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Entscheid

VB.2008.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00237

19. Juni 2008Deutsch23 min

(URT.2008.10727)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich ordnete gegen A am 12. November 2007

ein Rayonverbot an. Sie untersagte ihm, in der Zeit vom 12. November 2007

bis 11. November 2008 im Umfeld von Fussball- und/oder

Eishockey-Sportveranstaltungen während eines Zeitraums von sechs Stunden vor

bis sechs Stunden nach der Veranstaltung fünf bestimmte Rayons der Stadt Zürich

zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Die Verfügung stützte sich auf

Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur

Wahrung der inneren Sicherheit (gemäss Ergänzung vom 24. März 2006; BWIS,

SR 120), auf Art. 21a-21c der Verordnung vom 27. Juni 2001 über

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (in der Fassung vom

30. August 2006; VWIS, SR 120.2) sowie auf § 1 der Einführungsverordnung

des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 2. Mai 2007 zum genannten Gesetz

(EV BWIS, LS 551.19). Zur Begründung wurde ausgeführt, A habe sich anlässlich eines

Fussballspiels zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel beim Stadion Hardturm

des Landfriedensbruchs und der Vermummung auf öffentlichem Grund strafbar

gemacht und sei deshalb bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden.

Erwägungen

II.

A stellte am 26. November 2007 bei der Haftrichterin

des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung des gegen ihn

ausgesprochenen Rayonverbots. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007

bestätigte die Haftrichterin das Rayonverbot (Disp.-Ziff. 1) und verwies in der

Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht (Disp.-Ziff. 3). Ihre Zuständigkeit

stützte sie dabei auf § 2 EV BWIS.

III.

A erhob dagegen am 4. Januar 2008 beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte die

Aufhebung der Verfügungen der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich und der

Stadtpolizei Zürich und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2008 wies das

Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Am

28.

Mai 2008 schrieb es das bundesgerichtliche Verfahren (1C_6/2008) als

gegenstandslos geworden ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

4.

Januar 2008 überwies es dem Verwaltungsgericht zur Behandlung.

Das Verwaltungsgericht entschied mit Präsidialverfügung

vom 3. Juni 2008, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Bundesgericht verweist in seinem Überweisungsentscheid vom 28. Mai

2008.

auf ein Urteil vom 31. März 2008 (Verfahren 1C_158/2007,

www.bger.ch). In jenem Verfahren hatte es sich unter anderem mit der Rüge zu

befassen, die bloss in einer Verordnung vorgesehene Zuständigkeitsregelung von

§ 2 EV BWIS verstosse gegen Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 73 Abs. 1 der Zürcher

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV). Es hielt die Rüge für

begründet und hob § 2 Abs. 1-3 EV BWIS mangels hinreichender formell-gesetzlicher

Grundlage auf.

1.2

In der Folge dieses Bundesgerichtsentscheides unterbreitete der

Regierungsrat dem Kantonsrat am 16. April 2008 eine sich als

Dringlichkeitsrecht auf Art. 37 KV stützende Vorlage zu einer Ergänzung

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1),

wonach § 24a GVG mit einem neuen Abs. 5 ergänzt werden soll, welcher

(inhaltlich dem vom Bundesgericht aufgehobenen § 2 EV BWIS entsprechend

nach wie vor) die Zuständigkeit des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich für

die Überprüfung von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam gemäss

BWIS vorsieht. Der Kantonsrat hat diesem Vorschlag nach einer ersten Lesung vom

19.

Mai 2008 am 26. Mai 2008 zugestimmt. § 24a Abs. 5 GVG

ist gleichentags gestützt auf Art. 37 KV in Kraft getreten (OS 63, 195).

1.3

In seinem Entscheid vom 28. Mai 2008 führt das Bundesgericht aus, dass

aufgrund seines im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ergangenen Urteils

vom 31. März 2008 bzw. der darin angeordneten Aufhebung von § 2 EV

BWIS der angefochtene Entscheid der Haftrichterin vom 3. Dezember 2007

nicht als letztinstanzlich im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) gelte.

Sodann sei es nicht Sache des Bundesgerichts, im Anschluss an die Ergänzung des

GVG vom 26. Mai 2008 zu bestimmen, von welcher kantonalen Behörde die

Verfügung der Stadtpolizei bzw. der Entscheid der Haftrichterin vom

3.

Dezember 2007 vor einem allfälligen Weiterzug mittels Beschwerde nach

Art. 82 BGG zu überprüfen sei. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in

Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) darüber zu befinden, ob es die Beschwerde selber behandle oder die Sache

einer ihm vorgelagerten Instanz zur Beurteilung überweise.

1.4

Wie den Erwägungen seines Überweisungsentscheids vom 28. Mai 2008

entnommen werden kann, ist das Bundesgericht der Auffassung, dass bei der

Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes in Streitigkeiten nach BWIS bereits

schon im laufenden Jahr die Vor­gabe von Art. 86 Abs. 2 BGG

(Abschluss des kantonalen Rechtsmittelverfahrens durch ein oberes kantonales

Gericht) zu berücksichtigen sei, ungeachtet dessen, dass den Kantonen gemäss

Art. 130 Abs. 3 BGG zur Anpassung ihres Rechts an Art. 86

Abs. 2 BGG eine Frist bist Ende 2008 offen steht (vgl. auch E. 3.5

des im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ergangenen Urteils vom

31.

März 2008).

Nach Auffassung des Bundesgerichts verhält es sich

diesbezüglich anders als bei Beschwerden betreffend das kantonale Stimmrecht,

wo sich kürzlich die nämliche Frage (Erfordernis einer oberen kantonalen

Gerichtsinstanz bereits während der Dauer der Übergangsfrist von Art. 130

Abs. 3 BGG; dies im Zusammenhang mit der Tragweite von § 5 der

Verordnung des Regierungsrats vom 29. November 2006 über die Anpassung des

kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz, OS 61, 480) gestellt hatte:

Einen entsprechenden Überweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. März

2008.

(1C_451/2007, www.bger.ch) hatte das Verwaltungsgericht nicht akzeptiert

und die Sache wiederum dem Bundesgericht überwiesen (Beschluss VB.2008.00127

vom 16. April 2008, www.vgrzh.ch), welches in der Zwischenzeit darüber

materiell entschieden hat (Urteil 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008,

www.bger.ch). Bereits in diesem Urteil hat nun aber das Bundesgericht zugleich

klargestellt, dass der Kanton Zürich in Streitigkeiten betreffend Massnahmen

nach BWIS – anders als in Angelegenheiten des kantonalen Stimmrechts – schon

heute, noch vor Ablauf der Anpassungsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG,

den Rechtsschutz durch ein oberes Gericht im Sinn von Art. 86 Abs. 2

BGG gewährleisten muss (a.a.O. E. 1.1.4 mit Hinweis auf E. 3.5 des

Urteils 1C_158/2007 vom 31. März 2008). Anders als Beschwerden betreffend

das kantonale Stimmrecht beruhten solche betreffend Massnahmen nach BWIS auf

einer bundesrechtlichen Verfügung im Sinn von Art. 5 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG);

zudem habe der kantonale Gesetzgeber hier bereits während der Übergangsfrist

von Art. 130 Abs. 3 BGG den Rechtsschutz gegen Massnahmen nach BWIS neu

geordnet (§ 2 EV BWIS vom 2. Mai 2007 bzw. nunmehr § 24a

Abs. 5 GVG vom 26. Mai 2008).

1.5

Ist demnach bereits heute in Streitigkeiten betreffend Massnahmen nach BWIS

ein kantonaler Rechtsschutz zu gewährleisten, der die Überprüfung durch ein

oberes Gericht miteinschliesst, so stellt sich die Frage, welches obere Gericht

diese Zuständigkeit zu übernehmen habe. Der Gesetzgeber hat bei der erwähnten

Revision von § 24a GVG diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Immerhin

ist dem regierungsrätlichen Antrag vom 16. April 2008 an den Kantonsrat

(ABl 2008, 681 ff.) zu entnehmen, dass sich der Weiterzug von diesbezüglichen

Entscheiden des Haftrichters, die an die Stelle der verwaltungsrechtlichen Rekursinstanz

treten sollen, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Damit ist von der

zutreffenden Vorstellung ausgegangen worden, dass Massnahmen nach BWIS nicht

dem Strafrecht oder dem Zivilrecht, sondern dem öffentlichen Recht zuzuordnen

sind, was auch der Auffassung des Bundesgerichts entspricht. Deswegen drängt es

sich auf, dass das Verwaltungsgericht und nicht das Obergericht in solchen

Streitigkeiten die Funktion des oberen Gerichts übernimmt, ungeachtet dessen,

dass als erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde der Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich zuständig ist. Das schliesst allerdings nicht aus, dass

bei Streitigkeiten in vereinzelten anderen Rechtsgebieten, die ihrer Natur nach

ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, die bisherige bewährte

Zuständigkeitsordnung (mit einer Überprüfung durch Zivilgerichte oder

Strafgerichte; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 45) auch in Zukunft (nach Ablauf der Anpassungsfrist von Art. 130

Abs. 3 BGG) beibehalten wird.

Was schliesslich die funktionelle Zuständigkeitsregelung

anbelangt, drängt es sich auf, dass die erstinstanzlichen Rekursentscheide des

Haftrichters unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden können; ein

dreistufiger Rechtsmittelweg innerhalb des Kantons ist zu vermeiden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 27).

1.6

Demgemäss

ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Haftrichterin stützte ihre Zuständigkeit für den Erlass der

angefochtenen Verfügung auf § 2 Abs. 2 EV BWIS. Diese Bestimmung

wurde durch das Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2008 aufgehoben. Es

fragt sich, ob deswegen nunmehr auch der haftrichterliche Entscheid aufzuheben

ist, weil er damals bezüglich der Zuständigkeit ohne hinreichend

formell-gesetzliche Grundlage ergangen ist. Im Zentrum steht dabei das Rückwirkungsverbot.

2.2

Ein wesentlicher Grundsatz des intertemporalen Rechts besteht darin, dass

das neue Recht keine Rechtswirkungen für Sachverhalte vorsehen darf, die sich

vor seinem Inkrafttreten ereignet haben. Dies lässt sich aus dem Grundsatz der

Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen, einer unmittelbaren Folge des

Vertrauensgrundsatzes, begründen. Der Gesetzgeber soll sich nicht nachträglich

zum Richter über ein von ihm vor der Rechtsänderung als legal angesehenen

Verhalten der Bürger machen, ohne dass diese noch die Möglichkeit hätten, sich

dem Urteil durch ein anderes Verhalten zu entziehen (Alfred Kölz,

Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF 102/II/1986, S. 160). Aus dem Sinn des

Rückwirkungsverbots erhellt sich, dass in erster Linie die Anwendung von neuem materiellen

Recht auf vergangene Sachverhalte problematisch ist. Daneben ist zu beachten,

dass die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur

intertemporalen Rechtsanwendung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 322 ff.) sowie zur

Tragweite des Rückwirkungsverbots (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 329 ff.) sich

darauf beziehen, dass altes und neues Recht sich inhaltlich unterscheiden.

2.3

Sowohl der durch den Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2008

aufgehobene § 2 Abs. 2 EV BWIS als auch der neu geschaffene und am

26.

Mai 2008 in Kraft getretene § 24a Abs. 5 GVG sehen vor, dass

der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich für die Überprüfung des Rayonverbots

zuständig ist. Damit wurde nicht etwa neues Recht geschaffen, sondern die

bisherige Zuständigkeitsordnung formell-gesetzlich festgesetzt. Schon allein

aus prozessökonomischen Gründen ist davon abzusehen, den Entscheid der Haftrichterin

vom 3. Dezember 2007 wegen damals fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben,

mit der einzigen Folge, dass die nämliche Instanz nochmals einen Entscheid in

der vorliegenden Sache fällen müsste.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Stadtpolizei ihre

Zuständigkeit zur Anordnung des Rayonverbots auf § 1 EV BWIS stütze. Die

EV BWIS sei jedoch erst am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Vor diesem

Datum habe es im Kanton Zürich keine Behörde gegeben, die für Rayonverbote

zuständig gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen (und von ihm

bestrittenen) Handlungen sollten am 9. April 2007 anlässlich des Fussballspiels

zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel, mitunter vor dem Inkrafttreten der EV

BWIS, stattgefunden haben. Es verstosse gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die

EV BWIS vorliegend auf einen Sachverhalt angewendet werde, der sich vor ihrem

Inkrafttreten ereignet habe.

3.2

Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Rückwirkungsverbots. Wie

bereits oben (E. 2.2) dargelegt wurde, bezweckt es den Schutz des

Vertrauens der Privaten in das geltende materielle Recht, so dass der Einzelne

sein Verhalten danach ausrichten kann. Materiell-rechtliche Grundlage der

Verfügung der Stadtpolizei bilden Art. 24b BWIS und Art. 21a-c VWIS.

Diese Normen sind unstreitig am 1. Januar 2007 und somit vor dem besagten

Fussballspiel in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer konnte folglich die möglichen

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen kennen und sein

Verhalten danach richten. Es liegt demnach kein Verstoss gegen das

Rückwirkungsverbot vor, allein weil der Kanton Zürich, der ab dem

1.

Januar 2007 von Bundesrechts wegen zur Anwendung des neuen Rechts

verpflichtet war, am 9. April 2007 die für die Anordnung zuständige

Behörde noch nicht bezeichnet hatte.

Die Stadtpolizei Zürich wurde in § 1 der am 1. Juni

2007.

in Kraft getretenen EV BWIS zusammen mit der Stadtpolizei Winterthur und

der Kantonspolizei für die Anordnung von Rayonverboten zuständig erklärt. Wenn

sie nun am 12. November 2007 gegen den Beschwerdeführer ein Rayonverbot

aussprach, handelte sie diesbezüglich als zuständige Behörde.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass Art. 21b Abs. 1 VWIS, welcher für

den geforderten Nachweis gewalttätigen Verhaltens polizeiliche Anzeigen oder

glaubwürdige Aussagen der Polizei genügen lasse, die in der Bundesverfassung

und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte

Unschuldsvermutung verletzte. Daneben verstosse die genannte Bestimmung auch

gegen Art. 24 b Abs. 1 BWIS, verlange der Bundesgesetzgeber doch klar

und deutlich den Nachweis und nicht einen blossen Verdacht einer begangenen

Gewalttätigkeit.

4.2

Gemäss Art. 24b Abs. 1 BWIS kann einer Person, die sich

anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen

Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen

Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten

werden. Nach Art. 21a Abs. 1 VWIS liegen Gewalttätigkeiten namentlich

vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111-113, 117, 122,

123, 125 Abs. 2, 133 und 134 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB); Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB; Nötigung nach

Art. 181 StGB; Brandstiftung nach Art. 221 StGB; Verursachung einer

Explosion nach Art. 223 StGB; Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder

zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; Landfriedensbruch nach

Art. 260 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach

Art. 285 StGB. Als gewalttätiges Verhalten gilt nach Art. 21a

Abs. 2 VWIS ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das

Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder

pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen. Als Nachweis für

gewalttätiges Verhalten nach Art. 21a VWIS lässt Art. 21b VWIS Folgendes

gelten: Entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; glaubwürdige

Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des

Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; Stadionverbote der

Sportverbände und -vereine sowie Meldungen einer zuständigen ausländischen

Behörde.

4.3

Die in der EMRK garantierte Unschuldsvermutung gilt für Strafverfahren.

So verlangt Art. 6 Abs. 2 EMRK, dass jede Person, die einer Straftat

angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.

Dasselbe gilt – wie bereits die Marginalie von Art. 32 BV zeigt – auch für

den Art. 6 Abs. 2 EMRK nachgebildeten (vgl. Hans Vest, St. Galler

Kommentar zu Art. 32 BV, N. 5, Zürich etc. 2002) Art. 32 Abs. 2

BV. Als Strafverfahren gelten dabei Verfahren, in denen über Massnahmen mit

Strafcharakter zu entscheiden ist. Soweit verwaltungsrechtliche Massnahmen und

Reaktionen weder Geld- noch Freiheitsstrafen sind, ist im einzelnen Fall zu

prüfen, ob sie den Nebenstrafen der Strafgesetzgebung vergleichbare Strafen

sind. Dies beurteilt sich nach ihrem Zweck. Strafcharakter im Sinne der EMRK

(und der Bundesverfassung) haben jene Massnahmen, die nach Massgabe der

einschlägigen Gesetzgebung auch oder ausschliesslich pönal begründet sind und

ihrem Inhalt nach repressiv wirken (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 293; vgl. auch Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz.

493).

Die neu eingeführten Regelungen betreffend Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen (Art. 24a-e BWIS) wurden durch den

Bundesgesetzgeber gezielt als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche

Massnahmen konzipiert. Bezweckt wird, dass durch die Anordnung präventiver

Massnahmen als gewalttätig bekannten Personen die Gelegenheit zur Ausübung von

Gewalt genommen wird, indem sie von Sportanlässen ferngehalten werden

(Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur

Wahrung der inneren Sicherheit vom 17. August 2005, BBl 2005 V 5613 ff.,

5625.

f.). So verhält es sich auch mit der Anordnung eines Rayonverbots. Dadurch

soll nicht etwa eine Person für ein vorgängiges Verhalten bestraft werden,

sondern es soll durch die präventive Anordnung der Fernhaltemassnahme die

öffentliche Sicherheit geschützt werden, indem der betreffenden Person verboten

wird, sich im Umfeld von Sportveranstaltungen aufzuhalten. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung eines Rayonverbotes denn

auch nicht mit dem Führerausweisentzug zu Warnzwecken, sondern eher mit dem

Sicherungsentzug des Führerausweises, bei dem die Unschuldsvermutung keine

Anwendung findet (BGE 129 II 82, 87, E. 4.3), vergleichbar. Jedenfalls ist

dem Rayonverbot kein Strafcharakter eigen, weshalb sich der Beschwerdeführer

nicht mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung berufen kann.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass Art. 21b Abs. 1

VWIS, welcher als Nachweis gewalttätigen Verhaltens unter anderem polizeiliche

Anzeigen und glaubwürdige Aussagen der Polizei zulässt, gegen Art. 24b

BWIS verstosse, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in seiner Botschaft

legte der Bundesrat dar, dass der Nachweis von Gewalttätigkeiten in der Praxis

durch Aussagen der Polizei, der Fanbeauftragten oder des Sicherheitspersonals

der Stadien sowie durch Foto- und Filmaufnahmen erfolge. Dabei wies er

ausdrücklich darauf hin, dass kein förmlicher strafprozessualer Beweis

notwendig sei (Botschaft, 5629). In den parlamentarischen Beratungen wurde zwar

von einer Minderheit beantragt, dass als Voraussetzung für die Anordnung eines

Rayonverbots eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt werden solle (vgl.

AB 2005 NR 1944, Votum Garbani). Der Antrag wurde jedoch klar verworfen. Mit

der Festsetzung von Art. 21b VWIS bewegte sich der Verordnungsgeber daher

innerhalb des ihm durch den Gesetzgeber in Art. 24b BWIS vorgegebenen Rahmens.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich des Landfriedensbruchs im

Sinne von Art. 260 StGB strafbar gemacht habe. Der Polizeirapport sei

tendenziös abgefasst und enthalte lediglich unsubstantiierte Unterstellungen.

Ein genügender Nachweis des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gewalttätigen

Verhaltens sei in keiner Weise erbracht.

5.2

Wie oben dargelegt wird (E. 4.2) genügen nach Art. 21b

Abs. 1 lit. a VWIS polizeiliche Anzeigen für den Nachweis gewalttätigen

Verhaltens. Dies entbindet den Richter aber nicht von der Prüfung, ob die

Aussagen der Polizei glaubwürdig sind. Nicht erforderlich ist nach dem

Ausgeführten hingegen, dass das schuldhafte Begehen einer Straftat bewiesen

ist.

