genannten Kampfhunderassen betreffen, systematisch alle Namen abzudecken. Diese

Praxis sei sachlich gerechtfertigt und somit nicht zu beanstanden.

2.2.3

Der Auffassung der Gesundheitsdirektion kann nicht gefolgt werden. Eine

Anonymisierung der Akten schränkt das Akteneinsichtsrecht ein, was gemäss § 9

Abs. 1 VRG nur bei überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten

Interessen zulässig ist. Verlangt die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nun

eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung, erscheint eine pauschale

Anonymisierung sämtlicher Akten von vornherein unzulässig. Daran vermag auch

der geltend gemachte Verwaltungsaufwand, der durch die Vornahme der

Anonymisierung durch Sekretariatsangestellte in Grenzen gehalten werden könne,

nichts zu ändern.

2.2.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche anonymisierte

Akten im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien, kann ihm indes nicht

gefolgt werden. Er macht nicht geltend, dass ihm die Wahrung seiner Rechte

dadurch erschwert wurde, dass ihm Namen von bestimmten in den Akten

verzeichneten Personen nicht bekannt waren. Vielmehr räumt er selber ein, dass

ihm ein Grossteil der Namen der anonymisierten Personen bekannt sei, so zum

Beispiel des Tierarztes, der Geschädigten und der Polizeibeamten, die ihn

einvernommen hatten. Einzig bezüglich einer anonymen Meldung vom 24. September

2007.

bemängelt er, dass ihm diesbezüglich die Verteidigung nicht möglich war.

Diese Meldung hatte aber für den Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren

offensichtlich keine entscheidende Bedeutung; für die Beschlagnahmung von D

waren vielmehr die Vorfälle vom 1. und 22. Oktober 2007 sowie die

polizeilichen Wahrnehmungen vom 2. Oktober 2007 massgebend. Vorliegend

muss deshalb nicht entschieden werden, ob diese anonyme Meldung überhaupt

berücksichtigt werden durfte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im

Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ergeben dürfte, dass Dritte, welche den

Behörden einen Vorfall mit Hunden einer Kampfhunderasse zur Kenntnis bringen,

ein gewichtiges schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Namens

haben, welches dem Interesse des Hundehalters an der Bekanntgabe des Namens des

Anzeigeerstatters regelmässig vorgeht. Andernfalls dürften sie nämlich aus

Angst vor Repressalien - sei sie

berechtigt oder nicht - oft darauf

verzichten, solche Vorfälle den zuständigen Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen

auch BGE 122 I 153, 165 f.).

3.

Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen,

dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim

Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein

Hund Tiere oder Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens

zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 34a Abs. 1 TschV; § 1 Abs. 1 der kantonalen

Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung,

dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges

Aggressionsverhalten zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b

Abs. 3 TSchV).

Art. 34a ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung

wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den 2. Mai

2006.

in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz vor

gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit

Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden

rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere

Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen).

4.

4.1

Die

Gesundheitsdirektion führt aus, dass aus dem Verlauf des Beissvorfalls vom 1. Oktober

2007.

gegenüber dem 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen bei der Hündin D auf ein

ausgeprägt gestörtes Sozialverhalten zu schliessen sei. Es erscheine als

nachvollziehbar, dass die Störung auf eine mangelhafte Sozialisierung der

Hündin zurückzuführen sei, da der Beschwerdeführer mit ihr unbestrittenermassen

weder eine Welpenspielstunde noch einen Erziehungskurs besucht habe. Ein für

die Umwelt gesteigertes Sicherheitsrisiko werde insbesondere durch den zweiten Beissvorfall

vom 22. Oktober 2007 im Tierheim verdeutlicht. Ebenso hätten auch die

Polizeibeamten im Rahmen ihrer Kontrollen vom 2. Oktober 2007 ein

"sehr dominantes" Verhalten von D bemerkt. Schliesslich weise auch

die Schilderung der Tierheimleiterin vom 13. November 2007, wonach sich D

nicht mehr berühren liesse und nur durch einen Schieber gefüttert werden könne,

auf eine weitere Steigerung der Verhaltensstörung hin. Zum Nachweis des

übermässigen Aggressionsverhaltens und der entsprechenden konkreten Gefährdung

Dritter (Mensch und Tier) habe es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen

Abklärungen in Form eines Wesenstests bedurft. Die Chance für eine nachhaltige

Korrektur von D`s Verhalten durch Erziehungskurse sei als gering einzuschätzen.

Nicht zu unterschätzen sei in diesem Zusammenhang die Prägung, die D durch das

ungehemmte mehrmalige Zubeissen erhalten habe. Diese Umstände würden die

definitive Beschlagnahmung rechtfertigen.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass D bis heute nicht fachmännisch begutachtet

worden sei, obwohl er dies klar beantragt habe. Er bestreite zwar nicht, dass

aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2007 Handlungsbedarf hinsichtlich des

Verhaltens der Hündin bestehe. Unerklärlich sei jedoch, weshalb sich der

Beschwerdegegner gegen das beantragte Gutachten wehre. Eine definitive

Beschlagnahmung von D wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Hündin nicht

therapierbar sei. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Hündin nicht

aggressiv, sondern nicht erzogen. Verschiedene Personen, welche die Hündin

kennen würden, hätten bestätigt, dass sie keine Gefahr darstelle. Soweit der

Beschwerdegegner seine Verfügung auf den sich im Tierheim zugetragenen Vorfall

vom 22. Oktober 2007 stütze bzw. auf den entsprechenden Tierarztbericht

vom 25. Oktober 2007 sei darauf hinzuweisen, dass der Tierarzt beim

angeblichen Vorfall nicht dabei gewesen sei. Seine Schilderungen seien nicht

verwertbar, da sie zwangsläufig vom Hörensagen stammen müssten. Der Tierarzt

habe zudem D noch nie selber untersucht, weshalb fraglich sei, wie er sich zu

deren Verhalten überhaupt äussern könne. Es könne auch nicht ausgeschlossen

werden, dass D durch den anderen Hund provoziert worden sei. Der Beschwerdegegner

zeichne zudem einen willkürlichen und aktenwidrigen Sachverhalt. Der Tierarzt

beschreibe in seinem Bericht nämlich das aggressive Verhalten des gebissenen

Hundes, während das Veterinäramt die Beschreibung fälschlicherweise auf D

übertrage. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährlichkeit von D nicht

rechtsgenügend nachgewiesen sei.

4.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, dass das ungehemmte Zubeissen im Halsbereich

eines Hundewelpens, welches sich am 1. Oktober 2007 zugetragen habe,

eindeutig auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten hinweise. Dieses sei durch

den Vorfall vom 22. Oktober 2007 klar bestätigt worden. Beim an jenem Tag

durch D gebissenen Hund handle es sich um einen Pitbull, der aus

Tierschutzgründen (mangelhafte Haltung) vorübergehend beschlagnahmt worden sei

und der bis zum Zeitpunkt des Vorfalls keinerlei Anzeichen von

Aggressionsverhalten gegenüber anderen Hunden oder Menschen zeigte. Insgesamt

lasse die Ausgeprägtheit des gestörten Sozialverhaltens von D auf eine mangelhafte

Zuchthygiene und/oder mangelhafte Aufzuchtbedingungen schliessen. Folglich sei

eine Umkehr des Verhaltens von D trotz allfälliger erzieherischer oder therapeutischer

Massnahmen unwahrscheinlich. Eine Wesensprüfung sei deshalb nicht notwendig. Zusammenfassend

erweise sich die definitive Beschlagnahmung von D aus Sicherheitsgründen als

gerechtfertigt und notwendig.

5.

5.1

Der

Vorfall vom 1. Oktober 2007 ist im Wesentlichen unbestritten. Die

angeleinte Hündin D, welche keinen Maulkorb trug, griff bei einem Spaziergang

entlang des Flusses „E“ einen 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen ohne Vorwarnung

an und biss in dessen Halsbereich zu. Obwohl sich der angegriffene Welpen zum

Zeichen der Unterwerfung auf den Rücken gelegt hatte, liess D ihn nicht los,

sondern schüttelte ihn heftig.

Am 2. Oktober 2007 besuchten zwei Polizeibeamte der

Kantonspolizei zwei Mal die Familie A-C in ihrer Wohnung. In ihrem

Polizeirapport vom 4. Oktober 2007 das Verhalten von D als "sehr

dominant". Ihr Verhalten gegenüber dem sich ebenfalls im Hause befindlichen

Pitbull Terrier Red Nose Welpen gehe über den normalen Spieltrieb hinaus und

könne teilweise bereits als aggressiv eingestuft werden. Weiter dominiere sie

auf gleiche Art und Weise sämtliche im Haushalt lebende Personen

(Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren Kleinkind) und Besucher. Sie sei

während der Besuche mehrmals in Höhe des Kopfes der Polizeibeamten gesprungen

und habe versucht, den Rumpf der jeweiligen Person mit den Vorderläufen zu

umklammern. Weiter habe sich gezeigt, dass sie über keinerlei Appell verfüge,

was der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Aussage nach Beendigung

der schriftlichen Befragung bestätigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

habe sich gar dahingehend geäussert, dass sie seit dem Vorfall vom 1. Oktober

2007.

selber Angst vor D habe.

Am 22. Oktober 2007 kam es zu einem Beissvorfall im

Tierheim, dessen genauer Hergang allerdings umstritten ist. Gemäss der

Schilderung der Tierheimleiterin, wie sie im Bericht des behandelnden

Tierarztes vom 25. Oktober 2007 wiedergegeben ist, habe D einen Pitbull

Rüden im Nachbargehege in den vorderen Schnauzbereich gebissen und nicht mehr

losgelassen. Sie sei rasend vor Wut gewesen und habe erst losgelassen, als sie

mit einer Leine gewürgt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

diese Schilderungen nicht verwertbar seien, da sie vom Hörensagen stammen

würden. Inwiefern die Aussagen über den Hergang des Beissvorfalls verwertet

Dispositiv

werden können, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Erstellt ist

jedenfalls, dass D dem anderen Hund massive Verletzungen zugeführt hat

(klaffende, mehr als 2 cm tiefe Verletzung dort, wo vorher die ventrale

Umrandung der linken Nasenöffnung war; Schürfwunden und kleine Stichverletzungen

in der darunter liegenden Oberlippe).

5.2 Gemäss § 7

Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug

von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf

andere Weise. Sie hat dabei den massgebenden Sachverhalt in jeder Beziehung

umfassend abzuklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Diese der zuständigen

Behörde auferlegte Pflicht hat zur Folge, dass vor der Anordnung der

definitiven Beschlagnahmung eines Hundes nicht leichthin auf die Durchführung

einer Wesensprüfung verzichtet werden darf.

Dass der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion

bereits aufgrund des Beissvorfalles vom 1. Oktober 2007 auf ein massiv

gestörtes Sozialverhalten der Hündin geschlossen haben, erscheint nachvollziehbar.

Auch die Folgerung der Gesundheitsdirektion, dass diese Störung – mangels

Besuch einer Welpenspielstunde oder eines Erziehungskurses – auf eine mangelhafte

Sozialisierung zurückzuführen sein dürfte, erweist sich als plausibel. Diese

Würdigung stimmt denn auch mit der durch die beiden Polizeibeamten im Polizeirapport

geschilderten Wahrnehmung des sehr dominanten und teilweise aggressiven Verhaltens

von D überein. Schliesslich sind auch die massiven Bissverletzungen die D am 22. Oktober

2007 einem anderen Hund im Tierheim zugefügt hatte, zu berücksichtigen, wobei

es nicht wesentlich ist, ob sie zunächst durch den gebissen Hund provoziert

wurde.

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion von D ein Gesamtbild zeichnen,

das die Hündin als übermässig aggressiv und zunehmend gefährlich für Mensch und

Tier erscheinen lässt. Die Einschätzung, dass die Chance für eine nachhaltige

Korrektur von D`s Verhalten als gering einzuschätzen ist, erscheint nachvollziehbar,

insbesondere wenn man den zutreffenden Hinweis der Gesundheitsdirektion auf die

Prägung, die D durch das mehrmalige ungehemmte Zubeissen erhalten hat,

berücksichtigt. An dieser Würdigung vermögen auch die Aussagen des Tierarztes

von D sowie zweier weiterer Personen, welche D als freundlich bzw.

liebenswürdig bezeichnen, nichts ändern. Diese Werturteile beziehen sich

nämlich auf die Zeit vor dem (ersten) Beissvorfall vom 1. Oktober 2007 und

haben folglich eine lediglich geringe Aussagekraft.

5.3 Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmung von D und eine

Verpflichtung, mit ihr einen Erziehungskurs sowie eine Verhaltenstherapie zu

besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei eine Wesensprüfung mit D

durchzuführen und definitiv über deren Verbleib zu entscheiden (Anträge 1 und

3). Mit diesen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer eine gegenüber der

Beschlagnahmung der Hündin mildere Massnahme. Art. 34b Abs. 3 TSchV

verlangt, dass, wenn ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, die

erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Dies impliziert eine

Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die zuständige Behörde von verschiedenen

geeigneten Massnahmen lediglich die mildeste ergreifen darf. Aufgrund der Gefährlichkeit

von D und der geringen Erfolgsaussichten für eine Korrektur ihres gestörten

Sozialverhaltens, ist der Besuch eines Erziehungskurses jedoch nicht dazu

geeignet, um die Sicherheit von mit D in Kontakt kommenden Menschen und Tieren

zu gewährleisten. Die Beschlagnahmung von D erscheint vielmehr zur Verfolgung

dieses Zieles als notwendig, weshalb die (Haupt-) Anträge 1 und 3 des

Beschwerdeführers abzuweisen sind. Damit einhergehend ist auch der Antrag 2 des

Beschwerdeführers, mit welchem er verlangt, dass für D eine Maulkorb- und Leinenpflicht

zu verfügen sei, verbunden mit der Auflage, dass im Widerhandlungsfalle Bussen

bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden könnten, abzuweisen. Im Übrigen ist der

Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht ihm bereits gesetzlich

auferlegt ist (§ 7a Abs. 1 der kantonalen Hundeverordnung vom 11. November

1971, LS 554.51 ), er ihr aber bisher offensichtlich ungenügend nachgekommen

ist.

Schliesslich ist auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers, wonach vor Erlass einer neuen Verfügung über die Hündin D

ein Gutachten betreffend ihres Sozial- und Aggressionsverhaltens zu erstellen

sei, abzuweisen. Wie dargelegt wurde (E. 5.1 und 5.2), sind das gestörte

Sozial- und das übermassige Aggressionsverhalten von D, welche zu einer Gefährdung

von Mensch und Tier führen, rechtsgenügend erstellt. Folglich durfte der Beschwerdegegner

ausnahmsweise von einer Wesensprüfung absehen beziehungsweise ist ein derartiges

Gutachten durch das Verwaltungsgericht nicht anzuordnen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …