VB.2008.00261
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00261
10. September 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10888)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00261
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.09.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 28.11.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Wiedereintragung
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme.
Kammerbesetzung (E. 1), Prozessvoraussetzungen (E. 2), anwendbares Recht und Zuständigkeit der Vorinstanzen (E. 3), Voraussetzungen für die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft nach dem bisherigen Recht (E. 4.1), Standpunkt der Vorinstanz und Einwendungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2 und 4.3), Fehlen der Voraussetzungen für die Wiedereintragung im konkreten Fall mangels Glaubhaftmachung von verwertbaren Aktiven der Aktiengesellschaft (E. 5), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung.
Stichworte:
GLAUBHAFTMACHUNG
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTEREINTRAG
HANDELSREGISTERRECHT
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
INTERTEMPORALES RECHT
WIEDEREINTRAGUNG
Rechtsnormen:
§ 70 GVG
Art. 3 HRegV
Art. 164 Abs. 1 HRegV
Art. 173 Abs. 2 HRegV
Publikationen:
RB 2008 Nr. 36 S. 98
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00261
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiedereintragung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. Oktober 2007 liess A dem Handelsregisteramt des
Kantons Zürich die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft D in Liquidation
beantragen. Daraufhin teilte das Handelsregisteramt ihrem Rechtsvertreter mit
einem Fax-Schreiben vom 5. November 2007 mit, dass es an der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Wiedereintragung einer Gesellschaft fehle. Gegen dieses
Schreiben liess A mit Eingabe vom 19. November 2007 Rekurs erheben. Die Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden Justizdirektion)
sistierte das Verfahren, nachdem das Handelsregisteramt mitgeteilt hatte, es
werde über den Antrag der Rekurrentin noch förmlich entscheiden.
Das Handelsregisteramt verweigerte mit Verfügung vom 10.
März 2008 die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft D in Liquidation.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
in der Verfügung des Handelsregisteramts – "Beschwerde" erheben,
worauf die Justizdirektion das im Jahr 2007 eingeleitete Rekursverfahren wegen
Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008
wies die Justizdirektion die als Rekurs entgegengenommene "Beschwerde"
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Gutheissung der Beschwerde sei die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft D in
Liquidation ins Handelsregister vorzunehmen. A verlangte zudem, dass die Kosten
auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihr eine Parteientschädigung zuzüglich
Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen sei.
Während die Justizdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das Handelsregisteramt auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten von A.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde hat keinen Streitwert, selbst wenn dahinter
auch finanzielle Interessen stehen. Gerichtsintern
ist deshalb die Kammer zuständig (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt
an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im
laufenden Jahr geschehen.
2.1.1
Da die
Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde
gewirkt hat, ist die Anfechtung ihrer Verfügung beim Verwaltungsgericht
kantonalrechtlich zulässig (vgl. act. 4 E. 1; VGr, 17. Januar 2001,
VB.2000.00350, E. 1 [= ZR 100/2001 Nr. 41] – 23. Januar 2002,
VB.2001.00376 E. 1 [= Jahrbuch des Handelsregisters 2002, S. 191 ff.]
– 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1.1 [alles unter www.vgrzh.ch]).
2.1.2
Gleiches
gilt hier nach dem eidgenössischen Recht: Wie im Folgenden aufgezeigt wird,
kommt vorliegend das bisherige Handelsregisterrecht beziehungsweise die per
1.
Januar 2008 aufgehobene Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937
(aHRegV) zur Anwendung (hinten 3.1 f.). Nach Art. 3 Abs. 4bis aHRegV
konnte gegen – Beschwerden über Verfügungen des Registerführers oder Säumnis
desselben betreffende – Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde, wenn
Letztere (wie die Vorinstanz) kein Gericht war, beim zuständigen kantonalen
Gericht Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung wurde aus Gründen der
Bundesgesetzeskonformität am 29. September 1997 eingefügt, und zwar
gleichzeitig mit einer Änderung von Art. 5 aHRegV (AS 1997, S. 2230; vgl. die
seit 1. Januar 2007 geltenden Fassungen in AS 2006, S. 4705 ff., 4712 f. und
4738); denn damals gab es anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht (siehe Manfred Küng et al., Kommentar zur
Handelsregister-Verordnung, Zürich 2000, Art. 5 N. 1 ff.; Manfred Küng,
Berner Kommentar, 2001, Art. 927 OR N. 50 ff. und Art. 929 OR
N. 243 ff.; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 929 OR N.
11).
Durch den Umstand, dass am 1. Januar 2007 das Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten ist und nunmehr
statt mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Beschwerde in Zivilsachen gegen
kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Führung des Handelsregisters ans
Bundesgericht gelangt werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs.
1.
und 132 Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243), schliesst die Anfechtung
der vorliegenden Verfügung der Justizdirektion beim Verwaltungsgericht nicht
aus (vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1.2, www.vgrzh.ch).
2.2
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1
Am 1.
Januar 2008 ist die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)
in Kraft getreten (Art. 182 HRegV). Nach Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht
unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit
anordnen. Gemäss dem ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beschluss
des Kantonsrats vom 7. Januar 2008 über die Bezeichnung der zuständigen
Instanzen gemäss Änderung des Obligationenrechts (OR) vom 16. Dezember 2005 (LS
211.
) ist hierfür der Einzelrichter im summarischen Verfahren an den
Bezirksgerichten zuständig.
Hätte aufgrund der erwähnten Regelung anstelle des
Handelsregisteramts der Einzelrichter im summarischen Verfahren am örtlich
zuständigen Bezirksgericht entscheiden müssen, hätte die Justizdirektion die
Verfügung vom 10. März 2008 mangels Zuständigkeit des Handelsregisteramts
aufheben müssen. Fraglich ist jedoch, ob die genannte Regelung intertemporalrechtlich
anwendbar ist. Die Justizdirektion hält ebenso wie die Beschwerdeführerin
dafür, dass das neue Recht vorliegend aufgrund einer analogen Anwendung von
Art. 173 Abs. 2 HRegV nicht gilt.
3.2
Gemäss
Art. 173 Abs. 2 HRegV unterstehen Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten der
Handelsregisterverordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden,
dem alten Recht. Bei Anträgen betreffend die Wiedereintragung einer
Gesellschaft rechtfertigt es sich entsprechend Ausführungen der Vorinstanz, auf
welche verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), diese Bestimmung zumindest analog
anzuwenden. In Frage steht somit eine Wiedereintragung einer Gesellschaft nach
altem Recht. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass für den Entscheid
über das Begehren um Wiedereintragung – entsprechend dem bisherigen Recht (vgl.
BGE 132 III 731) – das Handelsregisteramt zuständig war. Denkbar wäre,
dass bereits die Zuständigkeit gemäss dem Beschluss des Kantonsrats vom 7.
Januar 2008 über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen gemäss Änderung des
OR vom 16. Dezember 2005 galt.
3.3
Der
Umstand, dass im genannten Beschluss auf die neu geschaffene Rechtsgrundlage
für die Wiedereintragung von Gesellschaften von Art. 163 HRegV verwiesen wird,
schliesst nicht von vornherein aus, dass auch die Wiedereintragung einer
Gesellschaft im Sinn des bisherigen Rechts unter den Beschluss und damit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren an den
Bezirksgerichten fällt. Allerdings stützt sich der Beschluss des Kantonsrats
nach seinem Ingress auf § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG, LS 211.1), wonach der Kantonsrat unter den bestehenden Behörden die
zuständige Instanz festlegen kann, wenn der Bund den Kantonen neue Rechtsprechungsaufgaben
überträgt. Weil der Bund erstmals mit dem neuen Recht eine richterliche Behörde
für den erstinstanzlichen Entscheid über die Wiedereintragung einer Gesellschaft
vorschrieb (Art. 164 Abs. 1 HRegV), kann der genannte Beschluss nicht auf
nach dem bisherigen Handelsregisterrecht zu beurteilende
Wiedereintragungsgesuche anwendbar sein. Offen bleiben kann infolgedessen auch,
ob eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Einzelrichters im summarischen
Verfahren an den Bezirksgerichten für Wiedereintragungsgesuche, die nach dem
bisherigen Recht zu beurteilen sind, bundesrechtskonform wäre.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das
Handelsregisteramt und die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht und
aufgrund des erstmals im Oktober 2007 eingereichten Gesuchs der
Beschwerdeführerin richtigerweise nach dem bisherigen Recht beurteilt haben, ob
die anbegehrte Wiedereintragung der Aktiengesellschaft D in Liquidation vorzunehmen
ist.
4.
4.1
Mit der
Löschung der Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister nach Beendigung der
Liquidation hört ihre rechtliche Existenz auf (BGE 132 III 731 E. 3.1,
auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung zum bisherigen
Handelsregisterrecht war es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
ausnahmsweise möglich, eine gelöschte Gesellschaft wieder ins Handelsregister
einzutragen, wenn nach Abschluss der Liquidation noch unverwertete Aktiven oder
nicht berücksichtigte Passiven zum Vorschein kamen. Der Gläubiger der
Gesellschaft konnte die Wiedereintragung verlangen, wenn er seine Forderung und
sein Interesse an der Wiedereintragung glaubhaft machte (BGE
132.
III 731 E. 3.2, auch zum Folgenden). Verneint wurde ein solches
Interesse jedoch, wenn der Gläubiger seine Forderung auf einem anderen Weg
geltend machen konnte oder wenn die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven
mehr hatte. Über die einer Wiedereintragung oder Löschung zugrunde liegenden
materiellrechtlichen Voraussetzungen abschliessend zu entscheiden war nicht
Sache der Handelsregisterführer oder der Aufsichtsbehörde, sondern (im Fall
eines Rechtsstreites) Aufgabe der Zivilgerichte. Deshalb durften nicht zu hohe
Anforderungen an die Wiedereintragung gestellt werden. Die Wiedereintragung
konnte nur verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wurde.
Der Gläubiger hatte glaubhaft zu machen, dass Aktiven
vorhanden sind (Eva Bilek/Hans Caspar von der Crone, Voraussetzungen und
Kognition hinsichtlich der Wiedereintragung einer Gesellschaft, SZW 79/2007, S.
453.
ff., 457 Fn. 39). Das Handelsregisteramt durfte dabei lediglich abklären,
ob offensichtlich kein Vermögen mehr vorhanden war. Dabei konnte es aber auch
Möglichkeiten berücksichtigen, die von den interessierten Parteien nicht genannt
worden waren (BGE 100 Ib 37 E. 1, auch zum Folgenden). Denn die Handelsregisterbehörde
hatte von Amts wegen zu prüfen, ob eine Gesellschaft auf Begehren eines
Gläubigers wieder einzutragen ist.
4.2
Nach
Auffassung der Justizdirektion konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
machen, dass ihr eine nachträglich zum Vorschein gekommene und bei der Liquidation
nicht berücksichtigte Forderung gegen die Aktiengesellschaft D in Liquidation
zustehe. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, kraft Erbgangs sei eine
Forderung ihres verstorbenen Vaters aus Auftrag im Sinn von Art. 400 Abs. 1 OR
auf sie übergegangen. Sie habe jedoch nicht geltend gemacht, dass ihr Vater der
Aktiengesellschaft D Aufträge erteilt habe. Ins Recht gelegt habe sie vielmehr
Aufträge an die Aktiengesellschaft D von Stiftungen und Gesellschaften, welche
dem Vermögen ihres Vaters zuzurechnen seien, nämlich der liechtensteinischen
Stiftung "M" sowie der Offshore-Gesellschaften "N", "O"
und "P". Ein allfälliger Auskunftsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft
D in Liquidation, dessen Durchsetzung Aufschluss über allfällige
auftragsrechtliche Vermögensansprüche oder mit diesen in Zusammenhang stehende
Verantwortlichkeitsansprüche zu geben vermöchte, stehe deshalb nicht ihr als
Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, sondern diesen Stiftungen und Gesellschaften
zu. Dass sie Aktionärin oder Organperson der Aktiengesellschaft D beziehungsweise
der Aktiengesellschaft D in Liquidation gewesen sei oder sei, habe sie nicht
geltend gemacht. Infolgedessen sei die Wiedereintragung mangels glaubhaft
gemachten Anspruchs zu Recht verweigert worden.
4.3
Dem hält
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Justizdirektion über
die rechtliche Qualifikation des auftragsrechtlichen Anspruchs, die Frage nach
einem erbrechtlich begründeten "Auskunftsdurchgriff" und den
Rechtsübergang des Auskunftsanspruchs nicht hätte abschliessend befinden
dürfen. Die Justizdirektion habe in ihrem Entscheid überdies zunächst
anerkannt, dass ein der Beschwerdeführerin zustehender Auskunftsanspruch
bestehe. Zudem habe die Justizdirektion keinen Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht und seien die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der
Gesellschaft – abgesehen von der Glaubhaftmachung eines Anspruchs – unumstrittenermassen
erfüllt.
5.
5.1
Von
vornherein haltlos erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe zunächst einen Auskunftsanspruch anerkannt: In der entsprechenden Erwägung
des Entscheids der Justizdirektion wurde im Wesentlichen einzig die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin wiedergeben, wonach die Aktiengesellschaft
D in Liquidation den Erben ihres Vaters gegenüber auskunftspflichtig sei. Den
genannten Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz den
Auskunftsanspruch als bestehend anerkannt hat.
5.2
Nicht
entscheidend erscheint auch, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich einen
Rechtsmissbrauch bejaht hat. Da ein Begehren um Wiedereintragung einer
Gesellschaft rechtmissbräuchlich ist, wenn der Bestand der behaupteten
Forderung nicht glaubhaft gemacht wurde und es deshalb an einem schutzwürdigen
Interesse fehlt (Bilek/von der Crone, S. 457, mit Rechtsprechungshinweisen),
konnte die Vorinstanz – soweit sie zu Recht davon ausgegangen ist, dass der
Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde – die Verweigerung der
Wiedereintragung der Aktiengesellschaft D in Liquidation bestätigen.
5.3
Es kann
vorliegend offen bleiben, ob die durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin
an sich nicht wesentlich in Frage gestellten Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung
des behaupteten Auskunftsanspruchs letztlich zutreffen. Denn entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin sind neben dem umstrittenen Erfordernis der
Glaubhaftmachung eines Anspruchs auch nicht alle übrigen Voraussetzungen für
die Wiedereintragung der Gesellschaft erfüllt: Wie im Folgenden aufgezeigt
wird, konnte die Beschwerdeführerin nämlich nicht glaubhaft machen, dass die Aktiengesellschaft
D in Liquidation verwertbare Aktiven aufweist.
Die Beschwerdeführerin führt zur Frage nach den Aktiven
der Aktiengesellschaft D in Liquidation aus, dass aufgrund ihr vorliegender
Unterlagen Anlass zur Vermutung bestehe, dass Vermögenswerte ihres verstorbenen
Vaters über die Aktiengesellschaft D verschoben worden seien. Aktiven der
Gesellschaft könnten dabei Verantwortlichkeitsansprüche bilden, welche durch
die Vereitelung von Erbansprüchen entstanden seien.
Diese Verantwortlichkeitsansprüche wurden nicht in einer
Weise dargetan, dass das Verwaltungsgericht die Behauptung von deren Existenz
für überwiegend wahr halten kann. Gegenteilig konzediert die Beschwerdeführerin
mit den Ausführungen, wonach sich mit der erwünschten Auskunft "nach Lage
der Dinge weitere Erbansprüche bzw. bei deren Vereitelung Verantwortlichkeitsansprüche
ergeben" können, selbst, dass die behaupteten Aktiven ebenso gut nicht
vorhanden sein könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den
Verantwortlichkeitsansprüchen vermögen die Existenz verwertbarer Aktiven bei
der Aktiengesellschaft D in Liquidation folglich nicht glaubhaft zu machen.
Im Zusammenhang mit den zum Wiedereintragungsgesuch
eingereichten Unterlagen, welche nachweisen sollen, dass die Aktiengesellschaft
D für ihrem Vater zurechenbare Gesellschaften tätig gewesen sein soll, weist
die Beschwerdeführerin zwar auf zwei mögliche Transaktionen zugunsten der Aktiengesellschaft
D hin: Zum einen sollen die Gesellschaften "N" und "O" eine
Rechnung der Aktiengesellschaft D in Höhe von EUR 500'000.- erhalten haben, zum
anderen hat ein Stiftungsrat der Stiftung M angeblich eine Anweisung an eine
Bank zugunsten der Aktiengesellschaft D in der Höhe von EUR 300'000.- erteilt.
Allerdings datiert die Rechnungsstellung für ersteren Betrag vom 28. Juni 2004,
während die Anweisung als Datum den 23. Juli 2004 trägt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass beide Transaktionen längere Zeit vor dem Auflösungsbeschluss
der Generalversammlung der Aktiengesellschaft D vom 7. September 2005
beziehungsweise der Löschung der Gesellschaft am 4. Juli 2007 erfolgten und
damit keinen Aufschluss über die Vermögenspositionen der Aktiengesellschaft D in
Liquidation geben können. Aus den Akten sind keine weiteren Transaktionen
ersichtlich, welche auf verwertbares Vermögen der Aktiengesellschaft D in
Liquidation hindeuten.
Es erscheint auch nicht als gerechtfertigt, vorliegend die
unter dem früheren Recht geübte Praxis zur Wiedereintragung von Gesellschaften
dahingehend zu erweitern, dass eine Wiedereintragung auch zwecks Durchsetzung
eines Begehrens betreffend Auskunft über die Aktiven und Passiven einer
Gesellschaft zuzulassen ist. Denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
ist nicht ersichtlich, dass die Aktiengesellschaft D von den Organpersonen zwecks
Informationsvereitelung aufgelöst wurde, nachdem die Beschwerdeführerin diese
Personen erfolglos um Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung ersucht hätte.
Vielmehr scheinen die Anträge auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung erstmals
Mitte Juli 2006 bei den Organpersonen der Aktiengesellschaft D eingereicht
worden zu sein – zu diesem Zeitpunkt war der Generalversammlungsbeschluss über
die Auflösung der Gesellschaft vom 7. September 2005 bereits gefasst. Die
Vereitelung eines Auskunftsanspruchs durch die Organpersonen der Aktiengesellschaft
D wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin
gebotenen Sachdarstellung bestand trotz der Untersuchungspflicht der
Handelsregisterbehörde (vorn 4.1) auch kein Anlass für den Beschwerdegegner,
den Sachverhalt näher abzuklären.
Zusammenfassend fehlt es mangels Glaubhaftmachung von
verwertbaren Aktiven an einem schutzwürdigen Interesse an der Wiedereintragung,
womit das Begehren der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich erscheint
(vgl. Bilek/von der Crone, S. 457, mit Rechtsprechungshinweisen).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …