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Entscheid

VB.2008.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00258

11. Februar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11213)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

innerorts um 30 km/h den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. August 2006 von der Staatsanwaltschaft

See/Oberland wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

zu einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt worden. Den gegen die

Entzugsverfügung gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Entscheid

vom 7. Mai 2008 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das

Verwaltungsgericht beantragte A, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei

aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein am Ort des Vorfalls sowie einer

Befragung des Beschwerdeführers beantragen. Die Sicherheitsdirektion am 24. Juni

2008.

und Staatskanzlei am 15. Juli 2008 schlossen auf Abweisung der

Beschwerde.

Am 11. Februar 2009 wurde vor Verwaltungsgericht eine

öffentliche Verhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a

VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein

Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss

deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine

Befragung und einen Augenschein vor Ort. Er macht geltend, in den

vorinstanzlichen Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt

worden. Die Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

zur Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters

nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer

habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt;

dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.

2.1

Die

Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter

bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden,

welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der

Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte

voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet

würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,

sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des

summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel

zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2006 mitgeteilt,

sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den Abschluss des

hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des rechtskräftigen

Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf diesen

Strafentscheid abgestellt, nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren

umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Damit musste sich der

Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines rechtskräftigen Strafentscheids

für das Administrativverfahren bewusst sein und die Administrativbehörden sind

an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 29. August 2006 festgestellt

wurde, gebunden.

3.

3.1

Gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16

Abs. 3 SVG).

3.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132

II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen,

www.bger.ch).

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit

stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und

Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1

SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und

Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit

auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

(VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften –

vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die

Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die

Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne

von Art. 90 Ziff. 2

SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits

beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte

abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung

oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG

beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um

35.

km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und

innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das

Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt, zuletzt mit ausführlicher

Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008. Insbesondere hat es

darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von

Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der

Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember

2001.

(in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese

Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage

gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen

(BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,

1C_83/2008, E. 2, beide unter www.bger.ch).

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

innerorts um 30 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht jedoch

geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung nachts um

2.

Uhr 37 hätte kein Verkehrsaufkommen geherrscht bzw. es seien auch keine

anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich bringt, d.h.

unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden

Umständen. Sein Einwand, es sei niemand konkret gefährdet oder gar verletzt

worden, geht daher fehl.

3.4

Die in E. 3.2

dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden Behörden nicht von

jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind bei

der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen

(Art.16 Abs. 3 SVG). Denkbar ist weiter, dass es am subjektiven Tatbestand

der groben Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus

nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten

Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199 mit

Hinweis; BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2.5, www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe gemeint,

er befinde sich ausserhalb von Ortschaften, wo nach Art. 4a Abs. 1 lit. b

VRV eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Nach den

verbindlichen Feststellungen des Strafrichters war die Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h am Ortseingang der Gemeinde X signalisiert. Der Beschwerdeführer

bringt lediglich vor, er habe übersehen, dass die Geschwindigkeit an der fraglichen

Stelle auf 50 km/h beschränkt war. Damit sind aber keine nachvollziehbaren

Gründe für die Annahme des Beschwerdeführers, er befinde sich immer noch ausserorts,

dargetan.

3.5

Die

Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt,

als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei

Monaten verfügten. Für eine weitergehende Berücksichtigung, wie sie der

Beschwerdeführer fordert, besteht kein Raum.

4.

4.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist,

da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser

Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in

Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden

Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung

damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1

EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des

Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30

Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1979 in der

bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung; René Schaffhauser, Die neuen

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht

2003, S. 175 N. 29). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem

angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt

mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn

sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d).

Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für

möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der

Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen

Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).

4.2

Wie schon der Strafrichter festgestellt hat und

Dispositiv

weitere Abklärungen ergeben haben, verfügt der Beschwerdeführer über einen

ungetrübten automobilistischen Leumund. Der Beschwerdeführer hat die Länge des

erstinstanzlichen Administrativverfahrens zwar mit mehrmaligen

Fristerstreckungsgesuchen teilweise mitverursacht. Es bestehen jedoch keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch für die Länge des

Rekursverfahrens teilweise verantwortlich wäre. Insbesondere hatte er weder die

Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben

(vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend

darauf an, ob auch die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt

ist.

4.3 Zwischen

dem massnahmenauslösenden Ereignis vom 7. Mai 2006 und dem angefochtenen

Entscheid vom 7. Mai 2008 liegen genau zwei Jahre. Ob diese Verfahrensdauer

als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren

Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie

darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine

gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen,

nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des

Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles

durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten

(EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,

http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist zunächst die Dauer der

einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als

Ganzes zu beurteilen. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,

ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

4.4 Vom

massgeblichen Vorfall vom 7. Mai 2006 bis zum Erlass des Strafbefehls am

29. August 2006 vergingen etwa vier Monate. Das Strafverfahren wurde von

den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls ohne

Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich

nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer dieses

Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert

bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse

einer verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der

umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane

besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc).

4.5 Die

Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen Rechtskraft

des Strafurteils am 29. September 2006 und Erlass der Entzugsverfügung am

31. Januar 2007 und beträgt somit etwa vier Monate. Die Verzögerung ist teilweise

darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zweimal

um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis 14. November

2006 beantragte. In der Stellungnahme vom 6. November 2006 liess der

Beschwerdeführer beantragen, es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen.

Obwohl er der Beschwerdegegnerin am 30. November 2006 erneut mitteilte,

dass er an den in dieser Stellungnahme gestellten Anträgen festhalten möchte,

forderte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 11. Januar 2007 auf,

bis zum 24. Januar 2007 einen Abgabetermin für den Führerausweisentzug

bekannt zu geben. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Januar

2007 telefonisch mitteilte, er erwarte die Verfügung der Beschwerdegegnerin,

erging am 31. Januar 2007 die angefochtene Entzugsverfügung. Die

Beschwerdegegnerin hätte die Entzugsverfügung schon nach Eingang der

Stellungnahme vom 6. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer den

Verzicht auf einen Führerausweisentzug beantragte, erlassen können. Insofern

hat sie die Verzögerung mit zu verantworten.

4.6 Vom

Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 5. April 2007)

bis zum Entscheid des Regierungsrats am 7. Mai 2008 vergingen dreizehn

Monate. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung

zu messen. Gemäss § 27a AbS. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert

60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt

es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird

sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde

denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der

Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch

als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die

Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten,

dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um mehr als das

Sechsfache überschritten wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die

Nichteinhaltung anzeigte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache

für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für

eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche

Freiheit hier, wo der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung besonders

massnahmeempfindlich ist, zwar in relativ einschneidender Weise, bedeutet im

Vergleich zu einer Haftstrafe jedoch einen eher leichten Eingriff. Allein

aufgrund dieses Kriteriums wäre eine dreizehnmonatige Verfahrensdauer an sich

noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falls

durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit

zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten

nur der Beizug eines Kartenausschnitts aus dem Twixtel hervorgeht und ansonsten

keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dabei ist auch die

Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass

der Regierungsrat in Bezug auf den Sachverhalt auf den Strafbefehl abzustellen

hatte und in rechtlicher Hinsicht keine sonderlich komplexe Beurteilung

erforderlich war. Die Verfahrensdauer steht in einem ausgeprägten

Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer

durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer

vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten

Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

4.7 Betrachtet

man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde

verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das

Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und

Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit

zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Andernfalls führt der Dualismus

von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas

Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend

den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des

Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen

1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden

Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt.

Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten

Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme

erfüllt.

4.8 Zur

Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs

angemessen erscheint, sind die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen massnahmenauslösenden

Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander abzuwägen: Je

geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem

Zeitablauf zu.

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit

innerorts um 30 km/h überschritten. Damit hat er den Verkehr in schwerer

Weise gefährdet. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung –

insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen

Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d).

Die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der seit dem

31. Dezember 2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der

Vorinstanz noch nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene

Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter

Würdigung dieser Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf zwei Monate

zu reduzieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin

entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1

VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin

in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw. Dispositiv-Ziff. 1 sind

aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug ist auf zwei Monate zu

reduzieren. Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind dem

Verfahrensausgang entsprechend zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des

angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der

Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird

neu auf zwei Monate festgelegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'500.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu

1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…