VB.2008.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00262
4. September 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10899)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00262
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.09.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gestaltungsplan
Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ): Rekurslegitimation von Mietern
(Der Regierungsrat trat auf den Rekurs einiger Mieter von Räumlichkeiten im Güterbahnhof gegen den kantonalen Gestaltungsplan betreffend PJZ, welcher den Abbruch des Güterbahnhofs und den Bau des PJZ vorsieht, mangels Rekurslegitimation nicht ein. Dagegen führen die Mieter Beschwerde.)
Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 338a PBG (E. 2.3). Die Anforderungen an die Rekurslegitimation in Baubewilligungsverfahren lassen sich grundsätzlich auf diejenigen an die Legitimation zum Rekurs gegen einen Nutzungsplan übertragen. Die Beschwerdeführenden können anders als Nachbarmieter vom Neubau gar nicht betroffen sein, da sie die Auswirkungen des Gestaltungsplans gar nie als Nutzende ihrer Wohnungen bzw. Häuser erleben werden. Der frühere Auszug der Mieter aus dem Güterbahnhof ist lediglich eine indirekte Auswirkung des Gestaltungsplans, weshalb es ihnen an der unmittelbaren Betroffenheit fehlt (E. 2.4). Im Übrigen mangelt es auch an einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis (E. 2.5).
Rechtsgrundlagen der Rechtsmittellegitimation nach § 151 GemeindeG (E. 3.3). Kantonale Gestaltungspläne können nicht gestützt auf § 151 GemeindeG angefochten werden (E. 3.4).
Der Regierungsrat verneinte die Legitimation der Beschwerdeführenden zu Recht (E. 4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ABBRUCH
BETROFFENHEIT
GESTALTUNGSPLAN
GÜTERBAHNHOF
LEGITIMATION
MIETER
MIETERLEGITIMATION
POLIZEI- UND JUSTIZZENTRUM
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
UNMITTELBARE BETROFFENHEIT
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. I GemeindeG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 10 S. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00262
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
4. E AG,
5. Stiftung F,
6. G,
1-5 vertreten durch den Beschwerdeführer 6, dieser vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl (Kat.-Nr. 01),
bestehend aus dem Güterexpeditionsgebäude (Vers.-Nr. 02), der
Güterempfangshalle und der Güterversandhalle (Vers.-Nrn. 03 und 04), ist als
potenzielles Schutzobjekt im Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich enthalten. Am 30. November
2003 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Zürich das Gesetz vom 7. Juli
2003 für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZG; LS 551.4) an. Damit wurde
die Grundlage für den Bau eines Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) in
Zürich-Aussersihl geschaffen, in dem zentrale Abteilungen der Kantonspolizei
und der Strafverfolgungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen der Polizei sowie
das Polizeigefängnis und ein weiteres Bezirksgefängnis des Bezirks Zürich
zusammengeführt werden sollen (§ 1 PJZG). Zur Verwirklichung des PJZ
erwirbt der Kanton das Areal Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl von den
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und erstellt auf diesem Areal eine
Neuüberbauung (§ 2 PJZG). Für den Entscheid über die Entlassung der sich
auf dem Areal befindenden schützenswerten Bauten aus dem kommunalen Denkmalschutzinventar
ist die Baudirektion zuständig (§ 3 PJZG).
B. Am 4. Mai 2005 entschied die Baudirektion, dass der
Güterbahnhof nicht unter Denkmalschutz gestellt werde und aus dem Inventar der
kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Stadt
Zürich entlassen werde, sobald gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung
die Baufreigabe für das PJZ auf dem Areal Güterbahnhof erteilt worden sei. Auf
den dagegen vom Schweizer Heimatschutz und dem Zürcher Heimatschutz erhobenen Rekurs
mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die drei Gebäude seien
unter Denkmalschutz zu stellen, trat der Regierungsrat am 2. November 2005
nicht ein, da die angefochtene Verfügung das formell erlassene PJZG vollziehe
und daher nur deklaratorische Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht wies die
von denselben Parteien dagegen erhobene Beschwerde am 23. März 2006 ab
(VB.2005.00580, www.vgrzh.ch). Auf deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das
Bundesgericht am 5. Oktober 2006 nicht ein (1A.109/2006, www.bger.ch).
Erwägungen
II.
A. Die Baudirektion setzte am 15. März 2007 den
kantonalen Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung "PJZ –
Polizei- und Justizzentrum Zürich" fest und bewilligte den Abbruch des
Güterbahnhofs unter der Bedingung, dass gestützt auf eine rechtskräftige
Baubewilligung die Baufreigabe für das PJZ auf dem Areal Güterbahnhof erteilt
werde. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der Rekurs an den Regierungsrat
bezeichnet. Dagegen wurden drei Rekurse (wovon einer durch die I AG am 20. April
2007.
und einer durch die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens am 23. April
2007) beim Regierungsrat erhoben und von diesem der Baurekurskommission I
überwiesen. Am 1. Juni 2007 vereinigte Letztere die drei Rekursverfahren,
trat auf die Rekurse nicht ein und überwies diese zur Behandlung (wiederum) an
den Regierungsrat.
B. Dagegen erhob die I AG am 12. Juli 2007 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensbeschluss der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Rekurs vom 20. April 2007
materiell zu behandeln. Am 17. Juli 2007 sistierte die Staatskanzlei die
Rekursverfahren, bis ein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeit
vorliege. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der I AG am 13. September
2007.
ab (VB.2007.00312). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Die Staatskanzlei verfügte am 21. November 2007 die
Wiederaufnahme der sistierten Rekursverfahren. Die heutigen Beschwerdeführenden
hatten dem Regierungsrat sinngemäss neben zahlreichen prozessualen Anträgen
insbesondere die Aufhebung des Gestaltungsplans beantragt. Der Regierungsrat
trat auf den Rekurs am 7. Mai 2008 mangels Rekurslegitimation der heutigen
Beschwerdeführenden nicht ein, soweit er nicht gegenstandslos sei.
III.
Dagegen erhoben A und B, C, D, die E AG, die Stiftung F sowie
G am 19. Juni 2008 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
liessen durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, auf den Rekurs einzutreten; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatskanzlei schloss am 21. Juli 2008 im Auftrag
des Regierungsrats und unter Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid auf
Abweisung. Am 25. Juli 2008 beantragte die Baudirektion, die Beschwerde
sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 Abs. 4
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung
von Beschwerden gegen Gestaltungspläne zuständig (RB 1998 Nr. 26). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden 1.1, 3, 4 und 6 sind Mieter von Wohnungen,
Büroräumen und Lagerräumen im alten Güterbahnhof, die Beschwerdeführenden 2 und
5.
offenbar Untermieter. Die Beschwerdeführerin 1.2 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers
1.1
Der Regierungsrat verneinte die Legitimation der Beschwerdeführenden (und
damaligen Rekurrenten) sowohl nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) als auch nach § 338a Abs. 1 PBG.
Zur Letzteren erwog er, die Mietverhältnisse der Beschwerdeführenden seien
befristet und somit nicht auf Dauer angelegt, so dass es an einer unabdingbaren
Voraussetzung zur Rekurslegitimation fehle. Da die Beschwerdeführenden
spätestens bei Baubeginn nicht mehr Mieter auf dem Areal des Güterbahnhofs seien,
seien sie von den künftigen Auswirkungen des PJZ nicht betroffen und von der
angefochtenen Festsetzung des Gestaltungsplans weder berührt noch hätten sie
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdeführenden
verfügten somit nicht mehr über eine genügend enge Raumbeziehung zum streitigen
Vorhaben; mit der Erhebung eines Rechtsmittels erzielten sie keinen praktischen
Nutzen.
2.2
Die Beschwerdeführenden machten bereits im Rekursverfahren geltend, dass
sie als Mieter bzw. Untermieter von Räumlichkeiten im Güterbahnhof, der infolge
des angefochtenen Gestaltungsplans abgebrochen werde, in ihren eigenen schutzwürdigen
Interessen berührt und betroffen seien. In ihrer Beschwerdeschrift führen sie
aus, zu den einspracheberechtigten Personen, welche durch die planerische
Festlegung in besonderem Masse berührt seien, gehörten neben den
Grundeigentümern der betroffenen Parzellen auch die Bauberechtigten, die Mieter
und die Pächter. Sie verweisen dabei auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1998 (VB.98.00031, E. 3b). Die
Vorinstanz scheine fälschlicherweise von einem Baubewilligungsverfahren
auszugehen, in welchem die unmittelbar betroffenen Mieter und Pächter des
Baugrundstücks unbestrittenermassen nicht zur Anfechtung der Baubewilligung
legitimiert seien.
2.3
Gemäss § 338a
Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung oder den angefochtenen Erlass berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung
ist auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen – worunter auch Gestaltungspläne
fallen – massgebend, obwohl deren Festsetzung (vgl. § 84 Abs. 2 PBG)
rechtstechnisch weder als ein Erlass noch als eine Anordnung im engeren Sinn
gilt (vgl. VGr, 24. März 2005, VB.2005.00026, E. 1.2, www.vgrzh.ch;
zur Rechtsnatur von Raumplänen als Zwischengebilden zwischen Rechtssatz und
Verfügung vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 23). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der
erfolgreiche Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der Abwendung eines
rechtlichen oder tatsächlichen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge
hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine
Voraussetzung der Beschwerdelegitimation von Mietern einer Nachbarliegenschaft
zur Anfechtung einer Baubewilligung darin, dass ihr Mietverhältnis auf Dauer
angelegt ist (RB 1981 Nr. 13 = BEZ 1981 Nr. 34; RB 1986 Nr. 10). Im
von den Beschwerdeführenden angeführten Entscheid bejahte das
Verwaltungsgericht die Legitimation des beschwerdeführenden Pächters, da der
Erlass des angefochtenen Gestaltungsplans zur Auflösung seines befristeten
Pachtverhältnisses führen werde; es sei nicht von Bedeutung, dass das
Pachtverhältnis nicht auf Dauer angelegt sei, da der umstrittene Planungsakt
den Beschwerdeführer nicht als Nachbar berühre, sondern gerade die Dauer seiner
Pacht betreffe (VGr, 18. Dezember 1998, VB.98.00031, E. 3b).
2.4
Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen der Beschwerdeführenden
lassen sich die Anforderungen an die Rekurslegitimation in
Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf diejenigen an die Legitimation zum
Rekurs gegen einen Nutzungsplan übertragen, denn im letzteren Fall ist analog
zum Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, inwiefern jemand durch die
Auswirkungen der mit dem Nutzungsplan neu eingeräumten Baumöglichkeiten
betroffen ist. Die Anforderung des auf Dauer angelegten Mietverhältnisses wurde
in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nachbarrekursen gegen Baubewilligungen
entwickelt (vgl. E. 2.3). Sie beruht auf der Überlegung, dass nur ein
Nachbarmieter, der noch eine gewisse Zeit in seiner Wohnung verbleibt, die
Auswirkungen des Baus auf seine Wohnung tatsächlich hinnehmen muss. Wenn jedoch
ein Mieter in der abzubrechenden Liegenschaft selber wohnt und sich gegen die
Bewilligung eines Neubaus wehrt, so ist er grundsätzlich nicht rekurslegitimiert,
was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Dies gilt nach dem Gesagten auch
für Mieter einer Liegenschaft, welche wie im vorliegend zu beurteilenden Fall
infolge eines Gestaltungsplans abgebrochen werden soll. Anders als Nachbarmieter
können sie vom Neubau gar nicht betroffen sein, da sie die Auswirkungen des
Gestaltungsplans gar nie als Nutzende ihrer Wohnungen bzw. Häuser erleben
werden.
Dass die Mieter wegen der
Planfestsetzung früher aus der betroffenen Liegenschaft ausziehen müssen, ist
lediglich eine indirekte Auswirkung des Plans insofern, als dieser das Verhalten
des Vertragspartners ihnen gegenüber beeinflussen wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung muss die für die Rekurs- und Beschwerdelegitimation erforderliche
Betroffenheit des Anfechtenden jedoch unmittelbar sein, das heisst der geltend
gemachte Nachteil darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch den
angefochtenen Akt erlaubten bzw. gebotenen Verhaltens sein; daher lässt sich
aus einem Vertragsverhältnis zur hauptbetroffenen Partei in der Regel keine
eigene Betroffenheit ableiten. So können sich Arbeitnehmer eines im
Vergabeverfahren unterlegenen Anbieters nicht aus Angst vor Stellenverlust
gegen den Zuschlag des Auftrags an ein Konkurrenzunternehmen wehren (RB 1998
Nr. 11) und Nachbarn des Bauherrn können das Nichteintreten der Baubewilligungsbehörde
auf ein Baugesuch nicht anfechten (RB 2004 Nr. 12; weitere Beispiele in
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 49; vgl. auch VGr, 17. März 1989,
VB.88/0166, E. 2a). Im Übrigen kann sich ein Mieter nicht ohne Weiteres
gegen die Interessen des Eigentümers stellen; dementsprechend verneinte das
Verwaltungsgericht die Legitimation einer Mieterin zur Anfechtung einer
Landabtretung, mit welcher sich die Eigentümerin der Liegenschaft einverstanden
erklärt hatte (RB 2006 Nr. 6).
2.5
Angesichts
der vorstehenden Erwägung ist fraglich, ob am von den Beschwerdeführenden
erwähnten Entscheid vom 18. Dezember 1998 (vgl. E. 2.3), in welchem
das Verwaltungsgericht die Rekurslegitimation eines Pächters gegen einen
Gestaltungsplan bejahte, festzuhalten sei. Dies kann indessen offen bleiben, da
es hier ohnehin an der Anforderung des auf Dauer angelegten Mietverhältnisses
mangelt: Die Mietverträge mit den Beschwerdeführenden 1.1 und 3 wurden
ausdrücklich im Hinblick auf den geplanten Baubeginn des PJZ am 1. April
2009.
bereits auf den 31. März 2009 befristet abgeschlossen und eine
Erstreckung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Mit den Beschwerdeführenden 4
und 6 wurden im März bzw. Juni 2007 von ihnen unterzeichnete
Vereinbarungen abgeschlossen, wonach das Mietverhältnis im Hinblick auf den geplanten
Baubeginn des PJZ am 1. April 2009 per 30. Juni 2007 gültig beendet
worden sei und von der Vermieterin, der SBB, bis 31. März 2009 erstreckt
werde; die Beschwerdeführerin 4 verpflichtete sich gar zum Abbruch einer
Fahrnisbaute auf eigene Kosten. Im vorliegend zu beurteilenden Fall führt der
Gestaltungsplan im Gegensatz zum genannten Entscheid nicht zu einer Verkürzung
der auf privatrechtlicher Basis vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses.
3.
3.1
Der Regierungsrat sprach den Beschwerdeführenden die Legitimation – wie
bereits erwähnt – auch unter dem Blickwinkel von § 151 Abs. 1
GemeindeG ab. Er erwog, die Rekurslegitimation richte sich nicht nach der
Legitimation zur Gemeindebeschwerde, und die angefochtene Verfügung einer
kantonalen Verwaltungsbehörde falle nicht unter die in § 151 Abs. 1
GemeindeG angeführten Beschlüsse; zudem wäre zur Behandlung der Gemeindebeschwerde
der Bezirksrat zuständig.
3.2
Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich im Rekursverfahren lediglich
aus, dass die natürlichen Personen unter ihnen Einwohner und Stimmberechtigte
in der Stadt Zürich seien. In der Beschwerdeschrift machen sie geltend,
selbstverständlich könne nicht sein, dass bei einem kantonalen Gestaltungsplan
der Rechtsschutz einfach unter den Tisch falle; mindestens die
Stimmberechtigten der Standortgemeinde einer derartigen kantonalen
Planfestlegung müssten diese anfechten können.
3.3
Nach § 151 Abs. 1 GemeindeG können Beschlüsse der Gemeinde und
des Grossen Gemeinderats von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und
von denjenigen Personen, die gemäss § 21 VRG dazu berechtigt sind, unter
bestimmten Voraussetzungen durch Beschwerde angefochten werden. Über die
Beschwerde entscheidet in der Regel der Bezirksrat (§ 151 Abs. 2
GemeindeG). Rekursinstanz hinsichtlich planungsrechtlicher Einwendungen gegen
kommunale Nutzungspläne ist jedoch die Baurekurskommission. Die
Rekurslegitimation richtet sich alsdann sowohl nach § 338a PBG als auch
nach § 151 GemeindeG (VGr, 21. März 2002, VB.2001.00245, E. 2b,
www.vgrzh.ch).
3.4
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit neuen
Darlegungen des legitimationsbegründenden Sachverhalts vor dem
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht gehört werden können (RB 1965
Nr. 4; vgl. RB 1980 Nrn. 7 und 8). Doch selbst unter Berücksichtigung
der entsprechenden Ausführungen muss ihre Legitimation auch unter dem
Blickwinkel von § 151 GemeindeG verneint werden, denn nach dessen klarem
Wortlaut kommen nur Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderats als
Anfechtungsobjekte in Frage. Darunter fallen ohne Zweifel die von der Gemeinde
bzw. dem Grossen Gemeinderat verabschiedeten kommunalen (öffentlichen
oder privaten) Gestaltungspläne. Es finden sich jedoch weder in der
Rechtsprechung noch in der Lehre Anzeichen dafür, dass auch von der
Baudirektion festgesetzte kantonale Gestaltungspläne wie der vorliegend
angefochtene mittels Gemeindebeschwerde angefochten werden können. Gegen eine
solche Ausdehnung entgegen dem eindeutigen Wortlaut spricht auch die Tatsache,
dass in der Regel der Bezirksrat bzw. in Bausachen die Baurekurskommission und
nicht der Regierungsrat erste Beschwerdeinstanz ist (§ 151 Abs. 2 und
§ 153 GemeindeG; Tobias Jaag, Die Rechtsmittel des zürcherischen
Gemeinderechts, ZBl 1989 S. 466). Dies entspricht dem Willen des
Gesetzgebers und schliesst einen baurechtlichen Rekurs gegen einen kantonalen
Gestaltungsplan im Rahmen der Rekurslegitimation nach § 338a Abs. 1
PBG (vgl. E. 2.3) nicht aus. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre
Begründung nicht genügend substanziiert; sie läuft vielmehr auf eine reine
Forderung hinaus.
4.
Demnach hat der Regierungsrat zu Recht die Legitimation
der Beschwerdeführenden sowohl nach § 338a PBG als auch nach § 151
GemeindeG verneint und ist nicht auf die Rechtsmittel eingetreten, weshalb die
vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden 2 bis 6 zu je einem Fünftel aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine
Vollmacht der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 an ihre Vertreterin ist innert
der angesetzten Frist und der vom Beschwerdeführer 6 erbetenen Frist nicht
eingegangen, weshalb ihre Beteiligung am vorliegenden Verfahren ungewiss ist.
Daher sind den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 keine Gerichtskosten
aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht
auch der Baudirektion nicht zu, denn die Beschwerdevernehmlassung, welche zum
angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, war nicht mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden, welcher eine Parteientschädigung
gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer
(im Zirkularverfahren
nach § 38 Abs. 1 VRG):
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 bis 6 zu je einem Fünftel auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…