VB.2008.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00245
29. August 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10858)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00245
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs, weil sich der Beschwerdegegner weigerte, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Beschwerde durch die Gemeinde gegen den Rekursentscheid, welcher die Kürzung aufhob, weil der Beschwerdeführer auf das falsche Datum des Arztzeugnisses vertrauen durfte.
Der Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG gilt auch im Sozialhilferecht. Den Hilfesuchenden wird jedoch in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV eine besondere Mitwirkungspflicht im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. b VRG auferlegt. Die Beschwerdeführerin durfte die Einreichung eines Arztzeugnisses bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit verlangen. Es genügte jedoch nicht, dass sie dem Beschwerdegegner erst im Januar 2008 mitteilte, dass sie aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs (Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2008 statt 2007) das Arztzeugnis nur bis Ende September 2007 akzeptiere. Dem Beschwerdegegner war es so nicht mehr möglich, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (E. 4.2).
Da der Beschwerdegegner in seinem (nach ergangenem Rekursentscheid verfassten) Schreiben an den Bezirksrat selbst einräumte, dass er ab Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei, ist die Beschwerde dennoch gutzuheissen (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSPROGRAMM
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
AUFLAGE
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 28 Abs. I SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00245
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, wird seit dem 1. März 2002 durch die
Sozialbehörde der Stadt R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27.
Februar 2007 verfügte die Sozialbehörde, dass A sich bei vorhandener
Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur Verfügung zu stellen
habe. Falls er eine zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen
eingestellt. Bei Arbeitsunfähigkeit habe er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprogramm
würden die Unterstützungsleistungen um maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf
rückwirkend ab 1. Oktober 2007 um 15 %, da A die Arbeit im Atelier „B“
nicht aufgenommen habe und der Sozialberatung seit dem 1. Oktober 2007
kein Arztzeugnis mehr vorliege.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 28. Februar 2008 beim Bezirksrat R
Rekurs. Dieser hiess den Rekurs gut und wies die Sozialbehörde R an, A ab 1. Oktober
2007.
mit wirtschaftlicher Hilfe ohne Kürzung des Grundbedarfs zu unterstützen.
Nach dem Empfang des Rekursentscheides schrieb A dem Bezirksrat am 20. Mai
2008, dass er "gerne den Rekurs zurückziehen" möchte.
III.
Die Sozialbehörde R erhob gegen den Rekursentscheid am 2.
Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die
vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheides. In seiner Vernehmlassung vom
10.
Juli 2008 beantragt der Bezirksrat R Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdegegner äusserte sich innert Frist nicht.
Der Einzelrichter
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 110.15 pro Monat) für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008. Der Streitwert liegt
folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008)
regelt – inhaltlich identisch mit dem bis Ende 2007 in Kraft stehenden § 24
Abs. 1 SHG –, dass bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen die
Leistungen gekürzt werden können, sofern auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin begründete in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Leistungskürzung
damit, dass der Beschwerdegegner die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufgenommen
und ihr seit dem 1. Oktober 2007 kein Arztzeugnis mehr vorgelegt habe. In
der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass der Beschwerdegegner ihr zwar ein
Arztzeugnis eingereicht habe, welches seine Arbeitsfähigkeit vom 21. August
2007.
bis 30. September 2008 attestiere. Dieses beruhe jedoch auf einem
offensichtlichen Verschrieb. Richtig sei, dass der Beschwerdegegner lediglich
bis 30. September 2007 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kürzung des Grundbedarfs
sei demnach zu Recht erfolgt.
3.2
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin
die Richtigkeit des Arztzeugnisses nach dessen Erhalt beim Arzt hätte abklären
müssen. Sie habe nicht ohne entsprechendes Nachfragen von einem Versehen
ausgehen dürfen. Der Beschwerdegegner habe durch das Verhalten der
Beschwerdeführerin annehmen dürfen, dass das vermeintlich falsche Zeugnis
anerkannt werde. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die Arbeit
beim Atelier „B“ nicht aufgenommen habe.
4.
4.1
In ihrer
Verfügung vom 27. Februar 2007 verpflichtete die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner,
sich bei vorhandener Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur
Verfügung zu stellen. Sie drohte ihm an, dass die Unterstützungsleistungen um
maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt würden, wenn er den Arbeitsplatz im
Beschäftigungsprogramm selbstverschuldet verlieren sollte. Falls er eine
zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Daneben
habe er bei Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
4.2
Der
Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG gilt grundsätzlich auch im
Sozialhilferecht. Danach untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt
von Amtes wegen. Im Sozialhilferecht ist den Hilfesuchenden jedoch eine
besondere Mitwirkungspflicht im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. b VRG
auferlegt. So haben sie gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28
Abs. 1 SHV über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,
Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin durfte demnach vom Beschwerdegegner die
Einreichung eines Arztzeugnisses bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit
verlangen. Sie unterliess es jedoch, das Nichteinreichen des Arztzeugnisses mit
einer Sanktion zu versehen. Eine Kürzung der Sozialhilfe allein gestützt
darauf, dass der Beschwerdegegner kein Arztzeugnis einreichte, war demnach
unzulässig. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kürzung musste vielmehr sein,
ob der Beschwerdegegner die Stelle im Beschäftigungsprogramm aus
Selbstverschulden verlor bzw. ob er die Stelle trotz vorhandener
Arbeitsfähigkeit nicht antrat.
Dem Beschwerdegegner wurde ein Zeugnis ausgestellt, welches
ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2007 bis 30. September 2008
attestiert. Die Beschwerdeführerin, welche von einem Verschrieb und somit von
einer Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2007 ausging, hätte dem Beschwerdegegner
rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie davon ausgehe, dass er ab dem 1. Oktober
2007.
arbeitsfähig sei. Es genügte nicht, dass sie ihn erst in der Verfügung vom
14.
Januar 2008 darauf hinwies. Zu jenem Zeitpunkt bestand für ihn nämlich
keine Möglichkeit mehr, seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2007 zu
beweisen. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, durfte er aufgrund des
Arztzeugnisses bzw. der fehlenden Reaktion der Beschwerdeführerin darauf
vertrauen, dass er die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufnehmen müsse. Demgemäss
hiess der Bezirksrat den Rekurs zu Recht gut.
4.3
Der
Beschwerdegegner verfasste jedoch am 20. Mai 2008 – nach Zugang des Rekursentscheides
– ein Schreiben an den Bezirksrat, mit welchem er "gerne den Rekurs zurückziehen"
wollte. Darin räumte er ein, dass er ab Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei.
Ob er durch sein Schreiben sinngemäss die Beschwerde formell anerkennt, kann
vorliegend offen gelassen werden. Entscheidwesentlich ist jedenfalls, dass er
seine Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2007 selbst einräumt, weshalb sich die
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdeführerin nachträglich
als rechtmässig erweist.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Rekursentscheid des Bezirksrats vom 7. Mai 2008 aufzuheben. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats R vom 7. Mai
2008.
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.-- übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …