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Entscheid

VB.2008.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00247

21. August 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10851)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 7. Februar 2007

aufgrund des Antrags des Stadtrats Zürich vom 27. September 2006 einen

Kredit von insgesamt Fr. 18 Mio. für Planung, Organisation und

Durchführung der UEFA-Fussball-Europameisterschaft 2008 (fortan EURO 08) in

Zürich, davon Fr. 13,17 Mio. für Projektleitung, Sicherheit, Verkehr, Marketing,

Abfall und Infrastruktur, Fr. 3 Mio. als Beitrag an eine noch zu

gründende Trägerschaft der Stadt Zürich (Verein EM 08) mit dem Auftrag,

Rahmenveranstaltungen der EURO 08 durchzuführen und Fr. 1,83 Mio. als

Beitrag an Zürich Tourismus gegen Leistungsauftrag, die internationalen

Marketingaktivitäten im Rahmen der EURO 08 durchzuführen (Disp.-Ziff. 1).

Zugleich ermächtigte der Gemeinderat den Stadtpräsidenten, im Einvernehmen mit

dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der

Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen

zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von Fr. 1,83

Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen mit dem

Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen (Disp.-Ziff. 2). Der

Beschluss wurde am 14. Februar 2007 mit Rechtsmittelbelehrung amtlich

publiziert. In der Folge wurde der Verein EM 08 gegründet, dem als Mitglieder

unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören.

Der Stadtrat Zürich beschloss am 5. Dezember 2007,

die UEFA-Fan-Zone werde auf dem vorgesehenen Areal Sechseläutenplatz, Utoquai

und Seepromenade gemäss Konzept (Beilage 1) in vollem Umfang realisiert (Disp.-Ziff.

1); das Areal der Fan-Meile werde gemäss Konzeptvorschlag (Beilage 2)

festgelegt (Disp.-Ziff. 2); festgelegt wurden ferner die Verkehrssperrzeiten

auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4)

sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan. Meile (Disp.-Ziff. 3 in

Verbindung mit E. 1.1). Der nicht publizierte Beschluss enthielt keine

Rechtsmittelbelehrung.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der

Stadt Zürich verfügte am 6. Dezember 2007 die temporären

Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08; als zulässiges Rechtsmittel

gegen diese am 12. Dezember 2007 amtlich publizierte Verfügung wurde die

Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der

Stadt Zürich verfügte am 29. Februar 2008, innerhalb der Fan-Meile könnten

Boulevardcafés/Gartenwirtschaften und Läden auf Bewerbung hin während der Dauer

der EURO 08 (6. bis 29. Juni 2008) zusätzliche Aktivitäten durchführen; Bewerbungen

seien bis 6. Mai 2008 an den Verein EM 08 zu richten; im Fall einer positiven

Bewerbungsprüfung könne mit dem Verein EM 08 ein Zusatzvertrag abgeschlossen

werden, welche die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen

regle; die Gebühren richteten sich nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom

Stadtrat genehmigten Tarifen. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 26.

März 2008 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat

Zürich bezeichnet.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der

Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend

Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08 erhoben 18 Personen bzw.

Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008 Einsprache beim Stadtrat Zürich. Dieser

wies die Einsprache am 5. März 2008 ab, soweit er darauf eintrat und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Gegen den abweisenden Stadtratsbeschluss

erhoben die Einsprechenden am 7. April 2008 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das Statthalteramt hiess den Rekurs am 8. Mai

2008.

gut, soweit es darauf eintrat; es hob den stadträtlichen

Einspracheentscheid vom 5. März 2008 sowie die Verfügung der Vorsteherin

des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 bezüglich der verfügten

temporären Verkehrsanordnungen auf und entzog einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008

(VB.2008.00207) beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die

Aufhebung des Rekursentscheids des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die

Bestätigung des Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der

Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007; für den Fall, dass

ein materieller Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni 2008 nicht

möglich sei, sei die (mit dem Beschwerdehauptantrag angestrebte) Umsetzung des

von der Stadt erarbeiteten Verkehrskonzeptes im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2008

zur von der Stadt beantragten vorsorglichen Massnahme sowie mit Eingabe vom 28.

Mai 2008 zum Beschwerdehauptantrag Stellung. Das Verwaltungsgericht befand mit

Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 über die beantragte vorsorgliche Massnahme,

hiess diese teilweise (grösstenteils) gut und ermächtigte im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des Polizeidepartements

vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.

Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen

Zwischenbeschluss erhoben die unterliegenden Beschwerdegegner (obsiegenden Rekurrierenden)

am 5. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht mit den

Anträgen, den Beschluss aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen (1C­_259/2008). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident

der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung

ab. Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren

VB.2008.00207 als gegenstandslos abgeschrieben.

III.

Die 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber,

welche am 11. Januar 2008 beim Stadtrat Einsprache gegen die Verfügung der Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements vom

6.

Dezember 2007 betreffend Verkehrsregime während der EURO 08 erhoben

hatten, reichten am 17. Januar 2008 auch Rekurs, eventualiter

Aufsichtsbeschwerde, gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007

beim Bezirksrat Zürich ein. Dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 auf

den Rekurs nicht ein (Disp. Ziff. I); der Aufsichtsbeschwerde gab er keine

Folge (Disp. Ziff. II). Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses führte er

aus, beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 handle es sich um einen

verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen

Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme; aus der Nichtanfechtbarkeit

dieses Beschlusses erwachse den Rekurrenten auch kein Nachteil, da sie die

gestützt darauf getroffenen Verkehrsandordnungen angefochten hätten.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008

(VB.2008.00247) beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008 aufzuheben und die

Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Letzterer

verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 25. Juni 2008

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. Juni 2008 auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die EURO 08 ist am 29. Juni 2008 während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden. Es ist daher vorweg

zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben

sei.

2.1

Gemäss § 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses unter noch näher zu

erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3).

Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn

der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr

behoben werden könnte. Das trifft hier bezüglich der von den Beschwerdeführenden

geltend gemachten Nachteile zu.

2.2

Vom

Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen

und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn

die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer

grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches

Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft

werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983

Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

(VwVG) an (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit

des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der

Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008 S. 147 ff, mit zahlreichen Hinweisen;

BGE 131 II 670).

2.3

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats

vom 30. April 2008; die Beschwerdeführenden beantragen, diesen Beschluss aufzuheben

und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Das

Verwaltungsgericht hätte daher im Rahmen einer "materiellen"

Überprüfung ausschliesslich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen

Nichteintretensbeschlusses zu überprüfen, nicht jedoch die Rechtmässigkeit des

im Rekursverfahren angefochtenen Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007. Zu

prüfen wäre demnach, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs mit der Begründung

nicht eingetreten ist, es handle sich beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember

2007.

um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen

Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme, insbesondere weil den

Rekurrenten aus der Nichtanfechtbarkeit dieses Beschlusses auch kein Nachteil

erwachse, da sie die gestützt darauf getroffenen Verkehrsanordnungen

angefochten hätten. Die damit aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten

Bedingungen nicht, welche kumulativ für die Behandlung der Beschwerde trotz

dahin gefallenen aktuellen Rechtschutzinteresses gegeben sein müssten.

Es mag sich dabei um

grundsätzliche Fragen handeln, soweit streitig ist, ob dem Stadtratsbeschluss

vom 5. Dezember 2007 entgegen der Auffassung des Stadtrates und des Bezirksrates

Verfügungscharakter zukomme bzw. aufgrund eines (anderweitig nicht erfüllbaren)

Rechtsschutzbedürfnisses Verfügungscharakter zuerkannt werden müsse (vgl. dazu

auch nachfolgend E. 3). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich diese

Fragen unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnten: Bei der EURO 08

handelte es sich um eine Grossveranstaltung; deren (teilweise) Durchführung im

Kanton Zürich dürfte sich in absehbarer Zukunft kaum wiederholen. Einmalig

dürfte dabei vor allem auch die Komplexität der Organisation sein, welche die

Mitwirkung zahlreicher Behörden und Amtsstellen im Bund, Kanton und der Stadt

Zürich bedingte und den Einbezug privater Organisationen (in erster Linie der

UEFA) erforderte. Wenn im Rahmen dieser riesigen Gesamtorganisation einzelne

Festlegungen getroffen wurden, die nach Auffassung der Behörden

verwaltungsinterne Akte darstellen, nach Auffassung von Anwohnern jedoch im

Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse als

anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren wären, so handelt es sich dabei, was

den streitbetroffenen Verfügungscharakter bzw. die sich hieraus ergebende

Anfechtbarkeit solcher Festlegungen betrifft, um Fragen, die sich in dieser

Ausprägung, das heisst unter vergleichbaren Umständen, in absehbarer Zeit im Kanton

