VB.2008.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00258
11. Februar 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11213)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00258
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.09.2009 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Reduktion der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer.
Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um 25 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.3). Er hat auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Annahme, er befinde sich immer noch ausserorts, dargetan (E. 3.4).
In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft. Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - durch die Vorinstanzen verletzt. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Entzugsdauer angemessen zu reduzieren (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
INNERORTS
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. a VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00258
Entscheid
der 1. Kammer
vom
11. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In
Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten
durch Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 30 km/h den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. August 2006 von der Staatsanwaltschaft
See/Oberland wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
zu einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt worden. Den gegen die
Entzugsverfügung gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Entscheid
vom 7. Mai 2008 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein am Ort des Vorfalls sowie einer
Befragung des Beschwerdeführers beantragen. Die Sicherheitsdirektion am 24. Juni
2008.
und Staatskanzlei am 15. Juli 2008 schlossen auf Abweisung der
Beschwerde.
Am 11. Februar 2009 wurde vor Verwaltungsgericht eine
öffentliche Verhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a
VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss
deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine
Befragung und einen Augenschein vor Ort. Er macht geltend, in den
vorinstanzlichen Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt
worden. Die Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters
nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer
habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt;
dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.
2.1
Die
Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden,
welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte
voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet
würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel
zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2006 mitgeteilt,
sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den Abschluss des
hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des rechtskräftigen
Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine
Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf diesen
Strafentscheid abgestellt, nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren
umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Damit musste sich der
Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines rechtskräftigen Strafentscheids
für das Administrativverfahren bewusst sein und die Administrativbehörden sind
an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 29. August 2006 festgestellt
wurde, gebunden.
3.
3.1
Gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16
Abs. 3 SVG).
3.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132
II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen,
www.bger.ch).
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit
stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und
Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1
SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und
Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit
auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen.
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962.
(VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften –
vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die
Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die
Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2
SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits
beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte
abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um
35.
km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und
innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das
Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt, zuletzt mit ausführlicher
Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008. Insbesondere hat es
darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von
Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der
Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember
2001.
(in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese
Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage
gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen
(BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,
1C_83/2008, E. 2, beide unter www.bger.ch).
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 30 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht jedoch
geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung nachts um
2.
Uhr 37 hätte kein Verkehrsaufkommen geherrscht bzw. es seien auch keine
anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich bringt, d.h.
unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden
Umständen. Sein Einwand, es sei niemand konkret gefährdet oder gar verletzt
worden, geht daher fehl.
3.4
Die in E. 3.2
dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden Behörden nicht von
jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind bei
der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen
(Art.16 Abs. 3 SVG). Denkbar ist weiter, dass es am subjektiven Tatbestand
der groben Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus
nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten
Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199 mit
Hinweis; BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2.5, www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe gemeint,
er befinde sich ausserhalb von Ortschaften, wo nach Art. 4a Abs. 1 lit. b
VRV eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Nach den
verbindlichen Feststellungen des Strafrichters war die Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h am Ortseingang der Gemeinde X signalisiert. Der Beschwerdeführer
bringt lediglich vor, er habe übersehen, dass die Geschwindigkeit an der fraglichen
Stelle auf 50 km/h beschränkt war. Damit sind aber keine nachvollziehbaren
Gründe für die Annahme des Beschwerdeführers, er befinde sich immer noch ausserorts,
dargetan.
3.5
Die
Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt,
als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei
Monaten verfügten. Für eine weitergehende Berücksichtigung, wie sie der
Beschwerdeführer fordert, besteht kein Raum.
4.
4.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist,
da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser
Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in
Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden
Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung
damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).
Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des
Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30
Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1979 in der
bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung; René Schaffhauser, Die neuen
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht
2003, S. 175 N. 29). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem
angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt
mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn
sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d).
Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für
möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der
Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen
Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).
4.2
Wie schon der Strafrichter festgestellt hat und
Dispositiv
weitere Abklärungen ergeben haben, verfügt der Beschwerdeführer über einen
ungetrübten automobilistischen Leumund. Der Beschwerdeführer hat die Länge des
erstinstanzlichen Administrativverfahrens zwar mit mehrmaligen
Fristerstreckungsgesuchen teilweise mitverursacht. Es bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch für die Länge des
Rekursverfahrens teilweise verantwortlich wäre. Insbesondere hatte er weder die
Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben
(vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend
darauf an, ob auch die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt
ist.
4.3 Zwischen
dem massnahmenauslösenden Ereignis vom 7. Mai 2006 und dem angefochtenen
Entscheid vom 7. Mai 2008 liegen genau zwei Jahre. Ob diese Verfahrensdauer
als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren
Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie
darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine
gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen,
nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des
Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles
durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten
(EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,
http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist zunächst die Dauer der
einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als
Ganzes zu beurteilen. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,
ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.
4.4 Vom
massgeblichen Vorfall vom 7. Mai 2006 bis zum Erlass des Strafbefehls am
29. August 2006 vergingen etwa vier Monate. Das Strafverfahren wurde von
den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls ohne
Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich
nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer dieses
Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert
bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse
einer verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der
umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane
besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc).
4.5 Die
Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen Rechtskraft
des Strafurteils am 29. September 2006 und Erlass der Entzugsverfügung am
31. Januar 2007 und beträgt somit etwa vier Monate. Die Verzögerung ist teilweise
darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zweimal
um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis 14. November
2006 beantragte. In der Stellungnahme vom 6. November 2006 liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen.
Obwohl er der Beschwerdegegnerin am 30. November 2006 erneut mitteilte,
dass er an den in dieser Stellungnahme gestellten Anträgen festhalten möchte,
forderte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 11. Januar 2007 auf,
bis zum 24. Januar 2007 einen Abgabetermin für den Führerausweisentzug
bekannt zu geben. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Januar
2007 telefonisch mitteilte, er erwarte die Verfügung der Beschwerdegegnerin,
erging am 31. Januar 2007 die angefochtene Entzugsverfügung. Die
Beschwerdegegnerin hätte die Entzugsverfügung schon nach Eingang der
Stellungnahme vom 6. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer den
Verzicht auf einen Führerausweisentzug beantragte, erlassen können. Insofern
hat sie die Verzögerung mit zu verantworten.
4.6 Vom
Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 5. April 2007)
bis zum Entscheid des Regierungsrats am 7. Mai 2008 vergingen dreizehn
Monate. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung
zu messen. Gemäss § 27a AbS. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert
60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt
es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird
sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde
denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der
Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch
als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die
Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten,
dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um mehr als das
Sechsfache überschritten wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die
Nichteinhaltung anzeigte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache
für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für
eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche
Freiheit hier, wo der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung besonders
massnahmeempfindlich ist, zwar in relativ einschneidender Weise, bedeutet im
Vergleich zu einer Haftstrafe jedoch einen eher leichten Eingriff. Allein
aufgrund dieses Kriteriums wäre eine dreizehnmonatige Verfahrensdauer an sich
noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falls
durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit
zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten
nur der Beizug eines Kartenausschnitts aus dem Twixtel hervorgeht und ansonsten
keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dabei ist auch die
Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass
der Regierungsrat in Bezug auf den Sachverhalt auf den Strafbefehl abzustellen
hatte und in rechtlicher Hinsicht keine sonderlich komplexe Beurteilung
erforderlich war. Die Verfahrensdauer steht in einem ausgeprägten
Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer
vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten
Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.
4.7 Betrachtet
man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde
verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das
Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und
Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit
zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Andernfalls führt der Dualismus
von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas
Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend
den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des
Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen
1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden
Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt.
Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme
erfüllt.
4.8 Zur
Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs
angemessen erscheint, sind die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen massnahmenauslösenden
Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander abzuwägen: Je
geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem
Zeitablauf zu.
Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 30 km/h überschritten. Damit hat er den Verkehr in schwerer
Weise gefährdet. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung –
insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen
Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d).
Die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der seit dem
31. Dezember 2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der
Vorinstanz noch nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene
Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter
Würdigung dieser Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf zwei Monate
zu reduzieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin
entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1
VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin
in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw. Dispositiv-Ziff. 1 sind
aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug ist auf zwei Monate zu
reduzieren. Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind dem
Verfahrensausgang entsprechend zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des
angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der
Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird
neu auf zwei Monate festgelegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'500.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu
1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…