VB.2008.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00251
26. November 2008Deutsch13 min
(URT.2008.11046)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00251
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.11.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Beurteilung einer kommunalen Bestimmung über die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf Flachdächern.
Gemäss Art. 31 Abs. 2 BZO sind über Flachdächern nur "Kamine und Lüftungselemente" gestattet. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind damit andere Aufbauten nicht zulässig, und zwar auch solche, die wie "gewöhnliche Mobilfunk-Basisstationen" noch unter den Begriff der kleineren technischen Aufbauten im Sinn von § 292 PBG fallen (E. 2.3).
Art. 31 Abs. 2 BZO stellt eine Gestaltungsvorschrift dar und gerät damit nicht in Konflikt mit dem bundesrechtlich abschliessend geregelten Immissionsschutz. Die gestalterische Zielsetzung wird durch Art. 30 BZO betreffend Dachformen unterstrichen, wonach grundsätzlich Schrägdächer vorgeschrieben und Flachdächer auf Hauptgebäuden nur bei besonders guter Gestaltung und bei terrassierten Gebäudeteilen gestattet sind.
Die Regelung in Art. 30 BZO hat zur Folge, dass das Verbot zur Errichtung von Antennen auf Flachdachbauten nur bei einem geringen Teil der möglichen Antennenstandorte eingreift und damit die Auswirkungen als örtlich begrenzt erscheinen. Dass durch das Verbot die Errichtung von Mobilfunkantennen dennoch faktisch verunmöglicht wird und somit eine bundesrechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Versorgung mit Mobilfunkdiensten und des Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkanbietern darstellt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (E. 2.4.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSLEGUNG
DACHAUFBAUTE
FLACHDACH
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOMMUNALES RECHT
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 HERRL BZO
Art. 31 Abs. II HERRL BZO
§ 292 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00251
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
16 Beschwerdegegner
Beschwerdegegner 1 vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner 2–16 vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baukommission Herrliberg,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 6. November 2006 bewilligte die Baukommission
Herrliberg der A AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude
L-Strasse 01 in Herrliberg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs verschiedener Nachbarn
vereinigte die Baurekurskommission II am 6. Mai 2008 und hiess sie unter
Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung gut.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni
2008.
liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Baubewilligung zu
bestätigen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Rekurskommission
zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schloss am 17. Juni 2008 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 am 9. Juli und die übrigen
Beschwerdegegner am 24. September 2008 liessen im Hauptstandpunkt je Abweisung
des Rechtsmittels unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die
Baukommission Herrliberg als am Verfahren Mitbeteiligte liess sich nicht
vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert zum Einwand der Beschwerdegegnerschaft Stellung
zu nehmen, dass das Mietverhältnis für den Antennenstandort rechtsgültig
aufgelöst worden sei. Diese Stellungnahme erfolgte am 30. Oktober 2008 und
wurde den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerschaft
stellt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin infrage, da der
Mietvertrag für den Antennenstandort rechtsgültig gekündigt worden sei. In
ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 widerspricht die Beschwerdeführerin
dieser Darstellung; die Kündigung sei infolge Missachtung der vertraglichen
Kündigungsmodalitäten ungültig erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin auf die
Anfechtung der durch den Eigentümer der Standortliegenschaft erfolgten
Kündigung habe verzichten können.
Ob eine rechtsgültige
Kündigung des Mietverhältnisses für den Antennenstandort vorliegt, ist eine für
die Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin zu beantwortende
zivilrechtliche Vorfrage. Mangels eines Entscheids des zuständigen
Zivilrichters steht einer vorfrageweisen Prüfung nichts im Wege (RB 1983 Nr.
70).
Wie sich aufgrund der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2008 ergibt, wird die
Gültigkeit der vom Eigentümer der Standortliegenschaft ausgesprochenen
Kündigung bestritten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Rechtsgültigkeit
der Kündigung auch nicht offensichtlich, weshalb vom Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers auszugehen ist (VGr, 14. Juli
2004, VB.2004.00146 und 00147, E. 3, www.vgrzh.ch).
2.
Die Baurekurskommission hat die Baubewilligung für die
geplante Antenne wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 2 der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO) aufgehoben.
Nach dieser Bestimmung sind über Flachdächern nur Kamine und Lüftungselemente
gestattet. Nach der Auffassung der Rekurskommission stellt die Mobilfunkantenne,
soweit sie die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die so genannte
hypothetische Schrägdachfläche durchstösst (vgl. § 292 in Verbindung mit § 281
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]), eine Dachaufbaute
dar. Mit einer Höhe von 3,9 m durchstosse die geplante Mobilfunkantenne wegen
ihrer Positionierung nahe beim Dachrand die hypothetische Schrägdachfläche um
1,0 m (bzw. mit Blitzableiter um rund 2,0 m), weshalb sie insofern eine nach Art. 31
Abs. 2 BZO unzulässige Dachaufbaute darstelle.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung entgegen, dass die kommunale Baubehörde
zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Mehrfamilienhaus L-Strasse 01
den unteren Teil des Antennenmasts ersetze, weshalb es sich beim verbleibenden
Teil der Antenne nicht um eine Dachaufbaute im Sinn von Art. 31 Abs. 2
BZO handle, sondern um den Rest einer insgesamt 14,51 m hohen Antennenanlage.
Diese Auslegung sei nicht abwegig, sondern entspreche dem Zweck der Bestimmung,
welcher darin bestehe, Flachdächer grundsätzlich einheitlich zu gestalten,
beispielsweise durch das Verbot von Parabolantennen. Jedenfalls sei die
Auslegung des kommunalen Rechts durch die Baubehörde vertretbar, weshalb die
Rekurskommission in Überschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis den durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Auslegungsspielraum der Gemeindebehörde
verletzt habe. Die Auffassung der Vorinstanz führe zu einer unzulässigen
Einschränkung für den Bau von Mobilfunkantennen in Herrliberg, die de facto die
Verwirklichung der Ziele des Fernmelderechts infrage stelle und gegen die
Informations- und Wirtschaftsfreiheit verstosse. Sodann stellten
Mobilfunkantennen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kleinere
technisch bedingte Dachaufbauten im Sinn von § 292 PBG dar, welche über
die tatsächliche bzw. hypothetische Dachfläche hinausragen dürften.
Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, die
Vorinstanz habe die Antenne zu Recht als Dachaufbaute qualifiziert. Die
Auffassung der örtlichen Baubehörde, bei der Antenne handle es sich nicht um
eine Dachaufbaute im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BZO, sondern um den Rest
einer insgesamt 14,51 m hohen Antennenanlage, widerspreche dem Wortlaut der
Bestimmung und sei abwegig. Vielmehr sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
die Antenne unabhängig von ihrer Positionierung als nach Art. 31 Abs. 2
BZO auf einem Flachdach unzulässige Dachaufbaute zu qualifizieren. Mit dieser
Bestimmung habe die Gemeinde von der ihr durch § 292 PBG eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, aus gestalterischen Gründen verschärfte
Bestimmungen über die zulässigen Dachaufbauten zu erlassen. Nach dem
ausdrücklichen Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BZO seien nur Kamine und
Liftaufbauten zulässig und nicht generell "kleinere technisch bedingte
Aufbauten". Auch wenn in Herrliberg deshalb keine Antennen auf
Flachdächern errichtet werden könnten, bleibe eine hinreichende Abdeckung mit
Mobilfunkdiensten gewährleistet.
2.2
Das
kantonale Recht regelt in § 292 PBG die Dachaufbauten lediglich insoweit,
als "nichts anderes bestimmt ist". Damit wird ausdrücklich eine
kommunale Regelungskompetenz begründet, auf die sich Art. 31 BZO
betreffend Dachaufbauten stützen kann. Die Auslegung von solchen
kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Vorschriften durch die Gemeindebehörden
ist nach ständiger Rechtsprechung zu schützen, wenn sie vertretbar und nicht
rechtsverletzend ist; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb
bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988,
BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h). Zudem handelt es sich bei den Vorschriften
über Dachformen und -aufbauten um Gestaltungsvorschriften. Auch insofern steht
der örtlichen Baubehörde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein
besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November
2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 19). Diesen hat die Rechtsmittelinstanz zu
respektieren, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch
BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2
und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
2.3
Wie das
Verwaltungsgericht zur kantonalrechtlichen Bestimmung betreffend Dachaufbauten
erwogen hat, stellt eine "gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" eine
kleinere technisch bedingte Aufbaute in Sinn von § 292 PBG dar und darf
deshalb über die tatsächliche bzw. zulässige Dachebene hinausragen (RB 2000 Nr.
104.
= BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 163). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bedeutet dies jedoch nicht, dass Mobilfunkantennen, welche diese
Ebene nicht durchstossen, allgemein nicht als Dachaufbauten gelten. Enthält wie
hier das kommunale Recht eine eigene Regelung der zulässigen Dachaufbauten, so
ist in erster Linie nach diesen Bestimmungen zu ermitteln, welche baulichen Vorkehren
als Dachaufbauten erfasst werden.
Unter der Marginalie "Dachaufbauten und -einschnitte"
gestattet Art. 31 Abs. 2 BZO über Flachdächern nur "Kamine und
Lüftungselemente". Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung sind damit
andere Aufbauten nicht zulässig, und zwar auch solche, die wie "gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstationen" noch unter den Begriff der kleineren technisch bedingten
Aufbauten im Sinn von § 292 PBG fallen. Dass dieser Wortlaut nicht den
richtigen Sinn der Bestimmung wiedergibt, wird nicht geltend gemacht, und die
im Rekursverfahren von der örtlichen Baubehörde vertretene Auffassung, bei der
Antenne handle es sich nicht um eine Dachaufbaute im Sinn von Art. 31 Abs. 2
BZO, weil der Aufbau nur den Rest der weit gehend durch das Standortgebäude
ersetzten, insgesamt 14,51 m hohen Antennenanlage umfasse, ist offenkundig
abwegig.
Damit vermag die von der Vorinstanz vorgeschlagene
Verschiebung der Antenne zur Dachmitte die Bewilligungsfähigkeit nicht
herbeizuführen.
2.4
Hingegen
stellt sich die Frage, ob die von der Gemeinde vertretene Auslegung, dass Art. 31
Abs. 2 BZO nicht auf Mobilfunkantennen anwendbar sein soll, von Bundesrechts
wegen geboten ist.
2.4.1
Die bundesrechtliche Regelung betreffend Mobilfunkantennen ist insoweit
abschliessend, als sie den Schutz vor nichtionisierender Strahlung betrifft,
weshalb insofern für kantonales oder kommunales Recht kein Raum bleibt (BGE 133
II 321 E. 4.3.4; 133 II 64 E. 5.2). Hingegen sind die
Gemeinden im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten befugt,
Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunk-Sendeanlagen zu erlassen, sofern
sie die bundesrechtlichen Schranken beachten, die sich unter anderem aus dem
Bundesfernmelderecht ergeben. Insbesondere dürfen die kommunalen Vorschriften
nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen
verletzen, das heisst sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung
und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern
Rechnung tragen (BGE 133 II 321 E. 4.3.4; 133 II 64 E. 5.3).
Als nicht mit der Fernmeldegesetzgebung vereinbar hat das
Bundesgericht eine in einem Baureglement vorgesehene Bestimmung beurteilt,
wonach für Anlagen als maximale Höhe die Firsthöhe gelten sollte (BGE 133 II
353.
E. 4.2, Planungszone Will; vgl. auch BGE 133 II 321 betr.
Ortsplanung Günsberg). Weil Mobilfunkantennen aus funktechnischen Gründen und
zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte eine gewisse Höhe einhalten müssen, hätte
eine solche Bestimmung eine qualitativ hochstehende Versorgung mit
Mobilfunkdiensten verunmöglicht. Insbesondere hat das Bundesgericht erwogen,
dass, falls Mobilfunkantennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt
werden, dies grundsätzlich explizit zu geschehen habe. Die Planung, Errichtung
und Ausgestaltung solcher Antennen sei mit zahlreichen technischen
Fragestellungen verbunden, denen bei der Festlegung von für sie bestimmten
Planungsmassnahmen in spezifischer Weise Rechnung zu tragen sei; denkbar sei
zum Beispiel eine Anordnung, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet
oder auf gewissen Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden
können. Auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel sei nicht
ausgeschlossen. In einem weiteren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der
im kantonalen Verfahren geschützten Verweigerung der Bewilligung für eine Mobilfunkantenne
in Mendrisio befasst (BGr, 23. Mai 2006,1A.190/2005 und 1P.432/2005,
www.bger.ch), welche ohne Anrechnung an die Gebäudehöhe auf Flachdächern
lediglich Liftaufbauten, Dachaufgänge und Kamine bis zu 2,5 m erlaubt. Mit den
Einwänden der Netzbetreiberin, diese Bestimmung verunmögliche die Versorgung
mit Mobilfunkdiensten, hat sich das Bundesgericht indessen nicht befasst, da es
sie als unzulässige neue Vorbringen würdigte (vgl. E. 3).
Bauvorschriften sind nur beschränkt tauglich, um Einfluss
auf die Standorte von Mobilfunkanlagen zu nehmen (Benjamin Wittwer, Bewilligung
von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich 2008, S. 96). Allenfalls können
im Einzelfall Einschränkungen angeordnet werden, beispielsweise bezüglich der
Dimensionierung der Anlage (vgl. VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006, www.vgrzh.ch),
oder die Rücksicht auf ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes kann einer
Bewilligung jedenfalls dann entgegenstehen, wenn eine hinreichende Versorgung
mit Mobilfunkdiensten auch ohne diesen Standort gewährleistet ist (RB 2005
Nr. 64 = BEZ 2006 Nr. 10; VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00285,
www.vgrzh.ch). Wittwer schliesst unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid
Mendrisio (BGr, 23. Mai 2006,1A.190/2005 und 1P.432/2005, www.bger.ch) örtlich
eng begrenzte (gestalterisch motivierte) Vorschriften nicht aus, welche im
Ergebnis ein Mobilfunkanlagen-Verbot bewirken, wie zum Beispiel die
Einschränkung von Dachaufbauten auf Flachdächern (Wittwer, S. 96).
2.4.2
Art. 31 Abs. 2 BZO stellt eine Gestaltungsvorschrift dar und
gerät damit nicht in Konflikt mit dem bundesrechtlich abschliessend geregelten
Immissionsschutz. Sodann bezieht sich die Bestimmung zwar nicht ausdrücklich
auf Antennen; wenn indessen das Bundesgericht die Anwendbarkeit der allgemeinen
Ästhetikklausel für zulässig erachtet, steht auch der Anwendung einer
besonderen, auf die Dachgestaltung zugeschnittenen Ästhetikbestimmung nichts im
Weg, welche wie Art. 31 Abs. 2 BZO die zulässigen Dachaufbauten aufführt
und damit Mobilfunkantennen nur implizit ausschliesst. Zudem geht es hier
anders als in BGE 133 II 321 und BGE 133 II 353 nicht um den Erlass einer neuen
Vorschrift, die auf Einschränkungen für die Erstellung von Mobilfunkantennen
abzielt, sondern um eine Bestimmung, welche aus gestalterischen Gründen die Überstellung
von Flachdächern mit Aufbauten aller Art verhindern will. Diese Zielsetzung
wird durch Art. 30 BZO betreffend Dachformen unterstrichen, wonach
grundsätzlich Schrägdächer vorgeschrieben (Abs. 1) und Flachdächer auf
Hauptgebäuden nur bei besonders guter Gestaltung (Abs. 3) und bei terrassierten
Gebäudeteilen (Abs. 4) gestattet sind.
Weil Art. 30 BZO im
Regelfall Schrägdachbauten vorschreibt, hat dies zur Folge, dass das Verbot zur
Errichtung von Antennen auf Flachdachbauten nur bei einem geringen Teil der
möglichen Antennenstandorte eingreift und damit die Auswirkungen als örtlich
begrenzt erscheinen. Inwiefern dies gleichwohl zur Folge haben soll, dass die
Errichtung von Mobilfunkantennen faktisch verunmöglicht und damit eine bundesrechtlich
unzulässige Beeinträchtigung der Versorgung mit Mobilfunkdiensten und des
Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkanbietern darstellt, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend und ist auch
nicht offensichtlich, dass in Herrliberg ein derart bedeutender Teil der
Bausubstanz mit Flachdächern versehen ist, dass faktisch nicht auf andere Gebäude
ausgewichen werden kann. Sodann beruht die mit Art. 31 Abs. 2 BZO
verbundene Beschränkung der Informations- und Wirtschaftsfreiheit auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage und ist durch das öffentliche Interesse an
einer guten Gestaltung der Dachlandschaft jedenfalls so lange gerechtfertigt,
als wie hier eine schwer wiegende, einen erheblichen Teil des Baugebiets
umfassende Beschränkung der möglichen Antennenstandorte nicht konkret dargetan
ist.
Damit erweist sich die
Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]), die überdies zu Parteientschädigungen von Fr. 800.- an die
Beschwerdegegnerin 1 und von insgesamt Fr. 800.- an die Beschwerdegegner
2–16 zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu Parteientschädigungen von Fr. 800.- an die Beschwerdegegnerin
1.
und von insgesamt Fr. 800.- an die Beschwerdegegner 2–16 verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an ...