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Entscheid

VB.2008.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00232

11. Juli 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10788)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit 1997 von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. Oktober

2005 wurde er von der Einzelfallkommission (EK) der Sozialbehörde der Stadt

Zürich verpflichtet, die von Dezember 2004 bis Juli 2005 zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 6'511.55 zurückzuerstatten, da er im Dezember

2004 und Januar 2005 sowie in den Sportferien 2005 ausser Landes gewesen sei

und für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung habe. Ausserdem habe er

seine Erwerbstätigkeit bei der B GmbH ab Mai 2005 nicht rechtzeitig gemeldet,

weshalb ihm im Juni und Juli 2005 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet

worden sei. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

B. Die dagegen erhobene Einsprache

wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 19. Juni

2007 abgewiesen. Diese hielt fest, die physische Anwesenheit des

Hilfeempfängers in jener Gemeinde, in der er wirtschaftliche Hilfe beziehen

wolle, sei Grundvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer

könne nicht belegen, dass er nicht länger als die von ihm behaupteten 20 Tage abwesend

gewesen sei. Übereinstimmend mit der Auskunft des Hilfswerks C sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2004 und Mitte Februar im Ausland

geweilt sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an

den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid

nochmals zu überprüfen und die zu viel bezogenen Gelder von Juni und Juli 2005

seien mit der noch ausstehenden wirtschaftlichen Hilfe für die Monate September

bis Dezember 2005 zu verrechnen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 24. April

2008.

teilweise gut und wies die Sache bezüglich der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen

für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'993.95

im Sinn der Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur

neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer

länger als die von ihm angegebenen 20 Tage landesabwesend gewesen sei; der

Sachverhalt sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers näher abzuklären. Im

Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein und bestätigte den Entscheid der EGPK

vom 19. Juni 2007 und denjenigen der EK vom 25. Oktober 2005.

III.

Am 23. Mai 2008

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rückforderungsentscheid

der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sei gesamthaft aufzuheben, und es sei ihm

die ausstehende Sozialhilfe für die Monate August bis Dezember 2005 unter Abzug

der im Juni und Juli 2005 zu viel bezogenen Gelder auszurichten. Er beantragte

sodann die unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat verzichtete

am 2. Juni 2008 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 9. Juni

2008.

Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 AbS. 1 in Verbindung mit § 19c

AbS. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 AbS. 2

VRG).

2.

Näher zu prüfen ist jedoch, ob der

angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob der

Beschwerdeführer nach § 21 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

2.1

Rückweisungsentscheide sind

nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar,

wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005

Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise

bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Be­schwerde

erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe,

während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und

in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November

2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob

indessen nicht die durch den Rückweisungsentscheid belastete Gemeinde, sondern

der Hilfeempfänger Beschwerde. Durch die Aufhebung der zugunsten des

Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren keineswegs

verkürzt, im Gegenteil führt die vorliegende Beschwerde zu einer Verfahrensverzögerung.

2.2

Die Verpflichtung zur Rückerstattung der wirtschaftlichen

Hilfe für die Monate Juni und Juli 2005 ficht der Beschwerdeführer – wie

bereits vor dem Bezirksrat – nicht an und beantragt deren Verrechnung mit der

seines Erachtens unzulässigerweise nicht gewährten wirtschaftlichen Hilfe für

die Monate August bis Dezember 2005. Während der Monate August bis November

2005.

wurde der Beschwerdeführer offenbar zum Ausgleich der zuvor zu viel bezogenen

Hilfe nicht unterstützt. Demnach deckt sich der diesbezügliche Antrag des

Beschwerdeführers mit der Frage der Rückerstattung der zu viel bezogenen

wirtschaftlichen Hilfe. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin zufolge des Rückweisungsentscheids

des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben, weshalb der Beschwerdeführer

durch den angefochtenen Rekursentscheid gar nicht beschwert ist.

Demnach fehlt es an einer

Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16

AbS. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

3.1

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um

einen Prozess zu führen.

3.2

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Für

den Beschwerdeführer war erkennbar, dass der Rückweisungsentscheid des

Bezirksrats zu seinen Gunsten erfolgte, so dass er durch diesen nicht beschwert

ist. Sein Begehren ist demnach aussichtslos im beschriebenen Sinn.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 AbS. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …