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Entscheid

VB.2008.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00248

31. Juli 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1968, und ihre fünf Kinder sind in der Schweiz

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Sie werden von der Asyl-Organisation mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. Januar 2006 beschloss die

Asylkommission, A zu verpflichten, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

im Betrag von Fr. 12'733.20 zurückzuerstatten. Die Schuld sei durch Verrechnung

mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen, wobei die wirtschaftliche

Hilfe ab April 2006 um Fr. 200.- pro Monat gekürzt werde.

Gegen den Entscheid der Asylkommission erhob A am 25.

Januar 2006 Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(hernach: Einspracheinstanz). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Rückerstattungsforderung, eventualiter deren Erlass. Die Einspracheinstanz wies

die Einsprache am 27. August 2007 ab und trat auf das Erlassgesuch mangels

Zuständigkeit nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 28. September 2007 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides der

Asylkommission vom 11. Januar 2006. Im Übrigen sei festzustellen, dass sie den

Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe. Der Bezirksrat wies

den Rekurs am 30. April 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 beantragt A dem

Verwaltungsgericht, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben und

festzustellen sei, dass sie den Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten

habe. Ihr sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat verzichtete am 16. Juni 2008 auf

Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2008 Abweisung der

Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-.

Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.3

Soweit die Beschwerdegegnerin die Feststellung verlangt, dass sie den

Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe, ist dies sinngemäss

als Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung zu verstehen,

andernfalls wäre mangels Feststellungsinteresse diesbezüglich auf die

Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 62).

2.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten nach Art. 59

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) als Flüchtlinge im Sinne dieses

Gesetzes. Gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG ist für die Ausrichtung von

Sozialhilfe und Nothilfe kantonales Recht massgebend. Das kantonale Sozialhilfegesetz

vom 14. Juni 1981 (SHG) hält in § 5a Abs. 1 fest, dass sich die Hilfe

für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

nach besonderen Vorschriften richte. Gestützt auf § 5a Abs. 2 SHG hat

der Regierungsrat dazu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)

erlassen. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV).

Der Hilfesuchende hat nach § 18 SHG und § 28 SHV

über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die

Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Gemäss

§ 18 Abs. 1 AfV§ 26 lit. a SHG entsprechend – ist, wer unter

unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückerstattung

der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe

angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter

Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Erhalt von Unterhaltszahlungen

und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20 der Asylkommission

nicht angezeigt zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass sie die

Unterhaltsbeiträge gutgläubig bezogen habe. Da sie schlecht deutsch verstehe,

sei ihr unklar gewesen, dass sie den Eingang der Zahlungen der

Asyl-Organisation hätte melden müssen. Zwei ihrer Kinder hätten zudem eine Blutkrankheit,

was teilweise sehr kurzfristige Taxifahrten ins Spital erfordere. Dafür reiche

jedoch die finanzielle Unterstützung durch die Asyl-Organisation nicht aus.

3.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Sie

stand in häufigem Kontakt mit der Asyl-Organisation. Dabei musste ihr klar

werden, dass sie sämtliche Einkünfte zu deklarieren hat. Diese gesetzliche

Pflicht (§ 18 SHG und § 28 SHV) ist beispielsweise – ohne besondere

Sprachkenntnisse zu haben – bereits aus den monatlichen Abrechnungen

ersichtlich, in welchen sämtliche Einkünfte der Beschwerdeführerin an die

wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden. Indem die Beschwerdeführerin den

Eingang von Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20

der Asyl-Organisation bewusst nicht mitgeteilt hatte, erwirkte sie unter

unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 18 Abs. 1

AfV zu Recht zu deren Rückerstattung im besagten Betrag verpflichtet wurde.

Daran mag nichts ändern, dass sie das Geld für ihre

Kinder, insbesondere für Taxifahrten ins Spital, gebraucht hat. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass sie gelegentliche kurzfristige Taxifahrten ins Spital als

nötig erachtet, weil zwei ihrer Kinder an einer Blutkrankheit leiden. Diese

Auslagen können aber nicht unbelegt und für einen weit zurückreichenden Zeitraum

geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin dazu

verpflichtet, sich solche ausserordentliche Auslagen durch die

Asyl-Organisation bewilligen zu lassen. Besteht zeitliche Dringlichkeit, dürfte

dazu auch ein Telefonanruf genügen. Sollte selbst dies nicht möglich sein, ist

die Beschwerdeführerin dazu gehalten, sich so schnell wie möglich bei der

Asyl-Organisation zu melden, welche dann – sollte sich eine Taxifahrt

nachträglich als tatsächlich notwendig erweisen (vgl. dazu aber gleich den

nachfolgenden Satz) – die Kosten als situationsbedingte Leistung

zurückerstatten wird. Zudem wäre es ihr zuzumuten, den Weg etwa ins

Universitätsspital oder ins Kinderspital Zürich auch mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln zurückzulegen, was gesamthaft in ungefähr einer halben Stunde

bis 40 Minuten zu bewältigen ist. Dass diese Zeit zu lang wäre, um den Kindern

die benötigte Behandlung zukommen zu lassen, macht die Beschwerdeführerin nicht

substantiiert geltend.

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Zu prüfen bleibt schliesslich das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe unter unvollständigen Angaben führt zu

einer Rückerstattungsverpflichtung. Diese Rechtslage präsentiert sich im vorliegenden

Fall klar, was die Beschwerdeführerin spätestens nach dem bezirksrätlichen

Rekursentscheid hätte erkennen müssen. Die Beschwerde erscheint demnach als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Der finanziell angespannten Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch

durch die Ansetzung einer ermässigten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

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