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Entscheid

VB.2008.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00227

25. März 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11301)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 6. Dezember 2006 erteilte

die Hochbaukommission Y C und D unter Auflagen und Bedingungen die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für Hühnerställe sowie für die

Nutzungsänderung des früheren Gewächshauses auf der Liegenschaft L-Strasse 01

in X.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von den Eigentümern benachbarter

Liegenschaften erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission III am 16. April

2008.

vereinigt ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2008 beantragten B und A

dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung von Rekursentscheid und

Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz schloss am 19. Juni 2008 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Hochbaukommission verzichtete ausdrücklich und die private

Beschwerdegegnerschaft stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Am 9. September 2008 führte eine Delegation des

Gerichts auf dem Baugrundstück einen Augenschein durch. In der Folge wurde das

Verfahren mit Verfügung vom 17. September 2008 sistiert, um der

Bauherrschaft Gelegenheit zu geben, verbesserte Baugesuchsunterlagen einzureichen.

Nach Eingang der neuen Pläne wurde das Verfahren am 28. Oktober

2008.

fortgesetzt und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die privaten Beschwerdegegner betreiben auf

ihrer mit einem Wohnhaus überbauten Liegenschaft in der Kernzone B (KB) gemäss

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Y vom 11. April 2005 (BZO) als Hobby

eine Rassegeflügelzucht, für die sie im Laufe der Zeit ohne Bewilligung

verschiedene Ställe und überdeckte Ausläufe errichteten bzw. ein vorhandenes

Gewächshaus zu diesem Zweck umnutzten. Gezüchtet werden Altenglische

Zwergkämpfer in 3 Farbschlägen sowie Zwerg Orpington in 2 Farbschlägen. Um gute

Zuchtergebnisse zu erzielen, werden gemäss Angaben der Beschwerdegegner pro Farbschlag

ca. 30 Eier ausgebrütet und in der Folge bis zu 150 Küken aufgezogen, von denen

mindestens ein Drittel zu Hähnen heranwächst, die ab Juni/Juli mit Krähen

beginnen. Während ein Teil gemästet und dann geschlachtet wird, werden die

schönsten Tiere im Dezember und Januar an Ausstellungen gezeigt und zur

Weiterzucht verwendet.

1.2

Die örtliche Baubehörde beurteilte die

Geflügelzucht in der gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO mässig störende

Betriebe zulassenden Kernzone als zonenkonforme Nutzweise. Die damit verbundenen

Lärmimmissionen seien in dem der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesenen Gebiet

grundsätzlich hinzunehmen, doch seien gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11

Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

zusätzliche Vorkehren anzuordnen, die im Zuge der wegen baurechtlicher

Verstösse ohnehin notwendigen Anpassungen umzusetzen seien. Entsprechend wurden

unter Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung folgende Auflagen festgehalten:

„1.1 Gestützt auf Art. 11 USG und Art. 37 der kommunalen

Polizeiverordnung sind alle Hühnerställe so umzubauen resp. bei Ersatzbauten so

aufzuführen, dass sie vollständig geschlossen werden können und im

geschlossenen Zustand das Krähen der Hähne derart dämmen, dass Drittpersonen

nicht durch Lärm belästigt werden.

1.2

Zum Schutze der Nachbarn in den sensiblen Nacht- und Tagesstunden

ist das Geflügel jeweils von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr in den vollständig

geschlossenen Hühnerställen zu halten.

1.3

Die mit dem Rückbau verbundenen Anpassungen und Änderungen der

Hühnerställe sind im Sinne einer Projektänderung mit allen für eine Beurteilung

notwendigen Planunterlagen (inkl. eines detaillierten Umgebungsplans) der

Bauabteilung zur Bewilligung einzureichen. Im Weiteren sind die mit den Punkten

1.1

und 1.2 verbundenen Anpassungen und Änderung der Konstruktions- und Materialwahl

für die umzubauenden resp. neuen Hühnerställe der Baubehörde mit entsprechenden

Unterlagen detailliert aufzuzeigen und genehmigen zu lassen. Alle für eine

Beurteilung notwendigen Unterlagen sind bis spätestens zwei Monate nach

Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung einzureichen.“

1.3

Die

Baurekurskommission hat den von benachbarten Eigentümern erhobenen Rekurs zusammengefasst

mit der Begründung abgewiesen, dass die streitbetroffene Hobbytierhaltung

zonenkonform sei und unter Berücksichtigung der von der örtlichen Baubehörde verfügten

Auflagen den umweltrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Lärms und Geruchsbelästigung

entspreche. Kleintierställe seien in einer Kernzone nicht unüblich und würden

sich aufgrund der von der Baubehörde verlangten Anpassungen bezüglich Konstruktion

und Materialwahl in der Kernzone im Sinn von § 238 PBG genügend einordnen;

jedenfalls sei die diesbezügliche Beurteilung der Baubehörde nicht

ermessensfehlerhaft. Die von der Baubehörde beanstandeten

Abstandsunterschreitungen zum Nachbargrundstück könnten durch Verschiebung der

Ställe und Anpassung der Überdachung behoben werden, was gemäss § 321 Abs. 1

PBG nebenbestimmungsweise habe angeordnet werden dürfen. Die

Strassenabstandsunterschreitung durch das Hühnerhaus neben der Gartentreppe

samt gedecktem Auslauf könnte ohne Weiteres durch Verschiebung und demnach mit

einer für die Nachbarn bedeutungslosen Nebenbestimmung behoben werden, weshalb

insofern mangels Legitimation auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die

Baugesuchsunterlagen umfassten zwar handgezeichnete Pläne, wiesen aber alle

nötigen Angaben und Vermassungen auf und entsprächen damit den Anforderungen

von § 310 Abs. 1 PBG; insbesondere ergebe sich aufgrund einer

überschlagmässigen Berechnung, dass die für Nebengebäude zulässige Baumasse von

180.

m3 bei Weitem eingehalten sei, weshalb die Baubehörde auf die

Vorlage einer detaillierten Baumassenberechnung habe verzichten können.

1.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der

Immissionsrügen von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen,

insbesondere was die Zahl der Tiere betreffe, von denen einschliesslich der

Zuchttiere zeitweise mindestens 180, wenn nicht 200 oder mehr gehalten würden,

und zwar nicht bloss während weniger Wochen. Zudem habe die Rekurskommission

die vom Betrieb ausgehenden Störungen unterschätzt. Die Baugesuchsunterlagen

seien unzulässigerweise als den gesetzlichen Anforderungen genügend gewürdigt

worden, insbesondere weil sie kein Urteil darüber zuliessen, ob die

hinsichtlich des Lärmschutzes erfolgten Auflagen eingehalten werden könnten,

und keine Kontrolle der Baumasse erlaubten, die keineswegs offensichtlich

eingehalten sei, sondern mehr als 200 m3 ausmachen dürfte. Aufgrund

ihres Umfangs und ihrer Immissionen sprenge die streitbetroffene Geflügelzucht

den in der Kernzone zulässigen Rahmen und sei nicht zonenkonform. Das Krähen

der zeitweise rund hundert Hähne überschreite am Tag und in der Nacht das

lärmschutzrechtlich zulässige Mass und zwar auch dann, wenn die Tiere, wie

auflageweise verlangt worden sei, des Nachts eingeschlossen seien. Zudem sei

fraglich, ob angesichts der behelfsmässig erstellten Ställe die hinsichtlich

des Lärmschutzes gemachten Auflagen überhaupt erfüllt werden könnten. Die

Geruchsbelästigung verstosse gegen die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

1985.

(LRV) und missachte die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der

Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik; mit

lediglich 3,5 Metern zwischen Stall und nächstgelegenem Wohnhaus werde der

empfohlene Mindestabstand von 19 Metern deutlich unterschritten.

2.

2.1

Gemäss Art. 3

Abs. 2 BZO ist in den Kernzonen mässig störendes Gewerbe zulässig. Dabei

handelt es sich um eine raumplanerisch begründete Nutzungsvorschrift. Obwohl der

Schutz vor Emissionen aus ortsfesten Anlagen durch das eidgenössische

Umweltschutzrecht geregelt wird und nach Art. 65 Abs. 2 USG die

Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte

festlegen, behalten solche Vorschriften nach der Rechtsprechung ihren selbständigen

Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen

Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf. Das gilt

insbesondere auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen

Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen

verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die

mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder

kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie

führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (BGE 118 Ia 112

E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595). Entscheidend für

die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die

entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise

die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht

bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen

Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00087/88,

E. 3, www.vgrzh.ch; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551).

2.2

Der

Kernzone KB der Gemeinde Y sind verschiedene ehemals landwirtschaftlich geprägte

Weiler zugewiesen, in denen nach der Zuweisung zum Baugebiet hauptsächlich

Wohnbauten entstanden sind (vgl. Planungsbericht zur Teilrevision der Bau- und

Zonenordnung vom 11. April 2005, S. 14). Mit der Zulassung von mässig

störenden Betrieben wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus

planerischer Sicht auch die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich

möglich bleibt. In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbymässige

Tierhaltung der privaten Beschwerdegegner, unabhängig davon, ob man sie für

sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres

zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen

entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen

fernzuhalten.

3.

3.1

Es ist unbestritten, dass vorliegend die

Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch diese Anlage

allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b

LSV). Zudem müssen die Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der

Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV).

Die hobbymässige

Tierhaltung der privaten Beschwerdegegner stellt keine landwirtschaftliche

Anlage dar (vgl. BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, www.bger.ch), weshalb

die für solche Anlagen geltenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV nicht

anwendbar sind. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt

auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und Art. 23

USG genannten Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht

wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein

Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die

Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen

(BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr, 4. März

2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Massgeblich für die Beurteilung

des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte

(BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3, www.bger.ch).

3.2

Wie

anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts beobachtet werden konnte,

kann tagsüber vereinzeltes Krähen von Hähnen wahrgenommen werden, das aber vor

der übrigen Lärmkulisse (Fahrzeuge, Geräte und dergleichen) nicht besonders

auffällt. In einer gemischten Zone in ländlicher Umgebung ist dies als

höchstens geringfügige Störung zu beurteilen. Anders verhält es sich dagegen in

den Nachtstunden: Nach den Ausführungen der privaten Beschwerdegegner

anlässlich der Augenscheinverhandlung beginnen die Hähne jeweils um 5 Uhr

morgens zu krähen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine

des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich krähen die Tiere auch

mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe

schleichen. Ein solches Krähen von Hähnen führt angesichts der nur wenige Meter

entfernten lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV

erfahrungsgemäss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu

Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient

und wo nachts eine geringe Lärmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als

geringfügige Störung dar. Die örtliche Baubehörde hat deshalb richtigerweise

verfügt, dass erstens die Ställe so um- bzw. auszubauen sind, dass sie vollständig

geschlossen werden können und in geschlossenem Zustand das Krähen der Hähne derart

dämmen, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden, und dass zweitens

das Geflügel jeweils von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr in den vollständig geschlossenen

Hühnerställen zu halten ist (Dispositiv-Ziffer I.1.1 und 1.2 der

Baubewilligung). Dabei handelt es sich um Bau- bzw. Betriebsvorschriften im

Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG. Da es grundsätzlich

möglich ist, ein Gebäude so zu bauen, dass es das Krähen der Hähne hinreichend

dämpft, um Aufwachreaktionen in benachbarten lärmempfindlichen Räumen weit

gehend auszuschliessen, erweisen sich diese Anordnungen unter

lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als ausreichend. Eine andere Frage ist

es, ob angesichts der Bauweise der vorhandenen Bauten eine solche Nachbesserung

überhaupt möglich ist und es sich deshalb um einen Mangel handelt, der, wie

dies Dispositiv-Ziffer I.1.3 der Bewilligung vorsieht, gestützt auf § 321 Abs. 1

PBG auflageweise geheilt werden konnte. Darauf ist zurückzukommen.

4.

4.1

Was die

Beurteilung der Geruchsemissionen betrifft, so hat die Vorinstanz die rechtlichen

Grundlagen zutreffend dargelegt; darauf ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss Anhang

2.

Ziffer 512 LRV Mindestabstände nur für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung

und der Intensivtierhaltung gelten; dass die von den Beschwerdeführenden

zitierte Arbeitshilfe FAT-Berechnung des AWEL Hühner zu den geruchsintensiven

Tieren gezählt werden, vermag daran nichts zu ändern. Jedoch können die

Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und

Landtechnik, FAT-Bericht 1995 Nr. 476, betreffend Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen hilfsweise berücksichtigt werden (BGr, 9. September

1997, URP 1998, 162 E. 4b). Auch dabei ist aber zu beachten, dass nach der

Bundesgerichtspraxis die Mindestabstandsvorschriften als Massnahmen der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht in einer starren und absoluten Weise

angewendet werden dürfen, sondern der in Art. 11 Abs. 2 USG

enthaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen zu berücksichtigen ist

(BGr, 25. November 1996, URP 1997, 205, E. 3d; Roger Bosonnet,

Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung übler Gerüche,

URP 2002, 579).

4.2

Wie die

Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat, gelten die schematischen Mindestabstandsregelungen

erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4, welcher Wert bei Junghähnen und -hennen

erst bei über 1000 Stück erreicht wird. Ist wie hier die Geruchsbelastung

geringer, so liegt es nach FAT-Bericht (S. 6) im Ermessen der Behörde, auch

tiefere Mindestabstände zuzulassen.

Bei einer Belastung von 4 GB

ergibt sich gemäss FAT-Bericht in Wohnzonen ein Mindestabstand von 19,1 m, der

aber in einer gemischten Zone um 30 % zu reduzieren ist (FAT-Bericht

S. 1 und 6). Wenn dieser Mindestabstand gemäss FAT-Bericht für eine Haltung

von bis zu 1000 Tieren gilt, so entspricht es dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und ist es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die

Behörden hier, wo während beschränkter Zeit maximal 200 Tiere gehalten werden,

gegenüber einzelnen Wohnhäusern geringere Abstände hingenommen haben.

Insbesondere weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gegenüber den

Beschwerdeführenden auch der Mindestabstand von 15 m gemäss FAT-Bericht

eingehalten ist, und haben weder der Augenschein der Rekurskommission noch

jener einer Delegation des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte für eine unzumutbare

Geruchsbelastung geliefert. Zwar ist auf den Nachbargrundstücken und den

angrenzenden Strassen gelegentlich der Geruch der Hühner leicht wahrnehmbar,

doch stellt dies in einer gemischten Zone in einer immer noch

landwirtschaftlich geprägten Umgebung keine mehr als geringfügige Störung dar.

Dasselbe gilt bezüglich der

Belästigung durch Staubentwicklung, die von der Beschwerdeführenden nicht

weiter substanziiert worden ist und für welche der Augenschein keine Anhaltspunkte

lieferte.

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Auflagen der

Baubewilligung bezüglich Schalldämmung seien ungenügend, weil die vorhandenen

Unterlagen keine Überprüfung zuliessen, ob die vorgesehenen Massnahmen

ausreichend seien; das gelte umso mehr, als die eigenmächtig erstellten

bestehenden Bauten nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entsprächen.

5.1

Können inhaltliche oder formale Mängel des

Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur

Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind

gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Baubewilligung die gebotenen

Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Ohne „besondere Schwierigkeiten“ behebbar ist

ein solcher Mangel dann, wenn er quantitativ und qualitativ als geringfügig

sowie als behebbar erscheint (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461 ff., mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.2

Aufgrund

ihrer zutreffenden Würdigung, dass das nächtliche Krähen der Hähne eine lärmschutzrechtlich

unzulässige Störung darstellt, hat die Baubehörde angeordnet, dass das Geflügel

jeweils von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr in den vollständig geschlossenen Hühnerställen

zu halten ist, welche derart zu dämmen sind, dass Drittpersonen nicht durch

Lärm belästigt werden (Dispositiv-Ziffer I.1.1 und 1.2 der Baubewilligung). Da

die bestehenden Ställe, um deren nachträgliche Bewilligung ersucht wurde,

diesen Anforderungen nicht entsprechen, hat die Baubehörde zudem in Dispositiv-Ziffer

I.1.3 der Bewilligung verlangt, dass die sich daraus ergebenden „Anpassungen

und Änderungen der Konstruktions- und Materialwahl für die umzubauenden resp.

neuen Hühnerställe“ detailliert aufzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen

seien.

Wie der Augenschein des

Verwaltungsgerichts gezeigt hat, ist nicht nur die gegenwärtige Dämmung der

Ställe völlig unzureichend, sondern ist auch unklar, in welcher Weise die von

der Baubehörde verlangte Dämmung erreicht werden soll, insbesondere wie die

Ställe vollständig geschlossen werden sollen, wenn gleichzeitig die

Frischluftzufuhr für die Tiere gewährleistet bleiben muss. Anlässlich der im

Zusammenhang mit dem Augenschein durchgeführten Referenten-Audienz ist die Bauherrschaft

auf diese Problematik hingewiesen und in der Folge mit Verfügung vom 17. September

2008.

aufgefordert worden, entsprechend geänderte Pläne einzureichen.

5.3

Mit Eingabe vom 23. Oktober

2008.

reichte die Bauherrschaft geänderte Pläne ein, welche jedoch weit gehend

den Baueingabeplänen entsprechen und insbesondere lediglich bei einem der

Ställe Hinweise darüber geben, wie die Dämmung ausgeführt werden soll. Auch

hier will die Bauherrschaft aber nachts für die Belüftung zwei Törchen offen

lassen (vgl. act. 18, Baubeschreibung), sodass der Auflage der Baubehörde,

die Ställe vollständig zu schliessen, nicht nachgelebt wird. Bei den übrigen

Ställen finden sich nur mit Drahtgitter oder gewöhnlichem Fensterglas versehene

Öffnungen, ohne dass aufgezeigt wird, wie hier das Krähen der Hähne wirksam

gedämpft werden soll. Jedenfalls ist auch aus den nachgereichten Plänen nicht

ersichtlich, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen und wie sie

trotz der von der Baubehörde zu Recht verlangten vollständigen Schliessung noch

hinreichend belüftet werden können, um den rund 200 Tieren, die jeweils im

Sommer gehalten werden, das Überleben zu sichern.

Abgesehen davon, dass schon

fraglich ist, ob die unzureichende Schalldämmung der Ställe angesichts der mit

der Haltung von Hähnen in der Nähe von Wohnungen erfahrungsgemäss verbundenen

Lärmproblematik noch ein geringfügiger Mangel ist, hat er sich jedenfalls als

auflageweise nicht behebbar erwiesen, nachdem die Bauherrschaft nicht einmal

gewillt zu sein scheint, die Ställe in der lärmschutzrechtlich gebotenen Weise

zu dämmen (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2008, act. 22). Sodann weisen die

Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen,

ob die behelfsweise errichteten Bauten nachträglich überhaupt wirksam gedämmt

werden können, und hat die Bauherrschaft höchstens ansatzweise aufgezeigt, wie

eine solche nachträgliche Dämmung vorgenommen werden könnte. Damit erweist sich

die Nebenbestimmung gemäss § 321 Abs. 1 PBG als unzulässig, was zur

Aufhebung der Baubewilligung führen muss.

6.

Erweist sich die Baute schon aus

den vorgenannten Gründen als nicht bewilligungsfähig, kann offen bleiben, ob

die Bewilligung auch wegen Überschreitung der Baumassenziffer für Nebenbauten

und mangels ungenügender Baugesuchsunterlagen aufzuheben wäre. Auch wenn die

Vorinstanzen bei solchen Kleinbauten die administrativen Anforderungen zu Recht

tief halten, scheint fraglich, ob die von der Bauherrschaft eingereichten

Unterlagen für eine ordnungsgemässe Prüfung des Baugesuchs noch ausreichen.

Insbesondere ist nicht genau ersichtlich, wie gross die überdeckten Ausläufe

sind und in welchem Ausmass diese zur Baumasse gerechnet wurden. Sodann dürfte

insbesondere auch im Hinblick auf eine spätere Prüfung der Übereinstimmung der

tatsächlich ausgeführten mit den bewilligten Bauten das Bestehen auf

massstabgetreuen und genau vermassten Plänen nützlich sein.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit

als begründet. Demgemäss ist sie gutzuheissen und sind der Rekursentscheid

sowie die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Demgemäss sind die Kosten des

Rekursverfahrens, soweit sie den Beschwerdeführenden auferlegt wurden, und jene

des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und

der Baubehörde zulasten der Gemeinde Y aufzuerlegen. Die private Beschwerdegegnerschaft

ist zudem für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten.

Die Baubehörde wird eine

angemessene Frist zur Beseitigung der eigenmächtig errichteten Bauten ansetzen

müssen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid und die

Baubewilligung vom 6. Dezember 2006 aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'330.-- Total der Kosten.

3.

Die gemäss

Rekursentscheid auf die Beschwerdeführenden entfallenden Rekurskosten sowie die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter solidarischer Haftung zu je ¼ den

Beschwerdegegnern 1 und 2 und zu ½ der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.

Die privaten

Beschwerdegegner 1 und 2 werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…