Zürich nicht mehr stellen werden. Denn ihre Beantwortung hängt unter anderem

auch von der Grösse der fraglichen Veranstaltung und der Komplexität der zu

ihrer Durchführung erforderlichen Organisation ab. Je grösser die Veranstaltung

und je komplexer die Organisation, desto eher können im ganzen Gefüge und im

gesamten Planungsablauf Festlegungen ohne Verfügungscharakter – im Sinn von

Vorgaben oberer Behörden, die von unteren Behörden umzusetzen sind –

erforderlich und – im Hinblick auf die Anfechtbarkeit nachfolgender

Umsetzungsakte – rechtmässig sein.

3.

Wie

im Übrigen angemerkt werden kann, sprechen gute Gründe für die Auffassung der

Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom

5.

Dezember 2007 verneint werden darf, ohne dass deswegen die von den

Beschwerdeführenden geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse in

verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verletzt worden wären.

3.1

Verwaltungsinterne

Akte, die lediglich die Behörden binden und die Rechtsstellung der Bürgerinnen

und Bürger nicht unmittelbar betreffen, das heisst für diese keine Rechte und

Pflichten verbindlich festlegen, sind unter dem Vorbehalt noch zu erläuternder

Ausnahmen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar. Das gilt einmal

dann, wenn sie generell-abstrakter Natur sind (so genannte

Verwaltungsverordnungen, auch unter der Bezeichnung Direktiven,

Dienstanweisungen, Kreisschreiben, Zirkulare, Wegleitungen, Normalien usw.);

wegen der fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Rechtssatzcharakter abgesprochen

und sind sie (im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle) nicht anfechtbar. Das

gilt aber auch für verwaltungsinterne Akte, die individuell-konkreter oder generell-konkreter

Natur sind, das heisst (wie etwa Weisungen oder andere Festlegungen einer

oberen Behörde, die mittels Verfügungen unterer Behörden umgesetzt werden

sollen) sich auf einen Einzelfall (etwa einen Grossanlass) beziehen; wegen der

fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Verfügungscharakter abgesprochen,

weshalb sie ebenfalls nicht anfechtbar sind. Verwaltungsinterne Akte

generell-abstrakter Natur sind nach der Rechtsprechung gleichwohl anfechtbar,

wenn sie Aussenwirkungen entfalten; selbst solchen Akten mit so genannten Aussenwirkungen

wird jedoch die Anfechtbarkeit abgesprochen, wenn in dem von ihnen geregelten

Bereich Verfügungen ergehen, gegen die sich der Betroffene auf dem üblichen

Beschwerdeweg zur Wehr setzen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. Zürich 2006, Rz. 123 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.; BGE 128 I 167 E. 4.3). Gleiches

nimmt die Rechtsprechung bei verwaltungsinternen Akten an, die sich auf einen

Einzelfall beziehen: Der Rechtsweg gegen sie muss nicht offen stehen, wenn in

ihrem Anwendungsbereich ohnehin noch eine Verfügung ergeht oder es Betroffenen

möglich und zumutbar ist, eine solche Verfügung zu erwirken

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 18 f.; BGE 128 I 167 betreffend die

Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehles).

3.2

Von dieser

Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zutreffend auch der Bezirksrat ausgegangen.

Die Beschwerdeführenden verkennen den Gehalt dieser Rechtsprechung, wenn sie

den Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 allein

daraus ableiten, dass er "Auswirkungen" habe, "die Dritte

betreffen".

3.3

Im

Beschluss vom 5. Dezember 2007 traf der Stadtrat im Sinne von Vorgaben für die

planenden Amtsstellen folgende Festlegungen: Standort, Ausdehnung und Ausgestaltung

der Fan-Zone für das Public Viewing (Disp.-Ziff. 1), Areal der Fan-Meile (Disp.-Ziff.

2), Verkehrssperrzeiten auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai

(E. 1.4) sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan-Meile

(Disp.-Ziff. 3 in Verbindung mit E. 1.1). Diese Vorgaben wurden in verschiedenen

Verfügungen unterer Behörden umgesetzt oder jedenfalls beachtet, von denen hier

vor allem zwei von Belang sind: Die Vorsteherin des Polizeidepartements setzte

in der am 12. Dezember 2007 amtlich publizierten Verfügung vom 6. Dezember 2007

die Verkehrsanordnungen im Detail fest, welche Verfügung die heutigen

Beschwerdeführenden denn auch mit Einsprache vom 11. Januar 2008 beim

Stadtrat und anschliessend (nach dem abweisenden Einspracheentscheid vom 5. März

2008) mit Rekurs vom 7. April 2008 beim Statthalteramt Zürich anfochten.

Sodann traf die Vorsteherin des Polizeidepartements am 29. Februar 2008 eine

weitere am 26. März 2008 publizierte Verfügung betreffend die Modalitäten der

Bewerbung für zusätzliche Aktivitäten in der Fan-Meile; darin wurde

insbesondere auch festgelegt, dass bei einer positiven Bewerbungsprüfung ein

Zusatzvertrag mit dem Verein EM 08 abgeschlossen werden könne, welcher die

Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen regle und dass sich die

Gebühr nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom Stadtrat genehmigten Tarifen

richte. Dem (nach Auffassung der Vorinstanzen verwaltungsinternen) Beschluss

vom 5. Dezember 2007 war anderseits der am 14. Februar 2007 publizierte

Beschluss des Gemeinderats vom 7. Februar 2007 vorausgegangen, der nicht nur

den Objektkredit von Fr. 18 Mio. bewilligte, sondern in Disp.-Ziff. 2 den

Stadtpräsidenten ermächtigte, im Einvernehmen mit dem EURO

08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der Stadt

Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der

Rahmenveranstaltungen zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus

in der Höhe von Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die

erzielten Einnahmen mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen;

auch dieser Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nämlich bezüglich

stimmrechtlicher Rügen den Stimmrechtsrekurs nach § 151a des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) und bezüglich anderer Rügen

die Gemeindebeschwerde nach § 151 GemeindeG.

3.4

Mit

Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2007 gegen die Verfügung

des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 wehrten sich die Beschwerdeführenden

gegen die darin angeordneten Verkehrsbeschränkungen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren

VB.2008.00207 überprüfte das Verwaltungsgericht auch die von ihnen (damals in

der Rolle der Beschwerdegegner) vorgebrachten Einwendungen gegen die Festlegungen

im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007, soweit diese Vorgaben in direktem

Zusammenhang mit den verfügten Verkehrsanordnungen standen (vgl. Beschluss vom

26.

Mai 2008, E. 5.1 und 8.4, insbesondere 8.4.2.4).

Im (dem vorliegenden

Verfahren VB.2008.00247 vorangegangenen) Rekurs vom 17. Januar 2008 gegen

den Beschluss des Stadtrates vom 5. Dezember 2007 beantragten die

Beschwerdeführenden zwar die vollumfängliche Aufhebung dieses Beschlusses; in

der Rekursbegründung führten sie jedoch unter dem Titel "Hauptgegenstand

des Rekurses" aus, der Beschluss werde angefochten, weil er die Standorte

für die Fan-Zone und die Fan-Meile festlege und weitere Vorgaben für die am 6. Dezember

2007.

verfügten Verkehrsanordnungen (insbesondere die Verkehrssperrzeiten)

enthalte. Ferner werde beanstandet, dass der Stadtratsbeschluss bezüglich der

Erhebung von Gebühren gegen die Zuständigkeitsordnung in finanziellen

Angelegenheiten verstosse. Dementsprechend enthalten die folgenden

Rekursvorbringen grösstenteils Rügen, welche in direktem Zusammenhang mit den

Verkehrsanordnungen stehen; es handelt sich weitgehend um die gleichen Einwendungen,

wie sie mit Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2008

gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember

2008.

vorgebracht wurden; das gilt auch hinsichtlich der befürchteten

Lärmimmissionen, die wiederum nur im Zusammenhang mit den angefochtenen

Verkehrsanordnungen gerügt werden. Im Übrigen (das heisst ohne direkten Zusammenhang

mit den Verkehrsanordnungen) wurden einzig noch gebührenrechtliche Rügen

erhoben; danach sollen von den Standbetreibern zu wenig Bewilligungsgebühren

erhoben und die Parkgebühren des Jahres 2008 zu Unrecht herabgesetzt worden

sein, was beides gegen Art. 41 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970/2.

Juni 2002 verstosse. Diese gebührenrechtlichen Rügen behandelte der Bezirksrat

in seinem Beschluss vom 30. April 2008 immerhin als Aufsichtsbeschwerde (vgl.

Beschluss E. 3.5). – Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der

Bewilligungsgebühren einen Verstoss gegen Art. 41 der Gemeindeordnung rügten

und in diesem Zusammenhang auch die Delegation der Gebührenerhebung an einen

privaten Verein beanstandeten, hätten sie dies mit einer Gemeindebeschwerde

gegen Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Februar 2007 sowie mit

einem Rekurs gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom

29.

Februar 2008 geltend machen können (vgl. vorn E. 3.3).

In der Beschwerde

wird geltend gemacht, die im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 für die

Fan-Zone und die Fan-Meile getroffene Standortwahl habe bezüglich Lärmimmissionen

Auswirkungen nicht nur im Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen, sondern

auch mit den Veranstaltungen in der Fan-Zone und der Fan-Meile; sinngemäss

machen die Beschwerdeführenden geltend, bezüglich dieser Immissionen hätten sie

sich nicht anderweitig wehren können, weil dem "Veranstalter" keine

Bewilligung für die Benutzung des öffentlichen Grundes erteilt worden sei. Mit

"Veranstalter" ist in diesem Zusammenhang offenbar der Verein EM 08

oder der von diesem auf operativer Ebene beauftragte Verein Zürcher Volksfeste

gemeint. – Dass diesen Vereinen keine Bewilligung für die Nutzung des

öffentlichen Grundes erteilt worden ist, wird vom Beschwerdegegner nicht

bestritten und trifft nach den vorliegenden Akten zu. Dies ist jedoch eine

Folge davon, dass der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 7. Februar 2007 nicht

nur einen Objektkredit bewilligt, sondern auch den Stadtpräsidenten zur

Gründung einer Trägerschaft der fraglichen Veranstaltungen ermächtigt hatte.

Wie dargelegt, hätten sich die Beschwerdeführenden gegen jenen Beschluss mit

Gemeindebeschwerde wehren können (vgl. vorn E. 3.3). Auf welchem Weg sie

sich wirksam gegen die Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen

hätten zur Wehr setzen können, braucht hier nicht geklärt zu werden, zumal sie

in der Rekursschrift keinerlei Rügen bezüglich solcher Immissionen vorbrachten.

Soweit sie in der Beschwerde nun sinngemäss geltend machen wollen, der Rechtsschutz

bezüglich Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen hätte mittels

Zulassung eines Rekurses gegen den Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 gewährt

werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die mit jenem Beschluss für

Fan-Zone und Fan-Meile getroffene Standortwahl keine genaue Abschätzung der allfälligen

Beeinträchtigungen ermöglichte, was die Beschwerdeführenden an anderer Stelle

selber einräumen. Aus dem Fehlen von förmlichen Bewilligungen für die Benutzung

des öffentlichen Grundes können sie daher im vorliegenden Zusammenhang –

bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember

2007.

– nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.5

Wie sich

aus alledem ergibt, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat mit Beschluss

vom 30. April 2008 auf den Rekurs vom 17. Januar 2008 mit der Begründung nicht

eingetreten ist, dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007

komme kein Verfügungscharakter zu. Auch unter Berücksichtigung der verfassungs-

und konventionsrechtlichen Vorgaben (Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK)

ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen (angesichts der aufgezeigten

Möglichkeiten eines Rechtsschutzes im Zusammenhang mit anderen Beschlüssen und

Verfügungen) haltbar, wenn der Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 als

verwaltungsinterner, nicht anfechtbarer Akt qualifiziert wird. Soweit der Bezirksrat

die im Rekurs vorgebrachten Rügen als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, steht

dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von vornherein nicht offen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 41 N. 16).

4.

Demnach

ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kostenauflage in

Disp.-Ziff. III des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses unverändert zu

lassen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (RB 2005 Nr.

15, RB 2003 Nr. 4, RB 1977 Nr. 6). Eine Prozessentschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG ist keiner der Parteien zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/18, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die ganzen Kosten auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …