VB.2008.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00231
29. Juli 2008Deutsch5 min
(URT.2008.10817)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00231
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: bereits rechtskräftige Weisung und verfahrensleitende Anordnung
Die Weisung an die Beschwerdeführerin, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, wurde bereits in einem rechtskräftigen Beschluss der Sozialbehörde erteilt. Das hier angefochtene, als Mahnung bezeichnete Schreiben wiederholt die Weisung lediglich und ist nicht anfechtbar. Die Androhung der Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stellt eine verfahrensleitende Anordnung dar, die ebenfalls nicht anfechtbar ist. Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANDROHUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00231
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihr Ehemann werden seit August 2006 von der
Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Nachdem A ihre Arbeitstätigkeit in einem
Beschäftigungsprogramm abgebrochen hatte, vereinbarte die Sozialbehörde für sie
einen Termin für ein Vorstellungsgespräch beim Jobbus in T, den sie nicht
wahrnahm. Mit Beschluss vom 5. Februar 2008 erteilte die Sozialbehörde A
die Weisung, umgehend am Beschäftigungsprogramm Jobbus T teilzunehmen; die
dabei erzielbare Entschädigung werde als Einkommensmöglichkeit mit ihrem
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet. Wenn sie der Weisung nicht nachkomme,
werde die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt.
Darauf wies die Sozialbehörde A im mit "Mahnung,
Beschäftigungsprogramm Sozialhilfe" betitelten Schreiben vom 20. März
2008 erneut an, bis spätestens 31. März 2008 beim Jobbus T einen
Vorstellungstermin zu vereinbaren, sofort am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen
sowie umgehend und ohne Absenzen den Arbeitseinsatz zu leisten. Falls sie das
Beschäftigungsprogramm nicht antrete, sei davon auszugehen, dass sie einer
anderen Tätigkeit nachgehe und Einkommen erziele, weshalb die Sozialbehörde in
diesem Fall eine sofortige Einstellung der finanziellen Unterstützung anfangs April
2008 erwägen werde.
Erwägungen
II.
A gelangte am 24. März 2008 an den Bezirksrat S und
machte geltend, sie verweigere diese Arbeit, weil in diesem Umfeld Menschen
arbeiteten, die Probleme hätten. Sie finde es nicht in Ordnung, keine
wirtschaftliche Hilfe mehr zu bekommen. Die Sozialbehörde gehe zu Unrecht davon
aus, dass sie ein Einkommen erziele. Der Bezirksrat forderte sie auf, den
angefochtenen Entscheid nachzureichen. Darauf reichte sie am 1. April 2008
das erwähnte Schreiben der Sozialbehörde vom 20. März 2008 ein. Der
Bezirksrat trat am 28. April 2008 auf den Rekurs nicht ein.
III.
Am 23. Mai 2008 wandte sich A dagegen an das
Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen gegenüber
dem Bezirksrat. Der Bezirksrat verzichtete am 3. Juni 2008 unter Verweis
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung; die
Sozialbehörde liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Im Streit
liegt die Weisung, am Beschäftigungsprogramm Jobbus teilzunehmen, verbunden mit
der angedrohten Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Selbst bei
einer vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe liegt der Streitwert
deutlich unter Fr. 20'000.-, so dass die vorliegende vermögensrechtliche
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Mit ihren Ausführungen im Rekursverfahren wehrte sich die
Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Weisung betreffend Teilnahme am
Beschäftigungsprogramm und gegen die angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe.
Wie der Bezirksrat zu Recht ausführte, wurde die genannte
Weisung bereits im Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Februar 2008
erteilt. Als die Beschwerdeführerin am 24. März 2008 Rekurs erhob, war der
am 6. Februar 2008 versandte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Weisung konnte die Beschwerdeführerin daher nicht mehr rekurrieren.
Sie bezog sich denn auch in ihrem Rekurs nicht auf den Beschluss vom 5. Februar
2008, sondern auf das als Mahnung bezeichnete Schreiben der Sozialbehörde vom
20.
März 2008. Dieses wiederholte lediglich die bereits erteilte Weisung
und ist diesbezüglich nicht anfechtbar. Dasselbe gilt, soweit die
Beschwerdeführerin mit der Äusserung, sie erziele kein Einkommen, vor dem
Bezirksrat die Nichtanrechnung des beim Jobbus erzielbaren Einkommens beantragen
wollte. Auch die Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wurde
schon am 5. Februar 2008 angedroht. Die Androhung stellt sodann – wie
vom Bezirksrat ausgeführt – eine verfahrensleitende Anordnung dar, die keinen
später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat; sie ist im Gegensatz zur
Einstellung bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe selbst nicht anfechtbar (RB
1998.
Nr. 34). Anfechten könnte die Beschwerdeführerin erst die Einstellung
bzw. Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, welche offenbar mindestens bis Ende
April 2008 nicht vorgenommen wurde.
Der Bezirksrat ist demnach zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten.
3.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation jedoch
massvoll zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…