Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00250

14. Januar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11123)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der E AG

(ehemals F AG) am 3. Oktober 2006 die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Str. 01 (Grundstück Kat.-Nr. 02)

in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A, H, I sowie B mit

gemeinsamer Eingabe vom 9. November 2006 Rekurs bei der Baurekurskommission

I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

beantragen. Mit Entscheid vom 2. Mai 2008 wies die Baurekurskommission den

Rekurs ab.

III.

Dagegen liessen A und B am 5. Juni 2008 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der E AG. Die Bausektion der Stadt Zürich

stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2008 Antrag auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die E AG beantragte am 18. August

2008.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerinnen. Die Baurekurskommission schloss am 19. September

2008.

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Am 25. November 2008 führte das

Verwaltungsgericht an verschiedenen Standorten in der Umgebung der Liegenschaft

L-Str. 01 einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer

Mobilfunkanlage mit drei UMTS-Modulen und zwei Richtfunk-Rundantennen. Das

Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 (BZO) in der Quartiererhaltungszone II, in der sich

Dachaufbauten nach Art. 24d Abs. 1 BZO gut in die Dachlandschaft

einzuordnen haben.

2.

Wie bereits vor der Vorinstanz beantragen die

Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Augenscheins. Zudem werfen sie der

Vorinstanz vor, sie habe durch den Verzicht auf einen Augenschein deren

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu

beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht

angebotenen Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch

abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden,

wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich

ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den

Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;

BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit

Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob

ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der

Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die

Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung insbesondere geltend, die Vorinstanz

habe in ihrem Entscheid lokale Detailkenntnisse gezeigt, die weder den Akten

noch den Baugesuchsunterlagen entnommen werden könnten. Sie sei zu Unrecht zum

Schluss gekommen, im Umfeld des Standortgebäudes sei eine "recht

heterogene Überbauungsstruktur" vorhanden. Entgegen ihrer Auffassung könne

von einer guten Einordnung in die bestehende Dachlandschaft und Dachformen

nicht die Rede sein.

Zum beantragten Augenschein führte die Vorinstanz in ihrem

Entscheid aus, ein Augenschein sei nur dann durchzuführen, wenn die

Verhältnisse vor Ort aufgrund der Akten noch unklar seien, was hier nicht zutreffe.

Insbesondere sei auf die online zugänglichen Antennenverzeichnisse des

Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und der Stadt Zürich sowie auf die

umfangreichen Baugesuchsunterlagen und Verfahrensakten zu verweisen. Es habe

folglich kein Augenschein durchgeführt werden müssen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 2). Zur baulichen Umgebung hielt die Vorinstanz sodann fest, das nähere

Umfeld des Standortgebäudes sei mehrheitlich mit viergeschossigen Wohnhäusern

aus der Zeit zwischen 1900 – 1920 überbaut. Es seien jedoch auch später

realisierte Gebäude zu finden. Die Dachformen variierten (Sattel-, Mansarden-

und Flachdächer mit teilweise stark unterschiedlichen Aufbauten). Insgesamt sei

eine recht heterogene Überbauungsstruktur vorhanden; im Detail verwies sie auf

die zutreffenden Erwägungen in der Rekursvernehmlassung der Bausektion der

Stadt Zürich. Bei der ästhetischen Beurteilung erwog sie, die geplante

Kommunikationsanlage werde sich gut in die bestehende Dachlandschaft und Dachformen,

die in der Umgebung des Baugrundstücks nicht einheitlich seien, und in die vorhandenen

technischen Installationen einfügen (Entscheid der Vorinstanz, E. 16.4).

In ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht hielt

die Vorinstanz fest, für die Beurteilung der Einordnung sei kein formeller

Augenschein notwendig gewesen. Einerseits seien ihr die städtebaulichen

Verhältnisse im fraglichen Gebiet aus ihrer Arbeit bestens bekannt. Diese

allgemeinen Kenntnisse hätten bei der einordnungsmässigen Beurteilung ohne

weiteres einfliessen dürfen. Zudem seien das Standortgebäude sowie dessen Umgebung

auf verschiedenen allgemein zugänglichen Internetplattformen äusserst

detailliert dokumentiert. Sie reichte in der Beilage fünf Fotografien ein, die

sie von einer Internetplattform heruntergeladen hat.

2.3

Die von

der Vorinstanz geschilderten Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks

mögen ihr aus ihrer Arbeit zwar bestens bekannt sein, sie wurden jedoch – im Unterschied

zu dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 21. September 2005 (VB.2004.00549, E. 3, www.vgrzh.ch) – von den

Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren bestritten. Die Bausektion der

Stadt Zürich hat die Begründung in Bezug auf die Einordnung des Bauprojekts

erst in ihrer Rekursvernehmlassung beigebracht und dort ausgeführt, die

Dachlandschaft sei in der fraglichen Umgebung heterogen. Wenn die Vorinstanz

auf diese neuen tatsächlichen Behauptungen abstellen wollte, hätte sie sich

grundsätzlich selbst davon überzeugen müssen, dass sie tatsächlich zutreffen.

Wollte sie auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten, so hätte

sie jedenfalls den Rekurrenten Gelegenheit geben müssen, sich in einem zweiten

Schriftenwechsel zu den neuen tatsächlichen Vorbringen zu äussern. Die von der

Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien gehörten nicht zu

den Rekursakten. Es ist fraglich, ob sich die Vorinstanz bei der

Entscheidfindung auf solche Fotografien aus allgemein zugänglichen

Internetplattformen stützen durfte, ohne sie den Parteien vorgängig zur Stellungnahme

zu unterbreiten. Diese Frage muss vorliegend jedoch – wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht entschieden werden.

Die Bausektion hat ihren Entscheid in Bezug auf die

Einordnung des Bauvorhabens in der Rekursvernehmlassung begründet und damit den

ihr in diesem Bereich zustehenden Beurteilungsspielraum beansprucht (vgl.

hierzu RB 1979 Nr. 10; 1991 Nr. 2; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch). Anders als das Verwaltungsgericht ist

die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, darf aber, soweit es um die Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide geht, nur einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19); sie verfügt damit

insofern über keine weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht, welches gemäss § 50 Abs. 2 lit. c

VRG bei Ermessensmissbrauch und –überschreitung ebenfalls einschreiten kann.

Selbst wenn angenommen würde, die Vorinstanz habe mit dem Verzicht auf einen

Augenschein das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, wäre die

Verletzung nicht so schwer wiegend, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1;

VGr, 7. März 2007, VB.2006.00313, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch). Nachdem

das Verwaltungsgericht am 25. November 2008 einen eigenen Augenschein

im Beisein der Parteien durchgeführt hat, wurde eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen jedenfalls geheilt.

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine "gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation"

eine kleinere technisch bedingte Aufbaute in Sinn von § 292 PBG dar und

darf deshalb über die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen (RB

2000.

Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 163).

Mit Bezug auf die Dachgestal­tung in

Quartiererhaltungszonen legt Art. 24d Abs. 3 BZO fest, dass im

zweiten Dachgeschoss nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung

von Sonnenenergie und kleinere technisch be­dingte Aufbauten erlaubt sind. Bei Art. 24d Abs. 3 BZO handelt es sich um eine

von der Gemeinde in eigener Kompetenz erlassene Gestaltungsvorschrift für

Quartiererhaltungszonen (§ 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3

PBG), welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss wie der ähnlich

lautenden von § 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks

"kleinere technisch bedingte Aufbauten" legt jedoch nahe, dass sich

der kom­munale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG orientieren wollte,

und die städtische Baubehörde bestätigt denn auch in ihrer Beschwerdeantwort,

dass sie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend § 292 PBG

ebenso auf Antennenanlagen in Quartiererhaltungszonen anwendet. Zu dieser Rechtsanwendung

ist sie zweifellos befugt (vgl. VGr, 7. Juni 2007, VB.2006.00072, E. 7.2,

www.vgrzh.ch).

3.2

Die

Beschwerdeführerinnen wenden ein, der in § 292 PBG und Art. 24d Abs. 3

BZO verwendete Begriff der "technisch bedingten Aufbauten" mache

deutlich, dass es sich dabei regelmässig nur um Aufbauten handeln könne, welche

einen funktionellen Zusammenhang mit dem Gebäude selbst bzw. mit der Nutzung

des Gebäudes haben. Die geplante Mobilfunk-Basisstation weise jedoch keinen

funktionellen Zusammenhang mit dem Standortgebäude auf, welches als Wohnhaus

genutzt werde.

Es trifft zwar zu, dass die Mobilfunkantenne nicht in

erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner des Standortgebäudes dient und nicht

in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden Liegenschaft steht.

Dieser Umstand wird jedoch bei der besagten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

zu § 292 PBG in Kauf genommen, da sonst die Errichtung derartiger Anlagen

unverhältnismässig erschwert würde, was nicht Zielsetzung kantonaler

Bauvorschriften sein kann (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007, E. 2.4; 10. Januar 2007,1A.129/2006,

E. 5.3, beide unter www.bger.ch; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,

E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2, beide unter

www.vgrzh.ch). Auch die von den Beschwerdeführerinnen verlangte

Interessenabwägung ist nicht geboten. Art. 24d Abs. 3 BZO gilt für

alle Quartiererhaltungszonen der Stadt Zürich, weshalb der Begriff

"kleinere technisch bedingte Aufbauten" einheitlich ausgelegt werden

muss, unabhängig von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (BGr, 10. April

2008,1C_244/2007, E. 2.4, www.bger.ch).

