Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00231

29. Juli 2008Deutsch5 min

(URT.2008.10817)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und ihr Ehemann werden seit August 2006 von der

Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Nachdem A ihre Arbeitstätigkeit in einem

Beschäftigungsprogramm abgebrochen hatte, vereinbarte die Sozialbehörde für sie

einen Termin für ein Vorstellungsgespräch beim Jobbus in T, den sie nicht

wahrnahm. Mit Beschluss vom 5. Februar 2008 erteilte die Sozialbehörde A

die Weisung, umgehend am Beschäftigungsprogramm Jobbus T teilzunehmen; die

dabei erzielbare Entschädigung werde als Einkommensmöglichkeit mit ihrem

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet. Wenn sie der Weisung nicht nachkomme,

werde die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt.

Darauf wies die Sozialbehörde A im mit "Mahnung,

Beschäftigungsprogramm Sozialhilfe" betitelten Schreiben vom 20. März

2008 erneut an, bis spätestens 31. März 2008 beim Jobbus T einen

Vorstellungstermin zu vereinbaren, sofort am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen

sowie umgehend und ohne Absenzen den Arbeitseinsatz zu leisten. Falls sie das

Beschäftigungsprogramm nicht antrete, sei davon auszugehen, dass sie einer

anderen Tätigkeit nachgehe und Einkommen erziele, weshalb die Sozialbehörde in

diesem Fall eine sofortige Einstellung der finanziellen Unterstützung anfangs April

2008 erwägen werde.

Erwägungen

II.

A gelangte am 24. März 2008 an den Bezirksrat S und

machte geltend, sie verweigere diese Arbeit, weil in diesem Umfeld Menschen

arbeiteten, die Probleme hätten. Sie finde es nicht in Ordnung, keine

wirtschaftliche Hilfe mehr zu bekommen. Die Sozialbehörde gehe zu Unrecht davon

aus, dass sie ein Einkommen erziele. Der Bezirksrat forderte sie auf, den

angefochtenen Entscheid nachzureichen. Darauf reichte sie am 1. April 2008

das erwähnte Schreiben der Sozialbehörde vom 20. März 2008 ein. Der

Bezirksrat trat am 28. April 2008 auf den Rekurs nicht ein.

III.

Am 23. Mai 2008 wandte sich A dagegen an das

Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen gegenüber

dem Bezirksrat. Der Bezirksrat verzichtete am 3. Juni 2008 unter Verweis

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung; die

Sozialbehörde liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Im Streit

liegt die Weisung, am Beschäftigungsprogramm Jobbus teilzunehmen, verbunden mit

der angedrohten Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Selbst bei

einer vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe liegt der Streitwert

deutlich unter Fr. 20'000.-, so dass die vorliegende vermögensrechtliche

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Mit ihren Ausführungen im Rekursverfahren wehrte sich die

Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Weisung betreffend Teilnahme am

Beschäftigungsprogramm und gegen die angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführte, wurde die genannte

Weisung bereits im Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Februar 2008

erteilt. Als die Beschwerdeführerin am 24. März 2008 Rekurs erhob, war der

am 6. Februar 2008 versandte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gegen die Weisung konnte die Beschwerdeführerin daher nicht mehr rekurrieren.

Sie bezog sich denn auch in ihrem Rekurs nicht auf den Beschluss vom 5. Februar

2008, sondern auf das als Mahnung bezeichnete Schreiben der Sozialbehörde vom

20.

März 2008. Dieses wiederholte lediglich die bereits erteilte Weisung

und ist diesbezüglich nicht anfechtbar. Dasselbe gilt, soweit die

Beschwerdeführerin mit der Äusserung, sie erziele kein Einkommen, vor dem

Bezirksrat die Nichtanrechnung des beim Jobbus erzielbaren Einkommens beantragen

wollte. Auch die Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wurde

schon am 5. Februar 2008 angedroht. Die Androhung stellt sodann – wie

vom Bezirksrat ausgeführt – eine verfahrensleitende Anordnung dar, die keinen

später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat; sie ist im Gegensatz zur

Einstellung bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe selbst nicht anfechtbar (RB

1998.

Nr. 34). Anfechten könnte die Beschwerdeführerin erst die Einstellung

bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, welche offenbar mindestens bis Ende

April 2008 nicht vorgenommen wurde.

Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten.

3.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation jedoch

massvoll zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an