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Entscheid

VB.2008.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00240

9. Juli 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A gehören

Lagerhallen in F. Für Brandschutzmassnahmen in einer solchen richtete die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ), Kantonale Feuerpolizei, 1999 eine

Subvention in Höhe von 30 % der Kosten aus. Bei späteren Kontrollen durch die

Kantonale und die Gemeindefeuerpolizei zeigten sich Brandschutzmängel. Mit

unangefochten gebliebenen Beschlüssen vom 10. April und 18. Juni 2007 wurde

A durch die Baukommission F verpflichtet, bestimmte feuerpolizeiliche

Sanierungsmassnahmen zu treffen.

Für

diesbezügliche Kosten von insgesamt Fr. 51'788.20 ersuchte A die GVZ im November

2007 um Subvention und machte geltend, die Lagervermietung sei "schlechter

geworden auf dem Markt". Die GVZ, Kantonale Feuerpolizei, leh­n­te das

Gesuch mangels Freiwilligkeit der Brandschutzmassnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember

2007 ab.

A erhob

hiergegen abermals behauptend, die Lagervermietung habe sich verschlechtert, am

10. Januar 2008 Einsprache. Die GVZ wies diese mit Entscheid vom 22. Februar

2008 ab und nannte die Baurekurskommission (BRK) als Rechtsmittelinstanz.

Erwägungen

II.

A liess am

(Osterdienstag,) 25. März 2008 angegebenen Orts rekurrieren; es wurde beantragt,

ihr unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Einspracheentscheids sowie

der Verfügung vom 14. Dezember 2007 "Subventionen in gesetzlichem Umfang

zuzusprechen", eventualiter die Sache "zum erneuten Entscheid im

Sinne der Erwägungen" an die GVZ zurückzuweisen.

In der Rekursantwort

vom 18. April 2008 schloss die GVZ auf Abweisung des Rechtsmittels.

Mit Entscheid

vom 29. Mai 2008 trat die BRK IV auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies es

dem Verwaltungsgericht.

III.

Der Entscheid

der BRK wurde am 30. Mai 2008 versandt. Nach seinem Eintreffen beim

Verwaltungsgericht zog dieses die Vorakten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Laut § 13 des Gesetzes über die

Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG, LS 861.1) kann

die GVZ den Eigentümern versicherter Gebäude an die Kosten freiwillig

erstellter Brandmelde- und Löschanlagen Subventionen gewähren (Abs. 1) und

das auch für weitere Brandschutzmassnahmen tun (Abs. 2); die Subvention

beträgt höchs­tens die Hälfte der anrechenbaren Kosten (Abs. 3). Gemäss § 2

Abs. 2 der Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt

an den Brandschutz vom 18. September 1991 (VSGB, LS 861.21) betragen die

Subventionen bei – hier allein interessie­renden – baulichen Verbesserungen 30

% der Erstellungskosten; sie lassen sich in besonderen Fällen um 10 % erhöhen,

namentlich, wenn die Verbesserung den Eigentümer unverhältnismässig belastet

(vgl. auch § 2 Abs. 3 VSGB in Verbindung mit Ziff. 2 des Reglements

der GVZ über "Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes" vom

1.

Juni 2007).

30.

% der von der Beschwerdeführerin

genannten Kosten erreichen Fr. 20'000.- nicht. Diese kraft § 38 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

gerichtsintern für die einzelrichterliche Zuständigkeit geltende

Streitwertgrenze würde indes geringfügig überschritten, wenn die

Beschwerdeführerin eine maximale Subvention von 40 % erhielte. Über das

Rechtsmittel ist darum nach § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu

befinden. Ansonsten hätte sich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG die

Entscheidung einer Kammer übertragen lassen, weil sich hier grundsätzliche

Fragen stellen.

Vor Geschäftserledigung bedarf es keiner

zusätzlichen Weiterungen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit als solches aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG von Amts wegen.

2.1

Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem

Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das

ist hier selbst dann im laufenden Jahr geschehen, wenn man auf die Anrufung der

BRK abstellen wollte.

2.1.1

Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Be­schwerde gegen Anordnungen

über die Gewährung unter anderem von Subventionen nur, soweit darauf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand – das vermied

einen Konflikt mit Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 (AS 1992, S. 288 ff., 294), wonach in solchen

Fällen als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde wirken musste – oder

wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelte (OS 54, 268 ff.,

274.

f. und 290; vgl. auch § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom

1.

April 1990 in der heutigen [StaatsbeitragsG, LS 132.2] sowie der

anfänglichen Fassung [OS 51, 77 ff., 80]).

Beides traf

nicht zu bei Streitigkeiten über Subventionen, also gemäss § 3 Abs. 1

StaatsbeitragsG über Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz keinen Anspruch einräumt

(VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00106, E. 1.4, und 7. November 2007,

VB.2007.00173, E. 2.3.3, beides unter www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons

Zürich, 2 A., § 43 N. 52).

Eine

Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt auch heute nicht vor.

2.1.2

Auf Anfang 2007 hat das

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) das

Bundesrechtspflegegesetz und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgelöst;

es lässt gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend

Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu, sondern bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. k, 86 Abs. 1 lit. d,

113.

f., 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243).

2.1.2.1

Laut § 5 der ebenfalls auf

1.

Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die

Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom

29.

November 2006 (OS 61, 480 f.) ist unter Verwaltungsgerichts­beschwerde

in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht –

wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG (vgl. ABl 2006, 1676 ff., 1680 und

1685) – zu verstehen, also nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG.

Für den Bereich der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 BGG,

innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86

Abs. 2 f. BGG zu erlassen. Danach und vorbehältlich hier nicht spielender

Ausnahmen setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts

obere Gerichte ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die

Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger

Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Sinngemässe Anwendung finden die Vorschriften über die kantonalen Vorinstanzen

in Art. 86 BGG nach Art. 114 BGG auch auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde; für diese gilt deshalb die dargestellte Übergangsregelung

ebenfalls (Giovanni Biaggini, Basler Kommentar, 2008, Art. 114 BGG N. 14).

Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135

Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz

für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung

durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138

Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das

Rechtspflege­verfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV

anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.).

2.1.2.2

Auf dem Hintergrund der zitierten

intertemporalen Bestimmungen tritt die Kammer – vorbehältlich neuer Zuständigkeitsvorschriften

in einem formellen Gesetz des Kantons – während der kürzesten der einschlägigen

Übergangsfristen auf eine durch § 43 Abs. 1 VRG grundsätzlich

ausgeschlossene Beschwerde in konstanter Praxis nur ein, wenn hernach nach

altem Recht die Verwaltungsgerichts- und nach geltendem eine ordentliche Beschwerde

an das Bundesgericht offen stand bzw. steht. Namentlich dessen Strafrechtliche

Abteilung akzeptiert das; hingegen hat es die I. öffentlich-rechtliche

Abteilung des Bundes­gerichts in einem Fall betreffend Stimmrecht am 17. März

2008.

vorerst anders gesehen, dann aber am 23. Mai 2008 die Auffassung der

Kammer wenigstens im Ergebnis bestätigt (zum Ganzen VGr, 16. April 2008,

VB.2008.00127, E. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr, 3. April 2008,

6B_192/2008 – 9. April 2008,6B_772/2007, E. 1 – 14. April 2008,6B_55/2008, E.

1.

– 23. Mai 2008,1C_183/2008, E. 1.1 [alles unter www.bger.ch]).

Handelt es sich

hier um einen Staatsbeitrag, auf den kein Anspruch besteht, war ehedem die

Verwaltungsgerichts- und ist jetzt auch die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht gegeben.

Alsdann fehlt dem Verwaltungsgericht zurzeit die sachliche Zuständigkeit und

lässt sich auf das Rechtsmittel nicht eintreten. So verhält es sich hier:

Ursprünglich

hiess es in § 13 FFG, die GVZ gewähre den Eigentümern von versicherten

Gebäuden Beiträge an die Kosten freiwillig erstellter Brandmelde- und

Löschanlagen (Abs. 1); sie könne weitere Brandschutzmassnahmen mit Beiträgen

unterstützen (GS VI 573 ff., 575). Das Staatsbeitragsgesetz änderte beide

Absätze bewusst dahin, dass die GVZ Subventionen gewähren könne; auf

diese besteht nach der Legaldefinition von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG

kein Anspruch (vgl. oben 1 Abs. 1 und 2.1.1 Abs. 2; ABl 1988, 1217

ff., 1256 und 1263 ff. – 1989, 1193 ff., 1193 f. und 1209; Prot. KR 1987–1991,

S. 7663, 7680 f., 7717 f., 8359 f. und 8383).

2.2

Selbst wenn aber das Verwaltungsgericht (schon

jetzt) sachlich zuständig wäre, wovon die BRK fälschlich ausgeht, wäre es

immerhin funktionell unzuständig:

Die BRK

scheint anzunehmen, § 16 StaatsbeitragsG, wonach Entscheide über Staatsbeiträge

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz

unterliegen, lasse dieses Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Anordnungen sogar

dann

direkt zu, wenn an sich zunächst ein Rekurs zur Verfügung stünde. Die Praxis

hat indes § 16 StaatsbeitragsG stets so gehandhabt, dass alsdann vorgängig

ein Rekursverfahren Platz greifen müsse (vgl. etwa RB 1992 Nr. 16; VGr, 24. Oktober

2001, VB.2001.00036 – 9. Juni 2004, VB.2004.00106 – 15. Dezember 2004,

VB.2004.00421 [alles unter www.vgrzh.ch]; ferner Prot. KR 1987–1991, S. 7670

und 7689). Das entspricht denn auch der grundsätzlichen Rechtswegkonzeption des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der geltenden Fassung (siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 88 ff.).

Es fragt sich, welche Behörde den Rekurs der

Beschwerdeführerin behandeln müsse.

2.2.1

Laut § 15 FFG in der

ursprünglichen Fassung liess sich gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der

Gemeinden an die BRK rekurrieren und war die Kantonale Feuerpolizei im

Rekursverfahren anzuhören (Abs. 1 Sätze 1 und 3); gegen Anordnungen der

Kantonalen Feuerpolizei ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens konnte bei der

zuständigen Direktion des Regierungsrats Rekurs erhoben werden (Abs. 2),

nämlich bei der Direktion (der Justiz und) des Innern (§ 20 Abs. 1

und Abs. 2 Ziff. 6 sowie § 21 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend

die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen

vom 26. Februar 1899 [OGRR; GS I 271 ff., 275]; § 2 Ziff. 17 des

Beschlusses des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den

Direktionen vom 30. Dezember 1980 in der Fassung vom 9. Dezember 1998

[OS 54, 915 f.]); Rekursentscheide dieser Direktion oder der BRK unterlagen

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz der Be­schwerde an das

Verwaltungsgericht, ansonsten dem Rekurs an den Regierungsrat (Abs. 3).

Mit den anfangs 2000 in Kraft getretenen

Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversi­cherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG,

LS 862.1) wurde aus der bis dahin unselbständigen GVZ eine selbständige

öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 1 GebäudeversG [ursprüngliche Fassung in GS

VI 655 ff., 655]. Jene Revision gab § 15 FFG folgenden neuen Inhalt: Gegen

feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden sowie der Kantonalen Feuerpolizei

lässt sich an die BRK rekurrieren, und die Kantonale Feuerpolizei wird im Rekursverfahren

angehört (Abs. 1 Sätze 1 und 3); Rekursentscheide der BRK unterliegen nach

dem Verwaltungsrechtspflegegesetz der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Abs. 2).

Den Rechtsschutz regelte das

Gebäudeversicherungsgesetz ursprünglich so (GS VI 666): § 75 gestattete

dem Versicherten, gegen das Ergebnis von Gebäudeschatzungen und Schadenabschätzungen

sowie gegen die Festsetzung von Prämienzuschlag und Risikoprämie an eine

Rekurskommission zu rekurrieren, welche endgültig entschied. Nach § 77

musste der Versicherte Ansprüche auf Vergütung des von den Schätzungsorganen

festzustellenden Schadens gemäss § 82 lit. f VRG durch Klage beim

Verwaltungsgericht geltend machen. Und § 78 liess gegen Verfügungen der

GVZ den Rekurs an die zuständige Direktion des Regierungsrats zu, nämlich

gleichfalls an die Direktion (der Justiz und) des Innern (Belegstellen oben in Abs. 1,

ebenso zum Folgenden). – Nach den erwähnten Änderungen des

Gebäudeversicherungsgesetzes lässt sich gegen Anordnungen der GVZ im

Versicherungsbereich rekurrieren (§ 76), und zwar nur mehr an die

Rekurskommission der Gebäude­versicherung (§ 75). § 82 lit. f

VRG wurde aufgehoben (OS 55, 183 ff., 189). – Gemäss § 5 Abs. 1

GebäudeversG untersteht die GVZ bloss noch der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrats

und nicht mehr wie früher auch derjenigen einer von dessen Direktionen (§ 8

Abs. 1 GebäudeversG in der ursprünglichen Fassung [GS VI 656]; siehe

ferner § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 6 sowie § 21 OGRR in

der Fassung der erwähnten Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes [OS 55,

188]; §§ 58 f. und 66 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 17 und

Anhänge 2 f. je Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

2.2.2

Sollten die einschlägigen Gesetze

ausser der bereits abgelehnten Direktbeschwerde beim Verwaltungsgericht auch

keine andere Rekursbehörde vorsehen, müsste als solche gegen erstinstanzliche

Anordnungen einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt wie der GVZ hier

selbst dann der Regierungsrat wirken, wenn ihn § 5 Abs.1 GebäudeversG

nicht als Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin bezeichnen würde (vgl. vorn

2.2

Abs. 2; RB 2003 Nr. 10 E. 1.5, 2004 Nr. 18).

Laut Ziff. 5 letztem Satz des

beschwerdegegnerischen Reglements betreffend Subventionen an Verbesserungen des

Brandschutzes liesse sich gegen Einspracheentscheide der GVZ gemäss § 15 Abs. 1

FFG bei der BRK rekurrieren (siehe oben 1 Abs. 1 am Ende). Diese hält

jedoch dafür, §§ 6–10 FFG würden umschreiben, was § 15 Abs. 1

Satz 1 FFG unter feuerpolizeilichen Anordnungen verstehe. Der vorliegende Rekurs

richte sich nicht gegen eine Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei, sondern

gegen einen Entscheid über eine Subvention durch die GVZ selbst; das falle

nicht unter die §§ 6–10 FFG. Deshalb sei die Anwendung von § 15 Abs. 1

FFG ausgeschlossen.

In der Weisung zur besprochenen Revision des

Gebäudeversicherungsgesetzes schrieb der Regierungsrat, Anfechtungsobjekt des

Rechtsmittels an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung bildeten

grundsätzlich alle Anordnungen der GVZ wie etwa Schät­zungs­anzeigen,

Schadenanerkennungen, Prämienzuschläge und Schadenvergütungen im Ver­sicherungsbereich,

aber auch Weisungen der Kantonalen Feuerwehr; zu Letzterem verwies er auf § 37

Abs. 2 FFG (ABl 1997, 317 ff., 339, ebenso zum Folgenden). Die ursprüngliche

Fassung dieser Bestimmung sah gegen Anordnungen der GVZ im Feuerwehrwesen den

Rekurs an die zuständige Direktion des Regierungsrats vor (GS VI 579); demgegenüber

lässt sich jetzt gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerwehr, welche durch die

GVZ ausgeübt wird (§ 24 FFG), bei der Rekurskommission der Gebäudever­sicherung

rekurrieren. – Zum neuen § 15 Abs. 1 FFG heisst es in der gleichen

Weisung: "[A]ls Folge der Ausgliederung der Anstalt aus der

Zentralverwaltung wird für sämtliche Anordnungen der Gemeinden und der

Kantonalen Feuerpolizei ein einheitliches Rechtsmittel festgelegt. Aus

Zweckmässigkeitsgründen rechtfertigt es sich, neu auch für Anordnungen, welche

ausserhalb der Baubewilligungsverfahren ergangen sind, die Baurekurs­kommission

als erste Rechtsmittelinstanz einzusetzen."

2.2.3

Die Beschwerdegegnerin nannte in

der Subventionsverfügung von 1999 als Weiterzugsmöglichkeit einen Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern (siehe oben I Abs. 1). Das liess

sich jedenfalls auf den ersten Blick mit § 15 Abs. 2 FFG so gut wie

mit § 78 GebäudeversG in den damals geltenden Fassungen vereinbaren.

Für die fortwährende Unzuständigkeit der BRK

spricht, dass §§ 1–15 FFG unter dem Titel "Feuerpolizei" stets

und insbesondere beim den Rechtsschutz regelnden § 15 von der Kantonalen

Feuerpolizei reden, aber nur und gerade im die Subventionen betreffenden § 13

von der GVZ, wenn man von § 5 absieht, wonach die Kantonale Feuerpolizei

durch die GVZ ausgeübt wird. Zwar erweiterte der geltende § 15 Abs. 1

FFG die Kompetenzen der BRK über Anordnungen im Baubewilligungsverfahren

hinaus. Indes ist anzunehmen, dass das von der Fachausrichtung dieser Behörde

her bloss auf feuerpolizeiliche Bereiche im eigentlichen Sinn abzielte. Hierzu

zählen Subventionen für Brandschutzmassnahmen nicht, obwohl das Thema

einschlägiger Staatsbeiträge im nahe liegenden Zusammenhang mit jenen seine

Behandlung findet.

Hingegen wurden die Kompetenzen der

Rekurskommission der Gebäudeversicherung auch und namentlich auf das nicht eben

der Fachausrichtung dieser Behörde entsprechende Gebiet des Feuerwehrwesens

ausgedehnt, welches in §§ 16–37 FFG normiert ist. Zudem gibt es auch dort

mit § 31 eine Subventionsbestimmung, die zu Auseinandersetzungen auf dem

Rechtsmittelweg führen kann. Folglich erweist sich die Rekurskommission der Gebäudeversicherung

als zuständig für die Behandlung des vorliegenden Rekurses.

2.3

Mithin bleibt es beim Nichteintreten und ist das

Rechtsmittel in Anwendung des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG zur Behandlung an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung weiterzuleiten.

3.

Die BRK hat das vorliegende Rechtsmittel von

sich aus fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Deshalb

lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht der Be­schwerdeführerin belasten,

geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der

sich so erstmals stellenden Zuständigkeitsfrage auch nicht die BRK, sodass

diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden

darf. Deshalb gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (vgl.

zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Ausgangsgemäss kann die Beschwerdeführerin

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren so wenig eine Parteientschädigung

erhalten wie für jenes bei der BRK (§ 17 Abs. 2 VRG).

Zur Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs

gilt es Folgendes zu bemerken: Indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint

wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des Art. 117

in Verbindung mit Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/ Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen

2006, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92

BGG N. 6 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 113 BGG vorliege; denn

lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter

früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,

1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der

gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). – Verneinendenfalls

scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit

als einer im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 92 BGG gelte

und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach Art. 117 in

Verbindung mit Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später

aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 92

N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Uhlmann, Art. 92 N.

6.

f.).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.

Es

wird zur Behandlung an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…