VB.2008.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00247
21. August 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10851)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00247
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile
EURO 08: Stadtratsbeschluss betreffend Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile
(Angefochten ist der Beschluss, in dem der Stadtrat v.a. den Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile festgelegt hat. Auf den dagegen gerichteten Rekurs trat der Bezirksrat mangels Aussenwirkungen des Stadtratsbeschlusses nicht ein, und der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.)
Rechtsgrundlagen des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung und dessen Ausnahmen (E. 2.1+2). Die EURO 08 ist vorbei und es ist nicht anzunehmen, dass sich die Frage, ob dem Stadtratsbeschluss Verfügungscharakter zukomme, unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnte (E. 2.3).
Sodann sprechen gute Gründe für die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses verneint werden darf und der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats daher nicht rechtsverletzend ist (E. 3).
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
VERFÜGUNGSCHARAKTER
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00247
Beschluss
der 3. Kammer
vom 21. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
18 Beschwerdeführer,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 7. Februar 2007
aufgrund des Antrags des Stadtrats Zürich vom 27. September 2006 einen
Kredit von insgesamt Fr. 18 Mio. für Planung, Organisation und
Durchführung der UEFA-Fussball-Europameisterschaft 2008 (fortan EURO 08) in
Zürich, davon Fr. 13,17 Mio. für Projektleitung, Sicherheit, Verkehr, Marketing,
Abfall und Infrastruktur, Fr. 3 Mio. als Beitrag an eine noch zu
gründende Trägerschaft der Stadt Zürich (Verein EM 08) mit dem Auftrag,
Rahmenveranstaltungen der EURO 08 durchzuführen und Fr. 1,83 Mio. als
Beitrag an Zürich Tourismus gegen Leistungsauftrag, die internationalen
Marketingaktivitäten im Rahmen der EURO 08 durchzuführen (Disp.-Ziff. 1).
Zugleich ermächtigte der Gemeinderat den Stadtpräsidenten, im Einvernehmen mit
dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der
Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen
zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von Fr. 1,83
Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen mit dem
Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen (Disp.-Ziff. 2). Der
Beschluss wurde am 14. Februar 2007 mit Rechtsmittelbelehrung amtlich
publiziert. In der Folge wurde der Verein EM 08 gegründet, dem als Mitglieder
unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören.
Der Stadtrat Zürich beschloss am 5. Dezember 2007,
die UEFA-Fan-Zone werde auf dem vorgesehenen Areal Sechseläutenplatz, Utoquai
und Seepromenade gemäss Konzept (Beilage 1) in vollem Umfang realisiert (Disp.-Ziff.
1); das Areal der Fan-Meile werde gemäss Konzeptvorschlag (Beilage 2)
festgelegt (Disp.-Ziff. 2); festgelegt wurden ferner die Verkehrssperrzeiten
auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4)
sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan. Meile (Disp.-Ziff. 3 in
Verbindung mit E. 1.1). Der nicht publizierte Beschluss enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der
Stadt Zürich verfügte am 6. Dezember 2007 die temporären
Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08; als zulässiges Rechtsmittel
gegen diese am 12. Dezember 2007 amtlich publizierte Verfügung wurde die
Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.
Die Vorsteherin des Polizeidepartements der
Stadt Zürich verfügte am 29. Februar 2008, innerhalb der Fan-Meile könnten
Boulevardcafés/Gartenwirtschaften und Läden auf Bewerbung hin während der Dauer
der EURO 08 (6. bis 29. Juni 2008) zusätzliche Aktivitäten durchführen; Bewerbungen
seien bis 6. Mai 2008 an den Verein EM 08 zu richten; im Fall einer positiven
Bewerbungsprüfung könne mit dem Verein EM 08 ein Zusatzvertrag abgeschlossen
werden, welche die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen
regle; die Gebühren richteten sich nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom
Stadtrat genehmigten Tarifen. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 26.
März 2008 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat
Zürich bezeichnet.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der
Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend
Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08 erhoben 18 Personen bzw.
Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008 Einsprache beim Stadtrat Zürich. Dieser
wies die Einsprache am 5. März 2008 ab, soweit er darauf eintrat und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Gegen den abweisenden Stadtratsbeschluss
erhoben die Einsprechenden am 7. April 2008 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das Statthalteramt hiess den Rekurs am 8. Mai
2008.
gut, soweit es darauf eintrat; es hob den stadträtlichen
Einspracheentscheid vom 5. März 2008 sowie die Verfügung der Vorsteherin
des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 bezüglich der verfügten
temporären Verkehrsanordnungen auf und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008
(VB.2008.00207) beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des Rekursentscheids des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die
Bestätigung des Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der
Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007; für den Fall, dass
ein materieller Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni 2008 nicht
möglich sei, sei die (mit dem Beschwerdehauptantrag angestrebte) Umsetzung des
von der Stadt erarbeiteten Verkehrskonzeptes im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2008
zur von der Stadt beantragten vorsorglichen Massnahme sowie mit Eingabe vom 28.
Mai 2008 zum Beschwerdehauptantrag Stellung. Das Verwaltungsgericht befand mit
Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 über die beantragte vorsorgliche Massnahme,
hiess diese teilweise (grösstenteils) gut und ermächtigte im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des Polizeidepartements
vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.
Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen
Zwischenbeschluss erhoben die unterliegenden Beschwerdegegner (obsiegenden Rekurrierenden)
am 5. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht mit den
Anträgen, den Beschluss aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen (1C_259/2008). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident
der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung
ab. Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
VB.2008.00207 als gegenstandslos abgeschrieben.
III.
Die 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber,
welche am 11. Januar 2008 beim Stadtrat Einsprache gegen die Verfügung der Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements vom
6.
Dezember 2007 betreffend Verkehrsregime während der EURO 08 erhoben
hatten, reichten am 17. Januar 2008 auch Rekurs, eventualiter
Aufsichtsbeschwerde, gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007
beim Bezirksrat Zürich ein. Dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 auf
den Rekurs nicht ein (Disp. Ziff. I); der Aufsichtsbeschwerde gab er keine
Folge (Disp. Ziff. II). Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses führte er
aus, beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 handle es sich um einen
verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen
Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme; aus der Nichtanfechtbarkeit
dieses Beschlusses erwachse den Rekurrenten auch kein Nachteil, da sie die
gestützt darauf getroffenen Verkehrsandordnungen angefochten hätten.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008
(VB.2008.00247) beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008 aufzuheben und die
Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Letzterer
verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 25. Juni 2008
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. Juni 2008 auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die EURO 08 ist am 29. Juni 2008 während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden. Es ist daher vorweg
zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
sei.
2.1
Gemäss § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses unter noch näher zu
erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3).
Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn
der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr
behoben werden könnte. Das trifft hier bezüglich der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Nachteile zu.
2.2
Vom
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen
und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn
die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983
Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
(VwVG) an (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit
des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008 S. 147 ff, mit zahlreichen Hinweisen;
BGE 131 II 670).
2.3
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats
vom 30. April 2008; die Beschwerdeführenden beantragen, diesen Beschluss aufzuheben
und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht hätte daher im Rahmen einer "materiellen"
Überprüfung ausschliesslich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen
Nichteintretensbeschlusses zu überprüfen, nicht jedoch die Rechtmässigkeit des
im Rekursverfahren angefochtenen Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007. Zu
prüfen wäre demnach, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs mit der Begründung
nicht eingetreten ist, es handle sich beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember
2007.
um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen
Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme, insbesondere weil den
Rekurrenten aus der Nichtanfechtbarkeit dieses Beschlusses auch kein Nachteil
erwachse, da sie die gestützt darauf getroffenen Verkehrsanordnungen
angefochten hätten. Die damit aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten
Bedingungen nicht, welche kumulativ für die Behandlung der Beschwerde trotz
dahin gefallenen aktuellen Rechtschutzinteresses gegeben sein müssten.
Es mag sich dabei um
grundsätzliche Fragen handeln, soweit streitig ist, ob dem Stadtratsbeschluss
vom 5. Dezember 2007 entgegen der Auffassung des Stadtrates und des Bezirksrates
Verfügungscharakter zukomme bzw. aufgrund eines (anderweitig nicht erfüllbaren)
Rechtsschutzbedürfnisses Verfügungscharakter zuerkannt werden müsse (vgl. dazu
auch nachfolgend E. 3). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich diese
Fragen unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnten: Bei der EURO 08
handelte es sich um eine Grossveranstaltung; deren (teilweise) Durchführung im
Kanton Zürich dürfte sich in absehbarer Zukunft kaum wiederholen. Einmalig
dürfte dabei vor allem auch die Komplexität der Organisation sein, welche die
Mitwirkung zahlreicher Behörden und Amtsstellen im Bund, Kanton und der Stadt
Zürich bedingte und den Einbezug privater Organisationen (in erster Linie der
UEFA) erforderte. Wenn im Rahmen dieser riesigen Gesamtorganisation einzelne
Festlegungen getroffen wurden, die nach Auffassung der Behörden
verwaltungsinterne Akte darstellen, nach Auffassung von Anwohnern jedoch im
Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse als
anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren wären, so handelt es sich dabei, was
den streitbetroffenen Verfügungscharakter bzw. die sich hieraus ergebende
Anfechtbarkeit solcher Festlegungen betrifft, um Fragen, die sich in dieser
Ausprägung, das heisst unter vergleichbaren Umständen, in absehbarer Zeit im Kanton
Zürich nicht mehr stellen werden. Denn ihre Beantwortung hängt unter anderem
auch von der Grösse der fraglichen Veranstaltung und der Komplexität der zu
ihrer Durchführung erforderlichen Organisation ab. Je grösser die Veranstaltung
und je komplexer die Organisation, desto eher können im ganzen Gefüge und im
gesamten Planungsablauf Festlegungen ohne Verfügungscharakter – im Sinn von
Vorgaben oberer Behörden, die von unteren Behörden umzusetzen sind –
erforderlich und – im Hinblick auf die Anfechtbarkeit nachfolgender
Umsetzungsakte – rechtmässig sein.
3.
Wie
im Übrigen angemerkt werden kann, sprechen gute Gründe für die Auffassung der
Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom
5.
Dezember 2007 verneint werden darf, ohne dass deswegen die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verletzt worden wären.
3.1
Verwaltungsinterne
Akte, die lediglich die Behörden binden und die Rechtsstellung der Bürgerinnen
und Bürger nicht unmittelbar betreffen, das heisst für diese keine Rechte und
Pflichten verbindlich festlegen, sind unter dem Vorbehalt noch zu erläuternder
Ausnahmen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar. Das gilt einmal
dann, wenn sie generell-abstrakter Natur sind (so genannte
Verwaltungsverordnungen, auch unter der Bezeichnung Direktiven,
Dienstanweisungen, Kreisschreiben, Zirkulare, Wegleitungen, Normalien usw.);
wegen der fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Rechtssatzcharakter abgesprochen
und sind sie (im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle) nicht anfechtbar. Das
gilt aber auch für verwaltungsinterne Akte, die individuell-konkreter oder generell-konkreter
Natur sind, das heisst (wie etwa Weisungen oder andere Festlegungen einer
oberen Behörde, die mittels Verfügungen unterer Behörden umgesetzt werden
sollen) sich auf einen Einzelfall (etwa einen Grossanlass) beziehen; wegen der
fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Verfügungscharakter abgesprochen,
weshalb sie ebenfalls nicht anfechtbar sind. Verwaltungsinterne Akte
generell-abstrakter Natur sind nach der Rechtsprechung gleichwohl anfechtbar,
wenn sie Aussenwirkungen entfalten; selbst solchen Akten mit so genannten Aussenwirkungen
wird jedoch die Anfechtbarkeit abgesprochen, wenn in dem von ihnen geregelten
Bereich Verfügungen ergehen, gegen die sich der Betroffene auf dem üblichen
Beschwerdeweg zur Wehr setzen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. Zürich 2006, Rz. 123 ff.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.; BGE 128 I 167 E. 4.3). Gleiches
nimmt die Rechtsprechung bei verwaltungsinternen Akten an, die sich auf einen
Einzelfall beziehen: Der Rechtsweg gegen sie muss nicht offen stehen, wenn in
ihrem Anwendungsbereich ohnehin noch eine Verfügung ergeht oder es Betroffenen
möglich und zumutbar ist, eine solche Verfügung zu erwirken
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 18 f.; BGE 128 I 167 betreffend die
Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehles).
3.2
Von dieser
Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zutreffend auch der Bezirksrat ausgegangen.
Die Beschwerdeführenden verkennen den Gehalt dieser Rechtsprechung, wenn sie
den Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 allein
daraus ableiten, dass er "Auswirkungen" habe, "die Dritte
betreffen".
3.3
Im
Beschluss vom 5. Dezember 2007 traf der Stadtrat im Sinne von Vorgaben für die
planenden Amtsstellen folgende Festlegungen: Standort, Ausdehnung und Ausgestaltung
der Fan-Zone für das Public Viewing (Disp.-Ziff. 1), Areal der Fan-Meile (Disp.-Ziff.
2), Verkehrssperrzeiten auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai
(E. 1.4) sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan-Meile
(Disp.-Ziff. 3 in Verbindung mit E. 1.1). Diese Vorgaben wurden in verschiedenen
Verfügungen unterer Behörden umgesetzt oder jedenfalls beachtet, von denen hier
vor allem zwei von Belang sind: Die Vorsteherin des Polizeidepartements setzte
in der am 12. Dezember 2007 amtlich publizierten Verfügung vom 6. Dezember 2007
die Verkehrsanordnungen im Detail fest, welche Verfügung die heutigen
Beschwerdeführenden denn auch mit Einsprache vom 11. Januar 2008 beim
Stadtrat und anschliessend (nach dem abweisenden Einspracheentscheid vom 5. März
2008) mit Rekurs vom 7. April 2008 beim Statthalteramt Zürich anfochten.
Sodann traf die Vorsteherin des Polizeidepartements am 29. Februar 2008 eine
weitere am 26. März 2008 publizierte Verfügung betreffend die Modalitäten der
Bewerbung für zusätzliche Aktivitäten in der Fan-Meile; darin wurde
insbesondere auch festgelegt, dass bei einer positiven Bewerbungsprüfung ein
Zusatzvertrag mit dem Verein EM 08 abgeschlossen werden könne, welcher die
Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen regle und dass sich die
Gebühr nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom Stadtrat genehmigten Tarifen
richte. Dem (nach Auffassung der Vorinstanzen verwaltungsinternen) Beschluss
vom 5. Dezember 2007 war anderseits der am 14. Februar 2007 publizierte
Beschluss des Gemeinderats vom 7. Februar 2007 vorausgegangen, der nicht nur
den Objektkredit von Fr. 18 Mio. bewilligte, sondern in Disp.-Ziff. 2 den
Stadtpräsidenten ermächtigte, im Einvernehmen mit dem EURO
08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der Stadt
Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der
Rahmenveranstaltungen zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus
in der Höhe von Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die
erzielten Einnahmen mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen;
auch dieser Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nämlich bezüglich
stimmrechtlicher Rügen den Stimmrechtsrekurs nach § 151a des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) und bezüglich anderer Rügen
die Gemeindebeschwerde nach § 151 GemeindeG.
3.4
Mit
Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2007 gegen die Verfügung
des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 wehrten sich die Beschwerdeführenden
gegen die darin angeordneten Verkehrsbeschränkungen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren
VB.2008.00207 überprüfte das Verwaltungsgericht auch die von ihnen (damals in
der Rolle der Beschwerdegegner) vorgebrachten Einwendungen gegen die Festlegungen
im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007, soweit diese Vorgaben in direktem
Zusammenhang mit den verfügten Verkehrsanordnungen standen (vgl. Beschluss vom
26.
Mai 2008, E. 5.1 und 8.4, insbesondere 8.4.2.4).
Im (dem vorliegenden
Verfahren VB.2008.00247 vorangegangenen) Rekurs vom 17. Januar 2008 gegen
den Beschluss des Stadtrates vom 5. Dezember 2007 beantragten die
Beschwerdeführenden zwar die vollumfängliche Aufhebung dieses Beschlusses; in
der Rekursbegründung führten sie jedoch unter dem Titel "Hauptgegenstand
des Rekurses" aus, der Beschluss werde angefochten, weil er die Standorte
für die Fan-Zone und die Fan-Meile festlege und weitere Vorgaben für die am 6. Dezember
2007.
verfügten Verkehrsanordnungen (insbesondere die Verkehrssperrzeiten)
enthalte. Ferner werde beanstandet, dass der Stadtratsbeschluss bezüglich der
Erhebung von Gebühren gegen die Zuständigkeitsordnung in finanziellen
Angelegenheiten verstosse. Dementsprechend enthalten die folgenden
Rekursvorbringen grösstenteils Rügen, welche in direktem Zusammenhang mit den
Verkehrsanordnungen stehen; es handelt sich weitgehend um die gleichen Einwendungen,
wie sie mit Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2008
gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember
2008.
vorgebracht wurden; das gilt auch hinsichtlich der befürchteten
Lärmimmissionen, die wiederum nur im Zusammenhang mit den angefochtenen
Verkehrsanordnungen gerügt werden. Im Übrigen (das heisst ohne direkten Zusammenhang
mit den Verkehrsanordnungen) wurden einzig noch gebührenrechtliche Rügen
erhoben; danach sollen von den Standbetreibern zu wenig Bewilligungsgebühren
erhoben und die Parkgebühren des Jahres 2008 zu Unrecht herabgesetzt worden
sein, was beides gegen Art. 41 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970/2.
