VB.2008.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00234
4. Juli 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10767)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00234
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Überweisung durch Regierungsrat; aufsichtsrechtliche Anordnungen durch den Bezirksrat; dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde.
Anordnungen mit Verfügungscharakter unterliegen unabhängig davon, ob der Bezirksrat als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG oder gestützt auf § 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG als Aufsichtsbehörde gehandelt hat, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1.1). Es entspricht jedoch dem doppelten Instanzenzug, dass erstinstanzliche Anordnungen (wie sie hier der Bezirksrat im Zusammenahng mit einem Rekursverfahren, jedoch als Aufsichtsbehörde getroffen hat) zunächst an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz weitergezogen werden können. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Überweisung des Regierungsrats dennoch zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2).
Es ergibt sich aus den Erwägungen seines früheren, in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheids klar, dass nach dem Willen des Bezirksrats die Kürzung des Grundbedarfs mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen war. Dies war für die Sozialbehörde erkennbar (E. 2.3).
In diesem früheren Entscheid wurde die Sozialbehörde zudem zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang verpflichtet. Angesichts dieser klaren damaligen Anordnungen hätte sich die Beschwerdeführerin binnen der Rechtsmittelfrist gegen den früheren Entscheid des Bezirskrats mit Rekurs wehren können, was sie damals nicht getan hat. Nachdem sie die diesbezüglichen Anordnungen nicht befolgte, kann sie sich nicht mehr gegen die aufsichtsrechtlich erneuerten Anordnungen des Bezirskrats mit Rekurs bzw. Beschwerde wehren (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
INSTANZENZUG
INTEGRATIONSZULAGE
KÜRZUNG
PROZESSÖKONOMIE
RECHTSKRAFT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
ÜBERWEISUNG
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 141 GemeindeG
§ 8 SHG
§ 20 SHG
§ 24 SHG
§ 19 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00234
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bezirksrat R,
2. A, c/o B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1955, wird seit 1. Oktober 2005 von der Sozialhilfebehörde R mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung der
Sozialhilfebehörde vom 5. April 2006 wurde sie verpflichtet, zur
Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung zu Gunsten der Stadt R eine
Grundpfandverschreibung auf einem Grundstück, deren Eigentümerin sie war, errichten
zu lassen. Daneben wurde sie aufgefordert, diverse Kontoauszüge einzureichen.
Da sie diesen Anordnungen nicht nachgekommen war, beschloss die Sozialhilfebehörde
am 22. August 2006, den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. September 2006
für die Dauer von sechs Monaten um 15 % zu kürzen. Sollte A bis 30. September
2006 die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung nicht
vorgenommen haben, werde ihr ab Oktober 2006 keine weitere wirtschaftliche
Hilfe mehr ausgerichtet.
Dagegen erhob A Rekurs beim Bezirksrat R. Dieser hiess
den Rekurs am 21. November 2006 teilweise gut. Er hob die Kürzung des
Grundbedarfs und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe auf und sprach A
eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu.
Gegen den Rekursentscheid erhob die Sozialhilfebehörde R
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 5. Februar 2007
(VB.2006.00556, www.vgrzh.ch) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in
dem Sinn teilweise gut, dass es die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs
Monate als zulässig erachtete. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, wobei es
auf die Frage der Eintragung der Grundpfandverschreibung nicht eingehen musste.
B. A
verkaufte die Liegenschaft am 19. Oktober 2006 freihändig. Daraufhin
beschloss die Sozialhilfebehörde am 5. Dezember 2006, dass von A
Fr. 16'964.25 zurückgefordert würden (Disp.-Ziff. 1); dass mangels
Bedürftigkeit die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Dezember 2006 eingestellt
werde (Disp.-Ziff. 2); dass nach Eingang der Rückerstattung neu über die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu befinden sein werde (Disp.-Ziff. 3) sowie
dass der Sozialberatung die Kompetenzen gemäss internem Handbuch Sozialhilfebehörde
bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids entzogen würden (Disp.-Ziff. 5).
Einen dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat R
am 24. Januar 2008 teilweise gut. Er änderte Disp.-Ziff. 1 des
angefochtenen Beschlusses der Sozialhilfebehörde wie folgt ab: "Von A
werden gestützt auf § 20 SHG Fr. 16'651.70 zurückgefordert. Die Rückforderung
wird sofort zur Zahlung fällig und ist direkt an die Sozialhilfebehörde zu
überweisen. Kommt A dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, können zukünftige
Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der Rückforderung
verrechnet werden." Daneben wies der Bezirksrat die Sozialhilfebehörde R
an, A rückwirkend ab 1. Dezember 2006 bis zur Rechtskraft des Entscheides
mit wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang zu unterstützen. Sofern A die
Rückerstattungsforderung nach Rechtskraft des bezirkrätlichen Beschlusses
umgehend begleiche, sei ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen
Umfang auszurichten. Sollte sie die Forderung jedoch nicht begleichen, dürfe
die wirtschaftliche Hilfe ab Rechtskraft des Beschlusses eingestellt werden.
Diesfalls habe sie erst wieder ab demjenigen Zeitpunkt Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, ab welchem sie nachweislich bedürftig sei. Der Entscheid
des Bezirksrats erwuchs in Rechtskraft.
C. Die
Sozialhilfebehörde R beschloss am 17. April 2007, A ab 1. April 2007
erneut mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1); den
Grundbedarf für die Dauer von 12 Monaten sanktionsweise um 15 % zu kürzen; mit
Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten keine situationsbedingten Leistungen
mehr auszurichten (Disp.-Ziff. 2) sowie die Integrationszulage von Fr. 500.-
(für den Zeitraum von Juli bis November 2006) mit der Rückerstattungsforderung
zu verrechnen (Disp.-Ziff. 6). Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wurde
dabei mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verbunden. Bezüglich einer
Übernahme der Krankenkassenprämie für den November 2006 in der Höhe von Fr.
212.- wurde die Sozialberatung mit weiteren Abklärungen beauftragt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde R vom 17. April
2007.
erhob A am 27. April 2008 Rekurs beim Bezirksrat R. Sie beantragte
die Auszahlung der Krankenkassenprämie für den November 2006 in der Höhe von
Fr. 212.- sowie die Auszahlung der Integrationszulage für den Zeitraum von Juli
bis November 2006 in der Höhe von Fr. 500.-. Der Bezirksrat wandte sich
mit Schreiben vom 17. Juli 2007 an die Sozialhilfebehörde R und wies
darauf hin, dass sie verschiedene frühere Anordnungen des Bezirksrates und des
Verwaltungsgerichts missachte. Die Stellungnahme der Sozialhilfebehörde
erfolgte fristgerecht am 10. August 2007.
Am 1. Oktober 2007 hiess der Bezirksrat den Rekurs
teilweise gut und verpflichtete die Sozialhilfebehörde R, A die Krankenkassenprämie
für den November 2006 in der Höhe von Fr. 212.- nachzuzahlen (Disp.-Ziff. I).
Daneben wies er die Sozialhilfebehörde aufsichtsrechtlich an, die mit Beschluss
vom 17. April 2007 angeordnete 15 %ige Kürzung des Grundbedarfs an die
Rückerstattungsforderung anzurechnen; A wirtschaftliche Hilfe für Dezember 2006
bis Februar 2007 umgehend nachzuzahlen sowie ihr für Dezember 2006 bis Februar
2007.
Integrationszulagen im Gesamtbetrag von Fr. 300.- auszurichten, wobei
diese an die Rückerstattungsforderung angerechnet werden könnten (Disp.-Ziff.
II). Als Rechtsmittelbelehrung wurden für den Rekursentscheid die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und für die aufsichtsrechtliche Anordnung der Rekurs an
den Regierungsrat angegeben (Disp.-Ziff. IV).
III.
Die Sozialhilfebehörde R erhob am 31. Oktober 2007
Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der in Disp.-Ziff. II
des bezirksrätlichen Entscheids getroffenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen.
Der Bezirksrat R verzichtete am 9. November 2007 auf Vernehmlassung,
während A am 10. November 2007 sinngemäss Abweisung des Rekurses beantragte.
Der Regierungsrat beschloss am 21. Mai 2008 auf den Rekurs nicht einzutreten
und diesen dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen. Das Verwaltungsgericht
nahm mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2008 von der Überweisung des
Rekurses Vormerk und ordnete keinen Schriftenwechsel an. Gleichentags stellte A
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der
Regierungsrat und sinngemäss die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass der Bezirksrat
in Disp.-Ziff. II seines Entscheides neue Anordnungen mit Verfügungscharakter
getroffen habe. Solche Anordnungen unterliegen unabhängig davon, ob der
Bezirksrat als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) oder gestützt auf § 8
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff.
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) als Aufsichtsbehörde gehandelt
hat, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 VRG. (RB 2003 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44, § 41 N. 17). Das Verwaltungsgericht
ist demnach grundsätzlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Vorliegend
stellt sich jedoch die Frage, ob der Regierungsrat die Akten zu Recht dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Grundsätzlich war die
Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates, in welcher gegen die
aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Rekurs an den Regierungsrat angegeben
wurde, nicht falsch. Es entspricht dem doppelten Instanzenzug, dass
erstinstanzliche Anordnungen zunächst an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz
weitergezogen werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 88). Insbesondere
rechtfertigt der vom Bezirksrat angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 7. April 2000 (VB.2000.00085, www.vgrzh.ch) die Überweisung durch den
Regierungsrat nicht, da sich jener Entscheid nicht mit der Frage des
funktionellen Instanzenzuges auseinandersetzt. Aus verfahrensökonomischen
Gründen ist jedoch davon abzusehen, die Akten an den Regierungsrat zum
Entscheid zurückzuweisen, zumal sich – wie folgende Erwägungen zeigen – bei der
materiellen Behandlung der Beschwerde vorab die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin
gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 24. Januar 2007 hätte Beschwerde
erheben müssen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Weil der
Streitwert der Beschwerde unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat führt aus, dass er in Disp.-Ziff. I lit. a seines Beschlusses vom 24. Januar
2007.
der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich angedroht habe, dass zukünftige
Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der Rückforderung verrechnet
werden könnten, falls sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme. Diese
Anordnung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Er habe vielmehr
verbindlich angeordnet, dass eine allfällige Leistungskürzung, welche mit der
Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung begründet sei, mit der
Rückerstattungsforderung zu verrechnen sei. Diese Anordnung sei inzwischen in
Rechtskraft erwachsen, weshalb sie von vornherein nicht zu hinterfragen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass der Bezirksrat Disp-Ziff. I lit. a seines Beschlusses vom
24.
Januar 2007 nicht deutlich formuliert habe. Es sei für sie nicht ersichtlich
gewesen, dass ihr die Möglichkeit genommen werden sollte, den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin
2.
zu kürzen, ohne dass die Kürzung mit der Rückerstattungsforderung verrechnet
werde.
2.3
Disp.-Ziff.
I lit. a des Rekursentscheides des Bezirksrats vom 24. Januar 2008 lautet:
"Von A werden gestützt auf § 20 SHG Fr. 16'651.70 zurückgefordert.
Die Rückforderung wird sofort zur Zahlung fällig und ist direkt an die
Sozialhilfebehörde zu überweisen. Kommt A dieser Zahlungsverpflichtung nicht
nach, können zukünftige Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der
Rückforderung verrechnet werden." Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin
davon ausgehen durfte, dass die Verrechnung einer Kürzung des Grundbedarfs mit
der Rückforderung in ihrem Belieben steht oder nicht. Der Wortlaut des
Beschlusses lässt keine eindeutige Antwort zu. Das Wort "können" bezieht
sich einerseits nur auf das Kürzen der Sozialhilfeleistungen, andererseits
begründet der Wortlaut des Beschlusses nicht einen Zwang zur Verrechnung der
Kürzung mit der Rückerstattungsforderung. Es ist demnach danach zu fragen, wie
die Beschwerdeführerin die strittige Anordnung verstehen durfte. In E. 3.3.3
seines Beschlusses führt der Bezirksrat aus, dass die Möglichkeit bestehe,
zukünftige Sozialhilfeleistungen nach Massgabe von § 24 SHG zu kürzen und
die Kürzung mit der Forderung zu verrechnen. Dabei verweist er auf
Ziff. 2.1.3/9.11 des Sozialhilfebehördehandbuch (hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Kantons Zürich, Fassung von Januar 2005), welche
auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2001
(VB.2000.00423, www.vgrzh.ch) Bezug nimmt. Dabei wird ausgeführt, dass wenn
jemand einer Rückerstattungsanordnung nicht nachkomme, Sozialhilfeleistungen
gekürzt werden könnten. Einer solchen Kürzung jedoch im Ergebnis der Charakter
einer Verrechnung zukomme.
Dass nach dem Willen des Bezirksrates die Kürzung des
Grundbedarfs mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen war, ergibt sich
demnach klar aus seinen Erwägungen. Es war für die Beschwerdeführerin folglich
erkennbar, dass sie gegen den Rekursentscheid verstösst, wenn sie die Kürzung
des Grundbedarfs um 15 % nicht mit der Rückerstattungsforderung verrechnet. Im
Übrigen ist die diesbezügliche Anordnung des Bezirksrats auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. den
erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2001).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führt weiter aus, dass es Disp.-Ziff. I lit. c seines Entscheids vom
24.
Januar 2007 widerspreche, wenn die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin 2 nicht rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2006
bis Ende Februar 2007 Sozialhilfe auszahle. Ebenso bestehe gemäss dem Entscheid
des Bezirksrates vom 21. November 2006 einen Anspruch der
Beschwerdegegnerin 2 auf eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich, was
vom Verwaltungsgericht am 5. Februar 2007 bestätigt worden sei. Da er am
24.
Januar 2007 angeordnet habe, dass die wirtschaftliche Hilfe von Dezember
2006.
bis Ende Februar 2007 im bisherigen Umfang zu gewähren sei, habe auch der
Anspruch auf eine Integrationszulage bis Ende Februar 2007 bestanden.
3.2
Die
Sozialbehörde macht geltend, dass mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 die
wirtschaftliche Hilfe per 1. Dezember 2006 eingestellt habe, da die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft über liquide
finanzielle Mittel verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch nach Erhalt
des Rekursentscheides des Bezirksrats vom 24. Januar 2007 auf jegliche
Kontaktnahme verzichtet und sich erst mit Schreiben ihres Rechtskonsulenten vom
24.
Januar 2007 bei der Sozialbehörde wieder angemeldet. Eine Pflicht zur
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und einer Integrationszulage für den Zeitraum
von 1. Dezember 2006 bis Ende Februar 2007 sei demnach zu verneinen.
3.3
Im in
Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 24. Januar 2007 hat der Bezirksrat
über die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2006
entschieden. In Disp.-Ziff. I lit. c Entscheids wird sie angewiesen, der
Beschwerdegegnerin 2 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 bis zur Rechtskraft
des Beschlusses wirtschaftliche Hilfe im bisherigen Umfang auszurichten. Diese
Anweisung ist hinreichend klar und begründet einen unbedingten Anspruch der
Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführerin wurde offensichtlich nicht die
Möglichkeit eingeräumt, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe von weiteren
Bedingungen wie z.B. einer Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 abhängig
zu machen. Wenn sie damit nicht einverstanden war, hätte sie die Möglichkeit gehabt,
den Rekursentscheid anzufechten. Es geht jedoch nicht an, in Widerspruch zum Entscheid
des Bezirksrats formlos von einer Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe abzusehen.
Das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Bezirksrats war demnach nicht nur
gerechtfertigt, sondern geradezu geboten.
Dasselbe muss für die Ausrichtung der Integrationszulage,
welche mit der Rückerstattungsforderung verrechnet werden darf, gelten. Diese
hängt eng mit der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe zusammen und wurde
durch den Bezirksrat erstmals am 21. November 2006 angeordnet und durch
das Verwaltungsgericht am 5. Februar 2007 (VB.2006.00556, www.vgrzh.ch)
bestätigt. Aufgrund des Rekursentscheides vom 24. Januar 2007, in welchem
die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Dezember bis zur Rechtskraft
des Entscheides angeordnet wurde, durfte die Beschwerdeführerin nicht formlos
und unbegründet von einer Ausrichtung der Integrationszulage für diesen
Zeitraum absehen.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), womit sich das Gesuch der
Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…