4.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die geplante

Mobilfunk-Basisstation sei vom Strassenraum und insbesondere von höheren Lagen

westlich des Standortgebäudes aus sehr gut wahrnehmbar und trete als störender

Fremdkörper in der homogenen Dachlandschaft in Erscheinung. Sie nehme auch

keine Rücksicht auf das Gebäude M-Str. 03, welches ein Objekt von

städtebaulicher Bedeutung sei.

4.1

Die

Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung von Bauten und Anlagen wird durch die

massgebenden Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften begrenzt. Das

Baugrundstück liegt im Bereich der Quartiererhaltungszone II. In dieser haben

sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gut in die

Dachlandschaft einzufügen (Art. 24d Abs. 1 BZO).

§ 238 PBG enthält eine Grundanforderung an Bauten,

Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der

Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist

gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses

Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2

PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten ist demnach mehr als eine bloss

befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen.

Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften kommt den

kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002 E. 3 mit Hinweisen, www.bger.ch). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der

Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20

VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige

Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere

ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20;

RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 20

N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;

VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.2

Vorliegend

hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung erwogen, das

bauliche Umfeld werde geprägt von mehrheitlich viergeschossigen Wohnhäusern aus

dem frühen 20. Jahrhundert, die aber teilweise mit später entstandenen Gebäuden

durchsetzt seien. In der Nähe des Standortgebäudes fänden sich neben der

quartiertypischen offenen Bebauung auch Gevierte mit intakten Hofrandbebauungen

oder Ansätzen dazu. In der Nachbarschaft des Bauvorhabens seien keine Inventar-

und Schutzobjekte zu verzeichnen. Die heterogene Baustruktur spiegle sich auch

in der Dachlandschaft, in der sowohl Sattel- und Mansarddächer mit grösseren

und kleineren Zinnen und Flachdächer sowie unterschiedliche Dachaufbauten

vorkommen. Das Standortgebäude sei ein eher schlichtes Wohnhaus mit vier Vollgeschossen,

einem ausgebauten Dachgeschoss und einer grossen Dachzinne über dem

Estrichteil. Die Höhe des Antennenmasts von 4 m mit den daran angebrachten

Antennen sei im Verhältnis zum Gebäude mit einer Firsthöhe von rund 18,5 m

als harmonisch zu bezeichnen. Durch das Integrieren der technischen Geräte in

das zweite Dachgeschoss werde dem städtebaulichen Gesichtspunkt soweit möglich

Rechnung getragen. Die Positionierung des Antennenmasts, der um ca. 3 bzw.

4.

m hinter die Dachkante zurückversetzt sei, erscheine ausgewogen.

Insgesamt handle es sich um eine Anlage, die in ihrer Art und Grösse nicht von

den üblichen Mobilfunk-Basisstationen abweiche und in der Praxis sowie

Rechtsprechung regelmässig zugelassen werde, da keine individuellen

Schutzobjekte tangiert seien und es sich auch nicht um ein Vorhaben in der

Kernzone handle.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Das an leichter Hanglage

situierte Standortgebäude sei ein gut strukturiertes Wohnhaus ohne besondere

architektonische oder städtebauliche Bedeutung. Im näheren Umfeld des

Standortgebäudes sei eine recht heterogene Überbauungsstruktur vorhanden. Die

strittige Antennenanlage sei durchschnittlich gross und die weiteren

betriebsnotwendigen technischen Komponenten würden im Estrich des 2.

Dachgeschosses untergebracht. Der Antennenmast solle in Firstnähe des

Mansardendaches und etwa 4,5 m von der westlichen Fassadenfront entfernt

erstellt werden. Durch diese günstig gewählte Positionierung werde die Anlage

vom Strassenraum in der Umgebung des Standortgebäudes aus nicht oder nur

marginal sichtbar sein. Auch wenn die geplante Anlage nicht zu einer Verschönerung

des Quartierbilds beitragen werde, werde sie sich doch gut in die bestehende

Dachlandschaft und Dachformen, die in der Umgebung des Baugrundstücks nicht

einheitlich seien, und in die vorhandenen technischen Installationen einfügen.

Insgesamt ordne sich die strittige Basisstation rechtsgenügend im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG sowie von Art. 24d Abs. 1 und 24k BZO ins

beurteilungsrelevante bauliche Umfeld ein, zumal sie unauffällig gestaltet

werden müsse. Jedenfalls habe die Bausektion den ihr bei der Prüfung der

Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das

Streitobjekt als mit den massgebenden Einordnungsvorschriften vereinbar

erachtete.

4.3

Das

Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die

ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten

durfte.

Das Standortgebäude an der L-Str. 01 wird als Wohnhaus

genutzt. Es zählt vier Vollgeschosse und je ein anrechenbares und ein nicht

anrechenbares Dachgeschoss. Die Mobil- und Richtfunkantennen sollen an einem 4

m hohen Mast (ohne Blitzableiter von ca. 0,8 m Länge) montiert werden. Die

Mobilfunkanlage soll in firstnähe des Mansardendaches und ca. 4,5 m von der

westlichen Fassadenfront entfernt angeordnet werden. Die Kästen mit dem

technischen Equipment werden bis auf das klein dimensionierte Klimagerät im Estrich

des zweiten Dachgeschosses untergebracht.

Wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, haben die

Vorinstanzen zu Recht angenommen, die Anlage sei durch die gewählte

Positionierung von der Strasse aus gar nicht oder nur marginal sichtbar. Die

Mobilfunkanlage mag von den Dächern der umliegenden Gebäude aus gut wahrnehmbar

sein; dies kann für die Beurteilung gemäss § 238 PBG jedoch nicht entscheidend

sein. Die an einem schlanken Mast befestigten Antennenkörper können wegen ihrer

technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw.

gute Einordnung erfasst werden. Wie andere Infrastruktureinrichtungen (z.B.

Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen

Betrachter als notwendiges "Übel" hingenommen. Immerhin ist die

Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung – soweit möglich – dem

bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und

Farbe anzupassen.

Selbst wenn man der Liegenschaft M-Str. 03 eine gewisse

denkmalpflegerische Bedeutung zusprechen wollte, stellt sie dennoch kein

Schutzobjekt im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG dar und es muss keine

besondere Rücksicht auf dieses Gebäude genommen werden.

Das Verwaltungsgericht konnte sich anhand der Erkenntnisse

des Augenschein davon überzeugen, dass die Vorinstanzen die Dachlandschaft in

der Umgebung des Standortgebäudes zu Recht als heterogen beurteilt haben. Die

Basisstation beeinträchtigt aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten

Standorts weder die Dachlandschaft noch den Gebietscharakter der

Quartiererhaltungszone in rechtswidriger Art und Weise. Die Baubehörde hat den

ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt,

als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

Auf die Einholung einer von den Beschwerdeführerinnen beantragten Expertise zur

städtebaulichen Bedeutung des Standortgebäudes kann somit verzichtet werden.

Auch aus der Bewilligung für den Dachausbau der

Liegenschaft M-Str. 03 können die Beschwerdeführerinnen nichts ableiten. Dort

waren unter anderem der Einbau von Dachflächenfenstern und ein Dachausstieg auf

die Terrasse zu beurteilen. Die Baubehörde hat den Terrassenaufgang und die

Dachflächenfenster nur in einer redimensionierten Ausführung bewilligt. Im

Unterschied zu diesen Dachaufbauten kann eine Mobilfunkanlage, wie oben bereits

erwähnt wurde, nur sehr eingeschränkt individuell gestaltet werden. Sie kann deshalb

nicht mit den vorgenannten Dachaufbauten verglichen werden. Mit den übrigen Vorbringen

vertreten die Beschwerdeführerinnen lediglich eine andere Würdigung der baulichen

Situation, welche zu überprüfen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist.

Die Würdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt als

zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich demnach

unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG und Art. 24d

Abs. 1 BZO als gesetzeskonform.

5.

Schliesslich wenden die Beschwerdeführerinnen ein, bei der

Mobilfunkanlage handle es sich um eine stark störende Dienstleistungsnutzung,

welche nach Art. 24 Abs. 2 BZO unzulässig sei.

Die Beschwerdeführerinnen bringen diesen Einwand erstmals

vor Verwaltungsgericht vor. Gemäss ständiger Praxis können im baurechtlichen

Verfahren jedoch keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4). Im Übrigen erweist sich der Einwand der

Beschwerdeführerinnen auch als unbegründet. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und sie ist

als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Quartiererhaltungszone

zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.).

6.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführerinnen zu tragen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und sie haben der

privaten Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen Nrn. 1 und 2 auferlegt,

unter solidarischer Haftung für das Ganze.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von je Fr. 500.- zu entrichten, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag von 1'000.-, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…