Juni 2002 verstosse. Diese gebührenrechtlichen Rügen behandelte der Bezirksrat
in seinem Beschluss vom 30. April 2008 immerhin als Aufsichtsbeschwerde (vgl.
Beschluss E. 3.5). – Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der
Bewilligungsgebühren einen Verstoss gegen Art. 41 der Gemeindeordnung rügten
und in diesem Zusammenhang auch die Delegation der Gebührenerhebung an einen
privaten Verein beanstandeten, hätten sie dies mit einer Gemeindebeschwerde
gegen Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Februar 2007 sowie mit
einem Rekurs gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom
29.
Februar 2008 geltend machen können (vgl. vorn E. 3.3).
In der Beschwerde
wird geltend gemacht, die im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 für die
Fan-Zone und die Fan-Meile getroffene Standortwahl habe bezüglich Lärmimmissionen
Auswirkungen nicht nur im Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen, sondern
auch mit den Veranstaltungen in der Fan-Zone und der Fan-Meile; sinngemäss
machen die Beschwerdeführenden geltend, bezüglich dieser Immissionen hätten sie
sich nicht anderweitig wehren können, weil dem "Veranstalter" keine
Bewilligung für die Benutzung des öffentlichen Grundes erteilt worden sei. Mit
"Veranstalter" ist in diesem Zusammenhang offenbar der Verein EM 08
oder der von diesem auf operativer Ebene beauftragte Verein Zürcher Volksfeste
gemeint. – Dass diesen Vereinen keine Bewilligung für die Nutzung des
öffentlichen Grundes erteilt worden ist, wird vom Beschwerdegegner nicht
bestritten und trifft nach den vorliegenden Akten zu. Dies ist jedoch eine
Folge davon, dass der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 7. Februar 2007 nicht
nur einen Objektkredit bewilligt, sondern auch den Stadtpräsidenten zur
Gründung einer Trägerschaft der fraglichen Veranstaltungen ermächtigt hatte.
Wie dargelegt, hätten sich die Beschwerdeführenden gegen jenen Beschluss mit
Gemeindebeschwerde wehren können (vgl. vorn E. 3.3). Auf welchem Weg sie
sich wirksam gegen die Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen
hätten zur Wehr setzen können, braucht hier nicht geklärt zu werden, zumal sie
in der Rekursschrift keinerlei Rügen bezüglich solcher Immissionen vorbrachten.
Soweit sie in der Beschwerde nun sinngemäss geltend machen wollen, der Rechtsschutz
bezüglich Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen hätte mittels
Zulassung eines Rekurses gegen den Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 gewährt
werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die mit jenem Beschluss für
Fan-Zone und Fan-Meile getroffene Standortwahl keine genaue Abschätzung der allfälligen
Beeinträchtigungen ermöglichte, was die Beschwerdeführenden an anderer Stelle
selber einräumen. Aus dem Fehlen von förmlichen Bewilligungen für die Benutzung
des öffentlichen Grundes können sie daher im vorliegenden Zusammenhang –
bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember
2007.
– nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.5
Wie sich
aus alledem ergibt, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat mit Beschluss
vom 30. April 2008 auf den Rekurs vom 17. Januar 2008 mit der Begründung nicht
eingetreten ist, dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007
komme kein Verfügungscharakter zu. Auch unter Berücksichtigung der verfassungs-
und konventionsrechtlichen Vorgaben (Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK)
ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen (angesichts der aufgezeigten
Möglichkeiten eines Rechtsschutzes im Zusammenhang mit anderen Beschlüssen und
Verfügungen) haltbar, wenn der Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 als
verwaltungsinterner, nicht anfechtbarer Akt qualifiziert wird. Soweit der Bezirksrat
die im Rekurs vorgebrachten Rügen als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, steht
dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von vornherein nicht offen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 41 N. 16).
4.
Demnach
ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kostenauflage in
Disp.-Ziff. III des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses unverändert zu
lassen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (RB 2005 Nr.
15, RB 2003 Nr. 4, RB 1977 Nr. 6). Eine Prozessentschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG ist keiner der Parteien zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/18, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …