VB.2008.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00233
29. Juli 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10812)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00233
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Feriengeld für einen Sozialhilfeempfänger, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber eine ehrenamtliche Tätigkeit für Behinderte ausübt
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und für die Bezahlung eines Feriengeldes im Besonderen (E. 2).
Ein Feriengeld stellt eine situationsbedingte Leistung dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt (E. 4.1). Die Verweigerung eines Feriengeldes durch die kommunale Behörde ist im Rahmen der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Engagement des Sozialhilfeempfängers für den Verein C stellt keine E r w e r b s tätigkeit dar und lässt sich auch nicht den anderen Kategorien der Tätigkeiten zuordnen, welche die Bezahlung eines Feriengeldes ermöglichen können. Die Behörde hat vom Sozialhilfeempfänger verlangt, sich um eine bezahlte Erwerbsarbeit zu bemühen (E. 4.2). Dessen ehrenamtliches Engagement ist mit einer Integrationszulage honoriert worden (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT
FERIENGELD
INTEGRATIONSZULAGE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
URLAUBSGELD
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00233
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Oktober 2005 von der Gemeinde R
Sozialhilfeleistungen. Einen Antrag auf Ausrichtung eines Feriengeldes
(Fr. 400.-) lehnte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom
30. Oktober 2007 ab. Sie erwog, ein Feriengeld könne bei einer Erwerbstätigkeit
zugesprochen werden, die voraussetze, dass für eine Beschäftigung ein
sozialversicherungspflichtiger Erwerbslohn ausgerichtet werde. Die Tätigkeit
von A für den Verein C sei ehrenamtlicher Natur, was schon mit der Ausrichtung
einer Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) honoriert werde. Sein
Engagement könne auch nicht als Betreuungsaufgabe qualifiziert werden, was
ebenfalls die Auszahlung eines Feriengeldes rechtfertigen könne.
Erwägungen
II.
Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat S mit Beschluss vom 28. April 2008 ab.
III.
A liess am 27. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht gegen
den Beschluss des Bezirksrates Beschwerde erheben. Er beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats S, es sei der Beschluss vom
28.
April 2008 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Feriengeld
im Betrag von Fr. 400.- auszurichten. Der Bezirksrat S und die Fürsorgebehörde
der Gemeinde R verzichteten mit Eingaben vom 2. Juni 2008 und
18.
Juni 2008 auf eine Vernehmlassung bzw. auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich
zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Weil auch die
übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Der Streitwert beträgt gemäss dem Beschwerdeantrag
Fr. 400.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche
Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Sie trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet
das soziale Existenzminimum, und sie bemisst sich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981, SHV).
Nach den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle
Unterstützungsbudget zusammen aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf
für Lebensmittel, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) und in vielen
Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen
und/oder Einkommensfreibeträgen (Kap. A.6). Situationsbedingte Leistungen haben
ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und
familiären Lage einer unterstützten Person (Kap. C.1). Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte
sollen im Rahmen von situationsbedingten Leistungen langfristig unterstützten
Personen ermöglicht werden, die nach Kräften erwerbstätig sind,
Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für
die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (Kap. C.1.6).
3.
3.1
Der
Bezirksrat kam zum Schluss, beim Feriengeld handle es sich um eine situationsbedingte
Leistung, deren Ausrichtung im Ermessen der Beschwerdegegnerin liege. Er folgte
der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die vom Beschwerdeführer ehrenamtlich
ausgeführte Tätigkeit die Anforderungen gemäss den SKOS-Richtlinien für den
Bezug von Urlaub bzw. Erholung nicht erfülle. Mit der IZU, welche unter anderem
dazu diene, eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit zu fördern,
werde das Engagement des Beschwerdeführers beim Verein C honoriert. Der
Bezirksrat anerkannte diesen Einsatz des Beschwerdeführers. Neben der IZU
würden dem Beschwerdeführer auch die Auslagen im Zusammenhang mit diesem Engagement
entschädigt. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdeführer einen
vollumfänglich freiwilligen Einsatz leiste und ungeachtet des Einsatzpensums
jeden Monat die im Budget ermittelte wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt erhalte.
Mit einer Reduktion des Einsatzpensums könne er sich die gewünschte Erholung
und Ruhe ermöglichen, ohne dass sich dies massgeblich auf die finanzielle
Situation auswirke. Unter diesen Gegebenheiten sei es unangemessen, zusätzlich
noch ein Feriengeld auszurichten. Der Beschwerdeführer hätte sich während der
letzten zwei Jahre, während derer er sich mit gemeinnütziger Arbeit engagiert
habe, um eine entlöhnte Stelle in der Privatwirtschaft bemühen können bzw.
müssen, um sich so von der Sozialhilfe zu lösen und weiter gehende Bedürfnisse
wie Ferien finanzieren zu können.
3.2
Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, dass der Bezug einer IZU nicht zwangsläufig
die Ausrichtung einer Ferienentschädigung ausschliesse. Die Tätigkeit für den
Verein C bestehe in einer umfassenden Betreuung behinderter Fahrgäste, die sich
kaum von familiären Betreuungsaufgaben unterscheiden würden. Entsprechend sei
sie als "vergleichbare Eigenleistung" im Sinn von Kap. C.1.6 der
SKOS-Richtlinien zu beurteilen, was ein Feriengeld rechtfertigen könne. Es sei
stossend, vom Beschwerdeführer eine Reduktion des Einsatzpensums zu fordern,
was dieser gar nicht anstrebe.
4.
4.1
Beide
Parteien gehen zu Recht davon aus, dass es sich beim Feriengeld um eine situationsbedingte
Leistung handelt. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in
weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf
besteht nicht (VGr, 7. März 2008, VB.2008.00025, E. 3.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 10
mit weiteren Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die
Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung
vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören
(§ 50 VRG).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung eines Feriengeldes vorab mangels der
Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit verneint (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6;
Beschluss "Grundsatzentscheide der Fürsorgebehörde [R] zur Praxis in der Sozialhilfe
und deren Kompetenzregelung" vom 17. April 2007, der unter Ziff.
2.
C.1.5 hinsichtlich Urlaub und Erholung auf die Kriterien der SKOS-Richtlinien
verweist). Die Rekursinstanz hat diese Auffassung geschützt. Im Rahmen des
erheblichen kommunalen Ermessens ist diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin
und der Rekursinstanz nicht zu beanstanden.
Zum einen sehen die SKOS-Richtlinien keinen rechtlich
durchsetzbaren Anspruch auf die Finanzierung von Urlaubs- und
Erholungsaufenthalten vor. Zum andern stellt das ehrenamtliche Engagement des
Beschwerdeführers für den Verein C in der Tat keine eigentliche
Erwerbstätigkeit dar. Auch unter dem Gesichtswinkel der in den SKOS-Richtlinien
weiter erwähnten Betreuungsaufgaben drängt sich keine andere Beurteilung auf.
Wie sich aus dem Zusammenhang in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ergibt,
handelt es sich bei den dort erwähnten Betreuungsaufgaben um Tätigkeiten, die
infolge der zeitlichen Beanspruchung gerade eine Erwerbstätigkeit
ausschliessen. Insofern sind solche – in
der Regel familiären – Betreuungsaufgaben, wie sie in Nachachtung
rechtlicher oder auch bloss moralischer Verpflichtungen wahrgenommen werden,
anders zu würdigen als völlig freiwillig übernommene Betreuungsaufgaben.
Entsprechend der Zielsetzung in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ist es auch
haltbar, die Einsätze zugunsten des Vereins nicht den ebenfalls aufgeführten "vergleichbaren
Eigenleistungen" zuzurechnen, wenn die Beschwerdegegnerin die
Eingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben stärker gewichtet.
Dies kommt im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 zum
Ausdruck (Festsetzung der Sozialhilfeleistungen bis September 2008). Darin
auferlegt sie dem Beschwerdeführer, sich intensiv um bezahlte Erwerbsarbeit
zu bemühen und dies monatlich mit mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu
belegen, und droht ihm für den Fall der Nichterfüllung näher umschriebene
Leistungskürzungen an (Dispositivziffer 6). Die Förderung der Eingliederung in
die Arbeitswelt ist im Übrigen vom Gesetzgeber ausdrücklich in das revidierte
Sozialhilfegesetz aufgenommen worden (§ 3a Abs. 1 SHG; in Kraft seit
1.
Januar 2008).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin hat das Engagement des Beschwerdeführers mit der Zusprechung
einer IZU honoriert. Deren Höhe variiert einsatzabhängig; sie liegt aber
meistens über dem monatlichen Minimum von Fr. 100.- innerhalb einer Bandbreite
bis Fr. 240.-. Ebenso wurden einsatzabhängige Erwerbsunkosten und Auslagen
ersetzt (vgl. bei den Akten befindliche Monatsabrechnungen von Juli 2006 bis
Januar 2008).
Es ist nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer, der sich anerkanntermassen beim Verein C stark
engagiert, wenig Verständnis für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz aufzubringen vermag. In diesem Zusammenhang zielt der Hinweis
der Vorinstanz in die falsche Richtung, wonach der Beschwerdeführer seine Einsätze
beim Verein reduzieren oder sogar beenden solle, um so zur gewünschten Erholung
und Ruhe zu kommen, ohne dass sich dies massgeblich auf seine finanzielle
Situation auswirke. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Engagement für
den Verein C durchaus auch geeignet sein kann, zur beruflichen Integration des
Beschwerdeführers beizutragen, der bereits früher zeitweise als Chauffeur tätig
gewesen ist. Die Verweigerung eines Feriengeldes zum jetzigen Zeitpunkt
bedeutet nicht, dass auch für alle Zukunft dessen Ausrichtung ausgeschlossen
ist, wenn sich die Lage des Beschwerdeführers trotz den (vorausgesetzten) Bemühungen
um Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit nicht ändern sollte. Wie ausgeführt
handelt es sich bei der Bezahlung eines Feriengeldes um eine situationsbedingte
Leistung, welche die Fürsorgebehörde nach Ermessen und unter Würdigung der
momentanen Situation des Sozialhilfeempfängers zu beurteilen hat (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1). Immerhin ist dem Beschwerdeführer die Lage von Personen
entgegenzuhalten, die über bescheidene finanzielle Mittel verfügen sowie ohne
Sozialhilfeleistungen auskommen müssen und infolgedessen allenfalls gezwungen
sind, gerade bei der Ferienplanung Abstriche zu machen. Angesichts dessen und
aufgrund des Zweckes der Sozialhilfe, in erster Linie das soziale
Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. E. 2), sind der Finanzierung von Ferien
Grenzen gesetzt.
Wenn der Beschluss "Grundsatzentscheide"
der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2007 (zitiert in E. 4.2) für die
Finanzierung von Urlaub und Erholung primär die Ausschöpfung von Beiträgen von
Stiftungen vorsieht (so auch SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6), so liegt darin ein
Potenzial, auf das nicht voreilig verzichtet werden sollte, wie es offenbar im
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 (etwas
missverständlich) angedeutet werde soll.
5.
Der bezirksrätliche
Rekursentscheid ist rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung der Höhe der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …