VB.2008.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00232
11. Juli 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10788)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00232
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid
(Der Bezirksrat hiess den Rekurs des Beschwerdefühers teilweise gut und wies die Sache zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück.)
Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Durch die Aufhebung der zugunsten des Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren nicht verkürzt (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Rekursentscheid nicht beschwert, da sich sein Beschwerdeantrag mit der Frage deckt, welche die Sozialbehörde zufolge des Rückweisungsentscheids des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben wird;
demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (E. 2.2).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3).
Nichteintreten auf die Beschwerde
Stichworte:
BESCHWER
NICHTEINTRETEN
PROZESSVORAUSSETZUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 21 VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00232
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit 1997 von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. Oktober
2005 wurde er von der Einzelfallkommission (EK) der Sozialbehörde der Stadt
Zürich verpflichtet, die von Dezember 2004 bis Juli 2005 zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 6'511.55 zurückzuerstatten, da er im Dezember
2004 und Januar 2005 sowie in den Sportferien 2005 ausser Landes gewesen sei
und für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung habe. Ausserdem habe er
seine Erwerbstätigkeit bei der B GmbH ab Mai 2005 nicht rechtzeitig gemeldet,
weshalb ihm im Juni und Juli 2005 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet
worden sei. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
B. Die dagegen erhobene Einsprache
wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 19. Juni
2007 abgewiesen. Diese hielt fest, die physische Anwesenheit des
Hilfeempfängers in jener Gemeinde, in der er wirtschaftliche Hilfe beziehen
wolle, sei Grundvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer
könne nicht belegen, dass er nicht länger als die von ihm behaupteten 20 Tage abwesend
gewesen sei. Übereinstimmend mit der Auskunft des Hilfswerks C sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2004 und Mitte Februar im Ausland
geweilt sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs an
den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid
nochmals zu überprüfen und die zu viel bezogenen Gelder von Juni und Juli 2005
seien mit der noch ausstehenden wirtschaftlichen Hilfe für die Monate September
bis Dezember 2005 zu verrechnen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 24. April
2008.
teilweise gut und wies die Sache bezüglich der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen
für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'993.95
im Sinn der Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur
neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
länger als die von ihm angegebenen 20 Tage landesabwesend gewesen sei; der
Sachverhalt sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers näher abzuklären. Im
Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein und bestätigte den Entscheid der EGPK
vom 19. Juni 2007 und denjenigen der EK vom 25. Oktober 2005.
III.
Am 23. Mai 2008
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rückforderungsentscheid
der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sei gesamthaft aufzuheben, und es sei ihm
die ausstehende Sozialhilfe für die Monate August bis Dezember 2005 unter Abzug
der im Juni und Juli 2005 zu viel bezogenen Gelder auszurichten. Er beantragte
sodann die unentgeltliche Prozessführung.
Der Bezirksrat verzichtete
am 2. Juni 2008 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 9. Juni
2008.
Nichteintreten auf die Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 AbS. 1 in Verbindung mit § 19c
AbS. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 AbS. 2
VRG).
2.
Näher zu prüfen ist jedoch, ob der
angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob der
Beschwerdeführer nach § 21 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
2.1
Rückweisungsentscheide sind
nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar,
wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005
Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise
bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde
erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe,
während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und
in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November
2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob
indessen nicht die durch den Rückweisungsentscheid belastete Gemeinde, sondern
der Hilfeempfänger Beschwerde. Durch die Aufhebung der zugunsten des
Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren keineswegs
verkürzt, im Gegenteil führt die vorliegende Beschwerde zu einer Verfahrensverzögerung.
2.2
Die Verpflichtung zur Rückerstattung der wirtschaftlichen
Hilfe für die Monate Juni und Juli 2005 ficht der Beschwerdeführer – wie
bereits vor dem Bezirksrat – nicht an und beantragt deren Verrechnung mit der
seines Erachtens unzulässigerweise nicht gewährten wirtschaftlichen Hilfe für
die Monate August bis Dezember 2005. Während der Monate August bis November
2005.
wurde der Beschwerdeführer offenbar zum Ausgleich der zuvor zu viel bezogenen
Hilfe nicht unterstützt. Demnach deckt sich der diesbezügliche Antrag des
Beschwerdeführers mit der Frage der Rückerstattung der zu viel bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin zufolge des Rückweisungsentscheids
des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben, weshalb der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Rekursentscheid gar nicht beschwert ist.
Demnach fehlt es an einer
Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16
AbS. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
3.1
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um
einen Prozess zu führen.
3.2
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Für
den Beschwerdeführer war erkennbar, dass der Rückweisungsentscheid des
Bezirksrats zu seinen Gunsten erfolgte, so dass er durch diesen nicht beschwert
ist. Sein Begehren ist demnach aussichtslos im beschriebenen Sinn.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 AbS. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …