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Entscheid

VB.2008.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00226

10. Juli 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10787)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist ein Marktfahrer, der Edelmetalle, Bestecke und

Truffes verkauft. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ersuchte er die

Gemeinde R, ihm für den Frühlingsmarkt vom 26. und 27. April 2008 einen

Standplatz zuzuteilen. Die Marktkommission der Gemeinde erteilte ihm am 18.

März 2008 eine Absage. Dagegen wandte er sich mit Einsprache vom 1. April

2008 an den Gemeinderat. Dieser bestätigte am 15. April 2008 die Absage.

Erwägungen

II.

A beantragte mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks

S vom 18. April 2008 die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates bzw. seine

Zulassung zum Frühlingsmarkt in R. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 23. April

2008.

ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 630.-.

Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog es die

aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 20. Mai 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragt, den Rekursentscheid des Statthalteramtes,

insbesondere auch die Auferlegung der Verfahrenskosten, aufzuheben und ihm

weiterhin zu gestatten, am Markt in R teilzunehmen; abzuklären, ob eine

Rechtsverletzung vorliege, indem der Bezirksrat und das Statthalteramt die

Annahme von Trinkgeldern durch Behördenmitglieder der Gemeinde R toleriert

hätten; eine Amtenthebungsklage gegen drei Mitglieder des Gemeinderats R ins

Auge zu fassen sowie die Gemeinde R anzuhalten, ausstehende Fr. 1'800.-

zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Das Statthalteramt verzichtete am 23. Mai 2008 auf

Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 29. Mai 2008 Abweisung der

Beschwerde beantragte. Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer

unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung

hätte bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur

Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 4). Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war die Teilnahme des

Beschwerdeführers am Frühlingsmarkt 2008 in R. Wenn der Beschwerdeführer nun

erstmals vor Verwaltungsgericht beantragt, dass ihm weiterhin gestattet werden

soll, an den Märkten in R teilzunehmen, erweitert er den Streitgegenstand in

unzulässiger Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Gleiches gilt für seine erstmals vor dem

Verwaltungsgericht gestellten Anträge, dass eine Amtenthebungsklage gegen drei

Mitglieder des Gemeinderates R zu prüfen sei; der Beschwerdegegner aufzufordern

sei, ihm Fr. 1'800.- auszuzahlen und abzuklären sei, ob der Bezirksrat und das

Statthalteramt in unzulässiger die Annahme von Trinkgeldern durch den Beschwerdegegner

tolerierten. Darauf ist nach dem Dargelegten nicht einzutreten. Diese Anträge

weisen im Übrigen den Charakter von Aufsichtsbeschwerden auf, zu deren Behandlung

das Verwaltungsgericht, welches nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden

ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16), ohnehin nicht zuständig wäre.

1.3

Zur Beschwerde

ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach

unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses

Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen

kann und die sonst der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe,

so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Sodann sieht die

Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch dann

ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist (BGE

118.

Ib 1 E. 2b).

Vorliegend ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers

zum Frühlingsmarkt 2008 in R strittig. Da dieser bereits am 26. und 27. April

dieses Jahres stattgefunden hat und ein Beschwerdeentscheid somit keine

direkten Wirkungen mehr entfaltet, vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse geltend zu machen. Da er sich jedoch auch in Zukunft für

einen Standplatz an den Märkten in R bewerben könnte und eine gerichtliche

Beurteilung der Zulassung durch die Marktkommission kaum je rechtzeitig möglich

wäre, rechtfertigt sich die rechtliche Klärung der Frage, ob der

Beschwerdegegner ihm die Zulassung zum Frühlingsmarkt 2008 in

rechtsverletzender Weise verweigert hat. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses ist demnach – jedenfalls im vorliegenden Fall –

abzusehen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde, soweit sie die Zulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt

2008.

in R und die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers

zum Frühlingsmarkt damit, dass die Anzahl Gesuche das Angebot an Standplätzen

bei weitem überstiegen habe. Aufgrund des beschränkten Marktgeländes sei die

Marktkommission gezwungen gewesen, eine Auswahl zu treffen. 122 Marktfahrer

hätten eine Absage aus Platzgründen erhalten.

2.2

Das

Statthalteramt wies in seinem Rekursentscheid darauf hin, dass der Beschwerdegegner

aufgrund der grossen Nachfrage eine Auswahl unter den Marktfahrern treffen musste.

Dabei habe ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, welchen er weder willkürlich

noch rechtsungleich ausgeübt habe.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Herbstmarkt 2007 teilgenommen habe.

Im Gegensatz zu den anderen Marktfahrern habe er aber kein Anmeldeformular für

den Frühlingsmarkt 2008 erhalten. Die Marktchefin habe im Jahr 2007 ausgeführt,

dass er auch künftig keinen Platz an den Märkten in R mehr erhalte. Dies komme

einem Berufsverbot gleich. Daneben bezweifle er auch die Angabe des

Beschwerdegegners, dass 122 Absagen erteilt worden seien.

3.

3.1

Im

vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob dadurch eine Rechtsverletzung

vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Frühlingsmarkt 2008 zugelassen

worden ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen über die Frage, ob ihm in Zukunft

ein Standplatz an den Märkten in R zugeteilt werden muss.

3.2

Beim

Beschwerdegegner sind rund 300 Anmeldungen von Marktfahrern für den Frühlingsmarkt

in R eingegangen. Aus Platzgründen musste er eine Auswahl treffen und schliesslich

122.

Absagen erteilen. Die sich ebenfalls in den Akten befindenden Zusagen des

Beschwerdegegners lassen erkennen, dass er sich bei der Auswahl um ein ausgewogenes

und vielfältiges Angebot bemühte. Es handelt sich beim Frühlingsmarkt in R somit

nicht um einen Spezialitätenmarkt. Die Argumentation des Beschwerdegegners,

dass das Warensortiment des Beschwerdeführers (Edelstahl, Besteck und Truffes)

nicht zum Markt passe, vermag denn angesichts der Angebotsvielfalt des Marktes

nicht zu überzeugen. Allerdings ist der für die Zuteilung der Standplätze

verantwortlichen Behörde bei der Auswahl der Marktfahrer ein grosser

Ermessensspielraum zuzugestehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern

der Beschwerdegegner sein Ermessen verletzt hätte. Bei einer Absagequote von

ungefähr 40 % ist es nicht nur unumgänglich, dass auch bisher am Markt

Teilnehmenden eine Absage erteilt werden muss, vielmehr ist dies zu begrüssen,

da damit auch anderen Marktfahrern die Möglichkeit gegeben wird, am Markt

teilzunehmen. Dessen ungeachtet bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass

es zwingende Gründe gegeben hätte, den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die

Absage durch den Beschwerdegegner ist folglich nicht zu beanstanden. Immerhin

ist er aber darauf hinzuweisen, dass auch künftige Anmeldungen des

Beschwerdeführers für Märkte in R ernsthaft zu prüfen sind. Der in Art. 27

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit

erfordert die Chancengleichheit der Bewerber um einen Standplatz, wobei eine

Abwechslung bei der Berücksichtigung der verschiedenen Bewerber in Betracht gezogen

werden muss.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass ihm im Rekursverfahren vor dem Statthalteramt die

Verfahrenskosten von Fr. 630.- auferlegt worden seien. In der

Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners sei auf eine

mögliche Kostenfolge des Rekursverfahrens nicht hingewiesen worden.

4.2

Gemäss § 13

Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren

und Kosten auferlegen. Diese sind nach § 13 Abs. 2 VRG in der Regel

mehreren am Verfahren Beteiligten entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen.

Auf diese gesetzlich verankerte Regelung musste der Beschwerdegegner in seiner

Rechtsmittelbelehrung nicht gesondert hinweisen. Da der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlag, wurden ihm zu Recht die

ganzen Verfahrenskosten auferlegt. In ihrer Höhe von Fr. 630.- erweisen

sie sich zudem als angemessen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an