VB.2008.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00248
31. Juli 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10822)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00248
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen.
Rechtsgrundlagen der Asylfürsorge (E. 2).
Die Beschwerdeführerin, welche Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen bezog, hätte ihre Pflicht zur Deklaration dieser Einkünfte erkennen müssen. Indem sie eine entsprechende Anzeige an die Asyl-Organisation unterliess, bezog sie unter unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung erfolgte demnach zu Recht. Daran mag nichts ändern, dass sie das Geld für ihre Kinder verwendet hat (E. 3.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist (E. 4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ASYLFÜRSORGE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
UNWAHRE ANGABEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I AfV
Art. 82 Abs. I AsylG
§ 5a SHG
§ 18 SHG
§ 28 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00248
Entscheid
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1968, und ihre fünf Kinder sind in der Schweiz
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Sie werden von der Asyl-Organisation mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. Januar 2006 beschloss die
Asylkommission, A zu verpflichten, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
im Betrag von Fr. 12'733.20 zurückzuerstatten. Die Schuld sei durch Verrechnung
mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen, wobei die wirtschaftliche
Hilfe ab April 2006 um Fr. 200.- pro Monat gekürzt werde.
Gegen den Entscheid der Asylkommission erhob A am 25.
Januar 2006 Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(hernach: Einspracheinstanz). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rückerstattungsforderung, eventualiter deren Erlass. Die Einspracheinstanz wies
die Einsprache am 27. August 2007 ab und trat auf das Erlassgesuch mangels
Zuständigkeit nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 28. September 2007 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides der
Asylkommission vom 11. Januar 2006. Im Übrigen sei festzustellen, dass sie den
Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe. Der Bezirksrat wies
den Rekurs am 30. April 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 beantragt A dem
Verwaltungsgericht, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben und
festzustellen sei, dass sie den Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten
habe. Ihr sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat verzichtete am 16. Juni 2008 auf
Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2008 Abweisung der
Beschwerde beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-.
Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
1.3
Soweit die Beschwerdegegnerin die Feststellung verlangt, dass sie den
Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe, ist dies sinngemäss
als Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung zu verstehen,
andernfalls wäre mangels Feststellungsinteresse diesbezüglich auf die
Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 62).
2.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten nach Art. 59
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) als Flüchtlinge im Sinne dieses
Gesetzes. Gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG ist für die Ausrichtung von
Sozialhilfe und Nothilfe kantonales Recht massgebend. Das kantonale Sozialhilfegesetz
vom 14. Juni 1981 (SHG) hält in § 5a Abs. 1 fest, dass sich die Hilfe
für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
nach besonderen Vorschriften richte. Gestützt auf § 5a Abs. 2 SHG hat
der Regierungsrat dazu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)
erlassen. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV).
Der Hilfesuchende hat nach § 18 SHG und § 28 SHV
über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die
Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Gemäss
§ 18 Abs. 1 AfV – § 26 lit. a SHG entsprechend – ist, wer unter
unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückerstattung
der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe
angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter
Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Erhalt von Unterhaltszahlungen
und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20 der Asylkommission
nicht angezeigt zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass sie die
Unterhaltsbeiträge gutgläubig bezogen habe. Da sie schlecht deutsch verstehe,
sei ihr unklar gewesen, dass sie den Eingang der Zahlungen der
Asyl-Organisation hätte melden müssen. Zwei ihrer Kinder hätten zudem eine Blutkrankheit,
was teilweise sehr kurzfristige Taxifahrten ins Spital erfordere. Dafür reiche
jedoch die finanzielle Unterstützung durch die Asyl-Organisation nicht aus.
3.2
Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Sie
stand in häufigem Kontakt mit der Asyl-Organisation. Dabei musste ihr klar
werden, dass sie sämtliche Einkünfte zu deklarieren hat. Diese gesetzliche
Pflicht (§ 18 SHG und § 28 SHV) ist beispielsweise – ohne besondere
Sprachkenntnisse zu haben – bereits aus den monatlichen Abrechnungen
ersichtlich, in welchen sämtliche Einkünfte der Beschwerdeführerin an die
wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden. Indem die Beschwerdeführerin den
Eingang von Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20
der Asyl-Organisation bewusst nicht mitgeteilt hatte, erwirkte sie unter
unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 18 Abs. 1
AfV zu Recht zu deren Rückerstattung im besagten Betrag verpflichtet wurde.
Daran mag nichts ändern, dass sie das Geld für ihre
Kinder, insbesondere für Taxifahrten ins Spital, gebraucht hat. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass sie gelegentliche kurzfristige Taxifahrten ins Spital als
nötig erachtet, weil zwei ihrer Kinder an einer Blutkrankheit leiden. Diese
Auslagen können aber nicht unbelegt und für einen weit zurückreichenden Zeitraum
geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin dazu
verpflichtet, sich solche ausserordentliche Auslagen durch die
Asyl-Organisation bewilligen zu lassen. Besteht zeitliche Dringlichkeit, dürfte
dazu auch ein Telefonanruf genügen. Sollte selbst dies nicht möglich sein, ist
die Beschwerdeführerin dazu gehalten, sich so schnell wie möglich bei der
Asyl-Organisation zu melden, welche dann – sollte sich eine Taxifahrt
nachträglich als tatsächlich notwendig erweisen (vgl. dazu aber gleich den
nachfolgenden Satz) – die Kosten als situationsbedingte Leistung
zurückerstatten wird. Zudem wäre es ihr zuzumuten, den Weg etwa ins
Universitätsspital oder ins Kinderspital Zürich auch mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zurückzulegen, was gesamthaft in ungefähr einer halben Stunde
bis 40 Minuten zu bewältigen ist. Dass diese Zeit zu lang wäre, um den Kindern
die benötigte Behandlung zukommen zu lassen, macht die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert geltend.
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt schliesslich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe unter unvollständigen Angaben führt zu
einer Rückerstattungsverpflichtung. Diese Rechtslage präsentiert sich im vorliegenden
Fall klar, was die Beschwerdeführerin spätestens nach dem bezirksrätlichen
Rekursentscheid hätte erkennen müssen. Die Beschwerde erscheint demnach als
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der finanziell angespannten Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch
durch die Ansetzung einer ermässigten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…