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Entscheid

VB.2008.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00225

16. Juni 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10722)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit März 2000 Sozialhilfeleistungen von der

Stadt Zürich. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F. Ab Juni 2005 erhielt er

wirtschaftliche Unterstützung auf der Grundlage der Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Nach einer zweckentfremdeten

Verwendung von Leistungen im Umfang von Fr. 1'348.- beschloss die Einzelfallkommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 14. Juni 2007, die materielle Unterstützung

zu reduzieren und die Leistungen auf der Grundlage der Asylfürsorgeverordnung

vom 25. Mai 2005 (AfV) auszurichten. Sie legte den monatlichen Grundbedarf

auf Fr. 680.- und den monatlichen Mietzins auf Fr. 450.- fest und

entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Die gegen den Beschluss der Einzelfallkommission erhobene

Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich am 22. Oktober 2007 ab.

Erwägungen

II.

B, der behandelnde Arzt von A, schrieb am 5. Dezember

2007.

der Einspracheinstanz und ersuchte um Erstreckung der Frist für eine

Einsprache (richtig Rekurs) bis zum 31. Dezember 2007. Er verwies auf die

psychische Erkrankung von A und auf die Veränderung der Wohnadresse, die eine

verspätete Zustellung der Post nach sich gezogen habe.

Am 14. Januar 2008 (Poststempel) erhob A gegen den

Beschluss der Einspracheinstanz Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit

Beschluss vom 20. März 2008 auf den Rekurs nicht ein. Er erachtete den

Rekurs als verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der

Rekursfrist und auch für eine Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt.

III.

A reichte am 15. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates ein. Er beantragte sinngemäss,

den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben. Das Verwaltungsgericht

zog mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).

Wegen einer irrtümlichen Adressbezeichnung durch das Gericht konnte diese

Präsidialverfügung dem Beschwerdeführer erst am 5. Juni 2008 zugestellt

werden. Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beim

Gericht ein sinngemässes Gesuch, die Frist zur Einreichung der Akten um eine

Woche zu erstrecken.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet

sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete

Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein

Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag

von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Rechtsmittelverfahren liegen die

Leistungsreduktionen beim Grundbedarf und beim Mietzins zugrunde. Die

Differenzen zwischen den bisherigen und den reduzierten Leistungen liegen gesamthaft

im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.

2.1

Ein Rekurs

ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz

einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und ist deren

Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs nicht

einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung

eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1

Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die

Rekurseinreichung verspätet und eine Fristerstreckung nicht zulässig sei,

wendet der Beschwerdeführer ein, er sei infolge Krankheit nicht in der Lage

gewesen, den Rekurs rechtzeitig zu verfassen.

2.2

Der

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2007 wurde am 1. November 2007

als eingeschriebene Postsendung an die Adresse "M-Strasse 6, Zürich"

versandt. Nach Ablauf der Abholfrist (9. November 2007) retournierte die

Post das Couvert mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Eine zweite

Zustellung erfolgte am 15. November 2007 an dieselbe Adresse als gewöhnliche

A-Post-Sendung und zusätzlich mit einem Begleitschreiben. Darin wurde die

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eingeschriebene Briefe, die bei der

Post nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abgeholt würden, als am

letzten Tag der Abholfrist zugestellt gälten. Die 30-tägige Frist habe deshalb

bereits zu laufen begonnen. Das Couvert gelangte wiederum an die absendende

Amtsstelle zurück, und zwar mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter

angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Verwaltungsinterne

Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2007 an

der L-Strasse 75 in Zürich wohnt. Eine weitere Zustellung wurde am 21. November

2007.

vorgenommen. Wiederum war die Sendung mit einem Schreiben begleitet. Darin

wurde der Beschwerdeführer wie im Schreiben vom 15. November 2007 auf den

Fristenlauf aufmerksam gemacht. Die Zustellung erfolgte als eingeschriebene

Postsendung und zusätzlich auch als nicht eingeschriebene Postsendung (vgl.

Vermerk am Ende des Schreibens vom 21. November 2007). Der

Beschwerdeführer hat die eingeschriebene Postsendung am 26. November 2007

in Empfang genommen (vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift auch so bestätigt).

Für den Lauf der

Rekursfrist ergibt sich daraus Folgendes:

Legt man die Auffassung der

Einspracheinstanz in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zugrunde,

wonach die erste, am 1. November 2007 zugestellte Sendung als am

letzten Tag der Abholfrist (9. November 2007) zugestellt gelte, so begann

die Rekursfrist am 10. November 2007. Der 30. Tag fiel auf Sonntag, 9. Dezember

2008.

und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten

Werktag auf Montag, 10. Dezember 2007 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Erachtet man die am 21. November 2007 zugestellte

eingeschriebene Sendung als massgeblich, welche der Beschwerdeführer am 26. November

2007.

in Empfang genommen hat, so fing die Rekursfrist am 27. November 2007

zu laufen an und endigte am Donnerstag, 27. Dezember 2007 (unter

Berücksichtigung der Fristverlängerung vom Stephanstag, 26. Dezember 2007

auf den nächsten Werktag).

2.3

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhält, ist in den Akten nicht dokumentiert, ob ‑ und

falls ja – in welcher Form die Einspracheinstanz auf das

Fristerstreckungsgesuch von B vom 5. Dezember 2007 reagiert hat. Fest

steht hingegen, dass der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 14. Januar

2008.

abgesandt hat. Daraus folgt, dass die Rekursschrift unter Berücksichtigung

von allen zeitlichen Konstellationen verspätet eingereicht worden ist: Die

normale 30-tägige Rekursfrist ist nämlich bereits im Dezember 2007 abgelaufen.

Die Fristerstreckung wäre gemäss dem Fristerstreckungsgesuch, das übrigens in jedem

Fall noch vor Ablauf der Rekursfrist eingereichte wurde, bis am 31. Dezember

2007.

terminiert gewesen. Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine

Erstreckung der Rekursfrist als einer gesetzlichen Frist nicht erfüllt gewesen

wären. Eine Erstreckung kommt nur in Frage, wenn die betroffene Person im Lauf

der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Krankheit bildet keinen

hinreichenden Fristerstreckungsgrund (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

3.

3.1

Eine

versäumte Frist kann wiederher­gestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der säumigen

Person obliegt es, die Gründe, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen

könnten, vollständig und genau darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N.

15.

und 23 mit Hinweisen).

Der Bezirksrat erwog, ein ausdrückliches

Fristwiederherstellungsgesuch liege nicht vor. Im Übrigen seien die sachlichen

und zeitlichen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Krankheit, die ihm am rechtzeitigen

Handeln gehindert hätten, und geht nicht näher auf die Erwägungen der Vorinstanz

ein.

3.2

Die am 14. Januar

2008.

abgesandte Rekursschrift enthält kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch.

Es ist dem Bezirksrat darin beizupflichten, dass selbst bei Annahme eines

zumindest sinngemäss gestellten Begehrens die zeitliche Voraussetzung nicht

erfüllt ist. Der Beschwerdeführer nennt in der Rekursfrist als Ende seiner

Krankheit den 31. Dezember 2007. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wäre

daher spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also am 10. Januar

2008, einzureichen gewesen (Fristbeginn am 1. Januar 2008; der Bezirksrat

hat den Fristbeginn auf den 2. Januar 2008 festgelegt). In der

Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret zu diesen

zeitlichen Verhältnissen. Ebenso fehlen sowohl in der Rekurs- als auch in der

Beschwerdeschrift Ausführungen über die Art der Erkrankung und über die damit

verbundene Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns.

4.

Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die

Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Höhe ist den schwierigen finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdeführers, der Sozialhilfeleistungen lediglich im

reduzierten Umfang gemäss Asylfürsorgebehörde bezieht, Rechnung zu tragen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass mit Präsidialverfügung

vom 22. Mai 2008 der Bezirksrat als Vorinstanz zur Einreichung der

Verfahrensakten aufgefordert wurde. Die Fristansetzung betraf nicht den

Beschwerdeführer. Deshalb ist dessen Gesuch, die Frist zur Einreichung

der Akten um eine Woche zu erstrecken, gegenstandslos.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …