VB.2008.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00219
29. Oktober 2008Deutsch13 min
(URT.2008.11006)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00219
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.10.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Vorsorglicher Führerausweisentzug
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Verdacht auf Suchtproblematik.
Ein vorsorglicher Führerausweisentzug rechtfertigt sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.5 Promille oder mehr. Vielmehr ist die verkehrsmedizinischen Untersuchung ab diesem Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei tieferen Blutalkoholkonzentrationen Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Suchterkrankung bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Störung (E. 2.3).
Vorliegend weist die Kombination von Alkoholkonsum und Einnahme von starken Schmerzmitteln auf eine Suchtproblematik hin. Dieser Verdacht in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration rechtfertigen den vorsorglichen Führerausweisentzug (E. 2.5).
Abweisung.
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
SUCHTERKRANKUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. IV SVG
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 91 Abs. I SVG
§ 16 VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00219
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am Samstag, den 25. August 2007, ca. 19.10 Uhr wurde A,
der soeben sein Fahrzeug Höhe L-Strasse 01 parkiert hatte, von einer
Drittperson, welche auch die Polizei alarmierte, beim Fahrzeug festgehalten.
Der angerückten Polizei gegenüber gab A zu, sein Fahrzeug in angetrunkenem
Zustand gelenkt zu haben. Ferner habe er die Schmerzmittel Tramal und Vilan
eingenommen, die er wegen starker Rückenschmerzen benötige. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich erkannte A am 12. Oktober 2007 schuldig des vorsätzlichen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration
(BAK) von mindestens 1,91 Gewichtspromillen, wofür er mit einer Geldstrafe und
einer Busse bestraft wurde.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 entzog die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A
vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
den Führerausweis. Ferner ordnete sie an, dass A sich einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM) zu unterziehen habe. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Rekurs vom 5. November
2007.
an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs mit
Beschluss vom 8. April 2008 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. Mai 2008
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A unter Kosten- und
Entschädigungsfolge seine vor Regierungsrat gestellten Anträge auf Aufhebung
der Verfügung vom 4. Oktober 2007, ferner der Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Rekursverfahren, den Erlass der Kosten der Vorinstanz und die Zusprechung
einer Entschädigung für das Rekursverfahren. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Sicherheitsdirektion
beantragte am 21. Mai 2008 und die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am
23.
Mai 2008 Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn
Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall
ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
vor Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das
Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend
vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug
sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage
dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug
verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei
Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht
damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benutzt, um
sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1
EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b).
Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu seiner Berufsausübung
notwendig ist. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen
Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, so dass ein Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht besteht.
1.3
Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen
Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b),
ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
2.1
Gemäss Art. 16d
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der
Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn
-
ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a);
-
sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);
-
sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie
künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und
die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
2.2
Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug
anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es
handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige
Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche
bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen
ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Dies ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen
Abklärungen regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer
fehlenden Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht
erforderlich, läge er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen.
Dementsprechend hat eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a). – Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine
Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug
sei folglich unverhältnismässig.
2.3
Der
Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie darauf, dass er gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2007 (nur) des
vorsätzlichen Fahrens im fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter BAK im Sinne
von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen wurde und die BAK
nicht den Wert erreichte, bei welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine Alkoholabhängigkeit vermutet werden dürfe. Dies trifft – isoliert
betrachtet – zwar zu. Im Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf
welche sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug
nicht berufen kann. Die Staatsanwaltschaft konnte aus diesem Grund vorhandene
Hinweise auf Führen eines Motorfahrzeugs trotz Fahrunfähigkeit aus anderen
Gründen als Angetrunkenheit mangels Beweis nicht im Strafbefehl
berücksichtigen, weil das IRM, dem ein Auftrag für eine Standard-Analyse auf
Ethylalkohol, Betäubungs- und Arzneimittel, erteilt worden war, sich im
Chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 31. August 2008 auf positive
Schlussfolgerungen zum Alkoholkonsum und negative Schlussfolgerungen im
Wesentlichen bei den Drogen beschränkte. Der Beschwerdeführer kann daher aus
der ausschliesslichen Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit
qualifizierter BAK nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich auch ein Aktenbeizug
erübrigt.
Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass
das Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog,
die eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als
wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es
könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit
1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch
robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die
Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden
Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im
Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch
derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol
1988, S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden,
dass erst eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug
rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinischen Untersuchung ab diesem
Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit
hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei
tieferen BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik
gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Suchterkrankung
bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Störung (dazu
nachfolgend 2.4.).
2.4
Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass es im erwähnten chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht
Hinweise auf Medikamentenkonsum gebe. Vielmehr seien die Werte und Analysen
alle negativ ausgefallen. Dies trifft zwar für eine Reihe von Stoffen und
Stoffgruppen zu (im Wesentlichen Drogen, ferner Barbiturate und Benzodiazepine).
Er übersieht aber, dass das IRM sich im Gutachten zuhanden der
Staatsanwaltschaft zur Äusserung veranlasst sah, es fänden sich Angaben bzw.
Hinweise dafür, dass möglicherweise weitere Medikamente oder andere Stoffe
eingenommen wurden, die zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit führen können.
Eine Untersuchung sei (nur) unterblieben, weil dem
IRM kein Auftrag erteilt worden war, entsprechende Analysen vorzunehmen. Das
IRM sah sich allerdings zu einer Drittmeldung gemäss Art. 14 Abs. 4
SVG zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich veranlasst. Diese
Meldung wurde mit dem Verdacht auf eine Suchterkrankung bzw. eine
verkehrsmedizinisch relevante gesundheitliche Störung begründet. Unter diesen
Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet, den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die verkehrsmedizinische
Abklärung anzuordnen.
2.5
In erster
Linie sucht sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis zu entlasten, dass er die
im Polizeirapport erwähnten Medikamente nach und nicht vor der Fahrt im angetrunkenen
Zustand zu sich genommen habe. Darauf kommt es bei Vorliegen eines Verdachts
einer Suchterkrankung bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten
gesundheitlichen Störung streng genommen nicht an. Aufgrund des Polizeirapports
bestehen allerdings keine Zweifel, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers
auf die Medikamenteneinnahme vor der Fahrt beziehen. Der Polizeirapport bezieht
sich auf Angaben zum Konsum von Medikamenten vor dem Ereignis. Die
entsprechenden Fragen wurden vom Beschwerdeführer mit konkreten Angaben
beantwortet. Wenig später wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, er stehe im
Verdacht ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten
gelenkt zu haben, worauf er antwortete, er sei sich dessen bewusst. Ausserdem
nahm der Beschwerdeführer nochmals zur Frage Stellung, ob er wegen seiner
starken Rückenschmerzen Medikamente einnehmen müsse. Auch diese Frage
beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich. Schliesslich hielt ihm der
befragende Polizist vor, dass er wegen Fahrens unter Alkohol- und
Medikamenteneinfluss an die Staatsanwaltschaft Zürich rapportieren werde,
worauf der Beschwerdeführer auch darauf antwortete, er habe dies verstanden. Es
bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll falsch sei,
wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass
er gleichzeitig durch den Artz B auch medizinisch untersucht wurde, welchem die
stark schmerzhaften Rückenbeschwerden ebenfalls auffielen. Aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers zur Einnahme von Alkohol und starken Schmerzmedikamenten
erwuchs beim behandelnden Arzt der Verdacht auf das Vorhandensein einer Suchtproblematik,
was diesen zur Drittmeldung an das Strassenverkehrsamt veranlasste.
2.6
Vor diesem
Hintergrund kommt den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kein Gewicht
zu. Damit erübrigen sich Ausführungen zum mit Alkohol- und Medikamenteneinnahme
verbundenen Risiko im Strassenverkehr bzw. zu angeblich fehlenden Bedenken an der
Fahrtauglichkeit. Ebenfalls spielen der automobilistische Leumund und fehlende
Vorstrafen bei einem (vorsorglichen) Sicherheitsentzug keine Rolle. Schliesslich
ist auch nicht von Bedeutung, dass während der angeblich kurzen Fahrt in der
Stadt Zürich weder die Verletzung einer Verkehrsregel noch die Gefährdung der
Sicherheit Dritter nachgewiesen ist.
2.7
Die Anordnung des vorsorglichen Ausweisentzugs erweist sich daher als
gerechtfertigt. Es bestehen genügend Anhaltspunkte für das Bestehen einer
Suchterkrankung. Dieser Verdacht in Verbindung mit der hohen, ihrerseits nicht
unproblematischen BAK rechtfertigen den vorsorglichen Führerausweisentzug. Eine
Rückgabe des hinterlegten Führerausweises bzw. die Erteilung der Erlaubnis zum
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und
Spezialkategorien ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen.
3.
Aus den gleichen Gründen ist die Anordnung der
verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRM, zu welcher sich der Beschwerdeführer
mittlerweile auch angemeldet hat, nicht zu beanstanden.
4.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16
Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten
Begehren als nicht offensichtlich aussichtslos, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob
sich ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32).
Der Beschwerdeführer konnte wegen des hohen Alkoholisierungsgrades
in Verbindung mit dem Umstand, regelmässig opioide Schmerzmittel gegen seine
starken Rückenschmerzen einsetzen zu müssen, nicht ernsthaft damit rechnen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen von genügenden Anhaltspunkten, welche den
vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung rechtfertigen, in Zweifel ziehen würde. Die Vorinstanz hatte
zufolge Aussichtslosigkeit weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung vor Verwaltungsgericht steht aus den gleichen
Gründen ausser Frage, weshalb sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers erübrigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung
sind zu Recht verfügt worden. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …