VB.2008.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00226
10. Juli 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10787)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00226
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Zulassung zu Marktveranstaltung
Bewilligung für Teilnahme am Frühlingsmarkt.
Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt 2008 (E. 1.2). Aus zeitlichen Gründen entfaltet der Beschwerdeentscheid keine direkten Wirkungen mehr. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auch in Zukunft für einen Standplatz bewerben könnte und eine gerichtliche Beurteilung der Zulassung kaum je rechtzeitig möglich wäre, kann im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (E. 1.3).
Der Beschwerdegegner musste rund 40 % der Gesuche um einen Standplatz abweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner bei der Absage an den Beschwerdeführer sein Ermessen verletzt hätte. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass auch künftige Anmeldungen des Beschwerdeführers ernsthaft zu prüfen sind (E. 3.2).
Die Kostenauflage der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AUFSICHTSBESCHWERDE
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ERMESSEN
ERMESSENSSPIELRAUM
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
GRÜNINGEN
MARKTFAHRER
MARKTTEILNEHMER
RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
ZUGANG
ZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
§ 13 Abs. I VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00226
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat R,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
zu Marktveranstaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein Marktfahrer, der Edelmetalle, Bestecke und
Truffes verkauft. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ersuchte er die
Gemeinde R, ihm für den Frühlingsmarkt vom 26. und 27. April 2008 einen
Standplatz zuzuteilen. Die Marktkommission der Gemeinde erteilte ihm am 18.
März 2008 eine Absage. Dagegen wandte er sich mit Einsprache vom 1. April
2008 an den Gemeinderat. Dieser bestätigte am 15. April 2008 die Absage.
Erwägungen
II.
A beantragte mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks
S vom 18. April 2008 die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates bzw. seine
Zulassung zum Frühlingsmarkt in R. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 23. April
2008.
ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 630.-.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog es die
aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 20. Mai 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt, den Rekursentscheid des Statthalteramtes,
insbesondere auch die Auferlegung der Verfahrenskosten, aufzuheben und ihm
weiterhin zu gestatten, am Markt in R teilzunehmen; abzuklären, ob eine
Rechtsverletzung vorliege, indem der Bezirksrat und das Statthalteramt die
Annahme von Trinkgeldern durch Behördenmitglieder der Gemeinde R toleriert
hätten; eine Amtenthebungsklage gegen drei Mitglieder des Gemeinderats R ins
Auge zu fassen sowie die Gemeinde R anzuhalten, ausstehende Fr. 1'800.-
zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Das Statthalteramt verzichtete am 23. Mai 2008 auf
Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 29. Mai 2008 Abweisung der
Beschwerde beantragte. Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung
hätte bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur
Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 4). Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war die Teilnahme des
Beschwerdeführers am Frühlingsmarkt 2008 in R. Wenn der Beschwerdeführer nun
erstmals vor Verwaltungsgericht beantragt, dass ihm weiterhin gestattet werden
soll, an den Märkten in R teilzunehmen, erweitert er den Streitgegenstand in
unzulässiger Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Gleiches gilt für seine erstmals vor dem
Verwaltungsgericht gestellten Anträge, dass eine Amtenthebungsklage gegen drei
Mitglieder des Gemeinderates R zu prüfen sei; der Beschwerdegegner aufzufordern
sei, ihm Fr. 1'800.- auszuzahlen und abzuklären sei, ob der Bezirksrat und das
Statthalteramt in unzulässiger die Annahme von Trinkgeldern durch den Beschwerdegegner
tolerierten. Darauf ist nach dem Dargelegten nicht einzutreten. Diese Anträge
weisen im Übrigen den Charakter von Aufsichtsbeschwerden auf, zu deren Behandlung
das Verwaltungsgericht, welches nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden
ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16), ohnehin nicht zuständig wäre.
1.3
Zur Beschwerde
ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach
unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses
Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen
kann und die sonst der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe,
so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Sodann sieht die
Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch dann
ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist (BGE
118.
Ib 1 E. 2b).
Vorliegend ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers
zum Frühlingsmarkt 2008 in R strittig. Da dieser bereits am 26. und 27. April
dieses Jahres stattgefunden hat und ein Beschwerdeentscheid somit keine
direkten Wirkungen mehr entfaltet, vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse geltend zu machen. Da er sich jedoch auch in Zukunft für
einen Standplatz an den Märkten in R bewerben könnte und eine gerichtliche
Beurteilung der Zulassung durch die Marktkommission kaum je rechtzeitig möglich
wäre, rechtfertigt sich die rechtliche Klärung der Frage, ob der
Beschwerdegegner ihm die Zulassung zum Frühlingsmarkt 2008 in
rechtsverletzender Weise verweigert hat. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses ist demnach – jedenfalls im vorliegenden Fall –
abzusehen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde, soweit sie die Zulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt
2008.
in R und die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers
zum Frühlingsmarkt damit, dass die Anzahl Gesuche das Angebot an Standplätzen
bei weitem überstiegen habe. Aufgrund des beschränkten Marktgeländes sei die
Marktkommission gezwungen gewesen, eine Auswahl zu treffen. 122 Marktfahrer
hätten eine Absage aus Platzgründen erhalten.
2.2
Das
Statthalteramt wies in seinem Rekursentscheid darauf hin, dass der Beschwerdegegner
aufgrund der grossen Nachfrage eine Auswahl unter den Marktfahrern treffen musste.
Dabei habe ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, welchen er weder willkürlich
noch rechtsungleich ausgeübt habe.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Herbstmarkt 2007 teilgenommen habe.
Im Gegensatz zu den anderen Marktfahrern habe er aber kein Anmeldeformular für
den Frühlingsmarkt 2008 erhalten. Die Marktchefin habe im Jahr 2007 ausgeführt,
dass er auch künftig keinen Platz an den Märkten in R mehr erhalte. Dies komme
einem Berufsverbot gleich. Daneben bezweifle er auch die Angabe des
Beschwerdegegners, dass 122 Absagen erteilt worden seien.
3.
3.1
Im
vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob dadurch eine Rechtsverletzung
vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Frühlingsmarkt 2008 zugelassen
worden ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen über die Frage, ob ihm in Zukunft
ein Standplatz an den Märkten in R zugeteilt werden muss.
3.2
Beim
Beschwerdegegner sind rund 300 Anmeldungen von Marktfahrern für den Frühlingsmarkt
in R eingegangen. Aus Platzgründen musste er eine Auswahl treffen und schliesslich
122.
Absagen erteilen. Die sich ebenfalls in den Akten befindenden Zusagen des
Beschwerdegegners lassen erkennen, dass er sich bei der Auswahl um ein ausgewogenes
und vielfältiges Angebot bemühte. Es handelt sich beim Frühlingsmarkt in R somit
nicht um einen Spezialitätenmarkt. Die Argumentation des Beschwerdegegners,
dass das Warensortiment des Beschwerdeführers (Edelstahl, Besteck und Truffes)
nicht zum Markt passe, vermag denn angesichts der Angebotsvielfalt des Marktes
nicht zu überzeugen. Allerdings ist der für die Zuteilung der Standplätze
verantwortlichen Behörde bei der Auswahl der Marktfahrer ein grosser
Ermessensspielraum zuzugestehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdegegner sein Ermessen verletzt hätte. Bei einer Absagequote von
ungefähr 40 % ist es nicht nur unumgänglich, dass auch bisher am Markt
Teilnehmenden eine Absage erteilt werden muss, vielmehr ist dies zu begrüssen,
da damit auch anderen Marktfahrern die Möglichkeit gegeben wird, am Markt
teilzunehmen. Dessen ungeachtet bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
es zwingende Gründe gegeben hätte, den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die
Absage durch den Beschwerdegegner ist folglich nicht zu beanstanden. Immerhin
ist er aber darauf hinzuweisen, dass auch künftige Anmeldungen des
Beschwerdeführers für Märkte in R ernsthaft zu prüfen sind. Der in Art. 27
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
erfordert die Chancengleichheit der Bewerber um einen Standplatz, wobei eine
Abwechslung bei der Berücksichtigung der verschiedenen Bewerber in Betracht gezogen
werden muss.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass ihm im Rekursverfahren vor dem Statthalteramt die
Verfahrenskosten von Fr. 630.- auferlegt worden seien. In der
Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners sei auf eine
mögliche Kostenfolge des Rekursverfahrens nicht hingewiesen worden.
4.2
Gemäss § 13
Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren
und Kosten auferlegen. Diese sind nach § 13 Abs. 2 VRG in der Regel
mehreren am Verfahren Beteiligten entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen.
Auf diese gesetzlich verankerte Regelung musste der Beschwerdegegner in seiner
Rechtsmittelbelehrung nicht gesondert hinweisen. Da der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlag, wurden ihm zu Recht die
ganzen Verfahrenskosten auferlegt. In ihrer Höhe von Fr. 630.- erweisen
sie sich zudem als angemessen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…