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Entscheid

VB.2008.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00245

29. August 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10858)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, wird seit dem 1. März 2002 durch die

Sozialbehörde der Stadt R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27.

Februar 2007 verfügte die Sozialbehörde, dass A sich bei vorhandener

Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur Verfügung zu stellen

habe. Falls er eine zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen

eingestellt. Bei Arbeitsunfähigkeit habe er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprogramm

würden die Unterstützungsleistungen um maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf

rückwirkend ab 1. Oktober 2007 um 15 %, da A die Arbeit im Atelier „B“

nicht aufgenommen habe und der Sozialberatung seit dem 1. Oktober 2007

kein Arztzeugnis mehr vorliege.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 28. Februar 2008 beim Bezirksrat R

Rekurs. Dieser hiess den Rekurs gut und wies die Sozialbehörde R an, A ab 1. Oktober

2007.

mit wirtschaftlicher Hilfe ohne Kürzung des Grundbedarfs zu unterstützen.

Nach dem Empfang des Rekursentscheides schrieb A dem Bezirksrat am 20. Mai

2008, dass er "gerne den Rekurs zurückziehen" möchte.

III.

Die Sozialbehörde R erhob gegen den Rekursentscheid am 2.

Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die

vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheides. In seiner Vernehmlassung vom

10.

Juli 2008 beantragt der Bezirksrat R Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdegegner äusserte sich innert Frist nicht.

Der Einzelrichter

zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 110.15 pro Monat) für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008. Der Streitwert liegt

folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008)

regelt – inhaltlich identisch mit dem bis Ende 2007 in Kraft stehenden § 24

Abs. 1 SHG –, dass bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen die

Leistungen gekürzt werden können, sofern auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin begründete in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Leistungskürzung

damit, dass der Beschwerdegegner die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufgenommen

und ihr seit dem 1. Oktober 2007 kein Arztzeugnis mehr vorgelegt habe. In

der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass der Beschwerdegegner ihr zwar ein

Arztzeugnis eingereicht habe, welches seine Arbeitsfähigkeit vom 21. August

2007.

bis 30. September 2008 attestiere. Dieses beruhe jedoch auf einem

offensichtlichen Verschrieb. Richtig sei, dass der Beschwerdegegner lediglich

bis 30. September 2007 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kürzung des Grundbedarfs

sei demnach zu Recht erfolgt.

3.2

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin

die Richtigkeit des Arztzeugnisses nach dessen Erhalt beim Arzt hätte abklären

müssen. Sie habe nicht ohne entsprechendes Nachfragen von einem Versehen

ausgehen dürfen. Der Beschwerdegegner habe durch das Verhalten der

Beschwerdeführerin annehmen dürfen, dass das vermeintlich falsche Zeugnis

anerkannt werde. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die Arbeit

beim Atelier „B“ nicht aufgenommen habe.

4.

4.1

In ihrer

Verfügung vom 27. Februar 2007 verpflichtete die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner,

sich bei vorhandener Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur

Verfügung zu stellen. Sie drohte ihm an, dass die Unterstützungsleistungen um

maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt würden, wenn er den Arbeitsplatz im

Beschäftigungsprogramm selbstverschuldet verlieren sollte. Falls er eine

zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Daneben

habe er bei Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

4.2

Der

Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG gilt grundsätzlich auch im

Sozialhilferecht. Danach untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt

von Amtes wegen. Im Sozialhilferecht ist den Hilfesuchenden jedoch eine

besondere Mitwirkungspflicht im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. b VRG

auferlegt. So haben sie gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28

Abs. 1 SHV über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,

Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen

mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin durfte demnach vom Beschwerdegegner die

Einreichung eines Arztzeugnisses bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit

verlangen. Sie unterliess es jedoch, das Nichteinreichen des Arztzeugnisses mit

einer Sanktion zu versehen. Eine Kürzung der Sozialhilfe allein gestützt

darauf, dass der Beschwerdegegner kein Arztzeugnis einreichte, war demnach

unzulässig. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kürzung musste vielmehr sein,

ob der Beschwerdegegner die Stelle im Beschäftigungsprogramm aus

Selbstverschulden verlor bzw. ob er die Stelle trotz vorhandener

Arbeitsfähigkeit nicht antrat.

Dem Beschwerdegegner wurde ein Zeugnis ausgestellt, welches

ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2007 bis 30. September 2008

attestiert. Die Beschwerdeführerin, welche von einem Verschrieb und somit von

einer Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2007 ausging, hätte dem Beschwerdegegner

rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie davon ausgehe, dass er ab dem 1. Oktober

2007.

arbeitsfähig sei. Es genügte nicht, dass sie ihn erst in der Verfügung vom

14.

Januar 2008 darauf hinwies. Zu jenem Zeitpunkt bestand für ihn nämlich

keine Möglichkeit mehr, seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2007 zu

beweisen. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, durfte er aufgrund des

Arztzeugnisses bzw. der fehlenden Reaktion der Beschwerdeführerin darauf

vertrauen, dass er die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufnehmen müsse. Demgemäss

hiess der Bezirksrat den Rekurs zu Recht gut.

4.3

Der

Beschwerdegegner verfasste jedoch am 20. Mai 2008 – nach Zugang des Rekursentscheides

– ein Schreiben an den Bezirksrat, mit welchem er "gerne den Rekurs zurückziehen"

wollte. Darin räumte er ein, dass er ab Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei.

Ob er durch sein Schreiben sinngemäss die Beschwerde formell anerkennt, kann

vorliegend offen gelassen werden. Entscheidwesentlich ist jedenfalls, dass er

seine Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2007 selbst einräumt, weshalb sich die

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdeführerin nachträglich

als rechtmässig erweist.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Rekursentscheid des Bezirksrats vom 7. Mai 2008 aufzuheben. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats R vom 7. Mai

2008.

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.-- übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …