VB.2008.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00243
16. Juni 2008Deutsch6 min
(URT.2008.10721)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00243
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Erstreckung der Beschwerdefrist (Sozialhilfe)
Die - gesetzlich vorgeschriebene - Beschwerdefrist kann nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund (E. 3.1). Die konkreten Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis (E. 3.2).
Abweisung der Fristerstreckungsgesuchs (E. 4).
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 9 S. 55
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00243
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Stadt R. Die Sozialhilfebehörde
legte mit Beschluss vom 15. Januar 2008 die Leistungen neu fest; unter
anderem ging die Behörde bei der Berechnung des Grundbedarfs von einem Zweipersonen-Haushalt
aus und setzte die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 750.- fest.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde erhob A Rekurs
beim Bezirksrat R. Er verlangte im Wesentlichen die Bezahlung höherer Wohnkosten im Umfang von monatlich Fr. 885.-
und eine Berechnung des Grundbedarfs, die
von einem Einpersonen-Haushalt ausgehe. Ausserdem sei die Weisung, erzielbares
Einkommen anrechnen zu lassen, ebenso zu streichen wie die Weisung zur
Stellensuche.
Der Bezirksrat hiess mit
Beschluss vom 29. April 2008 den Rekurs teilweise gut. Er wies die
Sozialhilfebehörde an, bis zum rechtsgenüglichen Nachweis des Bestehens eines
Zweipersonen-Haushalts in der Bedarfsberechnung den Grundbedarf für einen
Einpersonen-Haushalt einzusetzen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab (Wohnkosten,
Weisungen).
III.
A stellte am 30. Mai 2008 (eingegangen
am 2. Juni 2008) beim Verwaltungsgericht ein Gesuch, die Beschwerdefrist
um 20 Tage bis und mit 19. Mai 2008 (richtig 19. Juni 2008) zu
erstrecken. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 5. Juni
2008.
die Akten bei (Prot. S. 2).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig.
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten
berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete
Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Streitsache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein
Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag
von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Verfahren vor Verwaltungsgericht
liegt die Auseinandersetzung der Parteien über die Mietkosten zugrunde (vgl.
den entsprechenden Hinweis im Fristerstreckungsgesuch). Die Differenz zwischen
den vom Beschwerdeführer beantragten und den von der Sozialhilfebehörde
zugesprochenen Wohnkosten liegt im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.
2.
2.1
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung
der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen
(§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Eine verspätete
Beschwerde ist unwirksam, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 53 N. 1 mit Hinweisen). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids
wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 70 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.2
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 29. April
2008.
wurde am 30. April 2008 versandt. Das genaue Empfangsdatum ist
gestützt auf den Track&Trace-Beleg nicht eruierbar. Als frühestes Datum der
Zustellung kommt nach dem 1. Mai als Feiertag (Tag der Arbeit und
Auffahrt) Freitag, 2. Mai 2008 in Frage. Ausgehend davon fällt der erste
Tag der Beschwerdefrist auf den 3. Mai 2008, der 30. Tag auf Sonntag, 1. Juni
2008.
und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten
Werktag auf Montag, 2. Juni 2008 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Der Beschwerdeführer hat innert der
Beschwerdefrist keine ausformulierte Beschwerdeschrift mit Antrag und
Begründung eingereicht. Vielmehr stellt er ein Fristerstreckungsgesuch. Dieses
ist jedenfalls noch vor Ende der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingetroffen.
3.
3.1
Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur
erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt
oder handlungsunfähig wird (§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 1 VRG). Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).
3.2
Der Beschwerdeführer begründet sein
Fristerstreckungsgesuch mit gesundheitlichen Gründen und verweist auf Radio-
und Chemotherapien vom 23. April bis 9. Juni 2008. Eine genaue
Darlegung der mit diesen Therapien verbundenen gesundheitlichen Probleme und
der daraus allenfalls resultierenden Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns fehlt
allerdings. Wenn der Beschwerdeführer gemäss seinem Fristerstreckungsgesuch
beabsichtigt hat, sich für die Beschwerdeführung anwaltlich vertreten zu
lassen, so wäre eine kurze telefonische Kontaktnahme mit dem Anwalt auch bei
gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen mit dem Ziel, dass der
Rechtsvertreter sich dann um das Weitere kümmere. Ausserdem liefen nach den
Angaben des Beschwerdeführers die Therapiemassnahmen bereits beim Empfang des
Beschlusses des Bezirksrates anfangs Mai 2008. Wenn schon zu diesem Zeitpunkt
schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden bzw. mit deren
Eintritt zu rechnen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich sofort um die
Rechtslage hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist erkundigen müssen. Es
würde in einer solchen Konstellation nicht genügen, bis fast zum Ende der Beschwerdefrist
zuzuwarten und dann erst mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs zu
reagieren. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht völlig unerfahren im Umgang
mit Rechtsmittelverfahren. So war er am sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren
VB.2006.00261 (Entscheid vom 12. September 2006) beteiligt, damals als Beschwerdegegner
und anwaltlich vertreten. Gerade aus Gründen einer rechtsgleichen Behandlung
aller Beschwerdeführenden ist hinsichtlich der Zulassung einer Fristerstreckung
eine strenge Praxis angezeigt.
4.
Das Fristerstreckungsgesuch ist demnach
abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …