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Entscheid

VB.2008.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00249

20. August 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Staatsangehörige von Z, B, geboren 1985, reiste im

Mai 1998 in die Schweiz ein, worauf ihr eine Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Graubünden zwecks Verbleibs bei der Mutter erteilt wurde. Nach einem

Kantonswechsel erhielt B eine Nieder­lassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

B heiratete im Januar 2004 in Zürich A, geboren 1978.

Drei Tage darauf stellte dieser, ein Staatsangehöriger von K, ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wies die Sicherheitsdirektion

(Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch ab. Das Migrationsamt stellte

sodann mit Verfügung vom 6. Juni 2006 fest, dass die Niederlassungsbewilligung

von B erloschen sei.

Erwägungen

II.

Sowohl gegen die Verfügung

vom 17. Februar 2005 als auch gegen die Verfügung 6. Juni 2006 wurde

Rekurs erhoben, wobei A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und B ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung stellen liessen. A liess

mit Eingabe vom 29. März 2005 beantragen, sein "Gesuch betreffend

Verlängerung [recte: Erteilung] der ordentlichen Jahresaufenthaltsbewilligung"

sei gutheissen. B liess mit ihrem Rekurs vom 10. Juli 2006 beantragten, ihr sei

die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu belassen und

eventualiter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei ihr

eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der Regierungsrat vereinigte die beiden Rekurse und wies

sie ebenso wie die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie

das Gesuch von B um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom 23.

April 2008 ab. Er erwog im Wesentlichen, dass die Niederlassungsbewilligung von

B aufgrund ihrer über sechsmonatigen ununter­bro­chenen Auslandsabwesenheit und

der in diesem Zusammenhang unterlassenen Ein­reichung eines Gesuchs um

Aufrechterhaltung der Bewilligung erloschen sei. Ein Anspruch auf eine

Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe nicht, auch sei keine

Wiedererteilung einer solchen oder eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an B nach freiem Ermessen angezeigt. Für den beantragten Familiennachzug von A

fehle es damit an einer Grundlage. Eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an A nach freiem Ermessen lehnte der Regierungsrat ab.

III.

A und B liessen beim

Verwaltungsgericht am 4. Juni 2008 gemeinsam Beschwerde führen und

beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 23. April

2008.

und Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats sei A

eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen und B die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu belassen; B sei eventualiter

die Niederlassungsbewilligung wieder und subeventualiter eine ordentliche

Jahresaufenthalterbewilligung zu erteilen.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 2004

Nr. 8). Nach § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist

die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes­gericht offen steht.

Anfang 2007 trat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(BGG) in Kraft, welches das Bundesrechtspflegegesetz ablöste. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen gegeben,

wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichts­beschwerde an das Bundesgericht

möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,

E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über Auf­enthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können, sowie über

den Widerruf bereits gewährter Bewilligungen (BGE 131 II

339.

E. 1; BGr, 16. April 2007,2C_21/2007, E. 1.2, www.bger.ch).

Auch die Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung erloschen sei, liess sich dem

Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreiten (BGr, 22. Mai

2002,2A.220/2002, E. 2, www.bger.ch; BGE 99 Ib E. 2; nicht veröffentlichte

E. 1a von BGE 120 Ib 369 und 112 Ib 1).

1.2

Das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG)

ist am 1. Januar 2008 an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG) getreten. Übergangsrechtlich richtet

sich nur das Verfahren nach neuem Recht (Art. 126

Abs. 2 AuG). Materiell bleibt auf Gesuche, die vor 2008 eingereicht

wurden, gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht anwendbar.

Nicht ausdrücklich geregelt ist im Ausländergesetz die Frage, ob in materieller

Hinsicht neues oder altes Recht anzuwenden ist, wenn die Ausländerbehörde vor

dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes das Erlöschen einer

Niederlassungsbewilligung festgestellt hat und während des dagegen

eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens das neue Recht in Kraft getreten ist. Gleiches

gilt für Bewilligungswiderrufe, die vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes

verfügt wurden.

Wie das Bundesverwaltungsgericht

zutreffend ausgeführt hat, übersah die parlamentarische Redaktionskommission

bei einem redaktionellen Eingriff in Art. 126 Abs. 1 AuG beziehungsweise

Art. 121 Abs. 1 E-AuG, dass die Migrationsbehörden im Bereich der

ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung nicht nur auf Gesuch hin, sondern auch

von Amtes wegen tätig werden (BverwG, 28. Februar 2008, C-6405/2007, E. 2, www.bundesverwaltungsgericht.ch,

auch zum Folgenden). Zu Recht folgerte das Bundesverwaltungsgericht daraus,

dass Art. 126 Abs. 1 AuG – über seinen zu engen Wortlaut hinaus – auf

alle Verfahren anwendbar ist, welche erstinstanzlich vor dem Inkrafttreten des

neuen Rechts eingeleitet worden sind. Entsprechend diesem Grundsatz wird denn

auch in der Rechtsprechung etwa auf vor 2008 verfügte Widerrufe von

Niederlassungsbewilligungen das bisherige Recht angewendet (vgl. etwa

BGr, 25. Februar 2008,2C_472/2007, E. 1.2, www.bger.ch). Das alte

Recht ist somit auch für die Beurteilung einer Verfügung massgebend, mit

welcher vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung

festgestellt wurde.

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde im Jahr

2004, also noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt. Ebenso wurde das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin noch vor

Inkrafttreten des neuen Rechts erstinstanzlich festgestellt. Auch das Gesuch um

Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung, das Gesuch um

Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie das Gesuch um Erteilung

einer Jahresaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin wurden noch vor

2008.

eingereicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde spielt es für die

Frage, wann die Gesuche eingereicht wurden, keine Rolle, ab welchem Zeitpunkt

die mit dem Rekursbegehren gestellten Gesuche für die Beschwerdeführenden als

solche erkennbar waren. In materieller Hinsicht ist somit im vorliegenden Fall

das bisherige Recht anzuwenden.

1.3

Da auf die

Beibehaltung einer einmal erteilten Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein

Rechtsanspruch besteht (vgl. VGr, 16. April 2008, VB.2007.00435, E. 1.2,

www.vgrzh.ch), ist die Beschwerde insoweit an die Hand zu nehmen, als damit

sinngemäss das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin in

Frage gestellt wird.

1.4

Hinsichtlich

des Eventualantrages, es sei der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung

wieder zu erteilen, kann vorliegend mangels Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung

nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: Soweit die frühere Niederlassungsbewilligung

nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erloschen ist, müsste die Beschwerdeführerin

als Neueingereiste betrachtet werden (vgl. Ziff. 344 Abs. 6 der Weisungen

und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen]).

Als solche fehlt es ihr an einer Grundlage für einen Anspruch auf eine neue

Niederlassungsbewilligung. Der Entscheid über eine vorzeitige Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAV, aufgehoben per 1. Januar 2008 [vgl. Art. 91

Ziff. 1 und Art. 92 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) liegt – wie sich aus

der Formulierung der Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ergibt – im

freien Ermessen der Migrationsbehörde und kann vom Verwaltungsgericht nicht

überprüft werden.

1.5

Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu, da ihre Niederlassungsbewilligung – wie im Folgenden

aufgezeigt wird (hinten 2 f.) – erloschen ist und keine anderen Grundlagen für

einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht kommen: Die

Beschwerdeführerin hat insbesondere aufgrund ihres Alters von 23 Jahren keinen

Anspruch mehr auf eine im Familiennachzug zu erteilende Niederlassungsbewilligung

zum Verbleib bei der allenfalls noch in der Schweiz niedergelassenen Mutter, da

kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihr erkennbar ist, welches ausnahmsweise

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) ein Anwesenheitsrecht aufgrund der familiären

Beziehung zwischen einem Elternteil und volljährigen Kindern vermitteln könnte

(vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass

auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt und anspruchsbegründende, besonders

intensive Beziehungen nicht vorliegen. Auf die entsprechenden Ausführungen kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Auf das mit dem Subeventualantrag gestellte

Begehren ist mangels Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht

einzutreten.

1.6

1.6.1

Wiederum unter Verweisung auf die richtigen Ausführungen des Regierungsrats

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG) ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf den

beantragten Familiennachzug des Beschwerdeführers besteht, soweit die Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin erloschen ist und ihr weder eine neue Niederlassungsbewilligung

noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Fraglich könnte allerdings

sein, ob der für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

massgebliche Aufenthalt im Ausland, die damit verbundenen Umstände sowie ein

allfälliges tatsächliches Erlöschen der Niederlassungsbewilligung für die Frage

nach dem Bewilligungsanspruch ihres Ehemanns berücksichtigt werden durfte und

darf, nachdem diese Tatsachen erst nach der Erhebung seines Rekurses eingetreten

sind.

1.6.2

Als Rechtspflegeinstanz über Verwaltungsbehörden (vgl. § 41 VRG) ist

das Verwaltungsgericht in erster Linie gehalten, den angefochtenen Entscheid

der Vorinstanzen im Licht der dannzumal bestehenden Umstände zu überprüfen.

Spätere Veränderungen der Verhältnisse haben somit grundsätzlich keinen Einfluss

auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1961 Nr. 24). Andererseits

ist es dem Gericht nicht verwehrt, neue Tatsachen zu berücksichtigen (§ 52

Abs. 2 VRG). "Die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen muss

daher zulässig sein, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen,

der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessens­fragen aufgeworfen

werden [...]. Das Problem sollte pragmatisch unter dem Gesichtswinkel einer

vernünftigen Trennung der Verwaltungs- und Rechtspflegefunktion gelöst

werden" (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 17).

Im Rekursverfahren wird der Grundsatz, dass für den

Rechtsmittelentscheid auf die zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestehende Sachlage abzustellen ist, weniger streng als im

Verwaltungsgerichtsverfahren gehandhabt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).

Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eintreten, sind zu berücksichtigen,

sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47).

Dies gilt jedenfalls, soweit die neu eingetretenen Tatsachen keine neuen

Rechtsfragen aufwerfen (RB 1985 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Rz. 47).

1.6.3

Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze zur Berücksichtigung neu

eingetretener Tatsachen ergibt im vorliegenden Fall, dass ein allenfalls nach

Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2005 erfolgtes Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Entscheid über die

beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Mann berücksichtigt

werden kann und auch vom Regierungsrat berücksichtigt werden durfte:

Durch die Berücksichtigung der in Frage stehenden

Auslandsabwesenheit der Beschwerdeführerin wird der Streitgegenstand

hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht geändert, geht es doch einzig um die

Frage, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern sei.

Dass die Auslandsabwesenheit der Beschwerdeführerin neue Rechtsfragen aufwirft,

erscheint im vorliegenden Fall nicht als ausschlaggebend. Über die wesentliche

neue Rechtsfrage, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

erloschen ist, hat die Beschwerdegegnerin nämlich in der Verfügung vom 6. Juni

2006.

entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte dazu – wenn

auch in der Funktion als Vertreter von dessen Ehefrau – vorgängig und im

anschliessend gegen die Verfügung eingeleiteten Rekursverfahren Stellung nehmen.

In der erstinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2005

wurde die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A einzig

damit begründet, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Eine

Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen wurde dabei nicht ausdrücklich

abgelehnt. Nichtsdestotrotz durfte der Regierungsrat nach dem Gesagten (vorn

1.5

) einen Entscheid nach freiem Ermessen treffen, soweit er zu Recht zum

Schluss gekommen ist, dass A aufgrund des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung

seiner Frau kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zusteht. Für das

Verwaltungsgericht wirft die Berücksichtigung der fraglichen Auslandsabwesenheit

der Beschwerdeführerin keine neuen Ermessensfragen auf.

Wichtige prozessökonomische Gründe, ein allfälliges

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Entscheid

über das Anwesenheitsrecht des Beschwerde­führers miteinzubeziehen, sind

gegeben.

1.6.4

Da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

erloschen ist (hinten 2 f.) und ihr die Vorinstanzen keine neue Niederlassungs-

oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben, ist auf die Beschwerde

hinsichtlich des Antrages, es sei dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten.

2.

Nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die

Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer

während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; auf ein vor

Ablauf der Frist gestelltes Begehren hin kann diese bis auf zwei Jahre

verlängert werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung ist unerheblich, auf

welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht. Irrelevant ist auch, ob die

rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieb, ob

der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat bzw. verlegen wollte oder

von Beginn weg beabsichtigt hatte, in die Schweiz zurückzukehren oder nicht. Wenn

der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate dauert und der Betroffene –

ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten – vor Ablauf dieser Frist kein

Verlängerungsbegehren stellt, liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (siehe

zum Ganzen BGr, 1. Juli 2004,2A.376/2004, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen,

www.bger.ch).

3.

3.1

Der

Regierungsrat führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin

während zehn Monaten (vom 7. Mai 2005 bis 5. März 2006) ununterbrochen in Z

aufgehalten habe, ohne fristgerecht ein Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG zu

stellen. Spätestens am 8. November 2005 habe sie damit ihr

Niederlassungsrecht verwirkt. Weder die seitens der Beschwerdeführerin geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft

noch ihr Unvermögen, den Fremdenpolizeibehörden rechtzeitig ein Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen, könnten am zwingenden

Erlöschen der Bewilligung etwas ändern. Dies gelte umso mehr, als sie bereits

schwanger ausgereist sei, sie nicht ohne Weiteres mit einer komplikationslosen

erstmaligen Schwangerschaft habe rechnen dürfen und die Tochter bereits im

Oktober 2005 geboren worden sei.

3.2

Gegen

diese Erwägungen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen einzig ein, die

Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit den medizinischen Gründen für den

länger als sechs Monate dauernden, ursprünglich auf eine kürzere Zeit

angesetzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Z auseinandergesetzt. Aus dem

eingereichten Arztzeugnis gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sei, auf eine sofortige Rückreise zu

verzichten.

3.3

Die

Vorbringen der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Nachdem sie nicht in Abrede

stellen, dass die Beschwerdeführerin während über sechs Monaten ununterbrochen

landesabwesend war und vor oder während dieser Zeit kein Fristverlängerungsgesuch

im Sinn von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG gestellt hat, sind die geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme aufgrund der Schwangerschaft gemäss dem

Gesagten (vorn 2) grundsätzlich ohne Belang. Zwar hat der Regierungsrat nicht

ausdrücklich geprüft, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, welche es

ausnahmsweise rechtfertigen, diese Probleme als Gründe für das unbenutzte

Verstreichenlassen der sechsmonatigen Verwirkungsfrist zu Gunsten der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Solche ausserordentlichen Umstände

liegen aber nicht vor. Obschon die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nur

bis zum 5. März 2006 im Ausland weilte und folglich jedenfalls nach der darauf (gemäss

einem Befragungsprotokoll der Stadtpolizei Zürich am 7. Mai 2005

[recte: 2006]) erfolgten Einreise in die Schweiz in der Lage war, sich um ihren

Anwesenheitsstatus zu kümmern, unterliess sie es, sich bei den zuständigen

Fremdenpolizeibehörden zu melden. Nachvollziehbare Gründe, weshalb sie sich

nicht zumindest unmittelbar nach ihrer Einreise um ihr Anwesenheitsrecht hätte

bemühen können, sind nicht ersichtlich. Mit einer Rechtsunkenntnis – wie sie

die Beschwerdeführerin schon anlässlich einer polizeilichen Befragung am 28. März

2006.

sinngemäss geltend machte – kann ihr Untätigbleiben nicht gerechtfertigt

werden (vgl. BGr, 1. Juli 2004,2A.376/2004, E. 2.3, www.bger.ch).

3.4

In der

Beschwerde wird ausgeführt, dass das vor der Vorinstanz gestellte Gesuch betreffend

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hätte gutgeheissen

werden müssen, wenn das neue Recht angewendet werden wäre.

Wie aufgezeigt ist jedoch das neue Recht in materieller

Hinsicht nicht anwendbar (vorn 1.2). Inwieweit die Abweisung der Begehren

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des Gesuches um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Regierungsrat unabhängig von der

Frage des anwendbaren Rechts rechtsverletzend sein soll, ist nicht ersichtlich:

Selbst wenn die Rekurse nicht offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gewesen wären, hätte die unentgeltliche

Rechtspflege mangels Substantiierung der Mittellosigkeit nicht gewährt werden

können: Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm

obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen

und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). An

die Mitwirkungspflicht einer Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe

Anforderungen gestellt (Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460; vgl. auch VGr, 8. Mai 2002,

VB.2002.00025, E. 5a/aa). Als Beleg für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

hat sein Rechtsvertreter lediglich eine Lohnabrechnung eingereicht, welche

keinen Aufschluss über die beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege

mitzuberücksichtigenden Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gibt (vgl.

zur Bedeutung der Vermögenssituation Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 und

27). Entgegen den Ausführungen in der Rekursschrift vom 10. Juli 2006 ist auch schon

deshalb die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wenig aktenkundig.

Zwar war die Beschwerdeführerin anscheinend rund drei Monate vor dem

massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24) ohne Anstellung und kam angeblich ihr Mann für ihren

Lebensunterhalt auf. Unabhängig davon konnte sie es sich aber finanziell

leisten, zwischen Januar 2004 und März 2006 viermal nach Z und zurück in

die Schweiz zu reisen. Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptete, ihr Mann

und ihre Mutter hätten eine Reise nach Z finanziert, ist ihre Mittel­losig­keit

im Zeitpunkt der Erhebung ihres Rekurses zumindest nicht substantiiert.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

– unter solidarischer Haftung füreinander – je zur Hälfte den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3) und steht diesen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Indem die

Kammer davon ausging, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die

Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung oder Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung sowie kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (oben 1.3–1.5), hat sie bereits

die Frage verneint, ob sich insofern eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung, und zwar

wegen Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle

Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.

2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch). Vorliegend gilt dies hinsichtlich des

Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers allerdings nur, wenn zugleich ein

Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend gemacht

werden sollte, ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug definitiv

entfallen wäre (vgl. mit Bezug auf einen aufgrund eines Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung verweigerten Familiennachzug VGr, 8. Februar

2006, VB.2005.00459, E. 7, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--; Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Im

Sinn der Erwägungen lässt sich gegen diesen Entscheid Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw.

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen, und zwar in der gleichen

Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.

Mitteilung an…