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Entscheid

VB.2008.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00234

4. Juli 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10767)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1955, wird seit 1. Oktober 2005 von der Sozialhilfebehörde R mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung der

Sozialhilfebehörde vom 5. April 2006 wurde sie verpflichtet, zur

Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung zu Gunsten der Stadt R eine

Grundpfandverschreibung auf einem Grundstück, deren Eigentümerin sie war, errichten

zu lassen. Daneben wurde sie aufgefordert, diverse Kontoauszüge einzureichen.

Da sie diesen Anordnungen nicht nachgekommen war, beschloss die Sozialhilfebehörde

am 22. August 2006, den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. September 2006

für die Dauer von sechs Monaten um 15 % zu kürzen. Sollte A bis 30. September

2006 die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung nicht

vorgenommen haben, werde ihr ab Oktober 2006 keine weitere wirtschaftliche

Hilfe mehr ausgerichtet.

Dagegen erhob A Rekurs beim Bezirksrat R. Dieser hiess

den Rekurs am 21. November 2006 teilweise gut. Er hob die Kürzung des

Grundbedarfs und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe auf und sprach A

eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu.

Gegen den Rekursentscheid erhob die Sozialhilfebehörde R

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 5. Februar 2007

(VB.2006.00556, www.vgrzh.ch) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in

dem Sinn teilweise gut, dass es die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs

Monate als zulässig erachtete. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, wobei es

auf die Frage der Eintragung der Grundpfandverschreibung nicht eingehen musste.

B. A

verkaufte die Liegenschaft am 19. Oktober 2006 freihändig. Daraufhin

beschloss die Sozialhilfebehörde am 5. Dezember 2006, dass von A

Fr. 16'964.25 zurückgefordert würden (Disp.-Ziff. 1); dass mangels

Bedürftigkeit die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Dezember 2006 eingestellt

werde (Disp.-Ziff. 2); dass nach Eingang der Rückerstattung neu über die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu befinden sein werde (Disp.-Ziff. 3) sowie

dass der Sozialberatung die Kompetenzen gemäss internem Handbuch Sozialhilfebehörde

bis zum Vorliegen eines neuen Entscheids entzogen würden (Disp.-Ziff. 5).

Einen dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat R

am 24. Januar 2008 teilweise gut. Er änderte Disp.-Ziff. 1 des

angefochtenen Beschlusses der Sozialhilfebehörde wie folgt ab: "Von A

werden gestützt auf § 20 SHG Fr. 16'651.70 zurückgefordert. Die Rückforderung

wird sofort zur Zahlung fällig und ist direkt an die Sozialhilfebehörde zu

überweisen. Kommt A dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, können zukünftige

Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der Rückforderung

verrechnet werden." Daneben wies der Bezirksrat die Sozialhilfebehörde R

an, A rückwirkend ab 1. Dezember 2006 bis zur Rechtskraft des Entscheides

mit wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang zu unterstützen. Sofern A die

Rückerstattungsforderung nach Rechtskraft des bezirkrätlichen Beschlusses

umgehend begleiche, sei ihr weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen

Umfang auszurichten. Sollte sie die Forderung jedoch nicht begleichen, dürfe

die wirtschaftliche Hilfe ab Rechtskraft des Beschlusses eingestellt werden.

Diesfalls habe sie erst wieder ab demjenigen Zeitpunkt Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, ab welchem sie nachweislich bedürftig sei. Der Entscheid

des Bezirksrats erwuchs in Rechtskraft.

C. Die

Sozialhilfebehörde R beschloss am 17. April 2007, A ab 1. April 2007

erneut mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1); den

Grundbedarf für die Dauer von 12 Monaten sanktionsweise um 15 % zu kürzen; mit

Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten keine situationsbedingten Leistungen

mehr auszurichten (Disp.-Ziff. 2) sowie die Integrationszulage von Fr. 500.-

(für den Zeitraum von Juli bis November 2006) mit der Rückerstattungsforderung

zu verrechnen (Disp.-Ziff. 6). Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wurde

dabei mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verbunden. Bezüglich einer

Übernahme der Krankenkassenprämie für den November 2006 in der Höhe von Fr.

212.- wurde die Sozialberatung mit weiteren Abklärungen beauftragt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde R vom 17. April

2007.

erhob A am 27. April 2008 Rekurs beim Bezirksrat R. Sie beantragte

die Auszahlung der Krankenkassenprämie für den November 2006 in der Höhe von

Fr. 212.- sowie die Auszahlung der Integrationszulage für den Zeitraum von Juli

bis November 2006 in der Höhe von Fr. 500.-. Der Bezirksrat wandte sich

mit Schreiben vom 17. Juli 2007 an die Sozialhilfebehörde R und wies

darauf hin, dass sie verschiedene frühere Anordnungen des Bezirksrates und des

Verwaltungsgerichts missachte. Die Stellungnahme der Sozialhilfebehörde

erfolgte fristgerecht am 10. August 2007.

Am 1. Oktober 2007 hiess der Bezirksrat den Rekurs

teilweise gut und verpflichtete die Sozialhilfebehörde R, A die Krankenkassenprämie

für den November 2006 in der Höhe von Fr. 212.- nachzuzahlen (Disp.-Ziff. I).

Daneben wies er die Sozialhilfebehörde aufsichtsrechtlich an, die mit Beschluss

vom 17. April 2007 angeordnete 15 %ige Kürzung des Grundbedarfs an die

Rückerstattungsforderung anzurechnen; A wirtschaftliche Hilfe für Dezember 2006

bis Februar 2007 umgehend nachzuzahlen sowie ihr für Dezember 2006 bis Februar

2007.

Integrationszulagen im Gesamtbetrag von Fr. 300.- auszurichten, wobei

diese an die Rückerstattungsforderung angerechnet werden könnten (Disp.-Ziff.

II). Als Rechtsmittelbelehrung wurden für den Rekursentscheid die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und für die aufsichtsrechtliche Anordnung der Rekurs an

den Regierungsrat angegeben (Disp.-Ziff. IV).

III.

Die Sozialhilfebehörde R erhob am 31. Oktober 2007

Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der in Disp.-Ziff. II

des bezirksrätlichen Entscheids getroffenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen.

Der Bezirksrat R verzichtete am 9. November 2007 auf Vernehmlassung,

während A am 10. November 2007 sinngemäss Abweisung des Rekurses beantragte.

Der Regierungsrat beschloss am 21. Mai 2008 auf den Rekurs nicht einzutreten

und diesen dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen. Das Verwaltungsgericht

nahm mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2008 von der Überweisung des

Rekurses Vormerk und ordnete keinen Schriftenwechsel an. Gleichentags stellte A

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der

Regierungsrat und sinngemäss die Beschwerdeführerin gehen davon aus, dass der Bezirksrat

in Disp.-Ziff. II seines Entscheides neue Anordnungen mit Verfügungscharakter

getroffen habe. Solche Anordnungen unterliegen unabhängig davon, ob der

Bezirksrat als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) oder gestützt auf § 8

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff.

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) als Aufsichtsbehörde gehandelt

hat, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG. (RB 2003 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44, § 41 N. 17). Das Verwaltungsgericht

ist demnach grundsätzlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Vorliegend

stellt sich jedoch die Frage, ob der Regierungsrat die Akten zu Recht dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Grundsätzlich war die

Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates, in welcher gegen die

aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Rekurs an den Regierungsrat angegeben

wurde, nicht falsch. Es entspricht dem doppelten Instanzenzug, dass

erstinstanzliche Anordnungen zunächst an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz

weitergezogen werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 88). Insbesondere

rechtfertigt der vom Bezirksrat angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 7. April 2000 (VB.2000.00085, www.vgrzh.ch) die Überweisung durch den

Regierungsrat nicht, da sich jener Entscheid nicht mit der Frage des

funktionellen Instanzenzuges auseinandersetzt. Aus verfahrensökonomischen

Gründen ist jedoch davon abzusehen, die Akten an den Regierungsrat zum

Entscheid zurückzuweisen, zumal sich – wie folgende Erwägungen zeigen – bei der

materiellen Behandlung der Beschwerde vorab die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin

gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 24. Januar 2007 hätte Beschwerde

erheben müssen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Weil der

Streitwert der Beschwerde unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass er in Disp.-Ziff. I lit. a seines Beschlusses vom 24. Januar

2007.

der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich angedroht habe, dass zukünftige

Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der Rückforderung verrechnet

werden könnten, falls sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme. Diese

Anordnung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Er habe vielmehr

verbindlich angeordnet, dass eine allfällige Leistungskürzung, welche mit der

Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung begründet sei, mit der

Rückerstattungsforderung zu verrechnen sei. Diese Anordnung sei inzwischen in

Rechtskraft erwachsen, weshalb sie von vornherein nicht zu hinterfragen sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass der Bezirksrat Disp-Ziff. I lit. a seines Beschlusses vom

24.

Januar 2007 nicht deutlich formuliert habe. Es sei für sie nicht ersichtlich

gewesen, dass ihr die Möglichkeit genommen werden sollte, den Grundbedarf der Beschwerdegegnerin

2.

zu kürzen, ohne dass die Kürzung mit der Rückerstattungsforderung verrechnet

werde.

2.3

Disp.-Ziff.

I lit. a des Rekursentscheides des Bezirksrats vom 24. Januar 2008 lautet:

"Von A werden gestützt auf § 20 SHG Fr. 16'651.70 zurückgefordert.

Die Rückforderung wird sofort zur Zahlung fällig und ist direkt an die

Sozialhilfebehörde zu überweisen. Kommt A dieser Zahlungsverpflichtung nicht

nach, können zukünftige Sozialhilfeleistungen gekürzt und die Kürzungen mit der

Rückforderung verrechnet werden." Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin

davon ausgehen durfte, dass die Verrechnung einer Kürzung des Grundbedarfs mit

der Rückforderung in ihrem Belieben steht oder nicht. Der Wortlaut des

Beschlusses lässt keine eindeutige Antwort zu. Das Wort "können" bezieht

sich einerseits nur auf das Kürzen der Sozialhilfeleistungen, andererseits

begründet der Wortlaut des Beschlusses nicht einen Zwang zur Verrechnung der

Kürzung mit der Rückerstattungsforderung. Es ist demnach danach zu fragen, wie

die Beschwerdeführerin die strittige Anordnung verstehen durfte. In E. 3.3.3

seines Beschlusses führt der Bezirksrat aus, dass die Möglichkeit bestehe,

zukünftige Sozialhilfeleistungen nach Massgabe von § 24 SHG zu kürzen und

die Kürzung mit der Forderung zu verrechnen. Dabei verweist er auf

Ziff. 2.1.3/9.11 des Sozialhilfebehördehandbuch (hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Kantons Zürich, Fassung von Januar 2005), welche

auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2001

(VB.2000.00423, www.vgrzh.ch) Bezug nimmt. Dabei wird ausgeführt, dass wenn

jemand einer Rückerstattungsanordnung nicht nachkomme, Sozialhilfeleistungen

gekürzt werden könnten. Einer solchen Kürzung jedoch im Ergebnis der Charakter

einer Verrechnung zukomme.

Dass nach dem Willen des Bezirksrates die Kürzung des

Grundbedarfs mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen war, ergibt sich

demnach klar aus seinen Erwägungen. Es war für die Beschwerdeführerin folglich

erkennbar, dass sie gegen den Rekursentscheid verstösst, wenn sie die Kürzung

des Grundbedarfs um 15 % nicht mit der Rückerstattungsforderung verrechnet. Im

Übrigen ist die diesbezügliche Anordnung des Bezirksrats auch in materiell-rechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. den

erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2001).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt weiter aus, dass es Disp.-Ziff. I lit. c seines Entscheids vom

24.

Januar 2007 widerspreche, wenn die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin 2 nicht rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2006

bis Ende Februar 2007 Sozialhilfe auszahle. Ebenso bestehe gemäss dem Entscheid

des Bezirksrates vom 21. November 2006 einen Anspruch der

Beschwerdegegnerin 2 auf eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich, was

vom Verwaltungsgericht am 5. Februar 2007 bestätigt worden sei. Da er am

24.

Januar 2007 angeordnet habe, dass die wirtschaftliche Hilfe von Dezember

2006.

bis Ende Februar 2007 im bisherigen Umfang zu gewähren sei, habe auch der

Anspruch auf eine Integrationszulage bis Ende Februar 2007 bestanden.

3.2

Die

Sozialbehörde macht geltend, dass mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 die

wirtschaftliche Hilfe per 1. Dezember 2006 eingestellt habe, da die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft über liquide

finanzielle Mittel verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch nach Erhalt

des Rekursentscheides des Bezirksrats vom 24. Januar 2007 auf jegliche

Kontaktnahme verzichtet und sich erst mit Schreiben ihres Rechtskonsulenten vom

24.

Januar 2007 bei der Sozialbehörde wieder angemeldet. Eine Pflicht zur

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und einer Integrationszulage für den Zeitraum

von 1. Dezember 2006 bis Ende Februar 2007 sei demnach zu verneinen.

3.3

Im in

Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 24. Januar 2007 hat der Bezirksrat

über die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2006

entschieden. In Disp.-Ziff. I lit. c Entscheids wird sie angewiesen, der

Beschwerdegegnerin 2 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 bis zur Rechtskraft

des Beschlusses wirtschaftliche Hilfe im bisherigen Umfang auszurichten. Diese

Anweisung ist hinreichend klar und begründet einen unbedingten Anspruch der

Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführerin wurde offensichtlich nicht die

Möglichkeit eingeräumt, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe von weiteren

Bedingungen wie z.B. einer Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 abhängig

zu machen. Wenn sie damit nicht einverstanden war, hätte sie die Möglichkeit gehabt,

den Rekursentscheid anzufechten. Es geht jedoch nicht an, in Widerspruch zum Entscheid

des Bezirksrats formlos von einer Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe abzusehen.

Das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Bezirksrats war demnach nicht nur

gerechtfertigt, sondern geradezu geboten.

Dasselbe muss für die Ausrichtung der Integrationszulage,

welche mit der Rückerstattungsforderung verrechnet werden darf, gelten. Diese

hängt eng mit der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe zusammen und wurde

durch den Bezirksrat erstmals am 21. November 2006 angeordnet und durch

das Verwaltungsgericht am 5. Februar 2007 (VB.2006.00556, www.vgrzh.ch)

bestätigt. Aufgrund des Rekursentscheides vom 24. Januar 2007, in welchem

die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Dezember bis zur Rechtskraft

des Entscheides angeordnet wurde, durfte die Beschwerdeführerin nicht formlos

und unbegründet von einer Ausrichtung der Integrationszulage für diesen

Zeitraum absehen.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), womit sich das Gesuch der

Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos erweist.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an