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Entscheid

VB.2008.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00219

29. Oktober 2008Deutsch13 min

(URT.2008.11006)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am Samstag, den 25. August 2007, ca. 19.10 Uhr wurde A,

der soeben sein Fahrzeug Höhe L-Strasse 01 parkiert hatte, von einer

Drittperson, welche auch die Polizei alarmierte, beim Fahrzeug festgehalten.

Der angerückten Polizei gegenüber gab A zu, sein Fahrzeug in angetrunkenem

Zustand gelenkt zu haben. Ferner habe er die Schmerzmittel Tramal und Vilan

eingenommen, die er wegen starker Rückenschmerzen benötige. Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Zürich erkannte A am 12. Oktober 2007 schuldig des vorsätzlichen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration

(BAK) von mindestens 1,91 Gewichtspromillen, wofür er mit einer Geldstrafe und

einer Busse bestraft wurde.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 entzog die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A

vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

den Führerausweis. Ferner ordnete sie an, dass A sich einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRM) zu unterziehen habe. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Rekurs vom 5. November

2007.

an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs mit

Beschluss vom 8. April 2008 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. Mai 2008

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A unter Kosten- und

Entschädigungsfolge seine vor Regierungsrat gestellten Anträge auf Aufhebung

der Verfügung vom 4. Oktober 2007, ferner der Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

im Rekursverfahren, den Erlass der Kosten der Vorinstanz und die Zusprechung

einer Entschädigung für das Rekursverfahren. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Sicherheitsdirektion

beantragte am 21. Mai 2008 und die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am

23.

Mai 2008 Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn

Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall

ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38

Abs. 1 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

vor Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das

Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend

vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug

sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage

dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug

verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei

Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht

damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benutzt, um

sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1

EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b).

Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu seiner Berufsausübung

notwendig ist. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen

Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, so dass ein Anspruch auf

eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht besteht.

1.3

Eine

Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen

Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b),

ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

2.1

Gemäss Art. 16d

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der

Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn

-

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a);

-

sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);

-

sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie

künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder

Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und

die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2

Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde

bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug

anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es

handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige

Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche

bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen

ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Dies ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen

Abklärungen regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer

fehlenden Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht

erforderlich, läge er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen.

Dementsprechend hat eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a). – Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine

Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug

sei folglich unverhältnismässig.

2.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie darauf, dass er gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2007 (nur) des

vorsätzlichen Fahrens im fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter BAK im Sinne

von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen wurde und die BAK

nicht den Wert erreichte, bei welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

eine Alkoholabhängigkeit vermutet werden dürfe. Dies trifft – isoliert

betrachtet – zwar zu. Im Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf

welche sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug

nicht berufen kann. Die Staatsanwaltschaft konnte aus diesem Grund vorhandene

Hinweise auf Führen eines Motorfahrzeugs trotz Fahrunfähigkeit aus anderen

Gründen als Angetrunkenheit mangels Beweis nicht im Strafbefehl

berücksichtigen, weil das IRM, dem ein Auftrag für eine Standard-Analyse auf

Ethylalkohol, Betäubungs- und Arzneimittel, erteilt worden war, sich im

Chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 31. August 2008 auf positive

Schlussfolgerungen zum Alkoholkonsum und negative Schlussfolgerungen im

Wesentlichen bei den Drogen beschränkte. Der Beschwerdeführer kann daher aus

der ausschliesslichen Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit

qualifizierter BAK nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich auch ein Aktenbeizug

erübrigt.

Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass

das Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog,

die eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als

wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es

könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit

1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch

robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die

Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden

Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im

Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch

derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol

1988, S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden,

dass erst eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug

rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinischen Untersuchung ab diesem

Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit

hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei

tieferen BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik

gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Suchterkrankung

bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Störung (dazu

nachfolgend 2.4.).

2.4

Der Beschwerdeführer

bestreitet, dass es im erwähnten chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht

Hinweise auf Medikamentenkonsum gebe. Vielmehr seien die Werte und Analysen

alle negativ ausgefallen. Dies trifft zwar für eine Reihe von Stoffen und

Stoffgruppen zu (im Wesentlichen Drogen, ferner Barbiturate und Benzodiazepine).

Er übersieht aber, dass das IRM sich im Gutachten zuhanden der

Staatsanwaltschaft zur Äusserung veranlasst sah, es fänden sich Angaben bzw.

Hinweise dafür, dass möglicherweise weitere Medikamente oder andere Stoffe

eingenommen wurden, die zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit führen können.

Eine Untersuchung sei (nur) unterblieben, weil dem

IRM kein Auftrag erteilt worden war, entsprechende Analysen vorzunehmen. Das

IRM sah sich allerdings zu einer Drittmeldung gemäss Art. 14 Abs. 4

SVG zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich veranlasst. Diese

Meldung wurde mit dem Verdacht auf eine Suchterkrankung bzw. eine

verkehrsmedizinisch relevante gesundheitliche Störung begründet. Unter diesen

Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar

verpflichtet, den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die verkehrsmedizinische

Abklärung anzuordnen.

2.5

In erster

Linie sucht sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis zu entlasten, dass er die

im Polizeirapport erwähnten Medikamente nach und nicht vor der Fahrt im angetrunkenen

Zustand zu sich genommen habe. Darauf kommt es bei Vorliegen eines Verdachts

einer Suchterkrankung bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten

gesundheitlichen Störung streng genommen nicht an. Aufgrund des Polizeirapports

bestehen allerdings keine Zweifel, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers

auf die Medikamenteneinnahme vor der Fahrt beziehen. Der Polizeirapport bezieht

sich auf Angaben zum Konsum von Medikamenten vor dem Ereignis. Die

entsprechenden Fragen wurden vom Beschwerdeführer mit konkreten Angaben

beantwortet. Wenig später wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, er stehe im

Verdacht ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten

gelenkt zu haben, worauf er antwortete, er sei sich dessen bewusst. Ausserdem

nahm der Beschwerdeführer nochmals zur Frage Stellung, ob er wegen seiner

starken Rückenschmerzen Medikamente einnehmen müsse. Auch diese Frage

beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich. Schliesslich hielt ihm der

befragende Polizist vor, dass er wegen Fahrens unter Alkohol- und

Medikamenteneinfluss an die Staatsanwaltschaft Zürich rapportieren werde,

worauf der Beschwerdeführer auch darauf antwortete, er habe dies verstanden. Es

bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll falsch sei,

wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass

er gleichzeitig durch den Artz B auch medizinisch untersucht wurde, welchem die

stark schmerzhaften Rückenbeschwerden ebenfalls auffielen. Aufgrund der Angaben

des Beschwerdeführers zur Einnahme von Alkohol und starken Schmerzmedikamenten

erwuchs beim behandelnden Arzt der Verdacht auf das Vorhandensein einer Suchtproblematik,

was diesen zur Drittmeldung an das Strassenverkehrsamt veranlasste.

2.6

Vor diesem

Hintergrund kommt den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kein Gewicht

zu. Damit erübrigen sich Ausführungen zum mit Alkohol- und Medikamenteneinnahme

verbundenen Risiko im Strassenverkehr bzw. zu angeblich fehlenden Bedenken an der

Fahrtauglichkeit. Ebenfalls spielen der automobilistische Leumund und fehlende

Vorstrafen bei einem (vorsorglichen) Sicherheitsentzug keine Rolle. Schliesslich

ist auch nicht von Bedeutung, dass während der angeblich kurzen Fahrt in der

Stadt Zürich weder die Verletzung einer Verkehrsregel noch die Gefährdung der

Sicherheit Dritter nachgewiesen ist.

2.7

Die Anordnung des vorsorglichen Ausweisentzugs erweist sich daher als

gerechtfertigt. Es bestehen genügend Anhaltspunkte für das Bestehen einer

Suchterkrankung. Dieser Verdacht in Verbindung mit der hohen, ihrerseits nicht

unproblematischen BAK rechtfertigen den vorsorglichen Führerausweisentzug. Eine

Rückgabe des hinterlegten Führerausweises bzw. die Erteilung der Erlaubnis zum

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und

Spezialkategorien ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen.

3.

Aus den gleichen Gründen ist die Anordnung der

verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRM, zu welcher sich der Beschwerdeführer

mittlerweile auch angemeldet hat, nicht zu beanstanden.

4.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16

Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten

Begehren als nicht offensichtlich aussichtslos, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob

sich ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer konnte wegen des hohen Alkoholisierungsgrades

in Verbindung mit dem Umstand, regelmässig opioide Schmerzmittel gegen seine

starken Rückenschmerzen einsetzen zu müssen, nicht ernsthaft damit rechnen,

dass die Vorinstanz das Vorliegen von genügenden Anhaltspunkten, welche den

vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung rechtfertigen, in Zweifel ziehen würde. Die Vorinstanz hatte

zufolge Aussichtslosigkeit weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung vor Verwaltungsgericht steht aus den gleichen

Gründen ausser Frage, weshalb sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers erübrigt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung

sind zu Recht verfügt worden. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …