VB.2008.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00227
25. März 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11301)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00227
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Immissionen durch hobbymässige Hühnerzucht in Kernzone: Zonenkonformität; Lärm- und Geruchsimmissionen.
Mit der Zulassung von mässig störenden Betrieben in der Kernzone der Gemeinde Y wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus planerischer Sicht auch die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich möglich bleibt. In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbymässige Tierhaltung, unabhängig davon, ob man sie für sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen fernzuhalten (E. 2.2).
Die Hähne beginnen jeweils um 5 Uhr morgens zu krähen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich krähen die Tiere auch mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe schleichen. Ein solches Krähen von Hähnen führt angesichts der nur wenige Meter entfernten lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV erfahrungsgemäss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient und wo nachts eine geringe Lärmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als geringfügige Störung dar (E. 3.2).
Da aus den Bauplänen nicht ersichtlich ist, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen und wie sie trotz der von der Baubehörde zu Recht verlangten vollständigen Schliessung noch hinreichend belüftet werden können, um den rund 200 Tieren, die jeweils im Sommer gehalten werden, das Überleben zu sichern, lassen sich die Mängel des Bauvorhabens nicht mittels Nebenbestimmung beheben, was zur Aufhebung der nachträglich erteilten Baubewilligung führt (E. 5.3).
Gutheissung.
Stichworte:
AUFWACHREAKTION
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEFLÜGELZUCHT
GERUCHSIMMISSION
KLEINTIERSTALL
LÄRM
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I lit. a LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 43 LSV
§ 321 Abs. I PBG
Art. 11 USG
Art. 12 Abs. I lit. b USG
Art. 12 Abs. I lit. c USG
Publikationen:
URP 2009 Nr. 29 S. 666
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00227
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Hochbaukommission Y,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 6. Dezember 2006 erteilte
die Hochbaukommission Y C und D unter Auflagen und Bedingungen die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für Hühnerställe sowie für die
Nutzungsänderung des früheren Gewächshauses auf der Liegenschaft L-Strasse 01
in X.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von den Eigentümern benachbarter
Liegenschaften erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission III am 16. April
2008.
vereinigt ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2008 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung von Rekursentscheid und
Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz schloss am 19. Juni 2008 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Hochbaukommission verzichtete ausdrücklich und die private
Beschwerdegegnerschaft stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Am 9. September 2008 führte eine Delegation des
Gerichts auf dem Baugrundstück einen Augenschein durch. In der Folge wurde das
Verfahren mit Verfügung vom 17. September 2008 sistiert, um der
Bauherrschaft Gelegenheit zu geben, verbesserte Baugesuchsunterlagen einzureichen.
Nach Eingang der neuen Pläne wurde das Verfahren am 28. Oktober
2008.
fortgesetzt und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die privaten Beschwerdegegner betreiben auf
ihrer mit einem Wohnhaus überbauten Liegenschaft in der Kernzone B (KB) gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Y vom 11. April 2005 (BZO) als Hobby
eine Rassegeflügelzucht, für die sie im Laufe der Zeit ohne Bewilligung
verschiedene Ställe und überdeckte Ausläufe errichteten bzw. ein vorhandenes
Gewächshaus zu diesem Zweck umnutzten. Gezüchtet werden Altenglische
Zwergkämpfer in 3 Farbschlägen sowie Zwerg Orpington in 2 Farbschlägen. Um gute
Zuchtergebnisse zu erzielen, werden gemäss Angaben der Beschwerdegegner pro Farbschlag
ca. 30 Eier ausgebrütet und in der Folge bis zu 150 Küken aufgezogen, von denen
mindestens ein Drittel zu Hähnen heranwächst, die ab Juni/Juli mit Krähen
beginnen. Während ein Teil gemästet und dann geschlachtet wird, werden die
schönsten Tiere im Dezember und Januar an Ausstellungen gezeigt und zur
Weiterzucht verwendet.
1.2
Die örtliche Baubehörde beurteilte die
Geflügelzucht in der gemäss Art. 3 Abs. 2 BZO mässig störende
Betriebe zulassenden Kernzone als zonenkonforme Nutzweise. Die damit verbundenen
Lärmimmissionen seien in dem der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesenen Gebiet
grundsätzlich hinzunehmen, doch seien gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11
Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
zusätzliche Vorkehren anzuordnen, die im Zuge der wegen baurechtlicher
Verstösse ohnehin notwendigen Anpassungen umzusetzen seien. Entsprechend wurden
unter Dispositiv-Ziffer I.1 der Baubewilligung folgende Auflagen festgehalten:
„1.1 Gestützt auf Art. 11 USG und Art. 37 der kommunalen
Polizeiverordnung sind alle Hühnerställe so umzubauen resp. bei Ersatzbauten so
aufzuführen, dass sie vollständig geschlossen werden können und im
geschlossenen Zustand das Krähen der Hähne derart dämmen, dass Drittpersonen
nicht durch Lärm belästigt werden.
1.2
Zum Schutze der Nachbarn in den sensiblen Nacht- und Tagesstunden
ist das Geflügel jeweils von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr in den vollständig
geschlossenen Hühnerställen zu halten.
1.3
Die mit dem Rückbau verbundenen Anpassungen und Änderungen der
Hühnerställe sind im Sinne einer Projektänderung mit allen für eine Beurteilung
notwendigen Planunterlagen (inkl. eines detaillierten Umgebungsplans) der
Bauabteilung zur Bewilligung einzureichen. Im Weiteren sind die mit den Punkten
1.1
und 1.2 verbundenen Anpassungen und Änderung der Konstruktions- und Materialwahl
für die umzubauenden resp. neuen Hühnerställe der Baubehörde mit entsprechenden
Unterlagen detailliert aufzuzeigen und genehmigen zu lassen. Alle für eine
Beurteilung notwendigen Unterlagen sind bis spätestens zwei Monate nach
Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung einzureichen.“
1.3
Die
Baurekurskommission hat den von benachbarten Eigentümern erhobenen Rekurs zusammengefasst
mit der Begründung abgewiesen, dass die streitbetroffene Hobbytierhaltung
zonenkonform sei und unter Berücksichtigung der von der örtlichen Baubehörde verfügten
Auflagen den umweltrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Lärms und Geruchsbelästigung
entspreche. Kleintierställe seien in einer Kernzone nicht unüblich und würden
sich aufgrund der von der Baubehörde verlangten Anpassungen bezüglich Konstruktion
und Materialwahl in der Kernzone im Sinn von § 238 PBG genügend einordnen;
jedenfalls sei die diesbezügliche Beurteilung der Baubehörde nicht
ermessensfehlerhaft. Die von der Baubehörde beanstandeten
Abstandsunterschreitungen zum Nachbargrundstück könnten durch Verschiebung der
Ställe und Anpassung der Überdachung behoben werden, was gemäss § 321 Abs. 1
PBG nebenbestimmungsweise habe angeordnet werden dürfen. Die
Strassenabstandsunterschreitung durch das Hühnerhaus neben der Gartentreppe
samt gedecktem Auslauf könnte ohne Weiteres durch Verschiebung und demnach mit
einer für die Nachbarn bedeutungslosen Nebenbestimmung behoben werden, weshalb
insofern mangels Legitimation auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die
Baugesuchsunterlagen umfassten zwar handgezeichnete Pläne, wiesen aber alle
nötigen Angaben und Vermassungen auf und entsprächen damit den Anforderungen
von § 310 Abs. 1 PBG; insbesondere ergebe sich aufgrund einer
überschlagmässigen Berechnung, dass die für Nebengebäude zulässige Baumasse von
180.
m3 bei Weitem eingehalten sei, weshalb die Baubehörde auf die
Vorlage einer detaillierten Baumassenberechnung habe verzichten können.
1.4
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der
Immissionsrügen von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen,
insbesondere was die Zahl der Tiere betreffe, von denen einschliesslich der
Zuchttiere zeitweise mindestens 180, wenn nicht 200 oder mehr gehalten würden,
und zwar nicht bloss während weniger Wochen. Zudem habe die Rekurskommission
die vom Betrieb ausgehenden Störungen unterschätzt. Die Baugesuchsunterlagen
seien unzulässigerweise als den gesetzlichen Anforderungen genügend gewürdigt
worden, insbesondere weil sie kein Urteil darüber zuliessen, ob die
hinsichtlich des Lärmschutzes erfolgten Auflagen eingehalten werden könnten,
und keine Kontrolle der Baumasse erlaubten, die keineswegs offensichtlich
eingehalten sei, sondern mehr als 200 m3 ausmachen dürfte. Aufgrund
ihres Umfangs und ihrer Immissionen sprenge die streitbetroffene Geflügelzucht
den in der Kernzone zulässigen Rahmen und sei nicht zonenkonform. Das Krähen
der zeitweise rund hundert Hähne überschreite am Tag und in der Nacht das
lärmschutzrechtlich zulässige Mass und zwar auch dann, wenn die Tiere, wie
auflageweise verlangt worden sei, des Nachts eingeschlossen seien. Zudem sei
fraglich, ob angesichts der behelfsmässig erstellten Ställe die hinsichtlich
des Lärmschutzes gemachten Auflagen überhaupt erfüllt werden könnten. Die
Geruchsbelästigung verstosse gegen die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985.
(LRV) und missachte die Mindestabstände gemäss den Empfehlungen der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik; mit
lediglich 3,5 Metern zwischen Stall und nächstgelegenem Wohnhaus werde der
empfohlene Mindestabstand von 19 Metern deutlich unterschritten.
2.
2.1
Gemäss Art. 3
Abs. 2 BZO ist in den Kernzonen mässig störendes Gewerbe zulässig. Dabei
handelt es sich um eine raumplanerisch begründete Nutzungsvorschrift. Obwohl der
Schutz vor Emissionen aus ortsfesten Anlagen durch das eidgenössische
Umweltschutzrecht geregelt wird und nach Art. 65 Abs. 2 USG die
Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte
festlegen, behalten solche Vorschriften nach der Rechtsprechung ihren selbständigen
Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen
Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf. Das gilt
insbesondere auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen
Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen
verschiedenster Art dienen. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die
mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder
kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie
führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (BGE 118 Ia 112
E. 1b S. 115; 118 Ib 590 E. 3a S. 595). Entscheidend für
die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die
entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise
die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht
bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen
Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (VGr, 14. Juli 2004, VB.2003.00087/88,
E. 3, www.vgrzh.ch; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551).
2.2
Der
Kernzone KB der Gemeinde Y sind verschiedene ehemals landwirtschaftlich geprägte
Weiler zugewiesen, in denen nach der Zuweisung zum Baugebiet hauptsächlich
Wohnbauten entstanden sind (vgl. Planungsbericht zur Teilrevision der Bau- und
Zonenordnung vom 11. April 2005, S. 14). Mit der Zulassung von mässig
störenden Betrieben wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus
planerischer Sicht auch die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich
möglich bleibt. In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbymässige
Tierhaltung der privaten Beschwerdegegner, unabhängig davon, ob man sie für
sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres
zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen
entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen
fernzuhalten.
3.
3.1
Es ist unbestritten, dass vorliegend die
Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch diese Anlage
allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV). Zudem müssen die Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der
Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV).
Die hobbymässige
Tierhaltung der privaten Beschwerdegegner stellt keine landwirtschaftliche
Anlage dar (vgl. BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, www.bger.ch), weshalb
die für solche Anlagen geltenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV nicht
anwendbar sind. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt
auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und Art. 23
USG genannten Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht
wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein
Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die
Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen
(BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr, 4. März
2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Massgeblich für die Beurteilung
des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte
(BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3, www.bger.ch).
3.2
Wie
anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts beobachtet werden konnte,
kann tagsüber vereinzeltes Krähen von Hähnen wahrgenommen werden, das aber vor
der übrigen Lärmkulisse (Fahrzeuge, Geräte und dergleichen) nicht besonders
auffällt. In einer gemischten Zone in ländlicher Umgebung ist dies als
höchstens geringfügige Störung zu beurteilen. Anders verhält es sich dagegen in
den Nachtstunden: Nach den Ausführungen der privaten Beschwerdegegner
anlässlich der Augenscheinverhandlung beginnen die Hähne jeweils um 5 Uhr
morgens zu krähen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine
des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich krähen die Tiere auch
mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe
schleichen. Ein solches Krähen von Hähnen führt angesichts der nur wenige Meter
entfernten lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV
erfahrungsgemäss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu
Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient
und wo nachts eine geringe Lärmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als
geringfügige Störung dar. Die örtliche Baubehörde hat deshalb richtigerweise
verfügt, dass erstens die Ställe so um- bzw. auszubauen sind, dass sie vollständig
geschlossen werden können und in geschlossenem Zustand das Krähen der Hähne derart
dämmen, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden, und dass zweitens
das Geflügel jeweils von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr in den vollständig geschlossenen
Hühnerställen zu halten ist (Dispositiv-Ziffer I.1.1 und 1.2 der
Baubewilligung). Dabei handelt es sich um Bau- bzw. Betriebsvorschriften im
Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG. Da es grundsätzlich
möglich ist, ein Gebäude so zu bauen, dass es das Krähen der Hähne hinreichend
dämpft, um Aufwachreaktionen in benachbarten lärmempfindlichen Räumen weit
gehend auszuschliessen, erweisen sich diese Anordnungen unter
lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als ausreichend. Eine andere Frage ist
es, ob angesichts der Bauweise der vorhandenen Bauten eine solche Nachbesserung
überhaupt möglich ist und es sich deshalb um einen Mangel handelt, der, wie
dies Dispositiv-Ziffer I.1.3 der Bewilligung vorsieht, gestützt auf § 321 Abs. 1
PBG auflageweise geheilt werden konnte. Darauf ist zurückzukommen.
4.
4.1
Was die
Beurteilung der Geruchsemissionen betrifft, so hat die Vorinstanz die rechtlichen
Grundlagen zutreffend dargelegt; darauf ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass gemäss Anhang
2.
Ziffer 512 LRV Mindestabstände nur für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung
und der Intensivtierhaltung gelten; dass die von den Beschwerdeführenden
zitierte Arbeitshilfe FAT-Berechnung des AWEL Hühner zu den geruchsintensiven
Tieren gezählt werden, vermag daran nichts zu ändern. Jedoch können die
Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und
Landtechnik, FAT-Bericht 1995 Nr. 476, betreffend Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen hilfsweise berücksichtigt werden (BGr, 9. September
1997, URP 1998, 162 E. 4b). Auch dabei ist aber zu beachten, dass nach der
Bundesgerichtspraxis die Mindestabstandsvorschriften als Massnahmen der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht in einer starren und absoluten Weise
angewendet werden dürfen, sondern der in Art. 11 Abs. 2 USG
enthaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen zu berücksichtigen ist
(BGr, 25. November 1996, URP 1997, 205, E. 3d; Roger Bosonnet,
Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung übler Gerüche,
URP 2002, 579).
4.2
Wie die
Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat, gelten die schematischen Mindestabstandsregelungen
erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4, welcher Wert bei Junghähnen und -hennen
erst bei über 1000 Stück erreicht wird. Ist wie hier die Geruchsbelastung
geringer, so liegt es nach FAT-Bericht (S. 6) im Ermessen der Behörde, auch
tiefere Mindestabstände zuzulassen.
Bei einer Belastung von 4 GB
ergibt sich gemäss FAT-Bericht in Wohnzonen ein Mindestabstand von 19,1 m, der
aber in einer gemischten Zone um 30 % zu reduzieren ist (FAT-Bericht
S. 1 und 6). Wenn dieser Mindestabstand gemäss FAT-Bericht für eine Haltung
von bis zu 1000 Tieren gilt, so entspricht es dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und ist es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die
Behörden hier, wo während beschränkter Zeit maximal 200 Tiere gehalten werden,
gegenüber einzelnen Wohnhäusern geringere Abstände hingenommen haben.
Insbesondere weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gegenüber den
Beschwerdeführenden auch der Mindestabstand von 15 m gemäss FAT-Bericht
eingehalten ist, und haben weder der Augenschein der Rekurskommission noch
jener einer Delegation des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte für eine unzumutbare
Geruchsbelastung geliefert. Zwar ist auf den Nachbargrundstücken und den
angrenzenden Strassen gelegentlich der Geruch der Hühner leicht wahrnehmbar,
doch stellt dies in einer gemischten Zone in einer immer noch
landwirtschaftlich geprägten Umgebung keine mehr als geringfügige Störung dar.
Dasselbe gilt bezüglich der
Belästigung durch Staubentwicklung, die von der Beschwerdeführenden nicht
weiter substanziiert worden ist und für welche der Augenschein keine Anhaltspunkte
lieferte.
5.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Auflagen der
Baubewilligung bezüglich Schalldämmung seien ungenügend, weil die vorhandenen
Unterlagen keine Überprüfung zuliessen, ob die vorgesehenen Massnahmen
ausreichend seien; das gelte umso mehr, als die eigenmächtig erstellten
bestehenden Bauten nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entsprächen.
5.1
Können inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Baubewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Ohne „besondere Schwierigkeiten“ behebbar ist
ein solcher Mangel dann, wenn er quantitativ und qualitativ als geringfügig
sowie als behebbar erscheint (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 461 ff., mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2
Aufgrund
ihrer zutreffenden Würdigung, dass das nächtliche Krähen der Hähne eine lärmschutzrechtlich
unzulässige Störung darstellt, hat die Baubehörde angeordnet, dass das Geflügel
jeweils von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr in den vollständig geschlossenen Hühnerställen
zu halten ist, welche derart zu dämmen sind, dass Drittpersonen nicht durch
Lärm belästigt werden (Dispositiv-Ziffer I.1.1 und 1.2 der Baubewilligung). Da
die bestehenden Ställe, um deren nachträgliche Bewilligung ersucht wurde,
diesen Anforderungen nicht entsprechen, hat die Baubehörde zudem in Dispositiv-Ziffer
I.1.3 der Bewilligung verlangt, dass die sich daraus ergebenden „Anpassungen
und Änderungen der Konstruktions- und Materialwahl für die umzubauenden resp.
neuen Hühnerställe“ detailliert aufzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen
seien.
Wie der Augenschein des
Verwaltungsgerichts gezeigt hat, ist nicht nur die gegenwärtige Dämmung der
Ställe völlig unzureichend, sondern ist auch unklar, in welcher Weise die von
der Baubehörde verlangte Dämmung erreicht werden soll, insbesondere wie die
Ställe vollständig geschlossen werden sollen, wenn gleichzeitig die
Frischluftzufuhr für die Tiere gewährleistet bleiben muss. Anlässlich der im
Zusammenhang mit dem Augenschein durchgeführten Referenten-Audienz ist die Bauherrschaft
auf diese Problematik hingewiesen und in der Folge mit Verfügung vom 17. September
2008.
aufgefordert worden, entsprechend geänderte Pläne einzureichen.
5.3
Mit Eingabe vom 23. Oktober
2008.
reichte die Bauherrschaft geänderte Pläne ein, welche jedoch weit gehend
den Baueingabeplänen entsprechen und insbesondere lediglich bei einem der
Ställe Hinweise darüber geben, wie die Dämmung ausgeführt werden soll. Auch
hier will die Bauherrschaft aber nachts für die Belüftung zwei Törchen offen
lassen (vgl. act. 18, Baubeschreibung), sodass der Auflage der Baubehörde,
die Ställe vollständig zu schliessen, nicht nachgelebt wird. Bei den übrigen
Ställen finden sich nur mit Drahtgitter oder gewöhnlichem Fensterglas versehene
Öffnungen, ohne dass aufgezeigt wird, wie hier das Krähen der Hähne wirksam
gedämpft werden soll. Jedenfalls ist auch aus den nachgereichten Plänen nicht
ersichtlich, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen und wie sie
trotz der von der Baubehörde zu Recht verlangten vollständigen Schliessung noch
hinreichend belüftet werden können, um den rund 200 Tieren, die jeweils im
Sommer gehalten werden, das Überleben zu sichern.
Abgesehen davon, dass schon
fraglich ist, ob die unzureichende Schalldämmung der Ställe angesichts der mit
der Haltung von Hähnen in der Nähe von Wohnungen erfahrungsgemäss verbundenen
Lärmproblematik noch ein geringfügiger Mangel ist, hat er sich jedenfalls als
auflageweise nicht behebbar erwiesen, nachdem die Bauherrschaft nicht einmal
gewillt zu sein scheint, die Ställe in der lärmschutzrechtlich gebotenen Weise
zu dämmen (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2008, act. 22). Sodann weisen die
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen,
ob die behelfsweise errichteten Bauten nachträglich überhaupt wirksam gedämmt
werden können, und hat die Bauherrschaft höchstens ansatzweise aufgezeigt, wie
eine solche nachträgliche Dämmung vorgenommen werden könnte. Damit erweist sich
die Nebenbestimmung gemäss § 321 Abs. 1 PBG als unzulässig, was zur
Aufhebung der Baubewilligung führen muss.
6.
Erweist sich die Baute schon aus
den vorgenannten Gründen als nicht bewilligungsfähig, kann offen bleiben, ob
die Bewilligung auch wegen Überschreitung der Baumassenziffer für Nebenbauten
und mangels ungenügender Baugesuchsunterlagen aufzuheben wäre. Auch wenn die
Vorinstanzen bei solchen Kleinbauten die administrativen Anforderungen zu Recht
tief halten, scheint fraglich, ob die von der Bauherrschaft eingereichten
Unterlagen für eine ordnungsgemässe Prüfung des Baugesuchs noch ausreichen.
Insbesondere ist nicht genau ersichtlich, wie gross die überdeckten Ausläufe
sind und in welchem Ausmass diese zur Baumasse gerechnet wurden. Sodann dürfte
insbesondere auch im Hinblick auf eine spätere Prüfung der Übereinstimmung der
tatsächlich ausgeführten mit den bewilligten Bauten das Bestehen auf
massstabgetreuen und genau vermassten Plänen nützlich sein.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit
als begründet. Demgemäss ist sie gutzuheissen und sind der Rekursentscheid
sowie die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Demgemäss sind die Kosten des
Rekursverfahrens, soweit sie den Beschwerdeführenden auferlegt wurden, und jene
des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und
der Baubehörde zulasten der Gemeinde Y aufzuerlegen. Die private Beschwerdegegnerschaft
ist zudem für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten.
Die Baubehörde wird eine
angemessene Frist zur Beseitigung der eigenmächtig errichteten Bauten ansetzen
müssen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid und die
Baubewilligung vom 6. Dezember 2006 aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'330.-- Total der Kosten.
3.
Die gemäss
Rekursentscheid auf die Beschwerdeführenden entfallenden Rekurskosten sowie die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter solidarischer Haftung zu je ¼ den
Beschwerdegegnern 1 und 2 und zu ½ der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4.
Die privaten
Beschwerdegegner 1 und 2 werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…