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Entscheid

VB.2008.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00233

29. Juli 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Oktober 2005 von der Gemeinde R

Sozialhilfeleistungen. Einen Antrag auf Ausrichtung eines Feriengeldes

(Fr. 400.-) lehnte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom

30. Oktober 2007 ab. Sie erwog, ein Feriengeld könne bei einer Erwerbstätigkeit

zugesprochen werden, die voraussetze, dass für eine Beschäftigung ein

sozialversicherungspflichtiger Erwerbslohn ausgerichtet werde. Die Tätigkeit

von A für den Verein C sei ehrenamtlicher Natur, was schon mit der Ausrichtung

einer Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) honoriert werde. Sein

Engagement könne auch nicht als Betreuungsaufgabe qualifiziert werden, was

ebenfalls die Auszahlung eines Feriengeldes rechtfertigen könne.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat S mit Beschluss vom 28. April 2008 ab.

III.

A liess am 27. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht gegen

den Beschluss des Bezirksrates Beschwerde erheben. Er beantragte unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats S, es sei der Beschluss vom

28.

April 2008 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Feriengeld

im Betrag von Fr. 400.- auszurichten. Der Bezirksrat S und die Fürsorgebehörde

der Gemeinde R verzichteten mit Eingaben vom 2. Juni 2008 und

18.

Juni 2008 auf eine Vernehmlassung bzw. auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich

zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Weil auch die

übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Der Streitwert beträgt gemäss dem Beschwerdeantrag

Fr. 400.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche

Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Sie trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet

das soziale Existenzminimum, und sie bemisst sich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981, SHV).

Nach den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle

Unterstützungsbudget zusammen aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf

für Lebensmittel, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) und in vielen

Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen

und/oder Einkommensfreibeträgen (Kap. A.6). Situationsbedingte Leistungen haben

ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und

familiären Lage einer unterstützten Person (Kap. C.1). Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte

sollen im Rahmen von situationsbedingten Leistungen langfristig unterstützten

Personen ermöglicht werden, die nach Kräften erwerbstätig sind,

Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für

die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (Kap. C.1.6).

3.

3.1

Der

Bezirksrat kam zum Schluss, beim Feriengeld handle es sich um eine situationsbedingte

Leistung, deren Ausrichtung im Ermessen der Beschwerdegegnerin liege. Er folgte

der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die vom Beschwerdeführer ehrenamtlich

ausgeführte Tätigkeit die Anforderungen gemäss den SKOS-Richtlinien für den

Bezug von Urlaub bzw. Erholung nicht erfülle. Mit der IZU, welche unter anderem

dazu diene, eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit zu fördern,

werde das Engagement des Beschwerdeführers beim Verein C honoriert. Der

Bezirksrat anerkannte diesen Einsatz des Beschwerdeführers. Neben der IZU

würden dem Beschwerdeführer auch die Auslagen im Zusammenhang mit diesem Engagement

entschädigt. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdeführer einen

vollumfänglich freiwilligen Einsatz leiste und ungeachtet des Einsatzpensums

jeden Monat die im Budget ermittelte wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt erhalte.

Mit einer Reduktion des Einsatzpensums könne er sich die gewünschte Erholung

und Ruhe ermöglichen, ohne dass sich dies massgeblich auf die finanzielle

Situation auswirke. Unter diesen Gegebenheiten sei es unangemessen, zusätzlich

noch ein Feriengeld auszurichten. Der Beschwerdeführer hätte sich während der

letzten zwei Jahre, während derer er sich mit gemeinnütziger Arbeit engagiert

habe, um eine entlöhnte Stelle in der Privatwirtschaft bemühen können bzw.

müssen, um sich so von der Sozialhilfe zu lösen und weiter gehende Bedürfnisse

wie Ferien finanzieren zu können.

3.2

Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, dass der Bezug einer IZU nicht zwangsläufig

die Ausrichtung einer Ferienentschädigung ausschliesse. Die Tätigkeit für den

Verein C bestehe in einer umfassenden Betreuung behinderter Fahrgäste, die sich

kaum von familiären Betreuungsaufgaben unterscheiden würden. Entsprechend sei

sie als "vergleichbare Eigenleistung" im Sinn von Kap. C.1.6 der

SKOS-Richtlinien zu beurteilen, was ein Feriengeld rechtfertigen könne. Es sei

stossend, vom Beschwerdeführer eine Reduktion des Einsatzpensums zu fordern,

was dieser gar nicht anstrebe.

4.

4.1

Beide

Parteien gehen zu Recht davon aus, dass es sich beim Feriengeld um eine situationsbedingte

Leistung handelt. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in

weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf

besteht nicht (VGr, 7. März 2008, VB.2008.00025, E. 3.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 10

mit weiteren Hinweisen).

Das Ver­wal­tungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die

Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung

vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören

(§ 50 VRG).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung eines Feriengeldes vorab mangels der

Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit verneint (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6;

Beschluss "Grundsatzentscheide der Fürsorgebehörde [R] zur Praxis in der Sozialhilfe

und deren Kompetenzregelung" vom 17. April 2007, der unter Ziff.

2.

C.1.5 hinsichtlich Urlaub und Erholung auf die Kriterien der SKOS-Richtlinien

verweist). Die Rekursinstanz hat diese Auffassung geschützt. Im Rahmen des

erheblichen kommunalen Ermessens ist diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin

und der Rekursinstanz nicht zu beanstanden.

Zum einen sehen die SKOS-Richtlinien keinen rechtlich

durchsetzbaren Anspruch auf die Finanzierung von Urlaubs- und

Erholungsaufenthalten vor. Zum andern stellt das ehrenamtliche Engagement des

Beschwerdeführers für den Verein C in der Tat keine eigentliche

Erwerbstätigkeit dar. Auch unter dem Gesichtswinkel der in den SKOS-Richtlinien

weiter erwähnten Betreuungsaufgaben drängt sich keine andere Beurteilung auf.

Wie sich aus dem Zusammenhang in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ergibt,

handelt es sich bei den dort erwähnten Betreuungsaufgaben um Tätigkeiten, die

infolge der zeitlichen Beanspruchung gerade eine Erwerbstätigkeit

ausschliessen. Insofern sind solche – in

der Regel familiären – Betreuungsaufgaben, wie sie in Nachachtung

rechtlicher oder auch bloss moralischer Verpflichtungen wahrgenommen werden,

anders zu würdigen als völlig freiwillig übernommene Betreuungsaufgaben.

Entsprechend der Zielsetzung in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ist es auch

haltbar, die Einsätze zugunsten des Vereins nicht den ebenfalls aufgeführten "vergleichbaren

Eigenleistungen" zuzurechnen, wenn die Beschwerdegegnerin die

Eingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben stärker gewichtet.

Dies kommt im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 zum

Ausdruck (Festsetzung der Sozialhilfeleistungen bis September 2008). Darin

auferlegt sie dem Beschwerdeführer, sich intensiv um bezahlte Erwerbsarbeit

zu bemühen und dies monatlich mit mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu

belegen, und droht ihm für den Fall der Nichterfüllung näher umschriebene

Leistungskürzungen an (Dispositivziffer 6). Die Förderung der Eingliederung in

die Arbeitswelt ist im Übrigen vom Gesetzgeber ausdrücklich in das revidierte

Sozialhilfegesetz aufgenommen worden (§ 3a Abs. 1 SHG; in Kraft seit

1.

Januar 2008).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin hat das Engagement des Beschwerdeführers mit der Zusprechung

einer IZU honoriert. Deren Höhe variiert einsatzabhängig; sie liegt aber

meistens über dem monatlichen Minimum von Fr. 100.- innerhalb einer Bandbreite

bis Fr. 240.-. Ebenso wurden einsatzabhängige Erwerbsunkosten und Auslagen

ersetzt (vgl. bei den Akten befindliche Monatsabrechnungen von Juli 2006 bis

Januar 2008).

Es ist nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer, der sich anerkanntermassen beim Verein C stark

engagiert, wenig Verständnis für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz aufzubringen vermag. In diesem Zusammenhang zielt der Hinweis

der Vorinstanz in die falsche Richtung, wonach der Beschwerdeführer seine Einsätze

beim Verein reduzieren oder sogar beenden solle, um so zur gewünschten Erholung

und Ruhe zu kommen, ohne dass sich dies massgeblich auf seine finanzielle

Situation auswirke. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Engagement für

den Verein C durchaus auch geeignet sein kann, zur beruflichen Integration des

Beschwerdeführers beizutragen, der bereits früher zeitweise als Chauffeur tätig

gewesen ist. Die Verweigerung eines Feriengeldes zum jetzigen Zeitpunkt

bedeutet nicht, dass auch für alle Zukunft dessen Ausrichtung ausgeschlossen

ist, wenn sich die Lage des Beschwerdeführers trotz den (vorausgesetzten) Bemühungen

um Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit nicht ändern sollte. Wie ausgeführt

handelt es sich bei der Bezahlung eines Feriengeldes um eine situationsbedingte

Leistung, welche die Fürsorgebehörde nach Ermessen und unter Würdigung der

momentanen Situation des Sozialhilfeempfängers zu beurteilen hat (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. C.1). Immerhin ist dem Beschwerdeführer die Lage von Personen

entgegenzuhalten, die über bescheidene finanzielle Mittel verfügen sowie ohne

Sozialhilfeleistungen auskommen müssen und infolgedessen allenfalls gezwungen

sind, gerade bei der Ferienplanung Abstriche zu machen. Angesichts dessen und

aufgrund des Zweckes der Sozialhilfe, in erster Linie das soziale

Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. E. 2), sind der Finanzierung von Ferien

Grenzen gesetzt.

Wenn der Beschluss "Grundsatzentscheide"

der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2007 (zitiert in E. 4.2) für die

Finanzierung von Urlaub und Erholung primär die Ausschöpfung von Beiträgen von

Stiftungen vorsieht (so auch SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6), so liegt darin ein

Potenzial, auf das nicht voreilig verzichtet werden sollte, wie es offenbar im

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 (etwas

missverständlich) angedeutet werde soll.

5.

Der bezirksrätliche

Rekursentscheid ist rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung der Höhe der

finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …