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Entscheid

VB.2008.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00255

12. August 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 erteilte der

Gemeinderat X B und C die Baubewilligung zum Einbau eines Stöcklis in das

ehemalige Trottengebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der

Landwirtschaftszone. Dabei bewilligte er unter anderem die Erstellung eines

Schmutzwasserkanals vom Gebäude zur bestehenden Jauchegrube des landwirtschaftlichen

Betriebs. Mit der Baubewilligung wurde gleichzeitig die raumplanungsrechtliche

Bewilligung der Baudirektion vom 11. Oktober 2007 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen den kommunalen Beschluss erhob A als Eigentümer der

beiden benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 Rekurs. Er beantragte, dass

das Baugrundstück an die öffentliche Kanalisation oder an eine Kleinkläranlage

angeschlossen werden müsse, die Anschlussgebühren entsprechend anzupassen seien

und dass die auf dem Baugrundstück liegende Quelle, an der seine Grundstücke

ein Quellrecht hätten, wirksam vor Abwässern und Gülle zu schützen sei. Die

Baurekurskommission wies den Rekurs am 8. Mai 2008 ab und auferlegte die

Verfahrenskosten dem Rekurrenten.

III.

A erhob am 5. Juni 2008 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge. Der Gemeinderat X

beantragte am 25. Juni 2008 ohne weitere Bemerkungen, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen, sie sei abzuweisen und die Kosten seien dem

Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008

beantragten die privaten Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In formeller

Hinsicht verlangten auch sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Die mitbeteiligte Baudirektion liess sich am 4. Juli 2008 vernehmen

und beantragte unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser,

Energie und Luft vom 3. Juli 2008 die Beschwerdeabweisung. Am 10. Juli 2008

beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer

zu den verschiedenen Beschwerdeantworten Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

erweist, kann sie auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung

behandelt werden (§ 38 Abs. 1 VRG). Mit dem Endentscheid wird das

Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens

bildet ausschliesslich die von der kommunalen Behörde bewilligte Abwasserlösung

über die bestehende Jauchegrube und ohne Anschluss an das öffentliche

Kanalisationsnetz. Nicht im Streit liegt hingegen die Frage, ob der bewilligte

Wohnungseinbau dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf diene oder nicht, wie dies

der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008

thematisierte. Zu dieser Frage hat die Baudirektion in der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung vom 11. Oktober 2007 ausgeführt, dass der

Bedarf für den Einbau einer zweiten Wohneinheit als Folge der Betriebsübernahme

durch den Sohn der privaten Beschwerdegegner landwirtschaftlich ausgewiesen

sei, weshalb sie das Bauvorhaben als zonenkonform beurteilte. Gegen diese

Bewilligung hat der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss

rekurriert.

3.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 1991 (GSchG) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich

öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. In

Art. 12 GSchG werden verschiedene Sonderfälle von Abwassereinleitungen im

Bereich öffentlicher Kanalisationen aufgeführt. Als Ausnahme von der

allgemeinen Einleitungspflicht darf in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem

Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle

landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 12 Abs. 4 GSchG).

Voraussetzung dafür bildet, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in

der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur

Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das

häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder

gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und

b GSchG). Für den aus Betrieben mit Nutztierhaltung anfallenden Dünger stellt

Art. 14 GSchG verschiedene Vorschriften zur ausgeglichenen Düngerbilanz,

zur Verwertung und Lagerkapazität auf.

Gestützt auf diese Bestimmungen legte die

Baurekurskommission dar, dass der in der Landwirtschaftszone gelegene Betrieb

der privaten Beschwerdegegner mit 57 Grossvieheinheiten, 35.82 ha

landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem Güllengrubenvolumen von 1150 m3 alle

Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14

GSchG für einen Güllengrubenanschluss erfülle.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese

zutreffenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich bezweifelt er nicht die

dargelegten Zahlen zum Viehbestand, der Nutzfläche und dem Jauchegrubenvolumen.

Mit dem Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen haben die privaten

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anschluss der häuslichen Abwässer an die

bestehende Grube. Ob darüber hinaus ein Kanalisationsanschluss problemlos

möglich wäre, was strittig ist, spielt daher keine Rolle. Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach der Verzicht auf einen Kanalisationsanschluss

rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig sei und gewichtigen öffentlichen

Interessen widerspreche, läuft auf eine grundsätzliche Kritik an Art. 12

Abs. 4 GSchG hinaus. Das GSchG ist jedoch wie alle Bundesgesetze für die

rechtsanwendenden Gerichte und Behörden verbindlich (Art. 191 der

Bundesverfassung, BV) und kann daher nicht auf seine Verfassungsmässigkeit hin

überprüft werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die privaten Beschwerdegegner beanspruchen eine Parteientschädigung

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Nach dieser Bestimmung kann die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich

unbegründet waren. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Da die privaten

Beschwerdegegner die Kosten ihrer Rechtsvertretung bezahlen müssen, sind sie

für diese Umtriebe – unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung auch tatsächlich

notwendig war – angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38

Abs. 1 VRG):

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdeführern binnen

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1’200.- zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …