VB.2008.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00211
21. August 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10848)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00211
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Hundehaltung: Beschlagnahmung einer Hündin.
Gemäss § 9 Abs. 1 VRG kann das Akteneinsichtsrecht zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen beschränkt werden (E. 2.2.1). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordert jedoch eine vorgängige Interessenabwägung. Eine pauschale Anonymisierung sämtlicher Akten ist unzulässig (E. 2.2.3). Da dem Beschwerdeführer die Namen der in den Akten verzeichneten Personen weitgehend bekannt waren, erlitt er durch die Anonymisierung jedoch keinen Nachteil (E. 2.2.4).
Rechtsgrundlagen für die Beschlagnahmung von Hunden (E. 3).
Der massgebende Sachverhalt ist von Amtes wegen umfassend abzuklären. Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion durften aufgrund des Beissvorfalles auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten der Hündin schliessen. Diese Würdigung wurde auch durch den Polizeirapport bestätigt. Zutreffend ist auch, dass eine nachhaltige Korrektur des Verhaltens der Hündin kaum erfolgsversprechend ist (E. 5.2). Die definitive Beschlagnahmung der Hündin erscheint verhältnismässig. Da das gestörte Sozial- und das übermässige Aggressionsverhalten der Hündin rechtsgenügend erstellt sind, durfte ausnahmsweise von einer Wesensprüfung abgesehen werden (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANONYMISIERUNG
BESCHLAGNAHME
GEFÄHRLICHKEIT
HUND
HUNDEHALTUNG
KAMPFHUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERHALTENSSTÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 18 DatenschutzG
§ 7a Abs. I HundeV
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34a TSchV
Art. 34b TSchV
§ 7 Abs. I VRG
§ 9 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00211
Entscheid
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, die Ehefrau von A, spazierte am 1. Oktober 2007 mit
der American Staffordshire Terrier Hündin D in R entlang des Flusses „E“. D,
die angeleint war, aber keinen Maulkorb trug, griff dabei einen
entgegenkommenden angeleinten Dalmatiner Welpen an, verbiss sich massiv in
diesen und schüttelte ihn mehrmals. Das Veterinäramt verfügte am 5. Oktober
2007 die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin und setzte A Frist zu einer
schriftlichen Stellungnahme bezüglich der vorsorglichen Beschlagnahmung und der
vorgesehenen definitiven Beschlagnahmung von D. Innert erstreckter Frist nahm A
am 29. Oktober 2007 Stellung und beantragte die sofortige Herausgabe von D.
Am 15. November 2007 orientierte das Veterinäramt den Vertreter von A
darüber, dass D im Tierheim am 22. Oktober 2007 einen anderen Hund
gebissen und erheblich verletzt habe. Sie stellte ihm in Aussicht, dass die
aufschiebende Wirkung betreffend die definitive Beschlagnahmung von D entzogen
werde und setzte ihm Frist zur erneuten Stellungnahme an, welche am 20. November
2007 wahrgenommen wurde.
Erwägungen
II.
Am 25. November 2007 erhob A Aufsichtsbeschwerde an die
Gesundheitsdirektion und beanstandete insbesondere, dass bisher keine
anfechtbare Verfügung ergangen sei. Am 27. November 2007 verfügte das
Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D. Dagegen erhob A am 28. Dezember
2007.
Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte in erster Linie die
Herausgabe der Hündin. Die Gesundheitsdirektion leistete am 4. April 2008
der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und wies den Rekurs ab.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Mai 2008
an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der
Gesundheitsdirektion und die Verfügung des Veterinäramtes aufzuheben seien. Die
Hündin D sei ihm herauszugeben. Für sie sei für den öffentlich zugänglichen
Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen, verbunden mit der Auflage,
dass im Widerhandlungsfalle Bussen bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden
könnten. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, mit D einen Erziehungskurs
sowie eine Verhaltenstherapie zu besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei
eine Wesensprüfung mit der Hündin durchzuführen und es sei danach definitiv
über ihren Verbleib zu entscheiden. Eventualiter sei vor Erlass einer neuen
Verfügung ein Gutachten betreffend das Sozial- und Aggressionsverhalten von D
zu erstellen, welches sich auch über ein allfällig bestehendes
Sicherheitsrisiko gegenüber Mensch und Tier sowie über Therapiemöglichkeiten
aussprechen solle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse.
Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion
beantragten am 19. Juni 2008 beziehungsweise am 4. Juli 2008 Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Verfahrensakten durch den Beschwerdegegner
vollumfänglich anonymisiert worden seien. Neben Namen von privaten Drittpersonen
(z.B. Anzeigeerstattern) seien auch die Namen der Polizeibeamten, welche
ihn einvernommen hätten, die Dienststelle des Polizeipostens, der Name und das
Geschlecht der Geschädigten, der Name des durch ihn beauftragten Tierarztes und
der Name des verletzten Hundes anonymisiert worden. Eine Beschränkung der
Akteneinsicht sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte
bestünden, dass schützenswerte Interessen gefährdet sein könnten, was
vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Eine pauschale Anonymisierung der Akten
sei jedenfalls nicht zulässig. Da die Anonymisierung nicht rechtmässig erfolgt
sei, seien die betreffenden Aktenstücke nicht verwertbar. Aufgrund der pauschalen
Anonymisierung würden demnach keine verwertbaren Aktenstücke mehr vorliegen.
Schon allein deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2.2
2.2.1
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht und die
Gesundheitsdirektion richtig erkannt hat, stützte sich der Beschwerdegegner bei
der Anonymisierung der Akten fälschlicherweise auf § 18 des (kantonalen)
Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG, LS 236.1). Dieses Gesetz ist
nämlich gemäss seinem § 3 Abs. 2 lit. b in hängigen Verfahren der
Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege nicht anwendbar. Dies heisst jedoch
nicht, dass eine Anonymisierung von Akten grundsätzlich unzulässig wäre.
Gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts bildet
nämlich § 9 Abs. 1 VRG. Danach kann die Einsicht in ein Aktenstück
zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder
im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert oder
eingeschränkt werden. Die sich entgegenstehenden Interessen sind im konkreten
Fall im Hinblick auf die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht
sorgfältig und umfassend abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 9 N. 2).
2.2.2
Die Gesundheitsdirektion führt aus, dass es der Praxis des
Beschwerdegegners entspreche, in Fällen, die den Umgang mit Hunden der so
genannten Kampfhunderassen betreffen, systematisch alle Namen abzudecken. Diese
Praxis sei sachlich gerechtfertigt und somit nicht zu beanstanden.
2.2.3
Der Auffassung der Gesundheitsdirektion kann nicht gefolgt werden. Eine
Anonymisierung der Akten schränkt das Akteneinsichtsrecht ein, was gemäss § 9
Abs. 1 VRG nur bei überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten
Interessen zulässig ist. Verlangt die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nun
eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung, erscheint eine pauschale
Anonymisierung sämtlicher Akten von vornherein unzulässig. Daran vermag auch
der geltend gemachte Verwaltungsaufwand, der durch die Vornahme der
Anonymisierung durch Sekretariatsangestellte in Grenzen gehalten werden könne,
nichts zu ändern.
2.2.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche anonymisierte
Akten im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien, kann ihm indes nicht
gefolgt werden. Er macht nicht geltend, dass ihm die Wahrung seiner Rechte
dadurch erschwert wurde, dass ihm Namen von bestimmten in den Akten
verzeichneten Personen nicht bekannt waren. Vielmehr räumt er selber ein, dass
ihm ein Grossteil der Namen der anonymisierten Personen bekannt sei, so zum
Beispiel des Tierarztes, der Geschädigten und der Polizeibeamten, die ihn
einvernommen hatten. Einzig bezüglich einer anonymen Meldung vom 24. September
2007.
bemängelt er, dass ihm diesbezüglich die Verteidigung nicht möglich war.
Diese Meldung hatte aber für den Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren
offensichtlich keine entscheidende Bedeutung; für die Beschlagnahmung von D
waren vielmehr die Vorfälle vom 1. und 22. Oktober 2007 sowie die
polizeilichen Wahrnehmungen vom 2. Oktober 2007 massgebend. Vorliegend
muss deshalb nicht entschieden werden, ob diese anonyme Meldung überhaupt
berücksichtigt werden durfte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im
Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ergeben dürfte, dass Dritte, welche den
Behörden einen Vorfall mit Hunden einer Kampfhunderasse zur Kenntnis bringen,
ein gewichtiges schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Namens
haben, welches dem Interesse des Hundehalters an der Bekanntgabe des Namens des
Anzeigeerstatters regelmässig vorgeht. Andernfalls dürften sie nämlich aus
Angst vor Repressalien - sei sie
berechtigt oder nicht - oft darauf
verzichten, solche Vorfälle den zuständigen Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen
auch BGE 122 I 153, 165 f.).
3.
Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen,
dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim
Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein
Hund Tiere oder Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens
zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 34a Abs. 1 TschV; § 1 Abs. 1 der kantonalen
Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung,
dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges
Aggressionsverhalten zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b
Abs. 3 TSchV).
Art. 34a ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung
wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den 2. Mai
2006.
in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz vor
gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit
Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden
rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere
Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen).
4.
4.1
Die
Gesundheitsdirektion führt aus, dass aus dem Verlauf des Beissvorfalls vom 1. Oktober
2007.
gegenüber dem 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen bei der Hündin D auf ein
ausgeprägt gestörtes Sozialverhalten zu schliessen sei. Es erscheine als
nachvollziehbar, dass die Störung auf eine mangelhafte Sozialisierung der
Hündin zurückzuführen sei, da der Beschwerdeführer mit ihr unbestrittenermassen
weder eine Welpenspielstunde noch einen Erziehungskurs besucht habe. Ein für
die Umwelt gesteigertes Sicherheitsrisiko werde insbesondere durch den zweiten Beissvorfall
vom 22. Oktober 2007 im Tierheim verdeutlicht. Ebenso hätten auch die
Polizeibeamten im Rahmen ihrer Kontrollen vom 2. Oktober 2007 ein
"sehr dominantes" Verhalten von D bemerkt. Schliesslich weise auch
die Schilderung der Tierheimleiterin vom 13. November 2007, wonach sich D
nicht mehr berühren liesse und nur durch einen Schieber gefüttert werden könne,
auf eine weitere Steigerung der Verhaltensstörung hin. Zum Nachweis des
übermässigen Aggressionsverhaltens und der entsprechenden konkreten Gefährdung
Dritter (Mensch und Tier) habe es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen
Abklärungen in Form eines Wesenstests bedurft. Die Chance für eine nachhaltige
Korrektur von D`s Verhalten durch Erziehungskurse sei als gering einzuschätzen.
Nicht zu unterschätzen sei in diesem Zusammenhang die Prägung, die D durch das
ungehemmte mehrmalige Zubeissen erhalten habe. Diese Umstände würden die
definitive Beschlagnahmung rechtfertigen.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass D bis heute nicht fachmännisch begutachtet
worden sei, obwohl er dies klar beantragt habe. Er bestreite zwar nicht, dass
aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2007 Handlungsbedarf hinsichtlich des
Verhaltens der Hündin bestehe. Unerklärlich sei jedoch, weshalb sich der
Beschwerdegegner gegen das beantragte Gutachten wehre. Eine definitive
Beschlagnahmung von D wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Hündin nicht
therapierbar sei. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Hündin nicht
aggressiv, sondern nicht erzogen. Verschiedene Personen, welche die Hündin
kennen würden, hätten bestätigt, dass sie keine Gefahr darstelle. Soweit der
Beschwerdegegner seine Verfügung auf den sich im Tierheim zugetragenen Vorfall
vom 22. Oktober 2007 stütze bzw. auf den entsprechenden Tierarztbericht
vom 25. Oktober 2007 sei darauf hinzuweisen, dass der Tierarzt beim
angeblichen Vorfall nicht dabei gewesen sei. Seine Schilderungen seien nicht
verwertbar, da sie zwangsläufig vom Hörensagen stammen müssten. Der Tierarzt
habe zudem D noch nie selber untersucht, weshalb fraglich sei, wie er sich zu
deren Verhalten überhaupt äussern könne. Es könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass D durch den anderen Hund provoziert worden sei. Der Beschwerdegegner
zeichne zudem einen willkürlichen und aktenwidrigen Sachverhalt. Der Tierarzt
beschreibe in seinem Bericht nämlich das aggressive Verhalten des gebissenen
Hundes, während das Veterinäramt die Beschreibung fälschlicherweise auf D
übertrage. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährlichkeit von D nicht
rechtsgenügend nachgewiesen sei.
4.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, dass das ungehemmte Zubeissen im Halsbereich
eines Hundewelpens, welches sich am 1. Oktober 2007 zugetragen habe,
eindeutig auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten hinweise. Dieses sei durch
den Vorfall vom 22. Oktober 2007 klar bestätigt worden. Beim an jenem Tag
durch D gebissenen Hund handle es sich um einen Pitbull, der aus
Tierschutzgründen (mangelhafte Haltung) vorübergehend beschlagnahmt worden sei
und der bis zum Zeitpunkt des Vorfalls keinerlei Anzeichen von
Aggressionsverhalten gegenüber anderen Hunden oder Menschen zeigte. Insgesamt
lasse die Ausgeprägtheit des gestörten Sozialverhaltens von D auf eine mangelhafte
Zuchthygiene und/oder mangelhafte Aufzuchtbedingungen schliessen. Folglich sei
eine Umkehr des Verhaltens von D trotz allfälliger erzieherischer oder therapeutischer
Massnahmen unwahrscheinlich. Eine Wesensprüfung sei deshalb nicht notwendig. Zusammenfassend
erweise sich die definitive Beschlagnahmung von D aus Sicherheitsgründen als
gerechtfertigt und notwendig.
5.
5.1
Der
Vorfall vom 1. Oktober 2007 ist im Wesentlichen unbestritten. Die
angeleinte Hündin D, welche keinen Maulkorb trug, griff bei einem Spaziergang
entlang des Flusses „E“ einen 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen ohne Vorwarnung
an und biss in dessen Halsbereich zu. Obwohl sich der angegriffene Welpen zum
Zeichen der Unterwerfung auf den Rücken gelegt hatte, liess D ihn nicht los,
sondern schüttelte ihn heftig.
Am 2. Oktober 2007 besuchten zwei Polizeibeamte der
Kantonspolizei zwei Mal die Familie A-C in ihrer Wohnung. In ihrem
Polizeirapport vom 4. Oktober 2007 das Verhalten von D als "sehr
dominant". Ihr Verhalten gegenüber dem sich ebenfalls im Hause befindlichen
Pitbull Terrier Red Nose Welpen gehe über den normalen Spieltrieb hinaus und
könne teilweise bereits als aggressiv eingestuft werden. Weiter dominiere sie
auf gleiche Art und Weise sämtliche im Haushalt lebende Personen
(Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren Kleinkind) und Besucher. Sie sei
während der Besuche mehrmals in Höhe des Kopfes der Polizeibeamten gesprungen
und habe versucht, den Rumpf der jeweiligen Person mit den Vorderläufen zu
umklammern. Weiter habe sich gezeigt, dass sie über keinerlei Appell verfüge,
was der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Aussage nach Beendigung
der schriftlichen Befragung bestätigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
habe sich gar dahingehend geäussert, dass sie seit dem Vorfall vom 1. Oktober
2007.
selber Angst vor D habe.
Am 22. Oktober 2007 kam es zu einem Beissvorfall im
Tierheim, dessen genauer Hergang allerdings umstritten ist. Gemäss der
Schilderung der Tierheimleiterin, wie sie im Bericht des behandelnden
Tierarztes vom 25. Oktober 2007 wiedergegeben ist, habe D einen Pitbull
Rüden im Nachbargehege in den vorderen Schnauzbereich gebissen und nicht mehr
losgelassen. Sie sei rasend vor Wut gewesen und habe erst losgelassen, als sie
mit einer Leine gewürgt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
diese Schilderungen nicht verwertbar seien, da sie vom Hörensagen stammen
würden. Inwiefern die Aussagen über den Hergang des Beissvorfalls verwertet
Dispositiv
werden können, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Erstellt ist
jedenfalls, dass D dem anderen Hund massive Verletzungen zugeführt hat
(klaffende, mehr als 2 cm tiefe Verletzung dort, wo vorher die ventrale
Umrandung der linken Nasenöffnung war; Schürfwunden und kleine Stichverletzungen
in der darunter liegenden Oberlippe).
5.2 Gemäss § 7
Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf
andere Weise. Sie hat dabei den massgebenden Sachverhalt in jeder Beziehung
umfassend abzuklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Diese der zuständigen
Behörde auferlegte Pflicht hat zur Folge, dass vor der Anordnung der
definitiven Beschlagnahmung eines Hundes nicht leichthin auf die Durchführung
einer Wesensprüfung verzichtet werden darf.
Dass der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion
bereits aufgrund des Beissvorfalles vom 1. Oktober 2007 auf ein massiv
gestörtes Sozialverhalten der Hündin geschlossen haben, erscheint nachvollziehbar.
Auch die Folgerung der Gesundheitsdirektion, dass diese Störung – mangels
Besuch einer Welpenspielstunde oder eines Erziehungskurses – auf eine mangelhafte
Sozialisierung zurückzuführen sein dürfte, erweist sich als plausibel. Diese
Würdigung stimmt denn auch mit der durch die beiden Polizeibeamten im Polizeirapport
geschilderten Wahrnehmung des sehr dominanten und teilweise aggressiven Verhaltens
von D überein. Schliesslich sind auch die massiven Bissverletzungen die D am 22. Oktober
2007 einem anderen Hund im Tierheim zugefügt hatte, zu berücksichtigen, wobei
es nicht wesentlich ist, ob sie zunächst durch den gebissen Hund provoziert
wurde.
Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion von D ein Gesamtbild zeichnen,
das die Hündin als übermässig aggressiv und zunehmend gefährlich für Mensch und
Tier erscheinen lässt. Die Einschätzung, dass die Chance für eine nachhaltige
Korrektur von D`s Verhalten als gering einzuschätzen ist, erscheint nachvollziehbar,
insbesondere wenn man den zutreffenden Hinweis der Gesundheitsdirektion auf die
Prägung, die D durch das mehrmalige ungehemmte Zubeissen erhalten hat,
berücksichtigt. An dieser Würdigung vermögen auch die Aussagen des Tierarztes
von D sowie zweier weiterer Personen, welche D als freundlich bzw.
liebenswürdig bezeichnen, nichts ändern. Diese Werturteile beziehen sich
nämlich auf die Zeit vor dem (ersten) Beissvorfall vom 1. Oktober 2007 und
haben folglich eine lediglich geringe Aussagekraft.
5.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmung von D und eine
Verpflichtung, mit ihr einen Erziehungskurs sowie eine Verhaltenstherapie zu
besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei eine Wesensprüfung mit D
durchzuführen und definitiv über deren Verbleib zu entscheiden (Anträge 1 und
3). Mit diesen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer eine gegenüber der
Beschlagnahmung der Hündin mildere Massnahme. Art. 34b Abs. 3 TSchV
verlangt, dass, wenn ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Dies impliziert eine
Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die zuständige Behörde von verschiedenen
geeigneten Massnahmen lediglich die mildeste ergreifen darf. Aufgrund der Gefährlichkeit
von D und der geringen Erfolgsaussichten für eine Korrektur ihres gestörten
Sozialverhaltens, ist der Besuch eines Erziehungskurses jedoch nicht dazu
geeignet, um die Sicherheit von mit D in Kontakt kommenden Menschen und Tieren
zu gewährleisten. Die Beschlagnahmung von D erscheint vielmehr zur Verfolgung
dieses Zieles als notwendig, weshalb die (Haupt-) Anträge 1 und 3 des
Beschwerdeführers abzuweisen sind. Damit einhergehend ist auch der Antrag 2 des
Beschwerdeführers, mit welchem er verlangt, dass für D eine Maulkorb- und Leinenpflicht
zu verfügen sei, verbunden mit der Auflage, dass im Widerhandlungsfalle Bussen
bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden könnten, abzuweisen. Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht ihm bereits gesetzlich
auferlegt ist (§ 7a Abs. 1 der kantonalen Hundeverordnung vom 11. November
1971, LS 554.51 ), er ihr aber bisher offensichtlich ungenügend nachgekommen
ist.
Schliesslich ist auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, wonach vor Erlass einer neuen Verfügung über die Hündin D
ein Gutachten betreffend ihres Sozial- und Aggressionsverhaltens zu erstellen
sei, abzuweisen. Wie dargelegt wurde (E. 5.1 und 5.2), sind das gestörte
Sozial- und das übermassige Aggressionsverhalten von D, welche zu einer Gefährdung
von Mensch und Tier führen, rechtsgenügend erstellt. Folglich durfte der Beschwerdegegner
ausnahmsweise von einer Wesensprüfung absehen beziehungsweise ist ein derartiges
Gutachten durch das Verwaltungsgericht nicht anzuordnen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …