VB.2008.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00240
9. Juli 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10776)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00240
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Gebäudeversicherung/Subventionsgesuch
Subventionsgesuch betreffend Brandschutzmassnahmen; Unzuständigkeit
[Die Gebäudeversicherung lehnte ein Gesuch um Subventionen für die Vornahme brandschutztechnischer Verbesserungen an Gebäuden ab und nannte die Baurekurskommission (BRK) als Rechtsmittelinstanz. Die BRK leitete das Rekursschreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.]
Ermittlung des Streitwerts; Kammerangelegenheit (E. 1). Zur Zuständigkeit: In Bezug auf Staatsbeiträge, worauf das Gesetz keinen Anspruch einräumt, war nach früherem Recht nur die staatsrechtliche Beschwerde, nicht aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Deshalb tritt das Verwaltungsgericht - jedenfalls solange die Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG noch läuft - nach ständiger Rechtsprechung nicht auf das Rechtsmittel ein (E. 2.1). Das Verwaltungsgericht wäre zudem funktionell unzuständig. Nach der Praxis hat zunächst ein Rekursverfahren stattzufinden. Für die Behandlung des Rekurses ist (unter anderem nach historischer Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, E. 2.2.1 bis 2.2.3) die Rekurskommission der Gebäudeversicherung zuständig (E. 2.2). Kostenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3).
Nichteintreten/Weiterleitung
Stichworte:
BRANDSCHUTZ
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
GERICHTLICHE INSTANZ
HISTORISCHE AUSLEGUNG
INTERTEMPORALES RECHT
STAATSBEITRAG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
SUBVENTION
ÜBERGANGSFRIST
VORINSTANZ
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. k BGG
Art. 130 Abs. 3 BGG
§ 13 FFG
Art. 77 Abs. 1 KV
Art. 98a Abs. 1 OG
§ 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG
§ 16 StaatsbeitragsG
§ 5 Abs. 1 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 59 S. 131
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00240
Beschluss
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich,
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebäudeversicherung/Subventionsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A gehören
Lagerhallen in F. Für Brandschutzmassnahmen in einer solchen richtete die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ), Kantonale Feuerpolizei, 1999 eine
Subvention in Höhe von 30 % der Kosten aus. Bei späteren Kontrollen durch die
Kantonale und die Gemeindefeuerpolizei zeigten sich Brandschutzmängel. Mit
unangefochten gebliebenen Beschlüssen vom 10. April und 18. Juni 2007 wurde
A durch die Baukommission F verpflichtet, bestimmte feuerpolizeiliche
Sanierungsmassnahmen zu treffen.
Für
diesbezügliche Kosten von insgesamt Fr. 51'788.20 ersuchte A die GVZ im November
2007 um Subvention und machte geltend, die Lagervermietung sei "schlechter
geworden auf dem Markt". Die GVZ, Kantonale Feuerpolizei, lehnte das
Gesuch mangels Freiwilligkeit der Brandschutzmassnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember
2007 ab.
A erhob
hiergegen abermals behauptend, die Lagervermietung habe sich verschlechtert, am
10. Januar 2008 Einsprache. Die GVZ wies diese mit Entscheid vom 22. Februar
2008 ab und nannte die Baurekurskommission (BRK) als Rechtsmittelinstanz.
Erwägungen
II.
A liess am
(Osterdienstag,) 25. März 2008 angegebenen Orts rekurrieren; es wurde beantragt,
ihr unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Einspracheentscheids sowie
der Verfügung vom 14. Dezember 2007 "Subventionen in gesetzlichem Umfang
zuzusprechen", eventualiter die Sache "zum erneuten Entscheid im
Sinne der Erwägungen" an die GVZ zurückzuweisen.
In der Rekursantwort
vom 18. April 2008 schloss die GVZ auf Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Entscheid
vom 29. Mai 2008 trat die BRK IV auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies es
dem Verwaltungsgericht.
III.
Der Entscheid
der BRK wurde am 30. Mai 2008 versandt. Nach seinem Eintreffen beim
Verwaltungsgericht zog dieses die Vorakten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Laut § 13 des Gesetzes über die
Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG, LS 861.1) kann
die GVZ den Eigentümern versicherter Gebäude an die Kosten freiwillig
erstellter Brandmelde- und Löschanlagen Subventionen gewähren (Abs. 1) und
das auch für weitere Brandschutzmassnahmen tun (Abs. 2); die Subvention
beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten (Abs. 3). Gemäss § 2
Abs. 2 der Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt
an den Brandschutz vom 18. September 1991 (VSGB, LS 861.21) betragen die
Subventionen bei – hier allein interessierenden – baulichen Verbesserungen 30
% der Erstellungskosten; sie lassen sich in besonderen Fällen um 10 % erhöhen,
namentlich, wenn die Verbesserung den Eigentümer unverhältnismässig belastet
(vgl. auch § 2 Abs. 3 VSGB in Verbindung mit Ziff. 2 des Reglements
der GVZ über "Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes" vom
1.
Juni 2007).
30.
% der von der Beschwerdeführerin
genannten Kosten erreichen Fr. 20'000.- nicht. Diese kraft § 38 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
gerichtsintern für die einzelrichterliche Zuständigkeit geltende
Streitwertgrenze würde indes geringfügig überschritten, wenn die
Beschwerdeführerin eine maximale Subvention von 40 % erhielte. Über das
Rechtsmittel ist darum nach § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu
befinden. Ansonsten hätte sich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG die
Entscheidung einer Kammer übertragen lassen, weil sich hier grundsätzliche
Fragen stellen.
Vor Geschäftserledigung bedarf es keiner
zusätzlichen Weiterungen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit als solches aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG von Amts wegen.
2.1
Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem
Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das
ist hier selbst dann im laufenden Jahr geschehen, wenn man auf die Anrufung der
BRK abstellen wollte.
2.1.1
Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde gegen Anordnungen
über die Gewährung unter anderem von Subventionen nur, soweit darauf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand – das vermied
einen Konflikt mit Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943 (AS 1992, S. 288 ff., 294), wonach in solchen
Fällen als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde wirken musste – oder
wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelte (OS 54, 268 ff.,
274.
f. und 290; vgl. auch § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1.
April 1990 in der heutigen [StaatsbeitragsG, LS 132.2] sowie der
anfänglichen Fassung [OS 51, 77 ff., 80]).
Beides traf
nicht zu bei Streitigkeiten über Subventionen, also gemäss § 3 Abs. 1
StaatsbeitragsG über Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz keinen Anspruch einräumt
(VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00106, E. 1.4, und 7. November 2007,
VB.2007.00173, E. 2.3.3, beides unter www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich, 2 A., § 43 N. 52).
Eine
Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt auch heute nicht vor.
2.1.2
Auf Anfang 2007 hat das
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) das
Bundesrechtspflegegesetz und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgelöst;
es lässt gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu, sondern bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. k, 86 Abs. 1 lit. d,
113.
f., 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243).
2.1.2.1
Laut § 5 der ebenfalls auf
1.
Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die
Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
29.
November 2006 (OS 61, 480 f.) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht –
wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG (vgl. ABl 2006, 1676 ff., 1680 und
1685) – zu verstehen, also nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG.
Für den Bereich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 BGG,
innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86
Abs. 2 f. BGG zu erlassen. Danach und vorbehältlich hier nicht spielender
Ausnahmen setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts
obere Gerichte ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die
Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger
Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.
Sinngemässe Anwendung finden die Vorschriften über die kantonalen Vorinstanzen
in Art. 86 BGG nach Art. 114 BGG auch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde; für diese gilt deshalb die dargestellte Übergangsregelung
ebenfalls (Giovanni Biaggini, Basler Kommentar, 2008, Art. 114 BGG N. 14).
Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135
Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz
für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung
durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138
Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das
Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV
anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.).
2.1.2.2
Auf dem Hintergrund der zitierten
intertemporalen Bestimmungen tritt die Kammer – vorbehältlich neuer Zuständigkeitsvorschriften
in einem formellen Gesetz des Kantons – während der kürzesten der einschlägigen
Übergangsfristen auf eine durch § 43 Abs. 1 VRG grundsätzlich
ausgeschlossene Beschwerde in konstanter Praxis nur ein, wenn hernach nach
altem Recht die Verwaltungsgerichts- und nach geltendem eine ordentliche Beschwerde
an das Bundesgericht offen stand bzw. steht. Namentlich dessen Strafrechtliche
Abteilung akzeptiert das; hingegen hat es die I. öffentlich-rechtliche
Abteilung des Bundesgerichts in einem Fall betreffend Stimmrecht am 17. März
2008.
vorerst anders gesehen, dann aber am 23. Mai 2008 die Auffassung der
Kammer wenigstens im Ergebnis bestätigt (zum Ganzen VGr, 16. April 2008,
VB.2008.00127, E. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr, 3. April 2008,
6B_192/2008 – 9. April 2008,6B_772/2007, E. 1 – 14. April 2008,6B_55/2008, E.
1.
– 23. Mai 2008,1C_183/2008, E. 1.1 [alles unter www.bger.ch]).
Handelt es sich
hier um einen Staatsbeitrag, auf den kein Anspruch besteht, war ehedem die
Verwaltungsgerichts- und ist jetzt auch die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht gegeben.
Alsdann fehlt dem Verwaltungsgericht zurzeit die sachliche Zuständigkeit und
lässt sich auf das Rechtsmittel nicht eintreten. So verhält es sich hier:
Ursprünglich
hiess es in § 13 FFG, die GVZ gewähre den Eigentümern von versicherten
Gebäuden Beiträge an die Kosten freiwillig erstellter Brandmelde- und
Löschanlagen (Abs. 1); sie könne weitere Brandschutzmassnahmen mit Beiträgen
unterstützen (GS VI 573 ff., 575). Das Staatsbeitragsgesetz änderte beide
Absätze bewusst dahin, dass die GVZ Subventionen gewähren könne; auf
diese besteht nach der Legaldefinition von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG
kein Anspruch (vgl. oben 1 Abs. 1 und 2.1.1 Abs. 2; ABl 1988, 1217
ff., 1256 und 1263 ff. – 1989, 1193 ff., 1193 f. und 1209; Prot. KR 1987–1991,
S. 7663, 7680 f., 7717 f., 8359 f. und 8383).
2.2
Selbst wenn aber das Verwaltungsgericht (schon
jetzt) sachlich zuständig wäre, wovon die BRK fälschlich ausgeht, wäre es
immerhin funktionell unzuständig:
Die BRK
scheint anzunehmen, § 16 StaatsbeitragsG, wonach Entscheide über Staatsbeiträge
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
unterliegen, lasse dieses Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Anordnungen sogar
dann
direkt zu, wenn an sich zunächst ein Rekurs zur Verfügung stünde. Die Praxis
hat indes § 16 StaatsbeitragsG stets so gehandhabt, dass alsdann vorgängig
ein Rekursverfahren Platz greifen müsse (vgl. etwa RB 1992 Nr. 16; VGr, 24. Oktober
2001, VB.2001.00036 – 9. Juni 2004, VB.2004.00106 – 15. Dezember 2004,
VB.2004.00421 [alles unter www.vgrzh.ch]; ferner Prot. KR 1987–1991, S. 7670
und 7689). Das entspricht denn auch der grundsätzlichen Rechtswegkonzeption des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der geltenden Fassung (siehe
Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 88 ff.).
Es fragt sich, welche Behörde den Rekurs der
Beschwerdeführerin behandeln müsse.
2.2.1
Laut § 15 FFG in der
ursprünglichen Fassung liess sich gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der
Gemeinden an die BRK rekurrieren und war die Kantonale Feuerpolizei im
Rekursverfahren anzuhören (Abs. 1 Sätze 1 und 3); gegen Anordnungen der
Kantonalen Feuerpolizei ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens konnte bei der
zuständigen Direktion des Regierungsrats Rekurs erhoben werden (Abs. 2),
nämlich bei der Direktion (der Justiz und) des Innern (§ 20 Abs. 1
und Abs. 2 Ziff. 6 sowie § 21 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend
die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen
vom 26. Februar 1899 [OGRR; GS I 271 ff., 275]; § 2 Ziff. 17 des
Beschlusses des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den
Direktionen vom 30. Dezember 1980 in der Fassung vom 9. Dezember 1998
[OS 54, 915 f.]); Rekursentscheide dieser Direktion oder der BRK unterlagen
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, ansonsten dem Rekurs an den Regierungsrat (Abs. 3).
Mit den anfangs 2000 in Kraft getretenen
Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG,
LS 862.1) wurde aus der bis dahin unselbständigen GVZ eine selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 1 GebäudeversG [ursprüngliche Fassung in GS
VI 655 ff., 655]. Jene Revision gab § 15 FFG folgenden neuen Inhalt: Gegen
feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden sowie der Kantonalen Feuerpolizei
lässt sich an die BRK rekurrieren, und die Kantonale Feuerpolizei wird im Rekursverfahren
angehört (Abs. 1 Sätze 1 und 3); Rekursentscheide der BRK unterliegen nach
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Abs. 2).
Den Rechtsschutz regelte das
Gebäudeversicherungsgesetz ursprünglich so (GS VI 666): § 75 gestattete
dem Versicherten, gegen das Ergebnis von Gebäudeschatzungen und Schadenabschätzungen
sowie gegen die Festsetzung von Prämienzuschlag und Risikoprämie an eine
Rekurskommission zu rekurrieren, welche endgültig entschied. Nach § 77
musste der Versicherte Ansprüche auf Vergütung des von den Schätzungsorganen
festzustellenden Schadens gemäss § 82 lit. f VRG durch Klage beim
Verwaltungsgericht geltend machen. Und § 78 liess gegen Verfügungen der
GVZ den Rekurs an die zuständige Direktion des Regierungsrats zu, nämlich
gleichfalls an die Direktion (der Justiz und) des Innern (Belegstellen oben in Abs. 1,
ebenso zum Folgenden). – Nach den erwähnten Änderungen des
Gebäudeversicherungsgesetzes lässt sich gegen Anordnungen der GVZ im
Versicherungsbereich rekurrieren (§ 76), und zwar nur mehr an die
Rekurskommission der Gebäudeversicherung (§ 75). § 82 lit. f
VRG wurde aufgehoben (OS 55, 183 ff., 189). – Gemäss § 5 Abs. 1
GebäudeversG untersteht die GVZ bloss noch der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrats
und nicht mehr wie früher auch derjenigen einer von dessen Direktionen (§ 8
Abs. 1 GebäudeversG in der ursprünglichen Fassung [GS VI 656]; siehe
ferner § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 6 sowie § 21 OGRR in
der Fassung der erwähnten Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes [OS 55,
188]; §§ 58 f. und 66 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 17 und
Anhänge 2 f. je Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).
2.2.2
Sollten die einschlägigen Gesetze
ausser der bereits abgelehnten Direktbeschwerde beim Verwaltungsgericht auch
keine andere Rekursbehörde vorsehen, müsste als solche gegen erstinstanzliche
Anordnungen einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt wie der GVZ hier
selbst dann der Regierungsrat wirken, wenn ihn § 5 Abs.1 GebäudeversG
nicht als Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin bezeichnen würde (vgl. vorn
2.2
Abs. 2; RB 2003 Nr. 10 E. 1.5, 2004 Nr. 18).
Laut Ziff. 5 letztem Satz des
beschwerdegegnerischen Reglements betreffend Subventionen an Verbesserungen des
Brandschutzes liesse sich gegen Einspracheentscheide der GVZ gemäss § 15 Abs. 1
FFG bei der BRK rekurrieren (siehe oben 1 Abs. 1 am Ende). Diese hält
jedoch dafür, §§ 6–10 FFG würden umschreiben, was § 15 Abs. 1
Satz 1 FFG unter feuerpolizeilichen Anordnungen verstehe. Der vorliegende Rekurs
richte sich nicht gegen eine Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei, sondern
gegen einen Entscheid über eine Subvention durch die GVZ selbst; das falle
nicht unter die §§ 6–10 FFG. Deshalb sei die Anwendung von § 15 Abs. 1
FFG ausgeschlossen.
In der Weisung zur besprochenen Revision des
Gebäudeversicherungsgesetzes schrieb der Regierungsrat, Anfechtungsobjekt des
Rechtsmittels an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung bildeten
grundsätzlich alle Anordnungen der GVZ wie etwa Schätzungsanzeigen,
Schadenanerkennungen, Prämienzuschläge und Schadenvergütungen im Versicherungsbereich,
aber auch Weisungen der Kantonalen Feuerwehr; zu Letzterem verwies er auf § 37
Abs. 2 FFG (ABl 1997, 317 ff., 339, ebenso zum Folgenden). Die ursprüngliche
Fassung dieser Bestimmung sah gegen Anordnungen der GVZ im Feuerwehrwesen den
Rekurs an die zuständige Direktion des Regierungsrats vor (GS VI 579); demgegenüber
lässt sich jetzt gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerwehr, welche durch die
GVZ ausgeübt wird (§ 24 FFG), bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung
rekurrieren. – Zum neuen § 15 Abs. 1 FFG heisst es in der gleichen
Weisung: "[A]ls Folge der Ausgliederung der Anstalt aus der
Zentralverwaltung wird für sämtliche Anordnungen der Gemeinden und der
Kantonalen Feuerpolizei ein einheitliches Rechtsmittel festgelegt. Aus
Zweckmässigkeitsgründen rechtfertigt es sich, neu auch für Anordnungen, welche
ausserhalb der Baubewilligungsverfahren ergangen sind, die Baurekurskommission
als erste Rechtsmittelinstanz einzusetzen."
2.2.3
Die Beschwerdegegnerin nannte in
der Subventionsverfügung von 1999 als Weiterzugsmöglichkeit einen Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern (siehe oben I Abs. 1). Das liess
sich jedenfalls auf den ersten Blick mit § 15 Abs. 2 FFG so gut wie
mit § 78 GebäudeversG in den damals geltenden Fassungen vereinbaren.
Für die fortwährende Unzuständigkeit der BRK
spricht, dass §§ 1–15 FFG unter dem Titel "Feuerpolizei" stets
und insbesondere beim den Rechtsschutz regelnden § 15 von der Kantonalen
Feuerpolizei reden, aber nur und gerade im die Subventionen betreffenden § 13
von der GVZ, wenn man von § 5 absieht, wonach die Kantonale Feuerpolizei
durch die GVZ ausgeübt wird. Zwar erweiterte der geltende § 15 Abs. 1
FFG die Kompetenzen der BRK über Anordnungen im Baubewilligungsverfahren
hinaus. Indes ist anzunehmen, dass das von der Fachausrichtung dieser Behörde
her bloss auf feuerpolizeiliche Bereiche im eigentlichen Sinn abzielte. Hierzu
zählen Subventionen für Brandschutzmassnahmen nicht, obwohl das Thema
einschlägiger Staatsbeiträge im nahe liegenden Zusammenhang mit jenen seine
Behandlung findet.
Hingegen wurden die Kompetenzen der
Rekurskommission der Gebäudeversicherung auch und namentlich auf das nicht eben
der Fachausrichtung dieser Behörde entsprechende Gebiet des Feuerwehrwesens
ausgedehnt, welches in §§ 16–37 FFG normiert ist. Zudem gibt es auch dort
mit § 31 eine Subventionsbestimmung, die zu Auseinandersetzungen auf dem
Rechtsmittelweg führen kann. Folglich erweist sich die Rekurskommission der Gebäudeversicherung
als zuständig für die Behandlung des vorliegenden Rekurses.
2.3
Mithin bleibt es beim Nichteintreten und ist das
Rechtsmittel in Anwendung des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG zur Behandlung an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung weiterzuleiten.
3.
Die BRK hat das vorliegende Rechtsmittel von
sich aus fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Deshalb
lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht der Beschwerdeführerin belasten,
geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der
sich so erstmals stellenden Zuständigkeitsfrage auch nicht die BRK, sodass
diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden
darf. Deshalb gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (vgl.
zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Ausgangsgemäss kann die Beschwerdeführerin
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren so wenig eine Parteientschädigung
erhalten wie für jenes bei der BRK (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zur Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs
gilt es Folgendes zu bemerken: Indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint
wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des Art. 117
in Verbindung mit Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/ Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92
BGG N. 6 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 113 BGG vorliege; denn
lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter
früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,
1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der
gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). – Verneinendenfalls
scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit
als einer im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 92 BGG gelte
und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach Art. 117 in
Verbindung mit Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später
aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 92
N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Uhlmann, Art. 92 N.
6.
f.).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
Es
wird zur Behandlung an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…