Die Stadtpolizei begründete die Anordnung des

Rayonverbotes damit, dass sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs

gemäss Art. 260 StGB und der Vermummung auf öffentlichem Grund im

Anschluss an eine Sportveranstaltung nach § 10 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) strafbar gemacht habe. Er

habe sich an vorderster Front des zusammengerotteten Haufens von zirka 70

gewaltbereiten Basler Fans aufgehalten und sei auf der Heimseite der Zürcher

Fans mit schwarzen Fausthandschuhen bekleidet in zwei Angriffen auf die Zürcher

Fans losgegangen. In der Folge hätten beim Bahnhof Altstetten Basler Fans

Steine und Glasflaschen gegen Polizeibeamte geworfen. Der Beschwerdeführer habe

sich vermummt in der Gruppierung aufgehalten.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird das

Vermummungsverbot von Art. 21a VWIS nicht erfasst, weshalb ein allfälliger

Verstoss dagegen vorliegend nicht von Bedeutung ist. Hingegen fällt der dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Landfriedensbruch unter gewalttätiges Verhalten

im Sinn von Art. 21a VWIS.

Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260

StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit

vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.

Nach der unbestrittenen Darstellung der Stadtpolizei besammelten sich nach dem

Fussballspiel vom 9. April 2007 zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel

etwa 70 Hooligans der Gruppierung "Bande Basel", die in Richtung der

Zürcher Fans marschierten und eine Konfrontation mit denselben suchten. In zwei

Angriffswellen gingen die teils vermummten und mit Handschuhen ausgerüsteten

Basler Fans auf die Zürcher Fans los. Erst durch den Einsatz von Gummischrot

und Wasserwerfer konnte die Stadtpolizei die Auseinandersetzung beenden.

Auf den sich in den Akten befindenden

Bildern ist der Beschwerdeführer nach Spielende mehrmals inmitten der

gewaltbereiten Basler Fans zu sehen. Dabei war er mit schwarzen Handschuhen

ausgerüstet. Auf Bild 9 ist zudem klar zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer

vermummt hatte. Dies lässt seine Beteiligung an einem Landfriedensbruch im Sinn

von Art. 260 StGB durchaus als glaubhaft erscheinen. Die polizeiliche

Anzeige genügt demnach zusammen mit dem den Beschwerdeführer belastenden Bildmaterial

als Nachweis gewalttätigen Verhaltens nach Art. 21b Abs. 1 lit. a und

b VWIS, weshalb die Anordnung eines Rayonverbotes nach Art. 24b

Abs. 1 BWIS in Verbindung mit Art. 21b Abs. 1 lit. a und

Art. 21a Abs. 1 lit. g VWIS grundsätzlich zulässig war.

6.

6.1

Durch das Rayonverbot wurde A für die Zeit

vom 12. November 2007 bis 11. November 2008 im Umfeld von Fussball-

und/oder Eishockey-Sportver­anstaltungen, während des Zeitraums von sechs

Stunden vor bis sechs Stunden nach der Veranstaltung, das Betreten der Rayons

R1 - R 5 untersagt.

6.2

Wie der Beschwerdeführer zu Recht

ausführt, greift das ihm auferlegte Rayonverbot in seine durch Art. 10

Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Grundrechtseinschränkungen

müssen nach Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein. Offensichtlich

ist, dass das Rayonverbot dazu geeignet ist, den Beschwerdeführer von

Sportveranstaltungen fernzuhalten und dass es so der öffentlichen Sicherheit

dient. Hingegen wurde die Voraussetzung der Erforderlichkeit in sachlicher,

räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu oberflächlich geprüft.

Gemäss seinem Wortlaut beschlägt das

Rayonverbot zunächst in sachlicher Hinsicht sämtliche Fussball- und/oder Eishockey-Sportveranstaltungen,

ohne nähere räumliche Bestimmung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass

nur Sportveranstaltungen in Zürich durch die Verfügung erfasst werden, würden

auch Fussball- oder Einshockeyspiele der unteren Spielklassen einbezogen.

Bedenkt man, dass an einem gewöhnlichen Wochenende in der Stadt Zürich alleine

im Erwachsenenfussball gegen fünfzig Fussballspiele stattfinden, wäre es für

den Beschwerdeführer unmöglich, festzustellen, wann er sich in den Rayons

aufhalten darf und wann nicht. Eine Ausdehnung des Rayonverbotes auf sämtliche

Fussball- und Eishockeyspiele ist auch in keiner Weise erforderlich. Bezüglich der

Fussballspiele sind Ausschreitungen lediglich bei Heimspielen der in der Super

League spielenden ersten Mannschaften des Grasshopper Clubs Zürich und des FC

Zürich sowie bei in Zürich stattfindenden Länderspielen zu befürchten. Das

Rayonverbot ist dementsprechend zu beschränken. Bezüglich der Eishockeyspiele

gilt es zu sagen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner anlässlich der

richterlichen Befragung vom 3. Dezember 2007 aufgestellten und

unwiderlegten Behauptung keine Eishockeyspiele besucht (vgl. Protokoll, S. 6).

Die unbegründete Anordnung eines Rayonverbots im Umfeld von Eishockeyspielen erscheint

deshalb als unverhältnismässig, obschon die "Bande Basel" auch im

Umfeld von Eishockeyspielen an Auseinandersetzungen beteiligt war.

In räumlicher Hinsicht ist zu beachten, dass

das Rayon R1 das Hallenstadion in Oerlikon und dessen Umgebung beschlägt. Da

nach dem Dargelegten das Rayonverbot im Umfeld von Eishockeyspielen aufgehoben

wird, ist auch das Verbot betreffend des nur bei Eishockeyspielen von Ausschreitungen

bedrohten Rayons R1 aufzuheben. Nicht zu beanstanden ist das Rayonverbot

hingegen betreffend der Rayons R2 (Bahnhof Zürich-Altstetten und Umgebung), R3

(Stadion Letzigrund und Umgebung) und R4 (Hauptbahnhof und Umgebung).

In zeitlicher Hinsicht ist zunächst

festzuhalten, dass im Rayon R5, welches das Gebiet rund um das Bellevue und im

Norden entlang der Limmat umfasst, nur während der Fussball-Europameisterschaft

von möglichen Auseinandersetzungen gegnerischer Fangruppen bedroht ist. Ein

über den 29. Juni 2008, dem Ende der Europameisterschaft, dauerndes Verbot

ist bezüglich des Rayons R5 nicht erforderlich. Bezüglich der übrigen Rayons

ist die zeitliche Dauer von einem Jahr, auch wenn es sich dabei um die

Maximaldauer handelt (vgl. Art. 24b Abs. 2 BWIS), nicht zu

beanstanden.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Haftrichterin vom

3.

Dezember 2007 ist aufzuheben und Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 12. November 2007 wie folgt zu ändern: "A

wird verboten, in der Zeit vom 12. November 2007 bis 11. November

2008.

im Umfeld von Heimspielen der ersten Fussballmannschaften des Grasshopper

Clubs Zürich und des FC Zürich sowie von in Zürich stattfindenden

Länderspielen, die Rayons R2 bis R4 während des Zeitraums von sechs Stunden vor

bis sechs Stunden nach der Veranstaltung zu betreten oder sich darin

aufzuhalten. Weiter wird A verboten, für die Zeit vom 7. Juni 2008 bis

29.

Juni 2008 während des Zeitraumes von sechs Stunden vor bis sechs

Stunden nach Fussballspielen im Rahmen der Fussballeuropameisterschaft das

Rayon R5 zu betreten oder sich darin aufzuhalten."

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem

in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer drei Viertel und der Beschwerdegegnerin

ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Haftrichterin

vom 3. Dezember 2007 wird aufgehoben und Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 12. November 2007 wird wie folgt geändert:

"A wird verboten, in der Zeit vom 12. November 2007 bis

11.

November 2008 im Umfeld von Heimspielen der ersten

Fussballmannschaften des Grasshopper Clubs Zürich und des FC Zürich sowie von

in Zürich stattfindenden Länderspielen die Rayons R2 bis R4 während des

Zeitraums von sechs Stunden vor bis sechs Stunden nach der Veranstaltung zu

betreten oder sich darin aufzuhalten. Weiter wird A verboten, für die Zeit vom

7.

Juni 2008 bis 29. Juni 2008 während des Zeitraumes von sechs

Stunden vor bis sechs Stunden nach Fussballspielen im Rahmen der

Fussballeuropameisterschaft den Rayon R5 zu betreten oder sich darin

aufzuhalten."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …