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Entscheid

VB.2008.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00243

16. Juni 2008Deutsch6 min

(URT.2008.10721)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Stadt R. Die Sozialhilfebehörde

legte mit Beschluss vom 15. Januar 2008 die Leistungen neu fest; unter

anderem ging die Behörde bei der Berechnung des Grundbedarfs von einem Zweipersonen-Haushalt

aus und setzte die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 750.- fest.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde erhob A Rekurs

beim Bezirksrat R. Er verlangte im Wesentlichen die Bezahlung höherer Wohnkosten im Umfang von monatlich Fr. 885.-

und eine Berechnung des Grundbedarfs, die

von einem Einpersonen-Haushalt ausgehe. Ausserdem sei die Weisung, erzielbares

Einkommen anrechnen zu lassen, ebenso zu streichen wie die Weisung zur

Stellensuche.

Der Bezirksrat hiess mit

Beschluss vom 29. April 2008 den Rekurs teilweise gut. Er wies die

Sozialhilfebehörde an, bis zum rechtsgenüglichen Nachweis des Bestehens eines

Zweipersonen-Haushalts in der Bedarfsberechnung den Grundbedarf für einen

Einpersonen-Haushalt einzusetzen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab (Wohnkosten,

Weisungen).

III.

A stellte am 30. Mai 2008 (eingegangen

am 2. Juni 2008) beim Verwaltungsgericht ein Gesuch, die Beschwerdefrist

um 20 Tage bis und mit 19. Mai 2008 (richtig 19. Juni 2008) zu

erstrecken. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 5. Juni

2008.

die Akten bei (Prot. S. 2).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten

berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete

Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Streitsache in die

einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein

Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag

von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Verfahren vor Verwaltungsgericht

liegt die Auseinandersetzung der Parteien über die Mietkosten zugrunde (vgl.

den entsprechenden Hinweis im Fristerstreckungsgesuch). Die Differenz zwischen

den vom Beschwerdeführer beantragten und den von der Sozialhilfebehörde

zugesprochenen Wohnkosten liegt im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.

2.1

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung

der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen

(§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die

Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Eine verspätete

Beschwerde ist unwirksam, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/

Röhl, § 53 N. 1 mit Hinweisen). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids

wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 70 in Verbindung mit § 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag

der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen

Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2

Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 29. April

2008.

wurde am 30. April 2008 versandt. Das genaue Empfangsdatum ist

gestützt auf den Track&Trace-Beleg nicht eruierbar. Als frühestes Datum der

Zustellung kommt nach dem 1. Mai als Feiertag (Tag der Arbeit und

Auffahrt) Freitag, 2. Mai 2008 in Frage. Ausgehend davon fällt der erste

Tag der Beschwerdefrist auf den 3. Mai 2008, der 30. Tag auf Sonntag, 1. Juni

2008.

und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten

Werktag auf Montag, 2. Juni 2008 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Der Beschwerdeführer hat innert der

Beschwerdefrist keine ausformulierte Beschwerdeschrift mit Antrag und

Begründung eingereicht. Vielmehr stellt er ein Fristerstreckungsgesuch. Dieses

ist jedenfalls noch vor Ende der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingetroffen.

3.

3.1

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur

erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt

oder handlungsunfähig wird (§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

Satz 1 VRG). Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

3.2

Der Beschwerdeführer begründet sein

Fristerstreckungsgesuch mit gesundheitlichen Gründen und verweist auf Radio-

und Chemotherapien vom 23. April bis 9. Juni 2008. Eine genaue

Darlegung der mit diesen Therapien verbundenen gesundheitlichen Probleme und

der daraus allenfalls resultierenden Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns fehlt

allerdings. Wenn der Beschwerdeführer gemäss seinem Fristerstreckungsgesuch

beabsichtigt hat, sich für die Beschwerdeführung anwaltlich vertreten zu

lassen, so wäre eine kurze telefonische Kontaktnahme mit dem Anwalt auch bei

gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen mit dem Ziel, dass der

Rechtsvertreter sich dann um das Weitere kümmere. Ausserdem liefen nach den

Angaben des Beschwerdeführers die Therapiemassnahmen bereits beim Empfang des

Beschlusses des Bezirksrates anfangs Mai 2008. Wenn schon zu diesem Zeitpunkt

schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden bzw. mit deren

Eintritt zu rechnen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich sofort um die

Rechtslage hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist erkundigen müssen. Es

würde in einer solchen Konstellation nicht genügen, bis fast zum Ende der Beschwerdefrist

zuzuwarten und dann erst mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs zu

reagieren. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht völlig unerfahren im Umgang

mit Rechtsmittelverfahren. So war er am sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren

VB.2006.00261 (Entscheid vom 12. September 2006) beteiligt, damals als Be­schwerdegegner

und anwaltlich vertreten. Gerade aus Gründen einer rechtsgleichen Behandlung

aller Beschwerdeführenden ist hinsichtlich der Zulassung einer Fristerstreckung

eine strenge Praxis angezeigt.

4.

Das Fristerstreckungsgesuch ist demnach

abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …