VB.2008.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00255
12. August 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10826)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00255
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.08.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Kanalisationsanschluss
(Darf auf den Kanalisationsanschluss eines "Stöcklis" in der Landwirtschaftszone verzichtet werden, wenn dessen häusliches Abwasser in die Jauchegrube des benachbarten Betriebsgebäudes geleitet wird?)
Rechtsgrundlagen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwendung des häuslichen Abwassers und damit für einen Verzicht auf einen Kanalisationsanschluss sind erfüllt. Damit besteht ein Anspruch darauf, das Abwasser in die Jauchegrube zu leiten. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
Stichworte:
ABWASSER
GEWÄSSERSCHUTZ
JAUCHE
KANALISATIONSANSCHLUSS
Rechtsnormen:
Art. 11 GSchG
Art. 12 GSchG
Art. 14 GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00255
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat X,
2.1 B,
2.2 C,
2.1-2.2 vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 erteilte der
Gemeinderat X B und C die Baubewilligung zum Einbau eines Stöcklis in das
ehemalige Trottengebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der
Landwirtschaftszone. Dabei bewilligte er unter anderem die Erstellung eines
Schmutzwasserkanals vom Gebäude zur bestehenden Jauchegrube des landwirtschaftlichen
Betriebs. Mit der Baubewilligung wurde gleichzeitig die raumplanungsrechtliche
Bewilligung der Baudirektion vom 11. Oktober 2007 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen den kommunalen Beschluss erhob A als Eigentümer der
beiden benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 Rekurs. Er beantragte, dass
das Baugrundstück an die öffentliche Kanalisation oder an eine Kleinkläranlage
angeschlossen werden müsse, die Anschlussgebühren entsprechend anzupassen seien
und dass die auf dem Baugrundstück liegende Quelle, an der seine Grundstücke
ein Quellrecht hätten, wirksam vor Abwässern und Gülle zu schützen sei. Die
Baurekurskommission wies den Rekurs am 8. Mai 2008 ab und auferlegte die
Verfahrenskosten dem Rekurrenten.
III.
A erhob am 5. Juni 2008 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge. Der Gemeinderat X
beantragte am 25. Juni 2008 ohne weitere Bemerkungen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, sie sei abzuweisen und die Kosten seien dem
Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008
beantragten die privaten Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In formeller
Hinsicht verlangten auch sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Die mitbeteiligte Baudirektion liess sich am 4. Juli 2008 vernehmen
und beantragte unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft vom 3. Juli 2008 die Beschwerdeabweisung. Am 10. Juli 2008
beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer
zu den verschiedenen Beschwerdeantworten Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
erweist, kann sie auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung
behandelt werden (§ 38 Abs. 1 VRG). Mit dem Endentscheid wird das
Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
bildet ausschliesslich die von der kommunalen Behörde bewilligte Abwasserlösung
über die bestehende Jauchegrube und ohne Anschluss an das öffentliche
Kanalisationsnetz. Nicht im Streit liegt hingegen die Frage, ob der bewilligte
Wohnungseinbau dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf diene oder nicht, wie dies
der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008
thematisierte. Zu dieser Frage hat die Baudirektion in der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung vom 11. Oktober 2007 ausgeführt, dass der
Bedarf für den Einbau einer zweiten Wohneinheit als Folge der Betriebsübernahme
durch den Sohn der privaten Beschwerdegegner landwirtschaftlich ausgewiesen
sei, weshalb sie das Bauvorhaben als zonenkonform beurteilte. Gegen diese
Bewilligung hat der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss
rekurriert.
3.
Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 1991 (GSchG) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich
öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. In
Art. 12 GSchG werden verschiedene Sonderfälle von Abwassereinleitungen im
Bereich öffentlicher Kanalisationen aufgeführt. Als Ausnahme von der
allgemeinen Einleitungspflicht darf in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem
Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle
landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 12 Abs. 4 GSchG).
Voraussetzung dafür bildet, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in
der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur
Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das
häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder
gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und
b GSchG). Für den aus Betrieben mit Nutztierhaltung anfallenden Dünger stellt
Art. 14 GSchG verschiedene Vorschriften zur ausgeglichenen Düngerbilanz,
zur Verwertung und Lagerkapazität auf.
Gestützt auf diese Bestimmungen legte die
Baurekurskommission dar, dass der in der Landwirtschaftszone gelegene Betrieb
der privaten Beschwerdegegner mit 57 Grossvieheinheiten, 35.82 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem Güllengrubenvolumen von 1150 m3 alle
Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14
GSchG für einen Güllengrubenanschluss erfülle.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
zutreffenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich bezweifelt er nicht die
dargelegten Zahlen zum Viehbestand, der Nutzfläche und dem Jauchegrubenvolumen.
Mit dem Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen haben die privaten
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anschluss der häuslichen Abwässer an die
bestehende Grube. Ob darüber hinaus ein Kanalisationsanschluss problemlos
möglich wäre, was strittig ist, spielt daher keine Rolle. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach der Verzicht auf einen Kanalisationsanschluss
rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig sei und gewichtigen öffentlichen
Interessen widerspreche, läuft auf eine grundsätzliche Kritik an Art. 12
Abs. 4 GSchG hinaus. Das GSchG ist jedoch wie alle Bundesgesetze für die
rechtsanwendenden Gerichte und Behörden verbindlich (Art. 191 der
Bundesverfassung, BV) und kann daher nicht auf seine Verfassungsmässigkeit hin
überprüft werden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die privaten Beschwerdegegner beanspruchen eine Parteientschädigung
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Nach dieser Bestimmung kann die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich
unbegründet waren. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Da die privaten
Beschwerdegegner die Kosten ihrer Rechtsvertretung bezahlen müssen, sind sie
für diese Umtriebe – unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung auch tatsächlich
notwendig war – angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer
(im Zirkularverfahren nach § 38
Abs. 1 VRG):
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdeführern binnen
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1’200.- zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …