VB.2008.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00225
16. Juni 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10722)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00225
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Erstreckung und Wiederherstellung der Rekursfrist (Sozialhilfe)
Die Rekursschrift des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von allen zeitlichen Konstellationen bei der Zustellung des im Rekursverfahren angefochtenen Beschlusses verspätet eingereicht worden. Das vom Arzt des Beschwerdeführers eingereichte Fristerstreckungsgesuch sah einen Endzeitpunkt der Erstreckung vor. Selbst wenn es berücksichtigen würde, ist erst später Rekurs erhoben worden (E. 2.2-3). Die Rekursschrift enthielt kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch. Dieses wäre zudem verspätet eingereicht worden (spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes) (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
REKURS
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00225
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit März 2000 Sozialhilfeleistungen von der
Stadt Zürich. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F. Ab Juni 2005 erhielt er
wirtschaftliche Unterstützung auf der Grundlage der Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Nach einer zweckentfremdeten
Verwendung von Leistungen im Umfang von Fr. 1'348.- beschloss die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 14. Juni 2007, die materielle Unterstützung
zu reduzieren und die Leistungen auf der Grundlage der Asylfürsorgeverordnung
vom 25. Mai 2005 (AfV) auszurichten. Sie legte den monatlichen Grundbedarf
auf Fr. 680.- und den monatlichen Mietzins auf Fr. 450.- fest und
entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Die gegen den Beschluss der Einzelfallkommission erhobene
Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich am 22. Oktober 2007 ab.
Erwägungen
II.
B, der behandelnde Arzt von A, schrieb am 5. Dezember
2007.
der Einspracheinstanz und ersuchte um Erstreckung der Frist für eine
Einsprache (richtig Rekurs) bis zum 31. Dezember 2007. Er verwies auf die
psychische Erkrankung von A und auf die Veränderung der Wohnadresse, die eine
verspätete Zustellung der Post nach sich gezogen habe.
Am 14. Januar 2008 (Poststempel) erhob A gegen den
Beschluss der Einspracheinstanz Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit
Beschluss vom 20. März 2008 auf den Rekurs nicht ein. Er erachtete den
Rekurs als verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der
Rekursfrist und auch für eine Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt.
III.
A reichte am 15. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates ein. Er beantragte sinngemäss,
den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben. Das Verwaltungsgericht
zog mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).
Wegen einer irrtümlichen Adressbezeichnung durch das Gericht konnte diese
Präsidialverfügung dem Beschwerdeführer erst am 5. Juni 2008 zugestellt
werden. Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beim
Gericht ein sinngemässes Gesuch, die Frist zur Einreichung der Akten um eine
Woche zu erstrecken.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet
sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete
Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein
Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag
von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Rechtsmittelverfahren liegen die
Leistungsreduktionen beim Grundbedarf und beim Mietzins zugrunde. Die
Differenzen zwischen den bisherigen und den reduzierten Leistungen liegen gesamthaft
im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.
2.
2.1
Ein Rekurs
ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz
einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und ist deren
Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs nicht
einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung
eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1
Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die
Rekurseinreichung verspätet und eine Fristerstreckung nicht zulässig sei,
wendet der Beschwerdeführer ein, er sei infolge Krankheit nicht in der Lage
gewesen, den Rekurs rechtzeitig zu verfassen.
2.2
Der
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2007 wurde am 1. November 2007
als eingeschriebene Postsendung an die Adresse "M-Strasse 6, Zürich"
versandt. Nach Ablauf der Abholfrist (9. November 2007) retournierte die
Post das Couvert mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Eine zweite
Zustellung erfolgte am 15. November 2007 an dieselbe Adresse als gewöhnliche
A-Post-Sendung und zusätzlich mit einem Begleitschreiben. Darin wurde die
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eingeschriebene Briefe, die bei der
Post nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abgeholt würden, als am
letzten Tag der Abholfrist zugestellt gälten. Die 30-tägige Frist habe deshalb
bereits zu laufen begonnen. Das Couvert gelangte wiederum an die absendende
Amtsstelle zurück, und zwar mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Verwaltungsinterne
Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2007 an
der L-Strasse 75 in Zürich wohnt. Eine weitere Zustellung wurde am 21. November
2007.
vorgenommen. Wiederum war die Sendung mit einem Schreiben begleitet. Darin
wurde der Beschwerdeführer wie im Schreiben vom 15. November 2007 auf den
Fristenlauf aufmerksam gemacht. Die Zustellung erfolgte als eingeschriebene
Postsendung und zusätzlich auch als nicht eingeschriebene Postsendung (vgl.
Vermerk am Ende des Schreibens vom 21. November 2007). Der
Beschwerdeführer hat die eingeschriebene Postsendung am 26. November 2007
in Empfang genommen (vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift auch so bestätigt).
Für den Lauf der
Rekursfrist ergibt sich daraus Folgendes:
Legt man die Auffassung der
Einspracheinstanz in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zugrunde,
wonach die erste, am 1. November 2007 zugestellte Sendung als am
letzten Tag der Abholfrist (9. November 2007) zugestellt gelte, so begann
die Rekursfrist am 10. November 2007. Der 30. Tag fiel auf Sonntag, 9. Dezember
2008.
und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten
Werktag auf Montag, 10. Dezember 2007 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Erachtet man die am 21. November 2007 zugestellte
eingeschriebene Sendung als massgeblich, welche der Beschwerdeführer am 26. November
2007.
in Empfang genommen hat, so fing die Rekursfrist am 27. November 2007
zu laufen an und endigte am Donnerstag, 27. Dezember 2007 (unter
Berücksichtigung der Fristverlängerung vom Stephanstag, 26. Dezember 2007
auf den nächsten Werktag).
2.3
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, ist in den Akten nicht dokumentiert, ob ‑ und
falls ja – in welcher Form die Einspracheinstanz auf das
Fristerstreckungsgesuch von B vom 5. Dezember 2007 reagiert hat. Fest
steht hingegen, dass der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 14. Januar
2008.
abgesandt hat. Daraus folgt, dass die Rekursschrift unter Berücksichtigung
von allen zeitlichen Konstellationen verspätet eingereicht worden ist: Die
normale 30-tägige Rekursfrist ist nämlich bereits im Dezember 2007 abgelaufen.
Die Fristerstreckung wäre gemäss dem Fristerstreckungsgesuch, das übrigens in jedem
Fall noch vor Ablauf der Rekursfrist eingereichte wurde, bis am 31. Dezember
2007.
terminiert gewesen. Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine
Erstreckung der Rekursfrist als einer gesetzlichen Frist nicht erfüllt gewesen
wären. Eine Erstreckung kommt nur in Frage, wenn die betroffene Person im Lauf
der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Krankheit bildet keinen
hinreichenden Fristerstreckungsgrund (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).
3.
3.1
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der säumigen
Person obliegt es, die Gründe, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen
könnten, vollständig und genau darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N.
15.
und 23 mit Hinweisen).
Der Bezirksrat erwog, ein ausdrückliches
Fristwiederherstellungsgesuch liege nicht vor. Im Übrigen seien die sachlichen
und zeitlichen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer verweist auf seine Krankheit, die ihm am rechtzeitigen
Handeln gehindert hätten, und geht nicht näher auf die Erwägungen der Vorinstanz
ein.
3.2
Die am 14. Januar
2008.
abgesandte Rekursschrift enthält kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch.
Es ist dem Bezirksrat darin beizupflichten, dass selbst bei Annahme eines
zumindest sinngemäss gestellten Begehrens die zeitliche Voraussetzung nicht
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer nennt in der Rekursfrist als Ende seiner
Krankheit den 31. Dezember 2007. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wäre
daher spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also am 10. Januar
2008, einzureichen gewesen (Fristbeginn am 1. Januar 2008; der Bezirksrat
hat den Fristbeginn auf den 2. Januar 2008 festgelegt). In der
Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret zu diesen
zeitlichen Verhältnissen. Ebenso fehlen sowohl in der Rekurs- als auch in der
Beschwerdeschrift Ausführungen über die Art der Erkrankung und über die damit
verbundene Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns.
4.
Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Höhe ist den schwierigen finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers, der Sozialhilfeleistungen lediglich im
reduzierten Umfang gemäss Asylfürsorgebehörde bezieht, Rechnung zu tragen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass mit Präsidialverfügung
vom 22. Mai 2008 der Bezirksrat als Vorinstanz zur Einreichung der
Verfahrensakten aufgefordert wurde. Die Fristansetzung betraf nicht den
Beschwerdeführer. Deshalb ist dessen Gesuch, die Frist zur Einreichung
der Akten um eine Woche zu erstrecken, gegenstandslos.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …